Beschluss
1 UF 205/21
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0922.1UF205.21.00
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Tenor
I. Eine Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt2 vom 8.10.2021 (Geschäftsnummer …) in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2021 findet derzeit nicht statt.
II. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Eine Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt2 vom 8.10.2021 (Geschäftsnummer …) in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2021 findet derzeit nicht statt. II. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. III. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. 1. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt2 vom 8.10.2021, mit dem dieses die Antragsgegnerin verpflichtet hatte, das gemeinsame Kind der Beteiligten, A, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Wirksamkeit des Beschlusses nach Connecticut, Vereinigte Staaten von Amerika, zurückzuführen. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Verpflichtung nicht nachkommen würde, hatte das Gericht angeordnet, dass sie verpflichtet sei, das Kind zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die USA an den Antragsteller herauszugeben. Unter anderem wurde zum Vollzug der Rückführungsverpflichtung angeordnet, dass der Gerichtsvollzieher beauftragt und ermächtigt wird, A nach Ablauf der genannten Frist von sechs Wochen der Antragsgegnerin wegzunehmen und sie dem Antragsteller an Ort und Stelle zu übergeben. Das zuständige Jugendamt des Landkreises Stadt3 wurde gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG darauf hingewiesen, dass es verpflichtet sei, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes an den Antragsteller zu treffen und das Kind nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. Ferner wurde in dem Beschluss festgehalten, dass eine Vollstreckungsklausel nicht erforderlich sei. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 16.12.2021 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rückführung in die Vereinigten Staaten von Amerika zu erfolgen hat. 2. A wurde am XX.XX.2019 in Connecticut, USA, geboren. Die Beteiligten hatten lediglich eine kurze Beziehung miteinander geführt, jedoch zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt geführt. Der Antragsteller erfuhr erst im Nachhinein von der Geburt des Kindes. Er leitete vor dem Obersten Gericht in Stadt1, Connecticut, ein Verfahren ein mit dem Ziel, die Vaterschaft für das Kind anzuerkennen und die gemeinsame elterliche Sorge auszugestalten. Im Rahmen dieses Verfahrens erarbeiteten die Eltern einen Plan für die elterliche Verantwortung vom 28.7.2020. Darin erkannte der Antragsteller zu Ziffer 1. die Vaterschaft an, die Antragsgegnerin stimmte zu. Zu 2. heißt es: Die Parteien teilen sich das gesetzliche Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind. Unter 3. Elternschaftsplan wurde eine umfassende Umgangsregelung des Vaters mit dem Kind getroffen. Danach sollte der Vater u.a. im ersten Lebensjahr des Kindes einen Umgang haben dienstags und donnerstags von 17.00 bis 19.00 Uhr und an den Wochenenden samstags von 10.00 bis 15.00 Uhr. Die Umgangszeiten sollten von den Eltern einvernehmlich auch anderweitig vereinbart werden können. In den darauffolgenden Lebensjahren des Kindes sollten diese Umgangszeiten schrittweise ausgedehnt werden. Mit Beschluss vom 28.9.2020 wurde diese Vereinbarung der Beteiligten von dem Obersten Gericht im Gerichtsbezirk Stadt1 gebilligt und zu einer gerichtlichen Verfügung gemacht (AZ: (...). Mit Zustimmung des Antragstellers reiste die aus Deutschland stammende Antragsgegnerin am 3.8.2020 mit dem