Urteil
8 O 1104/21
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2024:0801.8O1104.21.00
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Leitsätze
1. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. u.a. BGH, 31. August 2022, IV ZR 252/20). (Rn.76)
2. Ein Versicherungsnehmer muss der Mitteilung mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die Beitragserhöhungen ausgelöst hat (vgl. u.a. BGH, 15. März 2023, IV ZR 322/20). (Rn.89)
3. Allgemein genügt es, wenn sich die erforderliche Begründung und der Schwellenwertmechanismus aus einer Zusammenschau aller der Versicherungsnehmerin übersandten Unterlagen ergeben (vgl. u.a. BGH, 9. Februar 2022, IV ZR 337/20). Jedenfalls reicht ein Hinweis auf die vertraglichen oder gesetzlichen Grundlagen aus, da diesen Grundlagen die Relevanz von Schwellenwerten zu entnehmen ist (OLG Nürnberg, 18. September 2023, 8 U 810/23). (Rn.92)
4. Die Angabe „Wenn die erforderlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen.“ genügt, um zu verdeutlichen, dass ein bestimmter Schwellenwert überschritten werden muss. (Rn.106)
5. Eine ausdrückliche Angabe, dass die Abweichungen „nicht nur vorübergehend“ seien, gehört nicht zum Mitteilungsumfang nach § 203 Abs. 5 VVG (OLG Stuttgart, 4. April 2024, 7 U 124/23). (Rn.110)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. u.a. BGH, 31. August 2022, IV ZR 252/20). (Rn.76) 2. Ein Versicherungsnehmer muss der Mitteilung mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die Beitragserhöhungen ausgelöst hat (vgl. u.a. BGH, 15. März 2023, IV ZR 322/20). (Rn.89) 3. Allgemein genügt es, wenn sich die erforderliche Begründung und der Schwellenwertmechanismus aus einer Zusammenschau aller der Versicherungsnehmerin übersandten Unterlagen ergeben (vgl. u.a. BGH, 9. Februar 2022, IV ZR 337/20). Jedenfalls reicht ein Hinweis auf die vertraglichen oder gesetzlichen Grundlagen aus, da diesen Grundlagen die Relevanz von Schwellenwerten zu entnehmen ist (OLG Nürnberg, 18. September 2023, 8 U 810/23). (Rn.92) 4. Die Angabe „Wenn die erforderlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen.“ genügt, um zu verdeutlichen, dass ein bestimmter Schwellenwert überschritten werden muss. (Rn.106) 5. Eine ausdrückliche Angabe, dass die Abweichungen „nicht nur vorübergehend“ seien, gehört nicht zum Mitteilungsumfang nach § 203 Abs. 5 VVG (OLG Stuttgart, 4. April 2024, 7 U 124/23). (Rn.110) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stand und steht kein (Rück)Zahlungsanspruch gegen die beklagte Krankenversicherung zu, weder aus Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB, noch aus sonstigen Rechtsgründen. Sie hatte und hat auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Feststellung, dass die gerügten Beitragsanpassungen unwirksam waren. Die von der Klägerin zurückgeforderten Beiträge sind nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden, da die maßgeblichen Neufestsetzungen formell wie - nunmehr unstreitig - materiell wirksam waren. Die gebotene Angabe des Schwellenwertmechanismus ist erfolgt. Auf Erhöhungen des gesetzlichen Beitragszuschlages (GBZ) vermag sich die Klägerin von vornherein nicht zu berufen. Im Übrigen ist auch insoweit kein Mangel zu erkennen. Die Anpassung des gesetzlichen Beitragszuschlags (“GBZ“) ist keine eigene Beitragsanpassung im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG, da dieser Zuschlag sich bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 149 VAG) und an die Beitragsentwicklung der Tarife, die die substitutive Krankheitskostenversicherung abbilden, geknüpft ist (LG Ingolstadt, Urteil vom 21. Mai 2024 – 21 O 952/22, juris Rn. 52). Den ursprünglich erhobenen materiellen Rügen wäre ohnehin nicht nachzugehen gewesen, da es an hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für irgendwelche sachliche Mängel fehlt. Der Beklagten vermag im Ergebnis keinerlei Fehlverhalten oder Fehler vorgehalten zu werden. Die rechtliche Wertung ist ausschließlich nach deutschem Recht vorzunehmen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift für etwaige Ansprüche bis Ende 2019. Sämtliche relevanten Anpassungsschreiben genügen aus tatrichterlicher Sicht den vom Bundesgerichtshof aufgestellten formellen Anforderungen an die Begründungsdichte. Dies gilt auch für Angaben zum Schwellenwertmechanismus. Die ursprüngliche Behauptung materieller Mängel, etwa fehlender Unterlagen bei der Prüfung durch einen Treuhänder oder mit Blick auf Limitierungskonzepte und den Einsatz von Limitierungsmitteln, erfolgte „ins Blaue hinein“ und ist daher unbeachtlich. Im Einzelnen: 1. Die rechtlichen Maßstäbe sind allein dem deutschen Recht zu entnehmen. Die Prämienerhöhungsfälle weisen, soweit ersichtlich, in der Regel keine hinreichenden unionsrechtlichen Bezüge auf. Die Vorschrift des § 203 VVG und insbesondere die Einführung einer Begründungspflicht in dessen Absatz 5 beruhen nicht auf europäischen Vorgaben. Dies gilt auch für die materiellen Voraussetzungen einer Erhöhung. Mithin finden die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz wie Effektivität keine Anwendung. Allerdings haben die Belange des Verbraucherschutzes auch nach deutschem Recht erhebliches Gewicht. 2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift für den Zeitraum bis Ende 2019. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde, die der gefestigten Rechtsprechung entsprechen: a) Der Bundesgerichtshof hat mit wegweisendem Urteil vom 17. November 2021 zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen bei unwirksamen Prämienerhöhungen Folgendes ausgeführt (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 41 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 192/20, juris Rn. 43 ff.; s. bereits OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2020 – 9 U 138/19, juris, sowie OLG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2021 – 20 U 152/20, juris): „Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge … Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn … Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche möglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war jedenfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Entgegen der Ansicht der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung durch den Senat (siehe dazu mittlerweile Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) hinausgeschoben.“ b) Eine weitergehende Verjährung, die sämtliche Ansprüche - bis heute - umfasste, die auf Prämienerhöhungen vor 2020 beruhen, scheidet allerdings aus. Dies gilt insbesondere für die Anknüpfung an den Topos des sog. Stammrechts. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung auf eine Verjährung eines „Stammrechts“ ausdrücklich ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021 – 7 U 244/21, juris Rn. 59): „Die Überlegungen, die zur Annahme der Möglichkeit einer Verjährung des Stammrechts in der privaten Unfallversicherung oder in der Berufsunfähigkeitsversicherung geführt haben, sind nicht übertragbar. Die Anknüpfung an das Stammrecht wurde angesichts der Verpflichtung des Versicherers, wiederkehrende Einzelleistungen zu erbringen, damit begründet, dass es den Versicherer unbillig belasten würde, sich Jahre nach einer Leistungsablehnung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen, angesichts des Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18 Rn. 19 ff.). Derartige Schwierigkeiten hinsichtlich der Aufklärung stellen sich im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht.“ In vergleichbarer Weise hat der Bundesgerichtshof eine solche umfassende Verjährung abgelehnt (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 39): „Entgegen der Ansicht der Revision können die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden. Nach diesen Grundsätzen gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte; die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst dann auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15, VersR 2017, 170 Rn. 15 m.w.N.). Bereicherungsansprüche entstehen dagegen nicht durch ein schädigendes Verhalten des Leistungsempfängers, hier etwa die unwirksame Prämienerhöhung, sondern durch die Verfügungen des Leistenden. Dass ein Anspruch noch nicht bezifferbar und mit der Leistungsklage durchsetzbar sein muss, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 aaO Rn. 12), ändert nichts daran, dass der Anspruch aber bereits entstanden sein muss.“ c) Im Lichte dieser Grundsätze können etwaige Rückzahlungsansprüche oder sonstige Ansprüche und Forderungen der Klägerin aus der Zeit bis zum 31. Dezember 2019 nicht geltend gemacht werden. Ihre Durchsetzung ist aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung dauerhaft gehemmt. Die Klageschrift stammt zwar vom 8. Oktober 2021. Der Kostenvorschuss wurde allerdings erst unter dem 28. Februar 2023 einbezahlt. 3. Im Rahmen des in Prämienanpassungsfällen gebotenen Prüfprogramms ist von Bedeutung, dass eine wirksame Erhöhung die etwaige Unwirksamkeit vorausgegangener Erhöhungen in ein- und demselben Tarif heilt. a) Frühere Anpassungen wirken nur begrenzt in die Zukunft. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass es bei einer späteren, ihrerseits wirksamen Anpassung in demselben Tarif nicht mehr auf eine etwaige Unwirksamkeit früherer Anpassungen ankommt (s. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 55 f., bestätigt in BGH, Urteil vom 31. August 2022 – IV ZR 252/20, juris Rn. 14). Die neue Anpassung bildet fortan die Grundlage der Zahlung der sukzessiv erhöhten Prämien, d. h. des aktuell fälligen Gesamtbetrages. Für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ist es somit ohne Bedeutung, ob eine frühere Prämienerhöhung ggf. fehlerhaft war. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. b) Vor diesem Hintergrund sind prioritär - soweit mitgeteilt und prüffähig - die späteren Prämienerhöhungen in demselben Tarif zu berücksichtigen und zu prüfen, sofern nicht eine Auswirkung früherer Prämienerhöhungen in nicht verjährtem bzw. geltend gemachtem Zeitraum – hier ab dem 1. Januar 2020 – möglich ist. c) Maßgeblich sind daher in formeller Hinsicht vor allem die Anpassungen ab 1. April 2017 (Tarif ABK 20 und Tarif AB 30) bzw. 1. April 2018 (SB 230 und SBK 220) und 1. April 2019 (SB 330 und SBK 320), die sich in jedem Fall in unverjährter Zeit ausgewirkt haben können. Da diese Anpassungen keinen Bedenken begegnen, können frühere, ggf. unwirksame Vorgänge in denselben Tarifen dahingestellt bleiben. Allerdings begegnen selbst frühere Anpassungen, etwa in 2012, keinen durchgreifenden Bedenken. 4. Die Klägerin vermag sich nicht auf eine formelle Unwirksamkeit der monierten Anpassungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 zu berufen. Dies gilt auch für die Anpassung zu 2012. Die von der Klägerin gerügten Mitteilungen begegnen im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der erforderlichen Begründungsdichte keinen Bedenken. Dies gilt auch für die Angaben zum Schwellenwertmechanismus. Soweit ersichtlich, sind sämtliche aktuellen Anpassungen formell ordnungsgemäß erfolgt, dh. mit konkretem Bezug zu den betroffenen Tarifen und unter Angabe der auslösenden Faktoren, d. h. der geänderten Leistungsausgaben. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des hier zuständigen Einzelrichters. Bekanntlich genügt der vorliegend erteilte Hinweis „Der wichtigste Grund sind die geänderten Gesundheitskosten.“ Dies gilt auch für die Angaben zum Schwellenwert. Es bedarf im Lichte der Vorgaben des Bundesgerichtshofes zwar stets einer zumindest abstrakten Angabe des Schwellenwertmechanismus. Dies entspricht der Rechtsprechungslinie des hier entscheidenden Einzelrichters wie der Kammer. Es ist zumindest klarzustellen, dass nicht jede Veränderung zur Anpassung führt, sondern erst die Überschreitung eines in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwertes (LG Erfurt, Urteil vom 9. März 2023 – 8 O 159/22, juris Rn. 66). Der Schwellenwertmechanismus ist zu erläutern (OLG Dresden, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 4 U 1819/22, juris Rn. 12). Der Bundesgerichtshof lässt es hierbei genügen (Urteil vom 20. Juli 2022 - IV ZR 295/20, juris), wenn dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird, dass er „bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Leistungsausgaben, d. h. den Versicherungsleistungen, zur Anpassung der Beiträge verpflichtet“ ist (s. auch BGH, Urteil vom 30. November 2022 – IV ZR 329/20, juris Rn. 17: „Angabe, dass eine Veränderung der Versicherungsleistungen den im Gesetz oder den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert überschritten habe“). Es bedarf somit eines Hinweises auf die Überschreitung eines Schwellenwertes, eine Verwendung dieses Begriffs ist aber nicht vorgeschrieben. Ein Hinweis auf eine „bestimmte Abweichung“ wird als ausreichend erachtet (Jacob, jurisPR-VersR 1/2023 Anm. 1, unter Verweis auf OLG Dresden, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 U 2649/21, OLG Bamberg, Urteil vom 24. November 2022 - 1 U 457/21, OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 12 U 257/21, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022 - 8 U 1621/22). Hiernach braucht der Begriff „Schwellenwert“ nicht ausdrücklich verwendet zu werden, eine ähnliche Formulierung oder Umschreibung genügt. Soweit ersichtlich, erfolgte bei sämtlichen maßgeblichen Anpassungen – 2017, 2018 und 2019 sowie 2012 – die gebotene Erläuterung des Schwellenwertmechanismus. Im Einzelnen: a) Bekanntlich sieht es der Bundesgerichtshof als Aufgabe der Tatsachengerichte an, die Würdigung der Anpassungsvorgänge abschließend vorzunehmen. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (s. nur BGH, Urteil vom 31. August 2022 – IV ZR 252/20, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 337/20, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 24; grundlegend BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 38). Selbst abweichende Würdigungen einzelner Erhöhungen - treffender: die Hinnahme einer durch ein Obergericht erfolgten Würdigung - durch den Bundesgerichtshof entfalten daher keinerlei Bindungswirkung oder auch nur präjudizielle Kraft, wobei eine Zuordnung der anonymisierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu einzelnen Versicherungen und zu deren konkreten Tarifanpassungen ohnehin kaum möglich ist. Es fehlt auch an der erforderlichen Aktenkenntnis und insbesondere an der Kenntnis des gesamten Erhöhungsvorgangs, d. h. der Erhöhungsschreiben, der Nachträge zum Versicherungsschein, von Begleitschreiben und Zusatzinformationen. Im Übrigen brauchen Erhöhungsschreiben einer Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht identisch zu sein. Vielmehr kommt es vor, dass es je Tarif durchaus Unterschiede gibt, die in der Gesamtwertung zu divergierenden Ergebnissen führen können. b) Vor diesem Hintergrund mag es sogar zu divergierenden Beurteilungen desselben Anpassungsvorganges durch die Tatsachengerichte kommen, die je für sich Bestand haben. Hierzu hat das Oberlandesgericht Dresden klargestellt (OLG Dresden, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 4 U 1740/22, juris Rn. 14): „Der Umstand, dass andere Oberlandesgerichte mit Billigung des Bundesgerichtshofes eine gleich- oder ähnlich lautende Prämienanpassung zum 01.04.2017 für nicht wirksam gehalten haben, zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beurteilung obliegt im konkreten Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Tatrichter. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss in der Sache 4 U 1327/22 vom 12.09.2022 ausgeführt, dass der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 23.06.2021 (IV ZR 250/20 - juris) und vom 21.07.2021 (IV ZR 191/20 - juris) bei einer vergleichbar lautenden Mitteilung vom Februar 2017 eine andere Bewertung des Oberlandesgerichtes Köln revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, nicht im Umkehrschluss bedeutet, dass sich jede andere Bewertung verbietet. Auch hieran hält der Senat fest.