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Beschluss

1 SV 2/22

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0620.1SV2.22.00
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Leitsätze
1. Ein Beschluss, der eine Verweisung zwischen allgemeinem Zivilgericht und Familiengericht ausspricht ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Gericht gemäß den §§ 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO, 5 Abs. 1 Ziffer 4 FamFG ist daneben kein Raum mehr. 2. Für eine - deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) ist nur dann Raum, wenn anderenfalls eine funktionierende Rechtspflege nicht mehr gewahrt wäre, weil es innerhalb eines Verfahrens und im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes zu Zweifeln unter den Gerichten über die Bindungswirkung einer Verweisung gekommen ist und insbesondere ein extremer Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorliegt. 3. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs.1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung“ weit auszulegen, so dass die Fälle auszuscheiden sind, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist (Anschluss an BGH, Beschluss v. 12.7.2017 - XII ZB 40/17).
Tenor
Die Bestimmung der Zuständigkeit auf Vorlage des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschluss, der eine Verweisung zwischen allgemeinem Zivilgericht und Familiengericht ausspricht ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Gericht gemäß den §§ 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO, 5 Abs. 1 Ziffer 4 FamFG ist daneben kein Raum mehr. 2. Für eine - deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) ist nur dann Raum, wenn anderenfalls eine funktionierende Rechtspflege nicht mehr gewahrt wäre, weil es innerhalb eines Verfahrens und im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes zu Zweifeln unter den Gerichten über die Bindungswirkung einer Verweisung gekommen ist und insbesondere ein extremer Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorliegt. 3. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs.1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung“ weit auszulegen, so dass die Fälle auszuscheiden sind, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist (Anschluss an BGH, Beschluss v. 12.7.2017 - XII ZB 40/17). Die Bestimmung der Zuständigkeit auf Vorlage des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg wird abgelehnt. I. Die Beteiligten streiten um Forderungen aus einem Mietverhältnis. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1. waren verheiratet. Bei dem Antragsgegner zu 2. handelt es sich um den Sohn der Antragstellerin zu 1. aus einer früheren Beziehung. Der Mietvertrag wurde im Frühjahr 2020, spätestens im April 2020 geschlossen und von beiden Antragsgegnern unterschrieben. Die Ehe wurde am XX.XX.2017 geschlossen und auf den am 11.5.2020 eingegangenen Scheidungsantrag am 10.7.2020 durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg rechtskräftig geschieden. Am 1.7.2020 ging bei dem Amtsgericht Limburg eine Klage auf Mietzinszahlung, Räumung und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ein. Unter dem 18.10.2021 wies das Amtsgericht Limburg die Beteiligten darauf hin, dass es sich für unzuständig halte, da es sich vorliegend um eine sonstige Familiensache i.S.v. § 266 I Nr. 3 FamFG handele. Es sei beabsichtigt, das Verfahren gem. § 17a II, VI GVG an das Familiengericht zu verweisen. Unter dem 25.10.2021 stellte der Kläger vorsorglich und hilfsweise einen Verweisungsantrag. Mit Beschluss vom 4.2.2022 wurde das Verfahren an das für Familiensachen zuständige Amtsgericht Weilburg verwiesen. Der Beschluss wurde beiden Seiten zugestellt. Eine sofortige Beschwerde wurde seitens der Beteiligten nicht erhoben. Unter dem 2.3.2022 beschloss das Amtsgericht Weilburg, dass die Übernahme des Verfahrens abgelehnt werde, die Verweisung erscheine grob missbräuchlich und willkürlich, insbesondere, weil es sich bei dem Antragsgegner zu 2. nicht um eine Person aus dem Kreis derjenigen Personen handele, die in § 266 I Nr. 3 FamFG genannt seien. Zudem gelte für den Antragsgegner zu 2. der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a ZPO. Rechtliches Gehör wurde den Beteiligten vor Erlass des Beschlusses nicht gewährt. Der Beschluss wurde den Beteiligten nicht bekannt gemacht. Mit Beschluss vom 7.3.2022 gab das Amtsgericht Limburg die Sache erneut an das Amtsgericht Weilburg ab. Unter dem 15.3.2022 wurde das Verfahren an das Amtsgericht Limburg zurückgesandt. Mit Verfügung vom 22.3.2022 wurde das Verfahren erneut an das Amtsgericht Weilburg zurückgesandt. Unter dem 21.4.2022 hat das Familiengericht Weilburg das Verfahren dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Es ist der Auffassung, die Verweisung entfalte keine Bindungswirkung nach § 17a II 3 GVG, da sie grob rechtsmissbräuchlich und willkürlich sei. Für den Antragsgegner zu 2. handele es sich nicht um eine Familiensache, er sei von dem in § 266 I Nr. 3 FamFG genannten Personenkreis nicht erfasst, und ihm sei es durch den Verweisungsbeschluss verwehrt, seine Rechte an dem für ihn ausschließlich zuständigen Gerichtsstand des § 29a ZPO geltend zu machen. Der Beschluss wurde den Beteiligten bekannt gemacht. Rechtliches Gehör wurde vor Erlass nicht gewährt. II. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) liegen nicht vor, da dieser nicht anwendbar ist. Denn nach der zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Neuregelung des § 17a Abs. 6 GVG ist bei einem Streit über die Zuständigkeit innerhalb des Zivilrechtsweges ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren auf Vorlage eines Gerichts nicht mehr eröffnet. Vielmehr gelten die Absätze 1 - 5 des § 17 a GVG nach dem neugeschaffenen Abs. 6 dieser Vorschrift nunmehr auch für die in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten, Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeiten zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis untereinander. In der Folge ist ein Beschluss, der eine Verweisung zwischen allgemeinem Zivilgericht und Familiengericht ausspricht, gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Demnach ist die durch das verweisende Gericht getroffene Beurteilung der Zuständigkeit lediglich noch in diesem Rahmen, mithin nur auf die sofortige Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten einer Überprüfung zugänglich. Für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Gericht gemäß den §§ 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO, 5 Abs. 1 Ziffer 4 FamFG ist daneben kein Raum mehr (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.5.2018 - 1 SV 6/18 und Beschluss vom 30.10.2012 - 1 AR 4/12 sowie Beschluss vom 24.11.2011 - 1 UFH 5/11 und Beschluss vom 20.7.2011 - 1 UFH 25/11; OLG Hamm v. 18.5.2010 - 2 Sdb (FamS) Zust 14/10 = FamRZ 2010, 2089). 2. a) Zwar wird eine - deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) dann für zulässig gehalten, wenn anderenfalls eine funktionierende Rechtspflege nicht mehr gewahrt wäre, weil es innerhalb eines Verfahrens und im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes zu Zweifeln unter den Gerichten über die Bindungswirkung einer Verweisung gekommen ist und insbesondere ein extremer Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorliegt (BGH v. 13.7.2021 - X ARZ 147/21, juris; BGH v. 8.12.2016 - 2 Ars 196/16 = NJW 2017, 1689; BGH v. 11.8.2015 - X ARZ 174/15 = NZA-RR 2015, 552; OLG Nürnberg v. 15.12.2021 - 7 AR 1163/21 = FamRZ 2022, 651; OLG Frankfurt am Main v. 25.2.2016 - 1 SV 5/16; OLG Frankfurt am Main v. 1.9.2015 - 1 SV 6/15; OLG Braunschweig v. 21.12.2011 - 1 W 47/11 = FamRZ 2012, 1816; OLG Frankfurt am Main v. 21.3.2011 - 14 UH 9/11 = FamRZ 2011, 1238); ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, denn der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Limburg vom 4.2.2022 dürfte für das Amtsgericht - Familiengericht - Weilburg hinsichtlich der Zuständigkeit innerhalb des Zivilrechtsweges bindend gewesen sein (vgl. § 17a II 3, VI GVG). Insbesondere war die Verweisung seitens des Amtsgerichts Limburg gem. § 17a II 1, VI GVG nicht, wie das Familiengericht Weilburg meint, grob rechtsmissbräuchlich und willkürlich, denn es war vertretbar, hier von einer sonstigen Familiensache i.S.v. § 266 I Nr. 3 FamFG auszugehen. b) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 I Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung“ weit auszulegen (BGH v. 12.7.2017 - XII ZB 40/17 = FamRZ 2017, 1599; Ls). Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (BGH a.a.O., Rn. 12). Die ausschließliche Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts für Wohnraummietsachen konkurriert im Falle von Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis über Wohnraum mit der Zuständigkeit der Familienabteilung des Amtsgerichts (BGH a.a.O., Rn. 14). c) Nach diesen höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen war es hier jedenfalls vertretbar, von einer sonstigen Familiensache i.S.v. § 266 I Nr. 3 FamFG auszugehen, denn es gab einen inhaltlichen und auch zeitlichen Zusammenhang der mietvertraglichen Streitigkeit einerseits mit der Trennung des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 1. andererseits, nachdem der Mietvertrag noch im Frühjahr 2020 geschlossen wurde und der Scheidungsantrag am 11.5.2020 einging. Noch vor der rechtskräftigen Scheidung am 10.7.2020, nämlich am 1.7.2020, ging die Klageschrift des Antragstellers im vorliegenden Verfahren bei dem Amtsgericht Limburg ein. Auch inhaltlich fehlt es jedenfalls nicht an jeglichem Bezug zwischen den mietrechtlichen Streitigkeiten und der Trennung und Scheidung des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 1. Auch soweit das vorlegende Familiengericht meint, allein die Tatsache, dass der Antragsgegner zu 2. nicht zu dem in § 266 I Nr. 3 FamFG genannten Personenkreis gehöre, stehe der Annahme entgegen, es handele sich um eine Familiensache, kann, ohne dass dies rechtsmissbräuchlich wäre, von einer Familiensache ausgegangen werden, zumal auch teilweise in der Literatur vertreten wird, dass es nicht darauf ankommt, ob an dem Verfahren außer den Ehegatten oder Eltern noch dritte Personen beteiligt sind (Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 266 Rn. 53a; sh. auch Zöller/Lorenz, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 266 Rn. 16). d) Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist nunmehr nicht davon auszugehen, dass das Familiengericht Weilburg eine weitere Bearbeitung der Sache ablehnen wird.