Beschluss
20 W 47/25
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0722.20W47.25.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 10. Juni 2025 gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2025 – Az.: 38 O 176/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 10. Juni 2025 gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2025 – Az.: 38 O 176/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. G r ü n d e : I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO bejaht. Die Ausführungen der Gläubigerin in der Beschwerdeinstanz führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Der Schuldnerin ist durch die einstweilige Verfügung vom 27. Juli 2023, bestätigt durch Urteil vom 10. November 2023, untersagt worden, geschäftlich handelnd mit Kundenrezensionen zu werben, die tatsächlich nicht von Verbrauchern stammen, die Produkte von ihr erworben haben, wie geschehen mit fünf auf A.com veröffentlichten und in der Beschlussverfügung wiedergegebenen Bewertungen. Hierzu hat das Landgericht in den Urteilsgründen festgestellt, der Verfügungsantrag sei aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 23c des Anhangs zum UWG begründet, denn die fünf Bewertungen seien falsch, weil sie nicht von Verbrauchern stammten, die Waren von der Schuldnerin selbst erworben hätten (sogenannte „Fake-Bewertungen“). Mit dem Freischalten der fünf Bewertungen auf der Plattform „A.“ habe die Schuldnerin deren Übermittlung zum Zwecke der Verkaufsförderung an Verbraucher in Gang gesetzt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Schuldnerin hat der Senat mit dem am 23. Mai 2024 verkündeten Urteil (Az.: I-20 U 135/23) zurückgewiesen und ausgeführt, die Schuldnerin sei dem Vorwurf, es handele sich um Bewertungen, denen, anders als suggeriert worden sei, kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot der Schuldnerin vorausgegangen sei, nicht substantiiert entgegengetreten. Hierzu hätte es ihr im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, entweder die angeführten Verdachtsmomente zu entkräften oder aber konkret dazu vorzutragen, ob und welche Verkaufsvorgänge den Bewertungen zugrunde gelegen hätten. Daran fehle es. 3. Dies berücksichtigend, stimmt der Senat mit dem Landgericht darin überein, dass die Schuldnerin – wie von der Gläubigerin mit ihren beiden Ordnungsmittelanträgen gerügt worden ist - gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. a. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass drei der bereits im vorangegangenen Erkenntnisverfahren beanstandeten Fake-Bewertungen am 05. September 2023 weiterhin auf dem Profil der Schuldnerin auf der Plattform „A.“ angezeigt wurden. Darin liegt ein unmittelbarer Verstoß gegen das Unterlassungsgebot aus der Beschlussverfügung vom 27. Juli 2023. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner nicht nur durch ein Untätigbleiben- im Sinne eines bloßen Nichtstuns - einen bestimmten Geschehensablauf nicht weiter zu beeinflussen. Vielmehr kann der Schuldner auch zu einem aktiven Tun verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des “Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017, Az.: I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 18 – Produkte zur Wundversorgung ). Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2016, Az.: I ZB 118/15, NJW-RR 2017, 382 Rn. 12 – Dügida ; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. November 2014, Az.: VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11-17 – Ex-RAF-Terroristin ) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher, erforderlicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017, Az.: I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 17, 19 – Produkte zur Wundversorgung ). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 29. September 2016, Az.: I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 24 – Rückruf von RESCUE-Produkten ). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2016, Az.: I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 25 – Rückruf von RESCUE-Produkten ). Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, Az.: I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 Rn. 11 – “Wirbel um Bauschutt“ ). Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, Az.: I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 Rn. 11 – „Wirbel um Bauschutt“ ). Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, Az.: I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 Rn. 11 – “Wirbel um Bauschutt“ ). bb. Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Schuldnerin gehalten war, die unter ihrem Profil auf der Plattform „A.“ eingestellten Fake-Bewertungen zu löschen bzw. auf Dritte – hier: den Plattformbetreiber – einzuwirken, um eine Löschung zu erreichen. Dies war offensichtlich nicht geschehen, denn die Schuldnerin trägt nichts dazu vor, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um dem Unterlassungsgebot Folge zu leisten. b. Außerdem liegt in den mit dem zweiten Ordnungsmittelantrag näher bezeichneten Fake-Bewertungen auf der Plattform „B.“ ein kerngleicher Verstoß gegen das Unterlassungsgebot. aa. Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2014, Az.: I ZR 19/13, GRUR 2014, 794 - gebundener Versicherungsvermittler ; Beschluss vom 5. März 2015, Az.: I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248). Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016, Az.: I ZB 34/15 - Rückruf von Rescue-Produkten , GRUR 2017, 208; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2011, Az.: I-20 W 146/10 - Zahnersatz 40 % günstiger , GRUR-RR 2011, 286). Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016, Az.: I ZB 34/15 - Rückruf von Rescue-Produkten , GRUR 2017, 208; Beschluss vom 5. März 2015, Az.: I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248; Beschluss vom 25. Februar 2014, Az.: X ZB 2/13, GRUR 2014, 605 - Flexitanks II ; Beschluss vom 6. Februar 2013, Az.: I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071). Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungs-verfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015, Az.: I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248; Beschluss vom 26. November 2009, Az.: VII ZB 42/08, NJW 2010, 2137). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die mit Beschlussverfügung vom 27. Juli 2023 titulierte Unterlassungsverpflichtung entscheidend an den Vorwurf der Werbung mittels „Fake-Bewertungen“ anknüpft. Das Charakteristische der Verletzungsform, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war, besteht darin, dass die Schuldnerin gegenüber Verbrauchern mit Kundenbewertungen im Internet wirbt, denen, anders als dies von ihr suggeriert wird, kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot der Schuldnerin vorausgegangen war. bb. Das Verbot eines - gegebenenfalls wie vorstehend ausgeführt ausgelegten - Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010, Az.: I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 - Folienrollos ; Urteil vom 10. Dezember 2009, Az.: I ZR 46/07, GRUR 2010, 253 - Fischdosendeckel ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2011, Az.: I-20 W 146/10 - Zahnersatz 40 % günstiger , GRUR-RR 2011, 286). Bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010, Az.: I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 - Folienrollos ). Eine im Charakteristischen nur ähnliche Handlungsform genügt nicht. Eine weitergehende, durch eine Analogie erweiternde Titelauslegung ist schon aufgrund des strafähnlichen Charakters der Ordnungsmittel des § 890 ZPO mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG unstatthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, Az.: 1 BvR 1200/04, GRUR 2007, 618 - Verfassungsrechtliche Beurteilung der Kerntheorie ; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, Az.: I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 - Kassenlotterie ; Urteil vom 30. März 1989, Az.: I ZR 85/87, NJW 1989, 2327 - Bioäquivalenz-Werbung ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2011, Az.: I-20 W 146/10 - Zahnersatz 40 % günstiger , GRUR-RR 2011, 286); zumal die Reichweite des Titels für den Betroffenen vorhersehbar bleiben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, Az.: 1 BvR 1200/04, GRUR 2007, 618 - Verfassungsrechtliche Beurteilung der Kerntheorie ). Mit dieser Maßgabe war auch wegen der auf der Webseite „B.