Urteil
1 U 87/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2016:0706.1U87.14.0A
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Leitsätze
Bei einer zum Nachteil für die Gesundheit des Patienten geänderten Diagnoselage ist der Arzt zu einer ergänzenden, die neue Lage berücksichtigenden, therapeutischen Sicherungsaufklärung verpflichtet.(Rn.49)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 16 O 232/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil, vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer zum Nachteil für die Gesundheit des Patienten geänderten Diagnoselage ist der Arzt zu einer ergänzenden, die neue Lage berücksichtigenden, therapeutischen Sicherungsaufklärung verpflichtet.(Rn.49) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 16 O 232/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil, vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem behaupteten ärztlichen Fehlverhalten geltend. Ihr Ehemann, dessen Vorerbin sie ist, war jahrelang wegen angegebener Schluckbeschwerden in Behandlung bei dem Beklagten. Am 6. Juli 2009 stellte er sich in der ambulanten Sprechstunde der vom Beklagten geleiteten HNO-Abteilung vor. Er gab erneut Schluckbeschwerden („Globusgefühl“) an. Eine Untersuchung ergab keine auffälligen Befunde. Bei einer Wiedervorstellung am 3. August 2009 war eine Spiegeluntersuchung ohne Befund; es wurde eine Untersuchung in drei Monaten empfohlen. Der Beklagte hat den Hausarzt des Ehemannes der Klägerin, Herrn Dr. B., in einem Arztbrief vom gleichen Tag hierüber informiert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 133 f. d.A. Bezug genommen. Am 30. Oktober 2009 ordnete der Beklagte folgende weitere Untersuchungen an: Breischluckuntersuchung, CT-Hals und eine Panendoskopie. Die Breischluckuntersuchung - sonographische Untersuchung - wurde am gleichen Tag durchgeführt. Als Termin für die Aufklärung über die Panendoskopie und die Narkoseaufklärung wurde der 13. November vereinbart; die Panendoskopie sollte am 16. November ambulant, auf Wunsch des Erblassers, der in Sorge um seine pflegebedürftige Ehefrau war, durchgeführt werden. Beide Termine wurden seitens des Erblassers abgesagt. Die CT-Untersuchung wurde am 3. November 2009 durchgeführt. Der Zeuge Prof. Dr. B. hielt im Befundbericht (Bl. 17 ff. d.A.) u.a. folgendes fest: „hochgradiger Verdacht auf eine maligne Neoplasie“ und gab als Beurteilung an: „Verdacht auf Vorliegen eines proximalen Oesophaguskarzinoms. CT der Thoraxregion zum weiteren Staging empfohlen.“ Im Sommer 2010 stellte sich der Ehemann der Klägerin erneut bei dem Beklagten vor. Dieser stellte eine Stimmbandlähmung des rechten Stimmbandes fest und empfahl eine Panendoskopie mit Probeentnahme. Es wurde in der Folge eine Karzinomerkrankung beim Ehemann der Klägerin festgestellt, welcher am 18. August 2011 verstarb. Die Klägerin hat behauptet, der Untersuchungsbericht vom 3. November 2009 (CT-Untersuchung) sei beim Beklagten eingegangen, jedoch nicht bearbeitet worden. Man habe versäumt, ihn auszudrucken. Ihr verstorbener Ehemann sei zu keinem Zeitpunkt über den Verdacht auf das Vorliegen einer Krebserkrankung informiert worden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, zu klären, wo der Befund der CT-Untersuchung verblieben sei, wenn dieser nicht bei ihm eingegangen sei. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten hätte die Krebserkrankung, an der ihr Ehemann letztlich verstorben sei, früher erkannt und behandelt werden können. Die Klägerin hat zunächst angekündigt, den Beklagten u.a. zur Zahlung von 81.077,98 Euro nebst Zinsen zu verurteilen, dies zwischenzeitlich auf die Zahlung von 96.334,23 Euro nebst Zinsen geändert und zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 141.334,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 aus einem Betrag in Höhe von 30.000 Euro (Schmerzensgeld) und aus einem Betrag in Höhe von 45.000 Euro (Schmerzensgeld) seit dem 12.02.2014 zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 aus einem Betrag in Höhe von 5.173,25 Euro (Beerdigungskosten) zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 aus einem Betrag in Höhe von 20.160 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von 25.744,73 Euro (bis zur Rechtshängigkeit aufgelaufene Pflegekosten) zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2013 aus einem Betrag in Höhe von 12.880,25 Euro (aufgelaufene Pflegekosten ab Oktober 2012) zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2013 aus einem Betrag in Höhe von 2.376,00 Euro zu bezahlen, 2. den Beklagten weiter zu verurteilen außergerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von 6.565,93 Euro zu ersetzen; 3. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen hat, die aus der unterlassenen ärztlichen (Folge-)Behandlung anlässlich des am 30.10.2009 festgestellten Verdachtes auf Vorliegen eines proximalen Oesophaguskarzinoms bei ihrem Ehemann D. E. und dem in der Folge an dieser unterlassenen Behandlung am 18.08.2011 verstorbenen Ehemanns, entstehen werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, dem Ehemann der Klägerin bereits am 3. August 2009 mitgeteilt zu haben, dass man klären müsse, ob ein Tumor vorhanden sei. Nach der sonographischen Untersuchung am 30. Oktober 2009 habe er diesem mitgeteilt, es bedürfe der dringenden Abklärung einer Krebserkrankung. Es sei von Krebs auszugehen; dessen Ausmaß müsse durch die drei o.g. Untersuchungen geklärt werden. Der schriftliche Befundbericht der CT-Untersuchung aus der radiologischen Abteilung sei in seinem Sekretariat zu keinem Zeitpunkt eingegangen und sei ihm - zunächst - gar nicht bekannt gewesen. Erst als der Ehemann der Klägerin sich im Jahr 2010 erneut vorgestellt habe, sei der Befund angefordert worden. Der Beklagte ist der Ansicht, auch bei früherer Vorlage des Befundes vom 3. November 2009 hätte sich am Behandlungs- und Krankheitsverlauf nichts geändert. Die CT-Untersuchung habe keine weiteren, neuen Befunde ergeben, die nicht schon zuvor aufgrund der sonographischen Untersuchung bekannt gewesen und mit dem Patienten vor dem Ergebnis der Panendoskopie in geboten schonender Weise besprochen worden seien. Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. D. M., A. M., P. Sch., gemäß Beweisbeschluss vom 12. September 2013 (Bl. 183 d.A.) sowie durch Parteivernehmung des Beklagten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. August 2013 (Bl. 168 d.A.), die schriftlichen Aussagen der Zeugen H. P. vom 23. September 2013 (Bl. 187 d.A.), Prof. Dr. med. A. B. vom 1. Oktober 2013 (Bl. 188 d.A.) und F. R. vom 1. Oktober 2013 (Bl. 190 d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 29. April 2014 (Bl. 244 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit am 19. Mai 2014 verkündetem Urteil (Bl. 250 d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, hinsichtlich des Zugangs des Befundberichts vom 3. November 2009 seien die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar. Das Landgericht Saarbrücken habe zu Unrecht aus der fehlenden Dokumentation einer Krebserkrankung bzw. einer diesbezüglichen Aufklärung keine Glaubwürdigkeitsbedenken hinsichtlich der Angaben des Beklagten gezogen. Spätestens nach der Absage der Termine für den 13./16. November 2009 hätte eine Dokumentation erfolgen müssen. Deren Ausbleiben bewirke eine Beweislastumkehr. Die Zeugen des Erblassers, die bekunden sollten, dieser habe erklärt, er möchte mal wissen, was er habe, seien verfahrensfehlerhaft nicht gehört worden. Im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten sei dessen Schreiben an den Hausarzt vom 3. August 2009 und das Schreiben des Erblassers vom 30. Juli 2010 nicht beachtet worden. Der Beklagte sei von sich aus verpflichtet gewesen, nach dem Verbleib des Untersuchungsberichts vom 3. November 2009 zu forschen. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 19.05.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az: 16 O 232/12 den Beklagten zu verurteilen, an sie 141.334,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 aus einem Betrag in Höhe von 30.000 Euro (Schmerzensgeld) und aus einem Betrag in Höhe von 45.000 Euro (Schmerzensgeld) seit dem 12.02.2014 zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 aus einem Betrag in Höhe von 5.173,25 Euro (Beerdigungskosten) zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 aus einem Betrag in Höhe von 20.160 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von 25.744,73 Euro (bis zur Rechtshängigkeit aufgelaufene Pflegekosten) zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2013 aus einem Betrag in Höhe von 12.880,25 Euro (aufgelaufene Pflegekosten ab Oktober 2012) zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2013 aus einem Betrag in Höhe von 2.376,00 Euro zu bezahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen hat, die aus der unterlassenen ärztlichen (Folge-)Behandlung anlässlich des am 30.10.2009 festgestellten Verdachtes auf Vorliegen eines proximalen Oesophaguskarzinoms bei ihrem Ehemann D. E. und dem in der Folge an dieser unterlassenen Behandlung am 18.08.2011 verstorbenen Ehemanns, entstehen werden. 3. den Beklagten weiter zu verurteilen außergerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von 6.565,93 Euro zu ersetzen; Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, auf ein - unterstelltes - Dokumentationsversäumnis komme es nicht an, da der Beweis einer Sicherungsaufklärung geführt worden sei. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 4. Februar 2015 (Bl. 337 ff. d.A.), ergänzt durch Beschluss vom 4. März 2015 (Bl. 355 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftliche Aussage des Zeugen Prof. Dr. med. A. B. (Bl. 368 ff. d.A.), das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. H.-P. Z. vom 2. November 2015 (Bl. 382 ff. d.A.) sowie dessen mündliche Erläuterung im Termin vom 15. Juni 2016 (Bl. 423 ff. d.A.). Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 26. August 2013 (Bl. 168 d.A.), 2. September 2013 (Bl. 181 f. d.A.), 12. Februar 2014 (Bl. 236 f. d.A.), 29. April 2014 (Bl. 244 ff. d.A.), des Senats vom 21. Januar 2015 (Bl. 330 ff. d.A.), 15. Juni 2015 (Bl. 423 ff. d.A.) sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2014 (Bl. 250 d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht im Endergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB, jetzt § 630a BGB, bzw. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 229 StGB, weder aus eigenem, noch im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten aufgrund eines Behandlungsfehlers in Form einer unzureichenden therapeutischen Aufklärung zu. 1. Der Beklagte ist seiner diesbezüglichen Pflicht hinreichend nachgekommen. a. Durch die sog. therapeutische Sicherungsaufklärung - jetzt § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB - soll, auf den vorliegenden Fall bezogen, dem Patienten durch Information über Ernst und Entwicklung seines Leidens die Dringlichkeit einer gebotenen Behandlung klar gemacht werden (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, B Rn. 95). Eine nicht hinreichende therapeutische Aufklärung kann einen Behandlungsfehler darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08 -, juris Rn. 9). Unterlässt es ein Arzt, den Patienten über die Dringlichkeit der - ihm ansonsten zutreffend empfohlenen - medizinisch gebotenen Maßnahmen zu informieren und ihn vor Gefahren zu warnen, die im Falle des Unterbleibens entstehen können, liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung des Patienten vor. In diesen Fällen liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14 -, juris Rn. 18, NJW 2016, S. 563, 564). Den Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Gesundheitsschaden