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Beschluss

1 UF 205/21

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1216.1UF205.21.00
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Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 8.10.2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rückführung zu I. des angefochtenen Beschlusses in die Vereinigten Staaten von Amerika zu erfolgen hat. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu        tragen. III. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 8.10.2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rückführung zu I. des angefochtenen Beschlusses in die Vereinigten Staaten von Amerika zu erfolgen hat. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 8.10.2021 verwiesen. Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Rückführung des Kindes Vorname1 Vorname2 Nachname1, geboren am XX.XX.2019, in die Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesstaat Connecticut angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, es sei nicht auszuschließen, dass es bei einer Einreise ihrerseits in die Vereinigten Staaten zu Problemen kommt, weil ihre Greencard abgelaufen sei. Die Wiederherstellung der Greencard sei abgelehnt worden. Auch ein gestellter ESTA-Antrag sei zurückgewiesen worden. Schließlich erfülle sie auch nicht die Voraussetzungen für ein B-1- oder B-2-Visum. Möglicherweise werde es daher bei einer Wiedereinreise zu einer Trennung von Mutter und Kind kommen. Zudem habe die Mutter in den USA keine Unterkunft und könne möglicherweise nicht für ihren Unterhalt sorgen. Des Weiteren habe das Amtsgericht es versäumt, Schutzmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin und des Kindes anzuordnen. Eine Rückkehr mit dem Kind sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich und auch nicht zumutbar. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Er ist der Auffassung, dass die Belastungen, die üblicherweise für jedes Kind mit einer Rückführung verbunden sind, nicht ausreichten, um eine Rückführung abzulehnen. Eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind bei der Rückführung drohe nicht. Selbst eine Trennung von Mutter und Sohn müsse nicht automatisch zu einer solch schwerwiegenden Gefahr führen. Tatsächlich habe er selbst, der Antragsteller, jedoch kein Interesse daran, Mutter und Sohn zu trennen; vielmehr habe er wiederholt Unterstützung angeboten. Der Ablauf ihrer Greencard sei allein darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin nicht, wie abgesprochen, am 5.10.2020 bzw. nach Verlängerung am 19.10.2020 in die USA zurückgekehrt sei. Es liege somit allein im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin, wenn eine abstrakte Gefahr einer Trennung von Mutter und Sohn bestehen sollte. Er selbst habe in den USA keinerlei Maßnahmen gegen die Kindesmutter unternommen und habe daran auch kein Interesse, er wolle lediglich den persönlichen Kontakt zu seinem Kind erhalten. Eine Einreise in die USA sei der Mutter in jedem Fall möglich, möglicherweise müsse sie aber nach 90 Tagen wieder ausreisen, sodass die Eltern bis dahin eine Regelung gefunden haben müssten. Er selbst werde seiner Kindesunterhaltsverpflichtung nachkommen. Soweit die Mutter sogenannte Undertakings fordere, so habe er selbst die Übernahme der Flugkosten und das Angebot einer Wohnsituation unterbreitet. Weiterer unterstützender Maßnahmen bedürfe es nicht, zumal er selbst keinerlei Strafantrag in den USA gestellt habe. Der Vater hatte zudem unter dem 11.11.2021 den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine Grenzsperre beantragt oder angeregt. Dieses Begehren hat er nach Hinweis des Senats vom 18.11.2021 mit Schriftsatz vom 23.11.2021 nicht mehr aufrechterhalten. Die Verfahrensbeiständin hat sich für eine Zurückweisung der Beschwerde der Mutter ausgesprochen. Sie ist der Auffassung, die Nichtverlängerung der Greencard falle in den Risikobereich der Mutter. Bei den jetzt seitens der Mutter vorgetragenen Schwierigkeiten der Wiedereinreise handele es sich um die typischen Schwierigkeiten, die nach einer Entführung normalerweise entstünden. Schließlich gehe es im vorliegenden Verfahren lediglich um eine Wiedereinreise, damit in den USA das Sorgerechtsverfahren betrieben werden kann. Im Übrigen führe allein die abstrakte Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung der Mutter wegen der Entführung nicht zu einer Zurückweisung eines HKÜ-Antrages. Das Jugendamt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verfahrensbeiständin hat ihre schriftliche Stellungnahme zur Akte gereicht und die Auffassung vertreten, dass zwar vorliegend eine Einigung der Eltern im Sinne Vorname1s wünschenswert sei, dass aber die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nicht erfüllt seien. Der Senat hatte die Beteiligten vor der Entscheidung darauf hingewiesen, dass weitere Verfahrensschritte, insbesondere die Durchführung eines weiteren Termins in zweiter Instanz nicht beabsichtigt seien. II. Die gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG, §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens und unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahrens erweist sich die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung als vollumfänglich zutreffend. 