Beschluss
24 U 85/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0916.24U85.23.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 24. September 2024 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 10.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der auf den 24. September 2024 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 10.000,00 festgesetzt. Gründe: I. Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Sowohl die Berufung als auch die Klage sind zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt mangels Identität der Streitgegenstände in Bezug auf das Parallelverfahren LG Düsseldorf 3a O 4/23 keine anderweitige Rechtshängigkeit i.S. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vor. Denn weder die Klageanträge noch die Lebenssachverhalte sind in beiden Prozessen identisch. Während dem zwischenzeitlich ausgesetzten Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf die vom Beklagten als Zedenten abgerechneten und an Rechtsanwalt A. als Zessionar abgetretenen Honoraransprüche zugrunde liegen, begehrt der Kläger im hiesigen Verfahren Auskunft über den Zeitaufwand des Beklagten in den im Berufungsantrag zu 1. näher bezeichneten Verfahren. 2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger keine Auskunftsansprüche zustehen, weil dem von ihm in der dritten Stufe geltend gemachten Leistungsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Entsprechendes für den hilfsweise geltend gemachten Freistellungsanspruch. Im Falle einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO werden sämtliche Ansprüche rechtshängig, auch der noch unbestimmte Zahlungsanspruch (BGH, Versäumnisurteil vom 13. November 2014 - IX ZR 267/13, Rn. 9, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris; Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ARZ 36/94, Rn. 4; Senat, Urteil vom 17. September 2019 – I-24 U 211/18, Rn. 46 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 254 Rn. 1). Es ist zulässig, beim Fehlen eines materiell-rechtlichen Anspruchs nicht nur den auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abzuweisen. Gleichzeitig kann, wie dies auch hier durch das Landgericht erfolgt ist, der auf einer nachfolgenden Stufe angekündigte Leistungsantrag mitentschieden werden, wenn er unbegründet ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. September 2019 – I-24 U 211/18, Rn. 46 mwN). 3. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Freistellung von Honoraransprüchen zu, denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte pflichtwidrig gehandelt bzw. anwaltliche Aufklärungspflichten verletzt hätte. Die Vergütungsvereinbarung für die „Beratung/Prüfung Eheverträge“ vom 15. September 2020 (Anl. K3, KV = Anlagenband Klägervertreter, Bl. 3-4) beschränkte sich auf die dort genannten Beratungsgegenstände und umfasste nicht die Tätigkeiten, die der Beklagte darüber hinaus nach den gesetzlichen Gebühren für die Scheidungsfolgenvereinbarung abrechnete. a. Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung vom 15. September 2020 umfasste explizit nur die dort genannten Leistungen des Beklagten und gingen nicht darüber hinaus. Der Kläger kann somit daraus nicht herleiten, dass der Beklagte für seine gesamte Tätigkeit in Bezug auf die Scheidungsfolgenvereinbarung, also auch für andere Angelegenheiten, zu den Bedingungen dieser Honorarvereinbarung auf Stundensatzbasis hätte abrechnen müssen. Die Vergütungsvereinbarung vom 15. September 2020 bezog sich ausweislich ihres Wortlauts nur auf die „Beratung/Prüfung Eheverträge“. Auch die spätere Vergütungsvereinbarung vom 27. Oktober 2020 (Anl. K8, KV Bl. 14-15) mit dem Betreff „wegen: Sorgerecht, Umgangsrecht, Wechselmodell“ war entsprechend ihrem Wortlaut inhaltlich beschränkt. Der Kläger war in beiden Vergütungsvereinbarungen ausdrücklich auf folgendes hingewiesen worden: „Die Vereinbarung umfasst ausschließlich die Beratung/Vertretung in der vorstehenden Angelegenheit. Sofern eine dafür hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts erforderlich ist, soll dafür eine gesonderte Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden; andernfalls richten sich die dort anfallenden Gebühren nach dem Gesetz.