Beschluss
10 U 138/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0211.10U138.24.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13. September 2024 verkündete Urteil der 1a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Februar 2025.
Der Senatstermin vom 20. Februar 2025 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13. September 2024 verkündete Urteil der 1a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Februar 2025. Der Senatstermin vom 20. Februar 2025 wird aufgehoben. Gründe: I. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit seiner Berufung hält der Kläger an seinem Begehr fest, die Beklagte zur Rückzahlung des auf einen Coaching-Vertrag gezahlten Honorars in Höhe von 7.257,81 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und sowie zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Von weiteren Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die nach Maßgabe der §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Sie hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine mündliche Verhandlung, § 522 Abs. 2 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht seine Zuständigkeit in örtlicher Hinsicht verneint und dementsprechend die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Nachdem die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt hat, § 39 ZPO, war wie geschehen zu entscheiden, denn eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf als Wohnsitzgericht des Klägers besteht nicht. Bei dem zugrundeliegenden Rechtsstreit handelt es sich weder um eine Streitigkeit aus einem Fernunterrichtsvertrag noch um eine Streitigkeit über das Bestehen eines Fernunterrichtsvertrages, § 26 Abs. 1 FernUSG. Das Berufungsargument des Klägers, die Streitigkeit betreffe die Frage nach dem Bestehen eines Fernunterrichtsvertrages, verfängt nicht, denn, wie in der angefochtenen Entscheidung richtig gesehen, ist der Anwendungsbereich des FernUSG nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes schon nicht eröffnet. Soweit die zweite Alternative von § 26 Abs. 1 FernUSG eine ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über das Bestehen eines Fernunterrichtsvertrages anordnet, sind damit solche Streitigkeiten gemeint, in denen die Frage nach dem Zustandekommen eines Fernunterrichtsvertrages bzw. seinem Fortbestehen zu beurteilen ist. Ob aber ein Vertragsverhältnis den Vorschriften des FernUSG unterfällt, ist eine hiervon unabhängig zu beurteilende, rechtliche Vorfrage. Sie ist hier schon auf der Grundlage des Klägervortrages zu verneinen. Richtig ist, wie es die Berufung geltend macht, dass es sich bei der Frage nach dem Vorliegen eines Vertrages, auf den die Vorschriften des FernUSG anwendbar sind, um eine sog. doppeltrelevante Tatsache handelt. Sie ist relevant zum einen für die sich im hiesigen Rechtsstreit stellende Zulässigkeitsfrage, ob der ausschließliche Gerichtstand des § 26 Abs. 1 FernUSG gegeben ist; zum anderen hängt von ihrer Beantwortung die Frage nach der vom Kläger geltend gemachten Vertragsnichtigkeit, § 7 Abs. 1 FernUSG, ab, da für das streitgegenständliche Coaching-Programm der Beklagten eine Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG unstreitig nicht erteilt ist. Richtig ist auch, dass bei doppeltrelevanten Tatsachen die Zulässigkeit einer Klage allein aufgrund substantiierten Vortrages der klagenden Partei zu bejahen ist; erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit einer Klage kommt es darauf an, ob die die Beweislast jeweils tragende Partei den ihr obliegenden Beweis zum Vorliegen der Tatsache geführt hat (vgl. allgemein zu doppeltrelevanten Tatsachen: Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, Vorbemerkung zu § 1 Rn. 20; BeckOK ZPO/Bacher, 55. Edition, Stand: 1. Dezember 2024, § 253 Rn. 24). Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung beachtet und seine Zuständigkeit in örtlicher Hinsicht zutreffend mit der Begründung verneint, dass der Kläger keine tatsächlichen Voraussetzungen vorgetragen hat, die eine Zuständigkeit nach § 26 Abs. 1 FernUSG begründen. Bei dem am 7. Mai 2021 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über das Online Coaching Programm „A.