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Beschluss

12 W 5/25

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0721.12W5.25.00
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Leitsätze

§§ 387 Abs. 3, 383 Abs. 1 Nr. 6, 567 ff. ZPO; § 43a Abs. 2 BRAO

  • 1.

    Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes umfasst alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat.

  • 2.

    Das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers besteht zeitlich unbegrenzt.

  • 3.

    Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die in Folge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort.

  • 4.

    Nur der Mandant kann einen Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Sind mehrere Mandanten vorhanden, müssen alle eine entsprechende Erklärung abgeben.

  • 5.

    Wenn über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, ist allein der Insolvenzverwalter zur Entbindung von der Verschwiegenheit berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.01.2025 gegen das Zwischenurteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom 14.01.2025 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.03.2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: §§ 387 Abs. 3, 383 Abs. 1 Nr. 6, 567 ff. ZPO; § 43a Abs. 2 BRAO 1. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes umfasst alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. 2. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers besteht zeitlich unbegrenzt. 3. Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die in Folge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort. 4. Nur der Mandant kann einen Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Sind mehrere Mandanten vorhanden, müssen alle eine entsprechende Erklärung abgeben. 5. Wenn über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, ist allein der Insolvenzverwalter zur Entbindung von der Verschwiegenheit berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.01.2025 gegen das Zwischenurteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom 14.01.2025 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.03.2025 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I. Gegenstand des Zwischenstreits ist die Frage, ob dem Zeugen Dr. X ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zusteht. Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 05.06.2015 mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Duisburg vom 15.02.2016 (64 IN 138/15) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), die in E eine Papierfabrik betrieb. Der Beklagte zu 1) ist Verwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Duisburg vom 23.05.2016 (63 IN 55/16) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH (nachfolgend: Käuferin). Mit Beschluss vom selben Tag bestellte das Amtsgericht den ehemaligen Beklagten zu 2) zum Sonderinsolvenzverwalter über das Vermögen der Käuferin, wobei wegen der Einzelheiten seines Aufgabenbereichs auf den Beschluss verwiesen wird. Das Amtsgericht berief mit Beschluss vom 07.09.2023 den ehemaligen Beklagten zu 2) als Sonderinsolvenzverwalter ab und setzte den Beklagten zu 2) als Sonderinsolvenzverwalter ein. Der Kläger macht u.a. gegenüber dem Beklagten zu 1) Herausgabeansprüche wegen der Verwertung von Sicherungsgut und gegenüber dem Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens eines Anfechtungsrechts geltend. Der Kläger war zunächst mit Beschluss des Amtsgerichts vom 05.06.2015 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Zum Zweck einer übertragenden Sanierung nahm er Verhandlungen mit Kaufinteressenten auf, darunter der K Holding S.A., einer Investorengesellschaft aus Luxemburg. Diese wurde vertreten durch ihren Geschäftsführer E und zeigte mit Schreiben vom 17.01.2016 ihr Interesse an dem