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Urteil

2 U 7/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0522.2U7.24.00
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Tenor
  • I.Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2024 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  • II.Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • IV.Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2024 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II.Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV.Die Revision wird nicht zugelassen. V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- € festgesetzt. Gr ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, vorgelegt als Anlage K1) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, wurde am 08.04.2020 angemeldet. Die Bekanntmachung der am 16.11.2020 erfolgten Eintragung des Klagegebrauchsmusters im Patentblatt erfolgte am 24.12.2020. Es trägt die Bezeichnung „Werkzeug zur Montage und/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange“. Sein von der Klägerin in diesem Rechtsstreit primär geltend gemachter Schutzanspruch 1 lautet: „1. Werkzeug zur Montage und/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs, bestehend aus einem Gehäuse mit einem Aufnahmeraum zur Aufnahme eines Abschnitts der Stange, einem im Gehäuse angeordneten und in den Aufnahmeraum eingreifenden Klemmelement und einem Kupplungselement zum Anschluss eines Hebels, insbesondere in Form eines Drehmomentschlüssels, eines Knarren- oder Ratschenwerkzeugs, wobei das Gehäuse eine Länge aufweist, die kürzer als eine Länge der Stange ist und wobei der Aufnahmeraum eine lichte Weite aufweist, die größer als ein Durchmesser der Stange ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (5) eine sich über die gesamte Länge (L) des Gehäuses (5) erstreckende Öffnung (15) mit einer Breite (B) aufweist, die größer als der Durchmesser der Stange (1) ist. Die in Form von Hilfsanträgen geltend gemachten Unteransprüche 3 und 7 lauten: „3. Werkzeug nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (5) aus zwei miteinander verbundenen Platten (9, 10) besteht, wobei die Platten (9, 10) in einem Teilbereich des Gehäuses (5) unter Ausbildung einer Aufnahme (11) für das drehbar im Gehäuse (5) gelagerte Klemmelement (6) beabstandet zueinander angeordnet sind.“ „7. Werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (5) aus zwei gelenkbeweglich miteinander verbundenen Elementen besteht, deren freie Enden zum Öffnen oder zum Schließen der Öffnung (15) aufeinander zu oder voneinander weg bewegbar sind.“ Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen Teil eines Fahrwerks mit einer inneren Spurstange (1), einer äußeren Spurstange (2) und einem gebrauchsmustergemäßen Werkzeug (Gehäuse (5), Klemmelement (6) und Antrieb (7): Figur 3 zeigt das Werkzeug in einer vergrößerten Ansicht, in der neben dem Gehäuse (5) und dem Klemmelement (6) insbesondere auch der Aufnahmeraum (14) und die Öffnung (15) zu erkennen sind: Die Beklagte vertreibt bundesweit Werkzeuge, Verbrauchsmaterialien und sonstige Produkte für Kfz-Reparaturwerkstätten über ihren Internetshop https://www.X1. Unter der Artikel-Nr. XXX bietet die Beklagte dort ein „Lösewerkzeug für Spurstange / Axialgelenk ohne Spurstangenkopf-Demontage“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) mit einem Durchmesser von 33-44 mm an, wie es aus dem nachfolgend eingeblendeten Internetauszug der Webseite der Beklagten ersichtlich ist: Abbildung 1 In dem zum Angebot gehörenden Beschreibungstext wird die angegriffene Ausführungsform wie folgt beworben: „Lösewerkzeug für Spurstange/Axialgelenk ohne Spurstangenkopf-Demontage Dieses Werkzeug wird zum Lösen und Festziehen von Spurstangen mit einem Durchmesser von 33-42 mm ohne eine Demontage des Spurstangenkopfes benötigt. Die geöffnete Bauform ermöglicht ein einfaches und schnelles Anbringen des Werkzeuges an der Spurstange. Das Werkzeug kann mit jeder beliebigen ½-Verlängerung außerhalb des Radkastens benutzt werden. Mit diesem Spezialwerkzeug entfällt die Demontage des Spurstangenkopfes und der Kontermutter. Um die gesamte Spurstange auszubauen, muss nur die Lenkmanschette nach vorne gezogen werden. Durch den gesamten Ausbau gibt es keine Längenverstellung der Achsgeometrie, dadurch wird die Einstellzeit auf der 4-Säulen-Hebebühne/Achsmessstand verkürzt. Bei festsitzenden Spurstangenköpfen kann die weitere Demontage vereinfacht im Schraubstock erfolgen.“ Zu dem vorbezeichneten Angebot ist auf der Webseite der Beklagten ein Video abrufbar, in dem die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform beschrieben wird. Nachfolgend wird ein Standbild aus dem Video eingeblendet: Die angegriffene Ausführungsform wird zwischen dem Haltering der Spurstange und dem Gelenk- bzw. Spurstangenkopf an die Spurstange angesetzt und dann in axialer Richtung verschoben, bis sie die auf der obigen Abbildung links neben ihr ersichtliche Gelenkschale umgreift. Mit einem Hebel wird dann das Werkzeug gegen die Gelenkschale gespannt, um ein Drehmoment auf die Gelenkschale ausüben und diese somit fest- oder losschrauben zu können. Die Klägerin mahnte die Beklagte nach einer Berechtigungsanfrage vom 27.01.2022 (Anlage K 3) und nachfolgender Korrespondenz (Anlagen K 4 bis K 7) mit patentanwaltlichen Schreiben vom 25.05.2022 (Anlage K 8) ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Nach Auffassung der Klägerin stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters dar, da die angegriffene Ausführungsform von der durch Anspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch mache und Anspruch 1 schutzfähig sei. Die Beklagte selbst biete die angegriffene Ausführungsform als „Lösewerkzeug für Spurstange / Axialgelenk ohne Spurstangenkopf-Demontage“ an. Dass mit der Spurstange stets auch die Gelenkschale demontiert bzw. montiert werde, stehe einer Benutzung der klagegebrauchsmustergemäßen Lehre nicht entgegen. Eine Trennung der zwischen Lenkgetriebe und Radträger verbauten Spurstange von der Gelenkschale sei zerstörungsfrei gar nicht möglich. Mit der Gelenkschale werde daher auch immer die Spurstange ausgetauscht und umgekehrt. Es sei deshalb unerheblich, ob das Drehmoment zum Lösen der Spurstange auf die Spurstange selbst oder die Gelenkschale ausgeübt werde. Gegen die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters bestünden keine Bedenken. Dieses erfordere eine dauerhaft vorhandene Öffnung im Gehäuse, die die von der Beklagten entgegengehaltene Druckschrift DE XXX (nachfolgend: D1) nicht offenbare. Diese zeige vielmehr ein Werkzeug mit einem aus zwei Segmenten gebildeten Ring als Gehäuse. Die Arbeit mit dem Werkzeug könne ausschließlich in der Schließstellung der beiden Segmente erfolgen, also dann, wenn diese über den Lagerbolzen zu einem geschlossenen Ring miteinander verbunden seien. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat sowohl eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters als auch dessen Schutzfähigkeit in Abrede gestellt. Die angegriffene Ausführungsform diene schon nicht der Montage und/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs. Mit ihr werde vielmehr die Gelenkschale gelöst, die üblicherweise mit einer Spurstange verbunden sei. Unter einer anspruchsgemäßen Stange könne aber nicht die Kombination aus Spurstange und Gelenkschale verstanden werden. Soweit das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 mehrmals auf einen Durchmesser der Stange Bezug nehme, sei damit stets derselbe Durchmesser gemeint. Dies folge bereits aus der Verwendung des bestimmten Artikels „der“. Nach der gebrauchsmustergemäßen Lehre müsse das anspruchsgemäße Werkzeug gerade nicht mehr in axialer Richtung der Stange verschoben werden, sondern könne unmittelbar dort angesetzt werden, wo das Drehmoment auf die Stange ausgeübt werden solle. Insofern solle nach Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift das Aufsetzen und Klemmen des Werkzeugs am „bestimmungsgemäßen Ort“ erfolgen und gerade nicht an zwei unterschiedlichen Orten. Dies könne die angegriffene Ausführungsform nicht leisten, da das Klemmelement die Stange selbst nicht erreichen könne, sondern lediglich die Gelenkschale festspannen könne. Die Öffnung im Gehäuse sei aber nicht groß genug, um das Werkzeug unmittelbar im Bereich der Gelenkschale aufzusetzen. Vielmehr müsse