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Urteil

11 U 48/10 (Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0423.11U48.10KART.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.8.2010 – Az. 3/12 O 104/09 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 812.480,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2009  zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.8.2010 – Az. 3/12 O 104/09 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 812.480,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Einkaufskooperation kleiner und mittelständischer Dentalfachhändler: Ihr Satzungszweck dient der Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter u.a. durch eigenen Einkauf der Gesellschaft oder Vermittlung von Käufern. Als Mittelstandskartell war die Beklagte durch das Bundeskartellamt vom Kartellverbot nach § 1 GWB a.F. freigestellt. 2001 nahm sie insgesamt sechs neue Gesellschafter auf, darunter die Klägerin. Diese erwarb mit Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 1.11.2001, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 3 (GA 28 – 35) verwiesen wird, den Geschäftsanteil der ehemaligen Beklagten zu 2) an der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits mittelbare Konzerntochter der finnischen A, O1, eines der führenden Unternehmen in Europa in der zahnmedizinischen Branche. Auf der Grundlage des Kauf- und Abtretungsvertrags erbrachte die Klägerin an die Beklagte folgende Zahlungen: - Einlage in die B GbR DM 120.000,-- (= € 61.355,--) - Darlehen an die Beklagte DM 252.679,-- (= € 129.192,72) - Kostenpauschale DM 564.245,48 (= € 288.494,13) zzgl. Umsatzsteuer DM 90.279,28 (= € 46.159,--) - Gemeinschaftskosten Klägerin und Tochtergesellschaften (außer C GmbH) € 696.816,34 brutto - Gemeinschaftskosten C GmbH € 331.419,80 brutto Ferner leistete die Klägerin an die Beklagte einen Bruttobetrag über € 59.500,--. Grundlage dieser Zahlung war eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, durch die sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu einer einmaligen Ausgleichzahlung verpflichtete im Hinblick auf das nicht gesellschaftsvertraglich konforme Ausscheiden der von ihr übernommenen Gesellschafter D, E, F und G aus der Beklagten. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dieser Vereinbarung erklärt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 10.9.2008 zog die Beklagte den Gesellschaftsanteil der Klägerin aus wichtigem Grund ein. Diesem Einziehungsbeschluss vorausgegangen waren beiderseitige Gespräche mit dem Bundeskartellamt, in denen dieses die Auffassung vertreten hatte, dass die Mitgliederstruktur der Beklagten gegen § 1 GWB verstoße und die Klägerin und zwei weitere Gesellschafter diese zur Herstellung eines kartellrechtskonformen Zustands verlassen müssten. In diesem Zusammenhang wird auf die erstinstanzlich eingeholte Stellungnahme des Bundeskartellamts mit Schreiben vom 3.9.2009 (GA 199/200) Bezug genommen. Die Klägerin hat sich den Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht, dass der Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 1.11.2001 wegen Kartellrechtswidrigkeit nach § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB von Anfang an nichtig gewesen sei mit der Folge, dass sie niemals Gesellschafterin der Beklagten geworden sei. Sie behauptet, bis zu ihrem Schriftsatz vom 17.9.2009 nicht davon ausgegangen zu sein, mit dem Beitritt zur Beklagten gegen § 1 GWB verstoßen zu haben. Von einer möglichen Kartellrechtswidrigkeit ihrer Mitgliedschaft habe sie frühestens Mitte 2008 Kenntnis erlangt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin in erster Linie Ansprüche aus bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung der im Zusammenhang mit ihrem Gesellschafterbeitritt erbrachten Zahlungen geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, den Darlehensstand von € 157.750,-- habe die Beklagte ihr gegenüber durch Umwandlungsbeschluss und Einbringungsvertrag vom 17.12.2004 selbst dokumentiert. Es handele sich insoweit um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Im Übrigen sei das von ihr gewährte Darlehen zu verzinsen. Sie hat behauptet, die Logistikleistungen der Beklagten nicht in Anspruch genommen noch an deren Einkaufsverhandlungen teilgenommen zu haben. Die Kostenpauschale habe die Beklagte als Betriebsmittel zur Finanzierung von Betriebsausgaben verwendet. Entsprechend hohe Aufwendungen seien nicht im kausalen Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Beklagten entstanden. Die Gemeinschaftskosten hätten der Finanzierung der laufenden Fixkosten des Geschäftsbetriebs der Beklagten, d.h. ihrer Sach- und Personalaufwendungen gedient. Die Beklagte habe für die von ihr, der Klägerin, gezahlten Gemeinschaftskosten keine Gegenleistung erbracht; jedenfalls habe sie solche nicht in Anspruch genommen. Insbesondere habe sie weder am gemeinsamen Einkauf noch an den Leistungen der Lagerlogistik teilgenommen: Letzteres sei ihr auch technisch und rein kapazitätsmäßig gar nicht möglich gewesen. Ihr Beitritt habe nichts mit der Erweiterung des Lagers zu tun gehabt. Die Erweiterung 2001 sei ausschließlich wegen des Eintritts der G GmbH und der H erfolgt. Im Übrigen habe die Beklagte weder den von ihr, der Klägerin, erbrachten Zahlungen eine spezifische Gegenleistung zugeordnet noch einen etwaigen Wertersatzanspruch wertmäßig beziffert und bewiesen. Schließlich sei auch die der Zahlung der € 59.900,-- zugrunde liegende Vereinbarung nach Vorstellung beider Parteien untrennbar mit ihrer Gesellschafterstellung bei der Beklagten verbunden gewesen. Die Klage gegen die ehemalige Beklagte zu 2) hat die Klägerin bereits in der ersten Instanz zurückgenommen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die besseren Argumente sprächen dafür, den Beitritt der Klägerin zu ihr gemäß der Fiktion nach § 16 Abs. 1 GmbH a.F. als wirksam zu behandeln. Gegenüber den geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen der Klägerin hat sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie behauptet, als Gegenleistung für die Zahlung der Kostenpauschale habe die Klägerin das Recht auf Teilnahme an den von ihr, der Beklagten, zur Verfügung gestellten Einkaufs- und Logistikleistungen erhalten und bereits im Dezember 2001 ausgeübt. Im Falle des Beitritts neuer Gesellschafter fielen Investitionen in Form von Personal- und Sachkosten an, die sie als non-profit-Unternehmen aus eigenen Mitteln nicht decken könne. Voraussetzung für die Belieferung eines Gesellschafters sei zunächst seine EDV-technische Anbindung an ihre Systeme. Ferner seien ausreichend Packstationen einzurichten. Die Sachinvestitionen für die Kapazitätserweiterung ihres Lagers hätten sich auf rund € 1,5 Mio. belaufen. Die Ausbaumaßnahmen ihres vorhandenen Lagers seien Ende 2001 im Wesentlichen abgeschlossen gewesen. Diese Gegenleistung sei mit den Bereicherungsansprüchen der Klägerin zu saldieren. Ebenso sei bei Rückzahlung der Gemeinschaftsgebühren eine Gegenüberstellung und Saldierung hinsichtlich der in Ziff. 6 der Anl. K 15 (GA 258/259) aufgeführten Leistungen ihrerseits vorzunehmen, welche die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abtretungs- und Beitrittsvertrag gegen Zahlung der Gemeinschaftskosten habe in Anspruch nehmen können. Hierzu gehöre ferner ihre Verpflichtung, die von ihr errichtete Lagerkapazität auch zu erhalten. Danach verbleibe aber kein Saldo zugunsten der Klägerin. Der Marktwert der von ihr, der Beklagten, gewährten Leistungen entspreche der Höhe nach der gezahlten Kostenpauschale bzw. den Gemeinschaftskosten. Des Weiteren habe sie in erheblichem Umfang Boni an die Klägerin ausgezahlt, welche in dem in dem Anlagenkonvolut B 23 genannten Umfang anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien. Schließlich sei sie, die Beklagte, um die gezahlte Umsatzsteuer nicht bereichert worden bzw. entreichert nach § 818 Abs. 3 BGB. Zudem habe die Klägerin in Kenntnis der Nichtschuld geleistet, so dass etwaigen Bereicherungsansprüchen der Einwand des § 814 Abs. 1 BGB entgegenstehe. Jedenfalls seien etwaige Bereicherungsansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der Gemeinschaftskosten nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. In Bezug auf die Zahlung der € 59.500,-- sei es auf die eigene Rechtsstellung der Klägerin gar nicht angekommen, da sie mit der zugrundeliegenden Vereinbarung zugunsten der ausgeschiedenen Gesellschafter als ihren Tochtergesellschaften deren Verbindlichkeiten ihr, der Beklagten, gegenüber übernommen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch verneint, da sämtliche Zahlungen der Klägerin vertraglich geschuldet gewesen und damit mit Rechtsgrund erfolgt seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus Gründen des Vertrauens- und Bestandschutzes sei im Hinblick auf die kartellrechtswidrige Gesellschafterstellung der