1. Die Voraussetzungen der Art. 12 i.V.m. Art. 3 HKÜ und i.V.m. Art. 11 Brüssel-2a-Verordnung sind erfüllt. Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen, wenn das Kind im Sinne von Art. 3 HKÜ widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrags auf Rückführung die Jahresfrist des Art. 12 HKÜ noch nicht abgelaufen ist. Wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, befand sich Vorname1 vor der Verbringung nach Deutschland am 3.8.2020 in den USA, und die Eltern übten das Sorgerecht gemeinsam aus. Zwar hatte der Vater der Reise der Mutter zusammen mit dem Kind in die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt, jedoch war vereinbart, dass eine Rückreise von Mutter und Kind in die USA am 5.10.2020 erfolgen sollte. Der Vater hatte dann noch einer kurzfristigen Verlängerung des Aufenthalts bis zum 19.10.2020 zugestimmt. Anschließend sollte die Rückreise von Mutter und Kind erfolgen. Der Vereinbarung ist die Antragsgegnerin hingegen nicht gefolgt. Somit liegt seit dem 20.10.2020 jedenfalls ein widerrechtliches Zurückhalten des Kindes in Deutschland vor. 2. Sofern sich die Mutter gegen die Anordnung der Rückführung auf Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ beruft, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben. Nach Auffassung des Senats ist eine Rückgabe nicht mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden; auch wird das Kind durch eine Rückgabe nicht auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht. An das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne dieser Vorschrift sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Vorschrift greift nur ein bei absoluten, zwingenden Gründen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 3, 12 HKÜ die Rückführung anzuordnen ist. Eine schwerwiegende Gefahr des Kindes setzt die Befürchtung einer besonders erheblichen, konkreten und aktuellen Beeinträchtigung des Kindeswohls voraus, die über die mit der Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgeht (vgl. nur Müko FamFG/Botthoff, 3. Aufl. 2019, Art. 13 Rn. 19). Art. 13 Abs. 1 lit. b. HKÜ erlegt derjenigen, die Gründe vorträgt, die einer Rückführung entgegenstehen, die Darlegungs- und Beweislast auf (OLG Stuttgart v. 27.11.2020 - 17 UF 205/20, juris Rn. 56). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG v. 15.8.1996 - 2 BvR 1075/96 = FamRZ 1996, 1267, Rn. 11). Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 HKÜ gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 14 Nr. 2 IntFamRVG in Verbindung mit § 26 FamFG nicht (OLG Stuttgart vom 17.9.2018 - 17 UF 146/18 = NZFam 2019, 121, juris Rn. 78 m.w.N.). Gelingt der Antragsgegnerin dieser Nachweis zur Überzeugung des Gerichts nicht, so ist die Rückführung anzuordnen, selbst wenn Zweifel bleiben sollten (OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 79). Vorliegend hatte daher die Antragsgegnerin als entführender Elternteil den vollen Nachweis für ihre Behauptungen zu erbringen, dass ihr ausnahmsweise eine Begleitung des gemeinsamen Sohnes in die USA nicht möglich oder nicht zumutbar sei und sich hieraus die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind ergibt. Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Antragsgegnerin nicht geführt. In der Folge ist davon auszugehen, dass der behaupteten Kindeswohlgefährdung durch eine Trennung von Mutter und Kind jedenfalls dadurch begegnet werden, dass die Mutter zusammen mit Vorname1 bis zum Abschluss des Sorgerechtsverfahrens in den USA dorthin zurückkehrt. a) Soweit es um etwaige strafrechtliche Folgen für die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Entführung im Falle einer Rückkehr in die USA geht, so wurden solche lediglich pauschal von ihr vorgetragen, mit Blick darauf, dass der Vater seinerseits keinerlei Strafanzeige erstattet hat, bleibt der Vortrag somit zu unsubstantiiert, um eine Härte auf diesen Punkt stützen zu können. Es musste deswegen nicht weiter darauf eingegangen werden, dass selbst eine solche strafrechtliche Verfolgung lediglich die typische Folge des rechtswidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin wäre. b) Soweit die Antragsgegnerin ferner angeführt hat, sie könne Vorname1 bei seiner Reise in die USA nicht begleiten, hat sie letztlich nicht überzeugend vortragen können, dass trotz intensiven Bemühens und unter Ausschöpfung aller bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten eine Wiedereinreise