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Urteil

1 U 24/21

OLG Rostock 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2024:0417.1U24.21.00
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Leitsätze
1. Die Verbraucherinformation in dem von den Sparkassen verwendeten Darlehens-Formular 192.643.000.D3 (Fassung März 2016) genügt bei Darlehensverträgen mit 10jähriger Zinsbindung hinsichtlich der Darstellung der Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ziffer 10.2) den gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit.(Rn.10) 2. Die Sparkasse darf auch in Zeiten einer Niedrigzinsphase die Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.(Rn.10) 3. Die vorformulierten Angaben zum Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB müssen im Hinblick auf den konkreten Vertrag zutreffend sein. Dass sie in anderen Vertragsfällen unzutreffend sind, kann der Darlehensnehmer nicht rügen.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10.02.2021, Az. 2 O 872/19, geändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verbraucherinformation in dem von den Sparkassen verwendeten Darlehens-Formular 192.643.000.D3 (Fassung März 2016) genügt bei Darlehensverträgen mit 10jähriger Zinsbindung hinsichtlich der Darstellung der Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ziffer 10.2) den gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit.(Rn.10) 2. Die Sparkasse darf auch in Zeiten einer Niedrigzinsphase die Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.(Rn.10) 3. Die vorformulierten Angaben zum Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB müssen im Hinblick auf den konkreten Vertrag zutreffend sein. Dass sie in anderen Vertragsfällen unzutreffend sind, kann der Darlehensnehmer nicht rügen.(Rn.15) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10.02.2021, Az. 2 O 872/19, geändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger verlangt die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die er Anfang Juli 2019 nach einvernehmlich vorzeitiger Aufhebung von zwei langfristigen Immobilienfinanzierungs-Verbraucherdarlehen vom 27. September 2016 an die Beklagte gezahlt hat. Er meint, die Entschädigung rechtsgrundlos geleistet zu haben, weil die Beklagte sie wegen mangelhafter Angaben gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht habe beanspruchen dürfen. Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage hinsichtlich der Nebenforderung (vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen) - die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 23.488,56 € (Vorfälligkeitsentschädigung einschließlich Bearbeitungsgebühr) nebst Zinsen verurteilt. Es hat die in dem von der Beklagten verwendeten Formular ... (Fassung März 2016) des Deutschen Sparkassenverlags enthaltenen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für unzureichend gehalten. Aus ihnen ergebe sich nicht die bei der von der Beklagten angewandten Aktiv/Passiv-Methode gebotene Differenzberechnung. Die Information sei lückenhaft und intransparent und könne beim Darlehensnehmer den Eindruck einer viel größeren Belastung entstehen lassen und ihn deshalb von einer vorzeitigen Rückzahlung abhalten. Wegen der näheren Begründung des Urteils, der erstinstanzlichen Feststellungen und der Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung, im Übrigen auf das schriftsätzliche Parteivorbringen nebst Anlagen Bezug genommen. Mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Senat verweist ergänzend auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze. B. Auf die Berufung war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Das Landgericht hat Anforderungen an die Information über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gestellt, die weder vom Gesetz noch vom Bundesgerichtshof verlangt werden. Insbesondere schuldete die Beklagte nicht die vom Landgericht vermisste Differenzberechnung. Auch im Übrigen begegnen die Verbraucherinformationen der Beklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. I. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 7. November 2023 ausgeführt: Der Kläger hat die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht rechtsgrundlos iSd § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geleistet, sondern mit seinen Zahlungen (insgesamt 23.488,56 €) den Anspruch der Beklagten aus § 502 Abs. 1 BGB erfüllt. 