es zwischen dem Haltering und dem Gelenkkopf an die Spurstange angesetzt und dann in axialer Richtung bis über die Gelenkschale verschoben werden, um dort festgespannt zu werden. Zudem könne sie – die Beklagte – sich auf ein Vorbenutzungsrecht berufen, da sie bereits im Juli 2019 Besitz an der Erfindung gehabt und diese in Benutzung genommen habe. Schließlich sei Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht schutzfähig, weil seine Lehre neuheitsschädlich durch die D1 offenbart werde. Das Klagegebrauchsmuster erfordere keine dauerhaft geöffnete Öffnung. Vielmehr falle auch eine Lösung wie die der D1, wonach das Gehäuse nur vorübergehend geöffnet werden könne, in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1. Mit Urteil vom 06.03.2024 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Gebrauchsmustergemäß müsse das anspruchsgemäße Werkzeug geeignet sein, zur Montage und/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange verwendet zu werden. Die Stange selbst sei zwar nicht Gegenstand des Vorrichtungsanspruchs, sei aber für die Auslegung des Klagegebrauchsmusters mittelbar von Bedeutung. Sie könne aus mehreren Teilen mit unterschiedlichen Durchmessern bestehen. Der Aufnahmeraum des gebrauchsmustergemäßen Werkzeugs müsse eine lichte Weite aufweisen, die größer als der Durchmesser desjenigen Abschnitts der Stange sei, an dem das für die Montage/Demontage erforderliche Drehmoment auf die Stange übertragen werde. Denn zur gebrauchsmustergemäßen Verwendung des Werkzeugs müsse die Stange dort, wo das Werkzeug an der Stange wirken solle, in den Aufnahmeraum des Werkzeugs aufgenommen werden. Soweit das Klagegebrauchsmuster darüber hinaus fordere, dass das Gehäuse eine Öffnung mit einer Breite aufweise, die größer als der Durchmesser der Stange sei, sei hiermit ein beliebiger Durchmesser der Stange gemeint. Denn funktional reiche es aus, wenn das Werkzeug an irgendeiner Stelle in Radialrichtung über die Stange geschoben werden könne, um es sodann in axialer Richtung der Stange in die Position zu verschieben, in der das Drehmoment übertragen werden solle. Die Öffnung im Gehäuse des Werkzeugs müsse auch nicht dauerhaft vorhanden sein, sondern es genüge, wenn sie zum Zwecke des Aufbringens auf die Stange bzw. zur Abnahme von der Stange vorübergehend hergestellt werden könne. Ausgehend von einem solchen Verständnis könne die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der Lehre der D1 sei Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht neu. Insbesondere offenbare diese eine sich über die gesamte Länge des Gehäuses erstreckende Öffnung mit einer Breite, die größer als der Durchmesser der Stange sei. Denn das Werkzeug der D1 weise zwei Segmente auf, die für eine Verstellung zueinander zwischen einer Ringoffenstellung für eine Aufnahme des Werkstücks (der Stange) und einer Ringgeschlossenstellung für das Umfassen des Werkstücks miteinander koppelbar seien. In der Ringoffenstellung gäben die Segmente einen Zugang zu dem Aufnahmebereich in radialer Richtung zur Mittelachse frei, so dass das Werkzeug an dem Werkstück, beispielsweise einer Spurstange, angebracht werden könne. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend: Das Landgericht habe den Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters rechtsfehlerhaft zu weit ausgelegt. Dieser verlange insbesondere, dass die im Gehäuse vorgesehene Öffnung dauerhaft vorhanden sei. Ein Schließen der Öffnung, wie es nach der D1 zwingend erforderlich sei, um das Werkzeug verwenden zu können, sei bei dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gerade nicht vorgesehen. Dies ermögliche eine vereinfachte Konstruktion und Anwendung des Werkzeugs nach dem Klagegebrauchsmuster. Auf die konstruktiv aufwendige Gestaltung eines zweigeteilten Rings könne verzichtet werden. Daraus resultierende Nachteile wie etwa die nur eingeschränkte Anwendbarkeit oder möglicherweise erschwerte Handhabung bei beengten Raumverhältnissen aber auch eine anfällige Konstruktion im Bereich des Gelenks und des Verschlussmechanismus könnten vermieden werden. Soweit der Unteranspruch 6 des Klagegebrauchsmusters eine Ausgestaltung unter Schutz stelle, bei der das Gehäuse aus zwei gelenkbeweglich miteinander verbundenen Elementen bestehe, deren freie Enden zum Öffnen oder Schließen der Öffnung aufeinander zu oder voneinander weg bewegt werden können, bedeute dies nicht, dass die gebrauchsmustergemäß (dauerhaft) gegebene Öffnung vollständig geschlossen werde. Die Verriegelung erfolge ausschließlich am Gelenk, nicht an den geöffneten Enden. Bei der Betätigung des gebrauchsmustergemäßen Werkzeugs zur bestimmungsgemäßen Demontage oder Montage einer Spurstange werde – insbesondere im Unterschied zur Entgegenhaltung D1 – auch nach dem Unteranspruch 6 kein geschlossener Ring ausgebildet. Mit Blick auf den Offenbarungsgehalt des Klagegebrauchsmusters bestehe für den Durchschnittsfachmann keinerlei (auch nur mittelbare) Veranlassung, die Öffnung vollständig zu schließen. Für die bestimmungsgemäße Handhabung des Werkzeugs müsse vielmehr auch dann eine dauerhafte Öffnung vorhanden sein, wenn das Gehäuse aus zwei gelenkig miteinander verbundenen Elementen bestehe, die zur Einstellung der Öffnung in ihrer Öffnungsweite voneinander weg oder aufeinander zu bewegbar seien. Die dauerhafte Öffnung sei nicht lediglich eine bevorzugte Gestaltung, sondern zwingendes Merkmal; Ausführungsformen, bei denen die Öffnung nur vorübergehend gegeben sei, würden vom Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht umfasst. Diese Auslegung zugrunde gelegt, sei der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters neu und erfinderisch. Die D1 offenbare keine dauerhaft bestehende Öffnung des Gehäuses. Nach ihrer technischen Lehre sei es vielmehr zwingend erforderlich, den Ring vollständig zu schließen, um ein Drehmoment auf das Werkstück ausüben zu können. Die Verriegelung erfolge sowohl am Gelenk als auch an den beiden Enden der gelenkbeweglichen Elemente. Der Fachmann finde in der D1 keine Anregung, das Gehäuse nicht vollständig zu schließen und eine dauerhafte Öffnung bereitzustellen. Insofern sei die Vorgehensweise mit dem Werkzeug gemäß der D1 im Vergleich zum Werkzeug gemäß dem Klagegebrauchsmuster eine gänzlich andere. Während beim Klagegebrauchsmuster ein Verschieben des Werkzeugs entlang der Spurstange möglich sein solle, beschreibe die D1 das Ansetzen des Werkzeugs genau in dem Bereich, in dem das Drehmoment auf die Spurstange zu übertragen sei. Äußerst hilfsweise sei das Klagegebrauchsmuster jedenfalls in der Kombination des Schutzanspruchs 1 mit dem Unteranspruch 3, weiter hilfsweise in der Kombination des Schutzanspruchs 1 mit den Unteransprüchen 3 und 7 schutzfähig. Auch die Merkmale dieser Unteransprüche würden von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. Die Klägerin beantragt , das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.03.2024 – 4b O 64/22 – „aufzuheben“ und 1. es der Beklagten bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Werkzeuge zur Montage und/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs, bestehend aus einem Gehäuse mit einem Aufnahmeraum zur Aufnahme eines Abschnitts der Stange, einem im Gehäuse angeordneten und in den Aufnahmeraum eingreifenden Klemmelement und einem Kupplungselement zum Anschluss eines Hebels, insbesondere in Form eines Drehmomentschlüssels, eines Knarren- oder Ratschenwerkzeugs, wobei das Gehäuse eine Länge aufweist, die kürzer als eine Länge der Stange ist und wobei der Aufnahmeraum eine lichte Weite aufweist, die größer als ein Durchmesser der Stange ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse eine sich über die gesamte Länge des Gehäuses erstreckende Öffnung mit einer Breite aufweist, die größer als der Durchmesser der Stange ist, anzubieten, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen (Hauptantrag); a) hilfsweise für den Fall, dass der Hauptantrag zu vorstehender Ziff. 1. abgewiesen wird (Hilfsantrag 1), es der Beklagten bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Werkzeuge nach vorstehendem Klageantrag zu Ziff. 1., dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse aus zwei miteinander verbundenen Platten besteht, wobei die Platten in einem Teilbereich des Gehäuses unter Ausbildung einer Aufnahme für das drehbar im Gehäuse gelagerte Klemmelement beabstandet zueinander