“ veröffentlichten Fake-Bewertungen die Verhängung eines Ordnungsgeldes geboten, weil die Schuldnerin zwar nicht durch eine identische Handlung, aber durch eine kerngleiche Abwandlung gegen die in der Beschlussverfügung vom 27. Juli 2023 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Die Verletzungshandlung ist vom Verbot des Titels erfasst, denn in ihr kommt das Charakteristische der Verletzungsform zum Ausdruck. Die gegenteiligen Ausführungen der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz verfangen nicht. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Plattform bzw. Webseite, auf der die Fake-Bewertungen zu finden sind, nicht außerhalb des Kernbereichs liegt. Der Tenor der Unterlassungsverpflichtung beschränkt sich gerade nicht auf eine spezifische Plattform bzw. Webseite. Dass die Webseite „B.“ sich von der Plattform „A.“ in Name, Aufmachung und Funktionsweise unterscheiden mag, ist insofern unerheblich. Das Gleiche gilt für die Handlung, aus der die Verantwortlichkeit der Schuldnerin für die Bewertungen ergibt. Es kommt nicht darauf ab, dass es bei der Webseite „B.“ – anders als bei der Plattform „A.“ – keiner Freischaltung seitens der Schuldnerin bedurfte. Die Annahme der Kerngleichheit begründet sich aus dem Umstand, dass sich die Schuldnerin die Bewertungen auf der Webseite „B.“ durch eine eigene Kommentierung („vielen Dank für Dein…“) zu eigen gemacht hat. Diese annehmende Kommentierung der im angefochtenen Beschluss näher bezeichneten Bewertungen seitens der Schuldnerin stellt sich als Äquivalent zu deren auf der Plattform „A.“ vorgenommenen Freischaltung dar und rechtfertigt die Zuordnung zum Kernbereich des Verbots. Zu kurz greift ferner die Argumentation der Schuldnerin, sie habe mit Bewertungen auf der Webseite „B.“ zu keinem Zeitpunkt geworben. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich sowohl bei der Plattform „A.“ als auch bei der Webseite „B.“ um Bewertungsportale handelt, auf denen die Schuldnerin – unstreitig - jeweils ein Unternehmensprofil eingerichtet hat mit dem Zweck, positive Kundenbewertungen für sich werbewirksam nutzbar zu machen. Genau diese Vorgehensweise war unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren (siehe dazu BGH, Beschluss vom 3. April 2014, Az.: I ZB 42/11, GRUR 2014, 706 - Reichweite des Unterlassungsgebots ; Beschluss vom 6. Februar 2013, Az.: I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 - Umsatzsteuerausgaben ; OLG München, Beschluss vom 27. April 2010, Az.: 29 W 1209/10, GRUR-RR 2011, 33 - Jackpot-Werbung II ; KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2021, Az.: 5 W 1135/20, zitiert nach juris). Mithin trifft für die vorliegende Konstellation die die “Kerntheorie“ tragenden Erwägung zu, dass alle Verstöße, die den identischen und für die Verurteilung allein maßgeblichen Kern enthalten, bereits implizit mitgeprüft wurden (vgl. Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Auflage 2019, Kapitel 57 Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2021, Az.: 5 W 1135/20, zitiert nach juris). 4. Die Schuldnerin trifft ein Verschulden, denn sie handelte zumindest bedingt vorsätzlich. a. Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1981, Az.: 1 BvR 575/80, BVerfGE 58, 159 (162); Beschluss vom 23. April 1991, Az.: 1 BvR 1443/87, BVerfGE 84, 82 (87); Beschluss vom 04. Dezember 2006, Az.: 1BvR 1200/11, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2016, Az.: I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 - 320 - Dügida ). Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen (zu disziplinarischen Maßnahmen vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669 mit weiteren Nachweisen). b. Gemessen daran ist ein schuldhaftes Verhalten der Schuldnerin zu bejahen. aa. Soweit sie in Bezug auf die drei Fake-Bewertungen auf der Plattform „A.“ geltend macht, sie sei dafür nicht verantwortlich und habe diese auch nicht werblich in ihren Online-Auftritt eingebunden, bleibt dies ohne Erfolg. Richtig ist zwar, dass die beanstandeten Kundenbewertungen Äußerungen Dritter sind, die diese zunächst selbst auf der Plattform „A.“ abgegeben haben. Für Dritte sichtbar werden diese Bewertungen - unstreitig - aber erst dann, wenn sie von dem jeweiligen Profilinhaber freigegeben werden, was hier – ebenfalls unstreitig - durch ein aktives Tun der Schuldnerin erfolgte. Auf diese Weise hat sich die Schuldnerin diese Fake-Bewertungen zu eigen gemacht. Sie war – wie der Senat ausgeführt hat – gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, um die auf der Plattform „A.