Unternehmenskauf an. Da sie nicht selbst als Käuferin auftreten wollte, war der Erwerb des Unternehmens durch eine Tochtergesellschaft – der zu diesem Zeitpunkt unter O GmbH firmierenden Käuferin – als Erwerbsgesellschaft geplant. Diese wurde vertreten durch ihre einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, den Zeugen W und E. Nach Verhandlungen unterbreitete die Käuferin dem Kläger unter dem 10.02.2016 ein notarielles Angebot zum Abschluss des Unternehmens- und Grundstückskaufvertrages, das u.a. für das Unternehmen einen Kaufpreis iHv 6.700.000,00 € vorsah. Nach § 8 Abs. 3 des Angebotes sollte der Kaufpreis für den Unternehmenskauf am 19.02.2016 fällig sein, wobei die Übertragung des Eigentums u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises stand. Am 16.02.2016 nahm der Kläger dieses Angebot durch notarielle Erklärung an. Die Käuferin leistete bis zum 19.02.2016 keine Zahlung. In der Folge kam es zu Nachverhandlungen, an denen neben weiteren Beteiligten für den Kläger die Zeugin Dr. A, für die Käuferin E, für die K Holding S.A. der Zeuge Dr. X und für die K Industrial Holding der Zeuge J teilnahmen. Einzelheiten der geführten Gespräche sind streitig. Am Morgen des 23.02.2016 schlossen der Kläger und die Käuferin, vertreten durch den Zeugen W, vor der Zeugin Dr. L eine notarielle Änderungsvereinbarung (Urk.-Nr. 65/2016). In Abänderung des ursprünglichen Unternehmenskaufvertrages sollte ein Kaufpreisteil iHv 1.000.000,00 € am 23.02.2016, 12.00 Uhr, und der Rest am 18.03.2016 fällig sein. In § 2 Abs. 3 heißt es: „(2) Die Parteien sind sich einig, dass das Eigentum an den Kaufgegenständen mit Zahlung von EUR 1.000.000,00 entsprechend § 7 Abs. 1 von der Schuldnerin auf die Käuferin übergehen soll. […]“. Zu diesem Zeitpunkt hatte die K Holding S.A. den genannten Betrag bereits auf einem Konto des für die Käuferin tätigen Notars hinterlegt. Dieser veranlasste am Morgen des 23.02.2016 eine Blitzüberweisung auf das Konto des Klägers. Mit einem weiteren notariellen Vertrag vom 23.02.2016 (Urk.-Nr. 66/2016) schlossen der Kläger und die Käuferin einen Sicherungsübereignungsvertrag über das der Käuferin zuvor verkaufte und übereignete Sachanlagevermögen. Das Sicherungsgut wurde mit Wirkung zum 24.02.2016, 12.00 Uhr, an den Kläger übereignet. Die Käuferin leistete den Restkaufpreis nicht und stellte ihren Betrieb im Mai 2016 ein. In der Folgezeit verwertete der Beklagte zu 1) das bewegliche Sachanlagevermögen. Mit Schreiben vom 08.09.2016 machte der ehemalige Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger die Anfechtung des Sicherungsübertragungsvertrages geltend. Mit Verfügung vom 31.01.2020 (Bl. 1049 f. GA-LG) hat das Landgericht u.a. den Zeugen Dr. X vorbereitend geladen und als Beweisthema „Inhalt und Beteiligung verschiedener Personen an den Vertragsverhandlungen, insbesondere vor Abschluss der notariellen Verträge vom 23.02.2016 zwischen dem Kläger und der Q GmbH und der Weitergabe von Informationen zur Fertigung der Vertragsentwürfe an die Notarin Dr. L“ bestimmt. Mit Beschluss vom 15.07.2021 (Bl. 1284 GA-LG) hat das Landgericht angeordnet, es sei über die Behauptung des Klägers, es sei zwischen ihm und der Käuferin vereinbart worden, dass diese verpflichtet sei, den Sicherungsübereignungsvertrag zu unterzeichnen, Beweis zu erheben, u.a. ebenfalls durch Vernehmung des Zeugen Dr. X. Der Zeuge Dr. X hat sich mit Schreiben vom 31.08.2020 (Bl. 1126 GA-LG) und vom 21.10.2024 (Bl. 1531 f. GA-LG) unter Hinweis darauf, er sei als Rechtsanwalt seiner damaligen Mandantin, der K Holding S.A., zur Verschwiegenheit verpflichtet, diese habe ihn hiervon trotz seiner jeweiligen Anfragen in den Jahren 2018, 2020, 2021 und 2024 nicht entbunden, auf ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen. Der Kläger hat im Rahmen des Zwischenstreits über das