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Beschluss

2 AR 21/22

OLG Zweibrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0817.2AR21.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG zur Zuständigkeit eines Spruchkörpers für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt es sich um die wie eine Rechtswegfrage zu behandelnde Frage der Verfahrenszuständigkeit. Hierüber ist in Anwendung von § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 u. 2 GVG vorab von Amts wegen zu entscheiden.(Rn.5) 2. Wird stattdessen ein Verweisungsbeschluss auf § 281 Abs. 1 ZPO gestützt und das zugehörige Verfahren gewählt, verbietet sich wegen der grundlegenden Unterschiede insbesondere eine Umdeutung in einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GVG. Hinsichtlich der Verfahrenszuständigkeit tritt keine Bindungswirkung gemäß § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GVG ein.(Rn.5)
Tenor
Die Sache wird dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein unter Aufhebung dessen Verweisungsbeschlusses vom 30. Juni 2022 zurückgeleitet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG zur Zuständigkeit eines Spruchkörpers für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt es sich um die wie eine Rechtswegfrage zu behandelnde Frage der Verfahrenszuständigkeit. Hierüber ist in Anwendung von § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 u. 2 GVG vorab von Amts wegen zu entscheiden.(Rn.5) 2. Wird stattdessen ein Verweisungsbeschluss auf § 281 Abs. 1 ZPO gestützt und das zugehörige Verfahren gewählt, verbietet sich wegen der grundlegenden Unterschiede insbesondere eine Umdeutung in einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GVG. Hinsichtlich der Verfahrenszuständigkeit tritt keine Bindungswirkung gemäß § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GVG ein.(Rn.5) Die Sache wird dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein unter Aufhebung dessen Verweisungsbeschlusses vom 30. Juni 2022 zurückgeleitet. I. Die Antragstellerin hat am 12. April 2022 beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein einen Antrag im Ersetzungsverfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG eingereicht. Mit Beschluss vom 22. April 2022 setzte das Amtsgericht den Streitwert vorläufig auf 300.000,- € fest und wies die Klägerin (Antragstellerin) darauf hin, dass vorliegend nicht das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern das Prozessgericht, im Hinblick auf den Streitwert somit das Landgericht Frankenthal zuständig sein dürfte. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 sowie Schreiben vom 3. Juni 2022 fragte das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein unter Verweis auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 17.10.1986, Az.: V ZR 169/85, hier zit. n. Juris, an, ob Verweisung beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 beantragte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 3. Juni 2022, den Rechtsstreit an das zuständige Prozessgericht (Landgericht Frankenthal (Pfalz)) zu verweisen. Der hierzu schriftlich angehörte Antragsgegner, dem der Antrag zur Hauptsache am 23. Juni 2022 zugestellt worden war, teilte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2022 mit, dem Verweisungsantrag entgegenzutreten. Das Amtsgericht sei nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG sachlich zuständig. Mit Beschluss vom 30. Juni 2022 erklärte sich das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Frankenthal (Pfalz). Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Auf Antrag der Klägerseite habe sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen. Für einen abweichend vom gesetzlichen Zustimmungsanspruch in § 7 Abs. 3 ErbbauVO (ErbbauRG) vereinbarten schuldrechtlichen Zustimmungsanspruch sei das Prozessgericht zuständig. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) stellte sich mit Hinweisverfügung vom 7. Juli 2022 auf den Standpunkt, es könnte eine objektiv willkürliche Verweisung durch das Amtsgericht vorliegen, weshalb das Gericht erwäge, das Verfahren nicht zu übernehmen. Der Beklagte vertrat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 ebenfalls die Meinung, das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein sei sachlich zuständig, hegte indes Zweifel, ob man von einer willkürlichen Verweisung ausgehen könne. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022, den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zurückzuverweisen. Dem ursprünglich gestellten Verweisungsantrag habe der Hinweis des Amtsgerichts zugrunde gelegen. Die Antragstellerin gehe dazu über, zunächst nur den gesetzlichen Zustimmungsanspruch entsprechend der Darlegungen in der Antragsschrift vom 12. April 2022 geltend zu machen. Mit Beschluss vom 28. Juli 2022 hat sich auch das Landgericht (Frankenthal) für sachlich unzuständig erklärt. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerseite ausdrücklich einen Antrag gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG gestellt habe. Weiter hätten die Vertragsparteien eine Regelung getroffen, die eine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 2 ErbbauRG darstelle und damit unter § 7 Abs. 2 u. 3 ErbbauRG falle. Die darüber hinaus vertraglich vereinbarte schuldrechtliche Zustimmungserklärung betreffe die Absicherung von Baugeldern zur Errichtung des Bauwerks, worum es vorliegend gerade nicht gehe. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) die Akte dem Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken mit der Bitte um Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zugeleitet. II. Das Pfälzische Oberlandesgericht ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt berufen, weil sich sowohl das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein als auch das Landgericht Frankenthal (Pfalz) rechtskräftig bzw. unanfechtbar für unzuständig erklärt haben. Auf die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sieht sich der Senat veranlasst, die Sache dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein unter (deklaratorischer) Aufhebung dessen Verweisungsbeschlusses vom 30. Juni 2022 zur erneuten Prüfung und Behandlung zurückzuleiten. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat in der Konstellation des vorliegenden Falles zu unterbleiben. Es wurde übersehen, dass in Anwendung von § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 u. 2 GVG vorab von Amts wegen über die wie eine Rechtswegfrage zu behandelnde Frage der Verfahrenszuständigkeit (vgl. zu dieser Begrifflichkeit etwa Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 1 FamFG, Rdnr. 47) des Amtsgerichts nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG in Abgrenzung zur Verfahrenszuständigkeit eines Spruchkörpers für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden gewesen wäre (vgl. zur identisch zu behandelnden Abgrenzungsfrage zwischen Verfahrenszuständigkeit des Familiengerichts und eines Spruchkörpers für bürgerl. Rechtsstreitigkeiten OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2012, Az.: 17 AR 1/12, zit. n. Juris, dort Rdnr. 10 u. 12; OLG München, Beschluss vom 15. Juli 2010, Az.: 31 AR 37/10, zit. n. Juris; Schmitz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 10, Rdnr. 25; Jacoby, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2022, § 1 FamFG, Rdnr. 11; W. Keuter, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 17a GVG, Rdnr. 1 f.). Dies hat das Amtsgericht ersichtlich nicht getan, sondern die Verweisung auf § 281 Abs. 1 ZPO gestützt und das zugehörige Verfahren gewählt. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Verweisungsverfahren liegt indessen darin, dass ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 4 Satz 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, während die Verweisung nach § 281 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 ZPO bzw. nach der Parallelvorschrift des § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FamFG keiner Anfechtung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021, Az.: X ARZ 562/20, zit. n. Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2018, Az.: II-2 SAF 20/18, zit. n. Juris, dort Rdnr. 7; Schmitz, in: Wendl/Dose aaO.). Aufgrund dieser grundlegenden Unterschiede verbietet sich insbesondere eine nachträgliche Umdeutung des auf § 281 Abs. 1 ZPO gestützten Verweisungsbeschlusses in einen solchen nach § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GVG. Denn den Beteiligten darf ihre grundsätzlich bestehende Beschwerdemöglichkeit gemäß § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 GVG nicht genommen werden (vgl. OLG München aaO., dort Rdnr. 3; Jacoby, in: Dutta/Jacoby/Schwab aaO.). Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass – von extremen Ausnahmefällen abgesehen – für das Gericht, an das verwiesen wird, hinsichtlich der Verfahrenszuständigkeit Bindungswirkung eintritt (§ 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GVG), und der Beschluss einer weiteren Überprüfung entzogen ist, sobald er unanfechtbar geworden ist. Insbesondere ist daneben für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung gemäß den §§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kein Raum mehr (vgl. BGH aaO., dort Rdnr. 15 ff.; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021, Az.: X ARZ 147/21, zit. n. Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juni 2022, Az.: 1 SV 2/22, zit. n. Juris; OLG Hamm aaO.). Aufgrund dieser grundlegend unterschiedlichen Grundsätze der Verweisungsverfahren, insbesondere des etwaigen Verlustes der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 GVG, darf der Senat auch nicht unterstellen, dass das Amtsgericht mit dem Beschluss nach § 281 Abs. 1 ZPO inzident zugleich über die Verfahrenszuständigkeit mitentschieden hätte. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass zwischenzeitlich sogar sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner eine sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein sehen. Diese Erklärungen legen es nahe, dass zumindest eine oder einer der Beteiligten von der vorgenannten Beschwerdemöglichkeit auch Gebrauch gemacht hätte, hätte das Amtsgericht vorab von Amts wegen eine Verweisung nach § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GVG vorgenommen. Hiergegen spricht auch nicht, dass sie den Verweisungsbeschluss vom 30. Juni 2022 nicht angefochten haben. Denn dazu bestand angesichts dessen klaren Wortlauts, wonach die Entscheidung auf § 281 Abs. 1 ZPO beruhe, und der fehlenden Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG aus ihrer Sicht kein Anlass. 2. Die Sache ist nach alledem an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein unter (deklaratorischer) Aufhebung des Verweisungsbeschlusses zurückzugeben (vgl. auch OLG München aaO., dort Rdnr. 2). Hat der Senat grundsätzlich auf Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unter verschiedenen Gerichten ein zuständiges Gericht zu bestimmen, dann muss er erst recht befugt sein, auf eine entsprechende Vorlage einen Verweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Behandlung an das verweisende Gericht zurückzuleiten. Die Rückgabe ist vorliegend auch interessengerecht, weil nur auf diesem Weg die nach § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 GVG grundsätzlich eröffnete Beschwerdemöglichkeit sichergestellt werden kann. Soweit eine Aufhebung des Verweisungsbeschlusses erfolgt ist, war diese zudem deshalb sachgerecht und angezeigt, weil anderenfalls das Verfahren aufgrund der auf § 281 Abs. 1 ZPO beruhenden Verweisung beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) anhängig geblieben wäre (vgl. zur Frage der Anhängigkeit BGH, Beschluss vom 10. August 1994, Az.: X ARZ 689/94, zit. n. Juris; BGH, Beschluss vom 22. September 1988, Az.: I ARZ 555/88, zit. n. Juris; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 281 ZPO, Rdnr. 15). Eine mit einem Zeitverlust verbundene reine Förmelei wäre es auch gewesen, die Sache zunächst dem vorlegenden Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückzugeben. Denn dieses hat mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2022 einschließlich Vorlageverfügung von diesem Tag bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dort keine (sachliche) Zuständigkeit zu sehen. Entsprechend wäre auf den hiesigen Senatsbeschluss von dort aus nichts anderes als eine Rückleitung an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zu erwarten gewesen. Bei der weiteren Prüfung und Behandlung wird das Amtsgericht nunmehr zu berücksichtigen haben, dass hinsichtlich der vorab von Amts wegen zu entscheidenden Frage der Verfahrenszuständigkeit, die wie eine Rechtswegfrage zu behandeln ist, keine Bindungswirkung eingetreten ist, § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GVG. Nicht zuletzt aus diesem Grund stellt sich im Übrigen die vom Landgericht und der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage der Willkür nicht.