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Urteil

20 UKl 1/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0307.20UKL1.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Kläger sind qualifizierte Einrichtungen i.S.v. § 4 UKlaG und nehmen die Beklagte auf Unterlassung und Folgenbeseitigung wegen ihrer Ansicht nach unwirksamer Widerrufsbelehrungen nach § 8 VVG in Anspruch. Sie beanstanden mehrere Klauseln, welche die Beklagte als Versicherer in Widerrufsbelehrungen nach §§ 8, 152 VVG bei dem Abschluss von Lebensversicherungsverträgen jedenfalls in der Vergangenheit gegenüber von Verbrauchern verwendet hat. Anlass für das Verfahren ist der Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrags „W.“ im Juni 2022 zwischen der Beklagten und der Zeugin B., die Mitarbeiterin des Klägers zu 2) ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Anlagen, insbesondere den Antrag vom 09.05.2022 (Anlage K3, Bl. 66 ff. GA sowie Anlage BLD 1, Bl. 359 ff. GA), den Versicherungsschein vom 24.06.2022 (Anlage K 4 S. 5 ff., Bl. 164 ff. GA), die beigefügte Tarif- und Leistungsbeschreibung (Anlage K 4 S. 25 ff., Bl. 184 ff. GA) und die Versicherungsbedingungen für die W. (Anlage K 5, Bl. 47 ff. GA) verwiesen. Die Zeugin B. stimmte dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zu (vgl. Anlage BLD 1, Bl. 363 GA). In der Widerrufsbelehrung, welche die Beklagte der Zeugin B. sowohl bei Antragstellung als auch mit Übersendung des Versicherungsscheins erteilt hat, heißt es jeweils auszugsweise (vgl. Anlage K 2, Bl. 156 ff. GA sowie Anlage K3, Bl. 78 ff. GA): In Abschnitt 2 der Widerrufsbelehrung finden sich über drei Seiten in zwei Unterabschnitten Auflistungen von insgesamt 29 Punkten, über die der Versicherungsnehmer zu informieren sei. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 (Bl. 156 ff. GA) verwiesen. Die Zeugin B. erklärte den Widerruf, woraufhin die Beklagte ihr die bereits gezahlten Prämien vollumfänglich zurückerstattete. Mit Schreiben vom 17.03.2023 (Anlage K 6) mahnten die Kläger die Beklagte ab, weil die (u.a.) der Zeugin B. erteilte Widerrufsbelehrung in mehrfacher Hinsicht gegen § 307 BGB verstoße, und verlangten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2023 ausdrücklich ablehnte (vgl. Anlage K 7). Die Kläger machen im Wesentlichen geltend: Die ausweislich der Anlage K 2 verwendete Widerrufsbelehrung sei sowohl intransparent als auch fehlerhaft und benachteilige den Verbraucher als Vertragspartner nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB unangemessen. Entgegen dem Wortlaut der in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung in Bezug genommenen Regelung des § 169 VVG dürften Abschluss- und Vertriebskosten bei dem nach § 152 Abs. 2 VVG im Falle des Widerrufs zu zahlenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nicht in Abzug gebracht werden. Das Widerrufsrecht werde durch die insoweit falsche Belehrung entwertet, weil dem Verbraucher durch den Verweis auf § 169 VVG vermittelt werde, dass im Falle seines Widerrufs bei der Erstattung des Rückkaufswertes Abschluss- und Vertriebskosten im Sinne des § 169 Abs. 3 VVG zu seinen Lasten berücksichtigt würden. Der Versicherungsnehmer gehe bei verständiger Würdigung der Belehrung davon aus, dass sich die Folgen eines Widerrufs nicht von den Folgen einer Kündigung unterscheiden. Die Beklagte führe den Verbraucher so bewusst in die Irre und halte ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab. Der Verweis auf die Gesetzesnorm sei außerdem als sog. Kaskadenverweis intransparent und unzulässig, weil der Versicherungsnehmer allein anhand der Widerrufsbelehrung nicht feststellen könne, welchen Betrag er im Fall des Widerrufs zurückgezahlt bekomme. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung könne die Beklagte sich wegen wesentlicher Abweichungen nicht berufen. Der Verweis auf die über dreiseitige Aufzählung der für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Informationen in Abschnitt 2 sei überdies zu komplex und für den durchschnittlichen Verbraucher nicht mehr nachvollziehbar. Unangemessen benachteiligt werde der Versicherungsnehmer schließlich durch die Festlegung, dass die Beklagte für die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs pro Tag 1/30 des gezahlten Monatsbeitrags einbehalten dürfe, falls der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt habe. Da die Beklagte den Rückkaufswert für das erste Jahr zugleich mit Null ansetze, erhalte der Verbraucher, wenn er innerhalb des ersten Jahres widerrufe, weder seine eingezahlten Beiträge zurück noch einen Rückkaufswert ausgezahlt. Hierin liege ein Verstoß gegen §§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG; das Wahlrecht