Klägerin innerhalb der Beklagten eine Entflechtung lediglich mit ex nunc-Wirkung vorzunehmen. Bezüglich der mit dem Hilfsantrag verfolgten Anfechtungsklage ist das Landgericht von der Wirksamkeit des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses ausgegangen. Zur Abwendung einer Gefährdung des Fortbestehens der Beklagten habe die Klägerin ausgeschlossen und deren Geschäftsanteil eingezogen werden können. Insoweit sei ein wichtiger Grund zu bejahen. Wegen der weitergehenden Begründung, der tatsächlichen Feststellungen sowie aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt. Die von der Beklagten erstinstanzlich erhobene Widerklage auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten ist nicht Gegenstand der Berufung. Die Klägerin rügt zunächst die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie meint, das Landgericht habe gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen, indem es im Zusammenhang mit seinen Feststellungen zu einer Freistellung nach § 4 Abs. 2 GWB a.F. Parteivorbringen außer Acht gelassen und über tatsächliche Umstände gemutmaßt habe. Insoweit liege ferner eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Außerdem verkenne das Landgericht das Regel-Ausnahme-Prinzip von Kartellverbot und Freistellung und missachte damit die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten der Beklagten. Zudem sei § 4 Abs. 2 GWB a.F. fehlerhaft angewendet, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Schließlich bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatbestandsfeststellungen. Des Weiteren habe das Landgericht durch die rechtliche Anknüpfung an einen bewussten und gewollten Kartellverstoß eine unzulässige und fehlerhafte Prüfung auf der Rechtsfolgenseite vorgenommen. Die Klägerin meint ferner, der bereicherungsrechtliche Nutzungsersatzanspruch umfasse neben dem rechtsgrundlos gewährten Kapital auch die hieraus tatsächlich gezogenen Nutzungen für die Zeit, in der ihr das Kapital ohne Rechtsgrund vorenthalten werde. Diese beliefen sich auf den Wert des sonst üblicherweise zu zahlenden Zinssatzes, welcher sachgerecht mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu bemessen sei. Die Beklagte könne der von ihr, der Klägerin, entrichteten Kostenpauschale und den Gemeinschaftskosten auch nicht angeblich erbrachte Vertragsleistungen gegenüberstellen. Insoweit genüge ihr Vortrag nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast. Hinsichtlich der Reihenfolge der von ihr geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche, die die Klageforderung rechnerisch überstiegen, verweist die Klägerin auf die Aufstellung auf Seite 18 in ihrem Schriftsatz vom 19.9.2011 (GA 778) in Verbindung mit ihrem Schriftsatz vom 6.3.2012 (GA 952/953). Fehlerhaft sei auch die Entscheidung zum Hilfsantrag. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.8.2010 – 3/12 O 104/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.641.541,99 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise für den Fall, dass der Zahlungsantrag insgesamt abgewiesen werden sollte, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.9.2008 mit dem Wortlaut, „Der Gesellschaftsanteil der I GmbH & Co. KG an J GmbH in Höhe von € 32.250,-- wird wegen kartellrechtswidriger Mitgliedschaft der I GmbH & Co. KG in der J GmbH gemäß § 8 Abs. 1 lit. c) Ziffer 1 der Satzung der J GmbH eingezogen“ für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zutreffend im Ergebnis darauf abgestellt, dass bei kartellrechtswidrigem Beteiligungserwerb eine ex nunc Abwicklung in Betracht komme und damit keine bereicherungsrechtliche Abwicklung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Insoweit greife im Interesse des Vertrauens- und Bestandsschutzes der betroffenen Gesellschaft auch die Wirksamkeitsfiktion nach § 16 GmbHG a.F.. Auf die Wirksamkeit der Freistellung nach § 4 Abs. 2 GWB a.F. komme es mithin entscheidungserheblich nicht an. Die Beklagte meint ferner, der objektive Marktwert für die Bereitstellungen ihrer Leistungen werde durch die Zahlung der Kostenpauschale und Gemeinschaftsaufgaben seitens aller Gesellschafter belegt. Ende 2000/Anfang 2001 seien bei ihr die Planungen für den Ausbau ihres Lagers zur Aufnahme weiterer Gesellschafter angelaufen. Diese seien im Jahr 2000 ausgelöst worden, insbesondere durch zahlreiche Anfragen außenstehender Dentalfachhändler. Es seien von vornherein Kapazitätsausweitungen vorgesehen gewesen, um auch Gesellschaften von der Größenordnung der Klägerin aufzunehmen. Die Gespräche über den Beitritt der Klägerin zu ihr hätten bereits im Frühjahr 2001 begonnen. Parallel zu den mit der Klägerin geführten Aufnahmeverhandlungen sei mit dem Ausbau des Lagers begonnen worden. Den finanziellen Investitionsaufwand der Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen des Lagers zur Bereitstellung zusätzlicher Logistikkapazität beziffert sie nunmehr unter Aufschlüsselung nach einzelnen Kostenpositionen auf insgesamt € 1.381.789,57; wegen der näheren Einzelheiten wird auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 30.8.2012 (GA 815 – 816) verwiesen. Ferner habe sie in den Jahren 2001 - 2008 an die Klägerin als Umsatzboni Auszahlungen brutto nach Einbehalt der Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt € 465.844,35 bzw. in den Jahren von 2004 – 2008 in Höhe von € 166.334,04 einschließlich Umsatzsteuer erbracht. Außerdem habe die Klägerin in den Jahren 2003 – 2008 aus Einkaufsvorteilen resultierende Preisnachlässe in Höhe von € 56.792,27 brutto ausgezahlt erhalten. Diese Zahlungen habe die Klägerin allein aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Beklagten erhalten, so dass sie sich diese im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldoabrechnung ebenfalls entgegenhalten lassen müsse. Die Zahlung von brutto € 59.500,-- habe die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafterin bei den ursprünglich zahlungsverpflichteten Gesellschaftern der Beklagten E, D, G und F erbracht. Ein entsprechendes Ausgleichsangebot hätte der Geschäftsführer der Klägerin anlässlich der Beiratssitzung am 6.2.2007 unterbreitet. Entsprechend habe sie, die Beklagte, das Wort „Gesellschafter“ in der Beschlussfassung verstanden. Hierbei habe die Klägerin im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt. Die Vereinbarung hätte sie in jedem Fall abgeschlossen, unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung bei der Beklagten. Ferner erklärt die Beklagte die hilfsweise Aufrechnung mit ihrer Forderung gegenüber der Fa. P in Höhe von € 46.400,-- brutto (€ 40.000,-- netto) gegen die Forderung der Klägerin. Von ihrer gegen die Fa. E entfallenden Ausgleichsforderung von € 120.721,91 brutto (€ 104.070,61 netto) stellt die Beklagte einen Betrag von € 11.600,-- brutto hilfsweise zu Aufrechnung gegen die Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der € 59.500,--. Mit den darüber hinausgehenden Betrag von € 109.121,91 brutto (€ 94.070,61 netto) erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht den Hauptantrag abgewiesen. In Bezug auf die Zahlungen, die die Klägerin gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr übernommenen Verpflichtungen in dem Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 1.11.2001 erbracht hat, ist zwischen den Parteien eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht vorzunehmen. Denn für diese Zahlungen der Klägerin bestand kein Rechtsgrund. Hieraus folgt ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der zuerkannten Höhe. A. 1. Die Vereinbarung der Parteien über den Erwerb der Kapitalbeteiligung verstieß gegen § 1 GWB a.F.. Sie war als solche wettbewerbsbeschränkend und insgesamt auf die Durchführung einer unzulässigen Kartellvereinbarung gerichtet. a. Aus kartellrechtlicher Sicht ist die Beklagte ein nach § 1 GWB, Art. 81 Abs. 1 EG grundsätzlich untersagter horizontaler Zusammenschluss von Unternehmen zum gemeinsamen Einkauf von Dentalartikeln bei den jeweiligen Materialherstellern. Sie setzte sich zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin ausschließlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (nachfolgend KMU) i.S. des § 4 Abs. 2 GWB a.F. zusammen und hatte auf ihre Anmeldung als KMU-Einkaufskooperation vom Bundeskartellamt eine Freistellung als Mittelstandskartell vom Kartellverbot nach § 1 GWB a.F. erteilt erhalten. b. Die Voraussetzungen für eine Freistellung der Beklagten von dem Kartellverbot des § 1 GWB waren aufgrund des Gesellschaftsbeitritts der Klägerin entfallen. Denn als mittelbare Konzerntochter der finnischen A, O1 ist die Klägerin konzerngebunden mit der Folge, dass gemäß § 36 Abs. 2 GWB die Gesamtumsätze aller Gesellschafter – also auch die Umsätze des A-Konzerns - in dem relevanten Markt maßgeblich sind [vgl. BGH Beschluss v. 30.9.1986 – KVR 8/95 – Mischguthersteller]. Damit war die Klägerin aus kartellrechtlicher Sicht im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Beklagten als großes Unternehmen zu bewerten und erfüllte nicht den Status eines KMU i.S. des Kartellrechts. Zwar kann im Ausnahmefall auch die Beteiligung eines großen Unternehmens an einer KMU-Einkaufskooperation kartellrechtlich zulässig sein. Seitens der Parteien sind indes zu den Tatbestandsmerkmalen des § 4 Abs. 2 GWB a.F. keine Tatsachen vorgetragen worden, die eine Freistellung der Beklagten als Mittelstandskartell vom Kartellverbot des § 1 GWB trotz Beitritts der Klägerin als Nicht-KMU hätten rechtfertigen können. Demnach lassen sich die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 GWB a.F. für eine Freistellung der Beklagten nach dem Beitritt der Klägerin zu ihrem Gesellschafterbestand nicht feststellen. Auch die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beitritt der Klägerin zum Gesellschafterkreis der Beklagten mit Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 1.11.2001 gegen § 1 GWB verstieß. 2. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 1 GWB als Verbotsgesetz ergeben sich aus § 134 BGB. Danach sind Vereinbarungen und Beschlüsse, die gegen das Kartellverbot verstoßen, zivilrechtlich von Anfang an nichtig [Bechtold, GWB, 6. Aufl. § 1 Rn. 80]. Folglich war die Vereinbarung der Parteien über den Erwerb der Kapitalbeteiligung und die Übertragung der Kapitalanteile nichtig, und zwar mit rückwirkender Kraft, so dass die Klägerin den von der früheren Beklagten zu 2) gehaltenen Geschäftsanteil nicht wirksam erworben hat und folglich nie Gesellschafterin der Beklagten geworden ist. Die Nichtigkeit erstreckt sich auf das Rechtsgeschäft im Ganzen. Hiervon erfasst sind auch die weiteren in der Vertragsurkunde eingegangenen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der Beklagten. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Folge einer anfänglichen Nichtigkeit sei nur bei einem bewussten und gewollten Verstoß gegen das Kartellverbot verletzt, lässt sich eine solche subjektive Voraussetzung dem GWB nicht entnehmen. 3. Einschränkungen ergeben sich hier auch nicht aus § 16 Abs. 1 GmbHG. Die gesetzeswidrige Anteilsübertragung unter Verstoß gegen § 1 GWB beseitigt die Rechtwirkungen des § 16 GmbHG, so dass sich der durch die Anmeldung gesetzte Rechtsschein nicht durchsetzt. a. Zwar trifft § 16 Abs. 1 GmbHG für den Fall einer mit einem Rechtsmangel behafteten Übertragung eines GmbH-Anteils eine Regelung, was im Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern gilt, wobei hier maßgebend auf die bis zum 1.11.2008 geltende Fassung abzustellen ist. Danach gilt bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils derjenige der Gesellschaft gegenüber als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft ordnungsgemäß angemeldet ist (Scheingesellschafter). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Fiktion; auf die Wirksamkeit der Anteilsübertragung oder die materielle Rechtslage kommt es insoweit nicht an. Die Gesellschaft ist also berechtigt und verpflichtet, unabhängig von der wahren Rechtlage denjenigen als Gesellschafter zu behandeln, der als Erwerber des Geschäftsanteils bei ihr angemeldet ist, solange nicht eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist [vgl. BGH Urt. v. 10.5.1982 – II ZR 89/81– Rn. 7; Urt. v. 22.1.1990 – II ZR 25/89– Rn. 23]. b. Allerdings ist in der Literatur überwiegend anerkannt, dass zum Schutze eines Beteiligten in bestimmten Ausnahmefällen die Rechtsscheinwirkung des § 16 Abs. 1 BGB a.F. trotz ordnungsgemäßer Anmeldung nicht eintritt. Hierher gehört zunächst der Fall, dass der Anteilserwerb durch die Gesellschaft wegen Verstoßes gegen § 33 GmbHG (Erwerb eigener Geschäftsanteile) nichtig ist. Dies gilt ferner bei nichtiger Anteilsübertragung durch oder an einen Geschäftsunfähigen, weil sein Schutz Vorrang vor der Rechtssicherheitsfunktion des § 16 Abs. 1 GmbHG haben soll. Entsprechendes wird angenommen, wenn die Anteilsübertragung wegen Fälschung, der Einschaltung eines falsus procurator oder durch vis absoluta gar nicht zustande gekommen war [vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 16 Rn. 4; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6.Aufl., § 16 Rn. 15; Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, Bd. 1, 2005, § 16 Rn. 51; Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 16 Rn. 23]. Hier sind die Rechtshandlungen des Angemeldeten gegenüber der Gesellschaft sowie die Rechtshandlungen der Gesellschaft ihm gegenüber von Anfang an unwirksam, weil kein zurechenbarer Rechtsschein verantwortlich gesetzt wurde. c. Gleiches gilt auch bei einer gesetzwidrigen Anteilsübertragung. Die Berufung auf die Rechtsscheinwirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. ist daher auch dann zu versagen, wenn die Übertragung eines GmbH-Anteils mit einem Verstoß gegen § 1 GWB behaftet ist. Nach Ansicht des Senats besteht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des seinerzeit für das Kartellrecht zuständigen 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abzuweichen, wonach ein Eingreifen der Fiktion des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. zu verneinen ist, wenn die Stellung als Scheingesellschafter i.S. dieser Vorschrift durch einen Verstoß gegen § 1 GWB erlangt wurde [Beschl. vom 2.4.1992 - 6 W (Kart) 18/92]. Diese Entscheidung hat in der kartellrechtlichen Literatur, soweit ersichtlich, Zustimmung gefunden [so Jasper in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Aufl., § 24 Rn. 255; Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 1 Rn. 73; Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 1 Rn. 224; a.A. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 16 Rn. 4; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 16 Rn. 11; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 16 Rn. 16; Scholz, a.a.O., § 16 Rn. 23; Ulmer/Habersack/Winter, a.a.O., § 16 Rn. 5]. Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass im Hinblick auf den rechtspolitischen Vorrang des § 1 GWB kartellrechtswidrige Verträge grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen dürfen. Wie der Senat bereits seinerzeit ausgeführt hat, führte die Rechtsscheinwirkung des § 16 GmbH in diesem Fall dazu, dass das von § 1 GWB missbilligte Wettbewerbsverhalten faktisch doch Rechtsgeltung erlangen würde. Dies widerspräche nicht nur dem rechtspolitischen Gehalt des § 1 GWB, sondern ebenso der im öffentlichen Interesse zur institutionellen Sicherung der Wettbewerbsfreiheit gerichteten Zielsetzung des GWB. Insoweit ist das Interesse der Allgemeinheit, dem § 1 GWB dient, vorrangig gegenüber dem Schutz der Gesellschaft vor den Unsicherheiten eines Gesellschafterwechsels sowie des Veräußerers und Erwerbers in ihrer Stellung gegenüber der Gesellschaft, welchen § 16 Abs. 1 GmbHG bezweckt. d. Damit kommt § 1 GWB Vorrang vor der Rechtssicherheitsfunktion des § 16 GWB zu. Der Kartellrechtsverstoß führt zur Unwirksamkeit der verbotswidrig erlangten Gesellschafterstellung, um das im öffentlichen Interesse bestehende Verbot wirksam durchzusetzen. Andernfalls würde die Zielsetzung des GWB unterlaufen, wettbewerbsbeschränkendes Handeln der Parteien zu sanktionieren und zu unterbinden und dieses letztlich im Nachhinein durch eine Wirksamkeitsfiktion endgültig manifestiert. Der Scheingesellschafter könnte gegenüber der GmbH seine Gesellschafterrechte ausüben, wodurch die Wettbewerbsbeschränkung bewirkt würde, die gerade durch § 1 GWB verhindert werden soll. Überdies schützt § 16 GmbHG a.F. nicht den guten Glauben an die kartellrechtliche Wirksamkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen [Jasper, a.a.O.]. e. Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH vom 23.6.2009 – KZR 58/07– trägt nicht. Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, ob ein Wettbewerbsverbot in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 GWB gemäß § 134 BGB nichtig ist und verhält sich nicht zu der Rechtsfolge einer gegen § 1 GWB verstoßenden Anteilsübertragung an einer Kapitalgesellschaft. f. Danach wirkt sich die Rechtsunwirksamkeit eines gesellschaftsrechtlichen Anteilserwerbs wegen Verstoßes des Abtretungsvertrags gegen § 1 GWB und eine daran anknüpfende Rückwirkungsfolge auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und angemeldetem Scheingesellschafter aus. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung unter Nachweis des Übergangs gegenüber der Beklagten nicht als Gesellschafterin gilt. Damit hat sie aber die hier in Rede stehenden gesellschaftsrechtlich begründeten Leistungen auf der Grundlage des nichtigen Vertrags an die Beklagte rechtsgrundlos erbracht. 