Zwischenurteil
11 U 84/18 (Kart)
OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0909.11U84.18KART.00
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Leitsätze
Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Kläger haben seit Ablauf der Übergangsfrist des Brexit-Austrittsabkommens auf Verlangen gemäß § 110 ZPO Sicherheit wegen der Prozesskosten zu leisten.
Tenor
Die Klägerin hat der Beklagten Sicherheit in Höhe von 510.000,00 Euro wegen der Prozesskosten zu leisten.
Der Klägerin wird hierfür eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung dieses Zwischenurteils an die Klägerin gesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Kläger haben seit Ablauf der Übergangsfrist des Brexit-Austrittsabkommens auf Verlangen gemäß § 110 ZPO Sicherheit wegen der Prozesskosten zu leisten. Die Klägerin hat der Beklagten Sicherheit in Höhe von 510.000,00 Euro wegen der Prozesskosten zu leisten. Der Klägerin wird hierfür eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung dieses Zwischenurteils an die Klägerin gesetzt. 1. Die Klägerin hat der Beklagten gemäß § 110 I ZPO Sicherheit wegen der Prozesskosten zu leisten. a) Die Klägerin hat ihren Sitz weder in der Europäischen Union, noch im Europäischen Wirtschaftsraum. Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union mit Ablauf des 31.01.2020 verlassen. Jedenfalls seit Ablauf der im Austrittsabkommen (Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, veröffentlicht am 31.01.2020, ABl. L 29 S. 7) vorgesehenen Übergangsfrist nach Artt. 126, 127 des Austrittsabkommens zum 31.12.2020 ist es auch nicht mehr wie ein Mitgliedsstaat zu behandeln. b) Es liegt keiner der Befreiungstatbestände des § 110 II ZPO vor. Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 01. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 2), wonach die Voraussetzungen des § 110 II Nr. 1, 2 ZPO für das Vereinigte Königreich nicht gegeben sind. Ein Aufleben der zwischenstaatlichen Regelungen des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1988 oder des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung von 1996 ist nicht anerkannt (vgl. Mankowski: Brexit und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, EuZW-Sonderausgabe 1/2020 2020, 3, 10 unter e; Hau, MDR 2021, 521, Rn. 3). Auch aus § 67 II des Austrittsabkommens folgt nichts Anderes. Zwar ist dort unter lit. a für vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren die weitere Anwendung der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen hinsichtlich der Vollstreckung vorgesehen. Art. 67 II des Abkommens differenziert jedoch zwischen Urteilen, (sonstigen) Entscheidungen, öffentlichen Urkunden, gerichtlichen Vergleichen und Gerichtsstandsvereinbarungen und ordnet die weitere Anwendung der Verordnung (EU) 1215/20212 ausdrücklich nur für Urteile und öffentliche Urkunden an, wohingegen er andernorts auf Entscheidungen abstellt. In dem Austrittsabkommen liegt daher keine völkerrechtliche Vereinbarung im Sinne des § 110 II Nr. 1, 2 ZPO. Weder wird das Verlangen einer Sicherheitsleistung ausgeschlossen (Nr. 1), noch ist die Vollstreckung von Entscheidungen über die Erstattung von Prozesskosten gewährleistet (Nr. 2). Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die die zu ersetzenden Kosten erst beziffern, sind keine Urteile, sondern sonstige Entscheidungen und daher nicht erfasst. c) Die Beklagte ist mit ihrem Verlangen nicht gem. §§ 296 III, 282 III ZPO ausgeschlossen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, juris, Rn. 7). Denn die erst im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union eingetretenen Voraussetzungen lagen bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch nicht vor und in der Berufungsinstanz hat vor dem Verlangen noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden (vgl. BGH, Beschluss vom 01. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 8 f.). 2. Hinsichtlich der nach freiem Ermessen zu bestimmenden Höhe der Sicherheitsleistung sind die der Beklagten in der I. und II. Instanz und im Zuge einer Revisionseinlegung entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei weitergehenden Kosten könnte die Beklagte in nächster Instanz eine Erhöhung verlangen (Zöller/Herget, ZPO, 33. Auflage, § 112 Rn. 2; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 112 Rn. 5). Dabei sind nur die Kosten der Klage der Klägerin, nicht der (Wider-) Klage der Beklagten (die das Landgericht bei seiner Streitwertfestsetzung nicht werterhöhend berücksichtigt hat) zu berücksichtigen, § 112 II ZPO. Ausgehend von einem Streitwert der Klage von 7.766.843 Euro belaufen sich die (erstattungsfähigen) Rechtsanwaltskosten bei Berechnung nach dem RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung für das Verfahren I. Instanz nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 08.08.2018, Bl. 546 f. d.A., auf 62.260,00 Euro. Erstinstanzliche Gerichtskosten hätte die Beklagte bei einem Obsiegen voraussichtlich nicht zu tragen, sie sind durch Vorschüsse der Klägerin gedeckt. Die Rechtsanwaltskosten für das Berufungsverfahren belaufen sich nach dem RVG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung auf voraussichtlich 83.700,32 Euro. Die Einlegung einer Revision wird ggfls. Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 2,3 fachen Verfahrensgebühr zzgl. Auslagenpauschale nach dem RVG n.F. in Höhe von 68.758,08 Euro entstehen lassen. Hinzu kommen Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von 119.264,00 Euro und für das Revisionsverfahren von 164.045,00 Euro. Der Gesamtbetrag von 498.027,40 Euro ist im Hinblick auf etwaige im Zuge des Verfahrens weiter anfallende Kosten angemessen auf 510.000,00 Euro zu erhöhen. 3. Die Fristsetzung beruht auf § 113 ZPO. 4. Die Art der Sicherheitsleistung richtet sich nach § 108 I 2 ZPO; der von der Klägerin beantragte gesonderte Ausspruch dazu ist nicht veranlasst. Die Beklagte verlangt mit Schriftsatz vom 29.04.2021 von der im Vereinigten Königreich ansässigen Klägerin die Leistung einer Sicherheit gem. § 110 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen dieses Verlangen.