“ c) Mithin kommt es auf den konkreten, tarifbezogenen Erhöhungsvorgang an, der eine spezifische tatrichterliche Gesamtwertung durch das entscheidende Gericht erfordert. Diese Wertung könnte in der Folge allenfalls von dem Thüringer Oberlandesgericht - als weitere Tatsacheninstanz - in Frage gestellt werden. Soweit ersichtlich, liegt allerdings noch keine veröffentlichte und damit intersubjektiv nachprüfbare Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Jena zu den streitgegenständlichen Tarifen vor. d) In formeller Hinsicht haben Anpassungsschreiben sämtlichen Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bzw. des § 203 Abs. 5 VVG zu entsprechen (s. hierzu bereits Schubach, jurisPR-VersR 3/2021 Anm. 1). aa) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Leitentscheidung vom Dezember 2020 folgenden Grundsatz aufgestellt, an dem sich die Instanzgerichte bei der Rechtsanwendung orientieren können (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56-75, juris, bestätigt unter anderem in BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 18, BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 19, sowie BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 20): „Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.“ bb) Das Oberlandesgericht München hat die einschlägige Ratio dargelegt (OLG München, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 25 U 7069/21, juris Rn. 5 f.): „Die gesetzliche Regelung der §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG dient dem Zweck, die Wirksamkeit von Prämienanpassungen auf eine verlässliche Grundlage zu stellen; die Prämienanpassung ist für die Sicherung der Global- und Individualäquivalenz ebenso von zentraler Bedeutung wie für die Ausstattung der Versicherungsunternehmen und das Gesundheitswesen (vgl. Bruns, VersR 2021, 541, 544). Die Beitragsanpassungen dienen den Interessen der Versichertengemeinschaft an einer nachhaltig gesicherten Leistungsfähigkeit des Versicherers. Bei der Beurteilung der formalen Anforderungen an die Beitragserhöhung bzw. Anpassung ist daher das vorübergehende Interesse des Versicherungsnehmers gegen die dauerhaften Interessen der Versichertengemeinschaft abzuwägen. Formal unwirksame aber materiell gerechtfertigte Anpassungen müssen nämlich im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 19. 12. 2018 – IV ZR 255/17, r+s 2019, 155 Rn. 49, beck-online).“ cc) Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung maßgeblichen und entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 21 f.; Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20, juris Rn. 17 f.). In diesem Sinne maßgeblich ist nur, ob - bezogen auf den konkreten Tarif - eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 27). dd) Aus den Mitteilungen muss sich - bei allen diesbezüglichen Zweifeln (vgl. OLG München, Urteil vom 30. November 2023 – 25 U 2442/23 e, juris Rn. 25) - wohl auch ergeben, so jedenfalls das Thüringer Oberlandesgericht (Az.: 4 U 1343/21), dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Rechnungsgrundlage gab, dessen Überschreitung die in Rede stehenden Prämienanpassungen ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2022 - IV ZR 252/20, juris Rn. 13). Ein Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die Beitragserhöhungen ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 15. März 2023 - IV ZR 322/20, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 15. März 2023 - IV ZR 318/21, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 30. November 2022 - IV ZR 329/20, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. November 2022 - IV ZR 302/20, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 30. November 2022 - IV ZR 294/20, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 39). Dabei ist klarzustellen, dass nicht jede Veränderung zur Anpassung führt, sondern erst die Überschreitung eines gesetzlich oder in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwertes. Der Schwellenwertmechanismus ist zu erläutern (OLG Dresden, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 4 U 1819/22, juris Rn. 12). Der Bundesgerichtshof lässt es hierbei genügen (Urteil vom 20. Juli 2022 - IV ZR 295/20, juris), wenn dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird, dass er „bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Leistungsausgaben, d. h. den Versicherungsleistungen, zur Anpassung der Beiträge verpflichtet“ ist (s. auch BGH, Urteil vom 30. November 2022 – IV ZR 329/20, juris Rn. 17: „Angabe, dass eine Veränderung der Versicherungsleistungen den im Gesetz oder den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert überschritten habe“). Es bedarf somit eines Hinweises auf die Überschreitung eines Schwellenwertes; eine Verwendung dieses Begriffs ist aber nicht vorgeschrieben. Ein Hinweis auf eine „bestimmte Abweichung“ wird, dem Bundesgerichtshof folgend, nach ganz herrschender Ansicht als ausreichend erachtet (Jacob, jurisPR-VersR 1/2023 Anm. 1, unter Verweis auf OLG Dresden, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 U 2649/21, OLG Bamberg, Urteil vom 24. November 2022 - 1 U 457/21, OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 12 U 257/21, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022 - 8 U 1621/22). Hiernach braucht der Begriff „Schwellenwert“ nicht ausdrücklich verwendet zu werden, eine ähnliche Formulierung oder Umschreibung genügt (s. aktuell Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juli 2023 – 11 U 24/23, juris Rn. 5). Dem Oberlandesgericht München zufolge reicht es sogar, wenn die streitgegenständlichen Begründungen sowohl den Hinweis, dass der Vergleich der kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungsausgaben gesetzlich vorgeschrieben ist, als auch den Hinweis, dass nur bei einer „deutlichen Abweichung“ der Leistungsausgaben eine Anpassung stattfindet, enthalten (OLG München, Urteil vom 30. November 2023 – 25 U 2442/23 e, juris Rn. 25). Mit guten Gründen lässt sich vertreten, dass Angaben zum Schwellenwert keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Prämienanpassung sind, vielmehr nur einen Gesichtspunkt tatrichterlicher Würdigung im jeweiligen Einzelfall darstellen (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. April 2023 – 38 U 7655/22e). Allgemein genügt es, wenn sich die erforderliche Begründung und der Schwellenwertmechanismus aus einer Zusammenschau aller der Versicherungsnehmerin übersandten Unterlagen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 337/20, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022 – 8 U 1621/22, juris Rn. 10). Jedenfalls reicht ein Hinweis auf die vertraglichen oder gesetzlichen Grundlagen aus, da diesen Grundlagen die Relevanz von Schwellenwerten zu entnehmen ist. Dies hat vor kurzem das Oberlandesgericht Nürnberg festgehalten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. September 2023 – 8 U 810/23, juris Rn. 37): „Diesen Ausführungen konnte der Kläger entnehmen, dass die Anpassung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht und nicht etwa auf einer freien Entscheidung des Versicherers oder auf dem individuellen Verhalten des Versicherungsnehmers. Dieser Befund wird untermauert durch den ausdrücklichen Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften, in denen der Schwellenwert konkret geregelt ist. Damit wird für einen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für die Veränderung der Leistungsausgaben gibt und eine Erhöhung nur möglich ist, wenn die Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwert überschritten hat (vgl. OLG Hamburg, VersR 2022, 565, 567).“ ee) Vor diesem Hintergrund ist etlichen formellen Rügen, wie sie klägerseits erhoben zu werden pflegen, von vornherein der Boden entzogen. Der Bundesgerichtshof hat bereits folgenden Rügen eine deutliche Absage erteilt: Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (s. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20, juris Rn. 17). Der Versicherer muss zudem nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 19). Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 – IV ZR 295/20, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, juris Rn. 30; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Juni 2022 - 3 U 142/21, juris Rn. 176). Es ist ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist (BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 27). Die Überprüfung der Prämie wird nämlich unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Weiter ist die genaue gesetzliche Bezeichnung einer Veränderung aus Sicht des Versicherungsnehmers kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung (BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 293/20, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, juris Rn. 31). Es muss auch nicht angegeben werden, ob der Schwellenwert der Veränderung bei den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, dessen Überschreitung eine Prämienanpassung auslöst, im Gesetz oder davon abweichend in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 314/19, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 26, 35). Der Versicherer muss auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Beispiel des Rechnungszinses, angeben (BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 19). e) Im Lichte dieser überzeugenden Maßstäbe und Leitlinien begegnen die maßgeblichen Anpassungen im vorliegenden Fall keinerlei Bedenken oder Einwänden. Diese Wertung beruht auf einer eingehenden Analyse der diversen Mitteilungen und Informationen der Beklagten zu diesen Anpassungen. aa) Die Angaben in den jeweiligen Mitteilungen sind konkret auf die betroffenen Tarife bezogen. Es wird durchgängig deutlich, dass auslösender Faktor und Grund der Erhöhung die gestiegenen Leistungsausgaben, d. h. eine Veränderung der Versicherungsleistungen waren. Den ihr übermittelten Unterlagen kann die Klägerin mit hinreichender Klarheit - als Ergebnis der Überprüfung - für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine nicht nur vorübergehende Abweichung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2022 – IV ZR 2/21, juris Rn. 16). Durch die konkreten Bezugnahmen ist zudem erkennbar, dass die Beitragsanpassungen wegen der Leistungsausgaben erfolgten (vgl. OLG München, Beschluss vom 2. November 2021 - 25 U 5834/21, juris). bb) Es handelt sich jeweils nicht um eine bloß allgemeine und unkonkrete Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitragserhöhung wiedergäbe. Es handelt sich auch nicht um eine undurchschaubare „Kaskadenverweisung“, auch wenn die Versicherungsnehmerin sukzessive mehrere Dokumente zu studieren hat. Das verbraucherschutzrechtliche Transparenzgebot ist (noch) gewahrt. cc) Dies alles gilt auch für den bisweilen angeführten „Nebenzweck“ des Begründungserfordernisses, soweit dieser überhaupt maßgeblich ist, dass nämlich die Versicherungsnehmerin erkennen möge, dass eine Anpassung nicht auf ihr individuelles Verhalten zurückgeht. An keiner Stelle wird in den Unterlagen verdeutlicht, dass die Klägerin selbst individuell - durch vermehrte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen - die Anpassung mit hervorgerufen haben könnte. dd) Auch die Angaben zum Schwellenwertmechanismus genügen (noch) den Anforderungen. Jedenfalls in einer Gesamtschau der ihr vorliegenden Unterlagen, verbunden mit den einschlägigen vertraglichen Grundlagen und Gesetzestexten, vermag die Versicherungsnehmerin zu erkennen, dass es der Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes bedarf, um einen Prüfvorgang auszulösen. ee) Vor diesem Hintergrund begegnen die Anpassungen zum 1. April 2017 keinen Bedenken. Das Anschreiben vom Februar 2017 enthält die maßgebliche und hinreichende Information „Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten.“ Exemplarisch sei hier die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden angeführt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2024 – 13 U 108/22, juris Rn. 32), das diese Klausel für ausreichend hält. Auch die Angaben zum Schwellenwertmechanismus begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Bekanntlich genügt selbst ein Hinweis auf eine „bestimmte Abweichung“, um den Schwellenwertmechanismus zu verdeutlichen (Jacob, jurisPR-VersR 1/2023 Anm. 1, unter Verweis auf OLG Dresden, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 U 2649/21, OLG Bamberg, Urteil vom 24. November 2022 - 1 U 457/21, OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 12 U 257/21, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022 - 8 U 1621/22). Dem kann die Verwendung des Passus „deutliche Abweichung“ gleichgestellt werden, wie es der mittlerweile herrschenden Rechtsprechungstendenz entspricht (s. nur OLG München, Urteil vom 30.11.2023 - 25 U 2442/23e, Rn. 25, LG Bochum, Urteil vom 29.9.2023 - I-4 O 52/23, Rn. 79, LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.4.2023 - 15 O 306/22, OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.10.2022 - 12 U 257/21, Rn. 86, OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2021 - 7 U 183/21, juris). So führt das Oberlandesgericht Karlsruhe aus (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 12 U 257/21 –, Rn. 86, juris): „Dass bestimmte gesetzliche oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Schwellenwerte bestehen und im vorliegenden Fall bezüglich der Versicherungsleistungen überschritten wurden, ergibt sich für den Versicherungsnehmer mit gerade noch - hinreichender Klarheit daraus, dass in den Informationen ausgeführt wird, die Beklagte müsse die Beiträge bei einer deutlichen Abweichung der tatsächlichen Ausgaben von den kalkulierten anpassen und dies sei gesetzlich so geregelt. Aus diesen Angaben kann sich der aufmerksame Versicherungsnehmer den Inhalt der gesetzlichen Regelung dahingehend erschließen, dass das Ausmaß der Abweichung durch eine gewisse Spanne, d.h. einen Schwellenwert, definiert ist, deren Überschreitung ("deutliche Abweichung") zur Überprüfung und Anpassung verpflichtet ("müssen wir ... anpassen"). Damit ist den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG gerade noch Genüge getan (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2021 – 7 U 183/21, juris Rn. 61-66; OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2021, I-20 U 180/21, vorgelegt als Anlage BLD 24).“ Im vorliegenden Fall verwendete die Beklagte sogar präzisere Formulierungen. In dem Beiblatt „Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis“ findet sich der Passus: „Wenn die erforderlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen.“ Diese Angabe genügt, um zu verdeutlichen, dass ein bestimmter Schwellenwert überschritten werden muss. ff) Die späteren Anpassungsvorgänge zum 1. April 2018 wie zum 1. April 2019 begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Hier werden dieselben oder vergleichbare Formulierungen verwandt. So findet sich zusätzlich die Erläuterung: „Um dieses Versprechen erfüllen zu können, vergleichen wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen ... Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten, sind wir zur Prüfung der Beiträge verpflichtet.“ gg) Soweit die Anpassung zum 1. Juli 2012 relevant sein sollte, nämlich in den Tarifen ZBK 20 und ZB 30 für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zur nächsten Anpassung zum 1. April 2022, erfolgt im Anschreiben zunächst der gebotene Hinweis auf „gestiegene Leistungsausgaben“. Sodann zeigt der Nachtrag zur Versicherung die konkreten betroffenen Tarife auf. Im Beiblatt findet sich schließlich der Hinweis auf den Schwellenwertmechanismus: „Wenn die tatsächlichen Leistungen mehr als 10 % … von den kalkulierten abweichen, muss der Krankenversicherer die Beiträge anpassen.“ hh) Soweit die Klägerin abschließend moniert, es fehle an einer ausdrücklichen Angabe, dass die Abweichungen „nicht nur vorübergehend“ seien, führt auch dies nicht zum Erfolg ihrer Klage. Eine solche Angabe gehört nämlich nicht zum Mitteilungsumfang nach § 203 Abs. 5 VVG, wie die Beklagte zu Recht betont. Der nicht nur ephemere Charakter der Abweichung und damit des Anpassungserfordernisses ergibt sich bereits aus der Anpassung als solcher und ist dieser immanent. Ein zusätzlicher Informationsgehalt für die Versicherungsnehmerin ist ohnehin nicht erkennbar. Das Oberlandesgericht Stuttgart vertritt in ständiger Rechtsprechung die überzeugende Auffassung (OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2024 – 7 U 124/23, juris Rn. 33): „Ebenso wenig ist nötig, dass ausdrücklich angegeben wird, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage dauerhaft bzw. nicht nur vorübergehend ist. Hierbei handelt es sich um zwingende Voraussetzungen der Beitragsanpassung. Das muss nicht gesondert - klarstellend - wiederholt werden (Senat, Urteile vom 03.08.2023 - 7 U 478/22 und 136/22; vgl. auch Senatsurteile vom 04.11.2021 - 7 U 204/21 - und vom 03.03.2022 - 7 U 311/21; OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2021 - 20 U 152/20 -, Rn. 48).