1. Dieser Anspruch ist nicht gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Die Angaben über die Laufzeit des Vertrags stehen außer Streit. Die Angaben zum Kündigungsrecht sind unbedenklich, weil sie entgegen dem Verständnis des Klägers (Berufungserwiderung [BE], S17 [II 62]) nicht die Ausübung des Rechts auf einen einzigen Tag beschränken. Die in den am 27. September 2016 geschlossenen und im Mai 2019 auf Wunsch des Klägers vorzeitig beendeten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen enthaltenen Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (jeweils zu Ziffer 10.2) sind ebenfalls nicht „unzureichend“. a. Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, Rn. 42 juris [Randnummern auch im Folgenden wie bei juris]). Die Bank kann den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Bei der hier von der Beklagten angewandten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um die ersparte Risikovorsorge und die ersparten jährlichen Verwaltungsaufwendungen zu kürzen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17, Rn. 37). Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 5. November 2019, aaO, Rn. 45); es bedarf nicht der Angabe einer finanzmathematischen Berechnungsformel (aaO, Rn. 44). Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich auch dem Gesetz - § 502 BGB und Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB - nicht entnehmen (aaO, Rn. 40 und 43). Zu bedenken ist, dass die Information zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Vertragsschluss naturgemäß nur abstrakt sein kann und deshalb die Berechnung selbst erst im Bedarfsfall konkret werden muss (Hölldampf, WM 2021, 325 [328/329]). b. Die vertragliche Information zu 10.2. genügt den gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben. Die Beklagte hat die von ihr gewählte Aktiv-Passiv-Methode erläutert und die wesentlichen Parameter für die Berechnung auf der Grundlage der für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungen und der Wiederanlagemöglichkeit des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals angegeben. Ihre Angaben sind weder unvollständig noch intransparent oder unverständlich. Der Senat sieht sich bei dieser Bewertung in Übereinstimmung mit den mit Schriftsätzen der Beklagten vom 26. Juli 2023 und 8. August 2023 eingereichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte München (Beschluss vom 27. Juni 2023 - 37 U 122/23 [III 123-127]), Köln (Urteil [ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2023] - 13 U 177/22 [III 114-120]) und Celle (Beschluss vom 2. Juni 2023 - 3 U 22/23 - [III 100-112]). Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. aa. Soweit er über das ihm günstige Ergebnis hinaus die Begründung des landgerichtlichen Urteils zu rechtfertigen versucht (vgl. BE 2 und 8 [II 47 und 53]), lässt sich der Vorwurf einer mangelnden Transparenz nicht mit dem Argument erheben, die Information stelle das Verhältnis der verschiedenen Berechnungsparameter zueinander nicht hinreichend deutlich klar. Die vom Landgericht vermisste Darlegung einer „Differenzberechnung“ (LGU 5) hat die Beklagte nicht geschuldet (vgl OLG Celle, aaO, mwN.; LG Frankfurt, Urteil vom 25. November 2021 - 2-12 O 161/21: beide zu der streitgegenständlichen Information und dem hier angefochtenen Urteil), weil beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Darlehensgeber zur Sicherung seines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich die Berechnungsmethode unter Angabe der Parameter festzulegen braucht, die Art und Weise der Berechnung - im Gegensatz zum Allgemein-Verbraucherdarlehen - jedoch erst im „Bedarfsfall“ näher erläutern muss (Hölldampf, aaO, S. 329). Im Übrigen kann von einem durchschnittlich aufmerksamen Darlehensnehmer das Verständnis erwartet werden, dass sich bei vorzeitig beendetem Vertrag der Schaden der Bank durch Abzug der Vorteile von den Nachteilen einer vorfälligen Rückzahlung errechnet. bb. Da ebenso wenig die Reihenfolge der zu nennenden Parameter normativ vorgegeben ist und allein die Rangfolge in der Aufzählung der berechnungsrelevanten Faktoren auch nicht irreführt, ist die Wiedergabe der Parameter hier nicht deshalb unzureichend, weil die Information mit der Benennung des anzurechnenden Vorteils (passive Wiederanlage) beginnt (10.2 Abs. 2 Satz 1) bzw. - mit den Worten des Klägers - den zweiten Schritt vor dem ersten macht (BE 3 [II 48]). Das den 2. Satz einleitende Wort „zunächst“ markiert im Übrigen den ersten Schritt einer (im Bedarfsfall dann geschuldeten) konkreten Berechnung. cc. Die weitere vom Kläger aufgeworfene (BE 3-7 [II 48-52]) und im unmittelbaren Kontext zum vorangestellten Satz (10.2 Abs. 2 Satz 2; dort werden u.a. die ursprünglich vereinbarten Zinsen als