“ Hieraus hat das Landgericht zutreffend geschlossen, dass die nach der jeweiligen Vergütungsvereinbarung zu honorierende Beratungstätigkeit des Beklagten sich eben auf diese beschränkte. Zu der Beratung über die Eheverträge hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht vom 26. Oktober 2022 (Protokoll S. 3ff., LG-GA 121ff.) angegeben, diese sei unter dem Gesichtspunkt einer „möglichen Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit“ erfolgt (aaO, S. 6, LG-GA 124). Abweichendes lässt sich weder dem Klägervorbringen noch dem Inhalt der Anhörung des Klägers vor dem Landgericht (aaO, S. 1ff., LG-GA 119ff.) entnehmen. Die zunächst erfolgte Beschränkung dieses Beratungsmandats auf die Prüfung der Eheverträge war auch vor dem Hintergrund plausibel, dass deren Wirksamkeit das nachfolgende Verfahren und die etwaigen Ansprüche der Ehefrau des Klägers maßgebend zu beeinflussen vermochte und je nach Prüfungsergebnis erst dann über die dann anschließenden Schritte zu entscheiden war. Die am 15. September 2020 erfolgte Beschränkung auf die Beratung hinsichtlich der Eheverträge ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift vom 22. Februar 2022 (S. 6f., LG-GA 8f.). Dort hat er ausgeführt, dass er erst am 16. September 2020 anlässlich eines Telefonats zum Kläger Vertrauen fasste und ihn vor diesem Hintergrund letztlich auch mit der Vertretung bei der Regelung der Scheidungsfolgen beauftragte. In der Berufungsbegründung vom 24. Mai 2023 (S. 7, Rn. 63, GA 94) geht der Kläger sogar davon aus, dass (erst) spätestens am 21. September 2020 feststand, dass der Beklagte auch für die Beratung und Vertretung zum Trennungsunterhalt und sonstiges beauftragt werden sollte. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.10.2020 (IX ZR 264/19) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Anders als im hier streitgegenständlichen Fall hatte der dortige Mandant seinen Rechtsanwalt nicht sukzessive, sondern von Anfang an mit einem einheitlichen außergerichtlichen Vorgehen beauftragt mit der Vorgabe, ihn gegenüber seiner Ehefrau zu vertreten und nach Möglichkeit eine umfassende außergerichtliche Einigung zu finden. Eine – hier vorliegende – auf einen bestimmten Teilaspekt der Beratung/Vertretung beschränkte Vergütungsvereinbarung existierte dort gerade nicht. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung (S. 7, Rn. 58, GA 94) darauf verweist, aus der Mandatsbezeichnung „B. gegen dito“ ergebe sich ein Hinweis auf ein umfassendes Beratungs- und Vertretungsmandat für alle Tätigkeiten des Beklagten auf Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung, erachtet der Senat solches für fernliegend. Der eindeutige Wortlaut der beiden Vergütungsvereinbarungen legt vielmehr unzweifelhaft fest, welche Beratungstätigkeiten des Beklagten ihnen unterfielen. Dies ist auch erforderlich, denn in einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zahlen soll. Nur bei genauer Bezeichnung der vom Rechtsanwalt geschuldeten Tätigkeit ist sie ausreichend bestimmt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2014 – 2 U 2/14, Rn. 38; Senat, Urteil vom 08. November 2022 – I-24 U 38/21, Rn. 62 mwN). Insbesondere muss geregelt werden, ob die Vergütungsvereinbarung nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll. Fehlt eine solche Festlegung in der Vergütungsvereinbarung, gilt sie nur für das bei ihrem Abschluss bestehende Mandat (vgl. Senat, Urteil vom 08. November 2022 – I-24 U 38/21, Rn. 62). Insoweit genügt nicht, dass die Vereinbarung keine Beschränkung erkennen lässt; es geht vielmehr - umgekehrt - darum, den Mandatsgegenstand positiv festzulegen. Es wäre deshalb, hätte sich die Vergütungsvereinbarung