des Verbrauchers bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung werde ausgehebelt. Mit Nichtwissen bestreiten die Kläger u.a., dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung zwischenzeitlich durch Streichung des Verweises auf § 169 VVG geändert habe und dass diese in Widerrufsfällen generell weder Abschluss- und Vertriebskosten noch einen Stornobetrag in Abzug bringe, sondern die Prämien vollständig zurückerstatte. Die Kläger beantragen, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, die nachfolgend aufgeführten und hervorgehobenen oder inhaltsgleichen Bestimmungen bei einer Belehrung über das Widerrufsrecht nach §§ 8, 152 VVG im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden oder wurden, zu verwenden oder sich auf diese zu berufen, wie dies in Anlage K 2 geschehen ist: i. „Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte.“ ii. „Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen […] und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind.“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, bei Lebensversicherungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, in der Widerrufsbelehrung zu diesen Verträgen in den Hinweisen zu den Widerrufsfolgen hinsichtlich des Teils der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt und den die Beklagte im Fall des Widerrufs behalten darf, einen Betrag in Euro auf Basis der Formel zu berechnen „Tagessatz = 1/30 monatlicher Beitrag“, wie geschehen im vorliegenden Fall mit Frau B., Anlage K 3, und sich bei Lebensversicherungen, die mit Verbrauchern geschlossen werden oder wurden, auf einen derartigen berechneten Betrag in Euro zu berufen. 3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, a. den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Verbrauchern ein Vertrag über eine Lebensversicherung zustande gekommen ist, die die in Antrag Nr. 1 genannten Klauseln, wie in Anlage K 2 verwendet, enthält. b. Die Auskunft hat in Form einer Auflistung der Verbraucher gemäß lit. a. zu erfolgen, die nach Postleitzahlen – und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen – und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern – und innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen – und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert ist. c. Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber den Klägern selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln bestimmt wird. d. Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten trägt die Beklagte. 4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, a. für die Verbraucher, gegenüber denen die in Antrag Nr. 1 genannten Klauseln wie in Anlage K 2 verwendet wurden, binnen zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 3.c) individualisierte Berichtigungsschreiben mit Angabe des jeweils betroffenen Versicherungsvertrages und dem hervorgehobenen Titel „Richtigstellung zur Widerrufsbelehrung“ folgenden Inhalts zu erstellen: b. Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen darf. c. Die mit der Herstellung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte. d. Die Beklagte hat die Versendung der Berichtigungsschreiben gem. Nr. 4.a) an die Empfänger gem. Nr. 3.a) innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 3.c) durchzuführen. e. Die mit der Versendung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten trägt die Beklagte. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 979,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 07.04.2023 zu zahlen. 6. Soweit die Beklagte nicht gemäß Antrag Nr. 4 verurteilt wird, beantragen die Kläger hilfsweise wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, auf eigene Kosten die Verbraucher, gegenüber denen sie die in Antrag Nr. 1 genannten Klauseln verwendet hat, innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Auskunft gemäß Antrag Nr. 3 durch individualisierte Berichtigungsschreiben mit dem Inhalt zu informieren, dass die in Antrag Nr. 1 genannten Klauseln unwirksam sind und sie diese Klauseln nicht weiter verwenden darf. Der Beklagten bleibt gestattet, darauf hinzuweisen, dass dies auf gerichtlicher Entscheidung beruht. 