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Urteil

2-12 O 239/24

LG Frankfurt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0705.2.12O239.24.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.000.000,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Der Streitwert wird auf 5.000.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.000.000,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Der Streitwert wird auf 5.000.000,00 € festgesetzt. Trotz des nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Beitritts der Nebenintervenienten konnte eine Entscheidung ergehen, da die Sache im Urkundenprozess entscheidungsreif ist. Denn der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zurzeit seines Beitritts befindet, und ist an die Lage des Prozesses gebunden, die durch den Schluss der mündlichen Verhandlung herbeigeführt ist (Musielak/Voit/Weth, 22. Aufl. 2025, ZPO § 67 Rn. 8, beck-online). Die Klage ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu Ziffer 2. als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. I. Die Klage ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu Ziffer 2. als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, da die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage im Urkundenprozess ausgeschlossen ist (BeckOK ZPO/Kratz, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 592 Rn. 14). II. Die Klage ist im Übrigen zulässig. 1. Der Antrag zu Ziffer 1. ist im Urkundenprozess statthaft. Die Klägerin macht einen Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, geltend, dessen Verfolgung im Urkundenprozess gemäß § 592 S. 1 ZPO statthaft ist. Die Klägerin hat hierzu gemäß § 592 S. 1 ZPO Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden angetreten. 2. Ferner ist die nachträgliche Klageerweiterung im Hinblick auf den Leistungsantrag zu Ziffer 1. nach §§ 263, 267 ZPO zulässig, da sich die Beklagten, ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Im Übrigen ist die Klageerweiterung auch sachdienlich, da ihr derselbe Streitstoff zugrunde liegt. 3. Zuletzt steht der Zulässigkeit der Klage auch kein etwaiges Mehrheitserfordernis nach § 14 Abs. 2 des Senior-Darlehensvertrages entgegen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sich das Mehrheitserfordernis in § 14 Abs. 2 lit. c. des Senior-Darlehensvertrages lediglich auf den Fall der Kündigung bezieht oder Rechtsverfolgungsmaßnahmen allgemein betrifft. Denn infolge der Kündigung der Konsortialbindung unter dem Senior-Darlehensvertrag vom 24.07.2024 ist die Klägerin an ein etwaiges Mehrheitserfordernis nicht mehr gebunden. In der Änderung der Darlehenslaufzeit im Rahmen des Part 26A Verfahrens entgegen dem im Senior-Darlehensvertrag manifestierten Einstimmigkeitserfordernis ist ein wichtiger Grund zu sehen. Das Einstimmigkeitserfordernis soll gerade dazu dienen, dass sämtliche Gläubiger mit wesentlichen Änderungen des Vertrages einverstanden sind. Da sich dieses Einstimmigkeitserfordernis nur auf wesentliche Änderungen bezieht, wodurch die besondere Bedeutung der jeweiligen Änderungen für die Beteiligten gekennzeichnet wird, genügt insoweit bereits ein einfacher Verstoß gegen das Einstimmigkeitserfordernis, um einen wichtigen Kündigungsgrund zu kreieren. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Verstoß gegen § 14 des Senior-Darlehensvertrages nicht in § 7 des Senior-Darlehensvertrages aufgelistet ist. Zum einen enthält § 7 des Senior-Darlehensvertrages keine abschließende Aufzählung der Gründe („Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor“). Zum anderen ergibt sich die für die Gläubiger hervorgehobene Bedeutung des Einstimmigkeitserfordernis bereits aus dem Einstimmigkeitserfordernis selbst. Der Kündigung aus wichtigem Grund steht auch nicht entgegen, dass die Änderung des Senior-Darlehensvertrages im Rahmen des Part 26A Verfahrens erfolgt ist. Denn gerade die Änderung der Laufzeit im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens ohne Zustimmung der Klägerin stellt den wichtigen Grund dar, da eine vertragliche Änderung der Laufzeit des Darlehens mangels Zustimmung der Klägerin gerade nicht möglich gewesen wäre. Die Kündigung ging auch nicht ins Leere, da die Klägerin sich die Änderung des Senior-Darlehensvertrages mangels Anerkennungsfähigkeit des Sanction Order des High Court of Justice vom 7. März 2024, Aktenzeichen CR-2023-006021, des englischen Part 26A Verfahrens im Rahmen der Restrukturierung der Beklagten zu 2. (siehe sogleich) nicht entgegenhalten lassen muss. III. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat einen gesamtschuldnerischen Anspruch auf Zahlung von 5.000.000,00 € gegenüber der Beklagten zu 1. aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrages und gegenüber der Beklagten zu 2. aus § 421 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3 der Garantie vom 08.06.2021 i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrages, da der Rückzahlungsanspruch entstanden ist und wirksam an die Klägerin abgetreten wurde. 1. a. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 5.000.000,00 € gegenüber der Beklagten zu 1. aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrages ist infolge des Abschlusses des Senior-Darlehensvertrages wirksam entstanden. Der wirksame Auszahlungsanspruch ist auch gem. § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrages fällig. Nach § 4 Abs. 1 des Senior-Darlehensvertrages ist das Senior-Darlehen von der Beklagten zu 1. am Fälligkeitstag im dann Ausstehenden Nennbetrag zum Wahlrückzahlungsbetrag (zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt ausstehender Zinsen) zurückzuzahlen. Der Fälligkeitstag wird in § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrag auf den 28.11.2023 bestimmt, sodass mittlerweile Fälligkeit eingetreten ist. b. Der Fälligkeitstag wurde auch nicht basierend auf den im Rahmen des Part 26A Verfahrens festgestellten Restrukturierungsplan von den Beklagten wirksam geändert, da der Sanction Order des High Court of Justice vom 7. März 2024, Aktenzeichen CR-2023-006021, des englischen Part 26A Verfahrens im Rahmen der Restrukturierung der Beklagten zu 2. weder nach § 343 InsO noch nach § 328 ZPO noch nach Art 26 Abs. 1 EuGVÜ anerkennungsfähig ist. aa. Das Part 26A Verfahren kann nicht als ausländisches Insolvenzverfahren nach § 343 InsO anerkannt werden. Nach § 343 Abs. 1 S. 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 Abs. 1 InsO setzt ein Insolvenzverfahren voraus. Als solches werden Auslandsverfahren nicht schrankenlos, sondern nur dann anerkannt, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren. Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird. In der Insolvenzordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. so zum Scheme of Arrangement: BGH, Urteil vom 15. 02.2012 − IV ZR 194/09, NJW 2012, 2113 Rn. 22). Erforderlich ist aber, dass in das ausländische Verfahren sämtliche Gläubiger einbezogen werden (BGH, a.a.O., Rn. 24; BT-Drs. 19/24181, S. 89; MüKoBGB/Kindler, 9. Aufl. 2025, InsO § 343 Rn. 41; so im Ergebnis auch: BeckOK InsR/Weissinger, 39. Ed. 15.4.2023, InsO § 343 Rn. 7.4). Vorliegend fehlt es jedoch an der zur Einordnung als Insolvenzverfahren erforderlichen Einbeziehung der Gläubigergesamtheit, da im Rahmen des Part 26A Verfahrens lediglich die Gläubiger des Senior-Darlehensvertrages, nicht aber sämtliche Gläubiger der Beklagten zu 1. einbezogen wurden. bb. Der Sanction Order des High Court of Justice vom 7. März 2024, Aktenzeichen CR-2023-006021, des englischen Part 26A Verfahrens im Rahmen der Restrukturierung der Beklagten zu 2. kann auch nicht nach § 328 ZPO anerkannt werden. § 328 ZPO regelt die Anerkennung ausländischer Urteile. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist die Anerkennung ausländischer Urteile ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Die Gegenseitigkeit ist verbürgt, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines entsprechenden deutschen Urteils in dem Urteilsstaat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Anerkennung und Vollstreckung des anzuerkennenden Urteils in Deutschland. Dabei ist darauf abzustellen, ob das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im Wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gleicher Art schaffen (BGH, Urteil vom 24.10.2000 – XI ZR 300/99 – NJW 2001, 524). Maßgeblich ist insoweit, ob die Gegenseitigkeit tatsächlich verbürgt ist (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 328 ZPO, Rn. 265f.), es kommt auf die Anerkennungspraxis der ausländischen Gerichte an. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verbürgung trägt derjenige, der sich auf die Anerkennung der ausländischen Entscheidung beruft (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 328 ZPO, Rn. 264), vorliegend also die Beklagten. Die Beklagten sind hingegen diesbezüglich im Urkundenprozess beweisfällig geblieben, da der von den Beklagten angebotene Sachverständigenbeweis im Urkundenprozess unstatthaft ist, vgl. §§ 592 S. 1, 595 Abs. 2 ZPO. Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.1997 (Az.: IX ZR 292/96, NJW-RR 1997, 1154) entgegen, wonach die beweisrechtlichen Regeln des Urkundenprozesses (§§ 592 S. 1, 595 Abs. 2 ZPO) nicht für die Ermittlung ausländischen Rechts gelten. Denn bei der Frage der Gegenseitigkeit der Verbürgung handelt es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine Frage nach dem Inhalt ausländischer Rechtsnormen, schließlich ist zur Ermittlung der gegenseitigen Verbürgung die tatsächliche Ausübungspraxis der ausländischen Gerichte maßgeblich (so wohl auch BGH, Urteil vom 29.04.1999 – IX ZR 263-97: dem Urteil des BGH lässt sich entnehmen, dass auch der BGH davon ausgeht, dass es sich bei der Frage der Gegenseitigkeit der Verbürgung um eine Tatsachenfrage handelt, denn der BGH legt demjenigen, der einen Vollstreckungsurteil erlangen will, die Darlegungs- und Beweislast für die Gegenseitigkeit auf; die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast finden jedoch im Rahmen von § 293 ZPO keine Anwendung, da ausländische Rechtsnormen Rechtssätze und keine Tatsachen sind und insoweit vom Tatrichter von Amts wegen zu ermitteln sind (BGH, Beschluss vom 24.8.2022 – XII ZB 268/19, NJW-RR 2022, 1441)). cc. Darüber hinaus kommt auch keine Anerkennung nach Art. 26 EuGVÜ in Betracht. Denn das EuGVÜ wurde mit Wirkung vom 01.03.2002 durch die Brüssel I-VO ersetzt (Staudinger/Looschelders (2024) Einleitung IPR, Rn. 500). Ein Aufleben der zwischenstaatlichen Regelungen des EuGVÜ infolge des Brexit ist nicht anerkannt (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2021 – 11 U 84/18 –, juris). c. Der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensforderung in Höhe von 5.000.000,00 € wurde wirksam von der ... mit Abtretungsvertrag vom 08.03.2022 an die Klägerin abgetreten, nachdem der ... der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensforderung von der ursprünglichen Darlehensgeberin, der ..., mit Abtretungsvertrag vom 17.12.2021 abgetreten wurde. 2. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. folgt aus § 421 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, 3 der Garantie vom 08.06.2021 i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 Abs. 4 des Seniordarlehensvertrages, da die Beklagte zu 2. eine Garantie für die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. aus dem Senior-Darlehensvertrag übernommen hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Da für die Zwischenfeststellungsklage kein eigener Streitwert nach § 5 ZPO hinzuzurechnen ist (siehe unten), wirkt sich deren Abweisung auf die Kostenverteilung nicht aus (vgl. OLG München, Endurteil vom 07.10.2021 – 6 U 6333/20, GRUR-RS 2021, 41524). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 4, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Eine Kostenentscheidung nach § 101 ZPO war nicht veranlasst, da der Streitbeitritt jeweils erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt wurde, der jeweilige Nebenintervenient also keine Einflussmöglichkeit auf den Prozess gehabt hat und deshalb unbeteiligt gewesen ist, und jedenfalls im Hinblick auf den Nebenintervenienten zu 1. Zwischenstreit über die Wirksamkeit der Nebenintervention besteht. Den Beklagten war – soweit sie verurteilt worden sind – gemäß § 599 Abs. 1 ZPO vorzubehalten, die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren geltend zu machen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO und folgt dem klägerischen Interesse ausweislich des Leistungsantrages zu Ziffer 1. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2. wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da dieser auf dasselbe wirtschaftliche Interesse wie der Leistungsantrag zu Ziffer 1. gerichtet ist (vgl. zum Ganzen: Stein/Loyal, 24. Aufl. 2024, ZPO § 5 Rn. 8 und 10). Die Klägerin macht im Wege des Urkundenprozesses Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend. Die Klägerin ist im Bundesland Hessen für die ... zuständig. Sie untersteht dem .... Die Beklagte zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke am ... in ... und realisiert als Projektgesellschaft das Immobilienprojekt „...“. Die Beklagte zu 2. ist eine Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Zur Finanzierung des Immobilienprojekts „...