“ handelt es sich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB, ähnlich dem eines Vertrages über eine Unternehmensberatung (vgl. OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 – 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794 Rn. 23). Er ist kein den Vorschriften der FernUSG unterfallender Unterrichtsvertrag, für den die Regelungen zum Dienstvertrag, §§ 611 ff BGB, subsidiär gelten (vgl. Grüneberg-Weidenkaff, BGB, 84. Aufl. 2025, Einf v § 611 Rn. 22). Die Beklagte schuldete aufgrund des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger keine Dienstleistungen betreffend die Überwachung eines Lernerfolges beim Kläger, § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG. Das einen Fernunterrichtsvertrag unter anderem kennzeichnende Merkmal der Überwachung eines Lernerfolgs ist hinsichtlich seiner Voraussetzungen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG nicht näher bestimmt. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers ist dieses Tatbestandsmerkmal jedoch weit auszulegen (BGH, Urteil vom 15.Oktober 2009 – III ZR 310/08, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 6.Dezember 2023 – 2 U 24/23, juris Rn. 52; OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 – 3 U 85/22 – BeckRS 2023, 2794 Rn. 36). Der Gesetzgeber ging selbst bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können. Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, in Betracht (BGH, a.a.O., Rn. 19). Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letztlich auch tatsächlich durchgeführt wird. Es reicht aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (BGH, a.a.O., Rn. 20). Eine Lernkontrolle liegt auch dann vor, wenn die Initiative zur Lernerfolgskontrolle zwingend von dem Lernenden selbst ausgehen muss (LG Berlin, Urteil vom 15.Februar 2022 – 102 O 42/21, juris Rn. 34). Insgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21). Abzugrenzen ist die Lernerfolgskontrolle von dem schlichten Überlassen von Materialien zum reinen Selbstlernen. Multiple-Choice Fragebögen, die lediglich schematisch ausgewertet werden, sind keine individuelle Lernerfolgskontrolle. Auch das bloße Zusenden von Musterlösungen genügt nicht. Vielmehr muss das Ergebnis den Lernenden mitgeteilt werden, sonst erhalten sie nicht die erkennbar nötige Anleitung (Nomos-BR/Michael Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 12). Ob ein solcher Anspruch des Lernenden besteht, ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung im Vertrag im Wege der Auslegung festzustellen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23; LG Ravensburg, a.a.O., Rn. 27). Für einen entsprechenden Anspruch spricht, wenn ein Angebot als „Studium“ oder „Lehrgang“ und der (erfolgreiche) Teilnehmer als „Absolvent“ bezeichnet wird, dem ein „Zertifikat“ erteilt wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24 f). Auch das Angebot begleitender Informationsveranstaltungen zur „Vertiefung“ spricht für einen Anspruch auf Lernkontrolle (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26). Demgegenüber kann gegen einen solchen Anspruch sprechen, wenn das Angebot als bloßes „Coaching“ bezeichnet wird. Der Inhalt des zwischen den Parteien am 7. Mai 2021 per Email geschlossenen Vertrages ermöglicht kein dem Kläger günstiges Auslegungsergebnis dahin, dass er eine individuelle Kontrolle seines Lernerfolgs durch die Beklagte oder ihre Beauftragten einfordern konnte. Formulierungen, wie sie nach der im vorstehenden Absatz zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs für einen Anspruch auf eine Lernerfolgskontrolle sprechen, fehlen in dem hier maßgeblichen Vertragstext. Stattdessen findet sich die Bezeichnung des Programms als „Coaching“. Im Rahmen eines Coachings wird jedoch typischerweise nicht didaktisch aufbereiteter Lernstoff vermittelt, sondern es erfolgt eher eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung. Eine Kontrolle, wie sie dem in § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG verwendeten Begriff „Überwachung“ immanent ist, findet im Rahmen eines Coachings regelmäßig nicht statt (s. hierzu: Hanseatisches OLG, Urteil vom 20. Februar 2024 – 10 U 44/23, jursi, Rn. 26 und 29). Die in dem Vertrag vom 7. Mai 2021 aufgeführten Inhalte des Coaching Programms „A.“ erschöpfen sich in einer Auflistung der verschiedenen Plattformen bzw. Chats und Gruppen, zu denen der Kläger Zugang erhalten sollte. Näheres zu den Inhalten und den von der Beklagten an der jeweiligen Stelle zu erbringenden Leistungen fehlt in dem schriftlichen Vertrag vollständig. Soweit in dem Vertragstext auf ein vor Vertragsschluss geführtes Gespräch verwiesen wird, in dem der Kläger über die Inhalte des Kurses vollständig aufgeklärt wurde, fehlt konkreter Sachvortrag des Klägers, welche Zusagen ihm hinsichtlich einer Lernerfolgskontrolle in jenem Gespräch gemacht worden sein könnten. Dem Vortrag der Beklagten in der erstinstanzlich eingereichten Klageerwiderung, dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass sie digitale Marketinghilfen sowie den Zugang zu ihrem Mitgliederbereich anbiete, dass sie insbesondere bei der Generierung von Leads unterstützend begleite und letztlich für die unternehmerische Tätigkeit beratend zur Seite stehe, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die Zusage einer „unterstützenden Begleitung“ und einem „beratenden Zur-Seite-Stehen“ mag zwar einen Anspruch auf Beratung begründen, ein Anspruch auf eine Lernerfolgskontrolle, nämlich im Sinne einer Anleitung, aufgrund derer ein Lernfortschritt festgestellt werden kann, ist das nicht. Ebenso wenig folgt aus der von dem Kläger im Berufungsverfahren erstmals zur Akte gereichten Leistungsbeschreibung der Beklagten – die berufungsrechtliche Beachtlichkeit unterstellt, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO – ein Anspruch des Klägers auf eine Lernerfolgskontrolle durch die Beklagte. So wird die von der Beklagten bereitgestellte Videoplattform dahin beschrieben, dass dort verschiedene Module zum Anschauen angeboten werden. Ausdrücklich wird erwähnt, dass die Module eigenständig und im eigenen Tempo durchzuarbeiten sind, ohne dass die Durchführung von Seiten der Beklagten kontrolliert wird. Weiter wird in der Leistungsbeschreibung mitgeteilt, dass an manchen Videos Dokumente angefügt sind. Diese können ausweislich der Leistungsbeschreibung von den Teilnehmern freiwillig ausgefüllt und an die Beklagte geschickt werden. Auch in diesem Zusammenhang findet sich der Hinweis in der Leistungsbeschreibung, dass nur der Ist-Zustand dokumentiert werde, eine Prüfung nicht stattfinde. Aus den in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Darstellungen zu der B-Gruppe und einem Messenger Chat ergibt sich auch nicht, dass die Beklagte eine Lernerfolgskontrolle zugesagt hat. Vielmehr sollen die Gruppe und der Chat nach der Leistungsbeschreibung dem Austausch der Teilnehmer untereinander dienen. Fragen könnten gestellt werden, sie würden meistens von den Coaching Teilnehmern untereinander beantwortet werden. Sofern die Beklagte eine Frage beantworte, werde in aller Regel nur auf ein Video verwiesen. Eine konkrete mündliche Erläuterung des von dem jeweiligen Teilnehmer bisher erlernten Stoffs und die Erteilung einer individuellen Anleitung ist der schlichte Verweis auf ein Video indes nicht. Der wöchentlich stattfindende Live-Gruppen-Call ist in der Leistungsbeschreibung dahin umrissen, dass eine Teilnahme nicht verpflichtend ist, am nächsten Tag werde nur nachgefragt, ob dem Teilnehmer der Call gefallen habe. Die Zusage einer Lernerfolgskontrolle ergibt sich daraus nicht. Das bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die in der Leistungsbeschreibung genannten Ziele des Coachings besagen nichts zu einem Anspruch auf eine Lernerfolgskontrolle, denn es wird schlicht ausgeführt, dass Kunden geholfen werden soll, ein eigenes Online-Business aufzubauen und ein Einkommen von 10.000,- € zu erzielen. Schließlich sprechen auch die Ausführungen in der Leistungsbeschreibung zu einem Zertifikat nicht für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Durchführung einer Lernerfolgskontrolle. So stellt die Beklagte ausweislich ihrer Leistungsbeschreibung gerade keine Bescheinigung über ein erfolgreich abgeschlossenes Coaching aus. Damit liegen die Dinge anders als in dem Sachverhalt, über den der Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2024 (Az.: I-10 W 51/24, juris, s. Rn. 22) entschieden hat. In jenem Verfahren wurde das Angebot der Beklagten als Trainingsprogramm bezeichnet und die Erteilung eines Abschlusszertifikats nach erfolgreichem Coaching zugesagt. Soweit in der im hiesigen Verfahren eingereichten Leistungsbeschreibung mitgeteilt wird, dass die Beklagte auf Wunsch des Teilnehmers ein Zertifikat erstelle, rechtfertigt auch das nicht den Schluss, auf eine zuvor durchgeführte Lernerfolgsüberwachung. Gesetzlich geschützt ist der Begriff „Zertifikat“ nämlich nicht. Ein Zertifikat bietet keine Gewähr für die Richtigkeit eines bestimmten Inhalts. Dementsprechend kann es sich bei einem Zertifikat ebenso gut um ein schlichte Teilnahmebestätigung handeln. Für eine Einordnung des von der Beklagten auf Wunsch erteilten Zertifikats als schlichte Teilnahmebestätigung sprechen die weiteren Ausführungen in der Leistungsbeschreibung zu dem Inhalt des Zertifikats. Es handelt sich danach um ein Bestätigung, dass der Kunde das Online Coaching-Programm erfolgreich abgeschlossen und das Wissen habe, die professionelle Fähigkeit für mittelständische Unternehmen, online Neukunden zu generieren. Ausdrücklich ist festgehalten, das Zertifikat werde nur ausgestellt, wenn der Teilnehmer belegen könne, eine erfolgreiche Kampagne mit mindestens 10 von ihm generierten Leads durchgeführt zu haben oder wenn er ein Testimonial (Anm.: ein Empfehlungsschreiben) eines Kunden in der B-Gruppe poste. Von dem Ergebnis einer zuvor durchgeführten Lernerfolgsüberwachung hängt danach die Erteilung des Zertifikats also gerade nicht ab. Mangels konkreter Angaben des Klägers zu einem weitergehenden Inhalt eines von der Beklagten ausgestellten Zertifikats, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es Dritten möglicherweise suggeriere, ein Lehrgang sei absolviert und ein von der Beklagten überprüfter Wissensstand sei erreicht (vgl. hierzu AG Traunstein, Urteil vom 26. Juni 2024 – 319 C 42/24, MMR 2024, 815 ff, Rn. 46 ff). Ohne Erfolg leitet die Berufung eine Zusage einer Lernerfolgskontrolle aus zwei der Videos – zu den Inhalten aller weiteren Videos trägt der Kläger nichts vor – ab, die im Rahmen des Einführungsmoduls angeschaut werden konnten. In der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten in dem Video „C.“, nach der er bei Fragen, die über seinen Messenger gestellt werden, helfe, liegt nicht mehr als ein Verweis auf die Kontaktmöglichkeit über seinen Messenger. Die Zusage von Hilfe ist nicht mehr als das Versprechen einer praktischen Unterstützung. In der Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten in dem Video mit der Bezeichnung „Wichtige Infos zur Umsetzung“ zur Teilnahme an den Gruppencalls liegt ebenfalls keine Zusage einer Lernerfolgskontrolle. Vielmehr stellt der Geschäftsführer der Beklagten lediglich dar, aus welchen Gründen die Teilnahme an den Videocalls sinnvoll sei. Der Verweis darauf, dass die Fragen der anderen Teilnehmer für jeden anderen Teilnehmer wertvoll seien, ist ebenso wie der Rat, in den Videos nachzuschauen, keine Lernerfolgskontrolle durch die Beklagte, sondern der Verweis auf den Effekt des Selbstlernens (so auch OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 U 24/23, MMR 2024, 254 f, Rn. 56, dort bezeichnet als „Lernen durch Zuhören“). Aber auch wenn nicht auf den Inhalt des Vertrages zu den von der Beklagten zugesagten Leistungen abgestellt wird, sondern – wie es der Kläger für richtig hält – die tatsächlich durchgeführten Leistungen in den Blick genommen werden und eine tatsächlich durchgeführte Leistungsüberwachung als ausreichend angesehen wird, um den Vertrag als Fernunterrichtsvertrag einzuordnen, führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Eine Lernerfolgsüberwachung kann hier allein im Rahmen des wöchentlich stattfindenden Zoom-Videochats, der B--Gruppe, der B--Messenger Chat Gruppe oder dem Zugang zu dem Messenger des Geschäftsführers der Beklagten, zu denen die Beklagte dem Kläger Zugang eingeräumt hatte, stattgefunden haben. Sie kommt auch nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, eine Überwachung seines Lernerfolges dadurch zu erreichen, dass er Fragen zu dem erlernten Stoff stellen und so eine individuelle Kontrolle seines Lernerfolges durch die Beklagte bzw. die von ihr Beauftragten erhalten konnte. Entsprechendes kann indes auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht bejaht werden. Der Kläger hat zu diesem Punkt in seiner Klageschrift lediglich ausgeführt, es habe im Rahmen der wöchentlichen Gruppencalls und über den Zugang zu dem Messenger des Geschäftsführers der Beklagten die Möglichkeit bestanden, Rückfragen zu den vermittelten Lerninhalten zu stellen und so den persönlichen Lern- und Wissensstand zu eruieren. Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung dem Vorliegen eines Kontrollelements mit dem Einwand begegnet ist, ein persönlicher Zugang zu dem Coach für Rückfragen und individuelle Hilfe, sei nichts anderes als es dem Wesen eines Coaching Vertrages entspreche, hat der Kläger in seinen Stellungnahmen vom 6. August 2024 und vom 5. September 2024 nur noch auf die Live-Calls abgestellt, in denen die Lernerfolgsüberwachung stattgefunden habe. Dazu hat er vorgetragen, in den Calls könnten Teilnehmer ihre Ausarbeitungen präsentieren, diese würden dann von dem Geschäftsführer der Beklagten oder dessen Team überprüft und es würden Tipps für Verbesserungen gegeben, die die Teilnehmer dann umsetzen sollten. Indes ist die Präsentation einer Ausarbeitung etwas anderes als eine Rückfrage zu einem zuvor vom Kläger etwa erlernten Stoff. Das scheint der Kläger selbst so zu sehen, wenn er in seiner Stellungnahme vom 6. August 2024 an anderer Stelle ausführt, die Live-Calls seien nicht unmittelbar mit den Videoinhalten verknüpft, da jeder Teilnehmer das Tempo selbst bestimme. Auch sind Tipps, die der Geschäftsführer der Beklagten oder sein Team zum Zwecke der Verbesserung einer Präsentation geben, etwas anderes als die Beantwortung einer Frage zum erlernten Stoff. Es handelt sich vielmehr um eine Beratung, wie ein präsentiertes Marketingkonzept optimiert werden kann. Die Lösung einzelner Problemstellungen, die sich im Rahmen der Umsetzung eines erarbeiteten Konzepts ergeben können, ist aber eine Unterstützung in Fragen zur Lösung praktischer Probleme (ähnlich: OLG Köln, a.a.O., Rn. 55). Das scheint der Kläger in seiner Stellungnahme vom 6. August 2024 selbst so zu sehen, wenn er eine Beratungs- von einer Schulungssituation abgrenzt. Nur in der zweitgenannten Situation werden Fragen zu Erlerntem gestellt und beantwortet. Zudem gilt, dass nicht jeder Vertrag, der nur ein Mindestmaß an Fragestellung durch die Teilnehmer zulässt, die durch die anderen Teilnehmer beantwortet werden, eine Lernkontrolle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUGS einschließt. Sollten Antworten auf Verständnisfragen eine Selbstkontrolle ermöglichen oder eine Kontrolle durch die Teilnehmer untereinander stattfinden, ist das keine Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden wie es aber nach dem Gesetz zu verlangen ist (s. hierzu: OLG Schleswig, Urteil vom 5. Juli 2024 – 19 U 65/24, BeckRS 2024, 21413, Rn. 40). Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 5. September 2024 die Funktion der Live-Calls zur Überwachung des Lernerfolges daraus herleiten möchte, dass Fragen aus den Live-Calls, die nicht verstanden worden seien, anhand der Lernvideos nachvollzogen werden sollten, mag das dem Kläger eine Selbstkontrolle ermöglicht haben. Für eine individuelle Kontrolle oder Anleitung durch die Beklagte als Lehrende genügt der Verweis auf ein Video jedoch nicht. Das von dem Kläger schließlich in seiner Stellungnahme vom 5. September 2024 zitierte Gespräch aus einem Live-Call, der am 8. Juli 2021 stattgefunden hat – zu den Inhalten der übrigen Live-Calls schweigt der Kläger, betrifft ebenfalls keine Situation, in der eine Lernkontrolle stattgefunden hat. Die dort gegebene Antwort, es werde empfohlen, wenn eine Anzeigengruppe sowohl auf B. und D. gewünscht sei, zwei Anzeigengruppen zu erstellen, ist nichts anderes als die Unterbreitung eines Rats, eines Vorschlages, wie es in einer Beratungssituation typisch ist. Die von dem Kläger zitierte abschließende Aufforderung, Fragen zu dem Videomaterial zu stellen, ermöglicht auch keinen Rückschluss auf die Zusage einer Lernerfolgskontrolle durch die Beklagte bzw. ihre Beauftragten. Dass nämlich in den Videos mehr als praktische Empfehlungen zum Aufbau eines eigenen Unternehmens oder ein Coaching zur Motivation der Teilnehmer enthalten sind und dass Wissen zu den Grundlagen von Marketing per Video vermittelt wird, ist mangels konkreten Vorbringens des Klägers zu den Videoinhalten nicht ersichtlich. Zu vergegenwärtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Lernerfolgskontrolle bei solchen Inhalten, wie sie Gegenstand des hiesigen Coaching Programms sind, ohnehin kaum möglich ist. Es handelt es sich um ein Programm zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit, beschränkt auf die in diesem Zusammenhang beabsichtigten Schritte zur Generierung von Kunden. Das daneben stattfindende Coaching diente der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers, seine Motivation sollte gestärkt werden. All das betrifft einen praktischen Support des Klägers; bestimmte, konkrete Lernziele fehlen hingegen. Soweit dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an dem Coaching Programm möglicherweise auch fachliches Wissen vermittelt wurde, kann dies ebenso wenig wie die Frage, ob er einen bestimmten Lernerfolg erreicht hat, überprüft werden. Die bei einem Teilnehmer des Coaching Programms möglicherweise erzielte Erkenntnis, dass ein vom Coach erteilter Rat, „gut“ ist, ist kein dahin überprüfbarer Lernerfolg, ob Wissen neu erworben wurde und ob „es sitzt“ (vgl. LG München I, Urteil vom 12. Februar 2024 – 29 O 12157/23, NJOZ 2024, 815, Rn. 42). Zu den von der Berufung erneut in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (Urteil vom 29. August 2024 – 13 U 176/23, BeckRS 2024, 22253) und Celle (Urteil vom 1. März 2023 – 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794) bleibt abschließend anzumerken, dass die in jenem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte anders lagen, als es im hiesigen Rechtsstreit der Fall ist. In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatte der frühere Geschäftsführer der dortigen Beklagten angegeben, dass die Teilnehmer des Programms zunächst mit Spielgeld agiert und nach einer stabil erreichten Rendite in ein Echtgeldkonto gewechselt hätten. Dieser Wechsel mag den dortigen Programmteilnehmern als persönliche Lernkontrolle gedient haben. Ein dem Wechsel von einem Spielgeldkonto zu einem Echtgeldkonto vergleichbares Element fehlt dem von der Beklagten des hiesigen Verfahrens angebotenen Programm jedoch. In dem von dem Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall schlossen die von dem dortigen Kläger angebotenen Leistungen einen „Zugang zu einer Akademie, die Videos, Dokumente, Checklisten und Prüfungen“ enthielt, ein. Derartiges Lernmaterial bot die Beklagte des hiesigen Verfahrens nicht an. Ausreichende Anhaltspunkte zu dem Sachverhalt, der der weiteren von der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 24. September 2024 – 13 U 20/24, GRUR-RS 2024, 29930) zugrunde lag, ergeben sich aus der veröffentlichten Urteilsbegründung nicht. In den Entscheidungsgründen wird schlicht darauf verwiesen, dass die Möglichkeit zu mündlichen Fragen zu dem anhand der Lernplattform zu erlernendem Stoff bestand. Nähere Einzelheiten zu der in jenem Verfahren zur Verfügung gestellten „Lernplattform“ werden nicht mitgeteilt. Gründe, die es rechtfertigen die im hiesigen Verfahren bereitgestellte Videoplattform als „Lernplattform“ anzusehen, liegen nicht vor und werden auch von dem Kläger nicht aufgezeigt. Ist also schon auf der Basis des Klägervortrages das einen Fernunterrichtsvertrag unter anderem kennzeichnende Merkmal der Überwachung eines Lernerfolges nicht gegeben, bedarf es keiner weiteren Erörterungen mehr dazu, ob die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG im hiesigen Verfahren erfüllt sind. Mit Blick auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung können auch die von der Beklagten erhobenen Bedenken an der europarechtlichen Wirksamkeit der im hiesigen Verfahren streitentscheidenden Vorschriften unentschieden bleiben. III. Im Interesse einer Kostenreduzierung rät der Senat dem Kläger zu einer Rücknahme seiner Berufung. … … …