angeordnet sind, anzubieten, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; b) hilfsweise, für den Fall, dass der vorstehende Hilfsantrag zu Ziff. 1 a) abgewiesen wird (Hilfsantrag 2), es der Beklagten bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Werkzeuge nach vorstehenden Klageanträgen 1. (Hauptantrag) und Hilfsantrag 1. a) dadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmeraum im Wesentlichen kreisabschnittförmig ausgebildet ist, anzubieten, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; c) hilfsweise für den Fall, dass der vorstehende Hilfsantrag zu Ziffer 1. b) abgewiesen wird (Hilfsantrag 3), es der Beklagten bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Werkzeuge nach vorstehenden Klageanträgen 1. (Hauptantrag) und Hilfsanträgen 1. a) sowie 1. b), dadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmeraum im Wesentlichen kreisabschnittförmig ausgebildet ist und einen Winkel von zumindest 270° einschließt und wobei die Öffnung einen Winkelbereich des Aufnahmeraums von ca. 60° aufweist, anzubieten, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter vorstehender Ziff. 1. (Hauptantrag) sowie hilfsweise für den Fall der Abweisung des vorstehenden Hauptantrags zu Ziff. 1. die unter vorstehender Ziff. 1 a) sowie hilfsweise für den Fall der Abweisung des vorstehenden Hilfsantrag 1. a) die unter vorstehender Ziff. 1 b) sowie weiter hilfsweise für den Fall der Abweisung des vorstehenden Hilfsantrags 1. b) die unter vorstehender Ziff. 1 c) benannten Handlungen ab dem 25. Januar 2021 begangen hat und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer gewerblicher Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1., hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags die in vorstehender Ziff. 1 a) sowie hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hilfsantrags 1. a) die in vorstehender Ziff. 1 b) sowie weiter hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hilfsantrags 1. b) die in vorstehender Ziff. 1 c) bezeichneten Handlungen seit dem 25.01.2021 bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 3.865,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p.a. ab Klageerhebung zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Sie macht im Berufungsverfahren insbesondere geltend: Das Landgericht habe den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters rechtsfehlerfrei ausgelegt. Die einengende Auslegung der Klägerin, wonach eine anspruchsgemäße Vorrichtung dauerhaft geöffnet sein müsse, sei eine Auslegung unter den Wortsinn und finde keine Stütze im Klagegebrauchsmuster. Der Anspruch fordere lediglich eine „Öffnung“. Diese Öffnung ermögliche es, die beanspruchte Vorrichtung radial (am bestimmungsgemäßen Ort, wo das Drehmoment angelegt werden soll, Abs. [0009]) an die zu lösende Stange anzusetzen, anstatt die Vorrichtung an einem freien Ende auf die Stange aufzufädeln und an den Bestimmungsort zu verschieben. Hierin bestehe der „Witz“ der angeblichen Erfindung und die bezweckte Vereinfachung der Anwendung, da nicht erst ein freies Ende der beidseitig verschraubten Stange geschaffen werden müsse. Diese Funktion erfordere es aber offenkundig nicht, dass die Öffnung dauerhaft, also auch noch, wenn die Vorrichtung an die Stange angesetzt sei und insbesondere auch bei der anschließenden Drehmomentanwendung zum Lösen der Stange, geöffnet sei. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses nehme die D1 mit dem Werkzeug, bei dem die zwei Segmente des Rings in eine Ringoffenstellung für eine Aufnahme des Werkzeugs verschwenkbar seien, die Lehre von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters neuheitsschädlich vorweg. Die D1 ermögliche auch eine axiale Verschiebung des Werkzeugs an seinen bestimmungsgemäßen Ort. Es sei keineswegs zwingend, dass das Werkzeug unmittelbar am bestimmungsgemäßen Ort in radialer Richtung auf die Spurstange aufgeschoben werden. Denn erst das Klemmelement erzeuge einen Reibschluss, nicht bereits das Schließen der Elemente. Auch in der Ringgeschlossenstellung könne das Werkzeug in axialer Richtung auf der Stange verschoben werden. Der Hilfsantrag 1.a) könne keinen Erfolg haben. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche das neu hinzugefügte Merkmal aus dem Unteranspruch 3 nicht. Ihr Gehäuse sei nämlich nicht aus zwei Platten, sondern aus einem Stück im Wege des Wachsausschmelzverfahrens gefertigt. Im Anschluss werde der Schlitz mittels Fräsen eingebracht. Soweit sich die Klägerin auf den Standpunkt stellen sollte, dass auch zwei „gedachte Platten“ dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters unterfallen, wäre dies jedenfalls durch die D1 offenbart. Da der Hilfsantrag 1.b) auf Hilfsantrag 1.a) rückbezogen sei, gelte für die Verwirklichung der Lehre durch die angegriffene Ausführungsform das zum Hilfsantrag 1.a) Gesagte entsprechend. In der in Absatz [0017] der D1 offenbarten Ausführungsform, wonach das Segment (26) durch ein Drahtseil ersetzt werden könne, bilde das Segment (25) einen kreisabschnittsförmigen Aufnahmeraum im Sinne von Unteranspruch 7 des Klagegebrauchsmusters. Im Übrigen könne auch ein geschlossener Ring einen solchen Aufnahmeraum aufweisen. Mit „kreisabschnittförmig“ verlange das Klagegebrauchsmuster eine (im Querschnitt) kreisförmige Anlagefläche, ohne einen Kreisabschnitt von 360° auszuschließen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die in erster Instanz geltend gemachte Verletzung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1, die in zweiter Instanz mit dem Hauptantrag weiterverfolgt wird, sondern auch für die erst in zweiter Instanz eingeführten Hilfsanträge, mit denen die Klägerin sich auf eine Verletzung der Unteransprüche 3 und 7 beruft. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 verneint und die – in erster Instanz ausschließlich auf diesen Anspruch gestützte – Klage deshalb abgewiesen. a) Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Werkzeug zur Montage und/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs (Abs. [0001] der Klagegebrauchsmusterschrift, vorgelegt als Anlage K1; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagegebrauchsmusterschrift). Zum Hintergrund der Erfindung führt die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend in Abs. [0002] aus, dass die innere Spurstange in einem Fahrwerk mit einem ersten Ende im Lenkgetriebe und mit einem zweiten Ende mit einer äußeren Spurstange verschraubt ist. Die äußere Spurstange wiederum ist mit dem Radträger verbunden. Insbesondere verschleißbedingt kann die Anforderung bestehen, die innere Spurstange auszutauschen (vgl. auch Abs. [0021]). Deren Demontage und anschließende Montage einer neuen inneren Spurstange stößt nicht nur aufgrund des begrenzten zur Verfügung stehenden Raumangebots im Fahrzeug auf Schwierigkeiten, sondern es kann auch vorkommen, dass aufgrund von Korrosionen im Bereich der Schraubverbindungen diese nur noch schwer lösbar sind. In diesem Fall ist ein ausreichendes Drehmoment erforderlich, um die Spurstange zu lösen. Mit großen Werkzeugen, die dieses zur Verfügung stellen können, kann hingegen aufgrund des engen Raumes nicht gearbeitet werden. Um diesen Problemen zu begegnen, waren im Stand der Technik bereits zwei Spezialwerkzeuge bekannt, deren Funktionsweise die Klagegebrauchsmusterschrift in ihren Abs. [0003] und [0004] beschreibt. Bei dem ersten Werkzeug handelt es sich um eine hohl gebohrte Verlängerung mit einem Vierkantantrieb und Klemmrollen. Die rohrförmige Verlängerung weist einen in axialer Richtung verlaufenden Aufnahmeraum auf, in den ein freies Ende der Spurstange eingeschoben werden kann. Gegenüberliegend ist an der Verlängerung ein Vierkantantrieb angeordnet, der mit einem Drehmoment-, einem Ratschen- oder einem Knarrenschlüssel verbunden werden kann, um die Verlängerung um ihre Längsachse zu drehen. Zugleich wird das freie Ende der Spurstange über die Klemmrollen kraft- und formschlüssig mit der Innenmantelfläche der Verlängerung verbunden, so dass durch die Drehung der Verlängerung auch die Verschraubung der Spurstange im Lenkgetriebe gelöst wird (Abs. [0003]). Daneben ist der sog. Exzenterschlüssel bekannt. Dieser weist ein ringförmiges Gehäuse auf, das auf ein freies Ende der Spurstange aufschiebbar ist. Außen an dem Gehäuse ist wiederum ein Vierkantantrieb angeordnet, über den – mittels eines