Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.06.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft des verstorbenen A., bestehend aus der Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau B., Frau C. sowie Herrn D., ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft des verstorbenen A., bestehend aus der Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau B., Frau C. sowie Herrn D., Schadensersatz in Höhe von 42.892,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2015 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau B. Schadensersatz in Höhe von 1.158,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2015 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.743,43 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: A Der am 00.00.1967 geborene A. (nachfolgend: Patient) stellte sich am 28.02.2010, gegen 16.05 Uhr, in der Notaufnahme der Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie der Klinik der Beklagten vor. Als Vorgeschichte ist im Notfallbrief aufgeführt: „Seit 2-3 Monaten Rückenschmerzen im HWS-Bereich mit Affektion der Schulter, keine Ausstrahlung in die Arme, keine Taubheitsgefühle/Kraftdefizit, teilweise Brustschmerzen“. Der in der Notfallambulanz tätige Zeuge E. führte eine körperliche Untersuchung durch und veranlasste eine Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule, die keinen pathologischen Befund ergab. Ferner veranlasste der Zeuge eine EKG-Untersuchung, die von einem in der inneren Abteilung der Klinik der Beklagten tätigen Arzt als unauffällig befundet wurde. Es wurde eine Zervikalgie diagnostiziert. Der Patient wurde nach Hause entlassen. Ihm wurde angeraten, muskelrelaxierende Medikamente einzunehmen und sich bei einer Beschwerdepersistenz beim Orthopäden vorzustellen. Am 01.03.2010 kollabierte der Patient gegen Mittag zu Hause. Um 12.15 Uhr wurde der Rettungsdienst angefordert. Der Patient wurde reanimiert und mittels RTW in die Klinik der Beklagten transportiert. Dort wurde ein proximaler RIVA-Verschluss diagnostiziert, der mittels PTCA und Stentimplantation rekanalisiert werden konnte. Im Verlauf entwickelte der Patient einen hypoxischen Hirnschaden mit Tetraspastik und zerebraler Krampfneigung. Eine Tracheotomie zur Langzeitbeatmung und eine perkutane endoskopische Gastrostomie-Anlage zur künstlichen Ernährung wurden notwendig. Am 17.03.2010 wurde der Patient zur Weiterbehandlung und Rehabilitation in eine neurologische Klinik verlegt. Im weiteren Verlauf wurde er zunächst zu Hause versorgt. Im Oktober 2012 wurde er in ein Pflegeheim verlegt. Am 03.09.2013 verstarb er an einem Multiorganversagen infolge einer Sepsis. Er wurde von seiner Ehefrau, der ursprünglichen Klägerin Frau B., sowie von seinen Eltern beerbt (Bl. 549 GA). Nach dem Tod des Patienten heiratete die Ehefrau des Patienten erneut. Am 07.09.2017 verstarb Frau B. infolge einer Krebserkrankung (Bl. 547 GA). Sie wurde von ihrer Tochter, der jetzigen Klägerin, sowie von ihrem Ehemann F. zu je ½ beerbt (Bl. 574 GA). Die Klägerin macht nach Durchführung eines Verfahrens vor der Gutachterkommission durch ihre Mutter Ersatzansprüche geltend. Sie hat vorgetragen, der Patient habe anlässlich seiner Vorstellung in der Notfallambulanz am 28.02.2010 nicht nur über gelegentliche Brustschmerzen, sondern über einen einschießenden Schmerz in der Brust, wie bei einem Schuss, geklagt. Er habe ferner über eine Atemnot geklagt und Todesangst gehabt. Unter orthopädischen Problemen habe der Patient nicht gelitten. Er sei sportlich aktiv gewesen. Er sei nicht in orthopädischer Behandlung gewesen. Die vom Patienten geschilderten Beschwerden hätte der Zeuge E. zum Anlass nehmen müssen, den Patienten stationär aufzunehmen und weitere Untersuchungen, wie einen Troponin-Test, ein Kontroll-EKG und eine probatorische Nitrogabe durchzuführen. Ferner hätte ein internistisches Konsil eingeholt werden müssen. Der Patient hätte auch krankgeschrieben werden müssen. Ohne die Krankschreibung habe er eine Nachtschicht durchführen müssen. Wäre er sachgerecht behandelt worden, hätte der Herzinfarkt vom 01.03.2010 vermieden werden können. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen des Patienten sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € angemessen. Ferner stehe der Mutter der Klägerin ein eigenes Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € zu. Die Beklagte sei ferner verpflichtet, materielle Schäden in Höhe von insgesamt 298.823 € (Verdienstausfall des Patienten: 65.576,14 €; Barunterhaltsschaden der Frau B.: 219.948 €; vermehrte Bedürfnisse des Patienten: 8.397,30 €; außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: 4.902,21 €) zu ersetzen. Die Beklagte hat Versäumnisse bestritten. Der Patient habe vorwiegend über Beschwerden aus dem orthopädischen Bereich berichtet. Die Diagnose einer verspannten Muskulatur im Bereich der Halswirbelsäule sei vertretbar gewesen. Das EKG sei lediglich aus Sicherheitsaspekten heraus durchgeführt worden. Nachdem dieses unauffällig gewesen sei, sei es sachgerecht gewesen, den Patienten nach Hause zu entlassen. Es stehe auch nicht fest, dass bereits im Zeitpunkt der Vorstellung des Patienten ein akutes Koronarsyndrom bestanden habe. Ferner stehe nicht fest, dass eine frühere Diagnose und Behandlung des Herzinfarkts zu einem besseren Ergebnis geführt hätte. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld hat durch Einholung von schriftlichen Gutachten (Bl. 423 ff., 479 ff., 765 ff., 806 ff. GA) und Anhörung (Bl. 631 ff. GA) des Sachverständigen G. sowie durch Vernehmung des Zeugen E. (Bl. 737 ff. GA) Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 02.06.2022 (Bl. 865 ff. GA) die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin ein ererbtes Schmerzensgeld des Patienten in Höhe von 100.000 € und ihrer Mutter in Höhe von 1.000 €, den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 48.129,46 € (Verdienstausfall und vermehrte Bedürfnisse des Patienten), den Ersatz eines Unterhaltsschadens von Frau B. in der Zeit vom 04.09.2013 bis März 2014 in Höhe von 3.404,74 € sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.902,21 € an die Erbengemeinschaft nach dem Patienten bzw. nach Frau B. begehrt. Die Klägerin macht geltend, es liege ein Befunderhebungsfehler in Form einer unzureichenden Anamneseerhebung vor. Der Patient sei nicht näher zu der Ausprägung der von ihm angegebenen Brustschmerzen befragt worden. Soweit der Sachverständige ausgeführt habe, dass die Behandlung des Patienten ordentlich und genügend gewesen sei, sei diese Feststellung auf der Grundlage der unzutreffenden Prämisse, dass der Patient überhaupt nicht über Brustschmerzen geklagt habe, getroffen worden. Insoweit sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Zeuge E. die Angabe von Brustschmerzen verneint habe. Unter Zugrundelegung der Prämisse, dass der Patient über Brustschmerzen geklagt habe, sei der Sachverständige dagegen zu Recht davon ausgegangen, dass die Behandlung fehlerhaft gewesen sei. Es hätte der Beklagten aufgrund der Angabe der Brustschmerzen oblegen, den Patienten stationär aufzunehmen und den Troponinwert zu bestimmen. Bei einer frühzeitigen Behandlung des Patienten wäre dessen Outcome deutlich besser gewesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 02.06.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld, Az. 3 O 101/18, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft des verstorbenen A., bestehend aus der Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau B., Frau C. sowie Herrn D., ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 100.000 € jedoch nicht unterschreiten sollte; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau B. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 1.000 € jedoch nicht unterschreiten sollte; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft des verstorbenen A., bestehend aus der Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau B., Frau C. sowie Herrn D., Schadensersatz in Höhe von 48.129,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau B. Schadensersatz in Höhe von 3.404,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 4.902,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Auffassung, dass nach dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens geboten gewesen wäre. Diese habe die Klägerin vereitelt, da sie den angeforderten Vorschuss nicht eingezahlt habe. Die Klage sei aber auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen G. (Kardiologe) unbegründet. Der Sachverständige sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Patient nicht über akute Brustschmerzen geklagt habe. Nichts anderes habe das Landgericht vorgegeben. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. sowie durch Anhörung des Sachverständigen G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 02.06.2025 (s. 205 ff. eA) und auf den Berichterstattervermerk vom 02.07.2025 (s. 217 ff. eA; nachfolgend: BEV) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. B Die zulässige Berufung der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Es steht nach ergänzender Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die für die Beklagte tätigen Ärzte es versäumt haben, anlässlich der Vorstellung des Patienten am 28.02.2010, gegen 16.05 Uhr, den Troponinwert zu bestimmen und diesen gegebenenfalls nach 6 Stunden zu kontrollieren, was zu einem gesundheitlichen Schaden des Patienten geführt hat. a) Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Patient anlässlich der vorgenannten Vorstellung über akute Symptome eines Koronarsyndroms, wie akut aufgetretene Brustschmerzen geklagt hat. Dies lässt sich weder der Dokumentation entnehmen, noch ergibt sich dies aus den Angaben des Zeugen E. Ausweislich der Dokumentation hat der Patient zunächst angegeben, seit 2-3 Monaten an Schmerzen im HWS-Bereich mit Affektion der Schulter und Ausstrahlung in die Arme zu leiden. Ferner hat er angegeben, teilweise an Brustschmerzen zu leiden. Diese Eintragung hat der Zeuge E. dahingehend erläutert, dass das Hauptsymptom beim Patienten die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule gewesen seien (Seite 2 BEV). Der Zeuge hat erläutert, dass die Patienten in der Regel das Symptom, das sie als am belastendsten empfinden, als Erstes angeben. In dieser Reihenfolge würden die Beschwerden auch dokumentiert (Seite 2 BEV). Dagegen habe es sich bei den Brustschmerzen um die zuletzt angegebenen Beschwerden gehandelt. Dabei sei der Ausdruck „teilweise Brustschmerzen“ dahingehend zu verstehen, dass die Schmerzen intermittierend gewesen seien, d.h. dass sie nur zeitweise aufgetreten seien (Seite 3 BEV). Ob der Patient im Zeitpunkt der Vorstellung in der Notfallambulanz unter Brustschmerzen gelitten hat, hat der Zeuge nicht sagen können. Er hat keine Erinnerung daran gehabt, ob er den Patienten hiernach gefragt hatte (Seite 4 BEV). Für ihn hätten, so der Zeuge, die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule im Vordergrund gestanden. Diese hätten schon seit längerem (2-3 Monate) bestanden, weshalb der Patient auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt in der Klinik gewesen sei (Seite 3 BEV). Die Angabe einer Dauer der Symptomatik von 2 bis 3 Monaten im Notfallbrief habe sich auch auf die Brustschmerzen bezogen (Seite 4 BEV). Dagegen hat der Zeuge nicht zu bestätigen vermocht, dass der Patient über ein akutes Geschehen, wie z.B. Schmerzen wie nach einem von hinten nach vorne abgegebenen Schuss, berichtet habe. Wäre dies geschehen, so der Zeuge, hätte er ein derart dramatisches Geschehen auch dokumentiert (Seite 3 BEV). Lässt sich nicht feststellen, dass der Patient angegeben hat, unter akuten Brustschmerzen zu leiden, lag nach den Ausführungen des Sachverständigen G. auch keine Notwendigkeit der Durchführung einer Diagnostik im Hinblick auf ein akutes Koronarsyndrom vor (Seite 7 BEV). b) Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass es geboten gewesen wäre, den Patienten näher dazu zu befragen, wann die Brustschmerzen auftreten und ob sie mit den HWS-Beschwerden zusammen auftreten (Seite 8 BEV), was nach den Angaben des Zeugen E. unterblieben ist, kommt hieraus ebenfalls eine Haftung der Beklagten aufgrund eines Befunderhebungsfehlers nicht in Betracht. Der Sachverständige G. hat ausgeführt, dass es nicht möglich sei, aus dem Verlauf der Erkrankung des Patienten zu schlussfolgern, welche Angaben dieser bei einer entsprechenden Befragung bzw. bei einer weitergehenden Befragung bei der Angabe von gleichzeitig auftretenden HWS- und Brustschmerzen, gemacht hätte. Dies hat der Sachverständige als spekulativ bezeichnet (Seite 8 BEV). Weitergehende Beweiserleichterungen kommen der Klägerin nicht zu Gute. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Unterbleiben einer entsprechenden Befragung nicht als grob fehlerhaft anzusehen sei. Die Wahrscheinlichkeit eines Herzinfarktes sei bei dem jungen und nicht kardial vorerkrankten Patienten gering gewesen. Es hätten die HWS-Schmerzen im Vordergrund gestanden. Zudem hätten sich die Beschwerden teilweise auf die Vergangenheit bezogen (Seite 8 BEV). c) Es liegt aber dennoch ein Befunderhebungsfehler vor, da die vom Zeugen E. initiierte kardiale Diagnostik unvollständig durchgeführt worden ist, weshalb ein kardiales Geschehen beim Patienten nicht rechtzeitig diagnostiziert worden ist. Dabei kommt es auf die Beurteilung aus internistisch-kardiologischer, und nicht aus orthopädischer Sicht an, da der Zeuge E. nach seinen Angaben eine kardiologische Ursache der Beschwerden in Betracht gezogen und einen Kollegen aus der internistischen Abteilung zur Beurteilung des abgeleiteten EKG’s hinzugezogen hat. Auch wenn die Abklärung eines Herzinfarkts bei den vom Patienten geschilderten Symptomen nach den Ausführungen des Sachverständigen G. medizinisch nicht geboten war, weil die Differentialdiagnose eines Herzinfarkts nicht hätte gestellt werden müssen (Seite 10 BEV), war diese vorliegend geboten, da ein kardiales Geschehen vom Zeugen E. als Diagnose in Betracht gezogen worden war. Der Sachverständige G. hat ausgeführt, dass es dem medizinischen Standard bei der Frage der Abklärung eines Herzinfarkts entspreche, dass in dem Fall, dass ein Herzinfarkt in Betracht gezogen werde, dieser auch vollständig abgeklärt werden müsse, auch wenn es sich dabei um eine überobligationsmäßige Befunderhebung handele (Seite 10 BEV). Dass der Zeuge E. anlässlich der Vorstellung des Patienten eine kardiale Ursache, d.h. einen Herzinfarkt, bei der Angabe von – früheren oder akuten - linksseitigen Brustschmerzen abklären lassen wollte, hat dieser selbst eingeräumt (Seiten 2 f. BEV). Er hat deshalb ein EKG schreiben lassen und dieses einem internistischen Kollegen zur Befundung vorgelegt. Auch bei einem unauffälligen EKG hätte es nach den Ausführungen des Sachverständigen G. den Ärzten der Beklagten oblegen, den Troponinwert zu bestimmen und ggfls., wenn dieser unauffällig gewesen wäre, nach Ablauf von 6 Stunden zu kontrollieren. Dies gehöre, so der Sachverständige, zwingend zum sicheren Ausschluss eines Herzinfarkts. Allein die Ableitung eines EKG’s sei insoweit nicht ausreichend (Seiten 7, 11 BEV). Dabei handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um den seinerzeit geltenden medizinischen Standard, der nach medizinischen Maßstäben zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2007, VI ZR 229/06, juris Rn. 13). Wäre der Troponinwert nach 6 Stunden kontrolliert worden, wäre es nach den Ausführungen des Sachverständigen G. sehr wahrscheinlich gewesen, dass sich ein reaktionspflichtiger Befund in Form eines erhöhten Troponinwerts ergeben hätte. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Troponinwert am Folgetag um 13.44 Uhr 1,6 ng/ml betragen habe (Bl. 432 GA). Zu dieser Erhöhung des Troponinwerts könne es nicht innerhalb der letzten 90 Minuten seit der Reanimation gekommen sein (Seiten 5 f., 9 BEV). Vielmehr handele es sich um einen längeren Prozess, im Rahmen dessen ein Gefäß eng werde, wieder aufgehe und wieder zugehe, was zu den vom Patienten geschilderten Symptomen führen könne. Das EKG könne in diesem Fall unauffällig sein. Insoweit werde von einem Nicht-ST-Hebungsinfarkt gesprochen. Im Verlauf komme es dann zu einem Verschluss des Gefäßes mit der Folge einer Reanimationspflichtigkeit (Seite 6 BEV). Auf den erhöhten Troponinwert hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen mit einer Blutverdünnung mittels Heparin und Aspirin und bei Vorliegen von akuten Beschwerden mit einer Herzkatheteruntersuchung, bei der auch bei Vorliegen einer Engstelle ein Stent hätte gesetzt werden können, so dass das Gefäß offen geblieben wäre, reagiert werden müssen (Seite 9 BEV). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gefäßverschluss mit Sicherheit vermieden worden und der Patient bei rechtzeitiger Behandlung mit Sicherheit vollständig genesen wäre. Der Sachverständige G. hat ausgeführt, dass die Sterblichkeit bei einem Nicht-ST-Hebungsinfarkt noch im Krankenhaus 5 bis 10 % betrage (Seite 11 BEV). Der Klägerin kommen jedoch Beweiserleichterungen zu Gute, da die Nichtreaktion auf den erhöhten Troponinwert nach den Ausführungen des Sachverständigen G. grob behandlungsfehlerhaft gewesen wäre (Seite 9 BEV). Danach ist davon auszugehen, dass der beim Patienten eingetretene hypoxische Hirnschaden vermieden worden wäre. Es hätte beim Patienten der komplette Verschluss der Herzkranzarterie verhindert werden können (Seite 9 BEV). Damit wäre auch der Herzkreislaufstillstand, der zum hypoxischen Hirnschaden geführt hat (Bl. 435 GA), verhindert worden. Der Patient wäre bei einer sachgerechten rechtzeitigen Behandlung nach den Ausführungen des Sachverständigen G. vollständig und ohne Einschränkung der Herzleistung wieder genesen (Seiten 11 f. BEV). 2. Hiernach steht fest, dass die Behandlung in der Klinik der Beklagten am 28.02.2010 fehlerhaft war und den beim Patienten eingetretenen gesundheitlichen Schaden verursacht hat. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Erben des Patienten den aus dem Fehler entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei kann die Klägerin als Miterbin nach der früheren Miterbin B. (vgl. Erbschein Bl. 574 GA) die Ansprüche der Erbengemeinschaft in Prozessstandschaft geltend machen, § 2039 Satz 2 BGB. Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen gilt folgendes: a) Bei der Bemessung des geschuldeten Schmerzensgeldes sind folgende Kriterien zu beachten: Das Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht im Rahmen der Arzthaftung – von Ausnahmen abgesehen – die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und den Auswirkungen der körperlichen Schädigung abhängt. Von Bedeutung sind die Schmerzen, die der Verletzte zu ertragen hat, die Dauer des Schadens und die Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie negativ betroffen sind, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Geschädigten auswirken. Von diesen Grundsätzen ausgehend erachtet der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € für angemessen und ausreichend. Der Patient hat infolge der unterbliebenen vollständigen Befunderhebung einen akuten transmuralen Vorderwandinfarkt mit ausgedehnten ST-Streckenhebungen in den Brustwandableitungen erlitten. Es kam zu einem Herzkreislaufstillstand, weshalb er reanimiert werden musste. Im Verlauf entwickelte er einen hypoxischen Hirnschaden mit Tetraspastik und zerebraler Krampfneigung. Der Patient musste langzeitbeatmet und künstlich ernährt werden, weshalb eine Tracheotomie und eine endoskopische Gastrostomie-Anlage erforderlich waren (Bl. 425 f. GA). Damit war der Patient, der im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung erst 42 Jahre alt war und ein normales Leben führte, nicht mehr in der Lage, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Er war umfassend hilfs- und pflegebedürftig. Diesen Zustand musste er ca. 3 ½ Jahre lang erdulden. b) Dagegen stand Frau B. ein eigener Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000 € nicht zu. Die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes setzt gemäß § 253 Abs. 2 BGB die Verletzung u.a. der Gesundheit des Anspruchstellers voraus. Diese kann zwar auch mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsguts eines Dritten in Form einer psychischen Beeinträchtigung verursacht werden. Diese muss aber pathologisch fassbar sein, d.h. Krankheitswert haben (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 168/21, juris Rn. 14). Eine derartige psychische Beeinträchtigung ihrer Mutter trägt die Klägerin nicht vor. c) Den Erben des Patienten steht auch ein Anspruch auf Ersatz des dem Patienten entstandenen Verdienstausfallschadens gemäß §§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 252, 842 BGB zu. Es steht nach den obigen Ausführungen fest, dass der Patient im Falle einer sachgerechten Behandlung in der Lage gewesen wäre, seine Tätigkeit bei der H.