Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das am 18. Januar 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.654,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7. Mai 2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Vorlage einer Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins mit den zugehörigen vereinbarten und daher tatsächlich maßgeblichen Versicherungsbedingungen begehrt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %. Dieses und, im Umfang seiner Aufrechterhaltung, das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger begehrt Ausgleich für die Kosten seiner zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis zum 27. März 2020 sowie die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Er unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unter anderem im Tarif 740 betreffend zahnärztliche Behandlungen. In den Versicherungsvertrag einbezogen wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskostenversicherung sowie deren Tarifbedingungen (Anlage K 1). Dort heißt es in Teil I § 1: „(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz - für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er gewährt im Versicherungsfall a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen […] (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen […] sowie den gesetzlichen Vorschriften.“ In Teil I § 4 III Abs. 3 heißt es zu Tarifen für zahnärztliche Behandlung: „Es werden die Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen einschließlich diagnostischer Maßnahmen mit den tariflichen Sätzen erstattet. Hierzu gehören, auch wenn sie von einem Arzt ausgeführt werden: a) Zahnbehandlung Als Zahnbehandlung gelten konservierende Leistungen (z. B. Wurzelbehandlung und Füllungen) sowie zahnärztlich-operative Leistungen (z. B. Extraktionen, Wurzelspitzenresektion, Zystenoperationen, Ausmeißelung verlagerter Zähne), ferner Behandlungen bei Erkrankung des Paradontiums und der Mundschleimhaut, b) Zahnersatz, Kieferorthopädie Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen (z. B. Prothesen, Stiftzähne, Brücken) einschließlich Kronen (auch bei Versorgung eines Einzelzahns) sowie die hiermit in Zusammenhang stehende Vor- und Nachbehandlung.“ Nach den besonderen Bedingungen für den Tarif 740 werden Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie im Sinne von § 4 Teil II Abs. 3 AVB mit folgenden Prozentsätzen erstattet: Zahnbehandlung 75 %-ige Erstattung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 50 %-ige Erstattung. Der Kläger begab sich am 1. Februar 2017 in die Praxis des Zahnarztes A. in B.-Stadt, in dessen Behandlung und Betreuung er sich bereits seit Ende 2010 befand, und schloss mit diesem eine Gebührenvereinbarung (Anlage K 6). Die vorformulierte Vereinbarung, die der Zahnarzt mit dem jedem Patienten vor Beginn einer Behandlung abschloss und sie als Anfangsgebührenvereinbarung bezeichnete, enthielt sämtliche im Rahmen einer zahnärztlichen Standardbehandlung in Betracht kommenden Leistungen aus dem Katalog der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen) zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und legte ausnahmslos einen über den 3,5-fachen Satz hinausgehenden Steigerungssatz fest. Zur Vorbereitung auf die Absprache erhielt der Kläger im Wartezimmer die noch nicht unterzeichnete Ausfertigung der Vereinbarung und ein Erläuterungsblatt (Anlage K 7) ausgehändigt, in dem über die Gründe für die Gebührenvereinbarung aufgeklärt wurde. Anschließend wurde der Kläger ins Behandlungszimmer gerufen, wo er die Gebührenvereinbarung in Anwesenheit des Zahnarztes unterzeichnete. Ob und in welchem Umfang A. mit dem Kläger vor Unterzeichnung über den Inhalt der Anfangsgebührenvereinbarung gesprochen hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Auf der Grundlage dieser Gebührenvereinbarung führte A. die weitere zahnärztliche Behandlung bei dem Kläger in 58 Terminen fort und stellte sie am 30. März 2020 mit insgesamt € 15.122,65 in Rechnung (Anlage K 8). Die Beklagte erstattete einen Teilbetrag; der noch offene Restbetrag in Höhe von € 6.531,81 ist Gegenstand der Klage. Darüber hinaus erstellte der Zahnarzt einen kieferorthopädischen Behandlungsplan (Anlage K 10) und schloss mit dem Kläger am 13. September 2017 eine zweite Gebührenvereinbarung (Anlage K 11). Die erste Teilrechnung vom 4. Oktober 2017, über € 2.300,50 beglich die Beklagte (vgl. Leistungsabrechnung, Anlage K 13) tarifgemäß zu 50 % des Rechnungsbetrags. Die Begleichung der weiteren Teilrechnung vom 31. März 2020 über € 6.402,93 verweigerte sie. Mit der Klage hat der