4. Die Nichtigkeit des Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 1.11.2001 hat zur Folge, dass sich die Ansprüche der Parteien nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts bestimmen, §§ 812 ff BGB. Danach haben die Parteien einander die Leistungen zurück zu gewähren, die sie aufgrund des nichtigen Vertrags erbracht haben. a. Die von dem Landgericht angestellten Erwägungen vom „gelebten“ Gesellschaftsverhältnis und die vorgenommene Entflechtung der Kapitalbeteiligung nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) angesichts des im Kapitalgesellschaftsrechts normierten Prinzips des Vertrauens- und Bestandsschutzes liefen darauf hinaus, die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung zu bringen, die im Personengesellschaftsrecht nach Kenntnis von einem fehlerhaften Beitritt zur Abwicklung ex nunc führen. Dem hat der BGH aber für den Fall, dass ein GmbH-Anteil fehlerhaft übertragen worden ist, ausdrücklich eine Absage erteilt [BGH Urt. v. 22.1.1990 – II ZR 25/89– Rn. 24; Urt. v. 27.3.1995 – II ZR 3/94– Rn. 18; Urt. v. 13.12.2004 – II ZR 409/02- Rn. 10]. Des Weiteren findet die Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft dort ihre Grenzen, wo vorrangig Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen, etwa weil die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags darauf beruht, dass gegen ein im öffentlichen Interesse zur institutionellen Sicherung der Wettbewerbsfreiheit erlassenes Gesetz verstoßen wird, wie es der BGH bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle einer Verletzung des § 1 GWB bejaht hat [BGH Urt. v. 13.11.1990 – KZR 2/89 – Rn. 11]. Die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft kann jedenfalls nicht dazu führen, dass ein Vertragspartner trotz der Nichtigkeit rein schuldrechtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllen soll, denn die Gesellschafter können nicht an einem nichtigen Vertrag festgehalten werden [vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.1998 – U (Kart) 33/96 – Rn. 67]. Demnach sind sämtliche aufgrund des nichtigen Vertrags erbrachten gegenseitigen Leistungen gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB abzurechnen und zurück zu gewähren. b. Auch der Hinweis der Beklagten auf etwaige Probleme bei der Abwicklung der Gesellschafterstellung ex tunc, die sich bei einer jahrelangen Mitgliedschaft des Scheingesellschafters in der Gesellschaft ergeben können, rechtfertigt nicht, die bürgerlich-rechtlichen Nichtigkeitsvorschriften nicht anzuwenden. Vielmehr ist der durch Rechtsakte aufgrund der kartellrechtswidrigen Gesellschafterstellung tatsächlich geschaffene Zustand mit rückwirkender Kraft zu beseitigen. B. Für den demnach zwischen den Parteien vorzunehmenden Bereicherungsausgleich gilt Folgendes: 1. Gemäß Abschnitt IV (1) der notariellen Vertragsurkunde hat die Klägerin zunächst die Einlage in die B GbR in Höhe von DM 120.000,-- = € 61.355,-- gezahlt. Diese Verpflichtung stand untrennbar im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung der Klägerin bei der Beklagten. Beide Gesellschaften waren wirtschaftlich und rechtlich miteinander verknüpft; ohne Gesellschafter der B zu sein, war auch eine Mitgliedschaft in der B GbR nicht möglich und umgekehrt. Die Verpflichtung zur Leistung der Einlage ist rechtlich als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der B GbR, zu qualifizieren. Bei Mehrpersonenverhältnissen findet der Bereicherungsausgleich zwischen den an dem mangelhaften Rechtsverhältnis beteiligen Personen – hier den Parteien - statt und nicht zwischen dem Zuwendenden (Klägerin) und den Empfänger (B GbR) [vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rn. 57]. 2. Des Weiteren hat die Klägerin auf der Grundlage von Abschnitt V (1) des Vertrags eine Zahlung über einen Betrag von DM 252.679,-- = € 129.192,72 als Darlehen erbracht, welches bestimmungsgemäß von Anfang an der Beklagten gewährt wurde. Der Rechtsgrund i.S. des § 812 Abs. 1 BGB für diese Leistung lag ebenfalls in der Gesellschafterstellung der Klägerin bei der Beklagten. Ohne Relevanz auf das Verhältnis zwischen den Parteien ist insoweit der am 17.12.2004 gefasste Umwandlungsbeschluss, mit dem das Gesellschafterdarlehen in eine Kapitalrücklage mit Einbringungsvertrag umgewandelt werden sollte (Anl. K 12 – GA 252 ff). Denn diesem lag die Vorstellung zugrunde, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt Gesellschafterin der Beklagten war und der Beklagten ein Gesellschafterdarlehen hätte hingeben können. Dies war nach obigen Ausführungen aber gerade nicht der Fall. Danach kann die Klägerin sich auch nicht auf die Feststellung der Gesellschafterdarlehen per 31.12.2003 durch die Gesellschafter der Beklagten und die Höhe des im Umwandlungsbeschluss/Einbringungsvertrag genannten Betrags von € 157.750,-- berufen. Soweit diesem die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zukam, gilt dies jedenfalls nur im Verhältnis zu den Gesellschaftern. 3. Weiterhin hat die Beklagte aus dem rechtsgrundlos empfangenen Darlehenskapital seit dem 21.12.2001 (Abbuchung von dem Konto der Klägerin; vgl. Anl. K 10 – GA 249) Nutzungen in Höhe des zu jener Zeit marktüblichen Zinssatzes von jedenfalls 5 % gezogen, die sie nach § 818 Abs. 1 BGB an die Klägerin heraus zu geben hat. Dies entspricht bis zum Termin der mündlichen Verhandlung (5.3.2013) einem Betrag in Höhe von € 72.383,81. Ob und in welchem Umfang die §§ 812, 818 BGB einen Zinsanspruch des Kreditgebers für die Zeit rechtfertigen, in der ihm das Kapital ohne Rechtsgrund vorenthalten wird, ist bisher nicht abschließend geklärt. Zu ersetzen sind jedenfalls die aus dem Kapital tatsächlich gezogenen Nutzungen [BGH Urt. v. 3.7.1991 – VIII ZR 201/90– Rn. 22; Urt. v. 24.9.1996 XI ZR 185/94– Rn. 28]. Dabei besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein gewerblich tätiger Bereicherungsschuldner einen ihm zugewandten Geldbetrag zu marktüblichen Zinsen angelegt oder – wie etwa bei dessen Einsatz als Betriebsmittel – in einer Art und Weise verwendet hat, die nach der Lebenserfahrung einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil erwarten lässt [BGH Urt. v. 4.6.1975 – V ZR 184/73– Rn. 16; Urt. v. 4.12.1996 – VIII ZR 360/95– Rn. 48; Urt. v. 5.7.2006 – VIII ZR172/05 – Rn. 51]. So liegt es hier. Dass die Beklagte das ihr rechtsgrundlos überlassene Kapital nicht als Betriebsmittel eingesetzt hat, erscheint lebensfremd und wird von dieser auch selbst nicht behauptet. Ferner steht zu vermuten, dass der Wert dieser Nutzungen jedenfalls die Höhe der üblicherweise zu zahlenden Zinsen für ein Darlehen erreicht, das bei wirtschaftlich vernünftigem Handeln aufgenommen wird, wenn die Belastung durch einen mindestens gleich hohen Ertrag gedeckt ist [BGH Urt. v. 4.6.1975 – V ZR 184/73– Rn. 16; Urt. v. 4.12.1996 – VIII ZR 360/95– Rn. 49]. Dass – wie von der Klägerin zugrunde gelegt – der marktübliche Anlagezins in dem maßgeblichen Zeitraum 5 % betragen hat, stellt die Beklagte nicht in Frage. 4. Ferner war Bestandteil der Regelungen des Vertrags gemäß Abschnitt VI (1) die Zahlung einer Kostenpauschale, welche die Klägerin in Höhe von DM 564.245,48 = € 288.494,13 entrichtet hat. Deren Zahlung war Vorbedingung für ihren Beitritt zur Beklagten und damit untrennbar mit ihrer Gesellschafterstellung bei der Beklagten verbunden. Entsprechend nimmt der Rechnungstext auf die Beitrittserklärung und den Vertrag als causa der Zahlung ausdrücklich Bezug (Anl. K 14 – GA 257). Insoweit ist es für den zwischen den Parteien vorzunehmenden Bereicherungsausgleich ohne Auswirkung, ob es sich bei der Kostenpauschale der Sache nach um ein Aufgeld für den Erwerb des Gesellschaftsanteils an der Beklagten handelte (Agio), oder um einen echten pauschalen Kostenausgleich für Aufwendungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt eines neuen Gesellschafters. 5. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der gezahlten Kostenpauschale auch keine Gegenleistungen ihrerseits in mindestens gleicher Höhe gegenüber, welche nach der von der Rechtsprechung entwickelten Saldotheorie nach § 818 Abs. 3 BGB mit den Bereicherungsansprüchen der Klägerin zu saldieren sind. a. Nach der vertraglichen Regelung haben die Parteien die Zahlung der Kostenpauschale ausdrücklich in Bezug gesetzt zu den durch den Beitritt der Klägerin entstehenden Aufwendungen der Beklagten. Gemäß Abschnitt VI (1) des Vertrags wurde die Zahlung der Kostenpauschale als pauschale Abgeltung für die durch den Beitritt der Klägerin entstehenden Aufwendungen vereinbart.Entsprechend haben die Parteien in der schriftlichen Vereinbarung vom 8.11.2001 (Anl. K 19 – GA 380) festgelegt, dass die Kostenpauschale als abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt werden soll. Maßgebend für den Wert der Gegenleistung ist demnach auf die tatsächlichen Investitionen der Beklagten abzustellen und nicht auf das Recht der Klägerin zur Teilnahme an den Logistikleistungen der Beklagten (Nutzung Zentrallager, Direktbelieferung Kunden), welches hierdurch geschaffen worden sein soll. Hierzu fehlt es trotz Hinweisen des Senats mit Beschlüssen vom 16.8.2011 (GA 756) und 26.6.2012 (GA 802) an substantiiertem Vortrag der Beklagten. b. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass die Kapazitätserweiterung ihres Lagers und damit die hiermit verbundenen Aufwendungen (auch) durch den zu erwarteten Beitritt der Klägerin kausal veranlasst wurden. Wie die Beklagte selbst ausgeführt hat, liefen Ende 2000/Anfang 2001 bei ihr die Planungen für den Ausbau ihres Lagers zur Aufnahme weiterer Gesellschafter; im Frühjahr sei parallel zu den mit der Klägerin geführten Aufnahmeverhandlungen mit dem Ausbau des Lagers begonnen worden. Damit war aber bereits bei Beginn der Gespräche zwischen den Parteien die Planung für die Lagererweiterung der Beklagten vollständig abgeschlossen. Auch wenn nach Darstellung der Beklagten von vornherein Kapazitätsausweitungen vorgesehen waren, um auch Gesellschafter von der Größenordnung der Klägerin aufzunehmen, war deren Beitritt zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nicht absehbar, da sich die Verhandlungen der Parteien laut Beklagten bis Juni 2001 hinzogen haben sollen. Bei dieser Sachlage ist dem Senat nicht ersichtlich, dass die Planungen für die Erweiterung des Lagers der Beklagten und die sich anschließenden Ausführungsarbeiten konkret im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Beitritt der Klägerin erfolgten, zumal im Jahr 2001 unstreitig sechs neue Gesellschafter bei der Beklagten eintraten. c. Darüber hinaus wirft der Vortrag der Beklagten zu den von ihr gegenüber der Klägerin als Gegenleistung für die Zahlung der Kostenpauschale erbrachten Aufwendungen weitere Fragen auf: (1) Offen bleibt zunächst, was Grundlage für den geschätzten Logistikbedarf der Klägerin von 300.000 Packstücken p.a. = gerundet 23 % des Gesamtbedarfs von 1,3 Mio. Packstücken war. Soweit dieser auf der beklagtenseits vorgetragenen Angabe der Klägerin basiert, wonach ein Zusatzvolumen der Klägerin von ca. 1.500 Packstücken pro Tag zu erwarten gewesen sei, entspräche dies 60 % der Gesamtaufträge der Beklagten vor dem Beitritt der sechs Neugesellschafter. Der Zuwachs in 2001 + 2002 für alle sechs Neugesellschafter belief sich aber den eigenen Angaben der Beklagten zufolge nur auf 275.000 Packstücke. Zudem liegt der Anteil der Kostenpauschale der Klägerin (€ 288.494,13) rechnerisch mit 33,5 % der Summe der Kostenpauschale, welche die Beklagte mit € 861.141,05 beziffert, mehr als 10 % über der vorgetragenen Schätzung zu dem Logistikbedarf der Klägerin, ohne dass ein Grund für diese Erhöhung ersichtlich wäre. (2) Nicht nachvollziehbar ist ferner, aus welchem Grund die Beklagte diese Summe auf fünf Neugesellschafter aufteilt, da ihr im Jahr 2001 tatsächlich sechs neue Gesellschafter beitraten. (3) Schließlich fehlt jeglicher Vortrag im Hinblick auf die geschätzten oder tatsächlichen Volumina an Packstücken der anderen Neugesellschafter, welche ja ebenfalls Grundlage für deren Kostenpauschale gewesen sein müssten. Da dem Senat aus den oben dargelegten Gründen bereits die Kausalität des Beitritts der Klägerin für die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätserweiterung ihres Lagers nicht nachvollziehbar ist, kommt auch eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht. Damit haben hier etwaige Sachaufwendungen der Beklagten für die Kostenpauschale im Bereicherungsausgleich unberücksichtigt zu bleiben. 6. Außer Ansatz bleibt indes die in der Rechnung vom 26.9.2001 gesondert ausgewiesene und von der Klägerin entrichtete Umsatzsteuer auf die Kostenpauschale über DM 90.27928 = € 46.159,--. a. Zwar ist die Umsatzsteuer untrennbarer Bestandteil der zivilrechtlich geschuldeten Leistung [BGH Beschl. v. 17.3.1988 – III ZR 101/87– Rn. 10]. Insoweit kann die Beklagte sich indes auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, nachdem sie die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer mindert den Bereicherungsanspruch [BGH Urt. v. 8.5.2008 – IX ZR 229/06 - Rn. 11 m.w.N.; MüKo/Schwab, BGB 5. Aufl., § 818 Rn. 142 ff]. b. Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des BFH [Urt. v. 18.9.2008 - V R 56/06] ist vorliegend nicht einschlägig. Denn dieser lag ein Sachverhalt zugrunde, bei der die vereinbarte Rückzahlung eines Entgelts zwischen den Parteien bereits erfolgt war und damit die Frage der Umsatzsteuerbehandlung bei einer vorgenommenen Entgeltsminderung. Schließlich vermag die Klägerin ihren Anspruch auch nicht damit zu begründen, dass die Rückzahlung der Kostenpauschale durch die Beklagte dazu führe, dass sich hinsichtlich der von ihr an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage auf den Betrag von € 0,-- mindere und die Parteien bei ihren jeweiligen Betriebstättenfinanzämtern spiegelbildlich berichtigte Umsatzsteuererklärungen abzugeben hätten mit der Folge, dass die Beklagte einen Erstattungsanspruch bezüglich der gezahlten Umsatzsteuer in voller Höhe von € 46.159,-- geltend machen könne, während sie, die Klägerin, die ihr erstattete Umsatzsteuer (Vorsteuer) in gleicher Höhe zurückerstatten müsse. Auf eine mögliche künftige steuerliche Rückabwicklung, welche davon abhängt, dass das Finanzamt nachträglich die Umsatzsteuererhebung vornimmt, lässt sich ein derzeitiger Zahlungsanspruch der Klägerin nicht stützen. 7. Des Weiteren steht der Klägerin ein zusätzlicher Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einer Ausgangsforderung von € 288.494,13 seit dem 23.10.2001 zu. Dieser beläuft sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (5.3.2013) auf € 211.054,49. Der Nutzungsersatzanspruch aus §§ 812, 818 BGB umfasst neben dem rechtsgrundlos erhaltenen Kapital – hier der Kostenpauschale – auch die aus dem Kapital tatsächlich gezogenen Nutzungen für die Zeit, in der dem Bereicherungsschuldner das Kapital ohne Rechtsgrund vorenthalten wird, hier also seit dem 23.10.2001 (Abbuchung vom Konto der Klägerin, K 13 – GA 256). Dem eigenen Vorbringen der Beklagten zufolge hat sie die Kostenpauschale für Personal- und Sachaufwendungen eingesetzt, die sie aus eigenen Mitteln nicht hätte decken können. Die Beklagte hat dementsprechend allgemeine Betriebsausgaben mit der Kostenpauschale bezahlt. Hat sie damit das ihr zur Verfügung gestellte Kapital als Betriebsmittel eingesetzt, streitet aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie Nutzungen im Wert der sonst üblicherweise zu zahlenden Zinsen gezogen hat (vgl. oben Ziff. II. 3., Seite 17). Insoweit hat die Beklagte durch die Verwendung des Kapitals Aufwendungen erspart, die sie notwendigerweise auch sonst gehabt hätte, da anzunehmen ist, dass sie sich andernfalls die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig hätte verschaffen müssen. Der von der Klägerin insoweit zugrunde gelegte Zinssatz von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz wird von der Beklagten nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden. Die Aufwendungen für eine anderweitige Kapitalbeschaffung bemessen sich entsprechend den Regelungen der §§ 291, 288 BGB, weil die Vorschrift des § 288 BGB über den Basiszinssatz (§ 247 BGB) eine Verbindung zum Marktzins herstellt und die Zinshöhe so variabel gemacht wird. Denn der Verzugszins entspricht dem Schaden, den der Gläubiger typischerweise erleidet. Eine Verzinsung in dieser Höhe erscheint auch deshalb sachgerecht, weil sie die dem Schuldner typischerweise entstehenden Vorteile abschöpft [Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 288 Rn. 2]. 8. Demgegenüber kann die Klägerin den von ihr gemäß Abschnitt VI. (2) des Vertrags für Gemeinschaftskosten entrichteten monatlichen Betrag in Höhe von DM 24.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer nicht von der Beklagten im Rahmen des Bereicherungsausgleichs zurückerstattet verlangen. Es handelt sich hierbei um laufende Finanzierungsbeiträge der Gesellschafter für die Beklagte zur Deckung ihrer Personal- und Sachkosten. In Ansehung dieser, in untrennbarem Zusammenhang mit ihrer Gesellschafterstellung bei der Beklagten stehenden Verpflichtung hat die Klägerin für sich und ihre Tochtergesellschaften (einschließlich der C GmbH) gegenüber der Beklagten Zahlungen in Höhe von insgesamt € 1.028.236,14 erbracht (vgl. die Aufstellung GA 233/ 234). 