minderjährigen Kind in die Bundesrepublik Deutschland, u.a. um dort ihre Mutter zu besuchen. Die Rückreise in die USA hätte im Oktober 2020 erfolgen sollen. Die Antragsgegnerin verblieb jedoch mit dem Kind in Deutschland. Daraufhin stellte der Antragsteller am 14.11.2020 einen Antrag auf Rückführung aufgrund einer internationalen Kindesentführung bei den zentralen Behörden in Washington D.C., USA. Auf Anraten des Bundesamts für Justiz als Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen stimmten beide Beteiligte einem Mediationsverfahren zu. Die Mediation begann im Januar 2021 und wurde von dem Träger B eV durchgeführt. Eine einvernehmliche Regelung konnte jedoch nicht gefunden werden. Daraufhin leitete der Vater das vorliegende Rückführungsverfahren bei dem Amtsgericht Stadt2 ein. Die Antragsgegnerin stellte sich dem Antrag des Antragstellers entgegen. Sie wandte im Wesentlichen ein, ihr sei eine Rückführung des Kindes in die USA weder möglich noch zumutbar, da sie über keine gültige Einreiseerlaubnis verfüge. Die Ehe mit ihrer Ehefrau, Frau C sei zerrüttet. Die Scheidung sei beabsichtigt. Ohne ihre Begleitung sei die Rückgabe des Kindes mit der schwerwiegenden Gefahr eines insbesondere psychischen und seelischen Schadens für das Kind verbunden. Das Familiengericht bestellte eine Verfahrensbeiständin und hörte die Beteiligten im Termin vom 7.10.2021 persönlich an. In dem Termin vereinbarten die Eltern Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn während des Aufenthalts des Vaters in Deutschland. Der Vater erklärte u.a., Mutter und Kind sollten nicht getrennt werden, er wolle nur regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn haben. Er wolle, dass sie alle in Frieden in den USA lebten. Er werde die Mutter unterstützen, wenn sie mit dem Kind in die USA zurückkehre. Die Verfahrensbeiständin führte aus, das Kernproblem sei, dass das Kind die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht habe. Es entspreche der Lebenswirklichkeit des Kindes, dass es in Deutschland lebe. Der Lebensmittelpunkt des Kindes sei nicht in den USA. Man solle sich vornehmlich mit der Frage des Umgangs beschäftigen, den die Mutter auch gewähren wolle. Allerdings werde es wohl zwischen Vater und Sohn keinen großen Wiedererkennungseffekt geben, wenn sie jetzt aufeinanderträfen. Trotz der strikten Regelungen des HKÜ hielte sie es für adäquat, hier eine Vereinbarung zu treffen, die großzügige Umgangskontakte des Vaters mit dem Kind in den USA vorsehe. Mit dem oben erwähnten Beschluss vom 8.10.2021 ordnete das Familiengericht die Rückführung des Kindes in die USA an. Im Beschwerdeverfahren trug die Antragsgegnerin erneut vor, es sei ihr nicht möglich, zusammen mit dem Kind in die USA einzureisen. Ihre Greencard sei abgelaufen, eine Wiederherstellung der Greencard sei abgelehnt worden. Ein gestellter ESTA-Antrag sei zurückgewiesen worden. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen für ein B1 oder B2-Visum und auch ihre Ehefrau werde sie nicht unterstützen bei der Wiedereinreise. Der Senat hat ihre Beschwerde zurückgewiesen und darauf verwiesen, dass die Mutter die Voraussetzungen der Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen habe. Die Mutter habe den Beweis, dass es ihr unter keinen Umständen möglich sei, mit dem Kind zusammen in die USA zurückzukehren, nicht erbracht. Weder sei es bewiesen, dass die Ehefrau der Antragsgegnerin sie nicht unterstützen werde, um eine neue Greencard zu erhalten, noch sei es zweifelsfrei bewiesen, dass die Antragsgegnerin auch nicht mit einem B1 oder B2-Visum werde einreisen können. Auch gehe es nicht um einen dauerhaften Aufenthalt der Antragsgegnerin in die USA, sondern es gehe nur darum, dass das Sorgerechtsverfahren in den USA ordnungsgemäß durchgeführt werden könne und ggfs. werde es auch ausreichen, wenn dort eine Eilentscheidung getroffen werde. 