OffeneUrteileSuche
Urteil

1 U 21/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0618.1U21.23.00
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9a. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf vom 13.5.2022 (9a O 269/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.425,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen, die aus dem Schadensfall vom 22.03.2017 auf dem Betriebsgelände der Firma A. in B.-Stadt noch entstehen werden, zu 50 % zu erstatten.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.324,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2020 zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9a. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf vom 13.5.2022 (9a O 269/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.425,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen, die aus dem Schadensfall vom 22.03.2017 auf dem Betriebsgelände der Firma A. in B.-Stadt noch entstehen werden, zu 50 % zu erstatten. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.324,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2020 zu erstatten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. G r ü n d e: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Versicherungsregresses den Ausgleich der Hälfte sowohl der von ihr an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) wegen eines Unfallereignisses mit Personenschaden vom 22.3.2017 in B.-Stadt gezahlten Beträge in Höhe von 58.705,85 € als auch ihrer diesbezüglichen Auslagen in Höhe von 144,23 €, mithin 29.425,04 €. Zudem begehrt sie die Feststellung der hälftigen Haftung der Beklagten für weitere Forderungen aus dem Schadensfall. Am 21.3.2017 stellte der selbständige Fuhrunternehmer C. ein LKW-Gespann, bestehend aus einer von ihm gehaltenen und bei der Klägerin haftpflichtversicherten Zugmaschine und einem von der Firma A. gehaltenen, bei der Beklagten haftpflichtversicherten Sattelanhänger, auf dem Betriebsgelände der Firma A. zum Entladen ab. Für das Entladen seines LKW über die am Heck des Sattelanhängers angebrachte Ladebordwand mit einer zugelassenen Höchsttraglast von 2t war er verantwortlich. Dazu fuhr er rückwärts an die dort vorhandene Laderampe heran, jedoch nicht so weit, dass die Ladebordwand bei ihrem Absenken wie vom Hersteller vorgegeben mindestens 150mm auf der Laderampe aufliegen konnte. Als der bei der Fa. A. beschäftigte Geschädigte Herr D. am nächsten Tag den LKW mittels eines Hochhubwagens entlud, rutschte das auf der Laderampe aufliegende Ende der Ladebordwand von dieser ab. Der vom Geschädigten gefahrene, etwa 2,7 t schwere Hubwagen, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Ladebordwand befand, beschleunigte daraufhin, bis er an der Kante der Laderampe zum Stehen kam. Dabei wurden die Unterschenkel des Geschädigten zwischen dem Hubwagen und dieser Kante eingeklemmt, was zu schweren Verletzungen führte. Die BGN erkannte das Schadensgeschehen als Arbeitsunfall im Betrieb der Fa. A. an, ohne dabei die Beklagte anzuhören. Sie erbrachte an den Geschädigten unfallbedingte Leistungen, die sie bei der Klägerin aufgrund eines Teilungsabkommens und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten im Umfang von 58.705,85 € regressierte. Dabei kündigte sie an, dass weitere Leistungen zu erbringen und regressieren seien. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass die Beklagte ihr wegen einer bestehenden Doppelversicherung gemäß § 78 VVG zum Ausgleich der Hälfte der erbrachten und noch zu erbringenden Zahlungen verpflichtet sei. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass der Unfall dem Betrieb des Fuhrunternehmers C. zuzuordnen sei. Der Geschädigte sei bei den Entladearbeiten wie ein in dessen Betrieb Beschäftigter tätig gewesen. Folglich greife zwischen diesem und dem Geschädigten ein Haftungsausschluss gemäß § 104 SGB VII. Dies führe dazu, dass die Klägerin bereits nicht an die BGN habe leisten müssen und deswegen auch nicht zum Regress berechtigt sei. Auch wenn der Unfall dem Betrieb ihrer Versicherungsnehmerin, der Fa. A., zuzurechnen sei, könne sie nach Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld nicht in Anspruch genommen werden, da sich ihre Versicherungsnehmerin dann auf eine Haftungsprivilegierung gemäß § 104 SGB VII berufen könne, die nicht durch einen Versichererregress unterlaufen werden dürfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls leistungsfrei gewesen sei, so dass bereits kein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 78 VVG begründet gewesen sei. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten sei gemäß § 104 SGB VII nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet gewesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Düsseldorf vom 13.05.2022 zu verurteilen, 1.) an sie 29.425,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen; 2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren Aufwendungen, die aus dem Schadensfall vom 22.03.2017 auf dem Betriebsgelände der Firma A. in B.-Stadt noch entstehen werden, zu 50 % zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19.3.2024 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.4.2022 mitgeteilt, dass sie im Falle einer nach § 108 Abs. 2 SGB VII gesetzten Aussetzungsfrist keinen Antrag auf Wiederholung des sozialrechtlichen Verfahrens bei der BGN stellen werde. Daraufhin hat der Senat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 4.6.2024 angeordnet. Weitere Stellungnahmen der Parteien sind hierauf nicht erfolgt. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin einen Anspruch auf hälftigen Ersatz der von ihr an die BGN geleisteten und zu leistenden Zahlungen gegen die Beklagte gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG. Diese haftet dem Geschädigten neben der Klägerin als Haftpflichtversicherer der Zugmaschine für die Unfallfolgen gemäß §§ 1 PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 823 BGB, denn als Haftpflichtversicherer des Aufliegers hat sie gemäß § 1 S.1 PflVG nicht nur das Halterrisiko, sondern auch das Risiko des Fahrzeugführers als versichertes Interesse zu decken (§ 78 Abs. 1 VVG). Dieser haftet dem Geschädigten als mitversicherte Person wegen seines fehlerhaften Abstellens des Gespanns im Rahmen des Entladevorgangs gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Er ist seinerseits nicht gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert, da sich der Unfall nach der Feststellung der BGN im Betrieb der Fa. A. zugetragen hat; eine Zuordnung zu einem weiteren Betrieb – hier: dem Betrieb des Gespannführers – durch die Zivilgerichte scheidet hiernach aus. Auf eine Haftungsprivilegierung der Fa. A. als einerseits Halterin des Sattelanhängers und andererseits Arbeitgeberin des Geschädigten kommt es nicht an. Sie haftet für die Unfallfolgen ohnehin nicht. Eine Haftung nach den Vorschriften straßenverkehrsrechtlicher Gefährdungshaftung ist ausgeschlossen, da es sich bei dem Geschädigten um eine gemäß § 8 Nr. 2 StVG bei dem Betrieb des Sattelanhängers tätige Person handelt. Anderweitige Haftungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dementsprechend ist auch die Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze der gestörten Gesamtschuld auf den Versichererregress gemäß § 78 VVG vorliegend nicht von Bedeutung, da mangels Haftung der Arbeitgeberin des Geschädigten schon keine gestörte Gesamtschuld in Betracht kommt. Soweit die Ansprüche des Geschädigten gegen den Gespannführer als Schädiger – und infolgedessen: gegen Klägerin und Beklagte – gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die BGN übergegangen und von der Klägerin ausgeglichen worden sind, hat diese gegen die Beklagte einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich. Im Einzelnen: Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts vor, da sowohl Klägerin als auch Beklagte das gleiche Interesse versichert und beide im gleichen Umfang zu leisten haben. Sie sind einander daher im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet. 1.) Sowohl Klägerin als auch Beklagte haben als passives Interesse die Gefahr versichert, die vom eingesetzten LKW-Gespann einerseits und dem Verhalten des Gespannführers andererseits ausgeht. 