Aussageverweigerungsrechts des Zeugen Dr. X behauptet, der Zeuge habe bei den Vertragsverhandlungen – auch – die Interessen der Käuferin wahrgenommen und für diese die Verhandlungen geführt. Allein auf diese komme es als Empfängerin der Beratungsleistung des Zeugen an, weshalb allein Schweigepflichtentbindungen durch die Beklagten erklärt werden müssten. Der Zeuge Dr. X hat behauptet, seine alleinige Mandantin sei die K Holding S.A. gewesen. Selbst wenn jedoch auch zur Käuferin ein Mandatsverhältnis bestanden hätte, seien bei einer Aussage stets auch die wirtschaftlichen Interessen der K Holding S.A. betroffen, so dass eine Entbindung von der Schweigepflicht durch die beteiligten Insolvenzverwalter an der rechtlichen Situation nichts ändere. Bestehe eine Schweigepflicht zum Schutz mehrerer Personen, so müssten alle eine entsprechende Erklärung abgeben. Mit Zwischenurteil vom 14.01.2025 hat das Landgericht die Zeugnisverweigerung des Dr. X für berechtigt erklärt und ausgeführt, dass durch eine Aussage die wirtschaftlichen Interessen seiner Mandantin, der K Holding S.A., betroffen seien. Diese habe ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden. Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 15.01.2025 (Bl. 1569 GA-LG) zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 29.01.2025 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, dass die K Holding S.A. inzwischen liquidiert und damit voll beendet sei. Schon deshalb sei ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht erloschen. Im Übrigen sei die Entscheidung des Landgerichts unzutreffend, da sich ein Zeugnisverweigerungsrecht nur auf unzulässige Fragen beschränke und die Vernehmung im Übrigen aber zulässig sei. Schließlich bleibe er dabei, dass zwischen dem Zeugen und der Käuferin ein Mandatsverhältnis bestanden habe und die Beratungsleistung des Zeugen allein die Rechtssphäre der Käuferin betroffen habe, so dass es auf die fehlende Schweigepflichtentbindung durch die K Holding S.A. nicht ankomme. Der Zeuge bestreitet die Liquidation und Löschung der K Holding S.A. mangels Vorlage von beglaubigten und apostillierten Registerdokumenten durch den Kläger und verweist darauf, dass jedenfalls eine deutsche Gesellschaft im Fall einer Nachtragsliquidation wiederaufleben würde. Unabhängig davon bestehe ein Geheimhaltungsinteresse der K Holding S.A. auch nach ihrer Löschung weiter. Im Übrigen bestehe unabhängig von dem Fortbestehen der Geheimhaltungsinteressen der Mandantin die berufliche Schweigepflicht eines Anwalts auch nach Beendigung des Mandats fort. Insoweit existiere keine Regelung in der BORA und der BRAO, dass das Mandat und die Schweigepflicht durch Tod bzw. Erlöschen durch Liquidation endeten. Allein das Fehlen solcher Regelungen indiziere, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit fortbestehe. Der Beklagte zu 1) verteidigt das Zwischenurteil des Landgerichts als zutreffend und bestreitet eine Vollbeendigung der K Holding S.A.. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um die Teilnahme der K Holding S.A. am Wettbewerb, sondern um die Schweigepflicht des Zeugen gehe. Diese erlösche mit dem Tod des Begünstigten nicht. Auch die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Landgerichts Bielefeld sei nicht einschlägig. Der Beklagte zu 2) räumt anhand einer übersetzten Kopie eines von ihm vorgelegten, dem Handelsregister von Luxemburg entnommenen Schreibens der Liquidatorin vom 09.10.2023 die Bekanntgabe des Abschlusses der Liquidation der K Holding S.A. am 02.10.2023 ein, verweist jedoch darauf, dass der Zeuge bei einer Aussage gezwungen sein könnte, die Organe der K Holding S.A. strafrechtlich zu belasten. Auch könne sich aus der Aussage die Möglichkeit der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ergeben. Sollte sich nämlich herausstellen, dass niemals geplant gewesen sei, einen Kaufpreis zu zahlen, käme etwa ein noch nicht verjährter Anspruch aus § 826 BGB in Betracht. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.03.2025 ohne Begründung nicht abgeholfen und den Zwischenstreit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 387 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Der Zeuge Dr. X ist gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. 1. Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, zur Verweigerung des Zeugnisses über solche Tatsachen berechtigt, auf die sich ihre Schweigepflicht bezieht. Bei diesem durch die berufliche Funktion des Zeugen bedingten Zeugnisverweigerungsrecht ist es somit entscheidend, ob das konkrete Beweisthema zu einem Konflikt mit dem berufsspezifischen Vertrauenstatbestand führen kann (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 383 Rn. 1a), wobei es nicht notwendig nur um die Vertrauenssphäre der Parteien, sondern – wie hier – auch um diejenige von Dritten gehen kann (Zöller/Greger, aaO, Rn. 16). Zu den Personen, die berufsbedingt das Zeugnis verweigern können, gehören auch Rechtsanwälte. Unter die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes fällt gemäß § 43a Abs. 2 BRAO alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat (BGH, Beschl. v. 16.02.2011 − IV ZB 23/09, Rn. 10). Umfasst sind alle Tatsachen, die eine Beziehung zum Mandanten persönlich haben, die ihn jedenfalls betreffen, auch wenn nicht er selbst sie dem Anwalt persönlich anvertraut hat (Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 5. Aufl. 2024, § 383 Rn. 64 mwN). Gemessen daran kann sich der Zeuge Dr. X aufgrund des zur K Holding S.A. bestehenden Mandatsverhältnisses berechtigterweise auf ein Zeugnisverweigerungsrecht stützen. a) Dass die K Holding S.A. als Gesellschaft existierte, der Zeuge von dieser jedenfalls auch als Rechtsanwalt mandatiert worden war und das Mandat die rechtliche Beratung und Begleitung der Übernahme des Unternehmens der Schuldnerin in den Konzern der K Holding S.A. durch die von ihr eingesetzte Tochter- und Erwerbsgesellschaft, die Käuferin, umfasste, ergibt sich nicht nur aus der Stellungnahme des Zeugen vom 18.03.2025 (Bl. 1650 GA-LG unten), sondern auch aus dem Vortrag des Klägers. Soweit sein diesbezüglich unklares Vorbringen im Schriftsatz vom 16.07.2018 (Bl. 534 ff. GA-LG) und im Zwischenstreit dahingehend verstanden werden könnte, es habe aus seiner Sicht ausschließlich ein Mandatsverhältnis zwischen dem Zeugen und der Käuferin bestanden, wird dieses durch sein Vorbringen bereits in der Klageschrift widerlegt. Dort hatte der Kläger vorgetragen, dass die K Holding S.A. die Erwerberin gewesen sei. Diese habe als Muttergesellschaft das Betriebsvermögen durch eine Tochtergesellschaft, also eine reine Erwerbsgesellschaft bzw. ein sog. Kaufvehikel, erwerben wollen. Dementsprechend hatte, so der Kläger, der Gläubigerausschluss am 10.02.2016 beschlossen, dem „Angebot der K Holding S.A.“ (vgl. dazu: Bl. 551 ff. GA-LG) den Zuschlag zu erteilen. Ferner, so der Kläger weiter in der Klageschrift, übersandte seine Vertreterin, die Zeugin Dr. A, am 21.02.2016 dem „rechtsanwaltlichen Vertreter der Erwerberin, Herrn Rechtsanwalt X, auf Grundlage der geführten Gespräche eine E-Mail, welche die von den Parteien erörterten Änderungen“ skizziert habe. Auch im Schriftsatz vom 06.03.2018 führt der Kläger aus, der Zeuge sei der Verhandlungsführer auf Seiten der K Holding S.A. gewesen (Bl. 373 GA-LG). Eine – erst recht nachvollziehbare – Abstandnahme von diesem Vorbringen hat der Kläger nicht erklärt. b) Das Beweisthema, nämlich der Inhalt der zwischen den notariellen Verträgen vom 10.02.2016 und vom 23.02.2016 geführten Gespräche zwischen den Verhandlungsführern des Klägers und der Erwerberseite, insbesondere etwaig mündlich