3. Nach Erlass des Beschlusses des Senats bemühten sich die Beteiligten durch Einschaltung mehrerer Rechtsanwälte um eine Möglichkeit der Antragsgegnerin, legal wieder in die USA einreisen zu dürfen. Die Beteiligten korrespondierten intensiv u.a. per E-Mail miteinander und hielten mehrere Videokonferenzen ab, um nach einer Lösung zu suchen. Auch wurde intensiv darüber gesprochen, ob ein Besuch der Mutter zusammen mit dem Kind in den USA für einen vorübergehenden Zeitraum möglich sei. Der Antragsteller erklärte gegenüber der Antragsgegnerin, er wolle aus den Rückführungsbeschlüssen nicht vollstrecken. Er wolle Mutter und Sohn nicht trennen. In der E-Mail vom 7.2.2022 an die Antragsgegnerin erklärte er u.a., nun, da er das Recht habe, das Kind zu nehmen, werde er das nicht durchsetzen. Er wisse, dass es wichtig für sein Kind sei, zusammen mit seiner Mutter zu sein. Nachdem die Mutter das Kind weiterhin nicht in die USA zurückgeführt hatte, stellte der Antragsteller unter dem 9.8.2022 einen „Antrag“ auf Vollstreckung der Rückführungsanordnung gemäß § 44 Abs. 2 IntFamRVG von Amts wegen durch den Senat. Unter dem 16.8.2022 beauftragte der Senat den zuständigen Gerichtsvollzieher im Bezirk des Amtsgerichts Stadt3 mit der Vollstreckung der Herausgabe von A bis spätestens zum 31.8.2022. Unter dem 23.8.2022 wandte sich der Antragsteller unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher und bat darum, dass von den beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen in der laufenden Woche vorerst Abstand genommen werden solle. Ihm sei es nicht möglich, kurzfristig (bis Donnerstag) aus den Vereinigten Staaten von Amerika sämtliche Vorkehrungen für die Einreise nach Deutschland zu treffen. Im Interesse des Kindes solle jedoch unbedingt vermieden werden, dass A in die vorübergehende Obhut einer dritten Person übergeben werde. Unabhängig davon wolle er die Zeit nutzen und einen letzten Versuch unternehmen, um die Mutter im Rahmen eines weiteren Gesprächs zu einer freiwilligen Rückkehr in die Vereinigten Staaten zu bewegen. Daraufhin wandte sich der Gerichtsvollzieher an den Senat und der Senatsvorsitzende teilte ihm mit, es bestünden keine Bedenken, wenn die Herausgabevollstreckung erst spätestens bis zum 15.9.2022 vorgenommen werde. Unter dem 24.8.2022 bat der Antragsteller gegenüber dem Senat um Zustimmung zur vorläufigen Aussetzung der Zwangsvollstreckung. Ebenfalls unter dem 24.8.2022 stellte die Mutter einen „Vollstreckungsabwehrantrag“ und beantragte, wie folgt zu beschließen: Eine Vollstreckung aus den Beschlüssen des Familiengerichts Stadt2 vom 8.10.2021 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2021 findet nicht statt. Hilfsweise ist die Vollstreckung einstweilen einzustellen. Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor, es sei ihr nach wie vor nicht möglich, legal zusammen mit dem Kind in die USA einzureisen und sie verweist darauf, dass nunmehr seit dem Beschluss des Senats vom 16.12.2021 erneut neun Monate vergangen seien. Sie verweist ferner auf den Inhalt der E-Mail des Vaters vom 7.2.2022, in der dieser ihr mitgeteilt hatte, er werde das Kind durch die Behörden nicht wegnehmen lassen, er werde es nicht zu sich nehmen und aus dem Beschluss nicht vollstrecken. Zwar habe sie, die Antragsgegnerin, nunmehr unter dem 31.7.2022 einen Antrag für ein B2-Visum gestellt und sie habe einen Termin im zuständigen US-Konsulat in Stadt2 am 20.9.2022 erhalten. Sie gehe aber davon aus, dass ihr Antrag abgelehnt werde, denn ein B2-Visumsantrag dürfe keine Absicht zur Legitimation erkennen lassen, da das Visum nur Besuchszwecken diene. Dies sei in ihrem Fall aber, da sie zuvor im Besitz einer Greencard gewesen sei, gerade nicht eindeutig erkennbar. Die Antragsgegnerin teilt ferner mit, ihre Ehe mit ihrer US-amerikanischen Ehefrau sei mit Urteil vom 19.4.2022 geschieden worden. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, eine Wegnahme des Sohnes von der Mutter im Rahmen der Vollstreckung würde sich extrem nachteilig auf das Wohl des Kindes auswirken, da A seit seiner Geburt noch nie von seiner Mutter getrennt gewesen sei. Auch im ersten Lebensjahr hätten die Kontakte zwischen Vater und Kind nur immer in Anwesenheit der Mutter stattgefunden. Es bestehe die Gefahr einer Traumatisierung des Kindes mit der Folge von Langzeitschäden. Zudem sei die soziale Integration des Kindes seit der Rückführungsentscheidung des Senats im Dezember 2021 weiter fortgeschritten. Im Übrigen sei die Mutter auch im US-amerikanischen Sorgerechtsverfahren als primary caretaker anerkannt gewesen. Darüber hinaus sei nicht zu befürchten, dass der Kontakt zwischen A und dem Vater abbreche. Zum einen habe sie immer Videocalls zwischen Vater und Sohn ermöglicht, und zum anderen habe sie dem Vater immer wieder angeboten, nach Deutschland zu kommen, um persönlichen Kontakt mit dem Kind zu haben. Der - erneute - Versuch einer gütlichen Einigung in einer Videokonferenz am 29.8.2022 mit beiden Beteiligten und ihren Bevollmächtigten scheiterte. Daraufhin teilte der Antragsteller dem Senat unter dem 30.8.2022 mit, die Zwangsvollstreckung müsse nun fortgesetzt werden. Unter dem 2.9.2022 begehrte der Antragsteller, den Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung der Vollstreckung zurückzuweisen. Bereits im Erkenntnisverfahren sei es der Mutter nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Rückführung in die Vereinigten Staaten mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Es könne dem Antragsteller nicht angelastet werden, dass er immer weiter versucht habe, an einer freiwilligen und legalen Rückkehr der Mutter zusammen mit dem Kind in die USA zu arbeiten. Offenbar habe aber die Antragsgegnerin jegliche Bemühungen um eine Klärung ihrer Wiedereinreise in die USA eingestellt. Nach wie vor bestreite er mit Nachdruck, dass es derzeit keine legalen Einreisemöglichkeiten für die Antragsgegnerin in die USA gebe. Die Verfahrensbeiständin führte in ihrer Stellungnahme insbesondere aus, wichtig sei in erster Linie, dass nun Klarheit geschaffen werde für das Kind. Es bestehe einerseits kein Verständnis dafür, dass der Vater nach der Rückführungsentscheidung Monate zugewartet habe, bis er die Rückführung tatsächlich betreibt. Werde die Rückführung nun aber weiter betrieben, so müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin das Kind nicht begleiten werde und das Kind dem Vater zu übergeben sei. Dies werde sicherlich zu einer Traumatisierung des Kindes führen, da der Vater aus Sicht des Kindes ein Fremder sei. Ihm fehle der persönliche Kontakt zum Kind. Allerdings sei diese Traumatisierung aber auch der Mutter zuzuschreiben, in deren Hand es liege, eine solche Rückführung kindgerecht zu gestalten unter ihrer Mitwirkung. Sollte das Kind in Deutschland bei der Mutter verbleiben, sei zu befürchten, dass der Kontakt zum Vater abreißen werde. Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl. Unabhängig von Kindeswohlgesichtspunkten sei aber auch festzuhalten, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Verhalten die gerichtlichen Beschlüsse konterkariere. Der Antragsteller hat in den USA ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet. Ein Eilantrag wurde wohl zurückgewiesen. II. Der Vollstreckungsantrag des Vaters, der als Anregung auszulegen ist, denn die Vollstreckung hat der Senat gemäß §§ 44 Abs. 2, Abs. 3 IntFamRVG von Amts wegen durchzuführen, führt vorliegend zu der Feststellung, dass eine Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Familiengerichts vom 8.10.2021 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 16.12.2021 ausnahmsweise nicht mehr stattfindet. 1. Die Vollstreckung richtet sich hier, nachdem es jetzt um die Herausgabevollstreckung und die Zulassung unmittelbaren Zwangs gegen das herauszugebende Kind geht, nach § 44 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 2 IntFamRVG, §§ 89 ff FamFG. Danach wäre dem Grundsatz nach nunmehr die Vollstreckung der Verpflichtung zur Rückführung durch Herausgabevollstreckung und auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs geboten. 2. Allerdings steht der Vollstreckung im vorliegenden Fall entgegen, dass diese nur im Wege des unmittelbaren Zwangs durch Herausgabe des Kindes von der Mutter an den Vater zwecks Rückführung erfolgen könnte. Eine solche Vollstreckung wäre jedoch mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden und würde das Kind, wenn es ohne die Mutter zusammen mit dem Vater in die USA reisen müsste, in eine unzumutbare Lage bringen (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. 1b Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, HKÜ). Auch im Vollstreckungsverfahren kann dieser Gesichtspunkt unter Einbeziehung der Grundrechtsposition des Kindes nicht außer Betracht bleiben, wenn die Auswirkungen der Vollstreckung für das Kind - wie hier - ganz ausnahmsweise über die mit einer Rückführung üblicherweise einhergehenden Belastungen, die hinzunehmen sind (vgl. in OLG Frankfurt, NZFam 2018, 1000), ganz erheblich hinausgehen. a) Auch im Rahmen der Anwendung des HKÜ und trotz der strikten Rückgabeanordnung gemäß Art. 12 HKÜ bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist das Wohl des Kindes in jeder Phase des Verfahrens von vorrangiger Bedeutung. Zwar ist es das Ziel des HKÜ, das Elternrecht des anderen Elternteils zu schützen, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland abzuhalten und die Durchführung eines Sorgerechtsverfahrens am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. Leitgedanke des HKÜ ist allerdings dennoch das Kindeswohl (BVerfG v. 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98 = FamRZ 1999, 85, juris Rn. 63, u.a. mit Verweis auf die Präambel des Übereinkommens). Zwar geht das HKÜ grundsätzlich von der Vermutung aus, dass eine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Wohl des Kindes am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ widerlegt werden (EGMR v. 6.7.2010 - 41615/07, juris Ziff. 137; BVerfG v. 29.10.1998, a.a.O., juris Rn. 64; OLG Saarbrücken v. 12.7.2017 - 6 UF 98/15 = NZFam 2017, 819). Der Vorrang des Kindeswohls ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen selbst noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluss (KG v. 8.10.2021 - 16 UF 120/21; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Karlsruhe v. 28.3.2017 - 2 UF 106/16 = IPRspr 2017, Nr. 162b, 298 ff.; OLG Hamburg v. 25.6.2014 - 12 UF 111/13 = FamRZ 2015, 64; OLG Stuttgart v. 13.1.2009 - 17 UF 234/08 = OLGR 2009, 401; OGH Wien v. 15.10.1996 - 4 Ob 2288/96 ZfRV 1997, 33; vgl. auch BVerfG v. 1.8.2022 - 1 BvQ 50/22, juris, Orientierungssatz 1c, im Zusammenhang mit einer Vollstreckung zur Herausgabe gem. Art. 42 Brüssel IIa-VO; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn. 146, Schweppe in: Salgo/Lack, Verfahrensbeistandschaft, 4. Aufl. 2020, IV. Rz. 1764; Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 