Drehmoment-, Ratschen- oder Knarrenschlüssels – ein im Gehäuse angeordneter Exzenter an die Außenmantelfläche der Spurstange gepresst werden kann. Mittels Drehung des Exzenters kann die Spurstange aus dem Lenkgetriebe gelöst werden (Abs. [0004]). Beide Spezialwerkzeuge haben sich ausweislich der Klagegebrauchsmusterschrift zwar in der Praxis bewährt, sie erfordern aber, dass das verwendete Werkzeug über ein freies Ende der Spurstange geschoben wird. Mithin muss vor der Demontage der inneren Spurstange vom Lenkgetriebe das andere Ende der inneren Spurstange von der äußeren Spurstange gelöst werden. Hierbei besteht nicht nur die Gefahr, dass es infolge eines Abrutschens des Werkzeugs zu Verletzungen des Anwenders oder Beschädigungen des Fahrzeugs kommt, die Zerlegung der Spurstange in ihre einzelnen Teile ist auch zeitaufwändig und erfordert eine anschließende aufwendige Justierung der Spur zur korrekten Einstellung der Fahrwerksgeometrie (Abs. [0005]). Um diese Nachteile zu vermeiden, hat es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht, ein verbessertes, konstruktiv einfach gestaltetes und handhabbares Werkzeug bereitzustellen, das eine vereinfachte, in kürzerer Zeit durchzuführende Demontage bzw. Montage einer an beiden Seiten verschraubten Stange ermöglicht (Abs. [0006]). Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters die Kombination der folgenden Merkmale vor: 1. Werkzeug zur Montage und/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs, bestehend aus 1.1 einem Gehäuse (5), 1.2 einem Klemmelement (6) und 1.3 einem Kupplungselement. 2. Das Gehäuse (5) 2.1 weist einen Aufnahmeraum (14) zur Aufnahme eines Abschnitts der Stange (1) auf, 2.1.1 wobei der Aufnahmeraum (14) eine lichte Weite (W) aufweist, die größer als ein Durchmesser der Stange (1) ist; 2.2 weist eine Länge (L) auf, die kürzer als eine Länge der Stange ist, 2.2.1 wobei sich über die gesamte Länge (L) des Gehäuses (5) eine Öffnung (15) mit einer Breite (B) erstreckt, die größer als der Durchmesser der Stange (1) ist. 3. Das Klemmelement (6) ist im Gehäuse (5) angeordnet und greift in den Aufnahmeraum (14) ein. 4. Das Kupplungselement dient dem Anschluss eines Hebels, insbesondere in Form eines Drehmomentschlüssels, eines Knarren- oder Ratschenwerkzeugs. b) Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters bedarf insbesondere im Hinblick auf Merkmal 1 und die Merkmalsgruppe 2 der Auslegung. aa) Gemäß Merkmal 1 stellt das Klagegebrauchsmuster ein Werkzeug unter Schutz, das aus einem Gehäuse, einem Klemmelement und einem Kupplungselement besteht und das zur Montage und/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs, verwendet wird. Bei der einleitenden Angabe „zur Montage und/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange“ handelt es sich um eine Zweckangabe. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch definieren den durch das Patent oder Gebrauchsmuster geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR 2020, 961 Rn. 31 – FRAND-Einwand; GRUR 2021, 462 Rn. 49 – Fensterflügel; GRUR 2022, 982 Rn. 51 – SRS-Zuordnung; GRUR 2023, 246 Rn. 29 – Verbindungsleitung; GRUR 2024, 674 Rn. 27 – Trägerelement). Dies bedeutet im Streitfall, dass das Werkzeug so ausgebildet sein muss, dass mit ihm eine an beiden Enden verschraubte Stange demontiert und/oder montiert werden kann. Die zu demontierende bzw. zu montierende Stange wird im Anspruch nur dahin beschrieben, dass sie an beiden Enden verschraubt ist. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat und von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen wird, handelt es sich bei einer Stange nach dem allgemeinen Sprachverständnis um ein langes, meist rundes Konstrukt, das im Verhältnis zu seiner Länge relativ dünn ist (LGU S. 18, 3. Absatz). Bei der im Anspruch in Bezug genommenen Stange kann es sich, wie sich aus dem Merkmal 1 ergibt, insbesondere um eine Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs handeln. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, entnimmt der Fachmann der Gebrauchsmusterbeschreibung und der Figur 1, dass die zu montierende und/oder zu demontierende Stange aus mehreren Teilen bestehen kann, die unterschiedliche Durchmesser aufweisen. So spricht die Klagepatentschrift schon in ihrer Einleitung im Zusammenhang mit der Darstellung und Würdigung des Standes der Technik von einer „aus innerer und äußerer Spurstange bestehenden Spurstange“ (vgl. Abs. [0005]). In ihrem besonderen Beschreibungsteil (Abs. [0020]) erläutert sie sodann in Bezug auf den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters unter Bezugnahme auf die Figur 1, dass bei dem in dieser Figur gezeigten Teil eines Fahrwerks eines Fahrzeugs im Bereich einer Vorderachse eine innere Spurstange (1) mit einem Ende mit einer äußeren Spurstange (2) verschraubt und ein zweites Ende der inneren Spurstange (1) in ein Lenkgetriebe (3) geschraubt ist und dass ferner die äußere Spurstange (2) über ein endseitig angeordnetes Gelenk mit einem Achsschenkel (4) verbunden ist. Außerdem heißt es dort, dass über ein nicht dargestelltes Lenkrad „die Spurstange 1, 2“ aus dem Lenkgetriebe in Richtung auf den Achsschenkel (4) ausgeschoben oder in umgekehrter Richtung in das Lenkgetriebe (3) eingezogen wird, um Lenkbewegungen am Lenkrad auf das Fahrwerk, nämlich die Vorderachse, zu übertragen. Auch in dieser Beschreibungsstelle geht das Klagegebrauchsmuster damit davon aus, dass die „Spurstange“ (1, 2) aus einer inneren und einer äußeren Spurstange besteht. Aus der angesprochenen Figur 1 geht unmittelbar und eindeutig hervor, dass die mit der Bezugsziffer 1 gekennzeichnete innere Spurstange einen größeren Durchmesser aufweist als die mit der Bezugsziffer 2 gekennzeichnete äußere Spurstange. Die im Schutzanspruch in Bezug genommene Stange ist – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – selbst nicht Gegenstand des Schutzanspruchs. Soweit die Stange (Merkmal 1) bzw. deren Durchmesser (Merkmale 2.1.1 und 2.2.1) im Schutzanspruch erwähnt wird, hat die vorliegende Anspruchsformulierung entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 16.05.2013 – I-2 U 57/11, BeckRS 2013, 12499 – Tintenpatrone; Urt. v. 11.02.2016 – I-2 U 19/15, NJOZ 2016, 1014 – Anschlussstück; Urt. v. 18.10.2012 – I-2 U 41/08, BeckRS 2013, 11910 – Tintenpatrone; Urt. v. 14.03.2019 – I-2 U 114/09, BeckRS 2019, 6081 – Steckverbindung für Kraftfahrzeuganhänger; Urt. v. 19.12.2019 – I-2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 – Befestigungszwischenstück; Urt. v. 13.01.2022 – I-2 U 45/19 – GRUR-RS 2022, 2110 Rn. 44 – Rührgefäß; Urt. v. 24.02.2022 – I-2 U 28/21, GRUR-RS 2022, 5974 Rn. 36 – Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombination; Urt. v. 16.03.2023 – I-2 U 85/22, GRUR-RS 2023, 30240 Rn. 48 – Ausgestaltung des Bezugsobjekts bei Scheinkombination) nur zur Folge, dass diejenigen Merkmale des Schutzanspruchs, die die zu montierende und/oder zu demontierende Stange betreffen bzw. sich mit dieser befassen, rechtlich insofern von Bedeutung sein können, als diese Rückschlüsse auf die notwendige Ausgestaltung der im Anspruch genannten Vorrichtungsbestandteile und/oder der Vorrichtung als solcher zulassen, die ggf. über die in Bezug auf sie ausdrücklich formulierten Anspruchsmerkmale hinausgehen. Keinesfalls stellt es hingegen eine Bedingung für den Benutzungstatbestand dar, dass eine bestimmte Stange, insbesondere eine Spurstange, tatsächlich existiert oder dass die im Markt vorhandenen Stangen, insbesondere Spurstangen, zusammen mit dem angegriffenen Werkzeug in einer die technischen Erfindungsvorteile hervorbringenden Weise verwendet werden können. Da die Stange als solche nicht unter Schutz steht, kommt es allein darauf an, dass das Werkzeug für sich betrachtet sämtliche auf den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass eine zu ihm passende Stange denkbar, d.h. technisch und wirtschaftlich konstruierbar ist. bb) Anspruchsgemäß weist das Gehäuse des beanspruchten Werkzeugs einen Aufnahmeraum (14) zur Aufnahme eines Abschnitts der Stange auf (Merkmal 2.1), wobei dieser Aufnahmeraum eine lichte Weite hat, die größer als ein Durchmesser der Stange ist (Merkmal 2.1.1). Der Aufnahmeraum muss also, um die ihm zugewiesene Funktion erfüllen zu können, räumlich-körperlich so ausgebildet sein, dass er objektiv dazu in der Lage ist, einen Abschnitt der Stange aufzunehmen. Aus