7. Äußerst hilfsweise , soweit die Beklagte auch nicht gemäß dem Hilfsantrag Nr. 6 verurteilt wird, beantragen die Kläger wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, auf eigene Kosten die Verbraucher, gegenüber denen sie die in Antrag Nr. 1 genannten Klauseln verwendet hat, in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Klageanträge zu 3., 4., 6. und 7. und vertritt hierzu die Ansicht, die Kläger müssten die reklamierten Folgenbeseitigungsansprüche, die allenfalls auf § 8 UWG gestützt werden könnten, wie auch den vorbereitenden Auskunftsanspruch gesondert vor dem Landgericht wegen dessen ausschließlicher Zuständigkeit nach § 14 UWG verfolgen. In der Sache wendet die Beklagte im Wesentlichen ein: Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei in jeder Hinsicht gesetzeskonform. Der Verweis auf § 169 VVG finde sich zwar nicht mehr in der aktuell gültigen Musterbelehrung, sei jedoch nach wie vor im Wortlaut des § 152 Abs. 2 VVG enthalten. Im Fall eines Widerrufs verrechne die Beklagte tatsächlich keine Abschluss- und Vertriebskosten und erhebe keinen Stornoabzug. Sie habe den Verweis auf die Norm außerdem seit Mai 2023 aus ihrer standardmäßig verwendeten Widerrufsbelehrung gestrichen und diese insofern an die aktuelle Musterbelehrung angepasst, so dass es jedenfalls auch an der notwendigen Wiederholungsgefahr fehlte. Die Auflistung der für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Informationen in Abschnitt 2 der Belehrung entspreche der gesetzlichen Musterbelehrung. Auch die Klausel zum einzubehaltenden Tagessatz der Prämie sei nicht zu beanstanden. Es entspreche ihrer ständigen Übung, den Versicherungsnehmern nach zulässigem Widerruf sämtliche geleisteten Beiträge zu erstatten. Zur Einbehaltung eines Teils der Beiträge wäre sie indes berechtigt gewesen, weil die Versicherungsnehmerin dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt habe und die Beklagte auch tatsächlich ein Risiko übernommen habe, nämlich für den Todesfall zugesagt habe, mindestens die Summe der eingezahlten Beträge zu erstatten. Hilfsweise wendet die Beklagte u.a. ein, die verlangte Versendung von Berichtigungsschreiben sei weder erforderlich noch zumutbar. Zudem erhebt sie in Bezug auf die mit der Klage verfolgten Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüche vorsorglich die Einrede der sechsmonatigen Verjährung nach § 11 UWG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die vorbereitenden Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG für sämtliche Anträge der Kläger gegeben. Allerdings weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Kläger selbst annehmen, die von ihnen verfolgten Folgenbeseitigungsansprüche nicht auf § 2 UKlaG, sondern nur auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG stützen zu können. Richtig ist des Weiteren, dass für die Entscheidung über Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nach § 14 UWG ausschließlich die Landgerichte zuständig sind. Die mögliche Überschneidung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 6 Abs. 1 UKlaG und der Landgerichte nach § 14 UWG in Fällen der vorliegenden Art ist innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie (VDUG) ausweislich der Stellungnahme des Bundesrates (vgl. BT-Drucks. 20/6878, S. 8 zu Nr. 17) zu dem Entwurf der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderung in § 6 Abs. 1 UKlaG und der darauf bezogenen Gegenäußerung der Bundesregierung (vgl.BT-Drucks. 20/6878, S. 11 zu Nr. 17) zudem thematisiert worden, ohne dass der Gesetzgeber letztlich Veranlassung gesehen hätte, eine abweichende oder ergänzende Regelung vorzusehen (vgl. hierzu im Einzelnen Kammergericht, Beschluss vom 05.11.2024 – 5 UKl 5/24, juris Rn. 78 ff.). Nach Ansicht des Senats folgt jedoch weder aus § 14 UWG noch den Gesetzesmaterialien zu § 6 UKlaG, dass es dem für die Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht stets und zwingend verwehrt wäre, auch über einen mit dem Unterlassungsanspruch in der Sache unmittelbar verknüpften Folgenbeseitigungsanspruch zu befinden, der sich schon nach dem Vorbringen des Anspruchstellers nur aus § 8 UWG ergeben kann (vgl. im Ergebnis auch OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2024 – 2 UKl 1/23, VersR 2025, 153 (154), Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof unter IV ZR 184/24 anhängig; a.A. Kammergericht, Beschluss vom 05.11.2024 – 5 UKl 5/24, juris Rn. 78 ff., Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig unter VIII ZR 246/24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2024 – 12 UKl 1/24, überreicht als Anlage BLD 3, Bl. 500 ff. GA). Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz dient der Beschleunigung der entsprechenden Verfahren. Der Gesetzgeber ist zwar davon ausgegangen, dass Unterlassungsklagen eventuell vermehrt vorab durchgeführt werden und Abhilfeklagen aus Kostengründen gesondert erhoben werden (vgl. BT-Drucks. 20/6520 S. 118). Keinesfalls angetastet werden sollte außerdem die Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen, bei denen es schwerpunktmäßig um Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geht (vgl. BT-Drucks. 