20 U 26/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Februar 2019 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und
die Klage abgewiesen sowie
auf die Widerklage und unter Abweisung der weitergehenden Widerklage als unzulässig die am 23.Dezember 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 13. Februar 1997 in das Register eingetragene Marke Nr. DE 000000 „A.“ für die Waren
Kopfschutz für Kampfsport und andere Sportarten, Schutzhelme für Schweißarbeiten, Geräte zur Aufnahme, Speicherung, Übertragung und Wiedergabe von Sprache, Bild und Daten, Unfallschutzhandschuhe, Schutzanzüge, Knieschützer, Schutzbekleidung; Lederwaren (soweit in Klasse 18 enthalten), insbesondere Lederjacken, Lederhosen, Lederhandschuhe, Kopfbedeckungen aus Leder, Motorradschutzkleidung aus Leder, Ledertaschen, Rucksäcke; Turn- und Sportgeräte, Boxhandschuhe
mit Wirkung ab dem 31.05.2019 für verfallen erklärt.
Der Kläger wird des Rechtsmittels der Anschlussberufung für verlustig erklärt. Die Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung ihrer auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. UM 000000 „A.“ gerichteten Widerklage richtet.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde – Az. I ZR 149/20 – werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses und das angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.