diesem Grunde weist der Aufnahmeraum eine lichte Weite auf, die größer als ein Durchmesser der Stange ist, da er andernfalls die Stange nicht aufnehmen könnte. Soweit der Aufnahmeraum nach dem Anspruchswortlaut zur Aufnahme „eines Abschnitts der Stange“ dient, ist mit dem angesprochenen Abschnitt der Stange – jedenfalls in erster Linie – der Abschnitt gemeint, an dem die Demontage bzw. die Montage der Stange erfolgen soll. Eben dieser Abschnitt der Stange soll in dem Aufnahmeraum aufgenommen werden, um dort das gemäß Merkmal 3 im Gehäuse angeordnete und in den Aufnahmeraum eingreifende Klemmelement mit der Stange in Kontakt zu bringen und das zur Demontage bzw. Montage erforderliche Drehmoment auf die Stange zu übertragen. Im Einklang hiermit ist im Absatz [0009] der allgemeinen Gebrauchsmusterbeschreibung beschrieben, dass, nachdem das Gehäuse in Radialrichtung der Spurstange am bestimmungsgemäßen Ort aufgesetzt ist, ein Hebel auf das Kupplungselement aufgesetzt werden kann, woraufhin das Klemmelement in Kontakt mit der Außenmantelfläche der Spurstange gebracht wird. Durch das Verdrehen des Kupplungselementes wird auch das Klemmelement gedreht, wobei über die reibschlüssige Verbindung des auf der Außenmantelfläche der Spurstange aufliegenden Klemmelements das Drehmoment auf die Spurstange übertragen und diese relativ zum Lenkgetriebe gedreht und gelöst wird. Ist mit dem angesprochenen Abschnitt der Stange derjenige Abschnitt gemeint, an dem das zur Demontage bzw. Montage der Stange erforderliche Drehmoment auf die Stange übertragen werden soll, ist klar, dass der Durchmesser dieses Abschnitts der Stange die lichte Weite des Aufnahmeraums des Gehäuses bestimmt, da nur so gewährleistet werden kann, dass der betreffende Abschnitt der Stange in den Aufnahmeraum des Gehäuses eingeführt werden kann. cc) Merkmal 2.2.1 gibt vor, dass sich über die gesamte Länge des Gehäuses eine Öffnung mit einer Breite erstreckt, die größer als der Durchmesser der Stange ist. Wenn es in diesem Merkmal heißt, dass die Öffnung im Gehäuse eine Breite hat, die größer als „ der Durchmesser der Stange“ ist, deutet dies zunächst darauf hin, dass damit auf eben jenen Durchmesser Bezug genommen wird, der zuvor in Merkmal 2.1.1 genannt (und definiert) wurde. Dies scheint Abs. [0008] der Klagegebrauchsmusterschrift zu bestätigen, wo es heißt: „Im Unterschied zum Stand der Technik ist es daher nicht mehr notwendig, ein Ende der Spurstange freizustellen, um dann das Gehäuse des Werkzeugs in Längsachsenrichtung der Spurstange an den geeigneten Ort der Spurstange zu schieben, um das für die Lösung der Spurstange erforderliche Drehmoment auf die Spurstange zu übertragen.“ Auch Absatz [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift spricht davon, dass das Gehäuse in Radialrichtung der Spurstange „am bestimmungsgemäßen Ort“ aufgesetzt ist. Zweifel an dieser (engen) Auslegung ergeben sich allerdings im Rahmen der stets gebotenen funktionsorientierten Auslegung. Wie das Klagegebrauchsmuster in seinem Absatz [0005] unter Würdigung der im Stand der Technik bereits vorbekannten Spezialwerkzeuge feststellt, bestand der Nachteil dieser Werkzeuge vor allem darin, dass sie vor der Demontage der inneren Spurstange zwingend eine Trennung der inneren von der äußeren Spurstange voraussetzten, um sodann über das entstandene freie Ende der inneren Spurstange das Spezialwerkzeug ansetzen zu können. Die Klagegebrauchsmusterschrift schildert die damit einhergehenden Nachteile wie die Gefahr von Verletzungen des Anwenders oder Beschädigungen des Fahrzeugs bei einem Abrutschen des angesetzten Werkzeugs und das Erfordernis einer anschließenden aufwendigen Justierung der Spur zur korrekten Einstellung der Fahrwerksgeometrie. Eben diese Nachteile zu vermeiden, ist Aufgabe der Erfindung (Abs. [0006]) und damit Kern der gebrauchsmustergemäßen Lösung (Abs. [0007]). Indem anspruchsgemäß eine Öffnung vorgesehen ist, die sich über die gesamte Länge des Gehäuses erstreckt und eine Breite aufweist, die größer ist als der Durchmesser der zu demontierenden bzw. zu montierenden Stange, ist es möglich, das Werkzeug mit der Öffnung solchermaßen in Radialrichtung über die Spurstange zu bewegen, dass die Spurstange in den Aufnahmebereich des Werkzeugs eingebracht wird. Der entscheidende Vorteil gegenüber den im Stand der Technik bekannten Werkzeugen liegt demgemäß darin, dass es nicht mehr erforderlich ist, ein Ende der Spurstange freizustellen, um über dieses freie Ende das Werkzeug in eine die Demontage der Spurstange ermöglichende Position zu bringen (Abs. [0008]). Hierdurch wird die Demontagezeit deutlich verkürzt und es ergeben sich auch Vorteile bei der abschließenden Einstellung der Fahrwerksgeometrie, wobei auch hier Zeit und damit Kosten eingespart werden können (Abs. [0008]). Außerdem entfallen, wie der Fachmann unschwer erkennt, die in Absatz [0005]) ferner angeführten Nachteile des Standes der Technik (Abrutsch-/Verletzungsgefahr). Alle diese Vorteile stellen sich auch dann ein, wenn das Gehäuse des Werkzeugs in einem Abschnitt der Stange in Radialrichtung der Spurstange über diese geführt und sodann in Längsachsenrichtung an einen geeigneten Ort der Stange geschoben werden kann, um dort das für die Lösung der Spurstange erforderliche Drehmoment auf die Spurstange zu übertragen. Auch bei einer solchen Ausgestaltung kann das Gehäuse des Werkzeugs in Radialrichtung der Spurstange über diese geführt werden. Es ist nicht mehr notwendig, zunächst ein Ende der Spurstange freizustellen, so dass bei der Demontage der Spurstange auf die vorherige Trennung von innerer und äußerer Spurstange verzichtet werden kann. Die Demontagezeit wird bereits dadurch deutlich verkürzt und es entfällt das Erfordernis einer anschließenden aufwendigen Justierung der Spur zur korrekten Einstellung der Fahrwerksgeometrie, wodurch ebenfalls Zeit und damit Kosten eingespart werden. Außerdem besteht keine Abrutsch- und Verletzungsgefahr, wie sie bei einem Zerlegen der aus innerer und äußerer Spurstange, welches am Fahrzeug in beengten Raumverhältnissen durchgeführt muss, existiert. Ob der in Abs. [0008] beschriebene Verschiebevorgang als solcher vom Klagegebrauchsmuster als nachteilig angesehen wird, lässt sich der Klagegebrauchsmusterschrift nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen. Auch Absatz [0009] erscheint insoweit nicht eindeutig. Zwar ist dort die Rede davon, dass das Aufsetzen des Werkzeugs in Radialrichtung der Spurstange am bestimmungsgemäßen Ort erfolgt, d.h. in dem Abschnitt der Stange, in welchem zur Demontage der Stange ein Drehmoment aufgebracht werden soll. Dass dies aber für die Verwirklichung der klagegebrauchsmustergemäßen Lehre zwingend ist, ergibt sich aus der Klagegebrauchsmusterbeschreibung nicht ohne weiteres. Letztlich kommt es für die Entscheidung des Streitfalles allerdings nicht darauf an, ob die Breite der Öffnung im Gehäuses zwingend genau so groß oder größer sein muss, wie der Durchmesser des in dem Aufnahmeraum aufgenommenen Abschnitts der Stange, an welchem das Drehmoment auf die Stange übertragen wird. Unabhängig davon, wie das Merkmal 2.2.1 insoweit zu interpretieren ist, scheidet eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters aus den nachfolgenden Gründen aus. dd) Die in Merkmal 2.2.1 bezeichnete Öffnung im Gehäuse muss, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, nicht dauerhaft vorhanden sein. Solches lässt sich weder dem Wortlaut des Anspruchs entnehmen, noch gebietet eine funktionsorientierte Auslegung des Anspruchs eine dahingehende Einschränkung. Es wurde vorstehend bereits ausgeführt, dass der Zweck der gebrauchsmustergemäßen Öffnung im Gehäuse darin besteht, das gebrauchsmustergemäße Werkzeug in eine Position um die Spurstange zu verbringen, in der es durch die Aufbringung eines Drehmoments in der Lage ist, die Spurstange aus der Verschraubung mit dem Lenkgetriebe zu lösen, und es aus dieser Position wieder zu entfernen. Hierfür erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn das anspruchsgemäße Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt vor und nach der Anbringung des Drehmoments eine Öffnung aufweist, deren Breite mindestens den Durchmesser der zu demontierenden bzw. zu montierenden Stange aufweist, so dass die Stange – ohne über ein freies Ende zu verfügen – in den Aufnahmebereich des Werkzeugs eingebracht