-AG fortzusetzen. Dies hat der Sachverständige G. für den infolge der Beweiserleichterung anzunehmenden Fall, dass es zu keiner Einschränkung der Herzleistung des Patienten gekommen wäre, auch für eine schwere körperliche Tätigkeit bejaht (Seite 12 BEV). Dieser Tätigkeit konnte der Patient infolge des eingetretenen hypoxischen Hirnschadens nicht mehr nachgehen. Hinsichtlich der Höhe des Verdienstausfalls gilt folgendes: Die Nachteile für Erwerb und Fortkommen des nicht selbständig Beschäftigten bestehen zunächst in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Arbeitseinkommen nebst allen Zusatz- und Nebenentgelten, die nicht allein einem infolge der Verletzung nicht mehr anfallenden Aufwand dienen, und demjenigen, das er ohne das Schadensereignis hypothetisch erzielt hätte. Der Arbeitnehmer kann ferner den Ersatz einer zusätzlich für Überstunden gezahlten Vergütung, die ihm verletzungsbedingt entgeht, beanspruchen (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., 2024, Kap. 4, Rn. 115, 118). Hierzu hat die anspruchsberechtigte Partei die hypothetische Entwicklung der Berufs- und Einkommenslage ohne das Schadensereignis zu beweisen. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität kommen dem Anspruchsteller dabei die Beweiserleichterungen der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO zugute (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2018, 11 U 8/15, juris Rn. 49). Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt u.a. der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Danach ist die volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich; es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Ist ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, dass er erzielt worden wäre. Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre. Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010, XII ZR 128/09, juris Rn. 3). § 287 ZPO erleichtert dabei den Nachweis, indem er an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung die freie Überzeugung des Gerichtes treten lässt (OLG Hamm, Urteil vom 27.4.2018, 11 U 8/15, juris Rn. 49). § 287 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (OLG München, Urteil vom 15. September 2006, 10 U 3622/99, juris Rn. 24). Es sind daher in jedem Fall ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des Schadens vorzutragen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. März 2004 – 26 U 28/98 –, Rn. 53). Nach diesen Maßstäben lässt sich ein Verdienstausfallschaden des Patienten bis zu seinem Tod am 03.09.2013 wie folgt schätzen: Ausweislich der zur Akte gereichten Lohnabrechnungsunterlagen war der Patient im Zeitpunkt des Schadensfalls bei der H.- AG, Werk J.-Stadt beschäftigt (Bl. 699 ff. GA). Unter Zugrundelegung der Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2009 (Bl. 115 ff. GA) erzielte er unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Spät-, Nacht- und Wochenendarbeit sowie einer Jahressonderzahlung ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 2.224,56 €. Hiervon sind ersparte Aufwendungen in Höhe der Fahrtkosten in Abzug zu bringen. Dabei erscheint der Ansatz von 17 km pro Wegstrecke für die Fahrt von K.-Stadt, L.-Straße 0, nach J.-Stadt angemessen. Es ergibt sich damit ein Abzug in Höhe von 34 km x 220 Arbeitstage x 0,30 € in Höhe von jährlich 2.244 € = 187 € monatlich. Ein pauschaler Abzug von 10 % des monatlichen Einkommens kommt demgegenüber ohne näheren Vortrag einer konkreten Schätzungsgrundlage nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021, I-1 U 38/20, juris Rn. 45). Eine derartige Schätzungsgrundlage trägt die Beklagte nicht vor. Ihrem pauschalen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Aufwendungen neben den Fahrtkosten der Patient, der als Facharbeiter im Bereich der Stahlproduktion tätig war, erspart haben könnte. Danach ergibt sich ein monatlicher Verdienstausfall in Höhe von: 2.224,56 € – 187 € = 2.037,56 €. Nach Abzug der Leistungen des Arbeitgebers, der Krankenversicherung und der Rentenversicherung ergibt sich danach für das Jahr 2010 (01.03.2010 bis 31.12.2010) ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 3.265,50 € (vgl. Aufstellung Bl. 694 GA). Hiervon ist ferner die im Oktober 2010 erhaltene Jahressonderzahlung