getroffene ergänzende vertragliche Vereinbarungen, ist ohne Weiteres geeignet, die Interessen der K Holding S.A. unmittelbar zu beeinträchtigen. Zwar mag im formal-juristischen Sinn nicht die K Holding S.A., sondern die Käuferin unmittelbare Vertragspartnerin des Klägers gewesen sein. Gleichwohl werden durch die jeweilige Vertragsgestaltung die wirtschaftlichen Interessen der Muttergesellschaft hiervon gleichermaßen betroffen. Allen Beteiligten, insbesondere auch dem Kläger, war – wie er selbst in der Klageschrift ausführt – aufgrund des Angebots der K Holding S.A. bewusst, dass die Käuferin nur Erwerbsgesellschaft war und als – so der Kläger – „Übernahmevehikel“ fungierte, um das zu übernehmende Unternehmen, die Schuldnerin, in den Konzern der K Holding S.A. einzugliedern. Als Muttergesellschaft teilte sie indessen die wirtschaftlichen Interessen ihrer Tochtergesellschaft unmittelbar. Ungeachtet der von einer etwaigen Vertragsgestaltung ausgehenden wirtschaftlichen Auswirkung auf die Interessen der K Holding S.A. können der von dem Zeugen Dr. X wiederzugebende Gesprächsinhalt und insbesondere dessen Hintergründe zudem geeignet sein, wesentlich weitergehende Interessen der K Holding S.A. zu beeinträchtigen. Wie der Beklagte zu 2) zutreffend ausführt, ohne dass der Kläger oder der Zeuge dem erheblich entgegengetreten wären, gibt es nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafür, dass auch Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB gegen die K Holding S.A. gegeben sein könnten. Insoweit kommt in Betracht, dass das Verhalten der Organe der K Holding S.A. den Tatbestand des Eingehungsbetruges erfüllen könnte. Ausweislich des Akteninhalts stand der Käuferin offensichtlich kein – von ihrer Muttergesellschaft beizubringendes – hinreichendes Eigenkapital zur Verfügung. Sie hatte deshalb keine Zahlungen auf den ersten Unternehmenskaufvertrag bis zum 19.02.2016 geleistet und konnte dies auch nicht, worüber sie zunächst getäuscht hatte. Die mangelnde Kapitalausstattung der Tochtergesellschaft, ihre fehlende Zahlungsfähigkeit und die Täuschung darüber waren, wie die E-Mail der Zeugin Dr. A vom 21.02.2016 an den Zeugen Dr. X erweist, offensichtlich bereits vor Abschluss des Änderungsvertrages Gegenstand ausführlicher Erörterungen der Parteien (vgl. Bl. 100 GA-LG: „[…] Als Geschäftsfähige Personen war es die Entscheidung der Handelnden, ohne Zahlungsfähigkeit entsprechende Verpflichtungen zu übernehmen. Über die deliktischen und evt. anderen rechtlichen Folgen haben Sie wohl auch schon aufgeklärt. Wohingegen wir noch am Donnerstag in der Besprechung im Unternehmen in dem Glauben gelassen wurden, die Zahlung sei eine technische Frage der Überweisung des Geldes mit eventuell zeitlichem Verzug von einigen Stunden, ohne dass die Ungewissheit der Auszahlung am Freitag, den 19.02., erklärt wurde. […].“). Nachdem die von der K Holding S.A. – konkret: durch den Anteilseigner I, so die Aussage des Zeugen W – zur Verfügung gestellten 1.000.000,00 € im Rahmen der weiteren Vertragsgestaltung an den Kläger ausgezahlt und das Eigentum an dem Sachvermögen auf die Käuferin übertragen worden waren, kam es zu keinerlei weiteren Zahlungen sowie zur kurzfristigen Einstellung des Betriebes der Käuferin. Dies geschah offensichtlich deshalb, weil die K Holding S.A. ihr kein weiteres Kapital zur Verfügung gestellt hatte. Entsprechendes folgt aus der Aussage des Zeugen W. Der Kläger räumt zudem mit Schriftsatz vom 16.07.2018 (Bl. 532 GA-LG) ein, dass er E nicht als Zeugen benennen könne, weil dieser für ihn nicht ausfindig zu machen sei. Schließlich führt die Liquidatorin in dem im Handelsregister von Luxemburg zuletzt hinterlegten Schreiben aus, dass die K Holding S.A. mit Sitz in Luxemburg unter dieser Adresse de facto unbekannt sei. c) Der Kläger kann sich nicht auf eine Vollbeendigung der K-Holding S.A. berufen. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers besteht – vorbehaltlich seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht – zeitlich unbegrenzt; es endet insbesondere nicht durch die Beendigung des Auftrags- oder sonstigen geschützten Vertrauensverhältnisses. Das Aussageverweigerungsrecht besteht analog § 203 Abs. 5 StGB auch nach dem Tod desjenigen fort, dessen Vertrauen zu dem Zeugen geschützt wird. Umstritten ist allerdings, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht zu Gunsten einer juristischen Person fortbesteht, wenn die Gesellschaft vollständig beendet ist (vgl. zum Streitstand: MüKoStPO/Kreicker, 2. Aufl. 2023, § 53 Rn. 16; verneinend: Mosiek, NStZ 2018, 505 ff.; Ranker, DStR 2015, 778, 781f.). So wird teilweise jedenfalls dann ein Erlöschen der Schweigepflicht angenommen, wenn nach dem Auflösen der vollständig vermögenslosen und rechtlich endgültig erloschenen Gesellschaft ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung entfällt (LG Bielefeld, Beschl. v. 20.06.2003 – 20 T 19/03, NJW-RR 2003, 1545), wenn die Geheimhaltung der fraglichen Tatsachen für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nach dessen Vollbeendigung keine Bedeutung mehr hat oder wenn aufgrund Zeitablaufs – in der betreffenden Entscheidung lag die Vollbeendigung der Gesellschaft mehr als zwei Jahrzehnte zurück – nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, dass trotzdem noch auf schutzwürdige Belange der Gesellschaft und sei es nur mittelbar im Interesse ihrer damaligen Organe und Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen ist (OLG Nürnberg, Zwischenurt. v. 24.09.2014 – 6 U 531/13, Rn. 11, 12, BeckRS 2014, 18697). Selbst wenn man diese Grundsätze zugrunde legen wollte, wären deren Voraussetzungen hier nicht gegeben. aa) Die vorgenannten Entscheidungen (LG Bielefeld, Beschl. v. 20.06.2003, aaO; OLG Nürnberg, Zwischenurt. v. 24.09.2014, aaO) sind nicht einschlägig, weil der Kläger schon nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass die K Holding S.A. tatsächlich vollbeendet ist und sie vollständig vermögenslos ist. Soweit er diesbezüglich eine kaum lesbare Kopie eines Auszugs aus der Datenbank Northdata vorlegt, ist von ihm weder vortragen noch lässt es sich sonst nachvollziehen, aus welchen – rechtlich und tatsächlich verwertbaren – Informationen diese Datenbank ihre Schlussfolgerungen gezogen hat. Selbst wenn man aber auf Grundlage der von dem Beklagten zu 2) vorgelegten und übersetzten Kopien eines zum Handelsregister von Luxemburg gelangten Schreibens vom 09.10.2023 über die Bekanntgabe des Abschlusses einer Liquidation zum 02.10.2023, von einer Liquidation der K-Holding S.A. zu diesem Zeitpunkt ausgehen wollte, führt dies nicht zu einer für den Kläger günstigen Bewertung, da sich nicht die vollständige Vermögenslosigkeit der K Holding S.A. feststellen lässt. Ungeachtet der Frage, ob mit der Liquidation nach luxemburgischem Recht auch die Vollbeendigung einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht einhergeht, besteht eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die in Folge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort (BGH, Beschl. v. 22.11.2016 – II ZB 19/15, Rn. 12 f., BGHZ 212, 381; KG, Beschl. v. 06.06.2018 – 22 W 22/18, Rn. 12, DGVZ 2019, 63). Das ist auf Grundlage des Klägervortrags nicht ausgeschlossen. Denn bei der K Holding S.A. handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um die alleinige Muttergesellschaft der Käuferin, bei der es sich um eine bloße Erwerbsgesellschaft bzw. ein Kaufvehikel handelte. Die Käuferin war jedoch jedenfalls ursprünglich unstreitig jedenfalls insoweit nicht vermögenslos, als sie Eigentümerin des Sachanlagevermögens der Schuldnerin geworden war. Dieses Vermögen konnte und kann – je nach