muss der Patient beweisen. Eine Beweislastumkehr ist hier, wie in anderen Fällen auch, nur im Falle eines groben Behandlungsfehlers angezeigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08 -, juris Rn. 15). b. In Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung des Landgerichts Saarbrücken ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Oktober 2009 seiner zunächst bestehenden Pflicht zur therapeutischen Aufklärung nachgekommen ist. Die entsprechende Beweiswürdigung des Landgerichts Saarbrücken ist im Prüfungsrahmen des § 529 Abs. 1 ZPO auch unter Beachtung des Umstandes, dass es sich um Parteiangaben handelt, nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beklagten waren in sich widerspruchsfrei und überzeugend. In sich schlüssig führte er aus, den verstorbenen Ehemann der Klägerin auf die Möglichkeit eines Krebsbefundes hingewiesen zu haben, was angesichts der langjährigen Arzt-Patienten-Beziehung sowie der Erläuterung, warum weitere Untersuchungen durchgeführt werden sollen, üblichem ärztlichen Vorgehen entspricht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte weitere, durchaus umfangreiche, u. a. mit einer Gewebeentnahme verbundene Untersuchungen anordnete, ohne den Patienten über deren Grund und Zweck aufzuklären. Er gab auch nachvollziehbar an, den Patienten auf die Folgen einer Nichtdiagnostik hingewiesen zu haben (Bl. 246 d. A.). Damit kann aus der unterbliebenen Dokumentation des Hinweises des Patienten auf den Krebsverdacht vorliegend nicht der Schluss gezogen werden, sie sei nicht erfolgt. Obgleich dies nunmehr in § 630h Abs. 3 BGB kodifiziert ist, steht es der Behandlungsseite trotz unterbliebener Dokumentation durchaus offen, den Nachweis der Durchführung der Maßnahme im Sinne eines Gegenbeweises, § 292 ZPO zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1998 - VI ZR 268/97 -, Rn. 9, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2006 - 7 U 36/05 -, Rn. 12, juris). Dieser Nachweis ist nach Vorstehendem erbracht. 2. Nach vom Senat durchgeführter weiterer Beweisaufnahme steht auch fest, dass den Beklagten keine Pflicht zu einer ergänzenden therapeutischen Sicherungsaufklärung traf, nachdem der CT-Befund vom 3. November 2009 vorlag. Obgleich hierin erstmals ein „hochgradiger Verdacht auf eine maligne Neoplasie“ (Bl. 17 d.A.) dokumentiert ist, hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. med. H.-P. Z. sowohl in seinem schriftlichen Gutachten, als auch in der Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass nach Vorlage dieses Befundes keine geänderte Verdachtslage bestanden habe. a. Zwar besteht grundsätzlich eine Pflicht zur ergänzenden Sicherungsaufklärung, wenn sich die Diagnoselage zum Nachteil des Patienten verändert hat. aa. Ein Arzt muss auch im Falle einer zunächst durchgeführten therapeutischen Aufklärung diese später ergänzen, wenn zwischenzeitlich neue bzw. weitere Befunde und eine daraus resultierende geänderte Diagnoselage vorliegt und der Patient in Unkenntnis dieser geänderten Sachlage zuvor erklärt hat, keine weitere Diagnostik vornehmen lassen zu wollen. Der Patient kann eine eigenverantwortliche Entscheidung über durchzuführende Untersuchungen oder Behandlungen und eine Einwilligung hierin nur bei zureichender Tatsachenkenntnis treffen bzw. erteilen. Ändert sich die hierfür maßgebende Sachlage, ist er daher insoweit erneut zu unterrichten. Der Arzt muss den Patienten auch über die Dringlichkeit der von ihm - zutreffend - empfohlenen Maßnahmen informieren und ihn vor Gefahren warnen, die im Falle des Unterbleibens entstehen können. Nur hierdurch kann dem Patienten das Risiko bewusst gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14 - juris Rn. 17 f., NJW 2016, S. 563). Ist die Diagnoselage eine andere, ist auch das Risiko für den Patienten sowie die Dringlichkeit weiterer Untersuchungen eine andere, was der Arzt dem Patienten