in Höhe von netto 2.686,74 € (Bl. 697 f. GA) in Abzug zu bringen. Weitere in Abzug zu bringende Positionen sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte die Berechnung der Klägerin pauschal ohne auf die übliche Höhe der im Krankheitsfall zu gewährenden Leistungen einzugehen, bestreitet, ist dies unerheblich. Damit ergibt sich für den Zeitraum 01.03.2010 bis 31.12.2010 insgesamt ein Verdienstausfall des Patienten in Höhe von 578,76 € . Für die Jahre 2011 und 2012 ergibt sich ein Verdienstausfall in Höhe von 2.037,56 € - 901,53 € (Erwerbsminderungsrente, Bl. 73 GA) = 1.136,03 € x 24 Monate = 27.264,72 € . Für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum Tod des Patienten am 03.09.2013 ergibt sich ein weiterer Verdienstausfall in Höhe von 2.037,56 € - 901,53 € = 1.136,03 € x 8 Monate = 9.088,24 € + 1.136,03 € : 30 = 37,86 € x 3 Tage = 113,58 € . Insgesamt ergibt sich somit ein Verdienstausfallschaden in Höhe von: 578,76 € + 27.264,72 € + 9.088,24 € + 113,58 € = 37.045,30 €. d) Den Erben des Patienten steht des weiteren ein Anspruch auf Ersatz der dem Patienten entstandenen Pflegeheimkosten aus § 843 Abs. 1 BGB zu. Es steht ohne Zweifel fest, dass die Heimaufnahme des Patienten aufgrund des eingetretenen hypoxischen Hirnschadens erforderlich geworden ist, und dass der hypoxische Hirnschaden aufgrund der unterbliebenen Befunderhebung anlässlich der Vorstellung des Patienten am 28.02.2010 aufgetreten ist. Dem Patienten stand somit ein Anspruch auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse zu, der auf seine Erben übergegangen ist. Es ergibt sich aus der nachvollziehbaren Kostenaufstellung der Klägerin (Bl. 15 ff. GA) sowie der zur Akte gereichten Abrechnungen des Pflegeheims (Bl. 149 ff. GA) ein Eigenanteil in der Zeit vom 02.11.2012 bis 31.08.2013 (Bl. 15 ff. GA) in Höhe von 8.397,30 €. Dafür, dass der Patient weitere als die von der Klägerin vorgetragenen Sozialleistungen empfangen haben könnte, trägt die Beklagte keine Umstände vor. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Heimkosten tatsächlich bezahlt worden sind, ist dieses Bestreiten lediglich in Höhe eines Betrages von 344,75 € erheblich. Ausweislich des Mahnschreibens der M.-GmbH K.-Stadt vom 28.04.2014 sind alle weitergehenden Forderungen ausgeglichen worden (Bl. 156 f. GA). Dabei kommt es nicht darauf an, dass dies teilweise über den Ehemann der Frau B. (vormals N.) erfolgt ist. Freiwillige Leistungen Dritter geben keinen Anlass zur Vorteilsausgleichung (vgl. Rüßmann/juris-PK-BGB, § 249 Rn. 56). Damit sind Heimkosten in Höhe von 8.397,30 € - 344,75 € = 8.052,55 € in Ansatz zu bringen. Hiervon sind allerdings ersparte Aufwendungen des Patienten in Höhe der häuslichen Verpflegungskosten in Abzug zu bringen. Dem Patienten ist insoweit ein Schaden nur entstanden, als die Kosten der Verpflegung im Heim die Kosten übersteigen, die der Patient ohnehin auch im häuslichen Bereich hätte aufwenden müssen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2010, 4 U 585/09, beck-online). Die täglichen Verpflegungskosten schätzt der Senat auf 7,50 €/Tag (§ 287 ZPO; vgl. OLG Saarbrücken aaO). Damit ist ein Abzug in Höhe von 7,5 € x 294 Tage (Kalendertage abzüglich 8 Tage Abwesenheit wegen Krankenhausaufenthalt) = 2.205 € vorzunehmen. Es ergibt sich somit ein Anspruch auf Ersatz von vermehrten Bedürfnissen in Höhe von 8.052,55 € - 2.205 € = 5.847,55 €. e) Es besteht auch ein Anspruch der Frau B. auf Ersatz eines Unterhaltsschadens in der Zeit vom 04.09.2013 (Tod des Patienten) bis 31.03.2014 (Wiederheirat von Frau B.) aus § 844 Abs. 2 BGB. Frau B. hat durch den Tod des Patienten den ihr gegen diesen zustehenden Anspruch auf Barunterhalt verloren. Es steht fest, dass der Tod des Patienten auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Der Sachverständige G. hat ausgeführt, dass es sich bei einer Sepsis, an der der Patient ausweislich der Behandlungsunterlagen verstorben ist, um eine typische Folge eines hypoxischen Hirnschadens handelt (Seiten 12 f. BEV), so dass der Klägerin auch hinsichtlich des Eintritts des Todes Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Befunderhebungsfehlers zu Gute kommen. Bei der Berechnung des