Kläger 50 % des Rechnungsbetrages der zweiten Teilrechnung, mithin € 3.201,47 geltend gemacht. Der Kläger, dem sein Versicherungsschein abhandengekommen war, hat behauptet, die mit dem Zahnarzt getroffenen Gebührenvereinbarungen seien einzelfallbezogen nach individueller Absprache abgeschlossen worden. Die aus Anlage K 8 ersichtliche (erste) Rechnung betreffe ausschließlich Zahnbehandlungsleistungen, weshalb die Beklagte den Rechnungsbetrag zu 75 % erstatten müsse. Hinsichtlich der zweiten Rechnung (Anlage K 14) hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass diese von der Beklagten zu 50 % zu übernehmen sei. Der Kläger hat, nachdem er seine Klage in Höhe von € 82,02 nebst Zinsen zurückgenommen (Bl. 68 d.LGA.) und sie um den Antrag zu 2) erweitert hat (Bl. 367 d.LGA.), beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an ihn € 9.733,28 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus € 6.531,81 seit dem 23. April 2020 und aus € 3.201,47 seit dem 24. September 2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den ursprünglichen Versicherungsschein bzw. eine Kopie davon oder eine Ersatzausfertigung o.ä. mit den zugehörigen vereinbarten und daher tatsächlich maßgeblichen AVB vorzulegen. Nachdem die Beklagte ihm die Versicherungsvertragsunterlagen zur Verfügung gestellt hatte, hat der Kläger den Antrag zu 2) für erledigt erklärt. Die Beklagte, die sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Gebührenvereinbarungen für unwirksam gehalten und die Auffassung vertreten, dass die mit Rechnung Anlage K 8 geltend gemachten Positionen Zahnersatzleistungen beträfen, die nur hälftig zu erstatten seien, und die mit Anlage K 14 erhobene Forderung nicht fällig sei, weil ihr die vom Zahnarzt geführte Patientenkarteikarte nicht zur Verfügung gestellt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien den „Abschluss der [zweiten] Gebührenvereinbarung, welche Gegenstand der Anlage K 11 ist, unstreitig“ gestellt (Bl. 742 d.LGA.). Hinsichtlich der Anfangsgebührenvereinbarung ist im Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung Folgendes aufgenommen (Bl. 742 d.LGA.): „Die Kammer weist darauf hin, dass zu der Gebührenvereinbarung vom 1. Februar 2017 (Anlage K6) im Termin am 7. Mai 2019 unter Mitwirkung des erkennenden Richters sowie in Anwesenheit der hiesigen Prozessbevollmächtigten durch Parteivernehmung des Klägers sowie Vernehmung des Zeugen A. im Verfahren 9 O 183/18 Beweis erhoben worden ist. Die Kammer beabsichtigt die Verwertung dieser Beweisaufnahme im hiesigen Verfahren, da der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dem nicht entgegensteht. Das Protokoll über jenen Termin wird als Anlage zum Verhandlungsprotokoll über die hiesige Sitzung genommen werden.“ Eine Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung findet sich in der erstinstanzlichen Akte nicht. Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen C. mit dem angegriffenen Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 8.643,81 nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die gegen die Rechnung vom 30. März 2020 (Anlage K 8) erhobenen Einwendungen der Beklagten seien nur zum Teil durchschlagend. Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Gebührenvereinbarung in Abrede gestellt und ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 192 Abs. 2 VVG angenommen habe, hat das Landgericht zur Begründung „auf die diesbezüglichen Ausführungen im am 3. Dezember 2021 verkündeten Urteil des Landgerichts Düsseldorf – 9a O 111/21, vormals 9 O 183/18“ Bezug genommen, insbesondere „hinsichtlich der Beweiswürdigung, wobei im vorliegenden Fall der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme deshalb gewahrt ist, weil die Zeugenvernehmung sowie die Parteivernehmung in dem genannten Verfahren durch den auch hier erkennenden Einzelrichter durchgeführt wurden und zwar in Anwesenheit der am hiesigen Verfahren beteiligten Prozessbevollmächtigten.