“ 5. Des Weiteren vermag sich eine Versicherungsnehmerin nicht darauf zu berufen, dass Leistungsausgaben gesunken seien und somit keine Prämienerhöhung gerechtfertigt wäre. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass eine Anpassung nach oben gleichwohl möglich ist (s. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 – IV ZR 293/20, juris; BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20, juris; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juli 2023 – 11 U 24/23, juris Rn. 11). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die tragenden Überlegungen wie folgt zusammengefasst (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 2023 – 12 U 304/21, juris Rn. 91): „Eine Beitragserhöhung ist auch dann möglich, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben hinter den prognostizierten zurückblieben und der Schwellenwert daher nach unten überschritten wurde (OLG Dresden, Urteil vom 17.05.2022, 4 U 2388/21, juris Rn. 45-54; OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 - I-9 U 74/20, juris Rn. 52; Voit, in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 203 Rn. 22; Gramse, in: BeckOK-VVG, Stand: 01.11.2022, § 203 Rn. 25). Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, eine dem Versicherungsnehmer günstige Entwicklung könne nur eine Prämiensenkung zur Folge haben (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012 – I-20 U 149/11, juris Rn. 28f.; Klimke in Rechtshandbuch Private Krankenversicherung, Stand 2020, § 31 Rn. 23), folgt der Senat dem nicht. Eine solche Auslegung ist weder durch den Wortlaut noch durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerechtfertigt. Die Veränderung der Rechnungsgrundlage löst bereits nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3, 4 VAG nur das Anpassungsverfahren aus. Ob die Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, juris Rn. 27). In dem Anpassungsverfahren sind sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Bei der Prämienanpassung findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 55; Boetius, in: Münchener Kommentar-VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 870). Mit Sinn und Zweck des Anpassungsrechts nach § 203 Abs. 2 VVG, im Interesse aller Versicherten die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 44 und 49), wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine nach dem Ergebnis der Überprüfung notwendige Prämienerhöhung allein wegen des Absinkens des auslösenden Faktors ausgeschlossen wäre.“ 6. Die ursprünglichen materiellen Einwände der Klägerseite verfangen gleichfalls nicht. Hierauf wurde ebenfalls mehrfach hingewiesen. Dies gilt zunächst für Einwände zu dem Prüfungsverfahren des Treuhänders, insbesondere die Rüge einer unzureichenden Vorlage von Unterlagen. Unbeachtlich ist weiter ein bloßes „Bestreiten“ der Richtigkeit der Prämienanpassung, etwa die Annahme, der auslösende Faktor sei tatsächlich nicht erreicht worden, die Kalkulation der einzelnen Rechnungsfaktoren sei mangelhaft oder die von der Beklagten getroffenen limitierenden Maßnahmen hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Schließlich gilt dies auch für Zweifel an Limitierungskonzepten und das Bestreiten einer Klägerin der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen, insbesondere der Verteilung von Limitierungsmitteln. Es bedarf nämlich stets - so die inzwischen ganz herrschende Meinung - konkreter und greifbarer Anhaltspunkte und Indizien für Fehler und Mängel, an denen es vorliegend durchgängig fehlt. Ein Vortrag der Klägerseite „ins Blaue hinein“ führt zu keiner sekundären Darlegungslast der Beklagtenseite und erst recht zu keiner Beweisaufnahme (zur Behauptung „ins Blaue hinein“ s. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Januar 2023 – 4 U 130/21, juris Rn. 44). Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst eindrucksvoll bekräftigt. 7. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gezahlter Prämien ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es für eine abweichende Beurteilung der Verjährung keinerlei überzeugenden Grund gibt. a) Zwar ist im Zusammenhang mit der Rückforderung von Prämien ein Anspruch gemäß § 280 BGB wegen Verletzung der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten möglich (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022 - IV ZR 291/ 20, juris). Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst wie folgt bejaht (BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 – IV ZR 293/20, juris Rn. 37): „Das Berufungsgericht hat die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Prämienanpassungen als Vertragsverletzung der Beklagten angesehen. Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus den unwirksamen Prämienanpassungen bei der Beitragsabrechnung der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 26). Entgegen der Ansicht der Revision kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber als Folge einer unzureichenden Begründung in § 203 Abs. 5 VVG allein das Nichtwirksamwerden der Prämienanpassung vorgesehen habe. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.). Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.).“ b) Jedoch trifft auch bei einem derartigen Anspruch die Versicherungsnehmerin die Darlegungs- und Beweislast, insbesondere mit Blick auf eine Pflichtverletzung des Versicherers. Die Klägerseite hat mithin eine formelle und/oder materielle Unwirksamkeit der Prämienerhöhung darzulegen. Dies ist nach den bisherigen Ausführungen nicht der Fall. 8. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre behaupteten Rückzahlungsansprüche der Höhe nach richtig berechnet hat oder ob es sonstige Bedenken und Einwände gegen ihre Forderungen gibt. 9. Die Entscheidung über die Kosten beruht im Wesentlichen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO ergibt. Die Klage war auch mit Blick auf die übereinstimmend für erledigt erklärten (Auskunfts)Anträge von vornherein unbegründet. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung der Klägerin. Die Klägerin ist unter der Versicherungsnummer … seit dem 1. Januar 1992 bei der Beklagten privat krankenversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen der Beklagten zugrunde. Die Klägerin greift mit ihrer Klage Beitragsanpassungen - in der Regel Erhöhungen, aber auch einige Absenkungen des Beitrages - an, die in den Jahren 2012 und 2013 und später in dem Zeitraum 2017 bis 2022 in mehreren Tarifen erfolgten und denen jeweils ein unabhängiger Treuhänder nach Überprüfung der technischen Berechnungsgrundlagen zugestimmt hatte. Dabei greift die Klägerin nur noch die formellen Voraussetzungen der Anpassungen an. Materielle Rügen lässt sie ausdrücklich fallen. Die jeweiligen Beitragserhöhungen seien bereits aus formellen Gründen unwirksam, da sie nicht dem Begründungserfordernis gemäß § 203 Abs. 5 VVG genügten. Es fehle etwa an hinreichenden Angaben zum Schwellenwert und dessen Überschreitung. Bei den neueren Anpassungsvorgängen fehle zumindest die Angabe, dass der Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten worden sei. Die Klägerin verlangte zunächst vorrangig Auskunft. Nach Erhalt von Unterlagen stellte sie ihre Anträge um. Die Parteien erklärten die ursprünglichen Klageanträge, bis auf einen Antrag zu den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin beantragt nunmehr, mit Schriftsatz vom 1. Juni 2023: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a) im Tarif ZBK 20 die Beitragsanpassung zum 01.07.2012 in Höhe von 2,93 € b) im Tarif ZB 30 die Beitragsanpassung zum 01.07.2012 in Höhe von 5.68 € c) im GBZ die Beitragsanpassung zum 01.07.2012 in Höhe von 0,57 € d) im Tarif ABK 20 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 4,68 € e) im Tarif SB 230 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 1,73 € f) im Tarif SBK 220 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 0,48 € g) im Tarif SB 330 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 2,73 € h) im Tarif AB 30 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 8,23 € i) im GBZ die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 1,26 € j) im Tarif AB 30 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 9,65 € k) im Tarif ABK 20 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 3,38 € l) im GBZ die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 0,97 € m) im Tarif SB 230 die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von -1,26 € n) im Tarif SBK 220 die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von -1,03 € o) im GBZ die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von -0,12 € p) im GBZ die Beitragsanpassung zum 01.04.2019 in Höhe von 0,52 € q) im Tarif SB 330 die Beitragsanpassung zum 01.04.2019 in Höhe von 5,20 € r) im Tarif SBK 320 die Beitragsanpassung zum 01.04.2019 in Höhe von 1.86 € s) im Tarif SB 330 die Beitragsanpassung zum 01.04.2021 in Höhe von 6,00 € t) im Tarif AB 30 die Beitragsanpassung zum 01.04.2021 in Höhe von 14,64 € u) im Tarif ABK 20 die Beitragsanpassung zum 01.04.2021 in Höhe von 7,18 € v) im Tarif SBK 320 die Beitragsanpassung zum 01.04.2021 in Höhe von 2,14 € w) im GBZ die Beitragsanpassung zum 01.04.2021 in Höhe von 2,06 € x) im Tarif SB 330 die Beitragsanpassung zum 01.04.2022 in Höhe von 2,66 € y) im Tarif AB 30 die Beitragsanpassung zum 01.04.2022 in Höhe von 6,49 € z) im Tarif ABK 20 die Beitragsanpassung zum 01.04.2022 i Höhe von 3,19 € aa) im Tarif ZBK 20 die Beitragsanpassung zu 01.04.2022 in Höhe von -0,58 € bb) im Tarif ZB 30 die Beitragsanpassung zum 01.04.2022 in Höhe von -0,80 € cc) im Tarif SBK 320 die Beitragsanpassung zum 01.04.2022 in Höhe von 0,96 € dd) im GBZ die Beitragsanpassung zum 01.04.2022 in Höhe von 0,83 € und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 79,48 € zu reduzieren ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam waren: im Tarif SB 330 die Beitragsanpassung zu 01.04.2018 in Höhe von 0,06 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 3.979,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält sämtliche von der Klägerin monierten oder in den Prozess eingeführten Beitragsanpassungen für formell und materiell ordnungsgemäß. Auslöser der Anpassungen seien jeweils geänderte Leistungsausgaben gewesen. Sämtliche Anpassungsvorgänge genügten zunächst den Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG. Es bedürfe keiner Angaben zum Schwellenwertmechanismus oder zu den einzelnen Schwellenwerten. Derartige Angaben seien im Übrigen erfolgt. Die ursprünglich erhobenen materiellen Einwände verfingen nicht. Es handle sich ohnehin um bloße Behauptungen „ins Blaue hinein“. Ein substantiierter Vortrag der Klägerseite fehle. Sämtliche Anpassungen seien fehlerfrei kalkuliert worden. Dem zur Prüfung berufenen Treuhänder hätten alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und des Sach- und Streitstandes, insbesondere der aufrechterhaltenen formellen Angriffe der Klägerin, wird auf die gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Dies gilt auch für die jeweiligen Anpassungsvorgänge.