20/6878, S. 11 zu Nr. 17). Es ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber es deshalb für generell unumgänglich gehalten hätte, die Entscheidung über einen Beseitigungsanspruch, der mit Erfolgsaussichten nur auf § 8 UWG, nicht aber auf § 2 UKlaG gestützt werden könnte, in ein selbstständiges Verfahren abzuspalten. Nach Auffassung des Senats muss sich die in § 6 UKlaG normierte erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte aus prozessökonomischen Gründen zumindest dann als Annexkompetenz auf Folgenbeseitigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG und die deren Vorbereitung dienenden Auskunftsansprüche erstrecken, wenn solche Ansprüche – wie hier – flankierend zu einem Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG und zwar auch ausschließlich in unmittelbaren Bezug auf diesen geltend gemacht werden, für die Entscheidung über den Folgenbeseitigungsanspruch keine eigenständigen originär wettbewerbsrechtlichen Fragen zu klären sind und mit Blick auf die allein im Vordergrund stehenden Rechtsfragen der Verlust einer weiteren Tatsacheninstanz nicht erheblich ins Gewicht fällt. Die auf Auskunft und Beseitigung gerichteten Anträge der Kläger haben vorliegend den Charakter von bloßen Annexanträgen, auch wenn die Parteien über die konkrete Art und den Umfang einer ggf. geschuldeten Folgenbeseitigung ebenfalls streiten. Die Anträge haben im Hinblick auf die zwischen den Parteien hauptsächlich in Streit stehenden Rechtsfragen eine eher untergeordnete Bedeutung. Insbesondere werfen sie keine spezifisch wettbewerbsrechtlichen Probleme auf. Von einer Umgehung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der spezialisierten Wettbewerbskammern bei den Landgerichten nach § 14 UWG kann deshalb jedenfalls in diesem Verfahren nicht die Rede sein. Es stehen Fragen des versicherungsvertraglichen Widerrufsrechts und des allgemeinen Verbraucherschutzrechts, nicht aber aus dem Kernbereich des Wettbewerbsrechts im Mittelpunkt. Es böte den Parteien ferner keinen nennenswerten Vorteil, parallel oder erst im Nachgang in einem zweiten Verfahren mit anderem Instanzenzug nochmals gesondert über die Einzelheiten etwaiger Folgenbeseitigungsansprüche zu streiten. Bei einem parallelen Vorgehen läge die Gefahr widerstreitender Entscheidungen in Bezug auf den Hauptstreitpunkt der Parteien, ob die Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG den gesetzlichen Anforderungen genügt, vielmehr auf der Hand. II. In der Sache bleibt die Klage allerdings ohne Erfolg. 1. Den Klägern stehen die mit den Klageanträgen zu 1. und zu 2. geltend gemachten Unterlassungsansprüche weder aus § 1 UKlaG noch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. a) Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Die Kläger sind, was die Beklagte nicht in Abrede stellt, anspruchsberechtigte Stellen nach §§ 3 f. UKlaG. Gleichfalls außer Streit steht, dass es sich bei der beanstandeten Widerrufsbelehrung um – zumindest in der Vergangenheit regelmäßig so gegenüber Verbrauchern verwendete – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt. Die von den Klägern beanstandeten drei Teilpassagen der Widerrufsbelehrung erweisen sich jedoch als gesetzeskonform. aa) Entgegen der Ansicht der Kläger liegt in der von der Beklagten zumindest noch bis April 2023 verwendeten Formulierung in Bezug auf den im Fall des Widerrufs zu erstattenden Rückkaufswert weder ein Verstoß gegen die speziellen versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen, insbesondere die §§ 8, 152 VVG, noch gegen die generellen Vorgaben für Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte den Belehrungstext wie von ihr behauptet zwischenzeitlich durch Streichung des Verweises auf § 169 VVG geändert hat. (1) Richtig ist allerdings, dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG berufen kann, weil ihre Belehrung von der spätestens seit Januar 2022 maßgeblichen Musterbelehrung in nicht nur marginaler Weise abweicht, sondern über rein sprachliche Umformulierungen auch eine Überarbeitung inhaltlicher Art aufweist. Die beanstandete Klausel der Beklagten lautet wie folgt: „Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte.“ In dem Gestaltungshinweis Nr. 8 (betreffend Lebensversicherungen) zu der grundsätzlich seit dem 15.06.2021, nach der Übergangsregelung in Art. 8 EGVVG spätestens seit dem 01.01.2022 und insoweit auch nach wie vor unverändert seit Beginn des Jahres 2025 geltenden Fassung der Musterbelehrung gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG heißt es demgegenüber jeweils nur: „Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile hat der Versicherer Ihnen auszuzahlen.