vor Auge zu halten hat. bb. Dieser Pflicht zu einer ergänzenden therapeutischen Aufklärung steht das vorherige Verhalten des Beklagten, der die Termine zur Panendoskopie abgesagt hatte, nicht entgegen. (1.) Dem Patienten kann die Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen oder Empfehlungen mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien generell nur dann als Obliegenheitsverletzung oder Mitverschulden angelastet werden, wenn er diese Anweisungen oder Empfehlungen auch verstanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08 -, juris Rn. 14). Die Weigerung des Patienten, eine Untersuchung vornehmen zu lassen, die zur Abklärung einer Verdachtsdiagnose erforderlich ist, ist rechtlich nur dann beachtlich, wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung hingewiesen hat und ihm eindringlich vor Augen geführt hat, welche Folgen mit dem Unterbleiben der Untersuchung verbunden sein können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96 -, juris Rn. 14; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 5 U 28/08 -, juris Rn. 26). Keinesfalls darf ein Arzt sich damit beruhigen, dass der Patient offenbar eine weitere Behandlung nicht wünscht, wenn für ihn erkennbar dem Patienten schwere Gesundheitsgefahren drohen und er ihn nicht entsprechend informiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1989 - VI ZR 175/88 -, BGHZ 107, 222-228, juris Rn. 18). Der Arzt muss vielmehr den Patienten mit aller Eindringlichkeit auf die Notwendigkeit der Behandlung hinweisen sowie alles nach der konkreten Sachlage Gebotene unternehmen, damit der Patient seine Weigerung aufgibt, und die gebotenen medizinischen Maßnahmen veranlasst werden können (vgl. OLG München, Urteil vom 14. Juli 1994 - 24 U 571/92 -, NJW-RR 1995, S. 85, 86). Auch wenn bereits ein Termin mit dem Patienten vereinbart wurde, entbindet dies den Arzt nicht von der Pflicht zu besonderer Benachrichtigung seines Patienten, wenn dessen alsbaldige Vorstellung bei ihm aufgrund eines neuen Sachverhalts nötig wird und die Gefahr besteht, der Patient werde - weil ihm die neue Sachlage unbekannt ist - die Bedeutung des Arzttermins unterschätzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 -, juris Rn. 23). Neigt der Patient dazu, eine erhebliche und schwere Gefahr zu verharmlosen, muss der Arzt deutliche Worte finden und hat erforderlichenfalls sogar ein Streitgespräch mit dem Patient zu führen (so Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, B Rn. 98). Die Frage, ob eine Diagnose als sicher einzustufen ist oder ob diesbezüglich nur ein Verdacht und wenn ja, in welchem Grade, besteht, ist für die Entscheidung des Patienten in die Einwilligung zu weiterem ärztlichem Vorgehen von wesentlicher Bedeutung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 3. März 1995 - 24 U 311/93 -, juris Rn. 5, zur Frage der Einwilligung in eine Operation) Auf eine unterlassene Mitwirkung des Patienten, der sich nicht mehr in der Praxis meldet, kann sich der Arzt bei einer medizinisch gebotenen Behandlung dann nicht berufen, wenn er Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2013 - VI ZR 110/13 -, juris, Rn. 15). (2.) Hiernach befreite der Umstand, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin die Termine für den 13. bzw. 16. November 2009 absagte den Beklagten dem Grunde nach nicht davon, bei Vorlage einer neuen Verdachtslage von sich aus mit dem Patienten Kontakt aufzunehmen und diesen in geeigneter Weise über die neue Befundlage zu unterrichten. Dass der Patient sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung „aufklärungsrichtig“ verhalten, vorliegend somit die weitere Diagnostik hätte vornehmen lassen, ist grundsätzlich zu vermuten (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 5 U 28/08 -, juris Rn. 28). Der Beklagte könnte sich auch nicht darauf berufen, der Erblasser werde einem Vorschlag zum