OffeneUrteileSuche
Urteil

20 UKl 6/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:1219.20UKL6.24.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, verurteilt,

es zu unterlassen, in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über die entgeltpflichtige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen die nachfolgende Klausel zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen (Unterstreichung zur Verdeutlichung des Umfangs der Beanstandung bzw. des Unterlassungsbegehrens):

Die dem anderen Vertragspartner übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden. Die Vertragspartner vereinbaren die Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.

Die Vertragspartner verpflichten sich, die geheim zu haltenden Informationen auch Dritten gegenüber geheim zu halten. Als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten nicht verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 AktG. Bei einer eventuellen Unterauftragsvergabe werden die Vertragspartner dem jeweiligen Unterauftragnehmer dieser Bestimmung vergleichbare Verpflichtungen auferlegen.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die

1. zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt waren oder

2. zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffentlicht werden oder

3. rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten wurden oder

4. die durch schriftliche Erklärung beider Vertragspartner ausdrücklich freigegeben wurden oder

5. auf Grund gesetzlicher Informationspflichten preiszugeben sind.

Die Geheimhaltungsverpflichtungen erstrecken sich auch auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages.

2.Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger € 260,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07. September 2024 zu zahlen.

              3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              4.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

              5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000 im Übrigen für den Vollstreckenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