Vertragsgestaltung – auch der Muttergesellschaft zuzurechnen sein. Die Frage der unanfechtbaren Rückübertragung des Eigentums an dem Sachanlagevermögen in Form von Sicherungseigentum auf den Kläger ist indessen Gegenstand des Rechtsstreits und kann deshalb nicht inzident in dem Zwischenstreit entschieden werden. bb) Darüber hinaus lässt sich – anders als in der Entscheidung des OLG Nürnberg – hier nicht feststellen, dass nicht zumindest mittelbar auch die Interessen der damaligen Organe der K Holding S.A. betroffen sind. Denn es liegen, wie oben ausgeführt, Anhaltspunkte dafür vor, dass nicht nur gegen die möglicherweise liquidierte Gesellschaft, sondern insbesondere auch gegen ihre Organe diverse deliktische Ansprüche bestehen und dass insoweit gegebenenfalls eine Strafbarkeit wegen Betruges im Raum steht. Dass etwaige zivilrechtliche Ansprüche bereits verjährt wären, ist seitens des Klägers weder vorgetragen worden noch ist dies sonst ersichtlich. d) Ohne Erfolg verweist der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 26.04.2016 – VI ZR 453/14, Rn. 22-25, juris) darauf, dass die Vernehmung des Zeugen Dr. X grundsätzlich zulässig sei und allein der Kreis der zulässigen Fragen zu beschränken sei. Dem steht entgegen, dass der Zeuge bereits mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. 2. Der Zeuge ist auch nicht gemäß § 385 Abs. 2 ZPO wirksam von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden. Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fällt im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Rechtsanwalt allein der Mandant (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 385 Rn. 14). Sind dies mehrere, müssen alle eine entsprechende Erklärung abgeben (MüKoZPO/Weinland, 7. Aufl. 2025, § 385 Rn. 1; BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 56. Ed. 01.03.2025, § 385 Rn. 10). Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, können für diese diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind. Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft. Einer zusätzlichen Entbindungserklärung der für die juristische Person ehemals tätigen natürlichen Personen bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 27.01.2021 – StB 44/20, Rn. 16, 22). Der Nachweis für die Entbindung obliegt dem Beweisführer (Stein/Jonas/Berger, aaO, § 385 Rn. 20) bzw. der Partei, die den Zeugen benannt hat (MüKoZPO/Weinland, aaO, § 385 Rn. 14). Dies ist vorliegend jeweils der Kläger. Diesen Nachweis kann der Kläger nicht führen. Selbst wenn ein zweites Mandatsverhältnis zu der Käuferin bestanden hätte, kommt es danach auf die Schweigepflichtentbindungserklärung der K Holding S.A. bzw. eines etwaigen Nachtragsliquidators an. Die – möglicherweise ursprünglichen – Organe der K Holding S.A. haben eine solche Entbindungserklärung nicht abgegeben. Auch sonst liegen keine Erklärungen vor. Soweit es daneben zusätzlich auf die Schweigepflichtentbindung der Käuferin ankommen könnte, hat der ehemalige Beklagte zu 2) als Sonderinsolvenzverwalter über das Vermögen der Käuferin mit Schriftsatz vom 13.06.2018 bislang lediglich seine Bereitschaft erklärt, potenzielle Zeugen, die der Käuferin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet seien, von dieser Pflicht zu entbinden, soweit dies – wovon er allerdings nicht ausgehe – von seiner Stellung als Sonderinsolvenzverwalter umfasst sei. Der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin hat den Zeugen Dr. X nicht von seiner Verschwiegenheit entbunden. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 6.447.500 € festgesetzt, nämlich auf 6.247.500 € für den mit Schriftsatz vom 28.08.2018 gestellten Leistungsantrag und auf 200.000 € für den mit diesem Schriftsatz gestellten Feststellungsantrag zu Ziffer II entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift.