Urteil
13 U 108/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0528.13U108.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. März 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (9 O 439/20) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt der Kläger.
Dieses Urteil und, im Umfang seiner Aufrechterhaltung, das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. März 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (9 O 439/20) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt der Kläger. Dieses Urteil und, im Umfang seiner Aufrechterhaltung, das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Die Parteien schlossen am 1. Dezember 1989 unter der Versicherungsnummer 000000 einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Nach diesem Vertrag erhielten der Kläger und der mitversicherte A. Versicherungsschutz unter anderem in den Tarifen 001 und 002 (Krankheitskostenversicherung für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung) sowie 003 (Krankentagegeldversicherung). Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen B. und C. verwiesen. Die Beklagte erhöhte in der Vergangenheit mehrfach die Versicherungsbeiträge und begründete die Beitragsanpassungen, indem sie die Tarife des Klägers und des Mitversicherten aufschlüsselte und auf beigefügte Informationsblätter verwies. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage D. (Bl. 78 ff. Anlagen BV d.LGA.) verwiesen. Die Zustimmungen zu den im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Prämienerhöhungen zum 1. April 2016 und zum 1. April 2017 wurden durch die jeweiligen Treuhänder erteilt. Der Kläger zahlte die angepassten Prämien, hielt die Beitragsanpassungen in der Folge jedoch für unrechtmäßig. Er ist der Ansicht, die Beitragserhöhungen verstießen gegen § 203 Abs. 5 VVG, da die maßgeblichen Gründe in den Begründungsschreiben nicht hinreichend angegeben seien. Mit seiner am 17. November 2020 beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 28. Januar 2021 zugestellten Klage hat er sein Begehren weiterverfolgt. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass die monatlichen Beitragsanpassungen zum 1. April 2016 im Tarif 003 des Klägers in Höhe von € 20,70 und zum 1. April 2017 in den Tarifen 001 des Klägers in Höhe von € 47,84 zuzüglich des gesetzlichen Beitragszuschlags in Höhe von € 4,79 und 002 des Mitversicherten in Höhe von € 13,99 jeweils bis zum 30. April 2021 nicht wirksam geworden sind, sowie die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 3.413,76 nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, ausgeführt: Den Begründungen der Beitragsanpassungen zum 1. April 2016 und zum 1. April 2017 lasse sich nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die jeweils konkrete Prämienerhöhung ausgelöst habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens fristgerecht begründet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts, soweit der Klage stattgegeben worden ist. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil die Beitragsanpassungen zum 1. April 2016 und zum 1. April 2017 den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügen. 1. Das Landgericht hat zu Unrecht die Rechtswidrigkeit der beiden Beitragsanpassungen festgestellt. a. Im Streitfall findet gemäß Art. 1 Abs. 1 VVGEG § 203 Abs. 5 VVG i.d.F. vom 23. November 2007 bzw. in der wortgleichen Fassung vom 1. April 2015 Anwendung, denn auf Versicherungsverhältnisse, die – wie der zwischen den Parteien am 1. Dezember 1989 geschlossene Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag – bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 am 1. Januar 2008 entstanden sind, war das VVG in der bis dahin geltenden Fassung nur bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden. Seither gilt das Versicherungsvertragsgesetz in der Neufassung. b. Die den Beitragsanpassungen zugrundeliegenden Mitteilungen enthalten die maßgeblichen Gründe der Anpassung. Dem Versicherungsnehmer müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20 – juris, Rn. 27). Dagegen ist die Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend. Die Überprüfung wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird (BGH, Urteile vom 21. Juli 2021, IV ZR 191/20 – juris, Rn. 26, und vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19 – juris, Rn. 29). Die Norm zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Zudem muss der Versicherungsnehmer erkennen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19 – juris, Rn. 29). Die Mitteilungspflicht hat hingegen nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020, IV ZR 314/19 – juris, Rn. 29 ff., und IV ZR 294/19 – juris, Rn. 34 ff.). c. Gemessen daran genügt die Begründung der Beitragsanpassung zum 1. April 2016 im Tarif 003 des Klägers um monatlich € 20,70 den gesetzlichen Anforderungen, wie der Senat für gleichlautende Begründungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat (vgl. nur Senatsurteil vom 22. August 2023, I-13 U 257/21). Die Begründung lautete wie folgt (Anlage BLD 6, Bl. 144 ff. Anlagen BV d.LGA.): „heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2016 Ihre Beiträge erhöhen müssen. Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Und mehr Lebensqualität zu genießen […] Leider müssen wir dieses Jahr auch die Beiträge für einige Krankentagegeld-Tarife anheben. Grund ist die Zunahme langwieriger Krankheitsfälle, gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken.“ In den beigefügten Erläuterungen hieß es unter der Überschrift „Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?“ (Anlage D., Bl. 151 Anlagen BV d.LGA.): „Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? Die PKV muss die Beiträge auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage dabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen werden berücksichtigt. Ändert sich hieran nichts, bleibt der Beitrag stabil. Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen. Das gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her.“ Aus dieser Begründung wird deutlich, die Veränderung welcher Rechnungsgrundlage die Beitragsanpassung ausgelöst hat. In dem individuellen Anschreiben wird auf die gestiegenen Gesundheitskosten unter Hervorhebung der Verbesserung der „Diagnose- und Therapiemethoden“ als „wichtigster Grund“ abgehoben, woraus ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer für sich genommen schließen kann, dass auslösender Faktor ein Anstieg der Versicherungsleistungen war (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2022, I-13 U 138/21, S. 30 ff.). Dass daneben auch die Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit eine Prämienanpassung bewirkt haben könnte, lässt sich dem Anschreiben gerade nicht entnehmen. Vielmehr lässt insbesondere die Begründung zur Anpassung im Krankentagegeldtarif 003 (Zunahme langwieriger Krankheitsfälle, insbesondere bei psychischen und Muskel-Skelett-Erkrankungen) keinen Zweifel, dass ein Anstieg der Versicherungsleistungen Auslöser der Beitragsanpassungen war. Dass das beigefügte Informationsblatt auch die steigende Lebenserwartung als Grund für Beitragserhöhungen nennt, ist unschädlich, weil es sich dabei nur um eine allgemeine Darstellung der Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung ohne Bezug zum Tarif des Klägers handelt. Aus dieser konnte der Kläger jedoch wiederum entnehmen, dass eine Beitragsanpassung nur dann ausgelöst wird, wenn sich die Rechnungsgrundlage über einem vorab festgelegten Schwellenwert verändert. d. Nichts anderes gilt für die Beitragsanpassung zum 1. April 2017, wie der Senat für eine gleichlautende Begründung der Beklagten bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 20. J002 2023, I-13 U 57/22; Senatsbeschluss vom 2. November 2023, I-13 U 263/22). Die Beklagte begründete die Prämienerhöhung in den Tarifen 001 des Klägers in Höhe von € 47,84 zuzüglich des gesetzlichen Beitragszuschlags in Höhe von € 4,79 und 002 des Mitversicherten in Höhe von € 13,99 wie folgt (Bl. 78 ff. Anlagen BV d.LGA.): „heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2017 Ihre Beiträge erhöhen müssen. Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Bei vielen chronischen Erkrankungen erhöhen sie die Lebensqualität. […]“ In den beigefügten Erläuterungen hieß es unter der Überschrift „Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?“ (Anlage D., Bl. 92 Anlagen BV d.LGA.): „Die PKV muss die Beiträge auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage dabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen werden berücksichtigt. Ändert sich hieran nichts, bleibt der Beitrag stabil. Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen. Das gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her.“ Auch aus dieser Begründung wird deutlich, die Veränderung welcher Rechnungsgrundlage die Beitragsanpassung ausgelöst hat. In dem individuellen Anschreiben wird auf die gestiegenen Gesundheitskosten als „wichtigster Grund“ abgehoben, woraus – wie dargelegt – ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer für sich genommen schließen kann, dass auslösender Faktor ein Anstieg der Versicherungsleistungen war. Das Informationsblatt erklärt das Erfordernis der Veränderung oberhalb eines Schwellenwerts. 2. Die gegen die Verurteilung zur Rückzahlung von überhöhten Beiträgen gerichtete Berufung ist ebenfalls begründet. Da die Beitragsanpassungen rechtmäßig sind, ist für einen Rückforderungsanspruch kein Raum. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Hinsichtlich des Gegenstandswerts für die erste Instanz verbleibt es bei der Festsetzungsentscheidung des Landgerichts. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 GKG festgesetzt auf bis € 4.000,00. Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung (€ 3.413,76). Der Berufung gegen die zeitlich beschränkte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prämienanpassungen kommt daneben kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. … … …