              6.Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe
1.Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über die entgeltpflichtige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen die nachfolgende Klausel zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen (Unterstreichung zur Verdeutlichung des Umfangs der Beanstandung bzw. des Unterlassungsbegehrens): Die dem anderen Vertragspartner übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden. Die Vertragspartner vereinbaren die Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse. Die Vertragspartner verpflichten sich, die geheim zu haltenden Informationen auch Dritten gegenüber geheim zu halten. Als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten nicht verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 AktG. Bei einer eventuellen Unterauftragsvergabe werden die Vertragspartner dem jeweiligen Unterauftragnehmer dieser Bestimmung vergleichbare Verpflichtungen auferlegen . Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die 1. zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt waren oder 2. zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffentlicht werden oder 3. rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten wurden oder 4. die durch schriftliche Erklärung beider Vertragspartner ausdrücklich freigegeben wurden oder 5. auf Grund gesetzlicher Informationspflichten preiszugeben sind. Die Geheimhaltungsverpflichtungen erstrecken sich auch auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages . 2.Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger € 260,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07. September 2024 zu zahlen. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. 5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000 im Übrigen für den Vollstreckenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 6.Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist ein registrierter Verbraucherverband. Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie schrieb Festnetzinhaber in Werbeschreiben gemäß Anlage K 1 an. Der Kläger beanstandet, das Anbieten von Verträgen über eine Laufzeit von 24 Monaten verstoße gegen § 56 Abs. 1 S. 2 TKG. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass gleichzeitig in dem Werbeschreiben auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten anzubieten sei. Nur dann erhalte der Verbraucher eine echte Wahlmöglichkeit. Dies ergebe sich auch aus § 2 UKlaG i.V.m. § 5a UWG; jedenfalls sei in dem Schreiben ein einfacher Hinweis auf die Webseite des Telekommunikationsunternehmens mit einem derartigen Angebot notwendig. Folge des Verstoßes sei auch die Nichtigkeit des Vertrages, soweit er 12 Monate überschreite. Zudem beanstandet er die auf der Webseite ersichtliche AGB der Beklagten, soweit sie die im Tenor mitgeteilte Geheimhaltungsverpflichtung betrifft; dies verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB. Sie halte den Verbraucher von der Inanspruchnahme von Rechtsberatung ab. Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern postalisch Angebote über den Abschluss von Telekommunikationsverträgen mit einer Laufzeit von 24 Monaten zuzusenden, ohne darin den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung entgeltpflichtiger Telekommunikationsdienstleistungen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten anzubieten, wie geschehen gemäß Formularschreiben der Beklagten nach Anlage K 1. II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, für den Fall, dass die Beklagte mit einem Verbraucher einen Vertrag zu den Bedingungen nach Anlage K 1 geschlossen hat, sich auf die folgende oder inhaltsgleiche Klausel zu berufen: „Laufzeit: 24 Monate“. III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über die entgeltpflichtige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen die nachfolgende Klausel zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen (Unterstreichung zur Verdeutlichung des Umfangs der Beanstandung bzw. des Unterlassungsbegehrens): Die dem anderen Vertragspartner übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden. Die Vertragspartner vereinbaren die Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse. Die Vertragspartner verpflichten sich, die geheim zu haltenden Informationen auch Dritten gegenüber geheim zu halten. Als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten nicht verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 AktG. Bei einer eventuellen Unterauftragsvergabe werden die Vertragspartner dem jeweiligen Unterauftragnehmer dieser Bestimmung vergleichbare Verpflichtungen auferlegen . Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die 1. zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt waren oder 2. zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffentlicht werden oder 3. rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten wurden oder 4. die durch schriftliche Erklärung beider Vertragspartner ausdrücklich freigegeben wurden oder 5. auf Grund gesetzlicher Informationspflichten preiszugeben sind. Die Geheimhaltungsverpflichtungen erstrecken sich auch auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages . IV. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I. bis III. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht. V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 260,00 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die beanstandeten Verhaltensweisen für rechtmäßig. Vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte sei § 56 Abs. 1 S. 2 TKG wie § 43b TGK a.F. auszulegen. Gesetzesvorschläge, die weitergehende Verpflichtungen der Telekommunikationsdienstleister enthalten hätten, seien vom Rechtsausschuss des Bundestages als zu weitgehend abgelehnt worden. Soweit der Kläger sich nunmehr auf § 5a UWG berufe, erhebe sie die Einrede der Verjährung. Die angegriffene Klausel zur Geheimhaltungsverpflichtung diene dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Beklagten. Sie schließe selbstverständlich die Inanspruchnahme von Rechtsberatung durch den Verbraucher nicht aus. Sie verhindere zwar die Weitergabe von Erfahrungsberichten in sozialen Medien, sei aber – da für beide Seite geltend – wirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist überwiegend nicht begründet. I. Antrag zu I. Die Klage ist insoweit nicht begründet. Zwar ist der Kläger unstreitig klagebefugt und kann Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz zugunsten der Verbraucher rügen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 16 UKlaG). Ein Verstoß gegen § 56 Abs. 1 S. 2 TKG liegt jedoch nicht vor. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Verbraucher unaufgefordert oder gleichzeitig vor einem Vertragsschluss einen Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Erst recht ist die Beklagte nicht verpflichtet, in einem Werbeschreiben für einen Mobilfunkvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten auch einen solchen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten zu bewerben. Dass die Beklagte überhaupt einen Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten „anbietet“, reicht aus; ob dies der Fall ist (was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, obwohl sich dies aus dem Internetauftritt der Beklagten ergibt), ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 S. 2 TKG kann vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte eindeutig nicht in dem klägerischen Sinne ausgelegt werden. Die Vorgängervorschrift des § 43b TKG a.F. wurde, wie der Kläger im Gesetzgebungsverfahren selbst geltend gemacht hat, nicht in dem klägerischen Sinne ausgelegt. Gesetzgeberische Vorschläge – auch des Klägers - zur Verbesserung des Verbraucherschutzes führten nicht zum Ziele. Die Bundesregierung hatte folgenden Text des § 56 Abs. 1 TKG vorgeschlagen (BT-Drs. 26108 S. 62) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. Verträge mit einer anfänglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr sind unwirksam, wenn der Anbieter dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht unaufgefordert einen Vertrag über die gleiche Telekommunikationsdienstleistung mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten zu einem Preis anbietet, der den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit um nicht mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt. Zur Begründung hatte die Bundesregierung (BT-Drs. 26108 S. 228) Folgendes ausgeführt: Absatz 1 dient der Umsetzung des Artikels 105 Absatz 1 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972. Er entspricht in Teilen der Regelung des früheren § 43b, indem er die anfängliche Erstlaufzeit von 24 Monaten bei Verträgen mit Verbrauchern beibehält. Artikel 105 Absatz 1 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 ermöglicht es Mitgliedsstaaten, auch kürzere maximale Vertragslaufzeiten zu beschließen oder beizubehalten. Die Verpflichtung zum Angebot mindestens eines Vertrags mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten wurde daher nicht nur beibehalten, sondern mit dem Ziel, eine verbraucherfreundliche Regelung zu schaffen, präzisiert. Künftig sind Vereinbarungen über bindende Vertragslaufzeiten von mehr als zwölf Monaten bis zu 24 Monaten nur wirksam, wenn zugleich auch unaufgefordert die gleichen Telekommunikationsdienstleistungen mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten und zu einem Preis angeboten werden, welcher den Preis, der nach dem Vertrag mit der längeren Laufzeit zu zahlen ist, nicht um mehr als 25 % im Monatsdurchschnitt übersteigt. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme (BT-Drs. 26964 S. 8/9) die Preisobergrenze abgelehnt und die Alternativangebote näher definiert (was wiederum die Bundesregierung wegen Gefährdungen für die Wahlfreiheit der Verbraucher ablehnte, a.a.O., S. 47). Der zuständige Ausschuss des Bundestages hat schließlich folgende Fassung des § 56 Abs. 1 S. 2 TKG vorgeschlagen (BT-Drs. 19/28865 S. 102), die so auch Gesetz geworden ist: Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Zur Begründung hatte er ausgeführt (BT-Drs. 19/28865 S. 387): An § 56 Absatz 1 Satz 2 und 3 TKG-E des Regierungsentwurfs soll nicht festgehalten werden. Die Anbieter sollen demgemäß nicht verpflichtet werden, zu jedem Vertrag mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten zugleich auch einen Vertrag über die gleiche Telekommunikationsdienstleistung mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten zu einem Preis anzubieten, der den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit um nicht mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt. Es soll vielmehr beim status quo der aktuellen Regelung im bisherigen § 43b TKG bleiben. Diese Gesetzgebungsgeschichte schließt eine Auslegung im Sinne des Klägers aus. Soweit der Kläger im Termin ausgeführt hat, der Ausschuss habe sich lediglich näher mit der vorgeschlagenen Preisobergrenze für Verträge über eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten befasst und dies abgelehnt, nicht aber mit der Frage, wie dieses Alternativangebot dem potentiellen Kunden mitzuteilen sei, trifft dies nicht zu. Bundesregierung und Bundesrat hatten in der Begründung von einem Alternativangebot gesprochen, dass „zugleich“ und „unaufgefordert“ erfolgen sollte; von einem „unaufgeforderten“ Angebot konnte nur die Rede sein, wenn das Angebot mit einer kurzen Laufzeit für den Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Angebot mit einer Laufzeit von 24 Monaten zu finden war. Dies bedeutete bei einem schriftlichen Angebot die gleichzeitige Beifügung des Alternativangebots. All dies hat der Ausschuss abgelehnt und es ausdrücklich bei der Regelung des § 43b TKG a.F. belassen. Er hat damit die „Zähne“, die die Bundesregierung und der Bundesrat dem § 43b TKG a.F. geben wollten, wieder bewusst „gezogen“. Die Gerichte können einem Gesetz nicht einen Sinn beimessen, den der Gesetzgeber ausdrücklich nicht wollte. Der Bundesgerichtshof (NJW 2024, 2982 Rn. 21) hat dazu ausgeführt: Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 128, 193 Rn. 53 mwN = NJW 2011, 836 ). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war ( vgl. BVerfGE 82, 6 Rn. 20 mwN = NJW 1990, 1593 ). Es mag sein, dass dadurch die gesetzgeberische Absicht, dem Verbraucher auch die Möglichkeit eines Vertrages mit einer kürzeren Laufzeit einzuräumen, nur sehr eingeschränkt zu erreichen ist. Das ist angesichts der geschilderten Gesetzgebungsgeschichte aber hinzunehmen, eine Änderung ist dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. auch BVerwG BeckRS 2020, 19062 Rn. 18/19). Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus dem Wort „anbieten“ ableiten. Zwar weicht der Wortlaut des § 56 Abs. 1 S. 2 TKG n.F. darin vom Wortlaut des § 43b S. 2 TKG a.F. ab, der lediglich davon sprach, einem Teilnehmer müsse der Abschluss eines „Vertrages mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten [ermöglicht]“ werden. Mit „Anbieten“ ist nicht das Angebot im Sinne des § 145 BGB gemeint, sondern ein „Feilhalten“ (s. § 3 Abs. 1 PAngV). Trotz des anderweitigen Wortlautes sollte nach dem Willen des Ausschusses der Sinngehalt des bisherigen § 43b S. 2 TKG a.F. beibehalten werden. Wenn der Kläger meint, das Schreiben der Beklagten müsse nach § 5a UWG zumindest einen kurzen Hinweis darauf enthalten, dass die Beklagte auch Verträge mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten anbiete, gegebenenfalls mit einem Verweis wegen der näheren Einzelheiten auf die Webseite der Beklagten, greift dies nicht durch. Eine solche Pflicht könnte sich allenfalls aus § 5b Abs. 4 UWG ergeben. Eine entsprechende unionsrechtliche Verpflichtung fehlt jedoch. § 56 Abs. 1 S. 2 TKG n.F. stellt als solche keine Richtlinienumsetzung dar. Abgesehen davon fehlt es auch nach dem nationalen Recht – wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht – an einer Pflicht zu einem gleichzeitigen Hinweis auf kürzere Laufzeiten. Angemerkt sei lediglich, dass die Rechtsauffassung des Klägers, es reiche in dem Schreiben ein bloßer allgemeiner Hinweis aus, wegen der weiteren Einzelheiten könnte auf die Webseite verwiesen werden, vor dem Hintergrund des § 5a Abs. 3 UWG zweifelhaft erscheint; lässt das gewählte Kommunikationsmittel – wie hier – jedoch eine umfassende Aufklärung zu, ist ein Medienbruch unzulässig (vgl. Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 41. Aufl., § 5a Rn. 3.7-3.12). Soweit der Kläger meint, er bestreite mit Nichtwissen, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt auf ihrer Webseite Verträge mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten Angeboten habe, führt auch das nicht zum Erfolg. Es mag sein, dass die Beklagte die sekundäre Darlegungslast für eine derartige Tatsache trifft und sie daher darlegen muss, wo sie derartige Verträge angeboten hat. Dem ist sie jedoch nachgekommen, deren Widerlegung wäre Sache des Klägers, der dafür keinen Beweis angetreten hat. II. Antrag zu II. Aus den Ausführungen zu I. ergibt sich ohne Weiteres, dass auch dieser Antrag unbegründet ist. Damit kann offen bleiben, ob sich aus einer Verletzung der Pflicht des § 56 Abs. 1 S. 2 TKG überhaupt die Nichtigkeit einer 12 Monate übersteigenden Vertragsdauer oder allenfalls ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers gemäß § 9 Abs. 2 UWG begründen ließe. III. Antrag zu III. Dieser Antrag ist demgegenüber begründet. Dabei kommt es im Rahmen des § 1 UKlaG nicht darauf an, ob die Beklagte die Klausel wirksam in ihre Verträge und das vorvertragliche Verhältnis mit den Kunden einbezieht (vgl. Urteil des Senats vom 25.04.2024 – I-20 UKl 1/24, n.rk., Revision beim BGH – III ZR 59/24 anhängig; zu den besonderen Schwierigkeiten bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen Fornanier, in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl., § 305 Rn. 97). Die Klausel ist unwirksam, § 307 Abs. 1 BGB. 1. Die Klausel weicht vom Gesetz ab. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Angebote oder Ausführungen von Unternehmen in Werbeschreiben über ihre Dienstleistungen geheim zu halten sind, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Vertrag zustande kommt oder nicht. 2. Für das Bestehen eines Geschäftsgeheimnisses an den „Unterlagen, Kenntnissen und Erfahrungen“ oder „den Inhalt des Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnen Erkenntnisse“ ist nichts ersichtlich. Soweit der Inhalt der Unterlagen mit dem Inhalt von Webseiten der Beklagten übereinstimmt, ist dieser offenkundig (ohne dass dies durch die Ausnahmevorschriften der Klausel ausgenommen würde, die nur Veröffentlichungen Dritter, nicht aber der Beklagten selbst betrifft). Auch ansonsten handelt es sich bei Angeboten oder Werbung an Verbraucher um Standard“angebote“. Was daran geheimhaltungsbedürftig ist, ist unklar. Soweit es um Erfahrungen mit der Beklagten, insbesondere bei der Vertragsabwicklung geht, bleibt – unabhängig von der Frage, wer Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses wäre (vgl. Alexander, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 2 GeschGehG Rn. 107 zu geschäftlichen Verbindungen) gleichfalls unklar, was darin geheimhaltungsbedürftig sein könnte. 3. Darüber hinaus ist die Formulierung geeignet, den Verbraucher von der Inanspruchnahme einer Beratung durch Verbraucherverbände abzuhalten. Die Klausel zählt die Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht genau auf. Darunter fällt die – für Verbraucher einschlägige – Weitergabe an verbundene Unternehmen (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG), nicht aber eine Rechtsberatung durch Verbraucherverbände (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG). Durch die in allen Einzelheiten geregelten Ausnahmen, zu denen eine für Verbraucher naheliegende Beratung durch Verbraucherverbände aber nicht zählt, und die mehrfache Erwähnung des für Verbraucher wichtigen Themas der „Erfahrungen“ als geheimhaltungsbedürftig muss der Verbraucher den Eindruck gewinnen, dies sei ihm nicht gestattet. 4. Der Senat ist zudem der Auffassung, dass die Klausel auch aus den vom Landgericht Koblenz (WRP 2021, 691 = MMR 2021, 656 m. Anm. Müller) und Oberlandesgericht Koblenz (WRP 2022, 107 = MMR 2022, 219) näher erörterten Gründen einer unzulässigen Beschränkung der Meinungsfreiheit des Kunden unzulässig ist. Soweit die Beklagte meint, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz sei nicht einschlägig, weil hier – anders als dort – die Vertraulichkeitsvereinbarung beidseitig sei, ist dies nicht nachvollziehbar, da dies auch bei der dortigen Fallgestaltung so war. IV. Antrag zu V. Auch dieser Antrag ist begründet, § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 04. Juli 2024 (Anlage K 4) abgemahnt. Diese Abmahnung war teilweise berechtigt (s. III.). Die Höhe der Kosten ist unstreitig. Dass die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, ist unerheblich (Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 UWG Rn. 133). V. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO greift nicht ein, weil es sich bei dieser Entscheidung nicht um ein Berufungsurteil handelt. Die Revision ist hinsichtlich der zurückgewiesenen Klageanträge zuzulassen. Die Frage hat für die gesamte Branche Breitenwirkung. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vor. Der Streitwert für die Anträge zu I. und IV. wird entsprechend der neueren Rechtsprechung des Senats (NJW 2024, 2767 Rn. 17) auf jeweils 10.000 € und für den Antrag zu II. auf 5.000 € festgesetzt. … … …