auf die gesamte familienrechtliche Beratung des Klägers erstrecken sollen, eine ausdrückliche Klarstellung erforderlich gewesen. Nur dann hätte man die Vergütungsvereinbarung als eine Art „Rahmenvereinbarung“ verstehen können (vgl. Senat, Urteile vom 08. November 2022 – I-24 U 38/21, Rn. 71; vom 29. Juni 2006 – I-24 U 196/04, Rn. 39), was hier aus den oben genannten Gründen nicht der Fall ist. Die genannten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezogen sich zwar auf Fälle, in denen die gesetzliche Vergütung niedriger war als die vereinbarte. Ob dies hier auch der Fall ist, kann mangels Angaben des Klägers zu den Gegenstandswerten der Eheverträge nicht abschließend beurteilt werden. Dies ist indes ohne Belang, denn die genannten Grundsätze müssen aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Vergütungsvereinbarungen gelten, ob sie nun die gesetzliche Vergütung über- oder unterschreiten. b. Dem Beklagten sind auch keine Aufklärungspflichtverletzungen anzulasten, weshalb er keinen Schadensersatz und dem vorgelagert auch keine Auskünfte über seinen Zeitaufwand für die Tätigkeit im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung schuldet. Der Beklagte war insbesondere nicht gehalten, dem Kläger nahezulegen, eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenhonorarbasis für die gesamte anwaltliche Tätigkeit zu schließen, weil dies, was der Senat zugunsten des Klägers unterstellt, für ihn wirtschaftlich vorteilhafter gewesen wäre. Auch einen Verstoß gegen die anwaltliche Informationspflicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO hat das Landgericht zu Recht als nicht erwiesen erachtet. aa. Vorab ist festzuhalten, dass in der Regel keine zivilrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts besteht, den Mandanten ungefragt über die Kosten der Inanspruchnahme aufzuklären (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1969 – VII ZR 66/66; vom 13. März 1980 – III ZR 145/78; Beschluss vom 4. Dezember 2005 – IX ZR 210/03; vom 24. Mai 2007 – IX ZR 89/06, Rn. 9 mwN). Dies beruht darauf, dass ein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden nicht erwarten kann und die gesetzlichen Gebühren allgemein zu erfahren sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 89/06, Rn. 9 mwN). Zwar kann sich aus den Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben eine Hinweispflicht ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen würde. Auch gibt es Belehrungspflichten bei rechtsschutzversicherten Mandanten (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2011 – I-24 U 155/10, Rn. 10; Beschluss vom 8. Mai 2008 – I-24 U 211/07, Rn. 7; Urteil vom 23. November 1999 – 24 U 213/98, Rn. 5). Es steht jedoch außer Frage, dass diese Konstellationen hier nicht einschlägig sind. Die Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO entsteht allerdings erst dann, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (vgl. Henssler/Prütting/Kilian, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 49b Rn. 300), weshalb die Auffassung des Klägers, der Beklagte hätte diesen Hinweis bereits am 15. September 2020 im Zuge der Vergütungsvereinbarung auf Stundenhonorarbasis erteilen müssen, fehlgeht. Vielmehr schuldete der Beklagte diese Information erst im Zuge der unterhaltsrechtlichen Fragestellungen ab dem 16. September 2020, welche mit Fragen des Klägers zum Trennungsunterhalt seiner Ehefrau begannen (vgl. auch E-Mail vom 17. September 2020, 7:04 Uhr, Anl. 4, KV, Bl. 5). Nach der Übermittlung weiterer Unterlagen durch den Kläger fand am 21. September 2020 zwischen den Parteien eine persönliche Besprechung statt, im Zuge dessen der Beklagte angibt, die Information gem. § 49b Abs. 5 BRAO mündlich erteilt zu haben. Soweit der Kläger behauptet, er sei entgegen der Darstellung des Beklagten hierüber nicht aufgeklärt worden, vermochte er dies nicht zu beweisen. Die Darstellung des Beklagten, die dieser im Zuge der Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – IX ZR 105/06, Rn. 12 mwN) abgegeben hat, vermochte der Kläger nicht zu widerlegen und somit den ihm obliegenden Beweis (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – IX ZR 105/06, Rn. 8) nicht zu führen. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Hinweis nicht an eine besondere Form gebunden ist, er kann mündlich oder schriftlich erfolgen (vgl. OLG München, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 15 U 1298/16, Rn. 27; Henssler/Prütting/Killian, BRAO, aaO, § 49b Rn. 308; Hartung/Scharmer/Peitscher, BRAO, 8. Aufl. 2022, § 49b Rn. 123 mwN; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022, § 49b Rn. 132). Hier hat der Beklagte in Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast vorgetragen, den Kläger im Zuge des Beratungsgesprächs am 21. September 2020 über die Abrechnung zu erhebender Gebühren nach dem Gegenstandswert hingewiesen zu haben. Dies sei im Zusammenhang mit der Beendigung des Mandats des Klägers mit den Rechtsanwälten C. und Partner erfolgt. Die damit einhergehend vom Kläger aufgekommene Frage nach deren Honorierung habe er, der Beklagte, u.a. mit einem Hinweis auf hohe Gegenstandswerte beantwortet (vgl. Klageerwiderung vom 2. Mai 2022, S. 4, GA 52). Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, er habe dem Kläger geraten, wegen der hohen Gegenstandswerte auf den Abschluss einer nachträglichen „Stundenvereinbarung“ mit den Rechtsanwälten C. und Partner hinzuwirken (Protokoll vom 26. Oktober 2022, S. 4, GA 122). Bereits vorgerichtlich hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 25. März 2021 (Anl. K15, S. 2, KV Bl. 29ff.) den Sachverhalt in dieser Weise geschildert. Damit ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, denn er hat in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zur Erfüllung seiner Informationspflicht ausgeführt. Demgegenüber ist der darlegungs- und beweisbelastete Kläger beweisfällig geblieben, denn er hat dieses Vorbringen des Beklagten nicht zu widerlegen vermocht. Seinen Angaben ist vielmehr zu entnehmen, dass am 21. September 2020 tatsächlich zwischen ihm und dem Beklagten über die Beendigung des Mandats zu den Rechtsanwälten C. und Partner gesprochen worden ist (Protokoll aaO, S. 2, LG-GA 120). Soweit der Kläger angegeben hat, das „Honorar sei überhaupt kein Thema gewesen“ (aaO), bezog sich diese Äußerung möglicherweise auf die Honorierung des Beklagten. Die Angaben des Klägers stehen der Annahme der Erfüllung der Hinweispflicht durch den Beklagten jedenfalls nicht entgegen, auch wenn über die Gegenstandswerte und ihren Einfluss auf die Anwaltsvergütung im Zusammenhang mit der Vergütung der Rechtsanwälte C. und Partner gesprochen worden war. Im Anwendungsbereich des § 49b Abs. 5 BRAO muss nicht über die Höhe der sich aus dem Gegenstandswert ergebenden Gebühren aufgeklärt werden, vielmehr genügt allein der Hinweis, dass sich diese nach dem Gegenstandswert richten (vgl. Henssler/Prütting/Kilian, aaO, § 49b, Rn. 306; BeckOK/BRAO/Günther, Stand: 1. Mai 2024, § 49b Rn. 35). In dem Gespräch über die Mandatsbeendigung zu den vorher tätigen Rechtsanwälten und deren Vergütungsansprüche kann ein solch allgemeiner Hinweis des Beklagten somit ohne weiteres erfolgt sein. Soweit das Landgericht Beweis erhoben hat durch Vernehmung des Zeugen D., in welcher Weise das Honorar mit den Rechtsanwälten C. und Partner abgerechnet wurde, kommt es auf das vom Kläger angegriffene Beweisergebnis nicht streitentscheidend an. Denn selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, bei der Rechtsanwaltskanzlei C. und Partner sei mit dem Kläger ausschließlich auf Stundenhonorarbasis abgerechnet worden, würde dies nicht ausschließen, dass, nachdem die Mandatsbeendigung zu dieser Kanzlei zwischen den Parteien unstreitig besprochen wurde, der Beklagte im Zuge dessen (auch ohne entsprechende Frage des Klägers) den Hinweis auf