Leitsatz: Die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass ist bei einer Verurteilung wegen schweren Raubes nicht in jedem Fall unzumutbar. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist das dann der Fall, wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB ist aber nicht generell im Sinne eines Regelfalls zu vermuten. Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe darauf an, ob sich das Verhalten des grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Abkömmlings in dem konkreten Einzelfall als schwere Missachtung der Familiensolidarität darstellt, was durch eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles festzustellen ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.03.2023 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.568,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Pflichtteilsansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte geltend macht. Der Kläger begehrt nunmehr auf der letzten Stufe die Auszahlung seines Pflichtteils. Der Kläger ist der Sohn der Beklagten und des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 verstorbenen Y. J. (nachfolgend: Erblasser), der mit der Beklagten verheiratet war. Die Beklagte und der Erblasser hatten neben dem Kläger noch zwei weitere Abkömmlinge, die beiden jüngeren Geschwister des Klägers B. und U.. Der Kläger wurde am 08.12.1992 durch das Amtsgericht Bochum – 28 Ls 23 Js 1095/92 – wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Einbeziehung von Vorverurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Vorverurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 18.04.1991 (Az.: 28 Ls 36 Js 150/90) lag ausweislich der in dem Strafurteil getroffenen Feststellungen zugrunde, dass der Kläger im Alter von 16 und 17 Jahren im Einverständnis mit seiner damals erst 13-jährigen Freundin den Geschlechtsverkehr ausführte, obwohl er Kenntnis hatte, dass sie erst 13 Jahre alt war. Am 00.00.0000 verstarb D. J., die Mutter des Erblassers. Sie wurde von ihm alleinbeerbt. Zu dem Nachlass zählten insbesondere die beiden in R. gelegenen Immobilien M.-straße # und I.-straße ##. Diesbezüglich übernahm der Erblasser noch valutierende Darlehen bei der E.-Bank (Kontonummern N01 und N02), die vormals für die Renovierung der Häuser aufgenommen worden waren. Der Erblasser verstarb am 00.00.0000. Die Beklagte wurde aufgrund eines handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und der Beklagten vom 01.08.2013 die Alleinerbin des Erblassers. Insoweit wurde ihr auch ein entsprechender Erbschein erteilt. Erben des Letztversterbenden sollen nach dem gemeinschaftlichen Testament B. und U. J., die beiden weiteren Abkömmlinge der Eheleute, werden. In dem gemeinschaftlichen Testament heißt es des Weiteren – wörtlich – wie folgt: „Unseren ehelichen Sohn X. J. und seine eventuellen Nachkommen enterben wir hiermit, da bereits eine mehrjährige Haftstrafe wegen Todschlag verbüßt hat und auch uns schon mehrfach bedroht hat.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2017 forderte der Kläger die Beklagte vorgerichtlich erfolglos unter Fristsetzung bis zum 15.09.2017 zur Übermittlung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf und stellte seinen Pflichtteilsanspruch, zunächst unbeziffert, ebenfalls bis zum 15.09.2017 fällig. Ursprünglich hat der Kläger die Beklagte mit der am 28.09.2017 bei Gericht eingegangenen Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung des noch zu beziffernden Pflichtteils in Anspruch genommen. Die Stufenklage ist der Beklagten bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens übermittelt worden. Mit Beschluss vom 08.12.2017 hat das Landgericht dem Kläger zunächst für die erste Stufe der Stufenklage Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 19.12.2017 zugestellt worden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Ansicht gewesen, dass der Erblasser dem Kläger wirksam den Pflichtteil gemäß §§ 2333 Abs. 1 Nr. 4, 2336 BGB entzogen habe. Hierzu hat sie behauptet, dass die Tat des Klägers, dessentwegen er wegen schweren Raubes verurteilt wurde, zu einer Todesfolge geführt habe. Der Kläger habe – gemeinsam mit anderen Mittätern – einen alten Mann überfallen und ausgeraubt, der aufgrund der ihm dabei zugefügten Verletzungen verstorben sei. Mit Teilurteil vom 09.04.2018 hat das Landgericht der Stufenklage auf der ersten Stufe im Hinblick auf die geltend gemachten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gemäß § 2314 Abs. 1 BGB stattgegeben. Unter näherer Begründung im Einzelnen hat es ausgeführt, es fehle an den formellen und materiellen Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung nach §§ 2333 Abs. 1 Nr. 4, 2336 BGB. Daher sei der Kläger als pflichtteilsberechtigt einzustufen. Das Teilurteil ist rechtskräftig geworden. Wegen fehlender beziehungsweise unzureichender Auskunftserteilung hat der Kläger mit einem bei dem Landgericht am 06.12.2018 eingegangenen und der Beklagten am 22.12.2018 zugestellten Schriftsatz einen Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO gestellt. Auf diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.03.2019 gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, welche mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.05.2019 (Az.: I-5 W 28/19) zurückgewiesen worden ist. Auch eine weitere Gegenvorstellung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 04.07.2019 zurückgewiesen. Nachfolgend übermittelte die Beklagte dem Kläger zwei Wertermittlungsgutachten bezüglich der in den Nachlass fallenden Grundstücke M.-straße # in R. und I.-straße ## in R.. Nach der zwischenzeitlich erfolgten Auskunft der Beklagten setzte sich der Nachlass zur Zeit des Erbfalls am 00.00.0000 – insoweit unstreitig – zumindest aus den folgenden Positionen zusammen: Die Aktiva des Nachlasses bestanden aus dem Grundstück M.-straße # in R. (Verkehrswert zum Stichtag des 00.00.0000 laut Gutachten: 210.000,00 €), dem Grundstück I.-straße ## in R. (Verkehrswert zum genannten Stichtag laut Gutachten: 120.000,00 €), der Lebensversicherung bei der F. Versicherung (Nr. N03) mit einem angesparten Guthaben von 9.469,25 €, dem Guthaben auf dem Konto bei der Sparkasse mit der Kontonummer N04 (Hauskonto für das Grundstück I.-Str. ##) in Höhe von 1.883,55 €, dem 50 %-Anteil an dem Guthaben auf dem Konto bei der Sparkasse mit der Kontonummer N07 (gemeinsames Konto der Eheleute J. mit einem Guthaben von 1.686,73 €) in Höhe von 843,36 € und dem 50 %-Anteil an dem Guthaben auf dem Konto bei der Sparkasse mit der Kontonummer N05 (gemeinsames Konto der Eheleute J. mit einem Guthaben in Höhe von 1.008,04 €) in Höhe von 504,02 €. Weiter fielen in den Nachlass Passiva zumindest in Gestalt von Beerdigungskosten in Höhe von 2.642,21 € und Friedhofsgebühren in Höhe von 1.551,00 €. Aufgrund der ihm seinerzeit bekannten Vermögensgegenstände und deren Werte hat der Kläger im Wege der Teilklage einen seiner Ansicht nach zumindest gegebenen Teilanspruch geltend gemacht, und zwar zunächst mit einem bei Gericht am 19.02.2019 eingegangenen Schriftsatz in Höhe von 26.666,66 €, welchen er mit Schriftsatz vom 04.04.2019 auf einen Betrag von insgesamt 27.500,00 € und sodann mit Schriftsatz vom 12.08.2019 – Eingang bei Gericht am 19.08.2019 – auf insgesamt 28.941,20 € erweitert hat. Diesbezüglich hat das Landgericht dem Kläger mit Beschluss vom 07.06.2019 für den geltend gemachten Teilanspruch auf der dritten Stufe Prozesskostenhilfe bewilligt. Die diesbezügliche Teilklage ist der Beklagten am 17.06.2019 zugestellt worden. Mit weiterem Teilurteil vom 13.01.2020 hat das Landgericht die Teilklage auf der dritten Stufe als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt, die Geltendmachung eines Teilbetrages aus dem einheitlichen Pflichtteilsanspruch im Wege einer Teilklage auf der dritten Stufe einer Stufenklage sei unzulässig. Gegen dieses ihm am 03.02.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung bei dem Oberlandesgericht Hamm eingelegt (Az.: I-10 U 17/20) und seinen Teilanspruch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz mit Beschluss vom 09.06.2020 weiterverfolgt. Diese Berufung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm am 20.10.2020 zurückgenommen. Zuletzt hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.12.2022, taggleich bei dem Landgericht eingegangen, auf der dritten Stufe der Stufenklage einen Betrag in Höhe von 28.941,20 € als endgültigen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe mangels wirksamer Pflichtteilsentziehung der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch zu. Ferner zähle über die oben genannten Vermögenspositionen hinaus auch ein auf die Lebensversicherung des Erblassers fallender Überschussanteil in Höhe von 8.787,24 € zu den Aktivpositionen des Nachlasses, sodass ihm bei einem quotalen Anteil von 1/12 ein Pflichtteil in der geltend gemachten Höhe zustehe. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 28.941,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.09.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten. Sie ist – wie bereits im Rahmen der ersten Stufe der Stufenklage – der Ansicht gewesen, dem Kläger stehe kein Pflichtteilsanspruch zu, da der Erblasser ihm wirksam den Pflichtteil entzogen habe. Jedenfalls bestehe ein etwaiger Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Überschussbeteiligung bei der Lebensversicherung des Erblassers in Höhe von 8.787,24 € sei nämlich nicht als Aktivposition zu berücksichtigen. Zudem seien weitergehende Belastungen des Nachlasses aufgrund von grundbuchlich abgesicherten Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 112.475,45 € als Passivpositionen in Abzug zu bringen. Hierzu hat sie behauptet, dass ausschließlich der Erblasser bei der Sparkasse R. im Herbst 2014 ein Darlehen über 80.000,00 € (Darlehensnummer: N06) für eigene Zwecke aufgenommen habe, unter anderem um eigene Verbindlichkeiten zu tilgen. Sie, die Beklagte, habe den Darlehensvertrag nur mitunterschrieben, weil dem Erblasser anderenfalls das Darlehen von dem Kreditinstitut nicht bewilligt worden wäre. Insoweit habe im Todeszeitpunkt noch eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 75.151,44 € bestanden. Darüber hinaus hätten zum Zeitpunkt des Erbfalls weitere Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der E.-Bank mit der Darlehensnummer N01 in Höhe von 21.023,20 € und mit der Darlehensnummer N02 in Höhe von 16.300,81 € bestanden. Diese Verbindlichkeiten habe der Erblasser im Jahre 2013 als Alleinerbe seiner Mutter geerbt. Weiter hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist hierzu der Ansicht gewesen, der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch sei jedenfalls mit Beginn des Mai 2021 verjährt. Hilfsweise hat sie sich mit der Einwendung der Verwirkung verteidigt. In diesem Zusammenhang hat sie die Rechtsauffassung vertreten, der Kläger habe einen etwaigen Pflichtteilsanspruch verwirkt, da er den Rechtsstreit nach der Rücknahme seiner Berufung (betreffend die unzulässige Teilklage) am 20.10.2020 über circa 26 Monate nicht weiter betrieben habe. Mit Urteil vom 13.03.2023 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 22.669,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch nach § 2303 Abs. 1 BGB im tenorierten Umfang gegen die Beklagte als Alleinerbin zu. Denn er sei als Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden, und sein gesetzlicher Erbteil betrage neben der Beklagten als Ehefrau des Erblassers und seinen zwei weiteren Abkömmlingen nach § 1924 Abs. 1, 4 BGB in Verbindung mit § 1931 Abs. 1, 3 BGB in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB 1/6, sodass sich die Pflichtteilsquote auf 1/12 belaufe. Durch das gemeinschaftliche Testament des Erblassers und der Beklagten sei dem Kläger nicht wirksam der Pflichtteil entzogen worden. Im Hinblick auf eine etwaige Pflichtteilsentziehung hat das Landgericht an der insoweit erfolgten Begründung in dem auf der ersten Stufe der Stufenklage ergangenen Teilurteil vom 09.04.2018 festgehalten. Auch wenn die Rechtskraft dieses Teilurteil hinsichtlich der Frage der Pflichtteilsentziehung mangels entsprechender Feststellung im Tenor keine Bindungswirkung entfalte, bestehe keine Veranlassung, auf der Zahlungsstufe von den dort getätigten Ausführungen abzuweichen. Es fehle an den formalen (§ 2336 Abs. 1, 2 BGB) und materiellen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB) Voraussetzungen für eine wirksame Pflichtteilsentziehung. Zu den formalen Voraussetzungen des § 2336 BGB hat das Landgericht ausgeführt, das gemeinschaftliche Testament des Erblassers und der Beklagten enthalte keine ausdrückliche Pflichtteilsentziehungserklärung im Sinne von § 2336 Abs. 1 BGB, da in dem Testament nur von einer „Enterbung“ die Rede sei. Ob die Auslegung dieser Erklärung zu der Annahme der Erklärung auch einer Pflichtteilsentziehung führe, müsse im Ergebnis nicht abschließend geklärt werden. Denn jedenfalls setze die formale Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung gemäß § 2336 Abs. 2 BGB auch die Angabe eines zutreffenden Kernsachverhaltes hinsichtlich des Entziehungsgrundes in dem Testament voraus, woran es hier fehle. Zur notwendigen Angabe des Kernsachverhaltes hätte entweder ein gewisser Geschehensablauf der Tat oder bei einer auch ausreichenden schlagwortartigen Bezeichnung zumindest weitgehend der richtige Deliktstatbestand der Tat angegeben werden müssen. Hier hätten der Erblasser und die Beklagte die „Enterbung“ beziehungsweise gegebenenfalls die Pflichtteilsentziehung mit einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Totschlages begründen wollen. Dies reiche in dieser pauschalen Form nicht aus, insbesondere weil ein Totschlagsdelikt selbst im weiteren Sinne nicht zugrunde gelegt werden könne. Der Erblasser und die Beklagte hätten den konkreten Geschehensablauf der Tat, die Anlass zur vermeintlichen Pflichtteilsentziehung war, nicht einmal andeutungsweise in dem Testament erwähnt. Dies wäre unschädlich gewesen, wenn die schlagwortartige Bezeichnung „Totschlag“ zutreffend gewesen wäre. Ein von dem Kläger begangener Totschlag im Sinne einer vorsätzlichen Tötung eines Menschen ohne Mordmerkmal habe jedoch offensichtlich nicht stattgefunden. Es wäre zwar gegebenenfalls für die formalen Voraussetzungen noch ausreichend gewesen, wenn der Kläger als Täter im Rahmen eines schwerwiegenden Gewaltdelikts an einer Tat beteiligt gewesen wäre, die zumindest, wenn auch fahrlässig, zum Tod einer Person geführt habe und dies auch so im Urteilstenor zum Ausdruck gekommen wäre. Insoweit habe die Beklagte jedoch keine entsprechenden Unterlagen zur Akte gereicht; aus den klägerseits eingereichten Unterlagen ergebe sich lediglich, dass er im Jahre 1992 wegen schweren Raubes unter Einbeziehung weiterer kleinerer Delikte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von etwas mehr als drei Jahren verurteilt worden sei. Daraus könne nicht entnommen werden, dass der schwere Raub zum Tod einer Person geführt habe, da der Kläger ansonsten sicherlich wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt worden wäre. Da nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger eine Tat begangen habe, die selbst umgangssprachlich oder aus Laiensicht als Totschlag bewertet werden könne, fehle es an der Angabe eines zutreffenden Kernsachverhaltes, sodass der angegebene vermeintliche Entziehungsgrund schon nicht die formalen Anforderungen des § 2336 Abs. 2 BGB erfülle. Des Weiteren könnten auch die materiellen Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Pflichtteilsentziehungsgrundes nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB – namentlich die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung und die deshalb für den Erblasser bestehende Unzumutbarkeit der Teilhabe des Klägers am Nachlass – nicht festgestellt werden. Die in dem Testament angegebene mehrjährige Haftstrafe des Klägers wegen Totschlages habe es offensichtlich nicht gegeben. Auch wenn man den Begriff „Totschlag“ hier gegebenenfalls auch umgangssprachlich und aus Laiensicht bewerten müsse, müsse es zumindest dann, wenn ein „Totschlag“ mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu einer Pflichtteilsentziehung führen soll, zu einem schwerwiegenden Delikt unter Beteiligung des Klägers gekommen sein, bei der durch die Tat, wenn auch nur gegebenenfalls fahrlässig der Tod einer Person verursacht wurde, weil mit der Angabe suggeriert werde, dass ein im Zusammenhang mit der Tat verursachter Tod der maßgebliche Grund für die Entziehung gewesen sei. Dies habe die Beklagte nicht nachweisen können. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Teilhabe des Klägers am Nachlass aufgrund der im Jahre 1992 erfolgten Verurteilung des Klägers wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von ca. drei Jahren für den Erblasser unzumutbar sei. Es gebe nicht zwangsläufig bei jeder Straftat gegen Personen oder bei anderen schweren Gewalttaten einen Automatismus, dass von einer Unzumutbarkeit im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB auszugehen wäre. Ein schwerer Raub, der zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren geführt habe, sei zwar sicherlich kein „Kavaliersdelikt“, andererseits aber auch nicht so schwerwiegend wie eine Verurteilung wegen sonstiger Gewaltdelikte bei einer Freiheitsstrafe von acht, neun oder mehr Jahren, sodass zu der Beurteilung der Unzumutbarkeit im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB eine konkrete Interessenabwägung notwendig sei. Hier lasse sich für diese Interessenabwägung jedoch nichts feststellen, da zu dem eigentlichen Sachverhalt, welcher der schwerwiegenden Straftat zugrunde lag, von Seiten der beweispflichtigen Beklagten nichts vorgetragen worden sei. Insbesondere habe sie nicht vorgetragen, inwieweit die konkrete Tat, die Art des Vorgehens und die sonstigen Umstände den grundsätzlichen Pietäts- und Wertvorstellungen der Beklagten und des Erblassers widersprochen habe. Weiter hätte man bei einer schwerwiegenden Verletzung der Pietäts- oder der Wert- und Moralvorstellungen des Erblassers und der Beklagten durch die Tat des Klägers erwarten können, dass sie ihnen sofort oder jedenfalls zeitnah Anlass gegeben hätte, den Kläger zu enterben und ihm den Pflichtteil zu entziehen. Der Zeitablauf von ca. 21 Jahren zwischen der genannten Verurteilung des Klägers und der Enterbung und vermeintlichen Pflichtteilsentziehung spreche dafür, dass die Tat die Teilhabe des Klägers am Nachlass für den Erblasser nicht unzumutbar gemacht habe, da die Pflichtteilsentziehung sonst bereits früher erfolgt wäre. Gegen die Annahme der Unzumutbarkeit der Nachlassbeteiligung spreche auch, dass die Beklagte und der Erblasser sich nicht sofort oder zeitnah nach der Tat von dem Kläger losgesagt, sondern noch Kontakt mit ihm gehabt hätten. So habe der Beklagtenvertreter eingeräumt, dass die Beklagte den Kläger im Gefängnis besucht habe. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers bestehe in Höhe von 22.699,56 €, da seine Pflichtteilsquote 1/12 und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls am 00.00.0000 (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB) 272.394,75 € betragen habe. Die Summe der Aktiva habe in diesem Zeitpunkt 351.487,69 € und die der Passiva 79.092,94 € betragen: Als Aktiva seien das Einfamilienhausgrundstück M.-straße # in R. (Wert: 210.000,00 €) sowie das Mehrfamilienhausgrundstück I.-straße ## in R. (Wert: 120.000 €) zu berücksichtigen. Hinzu komme ein Gesamtbetrag von 3.230,93 € an Wertguthaben auf Konten bei der Sparkasse R. (Kontonummer N04: 1.883,55 €; Kontonummer N07: 843,36 € = Anteil des Erblassers in Höhe von 50 % des Gesamtguthabens auf diesem gemeinsamen Konto der Eheleute J.; Kontonummer N08: 504,02 € = Anteil des Erblassers in Höhe von 50 % des Gesamtguthabens auf diesem gemeinsamen Konto der Eheleute J.). Bezogen auf die Lebensversicherung bei der F. Lebensversicherung AG Nr. N03-18 komme ein Gesamtbetrag von 18.256,76 € hinzu. Hierbei seien als Aktiva der Wert der von dem Erblasser angesparten Beträge zu dieser Lebensversicherung in Höhe von 9.469,52 € sowie auch der auf die Lebensversicherung fallende Überschussanteil in Höhe von 8.787,24 € zu berücksichtigen, da der Erblasser keinen Bezugsberechtigten bestimmt habe. Als Passiva seien zunächst die Bestattungskosten in Höhe von 2.642,21 € und die Friedhofsgebühren in Höhe von 1.551,00 € zu berücksichtigen. Bezogen auf die Darlehensverbindlichkeiten sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ein Gesamtbetrag von 112.475,45 €, sondern nur ein Gesamtbetrag von 74.899,73 € abzugsfähig: Die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der E.-Bank mit der Nummer N01 in Höhe von 21.023,20 € sowie mit der Nummer N02 in Höhe von 16.300,81 € seien alleinige Verbindlichkeiten des Erblassers ohne Beteiligung der Beklagten gewesen. Insoweit handele es sich um Verbindlichkeiten, welche die Mutter des Erblassers als frühere Eigentümerin der oben genannten Immobilien für deren Errichtung und Renovierung eingegangen sei und die der Erblasser mit dem Tode seiner Mutter als deren Alleinerbe geerbt habe. Hinsichtlich des Darlehens bei der Sparkasse R. unter der Darlehensnummer N06, welches zur Zeit des Erbfalls am 00.00.0000 noch in Höhe von 75.151,44 € valutiert habe, seien nur 50 % des offenen Darlehensbetrages, also ein Betrag von 37.575,72 € abzugsfähig. Denn die Beklagte und der Erblasser hätten dieses Darlehen gemeinsam aufgenommen und seien daher auch als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet. Wie umgekehrt bei einem gemeinsamen Guthaben nur 50 % zu Gunsten der Aktiva zu berücksichtigen seien, seien angesichts dieser gemeinsamen Verpflichtung hiervon auch nur 50 % als Abzug zu berücksichtigen. Ferner greife die von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht durch. Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch verjähre in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB hätte diese Verjährungsfrist eigentlich am 01.01.2018 begonnen, da der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall am 00.00.0000 entstanden sei und der Kläger als Gläubiger bereits im Jahre 2017 Kenntnis von dem Eintritt des Erbfalls sowie der Nichtbeteiligung am Nachlass durch die Verfügung des Erblassers gehabt habe. Für die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei die Kenntnis von dem Umfang und dem Wert des Nachlasses unerheblich. Die damit eigentlich am 01.01.2018 beginnende Verjährungsfrist sei jedoch bereits vor ihrem Beginn wirksam gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 14, 209 BGB gehemmt worden, da die Stufenklage des Klägers auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung samt dem gleichzeitigen Prozesskostenhilfeantrag am 28.09.2017 bei Gericht eingegangen sei, beide der Beklagten im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens übermittelt worden seien, dem Kläger durch Beschluss vom 08.12.2017 für die erste Stufe bezüglich Auskunft und Vorlage von Wertermittlungsgutachten Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beklagten die Klage am 19.12.2017 zugestellt worden sei. Insbesondere hemme die Stufenklage auf Auskunft und Wertermittlung verbunden mit einem noch unbezifferten Leistungsantrag die Verjährung bezüglich des eigentlichen Hauptanspruchs. Damit habe die Verjährungsfrist am 01.01.2018 nicht zu laufen begonnen. Die Hemmung der Verjährung sei zwar zwischenzeitlich mehrfach durch Nichtbetreiben des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BGB weggefallen. Allerdings sei unter Berücksichtigung von erneuten Hemmungen der Verjährung durch Weiterbetreiben des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 4 BGB die Verjährungsfrist am 13.12.2022 bei dem Eingang des Schriftsatzes mit der endgültigen Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs bezüglich des geltend gemachten Betrages von 28.941,20 € noch nicht abgelaufen gewesen: Ein erster Wegfall der Hemmung durch einen Stillstand des Verfahrens könnte gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 BGB mit Ablauf des 20.11.2018 eingetreten sein, da das Urteil auf der ersten Stufe auf Auskunft und Wertermittlung vom 09.04.2018 der Beklagten am 20.04.2018 zugestellt worden und mangels Berufungseinlegung mit Ablauf des 20.05.2018 rechtskräftig geworden sei. Wenn man allein auf das Hauptverfahren und nicht darauf abstellte, dass das Weiterbetreiben des Verfahrens von der Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch die Beklagte abhängig gewesen sei, hätte die Verjährungsfrist erstmals am 21.11.2018 zu laufen begonnen. Durch die am 19.02.2019 bei Gericht eingegangene Teilklage, die ursprünglich auf Zahlung von 26.666,66 € gerichtet war und mit dem bei Gericht am 12.08.2019 eingegangenen und der Beklagten am 19.08.2019 zugestellten Schriftsatz auf 28.941,20 € erweitert wurde, habe der Kläger das Verfahren weiterbetrieben, sodass die Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 4 BGB erneut begonnen habe. Es müsse nicht entschieden werden, ob die erneute Hemmungswirkung erst ab dem 19.08.2019 für den Gesamtbetrag oder nur für den über den bereits am 19.02.2019 geltend gemachten Betrag von 26.666,66 € hinausgehenden Differenzbetrag von 2.254,74 € gelte. Jedenfalls sei bezüglich des Gesamtbetrages von 28.941,20 € in dem Zeitpunkt der endgültigen Geltendmachung am 13.12.2022 noch keine Verjährung eingetreten. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass der bei dem Weiterbetreiben des Verfahrens geltend gemachte Teilanspruch mit Teilurteil vom 13.01.2020 als unzulässig abgewiesen wurde, da auch eine unzulässige oder als unzulässig abgewiesene Klage die Verjährung hemme. Demnach habe die Geltendmachung des Teilbetrages jedenfalls dazu geführt, dass die Verjährung im Zeitraum vom 19.02.2018 beziehungsweise vom 19.08.2019 bis zum 20.10.2020 gehemmt gewesen sei. Selbst wenn man nach der Berufungsrücknahme am 20.10.2020 ab dem 21.10.2020 einen erneuten Stillstand gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB mit einem sofortigen Weiterlauf der Verjährungsfrist bejahte und nicht erst eine erneute Sechs-Monats-Frist nach § 204 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB ausgelöst worden wäre, wäre der Pflichtteilsanspruch in dem Zeitpunkt seiner endgültigen Geltendmachung als Gesamtbetrag am 13.12.2022 nicht verjährt gewesen. Durch dieses Weiterbetreiben des Verfahrens sei die noch laufende Verjährungsfrist erneut nach § 204 Abs. 2 Satz 4 BGB gehemmt worden. Schließlich greife auch die von der Beklagten geltend gemachte Verwirkung nicht durch. Es könne offenbleiben, wann bei der noch offenen dreijährigen Verjährungsfrist überhaupt ein für die Verwirkung erforderliches Zeitmoment vorliegen könne, da hier bereits jegliches Umstandsmoment fehle. Die Verzögerung bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs beruhe darauf, dass die Beklagte – wie das Vollstreckungsverfahren bezüglich der Auskunft zeige – jegliche erforderliche Mitwirkung hinsichtlich einer vollständigen Auskunftserteilung unterlassen habe. Angesichts einer solchen eigenen Untätigkeit habe sie sich nicht darauf verlassen oder gar einrichten können, dass der Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 13.03.2023 Bezug genommen (Bl. 564-578 GA I). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung verneint. Es habe sowohl an die materiellen Voraussetzungen des Entziehungsgrundes gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB als auch an die formellen Voraussetzungen nach § 2336 Abs. 2 BGB überzogene Anforderungen gestellt. Die von dem Kläger eingeräumte Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer mehrjährigen Haftstrafe genüge den gesetzlichen Anforderungen, da nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB nur die rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erforderlich sei und das Gesetz für eine Pflichtteilsentziehung keine bestimmte Straftat erfordere. Der Erblasser und die Beklagte hätten den Vorwurf der Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe in ihrem gemeinschaftlichen Testament auch dann gesetzeskonform bezeichnet, wenn sich die der Verurteilung zugrundeliegende Tat strafrechtlich nur als Raub darstelle. Der Hinweis in dem gemeinschaftlichen Testament darauf, dass der Kläger wegen des Verbüßens einer mehrjährigen Haftstrafe wegen eines Verbrechens enterbt werden solle, sei gleichzeitig auch als Bewertung anzusehen, dass dieses Verhalten es für die Testierenden unzumutbar mache, ihn am Nachlass teilhaben zu lassen. Der Hinweis auf das Verbrechen des Klägers und die verbüßte Freiheitsstrafe indiziere bereits die Unzumutbarkeit. Daher müsse nicht noch zusätzlich eine formelhafte Wiederholung des Wortlautes „dass seine Teilnahme am Nachlass daher unzumutbar ist“ angeführt werden. Weiter habe das Landgericht den – nicht mehr aufklärbaren – Vorgang, dass sie, die Beklagte, den Kläger möglicherweise einmal in der Justizvollzugsanstalt besucht oder mit ihm korrespondiert habe, überbewertet. Auch wenn eine Straftat eines Abkömmlings die Eltern berechtige, diesem den Pflichtteil zu entziehen, erfordere das Gesetz gleichzeitig nicht einen absoluten Bruch sämtlicher persönlicher Kontakte. Eine Kontaktaufnahme mit einem Strafgefangenen sei daher nicht bereits ein Indiz für irgendein Verzeihen der Verfehlungen. Im Übrigen beträfe ein entsprechendes Verhalten auch nur die Beklagte und nicht den Erblasser, sodass ein gemeinsamer Wille der Testierenden, der gegen die Pflichtteilsentziehung sprechen könnte, auch nicht in Erscheinung getreten wäre. Weiter wendet sich die Beklagte gegen die tenorierte Höhe des vermeintlichen Pflichtteilsanspruchs. Sie meint, die Darlehensverbindlichkeit bei der Sparkasse R. hätte vollständig und nicht nur hälftig als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden müssen. Hierzu führt sie unter näherer Darlegung aus, der Erblasser und sie hätten das Darlehen zwar gemeinsam aufgenommen, allerdings sei das Darlehen ausschließlich an den Erblasser ausgezahlt und von diesem verwendet worden. Im Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und ihr sei daher nicht von einer Haftung ihrerseits auszugehen. Ferner sei bezüglich des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs Verjährung eingetreten. Zwar sei mit dem Zugang der Stufenklage am 28.09.2017 eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB eingetreten, diese habe aber gemäß § 204 Abs. 3 Satz 1 BGB sechs Monate nach der am 20.04.2018 erfolgten Zustellung des Urteils des Landgerichts vom 09.04.2018 an den Kläger, mithin bereits am 20.10.2018 und – anders als das Landgericht angenommen hat – nicht erst am 20.11.2018 geendet. Dabei komme es nicht auf das Datum der Zustellung an sie, die Beklagte, an, da nur bei ihr und nicht beim Kläger eine zusätzliche einmonatige Prüfung für die Einlegung einer Berufung zu berücksichtigen sei. Seitens des Klägers sei ein Weiterbetreiben des Verfahrens bereits unmittelbar nach der Zustellung des Urteils möglich gewesen. Zudem meint die Beklagte, die mit Urteil des Landgerichts vom 13.01.2020 als unzulässig abgewiesene Teilklage habe die Verjährung nicht erneut gehemmt, da es hierfür eines zulässigen Betreibens einer Klage bedürfe. Zumindest sei es als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen, wenn der Kläger sich darauf beriefe, dass ein unzulässiges Klagebegehren zu einer weiteren Verjährungshemmung führen würde. Auch das klägerseits gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 13.01.2020 geführte Berufungsverfahren I-10 U 17/20 habe nicht zu einer weiteren Hemmung der Verjährung geführt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass aufgrund der Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO bei einer Klagerücknahme und auch bei der hier erfolgten Zurücknahme der Berufung rückwirkend nicht nur die Rechtshängigkeit, sondern auch die materiell-rechtliche Wirkung der Verjährungshemmung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB entfalle. Weiter müsse die Unzulässigkeit der Teilklage auch zu der Unzulässigkeit der Berufung führen. Die unzulässige Berufung erfülle nicht die Anforderungen für ein Betreiben des Verfahrens und sei als ebenso rechtsmissbräuchlich anzusehen wie eine mehrfache Geltendmachung von Ansprüchen zum Zwecke der Verlängerung der Verjährungsfrist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 23.06.2023 verwiesen (Bl. 57 ff. GA II). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13.03.2023 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, das Landgericht habe zu Recht die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung verneint. Auch habe es die Höhe des Pflichtteilsanspruchs rechtsfehlerfrei angenommen und zutreffend herausgearbeitet, dass und warum der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 15.07.2023 (Bl. 74 f. GA II) sowie den Schriftsatz vom 22.01.2024 (Bl. 162 f. GA II) Bezug genommen. Insgesamt wird wegen aller Einzelheiten auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – begründet worden. Jedoch erweist sich die Berufung als überwiegend unbegründet. Denn die zulässige Klage ist zumindest in Höhe von19.568,25 € begründet. Dem Kläger steht insoweit gegen die Beklagte ein durchsetzbarer Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. 1. Im Grundsatz ist der Kläger nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtteilsberechtigt, da er als Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen – namentlich durch das gemeinschaftliche Testament des Erblassers und der Beklagten – von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. 2. Der Erblasser und die Beklagte haben dem Kläger in ihrem gemeinschaftlichen Testament nicht wirksam gemäß §§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, 2336 BGB den Pflichtteil entzogen. Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings an dem Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist (materielle Voraussetzungen). Gemäß § 2336 Abs. 1 BGB erfolgt die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Für eine Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB muss zu der Zeit ihrer Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden, § 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB (formelle Voraussetzungen). Der Beweis des Grundes obliegt dabei nach § 2336 Abs. 3 BGB demjenigen, welcher die Entziehung geltend macht. Der Erblasser und die Beklagte haben in ihrem gemeinschaftlichen Testament zwar die Pflichtteilsentziehung schlüssig im Sinne von § 2336 Abs. 1 BGB angeordnet. Der Kläger wurde auch wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt, und die Tat wurde auch in der letztwilligen Verfügung angegeben (§§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB). Allerdings kann im Streitfall nicht festgestellt werden, dass die Teilhabe des Klägers am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB ist. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte vermochte die aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls festzustellende Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe nicht hinreichend nachvollziehbar vorzutragen. Hierzu im Einzelnen: a) Der Erblasser und die Beklagte haben in ihrem gemeinschaftlichen Testament die Entziehung des Pflichtteils zum Nachteil des Klägers im Sinne von § 2336 Abs. 1 BGB erklärt. Ihre Erklärungen genügen den formellen Voraussetzungen. Die Anordnung der Entziehung muss nicht wörtlich, sondern kann auch schlüssig erfolgen. Sie ist aber nicht zwangsläufig in einer Enterbung zu sehen (Grüneberg/ Weidlich , 83. Auflage 2024, § 2336 Rn. 1). Eine ausdrückliche Erklärung einer Pflichtteilsentziehung enthält das in Rede stehende gemeinschaftliche Testament nicht. Daher ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich der Entziehungswille aus der Gesamtheit der hinterlassenen Verfügungen von Todes wegen ergibt. Die gewählte Formulierung muss jedoch eindeutig den Entziehungswillen ergeben. Dies ist gegeben, wenn in der Verfügung ein Entziehungsgrund genannt ist. Dabei sind in eigenhändigen Testamenten auch landsmannschaftliche Eigenarten, Bildungsgrad und Diktion des Erblassers zu beachten (vgl. Staudinger/ Olshausen (2021) BGB, § 2336 Rn. 4). Gemessen hieran ist bei einer Gesamtschau der in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen von einem schlüssig erklärten Entziehungswillen auszugehen: Der Erblasser und die Beklagte haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bereits dadurch ihre drei Abkömmlinge, zu denen der Kläger zählt, für den zuerst eintretenden Erbfall enterbt. Darüber hinaus haben sie bestimmt, dass die Erben des Letztversterbenden die beiden weiteren Abkömmlinge, B. und U. J., werden sollen. Bereits durch die für beide Erbfälle vorgesehene Nichtberücksichtigung des Klägers haben die Testierenden ihren Enterbungswillen zum Ausdruck gebracht; einer ausdrücklichen Enterbungserklärung hätte es demnach allein für eine Enterbung nicht bedurft. Gleichwohl haben die Testierenden ausdrücklich erklärt, den Kläger und seine eventuellen Nachkommen zu „enterben“ , da er „bereits eine mehrjährige Haftstrafe wegen Todschlag verbüßt“ habe und „uns auch schon mehrfach bedroht“ habe. Da die Testierenden für den zuerst eintretenden Erbfall auf eine Begründung der Enterbung ihrer drei Abkömmlinge verzichtet haben, ist anzunehmen, dass sie davon ausgegangen sind, für eine schlichte Enterbung keines Grundes zu bedürfen. Mit Blick auf die ohnehin angeordneten Enterbungen und die Angabe eines potentiellen Entziehungsgrundes im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB in der Person des Klägers (Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe „wegen Todschlag“) ist hier der Schluss auf einen über den Enterbungswillen hinausgehenden Entziehungswillen geboten. b) Der Kläger wurde auch wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB), die Tat war zur Zeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments begangen und die Tat wurde auch in der letztwilligen Verfügung angegeben (§ 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB). aa) Diese erste materielle Voraussetzung des Entziehungsgrundes nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB liegt vor. Denn der Kläger wurde am 08.12.1992 durch das Amtsgericht Bochum – 28 Ls 23 Js 1095/92 – wegen schweren Raubes unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Tat war demzufolge zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung im Jahre 2013 begangen (§ 2336 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist es unschädlich, dass der Kläger nicht zu einer Freiheitsstrafe, sondern zu einer Jugendstrafe im Sinne von § 17 JGG verurteilt wurde. Denn für den Erblasser, auf dessen Sicht es allein ankommt, macht es keinen Unterschied, ob der Pflichtteilsberechtigte die zur Freiheitsentziehung führende Tat als Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener verübt (vgl. eingehend und mit weiteren Nachweisen MüKoBGB/ Lange , 9. Auflage 2022, § 2333 Rn. 43; Staudinger/ Olshausen (2021) BGB, § 2333 Rn. 27a). Es kann dahinstehen, ob im Falle einer Gesamtstrafe nach §§ 53 ff. StGB im Rahmen des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB die Gesamtfreiheitsstrafe mindestens ein Jahr betragen muss (so im Ausgangspunkt etwa Staudinger/ Olshausen (2021) BGB, § 2333 Rn. 27) oder ob auf die Einzelstrafe abzustellen ist, da der Gesetzgeber auf die Schwere des sozialwidrigen Verhaltens abstelle, die in „einer“ Straftat zum Ausdruck gekommen sei (so MüKoBGB/Lange, 9. Auflage 2022, § 2333 Rn. 47). Im Streitfall besteht nämlich die Besonderheit, dass wegen der Anwendung von Jugendstrafrecht ohnehin nach Maßgabe des § 31 Abs. 1, 2 JGG nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt werden konnte. Die in dem Testament in Bezug genommene Straftat, die zu einer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten geführt hat, hat nach der Wertung des seinerzeit erkennenden Gerichts bereits für sich genommen eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr gerechtfertigt. Dies liegt bereits aufgrund des Regelstrafrahmens des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) beziehungsweise Abs. 2 (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) StGB nahe. Zudem wurde die Jugendstrafe in dem die Vorverurteilungen einbeziehenden Urteil vom 08.12.1992 nach § 31 Abs. 2 JGG von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung zu drei Jahren und sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung deutlich ausgeweitet. In Anbetracht dessen sind die in dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 08.12.2019 – 28 Ls 23 Js 1095/92 – einbezogenen Vorverurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu sechs Monaten Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung (Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 18.04.1991 – 28 Ls 36 Js 150/90 –) sowie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall unter Einbeziehung der soeben genannten ersten Vorverurteilung zu acht Monaten Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung (Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 04.06.1992 – 28 Ls 23 Js 1809/91 –) im Vergleich zu dem schweren Raub bei der Strafzumessung weniger schwer ins Gewicht gefallen. Vor diesem Hintergrund kommt es im Streitfall nicht auf die Frage an, ob für § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB eine Verurteilung zu einer Freiheits- beziehungsweise Jugendstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung allein aufgrund einer nach § 31 JGG gebildeten einheitlichen Jugendstrafe wegen mehrerer Taten ausreicht. bb) Weiter liegen hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung auch die formellen Voraussetzungen nach § 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Nach dieser Vorschrift ist insoweit erforderlich, dass die zur Zeit der Errichtung begangene Tat im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB in der Verfügung angegeben worden ist, § 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dabei muss der Entziehungsgrund so speziell und hinreichend deutlich angegeben sein, dass dem Richter bei der Prüfung, ob die Entziehung gerechtfertigt ist, die Beurteilung ermöglicht werden kann, auf welchen Tatbestand sich die Entziehung gründet und ob sie gerechtfertigt ist (Staudinger/ Olshausen (2021) BGB, § 2336 Rn. 11). Zugleich soll so ein "Nachschieben von Gründen" durch die Erben in einem Pflichtteilsentziehungsprozess vermieden werden. Da die gebotenen Angaben "in" der letztwilligen Verfügung zu erfolgen haben, wird eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht als ausreichend angesehen. Die Norm schreibt nicht vor, auf welche Weise und in welchem Umfang der Entziehungsgrund in der Verfügung angegeben werden muss. Es ist nach allgemeiner Meinung nicht notwendig, dass der Sachverhalt in allen Einzelheiten angeführt wird. Vielmehr genügt die Angabe eines zutreffenden „Sachverhaltskerns" beziehungsweise „Kernsachverhaltes“ (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1985 – IVa ZR 13683 – Rn. 19-21, juris; eingehend OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.07.2020 – 3 W 40/20 – Rn. 8, juris). Das Gericht muss anhand der Darstellung – und erforderlichenfalls nach Auslegung – beurteilen können, auf welche Vorgänge sich der Erblasser stützen will und ob diese eine Entziehung rechtfertigen. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an die Konkretisierung nicht überspannt werden. Im Zweifel ist durch Auslegung der Verfügung zunächst zu bestimmen, auf welche Vorgänge die Entziehung gestützt werden soll, bevor geprüft werden kann, ob diese Vorgänge hinreichend konkret angegeben wurden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.07.2020 – 3 W 40/20 – Rn. 8 f., juris; BeckOGK/ Rudy , Stand: 01.09.2023, BGB, § 2336 Rn. 13). Der Grund der Entziehung ist etwa dann nicht ausreichend in der Verfügung angegeben worden, wenn der Erblasser sich mit seinen Worten nicht auf bestimmte Vorgänge (unverwechselbar) festgelegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle nicht auch nur einigermaßen und praktisch brauchbar eingegrenzt hat (vgl. BGH und OLG Oldenburg jeweils a.a.O.; Senatsurteil vom 22.02.2007 – 10 U 111/06 – Rn. 84, juris). Daran gemessen hat der Erblasser die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen einer vorsätzlichen Straftat in Gestalt eines schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe beziehungsweise einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung formgerecht nach § 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB in der letztwilligen Verfügung angegeben. Denn der Erblasser und die Beklagte haben in ihrem gemeinschaftlichen Testament wörtlich angegeben, den Kläger zu „enterben“ , „da [er] bereits eine mehrjährige Haftstrafe wegen Todschlag verbüßt hat“ . Da der Kläger – soweit vorgetragen und sonst ersichtlich – „lediglich“ einmal zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass mit der Formulierung die Tat gemeint ist, deretwegen er am 08.12.1992 durch das Amtsgericht Bochum (Az.: 28 Ls 23 Js 1095/92) wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu drei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt wurde. Es ist somit hinreichend deutlich geworden, auf welchen – zumindest bestimmbaren – Lebenssachverhalt sich der Erblasser und die Beklagte bei der Formulierung beziehen wollten, nämlich auf denjenigen Sachverhalt, welcher der genannten Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe zugrunde liegt. Angesichts dessen ermöglicht die Angabe in dem Testament eine praktisch brauchbare Eingrenzung des in Bezug genommenen Sachverhaltes und genügt daher den Anforderungen der Eingrenzungsfunktion des § 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies wird zumindest indiziell auch dadurch bestätigt, dass die Parteien nicht darüber streiten, dass mit der Formulierung in dem Testament der der genannten Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt gemeint ist. Alle Beteiligten wissen, was gemeint ist. Sie streiten lediglich über die Einzelheiten dieses Sachverhaltes, namentlich über den Eintritt einer von dem Kläger verursachten und ihm zurechenbaren Todesfolge bei dem Opfer im Zusammenhang mit der Tat. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Angabe der Tat in der letztwilligen Verfügung (Eingrenzungsfunktion des § 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB) steht es zumindest ihrer formgerechten Angabe hier nicht entgegen, dass der Kläger nicht wegen Totschlages im Sinne von § 212 StGB oder eines anderen Delikts, bei dem es zum Tode des Opfers gekommen und dies im Tenor zum Ausdruck gekommen ist, verurteilt wurde. Denn der zur Eingrenzung im oben dargestellten Sinne notwendige Kernsachverhalt bezieht sich lediglich auf die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Dieser Kernsachverhalt wird nicht dadurch unzutreffend, dass der Kläger in Wahrheit nicht wegen Totschlages nach § 212 StGB, sondern wegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 StGB zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Die unzutreffende Erinnerung der Testierenden an den Schuldspruch der Verurteilung beziehungsweise gegebenenfalls eine unzutreffende rechtliche Einordnung aus ihrer Laiensicht stellen nicht schon die hier mögliche Eingrenzung der in Bezug genommenen Vorgänge in Frage. c) Allerdings liegt die nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB kumulativ erforderliche materielle Voraussetzung einer Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe für den Erblasser im Streitfall nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann es offenbleiben, ob der Grund für die Unzumutbarkeit formell ordnungsgemäß im Sinne von § 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB in der letztwilligen Verfügung angegeben wurde, indem die Testierenden in ihrem gemeinschaftlichen Testament – wörtlich – darauf verweisen, dass der Kläger „bereits eine mehrjährige Haftstrafe wegen Todschlag verbüßt hat und auch uns schon mehrfach bedroht hat“ . Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die in dem Testament enthaltene Begründung eine Verknüpfung zwischen der Straftat und einer Bedrohung zum Nachteil der Testierenden dergestalt schafft, dass die Testierenden eine berechtigte objektivierbare Angst vor dem Kläger gehabt haben und somit den Grund für die Unzumutbarkeit hinreichend in der Verfügung angegeben haben. In dem zu entscheidenden Fall konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Teilhabe des Klägers am Nachlass für den Erblasser angesichts der oben genannten Verurteilung wegen schweren Raubes beziehungsweise der ihr zugrundeliegenden Straftat unzumutbar ist. Das wäre nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dann der Fall, wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Bei besonders schweren Straftaten, die mit erheblichen Freiheitsstrafen geahndet werden, soll dies nach der Gesetzesbegründung in der Regel naheliegen. Ein Widerspruch zu den persönlichen Wertvorstellungen des Erblassers und eine daraus folgende Unzumutbarkeit an der Nachlassteilhabe des Pflichtteilsberechtigten sollen dagegen etwa fehlen, wenn sich der Erblasser selbst strafrechtlich relevant verhalten hat. Ein solcher Fall läge etwa vor, wenn der Erblasser an der Straftat des Pflichtteilsberechtigten beteiligt war (vgl. BT-Drs. 16/8954, S. 24). Ein schwerer Raub nach §§ 249, 250 StGB, wie ihn der Kläger begangen hat, kann jedoch nicht per se als „besonders schwere Straftat, die mit erheblicher Freiheitsstrafe geahndet wird“ im Sinne der Gesetzesbegründung eingestuft werden kann. Dagegen spricht schon das in der Gesetzesbegründung im Rahmen der Ausführungen zur formgerechten Darlegung der Unzumutbarkeit genannte Beispiel. In der BT-Drs. 16/8954, S. 24 heißt es: „Je schwerwiegender die Tat, desto eher wird sich die Unzumutbarkeit bereits aus ihrer Begehung ergeben und desto geringer werden die Anforderungen an die Darlegung der Gründe der Unzumutbarkeit sein. Beispiel: Wird der Pflichtteilsberechtigte wegen Mordes an einem Kind zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt, so liegt die Vermutung der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe für den Erblasser nahe.“ Die Verurteilung des Klägers wegen schweren Raubes reicht von ihrem Unrechtsgehalt her jedenfalls nicht an das Beispiel der Gesetzesbegründung heran. Da die Gesetzesbegründung als Beispiel mit dem Mord (§ 211 StGB) das schwerwiegendste Delikt des deutschen Strafrechts nennt, dieser zudem noch zum Nachteil eines Kindes begangen wurde und daher nach dem Rechtsempfinden der Bevölkerung als besonders verwerflich einzustufen ist und zusätzlich noch die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt wurde, bietet sie kaum eine Konturierung für die Handhabung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Vor diesem Hintergrund war durch Auslegung zu ermitteln, wie die sich aus der Gesetzesbegründung ergebende „Wechselwirkung" zwischen der Schwere der Tat und der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe (MüKoBGB/ Lange , 9. Auflage 2022, § 2333 Rn. 50) aufzufassen ist. Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB nicht generell im Sinne eines Regelfalls zu vermuten ist. Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe darauf an, ob sich das Verhalten des grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Abkömmlings in dem konkreten Einzelfall als schwere Missachtung der Familiensolidarität darstellt, was durch eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles festzustellen ist. aa) Zwar wird in der Literatur teilweise im Interesse der Vermeidung von Einzelfallentscheidungen und Rechtsunsicherheit vertreten, es bestehe bei einer Verwirklichung einer vorsätzlichen Straftat und einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung eine Vermutung für einen so starken Verstoß gegen die Familiensolidarität, dass ein Grund für die Pflichtteilsentziehung gegeben sei. Damit sei die Pflichtteilsentziehung in diesem Fall nur noch davon abhängig, dass der Erblasser das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten nicht subjektiv billige oder fördere (so etwa Staudinger/ Olshausen (2021) BGB, § 2333 Rn. 32; Kroiß/Horn/ Herzog , BGB Erbrecht, 6. Auflage 2022, § 2333 Rn. 29). Teilweise wird zumindest für die Annahme eines Anscheinsbeweises plädiert: Je schwerwiegender die Tat, desto eher werde sich die Unzumutbarkeit und die Verletzung der Familiensolidarität hieraus im Wege eines Anscheinsbeweises ergeben, ohne dass an substantiierte Darlegung und Beweis hohe Anforderungen zu stellen seien (so Dauner-Lieb/Grziwotz/ Herzog , Pflichtteilsrecht, 3. Auflage 2022, § 2333 Rn. 74). bb) Dieses im Schrifttum vertretene Verständnis vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist dieser Auffassung zuzubilligen, dass es dem nachvollziehbaren Interesse an Rechtssicherheit und einer Vermeidung von Einzelfallentscheidungen Rechnung trägt. Indessen lässt die Gesetzesauslegung keine durchgreifenden Gesichtspunkte erkennen, die das in der Literatur vertretene Verständnis tragen könnten. Aus dem Wortlaut des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB lassen sich keine Anhaltspunkte für eine von dem Gesetzgeber gewollte Vermutung der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe entnehmen. Das Wort „und“ legt nahe, dass die Unzumutbarkeit ein eigenständiges Kriterium ist, das kumulativ vorliegen und im Einzelfall positiv festgestellt werden muss. Der Gesetzesformulierung lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber allein bei dem Vorliegen der ersten Voraussetzung der Norm hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgeht. Denn dann wäre nach der herkömmlichen Gesetzgebungstechnik statt des Wortes „und“ eine negative Formulierung naheliegend gewesen (etwa „ es sei denn, die Nachlassteilhabe ist dem Erblasser nicht unzumutbar“ oder „sofern nicht“ ). Auch bietet der von dem Gesetzgeber eingesetzte unbestimmte Rechtsbegriff der Unzumutbarkeit ein geeignetes Anknüpfungsmoment dafür an, die Annahme der Unzumutbarkeit von der Frage abhängig zu machen, ob sich das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten in dem konkreten Einzelfall als schwere Missachtung der Familiensolidarität darstellt, was jeweils durch eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles festzustellen ist (dies einräumend etwa Kroiß/Horn/ Herzog , BGB Erbrecht, 6. Auflage 2022, § 2333 Rn. 29; ähnlich Staudinger/ Olshausen (2021) BGB, § 2333 Rn. 33). In systematischer Hinsicht ist in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber auch in der Formvorschrift des § 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB die Tat im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB „und“ den Grund für die Unzumutbarkeit nennt. Weiter muss danach „beides“ in der Verfügung angegeben werden. Dies spricht auch für die Annahme zweier regelmäßig einzeln festzustellender Voraussetzungen und gegen die Annahme, allein aufgrund einer den Anforderungen des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB genügenden Verurteilung könne regelmäßig auf die Unzumutbarkeit geschlossen werden. Im Rahmen der historischen Auslegung ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe für den Erblasser (nur) bei „besonders schweren Straftaten, die mit erheblichen Freiheitsstrafen geahndet werden“, in der Regel naheliegt (vgl. BT-Drs. 16/8954, S. 24). Was unter „besonders schweren Straftaten“ in diesem Sinne zu verstehen ist, ist mangels eines insoweit allgemein anerkannten Begriffsverständnisses aufgrund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall zu bestimmen. Dafür streitet zunächst, dass die Gesetzesbegründung bei der Bestimmung der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe darauf abhebt, ob die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht; auf allgemeine, in der durchschnittlichen Bevölkerung verbreitete Wertvorstellungen stellt die Gesetzesbegründung nicht ab. Auch hätte das in der Gesetzesbegründung angeführte Beispiel der naheliegenden Vermutung einer Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Mordes an einem Kind bei einer zusätzlichen Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nicht derart drastisch ausgewählt werden müssen, wenn das Verständnis des Gesetzgebers dahin ginge, dass allein schon bei einer Verwirklichung (irgend)einer vorsätzlichen Straftat und einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung im Regelfall eine Vermutung zugunsten der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe anzunehmen sei. Auch mit Blick auf den Sinn und Zweck sowie den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Vorschrift – Herstellung praktischer Konkordanz zwischen der Testierfreiheit des Erblassers (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und der ebenfalls grundrechtlich geschützten Nachlassteilhabe seiner Kinder (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG) – erscheint es nicht überzeugend, regelmäßig schon bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung eine Vermutung zugunsten der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe anzunehmen. Dies trägt dem außerordentlichen Gewicht und dem demütigen Charakter der Pflichtteilsentziehung, die einer „Verstoßung über den Tod hinaus“ nahekommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.02.1985 – IVa ZR 136/83 – Rn. 24, juris), sowie der bewussten Verwendung des unbestimmten, für Wertungen im Einzelfall offen formulierten Begriffs der „Unzumutbarkeit“ durch den Gesetzgeber nicht hinreichend Rechnung. Im Übrigen ist § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, da die bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass durch den Pflichtteil schon aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Grundsatz unentziehbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005 – 1 BvR 1644/00 –, Rn. 60, juris). cc) Von den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben ausgehend konnte die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe für den Erblasser im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB hier im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht festgestellt werden. Die nach § 2336 Abs. 3 BGB für die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe darlegungs- und beweisbelastete Beklagte konnte nicht nachvollziehbar substantiieren, dass die der Verurteilung wegen schweren Raubes zugrundeliegende Tat des Klägers nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine derart schwere Missachtung der Familiensolidarität darstellt, dass die Nachlassteilhabe des Klägers für den Erblasser unzumutbar war. Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die fragliche Pflichtteilsentziehung erst im Jahre 2013, also circa 21 Jahre nach der Verurteilung wegen schweren Raubes erfolgte, der Annahme einer Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe nicht per se entgegensteht. Grundsätzlich kann hierfür auch – vorbehaltlich einer Verzeihung gemäß § 2337 BGB – eine Jahrzehnte zurückliegende Tat genügen (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.07.2020 – 3 W 40/20 – Rn. 5, juris), zumal es aufgrund seiner Testierfreiheit auch grundsätzlich Sache des Erblassers ist, über den Zeitpunkt seiner Testamentserrichtung zu entscheiden. Im Übrigen konnte die Beklagte einen Grund für den eingetretenen erheblichen Zeitablauf angeben, der zumindest nicht unplausibel erscheint: Der Erblasser und sie hätten mangels hinreichender Einkünfte und mangels zu vererbender Vermögenswerte wirtschaftlich gar keinen Anlass gesehen, ein Testament zu errichten. Dies habe sich erst mit dem Tod von D. J., der Mutter des Erblassers, im Jahr 2013 geändert, infolgedessen der Erblasser seinerseits insbesondere zwei Immobilien in R. geerbt habe. Im Rahmen der zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst die Schwere der Straftat zu würdigen. Insoweit ist inzwischen unstreitig, dass der Kläger im Jahre 1992 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Allein aus der Angabe dieser verhängten Jugendstrafe kann hier indes nicht auf die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe für den Erblasser geschlossen werden. Denn der Bereich der Strafen, in denen nach der gesetzlichen Regelung eine Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe in Betracht kommen kann, reicht von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung bis hin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Unter diesem Blickwinkel bewegt sich die gegen den Kläger verhängte Jugendstrafe eher am unteren Rand der Strafen, bei denen eine Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe in Betracht kommen kann. In Anbetracht dessen hätte es zumindest einer substantiierten und widerspruchsfreien Schilderung des der Verurteilung des Klägers wegen schweren Raubes zugrundeliegenden Geschehensablaufes bedurft, um die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe für den Erblasser aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall feststellen zu können. Daran fehlt es hier jedoch. Zu dem der jugendgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Beklagte nämlich vorgetragen, dass der Kläger gemeinsam mit anderen Mittätern einen alten Mann „überfallen und ausgeräubert“ habe, welcher aufgrund der ihm dabei von dem Kläger zugefügten Verletzungen verstorben sei. Wegen des von dem Kläger vorsätzlich begangenen Tötungsdelikts – die genauen zu Grunde gelegten Straftatbestände seien ihr, der Beklagten, unbekannt – sei er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche nach ihrer Erinnerung drei Jahre betragen habe. Über diese beklagtenseits behaupteten Tatsachen hatte sich der Kläger erstinstanzlich zunächst dahingehend erklärt, er sei wegen Raubes mit schwerer Körperverletzung beziehungsweise „aus seiner Erinnerung“ wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden, bevor er ein Urteil des Amtsgerichts R. vom 18.06.1996 (Az.: 9 Ds 5 Js 701/95) vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass er bislang – soweit ersichtlich und vorgetragen – nur einmal zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, und zwar wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 08.12.1992 – 28 Ls 23 Js 1095/92). In dem Tenor dieses Urteil ist nicht zum Ausdruck gekommen, dass der Kläger den Tod des Opfers des schweren Raubes objektiv zurechenbar verursacht hat. Das genannte jugendgerichtliche Urteil konnte aufgrund des Zeitablaufs von inzwischen mehr als dreißig Jahren nicht mehr beigezogen werden und keine der Parteien konnte es vorlegen. Nach Auskunft von Amtsgericht und Staatsanwaltschaft sind die grundlegenden Akten zwischenzeitlich vernichtet worden. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Tod des Opfers des gemeinschaftlichen schweren Raubes fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht hat. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 eingeräumt, dass er seinerzeit an einem Raub beteiligt gewesen sei, bei dem das Opfer – ein älterer Herr – verletzt worden sei. Er selbst habe aber „nichts gemacht“. Zwei Wochen nach der Tat sei der ältere Herr verstorben. Diese Erklärung ist in Ansehung der jugendgerichtlichen Verurteilung wegen schweren Raubes glaubhaft. Denn es erscheint als ausgeschlossen, jedenfalls als äußerst unwahrscheinlich, dass das Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft in dem damaligen Strafprozess wegen schweren Raubes in den tatsächlichen Feststellungen und deren rechtlicher Bewertung übersehen haben könnten, dass das Opfer der Tat aufgrund eines zurechenbaren Verhaltens des Klägers zu Tode gekommen wäre. Der Vortrag der Beklagten, wonach das Opfer des Raubes aufgrund der ihm von dem Kläger zugefügten Verletzungen verstorben sei und ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt des Klägers vorliege, ist auch nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Denn den Kläger traf hinsichtlich der Einzelheiten des seiner Verurteilung wegen schweren Raubes zugrundeliegenden Sachverhaltes. keine sekundäre Darlegungslast. Dem steht nicht entgegen, dass die insoweit primär darlegungspflichtige Beklagte außerhalb des Geschehensablaufes der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat steht und von sich aus den Sachverhalt nicht ermitteln kann, während der Kläger wegen der Beteiligung an der Tat verurteilt worden ist. Denn eine sekundäre Darlegungslast des Klägers mit der möglichen Folge der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO wird erst durch einen hinreichend substantiierten und nicht widersprüchlichen Vortrag der primär darlegungsbelasteten Partei, hier also der Beklagten, ausgelöst. Daran fehlt es hier allerdings, da der Beklagtenvortrag, der Kläger sei wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts verurteilt worden beziehungsweise das Opfer sei jedenfalls wegen der ihm von dem Kläger zugefügten Verletzungen verstorben, in einem erkennbaren Widerspruch dazu steht, dass der Kläger lediglich wegen schweren Raubes und nicht wegen eines Delikts, das die Verursachung des Todes eines anderen Menschen voraussetzt, verurteilt wurde. Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen hat, inwieweit die konkrete Tat, die Art des Vorgehens und die sonstigen Umstände den grundsätzlichen Pietäts- und Wertvorstellungen der Beklagten und des Erblassers widersprochen habe. Vielmehr hat der vage und widersprüchliche Vortrag der Beklagten, die das in Rede stehende Testament immerhin gemeinschaftlich mit dem Erblasser errichtete, gezeigt, dass sie keinerlei Einzelheiten hinsichtlich des der Verurteilung des Klägers wegen schweren Raubes zugrundeliegenden Sachverhaltes kannte. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Erblasser eine über die Kenntnis der Beklagten hinausgehende Kenntnis von dem der Verurteilung des Klägers zugrundeliegenden Sachverhalt hatte, kann auch aus diesem Grund die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe für den Erblasser nicht festgestellt werden. Auch hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass und warum der Erblasser aufgrund der in dem Testament in Bezug genommenen Straftat und der ebenfalls in dem Testament genannten Bedrohungen eine berechtigte Angst vor dem Kläger gehabt habe. Es fehlt schon an einem konkreten Vortrag zu den in dem Testament erwähnten angeblichen Bedrohungen durch den Kläger. Mit Blick darauf konnte im Rahmen der im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung eine etwaige, sich aus einer Zusammenschau der Straftat und der – angeblichen – Bedrohungen des Klägers ergebende Angst des Erblassers vor dem Kläger nicht als für die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe sprechender Gesichtspunkt in Rechnung gestellt werden. 3. Der klägerische Pflichtteilsanspruch besteht gemäß §§ 2303 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings lediglich in Höhe von 19.568,25 €. Das Landgericht ist gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB zutreffend von einer Pflichtteilsquote von 1/12 ausgegangen, da der gesetzliche Erbteil des Klägers nach § 1924 Abs. 1, 4 BGB in Verbindung mit § 1931 Abs. 1, 3 BGB in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB 1/6 beträgt. Denn im Falle der gesetzlichen Erbfolge wären neben ihm die Beklagte als Ehefrau des Erblassers mit einem Erbteil von 1/2 und die beiden Geschwister des Klägers als die weiteren Abkömmlinge des Erblassers jeweils mit einem Erbteil von 1/6 dessen Erben geworden. In dem nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, also zur Zeit des Erbfalls am 00.00.0000, betrug der Wert des Nachlasses 234.819,03 €. a) Die Annahme eines Aktivbestandes von insgesamt 351.487,69 € begegnet keinen Bedenken. Der zugrunde gelegte Aktivbestand setzt sich – wie durch das Landgericht zutreffend ausgeführt – zusammen aus dem Grundstück M.-straße # in R. (Verkehrswert zum Stichtag des 00.00.0000 laut Gutachten: 210.000,00 €), dem Grundstück I.-straße ## in R. (Verkehrswert zum genannten Stichtag laut Gutachten: 120.000,00 €), der Lebensversicherung bei der F. Versicherung (Nr. N03) mit einem angesparten Guthaben von 9.469,52 € und einem auf die Lebensversicherung fallenden Überschussanteil in Höhe von 8.787,24 €, dem Guthaben auf dem Konto bei der Sparkasse mit der Kontonummer N04 (Hauskonto für das Grundstück I.-straße ##) in Höhe von 1.883,55 €, dem 50 %-Anteil an dem Guthaben auf dem Konto bei der Sparkasse mit der Kontonummer N07 (gemeinsames Konto der Eheleute J. mit einem Guthaben von 1.686,73 €) in Höhe von 843,36 € und dem 50 %-Anteil an dem Guthaben auf dem Konto bei der Sparkasse mit der Kontonummer N05 (gemeinsames Konto der Eheleute J. mit einem Guthaben in Höhe von 1.008,04 €) in Höhe von 504,02 €. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass sowohl das angesparte Guthaben der Lebensversicherung als auch der auf sie fallende Überschussanteil mangels anderweitig bestimmter Bezugsberechtigung als Aktivpositionen in den Nachlass fallen (vgl. hierzu etwa MüKoBGB/ Lange , 9. Auflage 2022, § 2311 Rn. 12). Anhaltspunkte, die Anlass für Zweifel an der Richtigkeit des Bestandes und des Wertes der Aktiva bieten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Am maßgeblichen Stichtag des Erbfalls am 00.00.0000 fielen Passiva in Höhe von insgesamt 116.668,66 € in den Nachlass. Das Landgericht hat zutreffend Passiva in Form der Beerdigungskosten in Höhe von 2.642,21 €, der Friedhofsgebühren in Höhe von 1.551,00 €, der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der E.-Bank mit der Nummer N01 in Höhe von 21.023,20 € sowie der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der E.-Bank mit der Nummer N02 in Höhe von 16.300,81 € in Abzug gebracht. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist allerdings die Darlehensverbindlichkeit bei der Sparkasse R. mit der Nummer N06 indes nicht nur in Höhe von 50 %, sondern in voller Höhe, und damit in Höhe von 75.151,44 €, als Passivposition zu berücksichtigen. Das Landgericht ist dabei aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen zutreffend davon ausgegangen, dass der Erblasser und die Beklagte das Darlehen gemeinsam aufgenommen haben und daher im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Maßgabe des § 421 BGB haften. Auch die Annahme des Landgerichts, es seien – wie umgekehrt bei einem gemeinsamen Guthaben nur 50 % zu Gunsten der Aktiva zu berücksichtigen seien – bei einer gemeinsamen Verpflichtung auch nur 50 % als Passiva abzugsfähig, ist im Grundsatz zutreffend. Denn haftet der Erblasser für Verbindlichkeiten mit anderen gesamtschuldnerisch, ist für den Passivbestand des Nachlasses auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner abzustellen. Der danach den Erblasser treffende Anteil ist zu berücksichtigen. Diese Regeln gelten auch für gesamtschuldnerisch haftende Ehegatten (vgl. etwa MüKoBGB/ Lange , 9. Auflage 2022, § 2311 Rn. 16). Für den Gesamtschuldnerausgleich gilt im Innenverhältnis § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, also eine Haftung zu gleichen Teilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für eine „andere Bestimmung“ im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB trägt nach den herkömmlichen Regeln derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf sie beruft, da es sich um einen Ausnahmefall handelt (vgl. MüKoBGB/ Heinemeyer , 9. Auflage 2022, § 426 Rn. 15), hier also die Beklagte. Die Beklagte hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen, sie habe schon mehr als sechs Jahre vor dem Tod des Erblassers bei einer Freundin in der Nähe von C. gewohnt. Der Erblasser seinerseits habe am Rand des Existenzminimums gelebt, bis er mit dem Tode seiner Mutter D. J. im Jahre 0000 die in den Nachlass fallenden Grundstücke geerbt habe. Erst daraufhin hätten sie und der Erblasser das Darlehen bei der Sparkasse R. am 22.07.2014 in Höhe von 80.000,00 € aufgenommen. Dieses hätte der Erblasser benötigt, um seine bei der T.-Bank bestehenden Verbindlichkeiten von über 38.000,00 € abzulösen, und von dem Rest habe der Erblasser seinen Lebensunterhalt bestreiten wollen. Sie, die Beklagte, habe den Darlehensvertrag nur mitunterzeichnet, weil die Sparkasse R. das Darlehen dem Erblasser anderenfalls nicht gewährt hätte. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen ist der Senat im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon überzeugt, dass diese Behauptungen der Beklagten für wahr zu erachten sind und der Erblasser und die Beklagte damit zumindest konkludent eine „andere Bestimmung“ im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben. Die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO setzt keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91 –, Rn. 16, juris). In Anbetracht der glaubhaften Erklärungen von U. J., welcher der weitere Sohn des Erblassers und der Beklagten, also der Bruder des Klägers, ist und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2024 im Rahmen der informatorischen Anhörung vertreten hat, ist ein solcher für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht. Der Senat hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass das durch den Erblasser und die Beklagte aufgenommene Darlehen allein für die Zwecke des Erblassers aufgenommen wurde und nur ihm zugutekam. U. J. hat – in Vertretung für die Beklagte – in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar erklärt, der Erblasser sei bis zum Jahre 2004 als H. tätig gewesen. In der Folgezeit sei er arbeitslos gewesen, bevor er sich selbständig gemacht habe. Im Rahmen seiner Selbständigkeit habe er Homepages erstellt, wobei er mit seiner Selbständigkeit nicht erfolgreich gewesen sei. Hintergrund für die Darlehensaufnahme bei der Sparkasse R. im Jahre 2014 sei dann gewesen, dass die Schulden des Erblassers angewachsen gewesen seien. Unter anderem habe der Erblasser wegen seiner Arbeitslosigkeit und wirtschaftlich misslungenen Selbständigkeit erhebliche Verbindlichkeiten bei den Stadtwerken und dem Finanzamt gehabt. Damals hätten Pfändungen gedroht. Zu der Zeit der gemeinsamen Darlehensaufnahme habe die Beklagte nicht mehr mit dem Erblasser zusammen in R., sondern bei einer Freundin in der Nähe von C. gelebt. Dennoch hätten der Erblasser und die Beklagte weiter zusammengehalten. Keiner habe so genau gewusst, ob sie getrennt gewesen seien oder nicht. Die monatlichen Darlehensraten seien von dem „Hauskonto“ für das Hausgrundstück I.-straße ## bei der Sparkasse bezahlt worden. Dieses Haus sei vermietet gewesen. Der Plan sei damals gewesen, dass von den Mieten des Hauses die Raten des Darlehens getilgt werden sollten. So sei es auch umgesetzt worden. Diese Erklärungen werden durch den beklagtenseits eingereichten Darlehensvertrag mit der Sparkasse R. vom 22.07.2014 insofern bestätigt, als dass die Darlehensbelastung nach Ziffer 4.2 des Darlehensvertrages (Bl. 382 GA I) zu Lasten des Kontos N04 erfolgte, welches – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – das „Hauskonto“ für das Hausgrundstück I.-straße ## war und allein auf den Namen des Erblassers geführt wurde. Insofern wurde es auch mit seinem am Todestag bestehenden Habensaldo vollständig in den Aktivnachlass eingerechnet. Weiter stand das Hausgrundstück I.-straße ## unstreitig in dem Alleineigentum des Erblassers. Vor diesem Hintergrund lässt die Angabe von U. J., wonach die Darlehensraten von den Mieteinnahmen beglichen werden sollten, es auch in sich stimmig und plausibel erscheinen, dass nach dem Innenverhältnis der Ehegatten der Erblasser allein die Darlehensverbindlichkeit begleichen sollte. Hiervon ausgehend haben der Erblasser und die Beklagte zumindest konkludent eine „andere Bestimmung“ im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB getroffen, wonach der Erblasser im Innenverhältnis der Gesamtschuldner für die in Rede stehende Darlehensverbindlichkeit allein haftet. Dies gilt unabhängig davon, ob man in Anbetracht der konkreten Lebensverhältnisse des Erblassers und der Beklagten im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme auf die von der Rechtsprechung zum Gesamtschuldnerinnenausgleich zwischen Ehegatten bei intakter Ehe, beim Scheitern der Ehe oder auf die allgemein zum Innenausgleich bei gesamtschuldnerisch eingegangenen Darlehen entwickelten Grundsätze abstellt: Bei einer intakten Ehe bestimmt sich der Verteilungsmaßstab – soweit die Ehegatten keine besondere Vereinbarung getroffen haben – nach den konkreten ehelichen Verhältnissen und dem Zweck der jeweils übernommenen Verpflichtungen. Dabei sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. etwa mit weiteren Nachweisen Staudinger/ Looschelders (2022) BGB, § 426 Rn. 209 ff.). Nach dem Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist davon auszugehen, dass sich die Ehegatten keine Vermögensmehrungen mehr zukommen lassen wollen. Es besteht dann grundsätzlich eine Ausgleichspflicht mit einer hälftigen Verteilung, es sei denn, dass besondere Umstände einen anderweitigen Verteilungsmaßstab rechtfertigen. Ohne Vereinbarung richtet sich der Ausgleichsmaßstab nach Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses (Staudinger/ Looschelders (2022) BGB, § 426 Rn. 215). Bei einem Darlehen ist für das Ausgleichsverhältnis im Grundsatz entscheidend, inwiefern den einzelnen Gesamtschuldnern das Darlehen zugutekommt (vgl. mit weiteren Nachweisen Staudinger/ Looschelders (2022) BGB, § 426 Rn. 79). Nach allen drei Ansätzen haftet der Erblasser im Innenverhältnis zu der Beklagten allein für die Darlehensverbindlichkeit bei der Sparkasse R.. Denn das Darlehen wurde für seine Zwecke – insbesondere für die Tilgung der aus seiner Arbeitslosigkeit und Selbständigkeit herrührenden Schulden – aufgenommen, die monatlichen Darlehensraten wurden vereinbarungsgemäß von einem allein auf seinen Namen geführten „Hauskonto“ gezahlt, und dieses Konto bezog sich auf eine im Alleineigentum des Erblassers stehende Immobilie, aus deren Vermietung Mieteinnahmen für die Tilgung der Darlehensraten erzielt werden sollten. 4. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, § 214 Abs. 1 BGB. Der Senat teilt die Ausführungen des Landgerichts zu der Verjährung uneingeschränkt; die insoweit vorgebrachten Einwände der Berufungsbegründung rechtfertigen kein anderes Ergebnis: Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Pflichtteilsanspruch des § 2303 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verjährt und die Verjährungsfrist nach § 199 BGB an sich am 01.01.2018 begonnen hätte, da der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall am 00.00.0000 entstanden ist und der Kläger auch im Jahre 2017 Kenntnis von dem Erbfall und seiner Enterbung erlangt hat. Korrekt ist auch die Annahme, eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 und Nr. 1 BGB sei bereits im Jahre 2017, also vor dem Fristbeginn, eingetreten. Denn bereits im Jahre 2017 hat der Kläger die Bekanntgabe seines erstmaligen Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe veranlasst, und auch die Stufenklage wurde der Beklagten bereits im Jahre 2017 zugestellt (vgl. zur Hemmung durch eine als Stufenklage erhobene Leistungsklage nur Grüneberg/ Ellenberger, 83. Auflage 2024, § 204 Rn. 2). Weiter hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, ein erster Wegfall der Hemmung durch einen Stillstand des Verfahrens im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 1, 3 BGB könnte frühestens mit Ablauf des 20.11.2018 nach Eintritt der Rechtskraft des auf der ersten Stufe ergangenen Teilurteils vom 09.04.2018 eingetreten sein, da dieses zuletzt der Beklagten am 20.04.2018 zugestellt worden ist und daher mangels fristgerechter Berufungseinlegung mit Ablauf des 20.05.2018 rechtskräftig geworden ist (vgl. §§ 517, 705 ZPO), sodass die Verjährungsfrist frühestens am 21.11.2018 zu laufen begonnen hat. Der insoweit vorgebrachte Einwand der Berufung, es komme nicht auf das Datum der Zustellung an sie an, da nur bei ihr, nicht aber bei dem Kläger eine zusätzliche einmonatige Prüfung für die Einlegung der Berufung zu berücksichtigen wäre und seitens des Klägers daher ein Weiterbetreiben des Verfahrens bereits unmittelbar nach der Zustellung des Urteils hätte erfolgen können, überzeugt nicht. Denn nach § 204 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung. Dabei beginnt die sechsmonatige Frist erst mit der hier am 20.05.2018 eingetretenen formellen Rechtskraft der Entscheidung (§§ 517, 705 ZPO). Auch der Einwand der Beklagten, die als unzulässig abgewiesene Teilklage, mit welcher der Kläger einen Teilbetrag seines Pflichtteilsanspruchs geltend gemacht hat, habe die Verjährung entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht gehemmt, da es hierzu eines zulässigen Betreibens einer Klage bedürfe, verfängt nicht. Denn grundsätzlich hemmt auch eine unzulässige Klage die Verjährung, es sei denn, der Mangel wiegt so schwer, dass schon keine wirksame Klage vorliegt (vgl. etwa Staudinger/ Peters/Jacoby (2019) BGB, § 204 Rn. 24), wofür hier nichts ersichtlich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht treuwidrig, wenn der Kläger sich auf die Hemmung der Verjährung durch ein unzulässiges Klagebegehren beruft. Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, die klägerseits gegen das Teilurteil vom 13.01.2020 eingelegte und am 20.10.2020 zurückgenommene Berufung habe nicht zu einer Verjährungshemmung geführt. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine Klagerücknahme prozessual zurückwirkt (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), unzutreffend ist jedoch der Schluss, es müsse daher auch materiell-rechtlich von einem rückwirkenden Wegfall der verjährungshemmenden Wirkung ausgegangen werden, und dies gelte erst recht bei einer Berufungszurücknahme nach § 516 ZPO. Denn im Hinblick auf die materiell-rechtliche Hemmung der Verjährung entfaltet bereits eine Klagerücknahme keine Rückwirkung. Vielmehr läuft die Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB ex nunc, also mit Wirkung für die Zukunft (vgl. etwa Staudinger/ Peters/Jacoby (2019) BGB, § 204 Rn. 147). Aus diesem Grunde geht auch der beklagtenseits vertretene erst-recht-Schluss fehl. Nicht überzeugend ist auch das Argument der Beklagten, die Berufung gegen das Teilurteil sei deshalb unzulässig gewesen, weil bereits die Klage durch das angegriffene Urteil als unzulässig abgewiesen wurde. Denn eine Berufung ist nach § 511 ZPO auch gegen Endurteile statthaft, die eine Klage als unzulässig abweisen. Demgemäß geht auch die Argumentation, die vermeintlich unzulässige Berufung des Klägers sei rechtsmissbräuchlich gewesen und habe daher die Verjährung nicht gehemmt, ins Leere. 5. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Einwendung der Verwirkung berufen. Es fehlt mit Blick darauf, dass der Anspruch sogar noch vor dem Eintritt seiner Verjährung geltend gemacht wurde, bereits an einem Zeitmoment. Auch ein Umstandsmoment ist nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte sich mit Rücksicht auf das klägerische Verhalten darauf hätte einrichten dürfen, dass dieser seinen Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen werde. 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagte ist seit dem 15.09.2017 in Verzug, da sie auf die Mahnung des Klägers nicht leistete und die Nichtleistung zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 709 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche der Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Insbesondere stützt sich das Urteil nicht auf die – in ihren Konturen wohl noch nicht ausgeschärft erscheinende – Frage der Gewichtung in Betracht kommender Straftaten und Verurteilungen im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung im Rahmen des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB, sondern vielmehr darauf, dass sich nach den spezifischen Einzelheiten des individuellen Sachverhalts aus dem Vortrag der Beklagten kein hinreichend substantiierter Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Straftat des Klägers und der Unzumutbarkeit für die Teilhabe des Klägers an dem Nachlass herleiten lässt.