“ unter ihrem Profil veröffentlichten Fake-Bewertungen zu löschen bzw. löschen zu lassen. Dies war mit Wissen und Wollen der Schuldnerin bis zum 05. September 2023 nicht geschehen. Die Beauftragung nach dem Ordnungsmittelantrag vom 23. Dezember 2023 war verspätet und trägt den Verschuldensvorwurf. bb. Gleiches gilt für die auf der Webseite „B.“ veröffentlichten Fake-Bewertungen. Erfolglos verteidigt sich die Schuldnerin damit, dass sie keinen Einfluss darauf habe, welche Bewertungen bei „B.“ abgegeben werden und ob diese für Besucher der Webseite sichtbar sind. Das Verschulden der Schuldnerin folgt daraus, dass sie die im angefochtenen Beschluss näher bezeichneten Fake-Bewertungen auf der Webseite „B.“ – wie dargetan - mit einer eigenen Kommentierung („vielen Dank für Dein…“) versehen hat. Sie hat sich den Inhalt dieser Fake-Bewertungen auf diese Weise zu eigen gemacht, ohne – wie es geboten gewesen wäre - zu prüfen, ob ein Kontakt des Bewertenden mit ihrem Leistungsangebot vorausgegangen war. Die Schuldnerin hat keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb trotz des Verstoßes kein Verschulden ihrerseits gegeben sei (siehe dazu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008, Az.: I ZB 32/06 – Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel ). Darauf hat bereits das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung hingewiesen, ohne dass die Schuldnerin ihr diesbezügliches Vorbringen prozesserheblich ergänzt hat. 5. Die Höhe des vom Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. a. Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, Az.: I ZB 45/02, GRUR 2004, 264 - 268 - Euro-Einführungsrabatt ; Beschluss vom 08. Dezember 2016, Az.: I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 - 320 - Dügida ). Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, Az.: I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 8; Beschluss vom 03. April 2014, Az.: I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1981, Az.: 1 BvR 575/80, BVerfGE 58, 159 (162)). Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen sowie möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993, Az.: I ZR 54/91, GRUR 1994, 146 - 147 - Vertragsstrafenbemessung ; Beschluss vom 08. Dezember 2016, Az.: I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 - 320 - Dügida ). Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, Az.: I ZB 45/02, GRUR 2004, 264 - 268 - Euro-Einführungsrabatt mit weiteren Nachweisen). b. Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird die zutreffenden Erwägungen in dem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Juli 2025 verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt. Ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 25.000,- € ist angemessen und steht nicht außer Verhältnis zur Schwere der festgestellten Verstöße. Es trifft nicht zu, dass der Schuldnerin lediglich ein einmaliger Verstoß zur Last fällt. Unzutreffend ist überdies die Darstellung, die Schuldnerin sei kein wirtschaftlicher Vorteil durch die Abrufbarkeit entstanden. Das Gegenteil ist der Fall: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind positive Kundenbewertungen auf Bewertungsportalen im Internet ein wesentlicher Faktor, durch den sich potentielle Kunden bei ihrer Kaufentscheidung beeinflussen lassen. 6. An die Stelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt die Ordnungshaft (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In entsprechender Anwendung strafrechtlicher Vorschriften kann das Ordnungsgeld durch Festsetzung eines Tagessatzes und der zur Ahndung erforderlichen Tagessatzanzahl bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2016, Az.: I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 - 320 - Dügida ). Im vorliegenden Fall erscheint die Festsetzung der Höhe der Ersatzordnungshaft mit einem Tag Ordnungshaft für jeweils 1.000,- € Ordnungsgeld angemessen. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 2, 97 Abs. 1 ZPO. 2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 2 ZPO. … … …