“ Wegen der „gebührenrechtlichen Einwendungen“ der Beklagten folge die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen, der in weiten Teilen bestätigt habe, dass die von der Beklagten insoweit bezeichneten Gebührenziffern ganz überwiegend nicht Zahnbehandlung beträfen, sondern Zahnersatz und in einen Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen zu erbringen seien. Der Kläger habe zudem einen Anspruch auf hälftige Erstattung des Betrags der Rechnung vom 31. März 2020 (Anlage K 14), da die unstreitig ausschließlich Zahnersatzleistungen betreffende Rechnung zu 50 % versichert sei. Die Einwendungen der Beklagten zu der Wirksamkeit der Gebührenvereinbarung sowie zur Beschränkung der Leistungspflicht nach § 192 Abs. 2 VVG griffen aus den genannten Gründen auch für diese Rechnung nicht durch. Die Forderung sei fällig. Es gehöre nicht zu den Obliegenheiten des Klägers, die ihn betreffende Patientenakte der Beklagte zur Verfügung zu stellen. Bei einer Patientenkarteikarte oder einer Behandlungsdokumentation handelt es sich nicht um einen Beleg im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 VVG. Der Erledigungsfeststellungsantrag sei unbegründet. Die Überlassung des ursprünglichen Versicherungsscheins könne nicht verlangt werden. Dasselbe gelte für die Versicherungsbedingungen zum ursprünglichen Versicherungsschein. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und diese jeweils fristgerecht begründet. Die Beklagte hält die erste Gebührenvereinbarung zwischen dem Kläger und dem behandelnden Zahnarzt für unwirksam und rügt insoweit Begründungsmängel im angegriffenen Urteil. Das Landgericht habe sich nicht auf die Bezugnahme auf Entscheidungsgründe in einer Parallelsache beschränken dürfen. Bei der Vereinbarung handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die wegen ihrer Abweichung von der GOZ unwirksam sei. Die Vereinbarung sei nicht ausgehandelt worden; es handele sich vielmehr um eine Standardvereinbarung ohne Bezug zu den individuellen Behandlungsbedürfnissen des Klägers. Das nach § 2 Abs. 2 S. 1 GOZ geltende Erfordernis der persönlichen Absprache im Einzelfall sei ebenfalls nicht erfüllt. Das Honorar sei unangemessen hoch, beinhalte nicht erstattungsfähige Verlangensleistungen und zwischen der Leistung und der Gegenleistung bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 192 Abs. 2 VVG. Die Rechnung vom 31. März 2020 (Anlage K 14) sei lediglich in Höhe von € 1.209,48 erstattungsfähig. Zwar werde die vom Landgericht angenommene Fälligkeit in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt, jedoch sei die der Rechnung zugrundeliegende (zweite) Gebührenvereinbarung (Anlage K 11) ebenfalls unwirksam. Verzugszinsen schulde die Beklagte erst ab Zustellung der Klage. Der Kläger rügt mit seinem Rechtsmittel zum einen, dass das Landgericht ihm auf die Rechnung vom 30. März 2020 (Anlage K 8) € 1.007,45 nebst Zinsen zu wenig zugesprochen habe, und zum anderen, dass das Landgericht rechtsirrig nicht die Erledigung des Rechtsstreits in Bezug auf den ursprünglichen Antrag auf Vorlage des Versicherungsscheins festgestellt habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 9.651,26 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.449,79 seit dem 23. April 2020 und aus weiteren € 3.201,47 seit dem 24. September 2020 zu zahlen sowie festzustellen, dass hinsichtlich des Antrags „die Beklagte zu verurteilen, den ursprünglichen Versicherungsschein bzw. eine Kopie davon oder eine Ersatzausfertigung oä mit den zugehörigen vereinbarten und daher tatsächlich maßgeblichen AVB vorzulegen“ Erledigung eingetreten ist und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts sie unter Klageabweisung im Übrigen zu verurteilen, an den Kläger € 1.209,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2021 zu zahlen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Senat hat die Akte, Landgericht Düsseldorf, 9a O 111/21, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Bl. 848 d.OLGA.). II. Die zulässigen Rechtsmittel haben jeweils nur teilweise Erfolg. A. Die Berufung der Beklagten ist nur geringfügig begründet. 1. Erfolgreich ist sie insoweit, als die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen überhöht ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB einen Anspruch auf Zinsen erst ab dem 7. Mai 2021 (einen Tag nach Zustellung der Klage). Einen vorher eingetretenen Zahlungsverzug der Beklagten hat der Kläger nicht dargetan. Er hat die Beklagte vorgerichtlich weder gemahnt noch war eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung entbehrlich. An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Schuldner die Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernsthaft ablehnt, so dass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist. Eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen (BGH, NJW 2017, 1666 Rn. 31). Dies kann auch bei einer Verweigerung von Versicherungsleistungen angenommen werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt weder in dem Schreiben vom 22. April 2020 (Anlage K 9) noch in dem vom 23. September 2020 (Anlage K 17) eine endgültige Ablehnung weiterer Ansprüche. Die Beklagte hat die fehlende Begründung für die Abweichung von den Regelsätzen moniert und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie im Falle einer nachgereichten Begründung in die erneute Prüfung eintreten werde. In ihrem Schreiben vom 23. September 2020 hat sie dies ausdrücklich ausgeführt („Gern kommen wir auf die erneute Prüfung zurück, wenn Sie uns einen modifizierten Behandlungsplan unter Neubestimmung des Therapieverlaufes vorlegen.“ und „Entsprechend bitten wir bei möglicher Vorlage eines modifizieren Planes um die Begründungen sowie eine GOZ-konforme Honorarvereinbarung.“). 2. Die weitergehende Berufung ist unbegründet. Wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, steht dem Kläger gegen die Beklagte aus §§ 1 Abs. 1, 192 Abs. 1 VVG i.V.m. Teil I § 1 und § 4 III Abs. 3 AVB ein Anspruch auf vollständige Begleichung der Rechnung des Zeugen A. vom 30. März 2020 (Anlage K 8), mithin auf Zahlung des noch ausstehenden Betrags in Höhe von € 5.442,34 zu. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug der Differenz zwischen den abgerechneten Gebühren und dem 2,3-fachen Gebührensatz ist unberechtigt. Die streitgegenständliche, zwischen dem Kläger und dem Zeugen A. am 1. Februar 2017 geschlossene Gebührenvereinbarung (Anlage K 6) ist wirksam. Zwar überschreitet sie den Gebührenrahmen der GOZ deutlich, dies führt indes im Streitfall nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Sie verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB, weil sie eine Individualvereinbarung ist, keine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Anforderungen des § 2 Abs. 2 S. 1 GOZ wurden gewahrt. a. Allerdings darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der in § 5 Abs. 1 S. 1 GO Z festgelegte Gebührenrahmen nicht überschritten werden (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1991, VIII ZR 51/91 – juris, Rn. 19). Die in der Gebührenvereinbarung enthaltenen Honorarabreden sind zwar Preisbestimmungen, aber einer Inhaltskontrolle nicht entzogen, weil mit ihnen von der GOZ als einer Rechtsvorschrift abgewichen wird, die gerade eine Preisregelung zum Gegenstand hat. b. Bei der zwischen den Parteien getroffenen Gebührenvereinbarung handelt es sich jedoch nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Es liegt vielmehr eine schriftliche Individualvereinbarung und eine persönliche Absprache im Einzelfall vor. aa. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Sie liegen gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Ein Aushandeln vorformulierter Vertragsbedingungen setzt grundsätzlich eine besondere rechtsgeschäftliche Einigung voraus. Geringere Anforderungen sind indes vor dem Hintergrund von § 2 GOZ an die Vereinbarung einer von der GOZ abweichenden Vergütung zu stellen, um der Berufsfreiheit des handelnden Zahnarztes gerecht zu werden ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2004,1 BvR 1437/02 , NJW 2005, 1036). Um zu gewährleisten, dass dem behandelnden Arzt noch Raum für individuelle Gebührenvereinbarungen bleibt, reicht es für ein Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB aus, wenn die Frage der vertragsgemäßen Gebührenregelung zwischen Arzt und Patient im Einzelnen persönlich besprochen worden ist, denn eine solche Erörterung ist grundsätzlich geeignet, den für eine Vielzahl von Behandlungsfällen vorgesehenen Vertragsbestimmungen ihre Allgemeinheit zu nehmen und die für ihre Rechtswirksamkeit erforderliche Individualität zu geben (OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2006 – 3 U 26/00 –, juris, Rn. 74; offenlassend noch BGH, Urteil vom 9. März 2000, III ZR 356/98 – juris, Rn. 4). Ausgehandelt ist die Vereinbarung aus diesem Grund bereits dann, wenn die Gebührenabrede im Hinblick auf eine konkret vorgesehene Behandlung nach individueller Besprechung der Parteien des Behandlungsvertrages getroffen wurde (OLG Düsseldorf, Urteile vom 25. Oktober 2019, I-4 U 70/17 – juris, Rn. 82; vom 25. September 2020, I-4 U 44/18 – juris, Rn. 82, und vom 23. September 2022, I-4 U 112/17 – juris, Rn. 102; ähnlich OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2006 – 3 U 26/00 –, juris, Rn. 73). Es kommt entscheidend darauf an, dass der Patient weiß, was er bezahlen muss, um abwägen und entscheiden zu können, ob er sich trotz der höheren Kosten von diesem Zahnarzt behandeln lassen möchte oder ob er sich lieber zu einem anderen Zahnarzt begibt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2022, I-4 U 112/17 – juris, Rn. 105). Nicht erforderlich ist, dass die Gebührenvereinbarung auf die konkrete Behandlung zugeschnitten ist. Deshalb steht es einer Individualvereinbarung nicht entgegen, wenn die Vereinbarung – wie hier – sämtliche in Betracht kommenden Gebührentatbestände enthält, weil die GOZ den Abschluss der Gebührenvereinbarung zwingend vor dem Beginn der Behandlung vorschreibt, und aus diesem Grund hinzunehmen ist, dass die in einer Vereinbarung aufgeführten Leistungsziffern nicht näher eingegrenzt werden können (OLG Köln, Urteil vom 14. Januar 2020, 9 U 39/19 – juris, Rn. 24). Ein Bemühen, die Gebührenvereinbarung auf das individuelle Behandlungserfordernis des Patienten abzustimmen, dürfte zudem regelmäßig daran scheitern, dass sich erst bei der Durchführung der Behandlung die Notwendigkeit von einzelnen Leistungen herausstellt. Es ist für eine vertragliche Abrede im Übrigen nicht ungewöhnlich, dass sie Regelungen für Fälle trifft, deren Eintritt die Parteien für unwahrscheinlich halten. bb. Dass eine individuelle Besprechung zwischen dem Kläger und seinem Zahnarzt stattgefunden hat, steht zur Überzeugung des Senats fest. Zwar ist die entsprechende Feststellung des Landgerichts für den Senat nicht bindend, weil die von der Berufung zu Recht gerügten Begründungslücken im angegriffenen Urteil Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen. Der Senat ist jedoch aufgrund der protokollierten Aussagen des als Partei vernommenen Klägers und des Zeugen A. betreffend den Abschluss der hier streitgegenständlichen Gebührenvereinbarung, die der Senat nach der Beiziehung der Akte, Landgericht Düsseldorf, 9a O 111/21, und des darin enthaltenen Sitzungsprotokolls vom 7. Mai 2019 (Bl. 287 ff. d.BA.) im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat, überzeugt, dass dem Abschluss der Gebührenvereinbarung eine individuelle und persönliche Absprache zwischen dem Kläger und dem Zeugen vorausgegangen ist. Der Kläger und der Zeuge haben übereinstimmend geschildert, dass dem Kläger zunächst ein Ausdruck der abzuschließenden Gebührenvereinbarung ausgehändigt und sodann in einem persönlichen Gespräch im Einzelnen erörtert wurde. Dem Zeugen waren noch Randgeschehnisse in Erinnerung, etwa dass der Kläger die Vereinbarung als „Preisliste“ bezeichnet hat. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Der Zeuge hat den Kläger ferner explizit darauf hingewiesen, dass die von ihm erstrebte „bestmögliche“ Behandlung hohe Betriebskosten verursache und zur Kostendeckung ein höheres Honorar erforderlich sei. Der Kläger war sich mithin des Umstandes bewusst, dass mehr als der gesetzliche Gebührensatz vereinbart worden ist. Dass ihm nicht bekannt gewesen sein mag, um wieviel die in der Gebührenvereinbarung genannten Beträge die sich unter Zugrundelegung des gesetzlichen Gebührensatzes ergebenden Beträge übersteigen, ist unerheblich. Jedenfalls offenbarte ihm die Gebührenvereinbarung als Orientierungsmaßstab den jeweils in Ansatz zu bringenden Steigerungssatz. Eine Verwertung der Angaben des Klägers und der Aussage des Zeugen A. aus dem Parallelverfahren, Landgericht Düsseldorf, 9a O 111/21, ist möglich. Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt und dort gewürdigt werden, wenn dies – wie hier seitens beider Parteien durch Bezugnahme auf Vorbringen in dem Parallelverfahren geschehen – von der beweispflichtigen Partei beantragt wird. Unzulässig wäre die Verwertung allenfalls dann, wenn eine Partei – anders als im Streitfall – zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Anhörung der Partei bzw. die Vernehmung des Zeugen beantragt hätte (BGH, Urteil vom 12. November 2003, XII ZR 109/01– juris, Rn. 14). c. Die Gebührenvereinbarung ist nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 GOZ nichtig. Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie das Landgericht meint – eine Gebührenvereinbarung nach § 2 GOZ auch ohne Beachtung der Angemessenheitskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ wirksam ist (ebenso OLG Köln, Urteil vom 14. Januar 2020, 9 U 39/19 – juris, Rn. 36). Unerheblich ist auch, ob ein Zahnarzt bei einer abweichenden Honorarvereinbarung den sich aus anderen Vorschriften ergebenden Bindungen unterliegt, insbesondere der Forderung nach einer angemessenen Honorargestaltung nach zahnärztlichem Berufsrecht, und sich deshalb die Vergütungshöhe am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung orientieren muss und eine willkürliche, sachlich nicht begründbare Honorarfestlegung mit dem Gebot der angemessenen Honorarvereinbarung nicht vereinbar ist (Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage 2022, GOZ § 2 Rn. 6). Die Angemessenheit ist im Streitfall jedenfalls gewahrt. Für die Angemessenheit der Gebühren ist selbst unter Geltung von § 5 Abs. 2 GOZ eine Gesamtbetrachtung der in dieser