und wieder aus diesem entfernt werden kann. Eben dies verlangt der Wortlaut des Anspruchs in Merkmal 2.2.1. Dass die Öffnung hingegen über einen bestimmten Zeitraum gegeben sein muss, insbesondere auch dann vorliegen muss, wenn mittels des Werkzeugs in seinem Betriebszustand ein Drehmoment auf die Stange ausgeübt wird, lässt sich dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen. Der Fachmann erkennt hierfür in Anbetracht des vorstehend geschilderten Zwecks der gebrauchsmustergemäßen Öffnung auch keine technische Notwendigkeit. Vielmehr sieht er sich durch Unteranspruch 6 und dessen Beschreibung in Abs. [0015] in seiner Annahme bestätigt, dass die in Merkmal 2.2.1 beschriebene Gehäuseöffnung nicht dauerhaft bestehen muss. Denn dort wird Schutz für eine bevorzugte Ausführungsform beansprucht, bei der das Gehäuse aus zwei gelenkbeweglich miteinander verbundenen Elementen besteht, deren freie Enden zum Öffnen oder Schließen der Öffnung aufeinander zu oder voneinander weg bewegbar sind. Die Klagegebrauchsmusterschrift benennt an dieser Stelle ausdrücklich als Zweck des „Öffnens“ die Möglichkeit, das Werkzeug einfach über die Spurstange legen zu können, wenn es dort heißt: „Bei dieser Ausgestaltung können die beiden gelenkbeweglich miteinander verbundenen Elemente zur Anordnung an der Spurstange derart bewegt werden, dass eine Öffnung geöffnet wird, so dass das Werkzeug einfach über die Spurstange gelegt werden kann.“ Und an späterer Stelle: „Nach Beendigung der Demontage oder Montage der Spurstange kann die Verriegelung der beiden Elemente aufgehoben werden, so dass die Elemente wieder in eine Position bewegt werden können, in der eine Entfernung des Werkzeugs von der Spurstange ermöglicht ist.“ Erst die Öffnung der Elemente ermöglicht also das Führen des Werkzeugs in Radialrichtung über die Stange; eine Öffnung im Sinne von Merkmal 2.2.1 ist demnach nicht dauerhaft vorhanden. Soweit die Klägerin argumentiert, bei den beschriebenen Ausführungsformen sei aber dauerhaft zumindest irgendeine Art von Öffnung vorhanden, das Werkzeug also nicht vollständig geschlossen, überzeugt dies nicht. Merkmal 2.2.1 spricht gerade nicht von irgendeiner Form von Öffnung, sondern von einer Öffnung mit einer Breite, die das Führen des Werkzeugs in Radialrichtung über die Spurstange ermöglicht. Absatz [0015] zeigt aber deutlich auf, dass eine solche Öffnung nach der klagegebrauchsmustergemäßen Lehre nicht dauerhaft vorhanden sein muss. Mit anderen Arten der Öffnung im Gehäuse beschäftigt sich der Wortlaut des Anspruchs nicht; sie sind für die gebrauchsmustergemäße Lehre erkennbar ohne Belang. Aus diesem Grund ist in Absatz [0015] auch nicht etwa von einer „Vergrößerung“ oder „Verkleinerung“ der Öffnung die Rede, sondern von einem „Öffnen“ oder „Schließen“ derselben. Dies umfasst auch das vollständige Schließen der Öffnung. Im Rahmen der gebrauchsmustergemäßen Lehre kommt es auch nicht darauf an, ob das Werkzeug im Zeitpunkt der Ausübung des Drehmoments auf die Stange vollständig geschlossen oder teilweise geöffnet ist. Dass das in den Figuren 1 bis 3 gezeigte Ausführungsbeispiel der Erfindung eine Öffnung zeigt, die dauerhaft bestehen bleibt, steht der hier vorgenommenen Auslegung des Schutzanspruchs 1 nicht entgegen. Denn Ausführungsbeispiele zeigen lediglich bevorzugte Ausgestaltungen der Erfindung, auf die der Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht beschränkt werden darf (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung). Soweit in Absatz [0017] eine bevorzugte Ausführungsform beschrieben wird, bei der die Öffnung kreisabschnittsförmig ausgebildet ist und einen Winkel von zumindest 270° einschließt, handelt es sich ebenfalls nur um ein Ausführungsbeispiel, auf das der Schutzbereich des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 nicht beschränkt werden darf. Die Winkelangabe „ zumindest 270°“ bezeichnet dabei den geschlossenen Teil des kreisabschnittförmig ausgebildeten Gehäuses. Die Angabe des damit verfolgten Zwecks, „um eine gute Führung der Spurstange in der Öffnung zu gewährleisten“, zeigt, dass es an dieser Stelle darum geht, die Öffnung nicht zu groß auszugestalten. Denn damit würde ein sicheres Ansetzen des Werkzeugs an der Spurstange erschwert. Einen ähnlichen Gedanken verfolgt die Klagegebrauchsmusterschrift auch in ihrem Absatz [0026], in dem es am Ende heißt: „… wobei die Öffnung (15) einen Winkelbereich des Aufnahmeraums von ca. 60° aufweist“. Die Öffnung von ca. 60° korrespondiert mit dem geschlossenen Ringteil von zumindest 270°. Diese Vorgaben im Hinblick auf bevorzugte Ausführungsformen schließen es hingegen nicht aus, die Öffnung während des Betriebs des Werkzeugs vollständig zu schließen. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass in diesem Fall die Stange ganz besonders sicher in dem Werkzeug geführt und mittels des Klemmelements festgelegt werden kann. c) Unter Zugrundelegung dieses Anspruchsverständnisses ist der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht schutzfähig, weshalb der Klägerin die mit ihrem Hauptantrag verfolgten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nicht zustehen. aa) Die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters, aus welchem der Kläger in einem Verletzungsverfahren Rechte herleitet, ist grundsätzlich durch das Verletzungsgericht selbst zu prüfen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.2019 – I-15 U 46/18, GRUR-RS 2019, 45774 Rn. 68 – Heizgerät; Senat, Urt. v. 12.07.2024 – I-2 U 27/24, GRUR-RS 2024, 21335 Rn. 74 – Reinigungszentrifuge). Dabei ist es an den Recherchebericht des DPMA (vorgelegt als Anlage K2) nicht gebunden (Senat, Urt. v. 08.04.2021 – I-2 U 46/20, GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 98 – Roller). Etwas anderes gilt gem. § 19 Satz 3 GebrMG dann, wenn zwischen den Parteien des Verletzungsstreits auch ein Löschungsverfahren geführt worden und dort eine das Gebrauchsmuster (ggf. auch nur teilweise) aufrechterhaltende Entscheidung ergangen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da gegen das Klagegebrauchsmuster kein Löschungsverfahren eingeleitet wurde, daher auch keine Rechtsbestandsentscheidung vorliegt. Im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters müssen nur diejenigen Einwände berücksichtigt werden, die die Beklagte konkret geltend macht. Denn die Darlegungslast für das Nichtbestehen der Schutzfähigkeit trägt der vermeintliche Verletzer (vgl. nur: OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2021 – I.2 U 46/20, GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 100 mwN). bb) Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters erfüllt nicht die in § 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Denn sein Gegenstand ist gegenüber der von der Beklagten entgegengehaltenen Druckschrift D1 (Anlage GDM 3) nicht neu (§ 3 Abs. 1 GebrMG). Das hat das Landgericht zutreffend entschieden. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die D1 betrifft ein Werkzeug zum Aufbringen eines Drehmoments auf ein Werkstück, insbesondere eine Spurstange oder ein Spurstangengelenk (Abs. [0001] der D1). Die D1 beschreibt einleitend die im Stand der Technik bekannten Werkzeuge, die jeweils aus einem Ring bestehen, der über ein freies Ende des Werkstücks geführt und mittels eines Klemmstücks reibschlüssig mit dem Werkstück verbunden werden kann. Mittels einer Ratsche kann ein Drehmoment auf das (eingeklemmte) Werkstück ausgeübt werden (vgl. Abs. [0003] und [0004] der D1). Hieran kritisiert die D1 als nachteilig, dass der Ring von einem Ende des Werkstücks her auf das Werkstück aufgeschoben werden muss. Dies sei teilweise sehr umständlich, insbesondere bei langen oder schwer zugänglichen Werkstücken (Abs. [0005] der D1). Als ihre Aufgabe bezeichnet es die D1 daher, ein besseres Werkzeug zum Aufbringen eines Drehmoments auf ein Werkstück bereitzustellen, welches insbesondere auch bei sehr langen oder schwer zugänglichen Werkstücken anzuwenden ist (Abs. [0006] der D1). Wie die Klagegebrauchsmusterschrift auch will die D1 vor allem vermeiden, dass das Werkzeug über ein freies Ende des Werkstücks auf dasselbe aufgeschoben werden muss. Vielmehr soll das Werkzeug „genau an der Position des Werkstücks angesetzt werden“ können, „an welcher das Drehmoment aufzubringen ist, ohne den Ring umständlich von einem der Enden des Werkstücks her auf dieses