2.) Sowohl Klägerin als auch Beklagte haften im Rahmen dieses versicherten Risikos für die Folgen des Unfalls. a) Die Haftung der Klägerin ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG deswegen, weil der von ihr versicherte Führer des Zugfahrzeugs den Unfall – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – schuldhaft verursachte und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht haftungsprivilegiert war. aa) Der Führer des Gespanns, der Fuhrunternehmer C., hat den Körper des Geschädigten D. fahrlässig im Sinne des § 823 Abs.1 BGB verletzt, indem er das Gespann sorgfaltswidrig nicht ausreichend nah an die Entladerampe herangefahren hat, um einen gefahrlosen Entladevorgang zu gewährleisten. Zwar hatte er den LKW bereits am Vorabend des Unfalls abgestellt und den Zündschlüssel stecken lassen, damit ein erforderliches Umsetzen des Gespanns bei der Entladung durch jedermann – also auch den Geschädigten – vorgenommen werden konnte (S. 12 des Gutachtens E. (F.) / Bl. 12 Anlagenheft Klägerin). Dieses Verhalten stellt sich aber nicht als pflichtgemäß dar, da er nicht darauf vertrauen durfte, dass andere Personen bei der Entladung bemerken würden, dass die notwendige Überdeckung von Ladebordwand und Laderampe nicht vorlag und das Gespann versetzen würden. Vielmehr hätte er den LKW entweder korrekt positionieren oder so abstellen müssen, dass eine Entladung offensichtlich noch nicht möglich war und das Gespann jedenfalls hätte versetzt werden müssen. Ein Mitverschulden des Geschädigten an der Entstehung des Unfalls ist – ebenfalls unstreitig – bereits in den in Rede stehenden Beträgen berücksichtigt. bb) Die Haftung des Zugfahrzeugführers ist nicht mit Blick auf die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen . Eine solche Haftungsprivilegierung käme nur in Betracht, wenn der Geschädigte als eine Person anzusehen wäre, die beim Entladen gerade für den Zugfahrzeugführer – der gleichzeitig Inhaber des für die Entladung verantwortlichen Transportunternehmens war – wie eine unfallversicherte Person tätig war; ein diese Haftungsprivilegierung ausschließender Wegeunfall oder eine vorsätzliche Schadensherbeiführung liegen ersichtlich nicht vor. Die Voraussetzungen einer solchen Haftungsprivilegierung kann der Senat aber nicht feststellen, da nach der Entscheidung der BGN der Unfall dem Betrieb der Fa. A. zuzuordnen ist. Eine Tätigkeit des Geschädigten für den Zugfahrzeugführer als sog. „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII scheidet damit – für den Senat bindend – aus. (1) Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Zivilgerichte an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 8.2.2022 – VI ZR 3/21, NJW 2022, 1526, 1527 Rn. 11 mwN). Ist die Entscheidung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden, darf der Haftungsfall keinem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zugeordnet werden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – VI ZR 56/08 –, VersR 2009, 1074, 1076 Rn. 17; vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07 –, VersR 2008, 820, 821 Rn. 13). (2) Die Entscheidung der BGN, den Unfall (ausschließlich) dem Betrieb der Fa. A. zuzuordnen, ist gegenüber der Beklagten jedenfalls als unanfechtbar zu behandeln. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X zwar, dass sie auf ihren Antrag zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann. War eine solche Person am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt, so ist dieses mit einem Fehler behaftet, der zur Folge hat, dass die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung ihr gegenüber nicht bindend ist. Eine Bindung ihr gegenüber tritt erst ein, wenn sie auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verwaltungsverfahrens kein Interesse zu haben, oder keine Erklärung abgibt. Andernfalls ist das sozialbehördliche Verfahren auf ihren Antrag zu wiederholen (BGH, Urteil vom 4. April 1995 – VI ZR 327/93 –, BGHZ 129, 195-203, Rn. 16 – 18, juris, m.w.N.). Die Rechtsstellung der Beklagten wurde durch die Entscheidung der BGN, den Unfall dem Betrieb der Fa. A. zuzuordnen, in ihrer Rechtsstellung dahingehend berührt, dass sie infolgedessen mangels Haftungsprivilegierung des Gespannführers für dessen Haftung einzustehen hat. Ob die von ihr im Zivilrechtsstreit abgegebene Erklärung, einen Antrag auf Wiederholung des Verfahrens nicht stellen zu wollen, auch öffentlich-rechtliche Bindungswirkung entfaltet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. Juni 1983 – 12 RK 73/82 –, BSGE 55, 160-163, SozR 1300 § 12 Nr 1, Rn. 19, 20), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls für den Zivilrechtsstreit ist die Entscheidung als bindend zu betrachten. Eine Aussetzung des Verfahrens stellte angesichts der eindeutigen Erklärung der Beklagten eine nicht gebotene bloße Förmelei dar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12 –, Rn. 11, juris). b) Auch die Beklagte haftet für die Folgen des Unfallereignisses. aa) Diese Haftung beruht zwar nicht auf § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit §§ 7, 18 Abs. 1 