ihrerseits zusammen mit dem Kind in die USA nicht erfolgen kann. Angesichts der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin bewusst und eigenverantwortlich in die jetzige Situation gebracht hat, denn sie hätte ohne Weiteres vor Ablauf der Frist, innerhalb derer die Greencard ihre Gültigkeit verliert, in die USA zurückkehren können, sind die Anforderungen an die Bemühungen um eine Wiedereinreise besonders hoch anzusetzen, denn andernfalls hätte es ein entführender oder widerrechtlich zurückhaltender Elternteil in der Hand, durch Verzögerung und Zeitablauf die Rückführung des Kindes zu verhindern. Zweifel an der gänzlich fehlenden Möglichkeit der Wiedereinreise bestehen zum einen mit Blick auf die Tatsache, dass die Antragsgegnerin über einen langen Zeitraum hinweg in den USA gelebt hat. Sie hat dort studiert und ist nach wie vor verheiratet mit einer amerikanischen Staatsbürgerin. Dass Frau Vorname3 Nachname3 es ablehnt, einen Antrag im Rahmen eines Verfahrens zu stellen, in dem es um die Beantragung einer neuen Greencard für die Antragsgegnerin geht, ist nicht belegt worden. Vorgelegt wurde lediglich die E-Mail vom 16.9.2021, mit der die Ehefrau der Antragsgegnerin ihre Trennungsabsicht mitteilt. Zweifel bleiben aber auch mit Blick darauf, dass es sich vorliegend bei der Einreise um die Begleitung im Rahmen der Rückführung eines Kindes in die USA handelt, welches die amerikanische Staatsbürgerschaft hat. Warum es - bei intensivem Bemühen und unter Ausschöpfung sämtlicher tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten - im Ergebnis nicht möglich sein soll, ein B1/B2-Visum zu erhalten, erschließt sich dem Senat jedenfalls nicht zweifelsfrei, zumal es nicht um einen dauernden Aufenthalt der Antragsgegnerin in den USA geht, sondern es reicht aus, wenn die Antragsgegnerin ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erhält für einen Zeitraum, in dem sie voraussichtlich in den USA eine (Eil-)entscheidung zum Sorgerecht erwirken kann. c) Auch der Vortrag der Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre finanzielle Situation stellt hier im Ergebnis keinen Grund dar, von der Anordnung einer Rückführung des Kindes in die USA ausnahmsweise abzusehen. Etwaige Nachteile, die die Antragsgegnerin durch eine Rückkehr in die USA nach über einem Jahr zu gewärtigen hat, sind ihr zuzumuten. Grundsätzlich muss es ein entführender bzw. widerrechtlich zurückhaltender Elternteil auf sich nehmen, dass er durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat Nachteile erleidet (OLG Stuttgart vom 27.11.2020 - 17 UF 205/20, juris Rn. 55). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal sich die Antragsgegnerin selbst in die aktuelle Lage gebracht und der Antragsteller mit Blick auf die finanzielle und die Wohnsituation auch Angebote unterbreitet hat und der Unterhalt für das Kind ohnehin tituliert und abgesichert ist. Im Termin vom 7.10.2021 hatte der Vater des Kindes und Antragsteller ausgeführt, er werde die Kosten der Flüge von Mutter und Kind übernehmen, und die Mutter werde, sobald sie in den USA sei, sofort den bislang aufgelaufenen Kindesunterhalt in Höhe von zu dem Zeitpunkt ca. 5.000 $ erhalten. Auch hier gilt im Übrigen, dass es sich nur um eine vorübergehende Rückkehr in die USA handelt für einen Zeitraum, innerhalb dessen dort mit einer (Eil-)entscheidung zum Sorgerecht gerechnet werden kann. 2. Die Korrektur des Titels im Hinblick auf den Ort, an den die Antragsgegnerin das Kind zurückzuführen hat, beruht darauf, dass die Rückführung lediglich in den Einzugsbereich der Gerichtsbarkeit der USA zu erfolgen hat, nicht aber in denjenigen eines Bundesstaates, denn Vertragsstaat i.S.d. HKÜ sind seit dem 1.12.1990 die USA (vgl. auch OLG Nürnberg v. 26.10.2021 - 7 UF 829/21, juris Rn. 19). 3. Von einer nochmaligen persönlichen Anhörung der Beteiligten in zweiter Instanz hat der Senat gem. § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, denn es befindet sich ein ausführlicher Vermerk über die Anhörung der Eltern vom 7.10.2021 in der Akte und von einer Wiederholung der Anhörung waren neue Erkenntnisse nicht zu erwarten. Von der Anhörung des Kindes hat der Senat, wie auch bereits das Amtsgericht, mit Blick auf das noch sehr junge Alter des Kindes abgesehen (§ 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. 159 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG i.V.m. § 14 Nr. 2 IntFamRVG. Es besteht unter den Umständen des vorliegenden Falles kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass diejenige Beteiligte die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, die es eingelegt hat. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 42 Abs. 3 FamGKG i.V.m. § 14 Nr. 2 IntFamRVG. Nach § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG findet die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss nicht statt.