Erscheinen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht Folge leisten. Zum einen ist er nach Vorstehendem verpflichtet, alles nach der konkreten Sachlage Gebotene zu unternehmen, damit der Patient seine Weigerung aufgibt. Zum anderen stand der verstorbene Ehemann der Klägerin einer weitergehenden Diagnostik nicht aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ablehnend gegenüber. Wie der Beklagte selbst im Rahmen seiner Anhörung bzw. Vernehmung angegeben hat, war er stets in Sorge um die Bewerkstelligung der Pflege seiner Frau, der Klägerin. Es bestanden somit keine Vorbehalte gegen den Beklagten oder eine medizinische Behandlung. Der Beklagte musste durchaus damit rechnen, dass der Patient bei Verdeutlichung einer etwaig geänderten Verdachtslage, des sich verdichtenden Befundes und damit der höheren Wahrscheinlichkeit, mit der vom Vorliegen einer Krebserkrankung ausgegangen werden musste, zu einer (Weiter-)Behandlung entschließen werde. Dass er einer solchen nicht grundlegend ablehnend gegenüberstand zeigt auch der Umstand, dass der Patient sich nach dem Beklagtenvortrag (Bl. 83 d.A.) zur Panendoskopie entschloss, nachdem er am 9. Juli 2010 nochmals auf deren Dringlichkeit hingewiesen worden sei. cc. Der Beklagte war auch nicht deshalb von der Pflicht zur ergänzenden therapeutischen Aufklärung auf Basis einer neuen Diagnoselage entbunden, weil diese schon anderweitig durchgeführt wurde. Der die CT-Untersuchung durchführende Zeuge Dr. Dr. D. M. hat angegeben, sich nicht mehr positiv daran erinnern zu können, was er dem Patienten gesagt habe (Bl. 173 d.A.). Er ging jedoch davon aus, diesem mitgeteilt zu haben, eine letztlich nicht einzuordnende Raumforderung festgestellt zu haben und dass man weitere Untersuchungsverfahren durchführen müsse, um Klarheit zu gewinnen. Unabhängig davon, dass der Beklagte über das Stattfinden einer derartigen Aufklärung keine Gewissheit hatte, genügt diese nicht. Dem Patienten wäre auf Basis der Diagnose eindringlich die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und insbesondere die Folgen bei deren Unterlassen vor Augen zu halten gewesen. Wie ausgeführt, hätte man notwendigerweise in ein Streitgespräch mit diesem eintreten müssen, zumal die Weigerung des Patienten bezüglich weiterer Diagnostik nicht in einer Grundablehnung beruhte, sondern in der Sorge um die Pflege der Klägerin im Falle seiner Abwesenheit. dd. Der Beklagte konnte sich auch nicht auf die Erläuterung des CT-Befundes durch den Zeugen Prof. Dr. Prof. Dr. med. A. B., der diese Untersuchung durchführte, verlassen. Die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung ist etwas anderes, als die Pflicht zur Erläuterung des Befundes. Nur letztere kann Prof. Prof. Dr. med. A. B. treffen. Der überweisende Arzt muss Befunde des Arztes des Spezialfaches jedenfalls einer summarischen Überprüfung auf Plausibilität unterziehen (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, B Rn. 116). Dann kann er aber nicht blindlings darauf vertrauen, dass der hinzugezogene Arzt den Befund mit dem Patienten schon besprochen hat und sich damit von einer eigenen Überzeugungsbildung frei stellen. Die Behandlungsverantwortung mit der Pflicht zu vollständiger therapeutischer Aufklärung verbleibt bei dem die Behandlung führenden (überweisenden) Arzt (so Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, B Rn. 125). Wird die Überweisung, wie hier, zur Ausführung einer konkret benannten Diagnosemaßnahme vorgenommen, so beschränkt sich die geschuldete und erlaubte ärztliche Leistung auf diese Maßnahme. Es bleibt Sache des überweisenden Arztes, die Ergebnisse der Befunderhebung zu interpretieren und hieraus z. Bsp. therapeutische Schlussfolgerungen abzuleiten (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Januar 2008 - 1 U 77/07 -, Rn. 5, juris) dd. Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, ihm habe der CT-Befund nicht vorgelegen. (1.) Der Arzt hat durch eine geeignete Büroorganisation sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit mit hinzugezogenen Ärzten nicht beeinträchtigt wird, etwa Befunde verloren gehen oder verspätet übermittelt werden (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, B Rn. 138; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 3. März 1995 - 24 U 311/93 -, juris Rn. 19 bezüglich einer „strikten Fristenkontrolle“ hinsichtlich des Rücklaufs histologischer Befunde). Er hat etwa eine Rücklaufkontrolle bezüglich zu erwartender Befunde vorzuhalten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Juni 2004 - 1 U 385/02 -, juris Rn. 64). (2.) Vorliegend hätte der Beklagte zum einen aktiv nach dem Verbleib des Befundes forschen müssen, wenn ihm im Rahmen einer nach Vorstehendem vorzuhaltenden Kontrolle aufgefallen wäre, dass kein Rücklauf erfolgt ist. Er konnte sich nicht darauf berufen, bei Wahrnehmung der für den 13. und 16. November 2009 vereinbarten Termine wäre das Fehlen des Befundes aufgefallen. Wenn der Patient diese vereinbarten Termine absagt, darf der Arzt nicht untätig bleiben, wenn von einer mehrstufigen Untersuchung lediglich ein Teil durchgeführt wurde und sich hieraus eine geänderte Verdachtslage ergibt. Der Beklagte hätte somit durch geeignete Büroorganisation sicherstellen müssen, dass ihm der Nichteingang des CT-Befundes auch in diesem Fall auffallen wird. Damit ist irrelevant, ob der Beklagte wirklich davon ausgehen durfte, der Erblasser werde einen niedergelassenen Arzt zur Durchführung dieser Untersuchung oder nicht vielmehr eine Einrichtung der Universitätskliniken des Saarlandes aufsuchen. Unabhängig davon war der Beklagte jedoch auch in der Lage Kenntnis vom Befundbericht zu nehmen. Der Befundbericht der CT-Untersuchung war nach der schriftlichen Aussage des Zeugen Prof. Dr. Prof. Dr. med. A. B. vom 1. Oktober 2013 (Bl. 188 d.A.) am Untersuchungstag um 14.12 Uhr digital freigegeben worden. Neben dem Ausdruck habe diese digitale Freigabe zur Folge, dass der Befund auch digital im SAP-System für jeden behandelnden Kollegen einsehbar sei. Damit war der Beklagte in der Lage, sich diesen Befund unabhängig von der Frage, ob und ggf. wo dieser ausgedruckt wurde, anzusehen und von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. dd. Der Beklagte, der somit so zu behandeln ist, als ob ihm der Befund bekannt sei, ist hiernach zu einer - erneuten - therapeutischen Aufklärung dann verpflichtet, wenn sich aus dem CT-Befund eine geänderte Diagnoselage ergibt. In Übereinstimmung mit dem Landgericht Saarbrücken ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit dem Erblasser am 30. Oktober 2009 über einen Krebsverdacht gesprochen hat. Der Beklagte hat hinsichtlich des Verdachtsgrades angegeben, dass man nach der durchgeführten Ultraschalluntersuchung Hinweise darauf gefunden habe, dass etwas in der Speiseröhre sein könne (Bl. 169 d. A.). Hinsichtlich des Verdachtsgrades sprach er in seiner ersten Anhörung am 26. August 2013 (Bl. 170 d.A.) davon, dass diese Ultraschalluntersuchung einen „ganz konkreten Verdacht“ noch nicht habe erbringen können. Es habe sich um eine „nicht auszuschließende Möglichkeit“ für das Vorliegen einer ernsteren Erkrankung gehandelt. Im Rahmen seiner Parteianhörung sprach er von einer in Betracht zu ziehenden Tumorerkrankung (Bl. 246 d.A.). Erstmals im CT-Befund (Bl. 17 d.A.) ist dann aber ausgeführt, es bestehe ein „hochgradiger Verdacht auf eine maligne Neoplasie“. In der „Beurteilung“ ist die Rede von einem „Verdacht auf Vorliegen eines proximalen Oesophaguskarzinoms“. b. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr Prof. Dr. med. H.-P. Z. lag dennoch keine geänderte Verdachtslage vor, so dass der Beklagte aus diesem Grunde nicht zu einer ergänzenden therapeutischen Sicherungsaufklärung verpflichtet war. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. November 2015 (Bl. 394 d.A.) hat der Sachverständige ausgeführt, die Computertomographie habe bezüglich des Diagnoseverdachtes keine neuen Erkenntnisse gebracht, sondern die bereits bestehende Diagnose mit anderen Mitteln bestätigt. Die Verdachtsdiagnose sei vor und nach der CT-Untersuchung dieselbe gewesen (Bl. 395 d.A.). Dies hat er im Rahmen der Anhörung vor dem Senat anschaulich und nachvollziehbar bestätigt. Bereits aufgrund der Dokumentation des Ultraschallbefundes, wo von einer „Dilatation des Oesophagus mit Verdacht auf Einengung des Lumens durch RF“ die Rede ist, denke der medizinische Fachmann gerade mit Blick auf das Alter des Patienten an einen bösartigen Tumor. Die Bezeichnung der Schwellung sei mit Tumor gleichzusetzen (Bl. 425 d.A.). Maßgebend zur Feststellung eines Karzinoms sei letztlich die vom Beklagten angeordnete Panendoskopie, mittels derer auch Gewebe aus dem Umfeld des Tumors entnommen und in der Folge untersucht werden kann. Der Sachverständige konnte im Rahmen seiner Anhörung auch erläutern, welchen Zweck die CT-Untersuchung hat, wenn sich aus ihr kein geänderter Verdachtsgrad ergibt. Dies sei beim weiteren therapeutischen Vorgehen hilfreich hinsichtlich der Therapieplanung. Zudem könne der Schwierigkeitsgrad der - geplanten - Panendoskopie ermittelt werden (Bl. 426 d.A.). Auch bezüglich des im CT-Befund dokumentierten Verdachts auf einen Befall der Lymphknoten ergibt sich kein geänderter Verdachtsgrad, der eine ergänzende Aufklärung gebieten würde. Der Sachverständige hat angegeben, dass sich bereits aus dem vorherigen Ultraschallbefund eine mögliche Lymphknotenbeteiligung ergebe (Bl. 427 d.A.). c. Unabhängig vom Vorstehenden fehlte es auch an der Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers für das Ableben des Patienten. (1.) Der Sachverständige Prof. Dr. med Prof. Dr. med. H.-P. Z. führt in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass er die Frage nach dem Behandlungsverlauf bei Beginn einer Therapie nach Vorliegen des CT-Befundes - 3. November 2009 - nicht sicher beantworten könne (Bl. 397 d.A.). Er gab jedoch an, dass der Tumor damals bereits an die sog. prävertebrale Fascie herangereicht habe, so dass üblicherweise kein operatives Vorgehen mehr empfohlen worden wäre (Bl. 398 d.A.). Der Vortrag der Klägerin, der Krebs wäre bei früherer Therapie komplett heilbar gewesen, sei unzutreffend (Bl. 399 d.A.). Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat er damit übereinstimmend auf die hohe Mortalitätsrate im Falle von Speiseröhrenkrebs verwiesen, wonach 90% der hieran erkrankten Patienten versterben (Bl. 428 d.A.). Beim Erblasser sei die Überlebensrate im November 2009 nicht relevant anders gewesen als im September 2010 (Bl. 429 d.A.). Angesichts der vom Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführten Größe des bereits im November 2009 beim Erblasser vorhandenen Tumors, schloss er eine operative Behandlung aus. Da der Tumor bereits im Jahr 2009 an die sogenannte prävertebrale Fascie heranreichte, sei ein operativer Eingriff kontraindiziert. Es sei nicht möglich gewesen, weit genug im gesunden Gewebe zu operieren (Bl. 429 d.A.). Zwischen der CT-Untersuchung vom 3.11.2009 und dem am 18.9.2010 erhobenen Befund habe lediglich eine geringfügige, sich weiter im Bereich T3 bewegende Größenveränderung des Tumors stattgefunden. Bei so geringen Größenveränderungen im Bereich derselben Ordnungsziffer sei es angesichts der Überlebensprognose von weniger als 5 Jahren nicht möglich, belastbare medizinische Feststellungen dazu zu treffen, ob sich der Krankheitsverlauf bei früherer Behandlung messbar verändert habe (Bl. 428 d. A.). (2.) Da nach dem zuvor Ausgeführten kein Behandlungsfehler vorliegt, stellt sich die Frage einer Beweislastumkehr im Falle eines groben Behandlungsfehlers nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08 -, juris Rn. 9). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.