StVG. Die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung ist ebenso wie die Haftung für vermutetes Verschulden des Fahrzeugführers gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, da der Geschädigte bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätig war, als er es entlud und dabei verunfallte. Er – und ihm gemäß § 116 Abs. 1 SGB X folgend die BGN – ist daher gemäß § 16 StVG auf vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeugführer beschränkt (vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 21). Der in § 8 Nr. 2 StVG geregelte Betrieb erfasst ein rein tatsächliches Verhalten (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 – VI ZR 378/90 –, BGHZ 116, 200-209, Rn. 16), durch das sich ein Geschädigter freiwillig den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs aussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 –, Rn. 23, juris; Senat, Urteil vom 31. März 2015 – I-1 U 87/14 –, Rn. 4, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Februar 2007 – 16 U 100/06 –, Rn. 74, juris; Laws/Lohmeyer/Vinke, a.a.O., Rn. 20). Dies kann auf denjenigen zutreffen, der Ladegut aus einem Kraftfahrzeug ablädt, sofern diese Tätigkeit nicht nur gelegentlich oder in völlig unerheblichem Umfang erfolgt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 74, juris; LG Münster, Urteil vom 31. Juli 2019 – 4 O 534/16 –, Rn. 47, juris m.w.N.; Laws/Lohmeyer/Vinke, a.a.O., Rn. 48). So liegt der Fall hier. Der Geschädigte wurde nicht nur gelegentlich tätig. Vielmehr stellte das Entladen des LKW-Gespanns das wesentliche Ziel seines Handelns dar, welches er unter Einsatz technischer Hilfsmittel über einen nicht unerheblichen Zeitraum vornahm. bb) Die Haftung der Beklagten ergibt sich jedoch aus §§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Deliktische Schadensersatzansprüche des beim Fahrzeugbetrieb Tätigen gegen den Fahrzeugführer sind gemäß § 16 StVG nicht ausgeschlossen (vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke, a.a.O., Rn. 21). Sie sind – wie dargestellt – vom von der Beklagten versicherten Interesse umfasst und beruhen auf der als fahrlässige Körperverletzung zu betrachtenden Herbeiführung der Verletzung des Geschädigten durch den Führer des Gespanns, der sowohl haftungs- wie versicherungsrechtlich in Personalunion als Führer der Zugmaschine zugleich dem Anhänger-Haftungsverband als Fahrzeugführer angehörte. Ein derartiges Gespann ist nicht nur technisch, sondern über die Person des Fahrzeugführers auch personell verbunden (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 279/08 –, BGHZ 187, 211-220, Rn. 30 m.w.N.). 3.) Der Anteil, den der einzelne Versicherer im Innenverhältnis zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen, die die an der Doppelversicherung beteiligten Versicherer ihrem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall vertragsgemäß schulden (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 279/08 –, BGHZ 187, 211-220, Rn. 23 m.w.N.). Hiernach ist die Beklagte der Klägerin im Innenverhältnis zum Ausgleich der Hälfte der von dieser aufgrund der Doppelversicherung erbrachten Leistungen verpflichtet. a) Angesichts des Zeitpunkts des Unfalls ist gemäß § 65 Abs. 6 StVG nicht § 19 StVG in der durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr geänderten Fassung anzuwenden, vielmehr verbleibt es beim „alten“ Recht (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVG § 19 Rn. 9), das durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich geprägt worden ist. Nach dieser bilden Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs eine Haftungseinheit, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbietet. Ein Innenausgleich der Versicherer nach dem Modell des § 17 Abs. 1 StVG ist nicht möglich, da sich mit dem Zugmaschinenhaftungsverband und dem Anhängerhaftungsverband keine zwei voneinander trennbaren, selbständigen Haftungseinheiten gegenüberstehen (BGH, a.a.O., Rn. 29 – 30 m.w.N.). b) Ob sich die Versicherungsnehmerin der Beklagten als Arbeitgeberin des Geschädigten auf ein Haftungsprivileg gemäß § 104 SGB VII berufen könnte, ist unerheblich, da die Beklagte – wie sie selbst einräumt – eben nicht nur für ihre Versicherungsnehmerin, sondern daneben selbständig auch für die mitversicherten Personen haftet. Eine gestörte Gesamtschuld liegt – entgegen ihrer Annahme – auch nicht vor. Der gemäß § 823 Abs. 1 BGB haftende Gespannführer kann sich nicht