9. Insoweit beruft sich die Beklagte zu Recht auf Entreicherung, da sie ihrerseits für die erlangten Gemeinschaftskosten gleichwertige Gegenleistungen an die Klägerin bewirkt hat, welche beim Bereicherungsausgleich zu berücksichtigen sind. a. Die Gemeinschaftskosten sollten vereinbarungsgemäß das Entgelt dafür sein, dass für die Klägerin im Zusammenhang mit dem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag das Recht begründet wurde, die in ihrer als Anl. K 15 vorgelegte Erklärung zum Gesellschafterbeitritt unter Ziff. 6 aufgeführten Leistungen (GA 258/259) in Anspruch nehmen zu können einschließlich der Verpflichtung der Beklagten zur Unterhaltung entsprechender Lagerkapazitäten, um die Belieferung der Klägerin zu ermöglichen. Dass die Parteien in Bezug auf die Zahlung der Gemeinschaftskosten übereinstimmend von einem Entgelt für eine Gegenleistung seitens der Beklagten, also einem Leistungsaustausch, ausgegangen sind, zeigt auch der Umstand, dass sie diese Zahlung der Umsatzsteuer unterworfen haben. Insoweit stehen den gezahlten laufenden Gemeinschaftskosten nach Ansicht des Senats entsprechende Vertragsleistungen der Beklagten gegenüber. Die Abwicklung von beiderseits erbrachten Leistungen aus einem unwirksamen gegenseitigen Vertrag ist nach der sog. Saldotheorie vorzunehmen. Damit soll im Rahmen des Bereicherungsausgleichs dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die beiderseitigen Leistungen auch bei Rechtsgrundlosigkeit durch den Austauschvertrag miteinander verknüpft bleiben. Hierfür werden bei der Abwicklung nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion von vornherein auf der einen Seite die Leistung, auf der anderen Seite die Gegenleistung angesetzt - jeweils einschließlich des sonst im bereicherungsrechtlichen Sinne Erlangten und der Abzüge, soweit sie sich aus der Rückabwicklung des nichtigen Vertrags ergeben – und saldiert. Es besteht von vornherein nur ein in sich beschränkt einheitlicher Anspruch auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen, der auf Herausgabe bzw. Wertersatz an denjenigen Beteiligten gerichtet ist, bei dem die ihm zustehenden Aktivposten die Passivposten übersteigen (Saldo). Bereicherungsgläubiger ist also nur derjenige, bei dem sich beim Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang bei ihm entstandenen Vor- und Nachteile ein solcher Überschuss ergibt [BGHZ 57, 138 – Rn. 64 f; 72, 252 -Rn. 28; 145, 52 – Rn. 7]. b. Eine solche übergreifende Bereicherungsverrechnung ist auch im Vertragsverhältnis der Parteien vorzunehmen. Bei dem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag handelt es sich um einen Austauschvertrag. Die Klägerin muss sich daher auf ihre Gemeinschaftskostenzahlungen die ihr zugeflossenen Vorteile aus den in Ziffer 6 der Anl. K 15 aufgeführten Vertragsleistungen als Bereicherung anrechnen lassen, die die Beklagte ihrerseits rechtsgrundlos an sie erbracht hat. Da diese alle unkörperlicher Natur sind, können sie wegen ihrer Beschaffenheit der Beklagten als solche nicht mehr zurückgewährt werden. Gemäß § 818 Abs. 2 BGB schuldet die Klägerin daher Wert- ersatz für die ihr zugeflossenen Vorteile. Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem gemeinen Wert der Gegenleistung, d.h. also dem objektiven Verkehrswert, den das Erlangte nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit für jedermann hat bzw. dem Betrag, den ein Dritter am Markt dafür zu zahlen bereit wäre [BGH NJW 2006, 2847 – Rn. 39]. Bei Dienstleistungen bemisst sich der Wertersatz nach der üblichen, hilfsweise der angemessenen, von der Vertragspartei ersparten, höchstens nach der vereinbarten Vergütung [BGHZ 37, 259 – Rn. 34; WM 1982, 97 – Rn. 23]. c. Vorliegend lassen sich die in Rede stehenden Gegenleistungen der Beklagten nicht mehr im Einzelnen aufklären und exakt wertmäßig bemessen und betragsmäßig zuordnen. Vielmehr handelt es sich bei den Gemeinschaftskosten um eine Pauschale zur Deckung bestimmter Kosten der Beklagten. Darüber hinaus scheidet angesichts des unkörperlichen und ineinanderfließenden Charakters der Leistungen auf Seiten der Beklagten eine exakte Zurechnung von Leistung und Gegenleistung der Parteien ohnehin aus. Maßgebend für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines von vornherein nichtigen Vertragsverhältnisses kann demnach nur ein typischer Geschehensablauf sein, wie er von den Parteien bei Abschluss des Vertrags vorausgesetzt und zur Grundlage der Wertschätzung ihrer gegenseitigen Leistungen gemacht worden ist. Dabei ist hier eine kaufmännisch-wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, welche es aus Sicht des Senats gerechtfertigt erscheinen lässt, den Marktwert der beklagtenseits erbrachten Vertragsleistung in Höhe der gezahlten Gemeinschaftskosten anzunehmen. Zur Bewertung der bereicherungsrechtlich herauszugebenden Nutzungen ist auf das typische Verhalten unter Kaufleuten abzustellen. Danach ist aber im Rahmen eines Austauschvertrags anzunehmen, dass im kaufmännischen Verkehr ein Kaufmann regelmäßig für eine Leistung nur den Wert bezahlt, der dem Verkehrswert entspricht, und nicht einen darüber liegenden Wert. Entsprechend besteht auch bei schuldrechtlichen Schadensersatzansprüchen im kaufmännischen Verkehr eine Rentabilitätsvermutung dahingehend, dass Leistung und Gegenleistung einander gleichartig sind [vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 281 Rn. 23]. So ist das OLG Düsseldorf für einen vergleichbaren Fall, in dem es um die Rückabwicklung eines nichtigen Franchisevertrags und die im Zusammenhang mit diesem erbrachten einmaligen und laufenden Gebührenzahlungen des Franchisenehmers für die Teilnahme an einem Franchisesystem ging, von der Annahme ausgegangen, dass die Parteien bei Vertragsabschluss und auch im Laufe der Durchführung des Vertragsverhältnisses ihre gegenseitigen Leistungen als gleichwertig bewerten und die beiderseitigen Leistungen der Vertragsparteien einander gleichwertig zu veranschlagen sind [Urt. v. 30.4.1987 – U (Kart) 16/86, WuW 1987, 921 (924)]. Schließlich haben nicht nur die Klägerin, sondern auch alle anderen Gesellschafter der Beklagten über Jahre hinweg die laufenden Gemeinschaftskosten in gleicher Höhe entrichtet, und zwar unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten. Hierin kann ein weiteres Indiz dafür gesehen werden, dass Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander standen. d. Zwingende Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der vertraglichen Gemeinschaftskosten entgegen dem vorgesehenen Leistungsaustausch einseitig zugunsten der Beklagten festgelegt wurde, sind nicht greifbar. Auch parteiseitig sind keine Umstände vorgetragen, die einen fassbaren Wertunterschied zwischen den beiderseitigen Leistungen der Parteien begründeten, welcher es rechtfertigte, für die Leistungen der Beklagten einen geringeren Wert anzunehmen als die gezahlten Gemeinschaftskosten. Darlegungspflichtig hierfür ist die Klägerin. Denn es kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass Leistung und Gegenleistung in einem Austauschvertrag in der Regel von ungleichem Wert sind [vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., (926)]. e. Die grundsätzliche Wertlosigkeit der Leistungen der Beklagten behauptet auch die Klägerin nicht. Ihr Vorbringen beschränkt sich letztlich auf die Behauptung, diese seien für sie wertlos, d.h. ohne (wirtschaftliches) Interesse gewesen. Soweit sie geltend macht, die Leistungen der Beklagten aus dem in Anl. K 15 aufgeführten Leistungskatalog tatsächlich gar nicht bzw. nicht in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen zu haben, ist dies rechtlich irrelevant. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass diese Leistungen überhaupt bereitgestellt und der Klägerin seitens der Beklagten das Recht zu deren Inanspruchnahme gegen Zahlung der Gemeinschaftskosten eingeräumt wurde. Im Übrigen erscheint der Vortrag der Klägerin angesichts der Höhe der geleisteten Gemeinschaftskosten auch lebensfremd. f. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin verfängt nicht. (1) Zwar hat die Klägerin, von der Beklagten unbestritten, vorgetragen, während ihrer „Scheinmitgliedschaft“ nur einmal Kataloge von der Beklagten bezogen und hierfür eine gesonderte Rechnung in Höhe von € 5,-- pro Katalog erhalten und bezahlt zu haben. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert entkräftet, dass dieser Betrag den Kosten der Herstellung entspricht. Auch wenn diese konkrete Gegenleistung bei dem vorzunehmenden Bereicherungsausgleich mithin betragsmäßig nicht zu berücksichtigen ist, fehlt es indes an einer hinreichenden Grundlage, in welcher Höhe sich dies auf die Höhe der Gemeinschaftskosten rechnerisch auswirkt. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit die Klägerin. Diese hat zu diesem Aspekt trotz rechtlichen Hinweises mit Beschluss vom 26.6.2012 (GA 803, 5. Abs.) nichts vorgetragen. Zu einer Schätzung nach § 287 ZPO sieht sich der Senat mangels hinreichender Anhaltspunkte außerstande. (2) Was die Werbeleistungen für Produkte der Fa. K anbelangt, wurde von der Beklagten eingeräumt, dass diese entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag nicht von den Gemeinschaftskosten bezahlt werden sollten. Dies ist für die Bewertung der Gemeinschaftskosten allerdings ohne Relevanz, da es hinsichtlich der dort genannten „Werbeaktivitäten“ jedenfalls bei der beklagtenseits behaupteten regelmäßigen Durchführung von Werbeaktivitäten für die von den Gesellschaftern angebotenen Waren verbleibt, welche seitens der Klägerin nicht in Abrede gestellt wurden. (3) Bezüglich der in Ziff. VI 3 des Vertrags vereinbarten gesonderten Modemgebühr von DM 500,--/Monat für den EDV-Anschluss an ihr Zentrallager hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass diese Anschlussgebühren etwas Anderes beinhalten als die von den Gemeinschaftskosten umfasste EDV-Pflege zur Erbringung der inhaltlichen Leistung. Während die Anschlussgebühren zur Deckung ihrer Kosten für die physische/virtuelle Verbindung der Kommunikationssysteme der Parteien sowie die auf Seiten der Beklagten hierfür bereitzuhaltende und zu wartende Hard- und Software mit entsprechenden Personalkosten dienen, umfassen die im Rahmen der Gemeinschaftskosten in Rede stehenden Aufwendungen für die EDV-Pflege u.a. die Erstellung und Pflege der Stammdaten für die Produktdatenbank, die Software für die Entgegennahme, Verarbeitung und Ausdruck von Bestellungen der Gesellschafter, die Hardware, auf der die vorgenannten Programme laufen, sowie den März 2003 eingerichteten und von der Beklagten gewarteten Online-Shop, über den Kunden der Gesellschafter bei diesen Bestellungen aufgeben konnten. Dieser Darstellung ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten. (4) Letztlich wäre im Rahmen der betragsmäßigen Bewertung der Gegenleistung auch lediglich von Relevanz, wenn die Beklagten zu einer Gewährung ihrer in Rede stehenden Gegenleistungen gar nicht in der Lage gewesen wäre. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ihre EDV-Anbindung an das EDV-System der Beklagten und damit deren Möglichkeit, die Leistung technisch zu erbringen, in Abrede stellt, steht dies im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag, Zugriff zur Datenbank der Beklagten zwecks Preisabgleichs gehabt zu haben (vgl. Schriftsatz vom 18.12.2009, , Seite 17 unter Ziff. 2.4.3.d) GA 358). Dass die Klägerin tatsächlich auch Bestellungen über den Online-Shop der Beklagten getätigt hat, folgt auch aus Anlage B 34. g. Schließlich geht der Hinweis der Klägerin ins Leere, dass die Beklagte aufgrund etwaig vorgenommener Investitionen Sachwerte (Vergrößerung der Lagerimmobilie, Erwerb weiterer Anlagegegenstände) geschaffen habe, die in ihrem Vermögen verblieben seien. Denn die von der Beklagten aufgewendeten Kosten für die vorgenommene Lagererweiterung finden bei der Rückforderung der klägerseits erbrachten Kostenpauschale im Wege der Saldierung keine Berücksichtigung (s. Ziff. II. 5., Seite 17 – 19). h. Aus alldem folgt, dass den seitens der Klägerin gezahlten laufenden Gemeinschaftskosten das Recht zur Inanspruchnahme der in Ziff. 16 der Anlage K 15 aufgeführten Leistungen als gleichwertig zu veranschlagende Vermögensvorteile gegenüberstanden, welches die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage des Anteilskauf- und Abtretungsvertrags verschafft hatte und für das die Klägerin deshalb ihrerseits entsprechenden Wertersatz schuldet. Ohne irgendwelche auch nur in Ansätzen greifbaren Schätzungsgesichtspunkte besteht für den Senat im Rahmen des § 287 ZPO auch kein Raum, den Leistungen der Beklagten willkürlich einen geringeren Wert beizumessen als den Preis, den die Klägerin in Form von Gemeinschaftskosten für sie aufgewendet hat. 10. Was die Rückerstattung der auf die Gemeinschaftskosten entrichteten Umsatzsteuer anbelangt, gilt das oben unter Ziff. II. 6., Seite 19 - 20 Ausgeführte. 11. Nicht in den Bereicherungsausgleich einzustellen sind die von der Beklagten behaupteten Bonusausschüttungen, die sie in den Jahren 2001 – 2008 an die Klägerin in Höhe von insgesamt € 465.844,35 (GA 821/822) erbracht haben will, sowie gewährte Preisnachlässe im Jahr 2003 von € 7.011,64 (GA 822) und in den Jahren von 2003 – 2008 von weiteren € 166.334,04 brutto ( GA 950) für Waren, die die Klägerin aus dem Lager der Beklagten in O2 bezogen habe. Der – von der Klägerin bestrittene - Vortrag der Beklagten zu den Boni für die Jahre 2001 und 2002 sowie den Preisnachlässen für die Jahre 2003 bis 2008 ist neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Im Übrigen werden die Zahlungen auch nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Gegenleistung, hinsichtlich derer eine Saldierung vorzunehmen wäre. Auch wenn ausweislich des als Anlage B 49 vorgelegten Protokolls anlässlich der Gesellschafterversammlung am 10.2.2005 die Ausschüttung der Lieferantenboni des Jahres 2004 an die Gesellschafter beschlossen worden sein mag (GA 950), gründeten die Bonuszahlungen auf außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses liegenden selbständigen schuldrechtlichen Austauschgeschäften, welche mit dem nichtigen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag in keinem Zusammenhang standen. Grundlage für etwaige Bonifizierungen auf die gezahlten Warenkaufpreise der Klägerin waren mithin deren getätigte Umsätze mit der Beklagten. 12. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht. a. Der im Jahr 2001 entstandene Rückzahlungsanspruch der Klägerin unterliegt nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem ab 1.1.2002 geltenden Verjährungsrecht. Es gilt damit die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB). b. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestands des § 199 Abs. 1 BGB auf Seiten der Klägerin in verjährungsrelevanter Zeit ist zu verneinen. Die Beurteilung der Frage, ob ihr Beitritt zu der bzw. ihre Mitgliedschaft in der Beklagten gegen Kartellrecht verstößt, warf komplexe Fragen auf, die nicht eindeutig zu beantworten waren. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass der Beklagten zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin zu ihrem Gesellschafterbestand seitens des Bundeskartellamts eine Freistellung als Mittelstandskartell vom Kartellverbot nach § 1 GWB erteilt worden war, die erst zum 31.12.2007 auslief. Der Gesellschafterbeitritt der Klägerin als Nicht-KMU bedeutete nicht zwingend den Verlust dieser Freistellung, da § 4 Abs. 2 GWB a.F. eine gesetzliche Ausnahmeregelung vom Kartellverbot vorsah. Insoweit hätte seitens des Bundeskartellamts noch Klärungs- und Erhebungsbedarf bestanden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Zugehörigkeit der Klägerin zum A-Konzern dem Bundeskartellamt seitens der Beklagten mit Schreiben vom 2.3.2004 (vgl. dort Seite 6 unter Ziffer 5.3., vgl. Anl. K 21 - GA 443 ff) mitgeteilt worden war, ohne dass dieses zunächst Anlass zum Einschreiten gesehen hatte. c. Dahingestellt bleiben kann, ob sich Anhaltspunkte für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Kenntnis der Klägerin in Bezug auf alle Tatumstände für ihre kartellrechtswidrige Mitgliedschaft bei der Beklagten aus den von ihr erteilten Auskünften gegenüber dem Bundeskartellamt im Rahmen von dessen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Fusionsverfahren der Fa. L Anfang 2004 ergeben (vgl. Anl. K 18 – GA 371 ff). Gleiches gilt für Erklärungen der Klägerin, welche diese anlässlich der Beiratssitzung der Beklagten vom 28.10.2004 in Bezug auf ihr Interesse an einem Erhalt ihres Gesellschafterstatus abgegeben haben soll. Denn die Klageänderung, mit welcher die Klägerin den in Rede stehenden Bereicherungsanspruch erstmalig geltend gemacht hat, ging am 23.9.2007 bei Gericht ein. Damit ist aber eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB eingetreten, auch wenn im Jahr 2004 die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist vorgelegen haben sollten. Die Beklagte ist daher nicht zur Leistungsverweigerung nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt. 13. Es liegt auch kein Fall des § 814 Alt. 1 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) vor. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Leistende nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung objektiv nicht zu der Leistung verpflichtet war und er positive Kenntnis von dieser Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung hatte [Palandt/Sprau, a.a.O., § 814 Rn. 3]. Dass die Klägerin als Leistende hier in positiver Kenntnis der Nichtschuld Zahlungen an die Beklagte erbracht hat, ist nicht festzustellen. Vielmehr sprechen die ursprüngliche Fassung der Klageanträge und die Einlassung der Klägerin dafür, dass sie noch bei Klageerhebung von der Wirksamkeit des Anteilkaufvertrags und ihres Beitritts und der damit für sie verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten ausging. Dies gilt auch für die Kostenpauschale. Zwar erfolgte hier die Zahlung zu einem Zeitpunkt, als die notariellen Beitrittsverträge noch nicht beurkundet waren. Deren Zahlung war indes nach Vorstellung der Parteien Vorbedingung für den Beitritt der Klägerin zur Beklagten. Entsprechend hatte die Beklagte der Klägerin diese bereits per 26.9.2001 in Rechnung gestellt, wobei die Zahlung bei Rechnungserhalt fällig gestellt war (vgl. K 14 - GA 257). Rechtsgrund sollte auch hier der in Rede stehende Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 1.11.2001 sein, auf welchen der Rechnungstext ausdrücklich Bezug nahm. Mit ihrer Zahlung leistete die Klägerin daher in Kenntnis des abzuschließenden Beitrittsvertrags zwecks Erfüllung einer Verbindlichkeit, die durch dessen Abschluss begründet werden sollte. Dass nach der Vorstellung der Klägerin mit der notariellen Beurkundung des Beitrittsvertrags der Rechtsgrund für die Zahlung der Kostenpauschale geschaffen war, belegt auch der Umstand, dass sie im Anschluss die hierauf entfallende Mehrwertsteuer entrichtete. 