auffädeln zu müssen“ (Abs. [0009] der D1). Dies wird erreicht durch ein Werkzeug, das sich dadurch auszeichnet, „dass der Ring wenigstens zwei Segmente aufweist, welche für eine Verstellung zueinander zwischen einer Ringoffenstellung für eine Aufnahme des Werkstücks und einer Ringgeschlossenstellung für das Umfassen des Werkstücks miteinander koppelbar sind“ (Abs. [0008] der D1). Zur Verdeutlichung wird nachfolgend die Figur 3 der D1 wiedergegeben, die eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung gemäß der D1 zeigt: Das Werkstück (20) weist einen Ring (21) mit einem Aufnahmebereich (31) und ein Klemmstück (22) auf, welches an dem Ring (21) um eine sich parallel zur Mittelachse (23) des Rings (21) erstreckende Schwenkachse (24) verschwenkbar (21) gelagert ist (Abs. [0036] der D1). Der Ring (21) setzt sich aus zwei Segmenten (25, 26) zusammen, die jeweils an gegenüberliegenden Enden (27, 28 bzw. 29, 30) mittels Scharniergelenken (35, 36) aneinander befestigt sind. Die Scharniergelenke (35, 36) weisen Lagerhebel (37, 38) und Lagergabeln (39, 40) auf, wobei ein Lagerbolzen (41, 42) die Lagerhebel (37, 38) mit den Lagergabeln (39, 40) verbindet. In dem gezeigten Ausführungsbeispiel ist der Lagerbolzen 41 nicht lösbar vorgesehen, während der Lagerbolzen (42) manuell aus seinem Eingriff mit der Lagergabel (4) und dem Lagerhebel (38) lösbar ist (Abs. [0037] der D1). Soll das Werkzeug an einem Werkstück angebracht werden, so entfernt der Benutzer den Lagerbolzen (42) und verschwenkt die beiden Segmente (25, 26) mittels des Scharniergelenks (35) dergestalt, dass eine Öffnung im Ring gebildet wird. Die D1 bezeichnet diese Position als „Ringoffenstellung“. In dieser Position geben die Segmente „den Zugang zu dem Aufnahmebereich (31) in radialer Richtung zu der Mittelachse (23) frei“ (Abs. [0038] der D1). Der Aufnahmebereich weist vorzugsweise einen Durchmesser von etwa 20 bis 70 mm auf (Abs. [0039] der D1). Soll nach dem Einklemmen des Werkstücks im Aufnahmebereich des Werkstücks ein Drehmoment auf dieses ausgeübt werden, so erfolgt dies mittels Verschwenken des Endes (57) des Klemmstücks (22) entlang der Pfeilrichtung (63). Dabei wird das Werkstück zwischen der Klemmfläche (53) und der Gegenklemmfläche (56) eingeklemmt. Bei weiterer Fortführung der Bewegung in die Richtung des Pfeils (63) wird mittels des durch das Klemmen erzeugten Reibschlusses ein Drehmoment auf das Werkstück aufgebracht (Abs. [0042]). Zu Recht steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die D1 die Merkmalsgruppe 1 sowie die Merkmale 3 und 4 offenbart. Der in der D1 gezeigte Ring ist außerdem ein Gehäuse im Sinne des Merkmals 2 mit einem Aufnahmeraum zur Aufnahme eines Abschnitts der Stange gemäß Merkmal 2.1. Da der in der D1 gezeigte Ring das Werkstück an eben jener Stelle umschließt, an der mittels des Klemmstücks das Drehmoment auf das Werkstück aufgebracht wird, muss der Aufnahmeraum im Sinne von Merkmal 2.1.1 eine lichte Weite aufweisen, die größer als der Durchmesser der Stange an eben jener Stelle ist, an der das Drehmoment aufgebracht wird. Das in der D1 beschriebene Werkzeug soll außerdem ausweislich der Aufgabenstellung gerade auch bei sehr langen Werkstücken einsetzbar sein (vgl. Abs. [0006] der D1), womit auch Merkmal 2.2 offenbart ist. Dass eine entsprechende Stange in der D1 nicht gezeigt ist, steht dem nicht entgegen. Die D1 offenbart – entgegen der Auffassung der Klägerin – schließlich auch das Merkmal 2.2.1. In der sogenannten Ringoffenstellung weist der in der D1 gezeigte Ring eine Öffnung auf, die es ermöglicht, das Werkzeug in radialer Richtung über die Spurstange zu führen. Dass der Ring der D1 anschließend geschlossen wird, um mittels der Ratsche das Drehmoment auf das Werkstück aufzubringen, steht der Offenbarung des Merkmals 2.2.1 nicht entgegen. Denn wie im Rahmen der Auslegung des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters dargelegt, erfordert Merkmal 2.2.1 gerade nicht zwingend eine dauerhaft vorhandene Öffnung. Wie die Klagegebrauchsmusterschrift spricht auch die Beschreibung der D1 davon, dass das Werkzeug an eben jener Stelle der Stange angesetzt wird, „an welcher das Drehmoment aufzubringen ist, ohne den Ring umständlich von einem der Enden des Werkstücks her auf dieses auffädeln zu müssen“ (Abs. [0009] der D1). Auch wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass die klagegebrauchsmustergemäße Lehre in Merkmal 2.2.1 auch eine Öffnung unter Schutz stellt, deren Breite kleiner ist als der Durchmesser der Stange in dem Abschnitt, in dem das Drehmoment aufgebracht werden soll, so dass das Werkzeug vor seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zunächst in axialer Richtung der Stange verschoben werden muss, begründet dies nicht die Neuheit der Lehre des Klagegebrauchsmusters gegenüber der Lehre der D1. Denn nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters ist ein solches Verschieben in axialer Richtung, wenn es denn zulässig sein sollte, gerade nicht zwingend erforderlich. Unter den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters fällt vielmehr gerade eine Ausführungsform, die an dem Ort in Radialrichtung der Stange über diese geführt werden kann, an dem das für die Lösung der Spurstange erforderliche Drehmoment auf die Spurstange übertragen werden soll. Abgesehen davon ist der D1 in keiner Weise zu entnehmen, dass nach deren Lehre das Werkzeug zwingend unmittelbar an seinem bestimmungsgemäßen Ort in radialer Richtung über die Spurstange geschoben werden muss. Insbesondere ergibt sich ein solcher Rückschluss nicht aus dem Umstand, dass die Lehre der D1 in der Ringgeschlossenstellung nicht nur eine Kopplung der Elemente am Gelenk, sondern auch an den beiden freien Enden der Ringelemente vorsieht. Der Fachmann erkennt nämlich, dass das Werkzeug der D1 sowohl in der Ringoffenstellung als auch in der Ringgeschlossenstellung – in letzterer abhängig von der Größe des Aufnahmeraums – in axialer Richtung der Stange verschoben werden kann. Eine Verschiebung ist erst dann nicht mehr möglich, wenn das Klemmelement betätigt und hierdurch ein Reibschluss mit der Stange erzeugt wird, um ein Drehmoment auf die Stange auszuüben. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters ist damit gegenüber der D1 nicht neu. 2. Soweit die Klägerin ihre Klage in zweiter Instanz (hilfsweise) auf eine Kombination des Schutzanspruchs 1 mit den in erster Instanz noch nicht geltend gemachten Schutzansprüchen 3 und 7 stützt, bestehen hiergegen keine prozessualen Bedenken. Die Modifikation des Antrags derart, dass die angegriffene Ausführungsform zusätzlich anhand der Merkmale eines Unteranspruchs beschrieben wird, mithin eine insoweit beschränktere Anspruchsfassung des Klageschutzrechts geltend gemacht wird, stellt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO dar, sondern – sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will – allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO (st. Rspr., vgl. Senat, Urt. v. 18.03.2021 – I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714, Rn. 38 – Hubsäule; Urt. v. 08.04.2021 – I-2 U 13/20, GRUR-RS 2021, 8206, Rn. 41 - Halterahmen II; GRUR 2022, 1136 Rn. 88 – Signalsynthese II; Urt. v. 25.08.2022 – I-2 U 31/18, GRUR-RS 2022, 21391 Rn. 37 – Faserstrangherstellung; Urt. v. 06.03.2025 – I-2 U 29/24, GRUR-RS 2025, 4865 Rn. 28 – Fremdkörpersammel- und Metrologievorrichtung). Eine solche ist auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152, 2154). Denn trotz der Modifikation von Anspruchsmerkmalen bleibt der Klagegrund identisch, da das Begehren der Klägerin unverändert auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht gestützt wird. Die Klägerin verfolgt unverändert das Klageziel, der Beklagten das Anbieten, Inverkehrbringen etc. der angegriffenen Ausführungsform wegen Verletzung desselben Gebrauchsmusters zu untersagen. Auch die hilfsweise erhobenen Klageanträge zu Ziffer 1.a), 1.b) und 1. c) vermögen der Klage aber in der Sache nicht zum Erfolg zu verhelfen. a) Mit ihrem Hilfsantrag zu 1.a) (Hilfsantrag 1) macht die Klägerin eine Kombination aus dem (Haupt-)Anspruch 1 und dem Unteranspruch 3 geltend. Gemäß dem Unteranspruch 3 besteht das Gehäuse aus zwei miteinander verbundenen Platten, wobei die Platten in einem Teilbereich des Gehäuses unter Ausbildung einer Aufnahme für das drehbar im Gehäuse gelagerte