auf eine Haftungsprivilegierung berufen; insoweit ist die Gesamtschuld nicht gestört. Die – ggf. privilegierte – Halterin des Anhängers, die Fa. A., haftet bereits aus anderen Gründen für den Unfall nicht (s.o.). Eine Haftungsprivilegierung der Halterin wirkte sich aber auch nicht auf den gegen den Fahrzeugführer gerichteten Anspruch aus. Gemäß § 1 PflVG sind Kraftfahrzeuge und Anhänger gegen die bei ihrem Gebrauch entstehenden Gefahren versichert; dies umfasst – voneinander zu trennende – Versicherungen zugunsten des Halters und des Fahrzeugführers. Dabei hat jeder Versicherte für sich einen selbständigen vertraglichen Anspruch darauf, im Schadensfall von den gegen ihn persönlich erhobenen Haftpflichtansprüchen freigestellt zu werden. Diese Besonderheit der versicherten Interessen und die darauf beruhende Selbständigkeit der einzelnen Haftpflichtversicherungsansprüche werden noch dadurch unterstrichen, dass die mitversicherten Personen ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 97/69 –, Rn. 37, juris m.w.N.). Grundlage der Haftung können sowohl §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG als auch § 823 BGB sein (vgl. Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Kfz-Haftpflichtversicherung Rn. 17, beck-online). Da der gegen den Fahrzeugführer des Anhänger-Haftungsverbands gerichtete Anspruch rechtlich selbständig ist, erlangen Haftungsausschlüsse in anderen Haftungsbeziehungen – wie eine gegebenenfalls privilegierte Halterhaftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten – für diesen keine Bedeutung; sie wirken sich vielmehr nur in dem jeweils betroffenen Versicherungsverhältnis aus, das aus Sicht des Versicherers im Hinblick auf den Versicherungsnehmer einerseits und den mitversicherten Fahrer andererseits getrennt zu betrachten ist (vgl OLG Hamm, Urteil vom 28. 9. 1992 - 6 U 45/92, r + s 1992, 400, beck-online). Dem kann – anders, als die Beklagte meint – nicht entgegengehalten werden, dass damit der Grund der Haftungsprivilegierung gemäß § 104 SGB VII unterlaufen würde, da ihre Versicherungsnehmerin einerseits Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung leistete, andererseits aber für die konkreten Unfallfolgen aufzukommen habe. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten haftet nicht und wird daher auch nicht doppelt in Anspruch genommen. Auch greift der Einwand der Beklagten, dass wegen einer Haftungsprivilegierung ihrer Versicherungsnehmerin ausnahmsweise von zwei selbständigen Haftungseinheiten – Zugmaschine einerseits, Anhänger andererseits – auszugehen sei, nicht durch. Der Gespannführer wäre auch in diesem Fall als Fahrzeugführer der Anhänger-Haftungseinheit selbständig gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wofür die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einzustehen hätte. Einer gestörten Gesamtschuld stünde nach wie vor entgegen, dass die einzig ggf. haftungsprivilegierte Halterin des Anhängers bereits dem Grunde nach nicht haftet. Maßgeblich für die Haftung der Beklagten ist nicht die technische Betriebseinheit, sondern die personelle Einheit des Führers von Zugmaschine und Anhänger. c) Dementsprechend verbleibt es bei der Haftung beider Versicherer, der Klägerin und der Beklagten, zu gleichen Teilen. Unstreitig hat die Klägerin die BGN, auf die Ansprüche des Geschädigten gemäß § 116 SGB X übergegangen waren, im Umfang von 58.705,85 € befriedigt und diesbezüglich Auslagen in Höhe von 144,23 € gehabt. Eine weitere Inanspruchnahme der Klägerin durch die BGN ist – ebenso unstreitig – abzusehen. Sie kann daher sowohl den Ersatz der geltend gemachten 29.425,04 € als auch die begehrte Feststellung der hälftigen Erstattungspflicht der Beklagten für künftige Aufwendungen aufgrund des Unfallereignisses beanspruchen. 4.) Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, die sie aus einem Streitwert von 29.425,04 € von der Beklagten unbeanstandet und unter Annahme einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, Auslagen und 16 % Umsatzsteuer rechnerisch zutreffend mit 1.324,60 € begehrt hat. Der Zinsanspruch der Klägerin beruht hinsichtlich der Hauptforderung nach der Leistungsablehnung der Beklagten vom 13.11.2018 auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beruht er auf § 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.425,04 € (Zahlungsantrag im Wert von 29.425,04 € zzgl. Feststellungsantrag im Wert von 6.000,00 €) festgesetzt. … … …