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Beschluss

I ZB 3/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich, der eine Unterlassungsverpflichtung enthält, ist ein vollstreckbarer Titel; die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht wirksam bereits im Vergleich selbst vereinbart werden, sondern ist auf Antrag durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erlassen. • Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Prozessvergleich schließt die zusätzliche Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO nicht aus; beide Sanktionen können nebeneinander bestehen und vom Gläubiger verfolgt werden. • Für die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO ist weder eine bereits erfolgte Zuwiderhandlung noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; daher kann die Androhung auch vorbeugend angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Androhung von Ordnungsmitteln neben Vertragsstrafe bei tituliertem Unterlassungsvergleich • Ein gerichtlicher Vergleich, der eine Unterlassungsverpflichtung enthält, ist ein vollstreckbarer Titel; die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht wirksam bereits im Vergleich selbst vereinbart werden, sondern ist auf Antrag durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erlassen. • Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Prozessvergleich schließt die zusätzliche Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO nicht aus; beide Sanktionen können nebeneinander bestehen und vom Gläubiger verfolgt werden. • Für die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO ist weder eine bereits erfolgte Zuwiderhandlung noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; daher kann die Androhung auch vorbeugend angeordnet werden. Die Parteien sind Wettbewerber im Vertrieb von Betonpumpen. Am 15. Januar 2009 schlossen sie zur Beendigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Prozessvergleich, in dem die Schuldnerin sich vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung bestimmter werblicher Angaben verpflichtete. Die Gläubigerin behauptete später, die Schuldnerin habe gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstoßen, und beantragte, der Schuldnerin und ihren Geschäftsführern Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 2 ZPO anzudrohen. Das Landgericht wies den Antrag zurück, das Oberlandesgericht Stuttgart änderte und sprach die Androhung von Ordnungsmitteln aus. Die Schuldnerin ließ zulässig Rechtsbeschwerde einlegen und wandte sich gegen diese Entscheidung. • Ein Prozessvergleich mit Unterlassungsverpflichtung begründet einen vollstreckbaren Titel im Sinne des Vollstreckungsrechts; die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO ist eine öffentlich-rechtliche Maßnahme und kann deshalb nicht wirksam bereits als Parteivereinbarung in den Vergleich aufgenommen werden, sondern ist auf Antrag vom erstinstanzlichen Prozessgericht zu erlassen. • Die Vereinbarung einer privatrechtlichen Vertragsstrafe schließt nicht kraft Rechtsgedankens die Vollstreckung durch staatliche Ordnungsmittel aus. Vertragsstrafe nach § 339 BGB und Ordnungsgeld/Ordnungshaft nach § 890 ZPO regeln unterschiedliche Rechtsfolgen und können nebeneinander geltend gemacht werden; bei der Bemessung ist auf bereits verhängte Sanktionen Rücksicht zu nehmen. • Eine vollstreckungsbeschränkende Auslegung des Prozessvergleichs ist möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aus denen der Wille der Parteien zum Ausschluss staatlicher Ordnungsmittel eindeutig folgt. Solche Anhaltspunkte fehlen hier; die im Vergleich enthaltene Formulierung, dass nicht vor einem bestimmten Datum vollstreckt werde, deutet nicht auf einen generellen Verzicht auf die Androhung von Ordnungsmitteln. • Die Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO setzt weder eine bereits erfolgte Zuwiderhandlung noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus. Sie dient der Prävention, indem sie dem Schuldner die möglichen staatlichen Sanktionen deutlich macht; daher kann die Androhung auch ohne vorherigen Verstoß angeordnet werden. • Das Beschwerdegericht hat die vorstehenden Grundsätze zutreffend angewandt und die Argumente der Schuldnerin, insbesondere zur vermeintlichen Absprache einer achttägigen Durchführungsfrist und eines Verzichts auf staatliche Sanktionen, hinreichend berücksichtigt und zu Recht als nicht tragfähig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen; das Beschwerdegericht hat zu Recht die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO angeordnet. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Prozessvergleich steht der gerichtlichen Androhung nicht entgegen, weil beide Sanktionen unterschiedliche Zwecke und Rechtsnatur haben und nebeneinander bestehen können. Eine solche Androhung muss nicht erst durch einen bereits erfolgten Verstoß begründet sein; sie kann präventiv zur Sicherung der Einhaltung des titulierten Unterlassungsgebots erlassen werden. Mangels konkreter Anhaltspunkte für einen übereinstimmenden Willen der Parteien, staatliche Zwangsmittel auszuschließen, ist das erstinstanzliche Verfahren zur Anordnung der Androhung erforderlich und insoweit die Entscheidung des OLG Stuttgart zu bestätigen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt die Schuldnerin.