“ Damit hat der Gesetzgeber, worauf die Kläger ebenfalls zutreffend hinweisen, den in dem Gestaltungshinweis Nr. 5 zur Vorgängerfassung der Musterbelehrung gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG vom 20.09.2013 noch enthaltenen Verweis auf § 169 VVG ersatzlos gestrichen. (2) Die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 169 VVG und die Einschränkung auf den „etwaigen Rückkaufswert“ in der Belehrung der Beklagten sind ungeachtet dessen jedoch in der Sache nach wie vor gesetzeskonform. (a) Der Verweis auf die gesetzliche Regelung ist nicht schon deshalb zu beanstanden, weil es sich um einen sog. Kaskadenverweis handelt. § 169 VVG verweist zwar auf weitere Rechtsnormen, so dass entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus ein Kaskadenverweis im engeren Sinne vorliegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem – wenn auch bezogen auf den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditlinie – entschieden, dass der Verbraucher klar und prägnant über den Inhalt der Vorschriften zu belehren ist, die die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts bestimmen, und daher eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, nicht ausreicht (vgl. im Einzelnen EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19, juris Rn. 37, 39, 44 ff.). Der Verweis dient aber hier nicht dazu, die Wiedergabe zwingend erforderlicher Belehrungsinhalte zu ersetzen. Ausweislich der aktuell gültigen Musterbelehrung genügt bereits die Information auf die vorzunehmende Auszahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile, ohne dass nähere Erläuterungen zu den einzelnen Modalitäten der Ermittlung des auszuzahlenden Rückkaufswerts erforderlich wären. Da der Verweis auf § 169 VVG, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, in der Sache keiner durchgreifenden Beanstandung unterliegt, ist er als bloße Ergänzung zwar überflüssig, aber ebenso unschädlich (vgl. allgemein dazu die Einschätzung des Gesetzgebers in dem Entwurf eines Gesetzes u.a. zur Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-66/19,BT-Drucks. 19/29391, S. 56, vierter Absatz). (b) Der Verweis auf § 169 VVG und die Begrenzung auf einen „etwaigen Rückkaufswert“ sind ferner nicht deshalb gesetzeswidrig, weil der Rückkaufswert nach § 152 Abs. 2 VVG im Falle des Widerrufs eines Lebensversicherungsvertrags abweichend von dem Wortlaut des § 169 Abs. 3 VVG nicht unter Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten ermittelt werden darf. Die Widerrufsbelehrung stellt sich weder als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (aa) Der Senat teilt insbesondere nicht die Einschätzung der Kläger, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer infolge der Widerrufsbelehrung und einer eventuellen Lektüre der Vorschrift des § 169 VVG in unzulässiger Weise davon abgehalten werden könnte, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Der Verweis auf § 169 VVG ist allerdings, wie den Klägern zuzugeben ist, nicht uneingeschränkt richtig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 11.10.2023 und 24.01.2024 die bis dahin bereits überwiegend in Rechtsprechung und Literatur, u.a. auch durch den erkennenden Senat (vgl. Senatsurteil vom 04.12.2020 – 20 U 103/20, juris Rn. 29 ff.), vertretene Auffassung bestätigt, dass sich der Rückkaufswert gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 40/22, juris Rn. 26; Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 41/22, juris Rn. 54; Urteil vom 24.01.2024 – IV ZR 306/22, juris Rn. 26). Davon war auch der Gesetzgeber schon bei der umfassenden Reformierung des Versicherungsvertragsrechts mit Wirkung ab dem Jahr 2008 ausgegangen (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 95 zu § 152 Abs. 2). § 169 VVG ist trotzdem die maßgebliche Norm zur Bestimmung des Rückkaufswerts und zwar auch im Fall des Widerrufs, wie im Übrigen auch in den zuvor zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck kommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 40/22, juris Rn. 26 sowie Leitsatz zu b)). Die Formulierung, dass der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen hat, entspricht vor allem bis heute dem gültigen Wortlaut des § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG, der wie folgt gefasst ist: „Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.“ Obwohl der Gesetzgeber wie bereits ausgeführt schon bei der zum Jahresbeginn 2008 in Kraft getretenen Reform des Versicherungsvertragsrechts und bei der seitdem unverändert gebliebenen Fassung des § 152 Abs. 2 VVG angenommen hat, dass der Rückkaufswert im Falle des Widerrufs so zu zahlen ist, wie er sich nach § 169 Abs. 3 bis 6 VVG unter Ausklammerung der Abschluss- und Vertriebskosten (ungezillmertes Deckungskapital) errechnet (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 95), hat er eine dementsprechende Klarstellung oder Konkretisierung im Gesetzestext trotz zwischenzeitlich mehrfach vorgenommener Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz nicht für notwendig erachtet. Würde der Versicherungsnehmer ins Gesetz blicken, wäre er mithin nicht besser belehrt. Der Streichung der Bezugnahme auf § 169 VVG in dem Gestaltungshinweis zur Musterbelehrung lag soweit erkennbar nur die Erwägung zugrunde, mit Blick auf die EuGH-Rechtsprechung zum „Kaskadenverweis“ vorsorglich auf sämtliche nicht notwendige Gesetzesverweisungen zu verzichten (vgl. BT-Drucks. 19/29391, S. 53, vorletzter Absatz, und S. 56, vierter Absatz). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die pauschale Bezugnahme auf § 169 VVG als inhaltlich fehlerhaft angesehen hätte, bestehen demgegenüber nicht. Von einer praktischen Entwertung des unionsrechtlich vorgesehenen „Rücktrittsrechts“ in Abgrenzung zu einer Kündigung kann daher allein wegen des nicht näher eingegrenzten Verweises auf die in weiten Teilen einschlägige Gesetzesnorm nicht die Rede sein. Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) liegt darin nicht. Bei der Bewertung kann nicht außer Acht gelassen werden, dass auch die gesetzlich vorgesehene Musterbelehrung den Verbraucher nicht klarer und verständlicher informiert. Das Problem, dass der der durchschnittliche Versicherungsnehmer nur schwerlich überblicken kann, welcher Rückkaufswert ihm einschließlich der Überschussanteile konkret auszuzahlen ist, wenn er den Vertrag binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von 30 Tagen (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 VVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VVG) widerruft, erwächst nicht aus der Widerrufsbelehrung der Beklagten und insbesondere nicht aus dem darin enthaltenen Verweis auf § 169 VVG, sondern aus der hohen Komplexität der gesamten gesetzlichen Regelungen zum Widerruf und dessen Folgen nach §§ 8 f., 152 VVG sowie zur Ermittlung des Rückkaufswerts. (bb) Auch die mit der Replik ergänzend erhobene Rüge, dass die Widerrufsbelehrung nur auf die Erstattung eines „etwaigen“ Rückkaufswerts hinweise, der möglicherweise bis zum Zugang der Widerrufserklärung entstanden sei, greift nicht durch. Richtig ist, dass es sich auch dabei um eine Abweichung von den diesbezüglichen Gestaltungshinweisen zu allen bisherigen Musterbelehrungen nach der Anlage zu § 8 Abs. 1 Satz 4 VVG handelt. Wie ausgeführt kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion deshalb nicht berufen. In der Sache ist die Belehrung aber weder falsch noch irreführend, weil nicht ausgeschlossen ist, dass bis zum Zugang des Widerrufs, der bei ordnungsgemäß erteilter Belehrung und Übersendung aller fristauslösenden Unterlagen nur binnen 30 Tagen erklärt werden kann, noch kein Rückkaufswert entstanden ist, wie die Beklagte in der Duplik auch nachvollziehbar dargelegt hat. Der Versicherer muss zudem nicht vorsorglich über die Rechtsfolgen für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung aufklären (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2019 – IV ZR 132/18, juris Rn. 10 ff.). Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend eine Widerrufsbelehrung, in der von einem „eventuell vorhandenen“ Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG die Rede war, ausdrücklich nicht beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2019 – IV ZR 132/18, juris Rn. 2 und 9). bb) Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder gegen sonstige Vorgaben liegt des Weiteren in der mit dem Klageantrag zu 1.ii. angegriffenen Passage der Widerrufsbelehrung, in der für den Beginn der Widerrufsfrist u.a. auf die in einem gesonderten Abschnitt aufgelisteten Unterlagen wie folgt abgestellt wird: „Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen  […]  […]  […]  […]  und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind.“ Diese in dem Antrag der Kläger – in gleicher Weise wie vorstehend zitiert auszugsweise – in Bezug genommene Formulierung aus der Widerrufsbelehrung der Beklagten entspricht vollständig der Musterbelehrung gemäß der Anlage zu § 8 Absatz 4 Satz 1 VVG und zwar sowohl nach der aktuell gültigen Fassung als auch der Vorgängerfassung vom 09.06.2021. Inwiefern die Beklagte durch diese Teilpassage ihrer Belehrung gegen ihre gesetzlichen Pflichten, sei es nach dem Versicherungsvertragsgesetz oder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, verstoßen haben könnte, erschließt sich dem Senat auch aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Einzelheiten aus der eigentlichen Auflistung in Abschnitt 2 greifen die Kläger mit ihrem Antrag gar nicht an. Die gesetzliche Musterbelehrung sieht im Übrigen genauso wie in der Belehrung der Beklagten lediglich