Norm genannten Kriterien ausreichend und die Kriterien müssen nicht gleich stark gewichtet Eingang in die Gebührenbemessung finden. Es ist anerkannt, dass durch das Kriterium „Umstände der Ausführung“ der Aufwand des Zahnarztes berücksichtigt werden darf, der durch erschwerende Bedingungen bei der Ausführung der Leistungen im Einzelfall begründet ist. Besondere Umstände bei der Ausführung können auch in der Anwendung besonders aufwendiger Techniken und Verfahren begründet sein (Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage 2022, GOZ § 5 Rn. 8 und 13), wie sie der Zeuge A. bei der Behandlung des Klägers im Rahmen seines besonderen Behandlungskonzepts angewendet hat. Die von der Beklagten in den Raum gestellte Vermutung, durch die vereinbarten Steigerungssätze werde in Wahrheit der Aufwand für das Verfassen von Schriftsätzen abgegolten, findet in der streitgegenständlichen Rechnung keine Stütze und ist auch sonst durch nichts belegt. d. Aus § 192 Abs. 2 VVG ergibt sich keine Beschränkung der Leistungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger. Die von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren unter Beweis gestellte Behauptung, der marktübliche Preis, den „die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert“, belaufe sich für alle von dem Zeugen A. mit einem den gesetzlichen Höchstsatz übersteigenden Faktor angesetzten Leistungen auf den 2,3-fachen Steigerungssatz ist unbeachtlich. aa. Der Versicherer ist nach § 192 Abs. 1 VVG zur Erstattung im vereinbarten Umfang insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. Ein (objektiv) auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 192 Abs. 2 VVG ergibt sich nicht schon ohne Weiteres aus der Höhe der Vergütung. Als Maßstab für die Beurteilung der Gegenleistung ist auf den objektiven Wert der tatsächlich erbrachten Leistung abzustellen. Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung dieses objektiven Werts ist der Marktvergleich, wobei auf die Kriterien Schwierigkeit, Material- und Zeitaufwand nach konkretem Arbeitsablauf, die Umstände bei der Ausführung der abgerechneten Leistung, das erforderliche Fachwissen sowie auf die Qualität und Präzision der tatsächlich erbrachten konkreten Leistung abzustellen ist ( BGH, Urteil vom 12. März 2003, IV ZR 278/01 – juris, Rn. 12 f.). bb. Vergleichsgruppe sind die rein privat tätigen Zahnärzte. Die von dem Zeugen A. in Rechnung gestellten Gebühren sind deshalb mit den Entgelten zu vergleichen, die andere rein privat tätige Zahnärzte für die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen verlangt hätten. In den Marktvergleich sind sämtliche, aber auch nur die Leistungsanbieter einzubeziehen, die ihre Preise nach annähernd gleichen Rahmenbedingungen gestalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2022, I-4 U 112/17 – juris, Rn. 116). Niedergelassene Zahnärzte, die ausschließlich Privatpatienten behandeln und nicht in einer versorgungsvertraglichen Beziehung zu einem gesetzlichen Krankenversicherer stehen, müssen alle ihnen im Zusammenhang mit der konkret angebotenen Leistung entstehenden Kosten in die Berechnung der Gebührensätze miteinbeziehen. Sie haben wie jeder Unternehmer ein legitimes Interesse an Gewinnerzielung, zumal sie das volle unternehmerische Risiko tragen. Demgegenüber tragen Vertragszahnärzte mit einem Kassenzahnarztsitz, die sowohl gegenüber privatversicherten Patienten als auch gegenüber Kassenpatienten auf der Grundlage einer privatzahnärztlichen Gebührenvereinbarung privatzahnärztlich tätig werden können, ein anderes unternehmerisches Risiko. Ein Vertragszahnarzt mit Kassensitz kann anders kalkulieren als ein rein privatärztlich tätiger Zahnarzt, denn sein Patientenstamm ist, da regelmäßig zu einem Großteil aus gesetzlich versicherten Personen bestehend, größer als der Patientenstamm des rein privatärztlich tätigen Zahnarztes. cc. Das Ergebnis eines solchen Vergleichs der vom Zeugen A. berechneten Gebühren mit den Entgelten rein privat tätiger Zahnärzte für die beim Kläger konkret durchgeführte Behandlung mit den hierbei erzielten Ergebnissen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die mit der Berufungsbegründung zur Akte gereichte Anlage B 31 (Bl. 191 d.OLGA.) beinhaltet eine Gegenüberstellung der vom Zeugen A. dem Kläger im Jahr 2020 in Rechnung gestellten Gebühren mit den durchschnittlichen Gebühren, wie sie bei der Beklagten für Behandlungen im Jahre 2014, unterteilt für Patienten aus ganz Deutschland und Patienten aus B.-Stadt, abgerechnet worden sind. Sie betrifft andere Behandlungszeiträume und ist gerade nicht auf die rein privat liquidierenden Zahnärzte beschränkt. Sie besagt auch nichts über die Vergleichbarkeit der Behandlungsleistungen in Bezug auf Schwierigkeit, Material- und Zeitaufwand, die Umstände bei der Ausführung der abgerechneten Leistung, das erforderliche Fachwissen sowie auf die Qualität und Präzision der tatsächlich erbrachten konkreten Leistungen und verhält sich nicht zu sämtlichen in der streitgegenständlichen Rechnung genannten Gebührenziffern. dd. Auch wenn es im Ergebnis hierauf nicht ankommt, ist das Vorbringen zudem nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig, weil die Beklagte nicht dargetan hat, dass das Vorbringen einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruht. 3. Erfolglos greift die Berufung die Verurteilung zur Begleichung des noch offenen Zahlungsbetrags aus der Rechnung vom 31. März 2020 (Anlage K 14) an. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von € 3.201,47 angenommen. a. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Forderung des Klägers fällig ist, nimmt die Berufung hin, so dass es damit sein Bewenden hat. b. Das Landgericht hat die der Rechnung zugrundeliegende Gebührenvereinbarung vom 13. September 2017 ohne durchgreifende Rechtsfehler als wirksam angesehen. Da der Abschluss der Gebührenvereinbarung im Berufungsverfahren nicht mehr streitig ist (Bl. 136 d.OLGA.) und sich der Abschluss dieser Vereinbarung nach dem unbestrittenen Berufungsvorbringen mit Ausnahme des Vereinbarungsanlasses (eine kieferorthopädische Untersuchung) nicht von dem der Rechnung Anlage K 8 zugrundeliegenden „Standardgebührenvereinbarung“ vom 1. Februar 2017 unterschieden hat (Bl. 136 d.OLGA.), kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. B. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. 1. Zwischen den Parteien steht im Berufungsverfahren außer Streit, dass das Landgericht die Klageforderung zu Unrecht um € 10,49 gemindert hat, weil die insoweit betroffene Gebühr gemäß Nr. 5090 GOÄ von der Beklagten bereits erstattet wurde und mithin nicht Streitgegenstand war (Bl. 66 und Bl. 407 d.OLGA.). 2. Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerhaft den auf Erledigungsfeststellung gerichteten Klageantrag zu 2) abgewiesen. Der Klageantrag hat sich durch Vorlage des Versicherungsscheins (Anlage B 20), aus dem sich der Versicherungsbeginn und die in den Vertrag einbezogenen AVB ergaben, erledigt. Die auf Vorlage des „ursprünglichen Versicherungsscheins bzw. einer Kopie davon oder einer Ersatzausfertigung o.ä. mit den zugehörigen vereinbarten und daher tatsächlich maßgeblichen AVB“ gerichtete Klage war zulässig und begründet. Die Beklagte hat zur Klageerhebung Anlass gegeben, weil sie auf mehrere Aufforderungen des Klägers nicht reagiert hatte. Der Kläger hatte bis zur Erfüllung – dem erledigenden Ereignis – gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übermittlung eines neuen Versicherungsscheins und der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Der Anspruch auf nachträgliche Übermittlung der Vertragsbestimmungen folgt aus § 7 Abs. 4 VVG; der auf Übermittlung eines Ersatzversicherungsscheins aus § 3 Abs. 3 VVG. Ist dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein abhandengekommen oder ist dieser vernichtet worden, kann er vom Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 VVG die Ausstellung einer Ersatzurkunde fordern. Da der Versicherungsschein eine Informations-, Legitimierungs- und Beweisfunktion hat (Knops in Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage 2021, § 3 Rn. 3), damit sich der Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren und diese nachweisen kann, erfasst der Anspruch zwar nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Fassungen und Nachträge (BGH, Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22 – juris, Rn. 42). Um solche ging es dem Kläger jedoch nicht, wie sein Antrag bei verständiger Würdigung erkennen lässt. Schon der Wortlaut des Antrags beschränkt sich nicht auf ein (möglicherweise inhaltlich überholtes) Dokument, sondern beinhaltete eine „Kopie“ „oder ähnliches“. Auch aus der Antragsbegründung (Bl. 367 ff. d.LGA.) und der schriftsätzlichen Korrespondenz der Parteien ergibt sich, dass es dem Kläger ersichtlich in erster Linie darum gegangen ist, das Datum des Versicherungsbeginns und damit einhergehend die Fassung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen in Erfahrung zu bringen (Bl. 321 d.LGA.). 3. Unbegründet ist die Berufung wegen der übrigen Kürzungen. Berechtigt sind die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen bei den in der streitgegenständlichen Rechnung (Anlage K 8) mit „ZE“ kenntlich gemachten Positionen, weil diese nach den Bedingungen des Tarifs 740 lediglich mit einer Quote von 50 % zu erstatten sind. a. Die Aufwendungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie werden nach dem für den Kläger maßgeblichen Tarif 740 in Höhe von 50 % erstattet. Als Zahnersatz gelten nach lit. b von § 4 Teil II Abs. 3 AVB „prothetische Leistungen“, „einschließlich Kronen“ sowie „die hiermit in Zusammenhang stehende Vor- und Nachbehandlung.“ Das Landgericht hat angenommen, dass die Positionen 7100 und 7030 (Behandlung am 17. Januar 2018), 2 x 5170 sowie Abformmaterial € 11,24, Abformmaterial € 4,65 €, Position 0060 ( jeweils Behandlung am 2. Mai 2018), 2 x 5170 und Abformmaterial 11,42 € (12. Dezember 2018), 2 x 5170 und Abformmaterial (28. Juni 2019), 0060 am 28. Juni 2019, 2 x 5170, Abformmaterial € 5,62, Abformmaterial € 10,97, Abformmaterial € 4,65 am 4. Dezember 2019, 0060 am 28. Juni 2019, 5 x 5170 am 28. Februar 2020, 2 x Abformmaterial € 11,24, 2 x Abformmaterial € 27,46, Abformmaterial € 4,65, Abformmaterial € 13,73 und Positionen 0060, 8010, 8020, 8080, 7000 (Behandlung vom 28. Februar 2020), Position 7000 (Behandlung am 18. März 2020) sowie der Laborbeleg vom 30. März 2020 der Kategorie Zahnersatz zuzuordnen sind. Rechtsfehler zeigt die Berufung nicht auf. Solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. b. Soweit die Berufung rügt, dass zahlreiche von der Beklagten mit „ZE“ gekennzeichnete Positionen nicht Gegenstand der Beweiserhebung waren (Bl. 72 d.OLGA.), zeigt sie nicht auf, dass sich der behauptete Rechtsfehler zu Lasten des Klägers auswirkt. Da das Landgericht diese Positionen nicht der Kategorie Zahnersatz zugeordnet hat, hat es dem Kläger insoweit auch nicht lediglich einen Erstattungsbetrag von 50 % zuerkannt, sondern die volle Erstattungshöhe von 75 %. c. Unberechtigt ist der Vorwurf, das Landgericht habe die Versicherungsbedingungen der Beklagten unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen ausgelegt. Richtig ist, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist deshalb unter Beachtung dieser Grundsätze vom Gericht selbst vorzunehmen. Auf diese Weise ist das Landgericht vorgegangen und hat den Bedeutungsgehalt der beiden verschiedenen Erstattungskategorien „Zahnersatz und Kieferorthopädie“ auf der einen Seite und „Zahnbehandlung“ auf der anderen Seite vorgegeben. Dass sich das Landgericht bei der Zuordnung medizinischer Leistungen zu verschiedenen Gebührenpositionen sachverständiger Beratung bedient hat, ist nicht zu beanstanden. Ein Gericht darf einen Sachverständigen heranziehen, wenn es aus feststehenden Tatsachen erst kraft besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen ziehen will (Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 402-414 Rn. 9). d. Soweit die Berufung meint, dass die im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Rechnung vom 30. März 2020 (Anlage K 8) „zahlreiche“ Positionen enthalte, bei denen es sich weder um Zahnbehandlung noch um Zahnersatz noch um Kieferorthopädie handele und diese deshalb hätten vollständig erstattet werden müssen, zeigt sie nicht auf, um welche Positionen es sich handelt und welche Auswirkungen der behauptete Rechtsanwendungsfehler auf die Entscheidung hatte. Der Kläger hat in der Klageschrift selbst nur 75 % der Rechnungsforderung geltend gemacht („Zu erstatten sind somit 75 % des Rechnungsbetrages in Höhe von € 15.122,65 €, also € 11.341,99“), und zwar mit der Begründung, dass die „Rechnung […] keine Aufwendungen für Zahnersatz oder für Kieferorthopädie [enthält]“. Mithin hat A. auch nach dem Klagevorbringen ausschließlich zahnärztliche Behandlungen im Sinne von § 4 Teil II Abs. 3 AVB – mithin gerade nicht in voller Höhe erstattungsfähige sonstige ärztliche Leistungen – in Rechnung gestellt, zu denen die nach dem Tarif 740 in Höhe von 75 % zu erstattende Zahnbehandlungen im Sinne von lit. a dieser Klausel zählen. Auf die vom Kläger im Berufungsverfahren breit erörterte Unwirksamkeit von § 4 Teil II Abs. 3 lit. a und lit. b wegen Intransparanz (Bl. 778 ff. d.OLGA.) kommt es nach alldem im Streitfall nicht an. Aus diesem Grund geben auch die Ausführungen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen des Klägers vom 9. Mai 2025 (Bl. 843 ff. d.OLGA.) und vom 19. Mai 2025 (Bl. 928 ff. d.OLGA.) keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis € 16.000,00 festgesetzt. Wert der Berufung des Klägers: € 1.007,45 + € 5.000,00 Wert der Berufung der Beklagten: € 7.434,33 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. … … …