Berechnungswert benannt) stehende Frage zur Sinnhaftigkeit des Satzes „Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen“ (10.2 Abs. 2 Satz 3) muss der Senat nicht beantworten, weil diese Information nicht geeignet ist, die Anspruchssperre des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auszulösen. Richtig ist allerdings, dass eine nicht gebotene Information nicht unzutreffend sein und hierdurch die pflichtige Angabe unklar machen darf (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 659/18, Rn. 53; Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, Rn. 11: für formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz zur Widerrufsbelehrung). Dies ist hier jedoch auch nicht der Fall. Die wiederholte Erwähnung der Zinsen war allenfalls überflüssig, ihre Aussage jedoch inhaltlich zutreffend. Der Zins - der ursprünglich vereinbart war, bei vorzeitiger Vertragsbeendigung aber nicht mehr bis zum Ende der Zinsbindung anfallen kann - ist der entscheidende Schadensfaktor und in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einzubeziehen. Die in Satz 2 deshalb pflichtgemäß erfolgte Benennung der Zinsen wird durch deren nochmalige Erwähnung in Satz 3 (“einbezogen“) in ihrem Bedeutungsgehalt nicht berührt, u.z. unabhängig davon, ob die Wiederholung der sachlich weiterhin richtigen Angabe der Betonung diente oder der Beklagten aus einem anderen Grund notwendig erschien. Angaben, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen - was auf die hier sich im Kern wiederholende Pflichtangaben nicht einmal zutrifft -, machen eine ansonsten ordnungsgemäße Pflichtangabe nur dann zunichte, wenn - wie hier nicht - der Zusatz selbst formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäß ist oder er die pflichtige - für sich gesehen hier nicht zu beanstandende - Angabe unklar oder unverständlich werden lässt. Nichts anderes ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen. Einen Zweifel daran, dass die entgangenen Zinsen in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einbezogen werden, lassen die Hinweise in 10.2 nicht zu. dd. Die Information zur Berechnungsmethode wird nicht durch den Hinweis „schlicht falsch“ (BE 8 ff [II 53 ff.]), die Beklagte werde „so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist planmäßig fortgeführt worden wäre“ (10.2 Abs.1 Satz 3). Zwar ist der mit Zinsverlust begründete Schadensersatzanspruch seinem Umfang nach auf den Zeitraum beschränkt, für den die Kreditbank eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte, weshalb für seine Berechnung auf den Zeitpunkt des nächstzulässigen Kündigungstermins abgestellt werden muss (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337). Bei den hier vereinbarten Darlehen mit zehnjähriger Zinsbindung hat diese vom Kläger hervorgehobene Rechtsprechung (BE 9 [II 54]) für den ihm erteilten Hinweis auf die Maßgeblichkeit der „Zinsbindungsfrist“ jedoch keine Relevanz, weil er die Darlehen ohnehin erst nach Ablauf von 10 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten ordentlich kündigen konnte (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB), mithin die Zinserwartung der Beklagten über den gesamten Zeitraum der vereinbarten Sollzinsbindung rechtlich geschützt war. ee. Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, der formularmäßige Hinweis auf die „Zinsbindungsfrist“ sei zumindest deshalb falsch, unzureichend und anspruchsausschließend (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB), weil die Information bei einer nach Ablauf der zehnjährigen Zinsbindungsfrist unterstellten Anschlussfinanzierung von mehr als 10 Jahren und 6 Monaten nicht mehr zutreffend sein würde (BE 17 [II 62]) und bei Verträgen anderer Darlehensnehmer mit entsprechend langen Zinsbindungen schon jetzt unrichtig sei (BE 11 ff. ]). Über eine theoretische - 10 Jahre spätere - Verwendung des Formulars für eine bis zur Vertragsbeendigung noch denkbar gewesene Anschlussfinanzierung der Partein hat der Senat, weil nicht streitgegenständlich, in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Verträge mit Dritten müssen auch den ohne Klagebefugnis nach § 3 UKlaG ausgestatteten Kläger nicht kümmern. Bei der Interessenabwägung nach § 307 BGB geht es nicht um die Benachteiligung Dritter (Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 307 Rn. 10 f.), sondern - abgesehen von Sonderfällen (wie z.B. der Interessenwahrung von Versicherten durch die Versicherung) - immer nur um die Wahrnehmung eigener Interessen des Vertragspartners oder seines Rechtsnachfolgers (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 241/80, Rn. 19; Urteil vom 30. Mai 1990 - IV ZR 266/89, Rn. 12; beide zu § 9 AGBG). Auch die Angabe zum Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB muss immer nur im Hinblick auf den konkreten Vertrag zutreffend sein, auch wenn es sich um einen standardmäßig vorformulierten Hinweis handelt (Hölldampf, aaO, S. 331). Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Kläger nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2019 (XI ZR 70/18) berufen. Danach genügt eine Widerrufsbelehrung nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie für alle Fälle, auf die hin sie verfasst ist, sachlich richtig und hinreichend deutlich formuliert ist. In den dort und zuvor mit Urteil vom 16. Oktober 2018 (XI ZR 370/17) entschiedenen Fällen belehrte die Bank den Darlehensnehmer fehlerhaft über die Länge seines Widerrufsrechts, indem sie den Fall einer Belehrung vor oder bei Vertragsschluss (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.: 2-Wochen-Frist) von einer alternativ einzig möglichen Nachbelehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.: 1-Monats-Frist) unzutreffend voneinerander abgrenzte und den Fall einer zwar taggleichen, aber erst nach einer Unterbrechung des Geschehensablaufs erteilten Widerrufsbelehrung fälschlich unter die verkürzte Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. subsumiert hatte. Die dort auf zwei Fälle zugeschnittene Widerrufsbelehrung war für einen bestimmten von der Bank angenommenen und von ihr geregelten Fall (taggleiche Widerrufsbelehrung) rechtlich falsch. Mit Erfolg rügen konnte der dortige Kläger die Fehlerhaftigkeit der für eine Vielzahl von Verträgen bestimmten und auch in jedem anderen Fall seiner Verwendung zwingend falschen Widerrufsbelehrung allerdings nur deshalb, weil die Belehrung - wie der hiesige Kläger bei seiner Zitierung übersieht - im konkreten Fall wegen ungesetzlicher Verkürzung der Widerrufsfrist „dem Darlehensnehmer nachteilig“ war (BGH, Urteil vom 9. April 2019 - XI ZR 70/18, Rn. 13; Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, Orientierungssatz und Rn. 9). 2. Die Beklagte hat entgegen der Hilfsbegründung der Klage (BE 18 [II 63]) die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu hoch angesetzt. Rechenfehler zeigt der Kläger nicht auf. Die Beklagte hat mit der Aktiv-Passiv-Methode diejenige Berechnungsart angewandt, auf die sie sich im Vertrag verbindlich festgelegt und über die sie auch ohne nähere Erklärungen hinreichend informiert hatte. Wegen der grundsätzlichen Kritik des Klägers an der Anwendung des Aktiv-Passiv-Methode (BE 18; Schriftsatz vom 26. Februar 2020, S. 6-35 [I 47-76]) bedarf es für den Senat weder einer inhaltlichen Auseinandersetzung noch einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (I 75/76). Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Aktiv-Passiv-Methode (Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, Rn. 27-37) sind vom Gesetzgeber bei Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU bestätigt worden (BT-Drucksache 18/5922, S. 91 und 116); der Bundesgerichtshof hält an ihrer Anwendung auch in Zeiten von Niedrig- und Negativzins und im Bewusstsein der tatsächlichen Refinanzierungspraxis der Banken weiterhin fest (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 18 f.). Soweit der Kläger zuletzt die Zulässigkeit der Aktiv-Passiv-Methode unterstellt (BE 18 [II 63]), liegt eine „gemessen daran unzureichende Information“ nicht vor, weil Art. 247 § 7 Abs. 2 EGBGB, mit dem Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie zur Vorfälligkeitsentschädigung umgesetzt wurden, von der Beklagten keine über die dem Kläger tatsächlich erteilte Information hinausgehenden Angaben zur Methodik der Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung verlangt. II. An dieser vorläufigen Auffassung hält der Senat im Ergebnis seiner Endberatung fest. Die in der Berufungsverhandlung vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die formularmäßig verwendeten Verbraucherinformationen der Beklagten einer Wirksamkeitskontrolle auch bei einem Vertrag mit 15jähriger Zinsbindung standhielten, kann offenbleiben. Für die hier in Rede stehenden Darlehensverträge mit jeweils 10jähriger Zinsbindung waren sie jedenfalls genügend. Die Auffassung, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten auch alle möglichen Konstellationen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist zu berücksichtigen hätten, anderenfalls nichtig seien, kann der Senat schon aus Gründen der praktischen Unmöglichkeit nicht teilen.