“ nahm die Beklagte zu 1. im Juni 2021 Fremdkapital überwiegend in Form von vorrangigen Schuldverschreibungen (734.000.000,00 €) und vorrangigen Darlehen (41.000.000,00 €) auf. Hierzu wurde ein Darlehensvertrag mit der ... (dort auch definiert als „Bank“, „Gläubiger“ und „Zahlstelle“) als Darlehensgeberin und der Beklagten zu 1. als Darlehensnehmerin abgeschlossen (nachfolgend der „Senior-Darlehensvertrag“). In § 2 Abs. 4 des Senior-Darlehensvertrags wird der Fälligkeitstag wie folgt definiert: „„Fälligkeitstag“ bezeichnet den 28. November 2023.“ § 4 Abs. 1 des Senior-Darlehensvertrages lautet: „(1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Das Senior-Darlehen ist von der Darlehensnehmerin am Fälligkeitstag im dann Ausstehenden Nennbetrag zum Wahlrückzahlungsbetrag (zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt ausstehender Zinsen) zurückzuzahlen.“ In § 14 Abs. 1 des Senior-Darlehensvertrages heißt es: „(1) Stellung der Gläubiger. Die Verpflichtungen der Gläubiger aus dem Senior-Darlehen sind nicht gesamtschuldnerisch. Kein Gläubiger haftet für die Verpflichtungen eines anderen Gläubigers aus dem Senior-Darlehen. Die Rechte der Gläubiger aus dem Senior-Darlehen sind nicht gesamtgläubigerisch. Die jeweils gemäß dem Senior-Darlehen geschuldeten Beträge stellen gesonderte und unabhängige Verbindlichkeiten dar und jeder Gläubiger ist berechtigt, seine Rechte aus dem Senior-Darlehen unabhängig von den anderen Gläubigern durchzusetzen.“ § 14 Abs. 2 des Senior-Darlehensvertrages lautet: „Abstimmungen. Vorbehaltlich § 4 (Zahlungen und Vertragsänderungen) der Gläubigervereinbarung beschließen die Gläubiger des Senior-Darlehens (a) einstimmig über wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Senior-Darlehens (z.B. Konditionenänderung, Laufzeitveränderung, Änderung der Zahlungsmodalitäten einschließlich Stundung, Forderungsverzicht) und von Sicherheitendokumenten und über die Freigabe von Sicherheiten ganz oder in Teilen, sofern keine Pflicht zur Sicherheitenfreigabe besteht; und (b) einstimmig über Entscheidungen, die Zustimmungserfordernisse nach Maßgabe des Senior-Darlehens und/oder der Sicherheitendokumente betreffen; sowie (c) mit einer Mehrheit von 25 % des Ausstehenden Nennbetrags über die Kündigung des Vertrages und mit einer Mehrheit von 66⅔ % der Ausstehenden Nennbetrags über Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen die Darlehensnehmerin oder Dritte im Zusammenhang mit dem Senior-Darlehen und über die Einleitung der Sicherheitenverwertung. Nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach Auftreten eines Kündigungsgrundes gemäß diesem Vertrag darf jeder Gläubiger diesen Vertrag kündigen und die Verwertung der Sicherheiten einleiten. Für Zwecke der im vorgenannten Satz vorgesehenen Kündigung erteilt jeder Gläubiger dieses Senior-Darlehens jedem einzelnen anderen Gläubiger dieses Senior-Darlehens Vollmacht, diese Kündigung mit Wirkung für den bevollmächtigenden und sämtliche anderen Gläubiger dieses Senior-Darlehens auszusprechen. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen der Gläubigervereinbarung.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Senior-Darlehensvertrages wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Die Beklagte zu 2. fungiert im Rahmen der Finanzierung als Garantiegeberin für Zahlungen der Beklagten zu 1. aus dem Senior-Darlehensvertrag (vgl. Garantie vom 08.06.2021, Anlage K4). § 1 Abs. 3 der Garantie lautet: „(3) Die Garanten garantieren den jeweiligen Gläubigern der Finanzierungsinstrumente hiermit unbedingt und unwiderruflich, sowie als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB die ordnungsgemäße Zahlung aller aufgrund der Finanzierungsinstrumente zu zahlenden Beträge an dem Zahlungsort, der in den jeweiligen Anleihebedingungen, dem Senior-Darlehensvertrag oder dem Senior Tier 2-Darlehensvertrag festgelegt ist, frei von jeglichen Abzügen oder Einbehalten. Die Garantie erstreckt sich auch auf Ausgleichszahlungen nach § 5 (1) der jeweiligen Anleihebedingungen, des Senior-Darlehensvertrag oder dem Senor Tier 2-Darlehensvertrags für den Fall der Erhebung einer Quellensteuer.“ In § 2 Abs. 2 und 3 der Garantie heißt es: „(2) Diese Garantie begründet eine unwiderrufliche, nicht nachrangige und (vorbehaltlich der Bestimmungen in § 3 dieser Garantie) nicht besicherte Verpflichtung der Garanten, die mit allen sonstigen nicht nachrangigen und nicht besicherten Verpflichtungen der Garanten mindestens im gleichen Rang steht. (3) Diese Garantie begründet die selbständige Verpflichtung der Garanten, unter allen Umständen Zahlung gemäß den Bestimmungen dieser Garantie zu leisten. Dies gilt unabhängig von der Wirksamkeit der jeweiligen Anleihebedingungen, dem Senior-Darlehensvertrag und dem Senior Tier 2-Darlehensvertrag, der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Anleihebedingungen, dem Senior-Darlehensvertrag und dem Senior Tier 2-Darlehensvertrag, der Durchsetzbarkeit der jeweiligen Anleihebedingungen, dem Senior-Darlehensvertrag und dem Senior Tier 2-Darlehensvertrag und ungeachtet aller Einwendungen und Einreden der Emittentin oder von dritter Seite.“ Wegen der Einzelheiten der Garantie vom 08.06.2021 wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Die ursprüngliche Darlehensgeberin, die ..., trat mit Abtretungsvertrag vom 17.12.2021 (Anlage K5) Darlehensforderungen in Höhe von 16.000.000,00 € aus dem Senior-Darlehensvertrag an die ... ab. Mit Abtretungsvertrag vom 08.03.2022 (Anlage K1) trat sodann die ... Darlehensforderungen in Höhe von 5.000.000,00 € aus dem Senior-Darlehensvertrag an die Klägerin ab. Aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten der Beklagten zu 1. leitete die Beklagte zu 2. im Oktober 2023 in England vor dem High Court in London ein Restrukturierungsverfahren nach Part 26A des englischen Companies Act 2006 ein. Das Verfahren bestand aus mehreren Schritten. Im Rahmen des Part 26A Verfahrens wurden lediglich die Gläubiger des Senior-Darlehensvertrages beteiligt. Die Klägerin stimmte gegen die Durchführung dieses Verfahrens. Wegen der Einzelheiten des Verfahrensablaufs wird auf die Seiten 14ff. der Klageerwiderung vom 13.12.2024 Bezug genommen. Das Verfahren wurde im Frühjahr 2024 abgeschlossen. In der Folge wurde basierend auf den im Rahmen des Part 26A Verfahrens festgestellten Restrukturierungsplan der Wortlaut des Senior-Darlehensvertrags von den Beklagten geändert. Unter anderem wurde die Fälligkeit der Rückzahlung der jeweiligen Darlehen auf den 28. November 2025 bestimmt. Mit Schreiben vom 24.07.2024 kündigte die Klägerin die Konsortialbindung aus dem Senior-Darlehensvertrag aus wichtigem Grund. Die Klägerin führte insoweit an, dass die anderen Darlehensgläubiger entgegen dem Einstimmigkeitserfordernis von § 14 Abs. 2 lit. a) des Senior-Darlehensvertrags im Rahmen des Part 26A Verfahrens wesentliche Vertragsänderungen des Senior-Darlehensvertrages gegen die Stimme der Klägerin durchzuführen versucht haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K10 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Fälligkeit des Darlehens nicht basierend auf den im Rahmen des Part 26A Verfahrens festgestellten Restrukturierungsplan wirksam geändert worden sei, da die Klägerin dem nicht zugestimmt habe und der im Rahmen des Part26A Verfahrens erlassene Sanction Order in Deutschland nicht anerkennungsfähig sei. Sie meint, es bestehe keine Anerkenntnisfähigkeit nach § 343 InsO oder § 328 ZPO oder nach anderen Vorschriften. Mit der am 01.08.2024 eingereichten Klage hat die Klägerin ursprünglich im Rahmen einer offenen Teilklage beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,00 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 hat die Klägerin sodann zusätzlich beantragt, festzustellen, dass der Sanction Order des High Court of Justice vom 7. März 2024, Aktenzeichen CR-2023-006021, des englischen Part 26A Verfahrens im Rahmen der Restrukturierung der Beklagten zu 2. nicht anerkennungsfähig ist. Nunmehr beantragt die Klägerin, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 5.000.000,00 € zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Sanction Order des High Court of Justice vom 7. März 2024, Aktenzeichen CR-2023-006021, des englischen Part 26A Verfahrens im Rahmen der Restrukturierung der Beklagten zu 2. nicht anerkennungsfähig ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da die Mehrheitserfordernisse für eine Rechtsverfolgung nicht vorlägen. Ferner sei der Restrukturierungsplan gem. § 343 InsO, § 328 Abs. 1 ZPO und gem. Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ anerkennungsfähig. Sie behaupten, die Gegenseitigkeit der Anerkennung sei verbürgt. Die Beklagten widersprechen dem geltend gemachten Anspruch. Mit Schriftsatz vom 18.07.2025 hat der Nebenintervenient zu 1. erklärt, dass er dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenient beitritt. Die Beklagten haben dem Streitbeitritt des Nebenintervenienten zu 1. widersprochen und beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 21.08.2025 hat die Nebenintervenientin zu 2. erklärt, dass sie dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Streithelferin beitritt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 Bezug genommen.