14. Ebenso wenig sind Bereicherungsansprüche der Klägerin nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. § 817 Satz 2 BGB gilt für alle Bereicherungsansprüche aus Leistungskondiktion [Palandt/Sprau, a.a.O. § 817 Rn. 12 m.w.N.]. Danach fordert der Ausschluss der Leistungskondiktion objektiv einen Gesetzesverstoß durch den Leistenden und subjektiv, dass dieser vorsätzlich dem Verbotsgesetz zuwider gehandelt oder sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß leichtfertig verschlossen hat [BGH NJW 2005, 1490 – Rn. 14]. Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziffer. 12 und 13) lassen sich die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes auf Seiten der Klägerin nicht feststellen. C. Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückerstattung eines Betrags in Höhe von € 50.000,-- netto zu. 1. Rechtsgrund für die Zahlung war eine zwischen den Parteien am 29.3.2007/ 4.4.2007 getroffene Vereinbarung, durch die sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu einer einmaligen Ausgleichszahlung im Hinblick auf das nicht gesellschaftsvertraglich konforme Ausscheiden der ehemaligen Gesellschafter E, D, G und Fl verpflichtete. Ausweislich TOP 2 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 29.3.2007 hatte die Klägerin im Vorfeld ein entsprechendes Vergleichsangebot gegenüber der Beklagten unterbreitet, über dessen Annahme die Gesellschafter der Beklagten in der Gesellschafterversammlung abstimmten (GA 261/262) und welches von der Beklagten durch Rechnungsstellung per 4.4.2007 (GA 263) und Entgegennahme der Zahlung der Klägerin rechtsverbindlich angenommen wurde. Bei Abschluss dieser Vereinbarung bestand nach Darstellung der Klägerin die gemeinsame Vorstellung der Parteien, dass sie Gesellschafterin der Beklagten sei. Diesem Vorbringen ist seitens der Beklagten erstinstanzlich auch nicht entgegengetreten worden. Insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 20.9.2009, auf den sie nunmehr verweist, findet sich ein entsprechendes Bestreiten nicht (vgl. GA 310 f). Zudem datiert dieser Schriftsatz zeitlich vor dem maßgebenden Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2009. Für die Sichtweise der Klägerin spricht überdies der Umstand, dass in dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.3.2007 ausdrücklich auf ihre Gesellschafterstellung Bezug genommen wird (vgl. TOP 2 des Protokolls: „zahlt der Gesellschafter M“). Demgegenüber findet an keiner Stellung Erwähnung, dass es sich bei den ehemaligen ausgeschiedenen Gesellschaftern um Tochtergesellschaften der Klägerin handelt bzw. ein Hinweis auf ihre Stellung als Mehrheitsgesellschafterin bei den ursprünglich zahlungsverpflichteten Gesellschaftern der Beklagten. Darüber hinaus bestand dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin zufolge für diese auch gar keine Veranlassung, bei Abschluss des Vergleichs in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft zur Abwendung einer Verpflichtung ihrer ausgeschiedenen Tochtergesellschaften zu handeln, um diese vor einer Inanspruchnahme durch die Beklagte zu schützen. Denn zum Zeitpunkt des Austritts der G GmbH aus der Beklagten waren die Geschäftsanteile der damaligen Inhaber N und O bereits an die Klägerin verkauft und übertragen worden. Der zugrundeliegende Vertrag enthielt indes die Vereinbarung, dass die Verkäufer N und O für eventuelle Verpflichtungen haften, die im Zusammenhang mit dem Austritt der G GmbH aus der Beklagten entstehen konnten. Die G GmbH hatte dementsprechend gegenüber ihren früheren Gesellschaftern einen Freistellungsanspruch bezüglich der Forderungen, die von der Beklagten aufgrund ihres Ausscheidens geltend gemacht wurden. Das Gleiche galt für die Gesellschafter D und F. Vor dem Hintergrund ist ein unmittelbar wirtschaftliches Interesse der Klägerin, aufgrund dessen sie eine entsprechende Vereinbarung mit der Beklagten in jedem Fall abgeschlossen hätte, nicht ersichtlich. 2. Soweit die Beklagte nunmehr erstmals behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei Unterbreitung seines Angebots betont, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft der vier bei der Beklagten ausgeschiedenen Gesellschafter handele und nicht als Gesellschafter der Beklagten, das Wort „Gesellschafter“ in der Beschlussfassung habe aus ihrer Sicht zur Klarstellung gedient, dass die Klägerin für Rechnung der von ihr übernommenen Gesellschaften handelte, also die Verbindlichkeiten als deren Gesellschafter erledigen wollte, handelt es sich um neuen und nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlichen Tatsachenvortrag. Dieser findet auch weder im Protokoll der Beiratssitzung (GA 840) noch in dem Protokoll der Gesellschafterversammlung (GA 260) einen Niederschlag. Soweit im letzteren wiederholt der Begriff „Gesellschafter“ verwendet wird, steht dieser stets in Bezug auf die Beklagte. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch per 29.3.2007 gar nicht mehr als Gesellschafterin der Fa. P GmbH & Co KG handeln konnte, wenn diese dem Vortrag der Beklagten zufolge bereits per 31.12.2006 erloschen und von Klägerin übernommen worden war. 3. Da die beidseitige Annahme der Parteien in Bezug auf die Gesellschafterstellung der Klägerin bei der Beklagten unrichtig und eine nach § 313 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorzunehmende Anpassung der Vereinbarung nicht möglich ist, war die Klägerin berechtigt, entsprechend ihrer Erklärung vom 18.12.2009 von dieser zurückzutreten mit der Folge, dass nunmehr eine Rückabwicklung vorzunehmen ist (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Anspruch auf Rückerstattung der von ihr übernommenen und erbrachten Zahlung ergibt sich aus § 346 BGB. Die Klägerin selbst hat keine Leistung von der Beklagten erhalten, die von ihr zurück zu gewähren wäre. Nach dem unbestritten Vortrag der Klägerin zu der vertraglichen Ausgestaltung des Verkaufs der Geschäftsanteile der Gesellschafter G, F und D an sie verfängt auch nicht der Einwand der Beklagten, es läge kein Ausnahmefall im Sinne der BGH-Rechtsprechung vor im Hinblick auf die wirtschaftliche Doppelstellung der Klägerin als Mehrheitsgesellschafter und Eigenverpflichtete, 4. Nicht vom Bereicherungsausgleich umfasst ist die im Zusammenhang mit der Zahlung der € 50.000,-- von der Klägerin entrichtete Umsatzsteuer in Höhe von € 9.500,-. Als Gegenstand des Vorsteuerabzugs der Klägerin handelt es sich hierbei um einen durchlaufenden Posten ohne Wertrelevanz. 5. Nach alldem beläuft sich der Zahlungsanspruch der Klägerin auf insgesamt € 812.480,15. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: - € 61.355,-- (Einlage) - € 129.192,72 (Darlehen) - € 72.383,81 (Nutzungsersatzanspruch) - € 288.494,13 (Kostenpauschale) - € 211.054,49 (Nutzungsersatzanspruch) - € 50.000,-- (Ausgleichszahlung) 6. Der Zinssatzanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Bei Ansprüchen aus Bereicherung gilt der Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB [vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 288 Rn. 8]. Auch bei dem unter C zugesprochenen Rückerstattungsanspruch über € 50.000,-- handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung i. s. des § 288 Abs. 2 BGB. D. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise mit Ausgleichsansprüchen ihrerseits gegenüber ihren ehemaligen Gesellschaftern D und E aufrechnet, die von der Klägerin wegen Übernahme dieser Gesellschafter zu übernehmen wären, benötigt diese Aufrechnung eine Zulassung, da sie neu ist (§ 533 Ziff. 2 ZPO). Eine Einwilligung seitens der Klägerin wurde nicht erteilt. Es fehlt auch an der erforderlichen Sachdienlichkeit. Denn bei diesen Gegenforderungen, deren Zusammensetzung noch nicht einmal aufgeschlüsselt wird, handelt es sich um einen ganz neuen Streitgegenstand. Darüber hinaus hätte neuer Tatsachenvortrag hierzu auch nach § 529 i.V.m. § 531 ZPO unbeachtet zu bleiben. E. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht wirksam Gesellschafterin der Beklagten geworden ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit ihren Ausführungen zu einem gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch. Gleiches gilt für den Hilfsantrag, den die Klägerin ausdrücklich nur für den Fall gestellt hat, dass der Zahlungsantrag insgesamt abgewiesen werden sollte. F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind. Der Senat hat nur allgemeine Grundsätze auf den Einzelfall angewendet.