die Abrechnung nach Gegenstandswerten erteilt hat. Die Vernehmung des Zeugen D. war auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger Vorkenntnisse des Klägers zu anwaltlichen Vergütungen ohne Relevanz. Denn der Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO hat immer zu erfolgen, unabhängig davon, welche Vorkenntnisse der Mandant hat. Auch ein Rechtsanwalt, der sich von einem anderen Rechtsanwalt beraten lässt, ist auf die Wertabhängigkeit der Gebühren hinzuweisen (vgl. Henssler/Prütting/Kilian, aaO, § 49b, Rn. 305 mwN). Die Frage, ob der Beklagte seine Hinweispflicht mit dem schriftlich in der Vollmacht vom 21. September 2020 erteilten Hinweis, der zwar in einem Absatz von dem übrigen Text getrennt, aber drucktechnisch nicht gesondert hervorgehoben ist, erfüllt hat (vgl. Anl. K18, Bl. 37 KV; siehe hierzu Henssler/Prütting/Kilian, aaO, § 49b, Rn. 308), kann deshalb offenbleiben. Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung (aaO, S. 4 Rn. 23, GA 91) hat das Landgericht diese Frage im Übrigen auch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen (aaO, S. 13 unter bb), LG-GA 189). Es bedarf hier weiter auch keiner Ausführungen dazu, ob es den Kläger überhaupt zu entlasten vermag, dass er die Vollmacht ungelesen unterzeichnet hat. b. Der Beklagte war nicht gehalten, den Kläger ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Vergütungsvereinbarung für seine außergerichtliche Tätigkeit in Bezug auf die Scheidungsfolgenvereinbarung (vgl. Rechnung vom 29. Dezember 2020, Anl. K9, KV, Bl. 16-17) für den Kläger finanziell günstiger ausfallen könnte. Die Annahme des Klägers, dass dies in wirtschaftlicher Hinsicht der Fall gewesen wäre, unterstellt der Senat insoweit als zutreffend. Allerdings obliegt einem Rechtsanwalt keine dahingehende Hinweispflicht, weshalb das Unterlassen eines solchen Hinweises durch den Beklagten nicht pflichtwidrig war. Grundsätzlich muss ein Rechtsanwalt, ob im oder außerhalb des Anwendungsbereichs des § 49b Abs. 5 BRAO, ungefragt keine Hinweise zur Höhe des Gegenstandswerts, der sich daraus ergebenden Gebühren (vgl. hierzu Henssler/Prütting/Kilian, aaO, § 49b, Rn. 306 mwN; Hartung/Scharmer/Peitscher, aaO, § 49b Rn. 122) und infolgedessen auch nicht dazu machen, welche Abrechnungsweise für den Auftraggeber günstiger ist. Denn jede Partei ist für die sie vertragsrelevanten Informationen und deren Beschaffung selbst verantwortlich. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 14. September 2017 - VII ZR 307/16, Rn. 14; vom 2. Juni 2016 - VII ZR 107/15, Rn. 12; siehe auch Senat, Beschluss vom 5. Juli 2022 – I-24 U 5/21, Rn. 32 mwN). Denn derjenige, der einen Vertrag abschließt, muss sich selbst vergewissern, ob dieser für ihn von Vorteil ist. Diese Eigenverantwortung darf nicht der anderen Seite zugewiesen werden. So muss der Vertragspartner auch nicht ungefragt auf vertragsrelevante Umstände hinweisen, von denen er annehmen darf, dass nach ihnen gefragt wird, falls sie für die Gegenseite von Bedeutung sind. Eine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen können, besteht somit nicht. Jeder Verhandlungspartner ist für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich (Senat, Beschluss vom 5. Juli 2022 – I-24 U 5/21, Rn. 32). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die Vergütung eines Rechtsanwalts, sofern besondere Hinweispflichten nicht gesetzlich normiert oder von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Ein Rechtsanwalt hat, wie jede im Wirtschaftsleben tätige Person, das Recht, für sich finanziell vorteilhafte Verträge abzuschließen. Dies beruht auch darauf, dass eine Vergütung nicht immer kostendeckend ist, wenn sie sich auf der Grundlage gesetzlicher Gebühren berechnet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, Rn. 14). Die in der Regel streitwertabhängigen gesetzlichen Gebühren erheben beispielsweise nicht den Anspruch, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten. Ihnen liegt vielmehr eine Konzeption zugrunde, nach der erst das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in seiner Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt abzudecken. Dies soll durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate, sichergestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, Rn. 14 mwN). Als Maßstab für die Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung sind sie daher nur bedingt geeignet (ähnlich BGH, Urteile vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, Rn. 14; vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, Rn. 19). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erlaubt jedoch dem Anwalt den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen (z.B. § 4 RVG, § 4a RVG, § 34 RVG). Damit wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, weniger lukrative Mandate anstelle einer Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren einer für ihn wirtschaftlich günstigeren Vergütungsvereinbarung zuzuführen. Umgekehrt erlaubt sie dem Mandanten, bei für ihn geeignet erscheinenden Voraussetzungen, mit dem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung zu treffen. Allerdings muss der Mandant, der auf die Berechnung zu erhebender Gebühren nach dem Gegenstandswert hingewiesen wurde, den Rechtsanwalt aktiv dazu befragen, wenn für ihn Unklarheiten bestehen oder er weitere Auskünfte erhalten möchte (Henssler/Prütting/Kilian, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 49b Rn. 306). Dies hat der Kläger hier unterlassen, weil er offenbar in der Vorstellung verhaftet war, mit der Mandatserteilung an den Beklagten sei insgesamt eine Honorarvereinbarung auf Stundensatzbasis vereinbart worden, weil er dies von den Rechtsanwälten C. und Partner so gewohnt war. Allerdings hätte der Kläger, wenn er die von ihm am 15. September 2020 unterzeichnete Vergütungsvereinbarung aufmerksam gelesen hätte, deren Beschränkung auf den dort konkret bezeichneten Beratungsgegenstand erkennen können und müssen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger unstreitig geschäftserfahren ist. Dass dem Beklagten Fehlvorstellungen des Klägers und die Tatsache, dass er die Vollmacht, die ebenfalls einen Hinweis des Inhalts des § 49b Abs. 5 BRAO enthielt, ungelesen unterschrieben hat, bekannt waren und sich ihm deshalb eine besondere Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers hätte aufdrängen müssen, zeigt das Klägervorbringen nicht auf. Sofern der Kläger dem Beklagten mehrfach vorhält, er habe eine „Gebührenoptimierung“ erzielen wollen, ist dies somit unter den hier gegebenen Umständen rein rechtlich nicht zu beanstanden. c. Selbst wenn man dies abweichend beurteilen würde, würde die vom Kläger angenommenen Pflichtverletzung durch einen unterlassenen Hinweis auf den für ihn günstigeren Abschluss einer Vergütungsvereinbarung der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass diese vermeintliche Pflichtverletzung kausal für den vom Kläger behaupteten Schaden (Honorarrechnung auf Grundlage der hohen Gegenstandswerte zu den gesetzlichen Gebühren) geworden wäre. Denn dies würde voraussetzen, dass entweder der Beklagte sich nach entsprechenden Mandatsverhandlungen auf eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenhonorarbasis für seine gesamte Tätigkeit eingelassen hätte (was vom Kläger nicht behauptet wird) oder dass der Kläger, hätte er dem Beklagten das Mandat nicht erteilt, bei einer Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt seine Abrechnungsvorstellungen zu einem Stundensatz von EUR 250,00 netto mit Erfolg hätte durchsetzen können. Auch hierzu ist der Kläger beweisfällig geblieben. Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden obliegt nach den auch hier anzuwendenden allgemeinen Regeln demjenigen, der Schadensersatz bzw. die Freistellung hiervon verlangt, denn es handelt sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung. Da Regressprozessen häufig sehr komplexe Sachverhalte zugrunde liegen und die Entscheidung dieses Punktes von Wertungsfragen vielfältiger Art beeinflusst sein kann, bedeutet dies für den Mandanten in der Praxis eine hohe Hürde, an der sein Ersatzanspruch nicht selten zu scheitern droht (vgl. Senat, Urteile vom 15. Mai 2018 – I-24 U 70/17, Rn. 47 mwN; vom 17. Januar 2012 – I-24 U 69/09, Rn. 63). So ist es auch im zu entscheidenden Fall. Der Kläger hat schon nicht konkret vorgetragen, welchen Rechtsanwalt er im Falle der Ablehnung des Beklagten, eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenhonorarbasis für das gesamte Mandat zu akzeptieren, ausgewählt hätte. Es bleibt somit auch offen, ob dieser nicht benannte Rechtsanwalt sich überhaupt bereiterklärt hätte, das Mandat zu den vom Kläger gewünschten Konditionen (Stundensatz zu EUR 250,00 netto) zu führen. Die vormals für den Kläger tätige Kanzlei C. und Partner scheidet in diesem Zusammenhang aus, denn der Kläger hatte deren Mandatierung gerade wegen seiner Unzufriedenheit mit der anwaltlichen Tätigkeit der sachbearbeitenden Rechtsanwältin E. beendet. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, es entspreche in Anwaltskanzleien der Üblichkeit, Mandate in familienrechtlichen Streitigkeiten mit hohen Gegenstandswerten im Zeittakt abzurechnen, hat er auch hierfür keinen Beweis angetreten. Die persönlichen Erfahrungen seines Prozessbevollmächtigten ersetzen keinen Beweisantritt und haben auch keinen Beweiswert, zumal diese Behauptung auch keinem Anscheinsbeweis zugänglich ist. Ein solcher greift nämlich regelmäßig nicht ein, wenn – wie hier - mehrere Handlungsalternativen bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 – IX ZR 156/08, Rn. 4) bzw. individuell geprägte Verhaltensweisen zu beurteilen sind (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14, Rn. 73; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. AUfl. 2024, Vorb v § 249 Rn. 131). In diesem Zusammenhang ist auch unbehelflich, dass die vom Kläger mit der Durchführung der Ehescheidung betraute Rechtsanwältin aus F.-Stadt ihre Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet hat. d. Die vom Beklagten erstellten Honorarrechnungen sind in diesem Prozess nicht Streitgegenstand, weshalb es Ausführungen zur Honorarhöhe nicht bedarf. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob sie die vom Kläger ebenfalls beanstandete Aufsplittung der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagten die Gebührenforderungen in der berechneten Weise tragen. Es begegnet jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die zunächst erfolgte Beratung über die Eheverträge einer Honorarvereinbarung zugeführt hat und bei dem nachfolgend erteilten Mandat über die Scheidungsfolgen dem gesetzlichen Regelfall entsprechend die Gebühren nach dem RVG erhob. 3. Die weitere Beanstandung des Klägers, der Beklagte habe eine Pflichtverletzung durch das Unterlassen einer schriftlichen Mandatsbestätigung begangen, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass der Umfang der beauftragten Tätigkeit zwischen den Parteien hier nicht im Streit steht, gibt es auch keine gesetzliche Regelung, welche dem Rechtsanwalt eine solche Verpflichtung auferlegt. Soweit die Rechtsprechung im instanzenübergreifenden Verkehr zwischen nacheinander tätigen Rechtsanwälten im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen eine Mandatsbestätigung für erforderlich erachtet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 – III ZB 107/06, Rn. 15 mwN), ist eine derartige Situation hier erkennbar nicht einschlägig. II. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, Rn. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rn. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 35. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN). Düsseldorf, den 16. September 2024 Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat … … …