Leitsatz: Eine Vereinbarung im Darlehensvertrag - hier: mit einer vertraglich vereinbarten Sollzinsbindung für vierzehn Jahre und elf Monate -, nach der die Bank im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den Schaden verlangen kann, der ihr aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht, und bei deren Berechnung sie nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung die sog. „Aktiv/Passiv-Methode" zugrunde legen wird, wird nicht dadurch verunklart oder gar verfälscht, dass die Bank „durch die Berechnungsmethode“ bei vorzeitiger Rückzahlung so gestellt wird, als ob der Kredit "bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre“. Die Berufung der Kläger gegen das am 23.10.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der beiden genannten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten über die Rückerstattung einer von den Klägern geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Am 14./28.04.2016 schlossen die Parteien einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 165.000 € (Anlage K 1, Bl. 17 ff. LG). In Ziffer 3 des Vertrags („Darlehenshöhe, Darlehenskosten“) heißt es: „ … 3.2 Verzinsung Das Darlehen ist mit 2,200 % pro Jahr zu verzinsen. Dieser Sollzinssatz ist bis zum 30.03 2031 gebunden (Zinsbindungsfrist)“. Weiter heißt es in Ziffer 10 der Vertragsbedingungen („Vorzeitige Rückzahlung/Vorfälligkeitsentschädigung“): „ 10.1 Vorzeitige Rückzahlung Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend hiervon kann der Darlehensnehmer im Zeitraum einer Sollzinsbindung nur dann vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung kann die Sparkasse eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.“ 10.2 Vorfälligkeitsentschädigung Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die Sparkasse erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode". Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen. Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und somit - auf Basis des effektiven Jahreszinses - zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde. Die Sparkasse ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend. Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein Institutsaufwand, der Ihnen in Rechnung gestellt wird. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird zusätzlich von Folgendem ausgegangen: - Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld; - Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte; - Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt. Sofern der Darlehensnehmer der Sparkasse die Absicht mitteilt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, übermittelt die Sparkasse dem Darlehensnehmer in Textform unverzüglich Informationen zur Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. (…)“ Unter Ziffer 11 („Kündigung/Sofortige Fälligkeit“) ist u.a. geregelt: „ 11.1 Ordentliche Kündigung Der Darlehensnehmer kann das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. (...)“ Nach zunächst regulärer Abwicklung informierten die Kläger die Beklagte im Februar 2022 über ihr Interesse, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, weil sie die als Sicherheit dienende Immobilie veräußern wollten. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 21.03.2022 (Anlage K 2, Bl. 28 LG) mit, dass sie bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens zum Rückzahlungsstichtag 30.04.2022 neben der Darlehensrestschuld von 140.114,75 € (Tilgung + reguläre Leistungen) eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6.229,76 € zuzüglich eines Institutsaufwands in Höhe von 350 € zu entrichten hätten. Dem Schreiben war eine Modellberechnung „S-BauFi“ (Bl. 29 LG) beigefügt, in der die Beträge berechnet sind. In der Folgezeit veräußerten die Kläger die Immobilie, lösten die noch bestehende Restschuld ab und beglichen die - der Höhe nach unstreitige - Vorfälligkeitsentschädigung. Hernach kamen ihnen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2022 (Anlage K 3, Bl. 30 ff. LG) forderten sie die Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Dem kam die Beklagte nicht nach. Mit der Klage haben die Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (nebst Institutsaufwand) und Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Zur Begründung haben sie, u.a. gestützt auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.01.2023 (4 U 134/21, Bl. 209 ff. LG), geltend gemacht, die von der Beklagten im Vertrag erteilten Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien inhaltlich unzureichend und fehlerhaft gewesen. Dass sich die Berechnung im Falle einer regulären Kündigung ändere, komme nicht hinreichend zum Ausdruck. Fehlerhaft sei angegeben, dass die Beklagte durch die Berechnungsmethode so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Da vertraglich eine Zinsbindung für vierzehn Jahre und elf Monate vereinbart worden sei, die berechtigte Zinserwartung indes spätestens zehn Jahre und sechs Monate nach der Vollauszahlung des Darlehens bzw. einer Anschlussvereinbarung ende, liege die Unrichtigkeit der Aussage „Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum [30. März 2031] planmäßig fortgeführt worden wäre“ auf der Hand (Bl. 14 LG). Aufgrund dessen seien die Angaben in Ziffer 10.2 der Vertragsbedingungen für alle Darlehen mit einer Zinsbindung von länger als zehn Jahren und sechs Monaten ganz konkret, für alle übrigen abstrakt falsch. Außerdem seien die Angaben auch in der Gesamtschau unverständlich. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage, im Wesentlichen gestützt auf ein am 24.05.2023 ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Köln (13 U 177/22), abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die den Rückzahlungsanspruch unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, u.a. unter Berufung auf Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 6.09.2023, vorgelegt als Anlage U 11, Bl. 32 ff. OLG) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (7 U 14/22, Bl. 46 ff. OLG) weiterverfolgen. Das vom Landgericht angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Köln überzeuge nicht. Außerdem seien die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch in der Gesamtschau unverständlich, wie u.a. die Landgerichte Limburg an der Lahn, Rostock und Karlsruhe bestätigt hätten. Mit dem erstinstanzlichen Vorbringen hierzu habe sich das Landgericht nicht befasst. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg - 3 O 97/23 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.579,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1.11.2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, sowie weitere 423,86 € als Nebenforderung zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und in Bezug genommenen Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 6.12.2024 (Bl. 301 f. OLG) verwiesen. II. Die zulässige Berufung bleibt aus den im Senatstermin erörterten Gründen ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil den Klägern ein Anspruch auf Zahlung von 6.579,76 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB gegen die Beklagte nicht zusteht. Die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigung nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund erlangt, denn sie hatte gegen die Kläger als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Entschädigung aus Ziffer 10.1 Satz 3 des Vertrags i.V. m. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, seit dem 21.03.2016 gültigen Fassung. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet (BGH, Urteil vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18, Rn. 42). Dadurch soll der Darlehensgeber im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 1.07.1997 – XI ZR 267/96, Rn. 18). 1. Mit Vertrag vom 14./28.04.2016 haben die Parteien einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag i. S. d. § 491 Abs. 3 Satz 1 BGB über einen Betrag von 165.000 € geschlossen. Die Darlehenssumme sollte – bei einem nach Ziffer 3.2 bis zum 30.03.2031 fest vereinbarten Zinssatz von 2,200 % pro Jahr – über einen Zeitraum von 346 Monaten mit Annuitäten von regelmäßig 7.800 € zurückgezahlt werden. 2. Die Kläger haben das Darlehen während der Sollzinsbindung vorzeitig nach § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB zurückgezahlt. Mit ihrem Wunsch nach Veräußerung der als Sicherheit dienenden Immobilie hatten sie - was zwischen den Parteien unstreitig ist - ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Ablösung. Obwohl sie das Darlehen vereinbarungsgemäß über einen Zeitraum von 346 Monaten bis Januar 2045 zurückzahlen sollten, lösten sie die Restschuld bereits im März 2022 und somit innerhalb der Sollzinsbindung ab. 3. Entgegen der im Berufungsverfahren wiederholten Ansicht der Kläger ist der daraus resultierende Anspruch der Beklagten auf Entschädigung nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angaben im Vertrag über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder - worauf sich die Kläger allein berufen - über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend wären. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Das Merkmal der „unzureichenden“ Angabe ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. nur MüKo/Weber, BGB, 9. Aufl. 2023, § 502, Rn. 15 m.w.N.). Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den o.g. materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 5.11.2019, a.a.O.); weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 1.07.1997 (a.a.O.) darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/11643 S. 87 und 18/5922 S. 91). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 5.11.2019, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.). Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn er die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Abzustellen ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (st. Rspr.; vgl. jüngst BGH, Urteil vom 3.12.2024 – XI ZR 75/23, Rn. 18 m.w.N.). Nach diesem Maßstab sind die Angaben der Beklagten über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu beanstanden, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Die Angaben sind weder fehlerhaft, noch unzureichend. Der von den Klägern angeführte Umstand, dass der mit dem Zinsverlust begründete Schadensersatzanspruch seinem Umfang nach - wie die Beklagte nicht in Abrede stellt und im Übrigen bei ihrer Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch unstreitig durchgehend berücksichtigt hat - auf den Zeitraum beschränkt ist, für den die Bank eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte (st. Rspr., vgl. bereits BGH, Urteil vom 28.04.1988 - III ZR 57/87), rechtfertigt keine abweichende Bewertung. 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vereinbarung, nach der die Bank im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den Schaden verlangen kann, der ihr aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht, und bei deren Berechnung sie die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode zugrunde legen wird, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden, nicht zu beanstanden (vgl. jüngst BGH, Urteil vom 3.12.2024 – XI ZR 75/23, Rn. 20 m.w.N.). Nach diesen Vorgaben bestehen keine Bedenken gegen die die vorzeitige Rückzahlung/Vorfälligkeitsentschädigung betreffenden Angaben in Ziffern 10.1 Satz 2 und 10.2 Satz 2 des Vertrags vom 14./28.04.2016. Diese sehen in Ziffer 10.1 Satz 2 vor, dass der Darlehensnehmer seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag im Zeitraum einer Sollzinsbindung nur dann vorzeitig erfüllen kann, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Nach dem Folgesatz kann die Sparkasse als Darlehensgeberin im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen; weiter wird als für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung maßgebliche Methode in Ziffer 10.2 Satz 2 des Darlehensvertrags ausdrücklich die Aktiv/Passiv-Methode genannt. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers bei der Aktiv/Passiv-Methode definitionsgemäß als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sichere Kapitalmarkttitel ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 285/03, Rn. 18). Aus den verwendeten Informationen ergibt sich daher eindeutig - und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend verständlich -, wie die Schadensberechnung - ggf. mit sachverständiger Hilfe - durchzuführen ist (vgl. Senat, Urteil vom 1.03.2024 – I-17 U 187/22, n.v.). Dass die Rendite ein vermögenswerter Vorteil der Bank ist, den sie sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsanrechnung bei der Berechnung der Entschädigung abziehen lassen muss, liegt auf der Hand (Senat, a.a.O.). Damit genügen die Angaben den die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung betreffenden Vorgaben (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.06.2024 – XI ZR 265/22, Rn. 26). 3.3 Die richtige Darstellung wird nicht dadurch verunklart oder gar verfälscht, dass die Beklagte in Ziffer 10.2 Satz 3 der Darlehensbedingungen fortfährt, sie werde „durch diese Berechnungsmethode“ so gestellt, als ob der Kredit „bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre“. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den nachfolgend verwendeten Begriff „Ende der Zinsfestschreibung“. 3.3.1 Nach der den Erläuterungen zur Berechnungsmethode vorangestellten Einleitung in Ziffer 10.2 Satz 1 wird die Vorfälligkeitsentschädigung „nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung“ berechnet. Schon damit ist klar darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihren Schadensersatz auf ihre berechtigte Zinserwartung begrenzen möchte, denn diese Begrenzung wird durch den Charakter als Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns nach § 252 Satz 1 und 2 BGB und die von den Klägern angeführte einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so vorgegeben. Anlass, darüber hinaus noch weiter zu betonen, dass sich die Vorfälligkeitsentschädigung auf die „berechtigte Zinserwartung“ beschränke, bestand vor diesem Hintergrund nicht. 3.3.2 Die in den Darlehensbedingungen verwendete Formulierung „Ablauf der Zinsbindung“ ist - ebenso wie der Begriff „Ende der Zinsfestschreibung“ - aus der Perspektive eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers keineswegs automatisch gleichzusetzen mit dem Begriff der „Zinsbindungsfrist“ in Ziffer 3.2 des Vertrags. Sie beschreibt quasi als Oberbegriff lediglich das Ende der vereinbarten Zinsbindung als solche, das aber eben nicht nur mit dem Erreichen des Fristendes eintreten, sondern ggf. auch durch eine ordentliche Kündigung nach zehn Jahren gemäß Ziffer 11.1 des Vertrags bewirkt werden kann. 3.3.3 Darauf weist auch der der Formulierung „Ablauf der Zinsbindung“ beigefügte Begriff „planmäßig“ hin, den ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in diesem Kontext nur als „vertragsgemäß“ verstehen kann. Die vertragsgemäße Fortführung schließt das Kündigungsrecht der Kläger nach zehn Jahren mit ein, wodurch ebenfalls auf die berechtigte Zinserwartung verwiesen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt die Argumentation der Kläger ohne Erfolg, „der Darlehensnehmer“ werde die „Zinsbindungsfrist“ in Ziffer 3.2 „unausweichlich“ auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung „übertragen“, die auf den „Ablauf der Zinsbindung“ bzw. das „Ende der Zinsfestschreibung“ abstellt (vgl. Bl. 12 OLG). 3.3.4 Dass die Beklagte im konkreten Fall bei der Schadensberechnung so gestellt werden sollte, „als ob der Kredit bis zum [30. März 2031] planmäßig fortgeführt worden wäre“ (vgl. Klageschrift Bl. 14 LG, Berufungsbegründung Bl. 12 OLG), lässt sich den Vertragsbedingungen nicht entnehmen. In Ziffer 10.2 findet sich kein Hinweis auf den Stichtag „[30. März 2031]“. Der Wortlaut der dort verwendeten Formulierung „Ablauf der Zinsbindung“ unterscheidet sich klar von dem in Ziffer 3.2 konkret definierten Begriff der „Zinsbindungsfrist“. Dieser steht auch in einem anderen Kontext, weil er die generelle methodische Vorgehensweise bei der Schadensberechnung im (bei Vertragsschluss abstrakten) Fall einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung betrifft, während Ziffer 3.2 („Verzinsung“) die konkret vereinbarte Höhe und zeitliche Dauer des vereinbarten Sollzinses regelt. Nach Systematik und Intention handelt es sich lediglich um eine allgemein gehaltene Erläuterung des mit der - im Satz zuvor genannten - Aktiv/Passiv-Methode verfolgten Ziels, die Sparkasse im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, als ob das Darlehen für die Dauer der geschützten Zinserwartung planmäßig fortgeführt worden wäre, was im Kern - wie das Landgericht zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ausgeführt hat – den in § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB normierten Vorgaben einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung entspricht. In diesem abstrakt verstandenen Sinn ist die Angabe nicht zu beanstanden. Über welchen Zeitraum sich die für die Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigende Zinsbindung im Fall einer tatsächlichen vorzeitigen Darlehensrückzahlung im Einzelfall erstreckt, ist dagegen anhand der sich konkret aus dem Vertrag ergebenden sowie nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2022 – 9 U 237/21, Rn. 47 f.). Dafür sprechen auch die - sonst geradezu überflüssigen - Regelungen in Ziffer 10.2 des Vertrags und § 493 Abs. 5 BGB, nach denen der Darlehensgeber verpflichtet ist, dem Darlehensnehmer (erst) im Falle der tatsächlichen Erwägung, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, als Entscheidungsgrundlage die dann zu erwartende Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung und der dieser zugrunde zu legenden Prämissen unverzüglich konkret mitzuteilen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist auch der Zeitraum der vertraglich vereinbarten Restlaufzeit bis zum Ablauf der Zinsbindung konkret bestimmbar, der der Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geschützten Zinserwartung zu Grunde zu legen ist (so auch OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 55). 3.3.5 In eben diesem Sinne hat auch die Beklagte ihre Angaben mit Schreiben vom 21.03.2022 (Bl. 28 LG) gegenüber den Klägern – zutreffend – erläutert und die Vorfälligkeitsentschädigung korrekt berechnet. Ein Verständnis dahin, dass sie - entgegen den gesetzlichen Vorgaben und der (jahrzehntelangen) höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Widerspruch zu ihrer eigenen späteren Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung - in jedem Fall eine Entschädigung bis zum Ablauf der in Ziffer 3.2 vereinbarten Zinsbindungsfrist erhalten sollte, lässt sich dem nicht entnehmen. Nach alledem rechtfertigt die Angabe, dass die Beklagte durch die Berechnungsmethode so gestellt werden soll, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre, keine abweichende Bewertung. Auch bedurfte es keiner (weiteren) Erläuterungen dazu, dass sich die Berechnung im Falle einer – in Ziffer 11.1 des Vertrags ausdrücklich vorgesehenen – ordentlichen Kündigung ändern würde (ebenso zu einer identischen Angabe OLG Stuttgart, Urteil vom 7.02.2024 – 9 U 124/23, Rn. 48; OLG Köln, Urteil vom 24.05.2023 - 13 U 177/22, Rn. 16 ff., vorgelegt als Anlage B 2, Bl. 169 ff. LG; offengelassen insoweit OLG Rostock, Urteil vom 17.04.2024 – 1 U 24/21, Rn. 14 f.; OLG München, Urteil vom 19.01.2024 – 19 U 3956/23e, Rn. 74 ff.). Die von den Klägern angeführte abweichende Bewertung anderer Gerichte, u.a. des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 21.12.2023 – 5 U 107/23, Rn. 19, 23 ff.; ähnlich auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.03.2024 – 4 U 35/23, Rn. 45, 52 zu einer ähnlichen Angabe in einem Bauspardarlehensvertrag) überzeugt den Senat nicht. Dass mit der Formulierung „Ablauf der Zinsbindung“ bzw. „Ende der Zinsfestschreibung“ - abweichend von den rechtlichen Vorgaben - eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf der Basis des in Ziffer 3.2 festgelegten Stichtags (hier: 30.03.2031) gemeint sei (vgl. OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 23), entspricht weder dem Verständnis der Parteien selbst, noch findet dies eine hinreichende Stütze im Vertrag. 3.3.6 Anders als die Kläger meinen, rechtfertigt das am 3.12.2024 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (XI ZR 75/23) keine abweichende Bewertung. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zu den dort gegenständlichen - von den hier verwendeten Formulierungen allerdings verschiedenen - Vereinbarungen (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 4) entschieden, dass die im dort zugrundeliegenden Sachverhalt vorgenommene Erläuterung der Aktiv/Passiv-Methode irreführend war. Dass sich die Feststellungen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen ließen, ist indes nicht ersichtlich. Der in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt maßgebliche Begriff der „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ wird in den hier streitgegenständlichen Vertragsbedingungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verwendet; von daher fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung irreführend mit der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens bezeichnet würde (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23 f.). Zu den hier maßgeblichen, den Ablauf der Zinsbindung bzw. das Ende der Zinsfestschreibung betreffenden Formulierungen verhält sich die Entscheidung nicht. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die von den Klägern angeführten Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.01.2023 (4 U 134/21, Bl. 209 ff. LG) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (7 U 14/22, Bl. 46 ff. OLG), die ähnliche Vertragsbedingungen wie in der o.g., vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellation betreffen. 3.4 Entgegen der erstinstanzlich vorgetragenen Argumentation der Kläger sind die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht in der Gesamtschau unverständlich. Da die Reihenfolge der zu nennenden Parameter normativ nicht vorgegeben ist und allein die Rangfolge in der Aufzählung der berechnungsrelevanten Faktoren auch nicht irreführt, ist die Wiedergabe der Parameter nicht deshalb unzureichend, weil die Information mit der Benennung des anzurechnenden Vorteils (passive Wiederanlage) beginnt (10.2 Abs. 2 Satz 1) bzw. - mit den Worten des Klägers - den zweiten Schritt vor dem ersten macht. Das den zweiten Satz einleitende Wort „zunächst“ markiert im Übrigen den ersten Schritt einer (im Bedarfsfall dann geschuldeten) konkreten Berechnung (so auch OLG Rostock, Urteil vom 17.04.2024, a.a.O., Rn. 12). Im Übrigen geht aus der Verwendung des Wortes „Zunächst“ lediglich hervor, dass in den nachfolgenden Sätzen weitere, für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung maßgebliche Informationen folgen, weshalb der weiter folgende Satz konsequenterweise mit dem Wort „Zusätzlich“ eingeleitet wird und die nachfolgenden Angaben ebenfalls die Formulierungen „ferner“ und „zusätzlich“ enthalten (vgl. bereits Senat, Urteil vom 1.03.2024, a.a.O., m.w.N.). Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind auch nicht mit Blick auf den Zinsschaden unverständlich, der den entscheidenden Schadensfaktor darstellt und von daher - wie in Ziffer 10.2 zutreffend ausgeführt wird - in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einzubeziehen ist. Durch die inhaltliche Wiederholung, dass die anfallenden Zinsen in die Berechnung einbezogen sind, wird diese Angabe nicht unzutreffend oder unverständlich. 4. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf den §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.579,76 € festgesetzt. … … …