umgesetzt eine längere und für den Versicherungsnehmer wenig prägnante Auflistung der maßgeblichen Dokumente vor. cc) Schließlich bleibt dem Klageantrag zu 2 der Erfolg versagt. (1) Der Antrag ist darauf gerichtet, es der Beklagten generell zu untersagen, bei Lebensversicherungsverträgen den für die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs einzubehaltenden Betrag nach der Formel „Tagessatz = 1/30 monatlicher Betrag“ zu berechnen. Für das Versicherungsverhältnis, das die Kläger zur Durchführung dieses Verfahrens veranlasst hat, war ein monatlicher Beitrag von 100,00 € vereinbart. Die in Bezug auf die nach einem Widerruf vorzunehmende Beitragserstattung der betroffenen Versicherungsnehmerin (Zeugin B.) erteilte Klausel lautete wie folgt: „Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 3,33 Euro pro Tag des Versicherungsschutzes.“ Damit wird zutreffend die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG abgebildet, d.h. es werden die in dieser Vorschrift geregelten Rechtsfolgen bei (unterstellt) ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung und erteilter Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist dargestellt. Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Er darf mithin die Prämien, die für die Zeit vor Zugang des Widerrufs gezahlt worden sind, einbehalten – wenngleich er bei Lebensversicherungen den Rückkaufswert nach § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG auszuzahlen hat. Die Klausel entspricht auch vorbehaltlich der konkreten Bezifferung der aktuellen Musterbelehrung, in der es insoweit heißt: „Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen Betrag in Höhe von…].“ Zulässig ist es nach der Intention des Gesetzgebers, den für einen bestimmten Zeitabschnitt zu entrichtenden Betrag mit Hilfe der Formel „X Euro pro Tag“ oder „1/30 Monatsprämie [X Euro] pro Tag“ anzugeben (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 150, linke Spalte, erster Absatz a. E.). Somit steht die von der Beklagten verwendete Tagessatz-Klausel in der Form, wie sie die Kläger mit ihrem Antrag zu 2. angreifen, mit der Musterbelehrung und den diesbezüglichen Vorstellungen des Gesetzgebers in Einklang. Eine detaillierte und für den Versicherungsnehmer anschaulichere Darstellung des von ihm je nach Zeitpunkt seines (zulässigen) Widerrufs und der weiteren Vertragsmodalitäten zu erwartenden Rückkaufswerts ist demgegenüber für die Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG nicht vorgeschrieben. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nach §§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 152 Abs. 2 Satz 2 VGG ist, wie bereits angeführt, ebenfalls nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2019 – IV ZR 132/18, juris Rn. 10 ff.; außerdem allgemein BT-Drucks. 16/11643, S. 150, linke Spalte, zweiter Absatz). (2) Die übrigen Vertragsbedingungen und/oder eine etwaige zu Lasten des Verbrauchers von §§ 152, 169 VVG und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende praktische Handhabung der Beklagten bei der Ermittlung des im Fall eines Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG sowie den europarechtlichen Vorgaben zu erstattenden Rückkaufswerts sind schon nicht Gegenstand der Klageanträge. Keiner näheren Aufklärung bedarf daher vorliegend, welches Risiko die Beklagte zu welchem denkbaren Widerrufszeitpunkt wertmäßig im Referenzfall der Zeugin B. bereits übernommen hatte. Nicht bestritten haben die Kläger jedenfalls, dass die Beklagte unabhängig vom Verlauf des Vertragsvermögens zugesagt hatte, im Todesfall mindestens die eingezahlten Beiträge zu zahlen. Nicht zutreffend ist zudem die Annahme der Kläger bezogen auf den Referenzfall der Zeugin B., dass der Rückkaufswert im Fall des Widerrufs bis zum Ablauf des ersten Jahres nach Vertragsschluss stets Null betragen hätte. Die der Zeugin B. mitgeteilten Rückkaufswerte (vgl. Anlage K 4, Bl. 190 GA) beziehen sich eindeutig auf den Kündigungsfall, bei dem Abschluss- und Vertriebskosten in Abzug gebracht werden dürften, und differenzieren zwischen garantierten und möglichen Werten unter Ausweisung des Stornoabzugs. Diese Werte dienen deshalb auch nicht als Grundlage für die weiteren klägerischen Überlegungen zu der Frage, welcher Rückkaufswert im Fall des Widerrufs zu verschiedenen grundsätzlich in Betracht kommenden Zeitpunkten nach den Umständen des anlassgebenden Einzelfalls zu zahlen gewesen wäre. Unstreitig geblieben ist im Übrigen, dass der Zeugin B. sämtliche Prämien zurückerstattet worden sind. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.01.2021 (2 U 565/19, veröffentlicht bei juris) ergibt sich nichts anderes zugunsten der Kläger. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat für Vertragsabschlüsse über Renten gegen Einmalzahlung die Verwendung einer anders als hier formulierten Klausel im direkten Zusammenhang mit der Zugrundelegung einer bestimmten Lebenserwartung bei der Berechnung der einzubehaltenden Prämie untersagt. Dem lag zugrunde, dass der Versicherer im dortigen Referenzfall nach der Leistung der Einmalprämie von 50.000 € durch die Versicherungsnehmerin für die 30-tägige Zeit bis zum Widerruf überhaupt kein wirtschaftliches (Todesfall-) Risiko übernommen und auch sonst keine Leistungen gegenüber der damals bereits 84-jährigen Verbraucherin erbracht hatte, gleichwohl aber einen Einbehalt von über 4.000 € für den ersten Monat vornehmen wollte, ohne einen darauf bezogenen Rückkaufswert zu zahlen (vgl. wegen aller Einzelnen OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2021 – 2 U 565/19, juris Rn. 79 ff.). Die Erwägungen aus diesem Urteil lassen sich schon von Ansatz her nicht für die rechtliche Bewertung der vorliegend isoliert angegriffenen Teilpassage der Widerrufsbelehrung, die insoweit nicht in erheblicher Weise von der Musterbelehrung abweicht, heranziehen. dd) Zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV sieht der Senat keine Veranlassung. Insbesondere ist die durch die Kläger in der Klageschrift auf Seite 23 unter II.2.g) formulierte Frage mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 40/22, IV ZR 41/22, IV ZR 306/22) weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich, weil der Senat wie dargestellt in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne der Kläger annimmt, dass sich der Rückkaufswert gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt. Des Weiteren zitieren die Kläger an anderer Stelle selbst aus dem EuGH-Urteil vom 19.12.2019(C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 104 ff.), nach dem die rechtlichen Wirkungen, die die Ausübung des unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrechts nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht hat, so beschaffen sein müssen, dass sie den Versicherungsnehmer nicht davon abhalten, sein Rücktrittsrecht auszuüben. So dürfen keine Regelungen – wie für § 176 VVG a. F. bejaht – vorgesehen werden, die dem Widerrufsrecht durch Gleichstellung mit der Kündigung jegliche praktische Wirksamkeit nehmen. Weiterer Klärungsbedarf besteht auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen und der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ferner nicht in Bezug auf die mit Schriftsatz der Kläger vom 07.02.2025 (vgl. Bl. 509) nochmals etwas abweichend formulierten Punkte. b) Da die in Streit stehenden Teilpassagen der Widerrufsbelehrung der Beklagten nach alledem nicht zu beanstanden sind, steht den Klägern auch kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Materiell-rechtlich sind die Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes und des Lauterkeitsrechts gleichwertig nebeneinander anwendbar; eine Sperrwirkung besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2021 – IV ZR 221/19, juris Rn. 51 f.). Der Senat darf und muss insofern unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über den zulässigerweise bei ihm anhängig gemachten Unterlassungsantrag unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden (vgl. auch Büscher, WRP 2024, 1 Rn. 70; allgemein BGH, Urteil vom 10.12.2002 – X ARZ 208/02, juris Rn. 10 ff.). 2. Aufgrund der Gesetzeskonformität der Belehrung fehlt es schließlich an einer Grundlage für die mit den weiteren Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche auf vorbereitende Auskunftserteilung nach § 242 BGB und anschließende Folgenbeseitigung nach § 8 UWG. 3. Entsprechendes gilt für die begehrte Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nach § 13 Abs. 1, Abs. 3 UWG i.V.m. § 5 UKlaG und den darauf bezogenen Zinsanspruch nach §§ 286, 288 BGB. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO i.V.m. § 5 UKlaG. 5. Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 2 UKlaG zu. Im Hinblick auf die angenommene Annexkompetenz nach § 6 Abs. 1 Satz 1UKlaG für lauterkeitsrechtliche Folgenbeseitigungsansprüche weicht der Senat von der o.a. Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, so dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz in dieser Rechtsfrage zuzulassen ist. Die Rechtsfrage, ob der früher in der gesetzlichen Musterbelehrung enthaltene, seit dem 15.06.2021 aus der Musterbelehrung jedoch gestrichene Verweis auf § 169 VVG in einer Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG zur deren Unwirksamkeit führt, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und wird sich voraussichtlich noch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Streitwert: 15.000 Euro