entgangenen Unterhaltsbetrags (vgl. hierzu Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., 2024, Kap. 8, Rn. 54 ff.) ist für die hinterbliebene Frau B., die bis zum Schadensfall nicht berufstätig war, zunächst von dem Gesamt-Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten auszugehen. Dieses beträgt nach den obigen Ausführungen 2.037,56 €. Von diesem Einkommen ist zunächst der Eigenverbrauch des Getöteten in Abzug zu bringen, d.h. z.B. Kosten für Essen und Trinken, Versicherungsbeiträge und Kosten für Kleidung und Freizeitgestaltung. Diesen schätzt der Senat (§ 287 ZPO) auf 400 € monatlich, so dass sich ein verbleibender Einkommensbetrag in Höhe von 2.037,56 € - 400 € = 1.637,56 € ergibt. Von dem verbliebenen Betrag in Höhe von 1.637,56 € sind die fixen Kosten in Abzug zu bringen. Diese sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit monatlich 1.050,69 € (vgl. Bl. 138 GA) in Ansatz zu bringen. Bei den fixen Kosten handelt es sich um die unterhaltsrechtlich geschuldeten Aufwendungen, die sich durch den Tod eines Ehepartners nicht oder nur unwesentlich und oft auch nicht prozentual nach dem Anteil des Getöteten am verfügbaren Familieneinkommen verändern, wie z.B. Kosten für Miete, Heizung, Telefon, Licht und Gas, Wasser und die Kosten für das Halten eines Familienfahrzeugs. Nicht zu den Fixkosten gehören dagegen die Kosten für die Tilgung eines Darlehens zur Finanzierung des Eigenheims. Danach kann die Darlehnsrate nur in Höhe des Zinsanteils, den der Senat auf 315 € schätzt, in Ansatz gebracht werden. Die Kosten der Krankenzusatzversicherung in Höhe von 21,93 € betreffen nur den Patienten, so dass diese mit dessen Tod weggefallen sind. Die Positionen Reparaturkosten in Höhe von 100 € und Tierhaltungskosten in Höhe von 104,86 € werden anders als die übrigen Positionen durch die zur Akte gereichten Kontoauszüge nicht belegt. Danach verbleibt ein Betrag der Fixkosten in Höhe von 749,32 € . Der hiernach den Eheleuten zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von 1.673,56 € - 749,32 € = 924,24 € ist auf die Eheleute im Verhältnis 55 % zu Gunsten des Patienten und 45 % im Verhältnis von Frau B. zu verteilen. Daraus ergibt sich ein Betrag zu Gunsten von Frau B. in Höhe von 415,91 €. In Addition mit den Fixkosten ergibt sich ein entgangener Unterhaltsbetrag in Höhe von 749,32 € + 415,91 € = 1.165,23 €. Von diesem Betrag ist im Wege der Vorteilsausgleichung das nach dem Tod des Patienten erzielte Einkommen von Frau B. in Höhe von 745 € in Abzug zu bringen, so dass sich ein verbleibender Betrag von 420,23 € ergibt. Von diesem Betrag ist ebenfalls im Wege der Vorteilsanrechnung ein weiterer Betrag in Höhe von 25 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung des Patienten in Abzug zu bringen. Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten, wonach Frau B. einen Anspruch auf eine Witwenrente gehabt hat, nicht entgegengetreten. Es ist davon auszugehen, dass dieser als „kleine Witwenrente“ in Höhe von 25 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung betragen hat, mithin 1.006,18 € : 4 = 251,55 €. Damit verbleibt ein entgangener Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 420,23 € - 251,55 € = 168,68 €. Hiernach ergibt sich ein Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB für die Zeit vom 04.09.2013 bis 31.03.2014 in Höhe von 1.158,28 €. e) Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr stehen der Klägerin, die in Höhe eines Gesamtbetrages von 144.051,13 € obsiegt, nach einem Gegenstandswert von bis zu 155.000 € zu. Gründe für den Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr sind dagegen nicht ersichtlich. Da die Klägerin die von der Beklagten bestrittene Zahlung der Kosten nicht unter Beweis gestellt hat, kommt lediglich die Verurteilung der Beklagten zu Freistellung von den Kosten in Betracht. Danach ergibt sich ein Betrag in Höhe von: 1,3 Geschäftsgebühr: 2.285,40 € Auslagenpauschale 20,00 € 2.305,40 € 19 % USt. 438,03 € Gesamt 2.743,43 € f) Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB. C Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert für die Berufungsinstanz: 152.534,20 €. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.