Klemmelement beabstandet zueinander angeordnet sind. Unter „Platten“ versteht der Fachmann flache Elemente, welche beidseitig große Flächen aufweisen. Diese können auf ihrer flachen Seite übereinandergelegt oder gestapelt und zur Erhöhung der Stabilität miteinander verbunden werden. Dass das Klagegebrauchsmuster unter dem Begriff „Platten“ etwas anderes versteht, lässt sich der Klagegebrauchsmusterschrift nicht entnehmen. Bereits die Verwendung des Zahlworts „zwei“ im Anspruch deutet darauf hin, dass der Anspruch an dieser Stelle tatsächlich zwei voneinander getrennte Bauteile voraussetzt, die mechanisch miteinander verbunden werden. Die Klagegebrauchsmusterschrift beschreibt in ihrem Absatz [0011] eine bevorzugte Ausgestaltung, bei der die beiden Platten miteinander verschraubt sind. Gemäß den Erläuterungen in demselben Absatz eröffnet das Vorsehen von zwei Platten, die beabstandet zueinander angeordnet sind und zwischen denen das Klemmelement angeordnet ist, die Möglichkeit, in einfacher Weise einen verschleißbedingten Austausch des Klemmelements durchzuführen. Hierzu bedarf es technisch zwingend einer Ausgestaltung mit zwei voneinander getrennten Platten, die dergestalt lösbar miteinander verbunden sind, dass sie zum Zwecke des einfachen Austauschs des Klemmelements voneinander getrennt werden können. aa) Von der so verstandenen technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 in Kombination mit dem Schutzanspruch 3 macht die angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch. Es ist nicht feststellbar, dass bei der angegriffenen Ausführungsform das Gehäuse aus zwei miteinander verbundenen Bauteilen in Gestalt von Platten besteht, die in einem Teilbereich des Gehäuses unter Ausbildung einer Aufnahme für das drehbar im Gehäuse gelagerte Klemmelement beabstandet zueinander angeordnet sind. Nach dem Vorbringen der Beklagten (Berufungserwiderung v. 17.09.2024, S. 9 Rn. 23 ff., Bl. 141 eAkte OLG) wird die angegriffene Ausführungsform einstückig durch das sog. Wachsausschmelzverfahren hergestellt, wobei im Anschluss mittels Fräsen ein Schlitz in den so hergestellten Gegenstand eingebracht wird. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht die im landgerichtlichen Urteil auf S. 6 wiedergegebene und nachfolgend noch einmal eingefügte Abbildung der angegriffenen Ausführungsform: Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ihren Ausführungen lässt sich schon nicht eindeutig entnehmen, ob sie die von der Beklagten dargetane Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform überhaupt bestreiten will. Jedenfalls fehlt es an jedwedem konkreten Sachvortrag der Klägerin dazu, dass bei der angegriffenen Ausführungsform das Gehäuse aus zwei miteinander verbundenen Bauteilen in Gestalt von Platten besteht. Soweit die Klägerin offenbar der Auffassung ist, Unteranspruch 3 erfasse auch einstückige Ausführungen des Gehäuses, die sich in zwei „gedachte“ Platten unterteilen lassen, trifft dies aus den vorgenannten Gründen nicht zu. Schutzanspruch 3 setzt zwei tatsächlich vorhandene, voneinander getrennte plattenartige Bauteile voraus, die mechanisch miteinander verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass sich eine einstückige Ausführung „gedanklich“ in zwei Platten aufteilen lässt. bb) Selbst wenn man aber das Klagegebrauchsmuster – entgegen den vorstehenden Ausführungen – dahingehend auslegen wollte, dass der Unteranspruch 3 auch zwei nur „gedachte“ Platten umfasst, ist jedenfalls auch dessen Lehre durch die D1 neuheitsschädlich vorweggenommen, so dass das Klagegebrauchsmuster auch im Umfang des Hilfsantrages zu 1.a) nicht schutzfähig ist. Die Beklagte hat dies in ihrer Berufungserwiderung vom 17.09.2024 (dort S. 10, BL. 142 eAkte OLG) anhand einer Kolorierung von Figur 3 der D1 anschaulich wie folgt verdeutlicht: Die gelb und orange eingefärbten Bereiche des ringförmigen Gehäuses kennzeichnen die Bereiche, die als „Platten“ im Sinne von Unteranspruch 3 des Klagegebrauchsmusters angesehen werden können und zwischen denen das Klemmstück (22) angeordnet ist. Dass es sich hierbei nicht um durchgehende Platten, sondern um Bauteile handelt, die gelenkbeweglich untereinander verbunden sind, steht einer Offenbarung des Gegenstand des Unteranspruchs 3 des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen. Denn der Unteranspruch 6 des Klagegebrauchsmusters, der Schutz für eine Ausführungsform beansprucht, bei der das Gehäuse aus zwei gelenkbeweglich miteinander verbundenen Elementen besteht, ist rückbezogen auf den Unteranspruch 3, womit klargestellt ist, dass eine solche Ausgestaltung die Einordnung als „Platte“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters nicht hindert. b) Mit ihrem Hilfsantrag zu 1.b) (Hilfsantrag 2) macht die Klägerin eine Kombination aus dem Hauptanspruch 1 und den Unteransprüchen 3 und 7 geltend. Unteranspruch 7 enthält das zusätzliche Merkmal, dass der Aufnahmeraum im Wesentlichen kreisabschnittförmig ausgebildet ist. Unmittelbar finden sich in der Klagegebrauchsmusterschrift zu diesem Unteranspruch keine Erläuterungen. In Abs. [0017] heißt es lediglich, dass die Öffnung kreisabschnittsförmig ausgebildet sei. Der Fachmann erkennt, dass dies mit der kreisabschnittförmigen Ausgestaltung des Aufnahmeraums korrespondiert. Zweck der Kreis- bzw. Ringform ist es nach Abs. [0018], eine gute Führung der Spurstange in dem Werkzeug zu ermöglichen, wobei es dabei ausweislich der Klagegebrauchsmusterschrift von Vorteil ist, wenn das Gehäuse des Werkzeugs eine nicht zu große Öffnung aufweist. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Begriff „kreisabschnittförmig“ Ausgestaltungen, die zumindest zeitweise einen geschlossenen Ring bilden, nicht ausschließt. Durch die Öffnung im Sinne von Merkmal 2.2.1 wird hieraus zwangsläufig in dem Moment, in dem das Werkzeug über die Spurstange geführt wird, ein „kreisabschnittförmiger Aufnahmeraum“. aa) Dass der Aufnahmeraum der angegriffenen Ausführungsform im Wesentlichen kreisabschnittförmig ausgebildet ist, steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit. Da die Klägerin an dieser Stelle aber eine Kombination des Unteranspruchs 7 mit dem Unteranspruch 3 geltend macht, wirkt sich auch hier die Nichtverwirklichung des Unteranspruchs 3 aus (s.o.). Der Anspruch wird in der geltend gemachten Fassung nicht benutzt. bb) Wollte man demgegenüber eine Auslegung des Unteranspruchs 3 vertreten, nach der auch zwei „gedachte“ Platten in den Schutzbereich des Anspruchs fallen, so begründet auch die Kombination mit dem Unteranspruch 7 nicht die Schutzfähigkeit des geltend gemachten Anspruchs. Denn der Fachmann erkennt, dass in der sog. Ringoffenstellung der D1 der Aufnahmeraum stets kreisabschnittsförmig ausgebildet ist. Gleiches gilt für die in Abs. [0017] der D1 offenbarte Ausführungsform, wonach ein Segment (26) durch ein Drahtseil ersetzt wird. c) Entsprechendes gilt auch für den Hilfsantrag zu 1.c) (Hilfsantrag 3), der lediglich eine weitere Beschränkung des Hilfsantrags zu 1.b) darstellt. Mit diesem zuletzt gestellten weiteren Hilfsantrag macht die Klägerin die Schutzansprüche 1, 3 und 7 in Kombination mit dem zusätzlichen Merkmal geltend, dass der im Wesentlichen kreisabschnittförmig ausgebildete Aufnahmeraum einen Winkel von zumindest 270 o einschließt und die Öffnung einen Winkelbereich des Aufnahmeraums von ca. 60 o aufweist. aa) Da die angegriffene Ausführungsform nicht der technischen Lehre der in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1, 3 und 7 entspricht, macht sie auch von der Lehre dieser Merkmalskombination keinen Gebrauch. bb) Im Übrigen ist auch die Schutzfähigkeit des mit dem Hilfsantrag 3 geltend gemachten Anspruchs nicht gegeben. Das in der D1 gezeigte Werkzeug weist – wie bereits ausgeführt – in seiner Ringoffenstellung einen kreisabschnittförmigen Aufnahmeraum auf. Die Angabe, dass der Aufnahmeraum einen Winkel von zumindest 270° einschließt, wird in der D1 in sämtlichen Bereichen zwischen der Ringoffenstellung und der Ringgeschlossenstellung offenbart. Dass die zur Aufnahme der Spurstange vorhandene Öffnung einen Winkelbereich von ca. 60 o aufweist, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus den selbstverständlich anzunehmenden Größenverhältnisse von Werkzeug und Spurstange. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO). 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