638; Heilmann/Schweppe, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 44 Rz. 8 f; Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 332 ff.; vgl. auch für Verfahren, die ab dem 1.8.2022 eingeleitet werden, Art. 56 Abs. 4-6 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-Verordnung sowie Flindt, NZFam 2022, 669, 679f.: Aussetzung oder gänzliche Ablehnung der Vollstreckung bei schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind aufgrund von Hindernissen oder Änderungen der Umstände, die nach Ergehen der Entscheidung aufgetreten sind). b) Nachdem derzeit nur die Vollstreckung der Rückführungsanordnung im Wege der Herausgabe an den Vater zwecks Rückführung im Raum steht, denn aktuell ist die Mutter nicht im Besitz einer gültigen Einreiseerlaubnis in die USA, wäre, worauf die Verfahrensbeiständin zutreffend und für den Senat überzeugend hingewiesen hat, vorliegend die Vollstreckung mit einer Trennung des Kindes von der Mutter verbunden, und hierdurch würde das Kind in eine unzumutbare Lage gebracht werden. Mit Blick auf die konkrete Gestaltung des vorliegenden Verfahrens musste daher aus Gründen des Kindeswohls und auch unter Berücksichtigung der berechtigten Elterninteressen des Vaters sowie den Grundgedanken des HKÜ, welches auch generalpräventiven Erwägungen folgt, von einer Vollstreckung der Rückführungsentscheidung abgesehen werden. c) Der Senat verkennt nicht das eklatante Unrecht, in das sich die Mutter mit ihrer eigenmächtigen Entscheidung, A gegen den Willen des mitsorgeberechtigten Vaters in Deutschland zurückzuhalten, gesetzt hat. Allerdings ist vorliegend das Ergebnis, dass A durch die Vollstreckung der Rückführungsverpflichtung im Wege der Herausgabe an den Vater in eine für ihn unzumutbare Lage gebracht würde und die Herausgabevollstreckung offensichtlich zu einer Gefährdung des gesundheitlichen und seelischen Wohls des Kindes führen könnte, auch dem Vater anzulasten, der nach der Entscheidung des Senats im Dezember 2021 erneut einen langen Zeitraum hat verstreichen lassen, bis er die Anregung zur Vollstreckung an den Senat herangetragen hat. Auch vor der Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Vater bereits viel Zeit verstreichen lassen, um die Mutter zu einer freiwilligen Rückkehr zusammen mit dem Kind in die USA zu bewegen. Hintergrund ist, dass der Vater zu keinem Zeitpunkt, dies hat er sowohl in der mündlichen Anhörung im Termin vor dem Amtsgericht bekundet als auch später schriftlich und per E-Mail gegenüber der Mutter, die Absicht hatte, A in seinem eigenen Haushalt zu erziehen. Ihm ging es immer nur um den Kontakt zu seinem Sohn. Eine Trennung zwischen Mutter und Kind war für ihn aus Kindeswohlgesichtspunkten keine Option. An dieser anzuerkennenden Haltung muss er sich nun aber festhalten lassen. d) Die Gefahr für das psychisch-seelische Wohl des Kindes und die unzumutbare Lage, in die das Kind im Falle einer Herausgabevollstreckung an den Vater zwecks Rückführung in die USA gebracht würde, resultieren hier daraus, dass, worauf die Verfahrensbeiständin hingewiesen hat, A von der Mutter getrennt werden müsste und der Vater für seinen Sohn keine vertraute Person darstellt. Eine Bindung und engere Beziehung zwischen Vater und Sohn konnte in diesen ersten Lebensjahren des Kindes nicht entstehen, da es nur äußerst eingeschränkte persönliche Kontakte zwischen Vater und Kind gegeben hat. Der Vater hatte auch schon vor der Abreise des Kindes aus den USA nur wenige Kontakte mit diesem, es gab lediglich kurze Kontakte zwischen Vater und Sohn im Beisein der Mutter. Einen gemeinsamen Haushalt haben die Eltern zusammen mit A nie geführt. Auch wurde die elterliche Vereinbarung zum Sorge- und Umgangsrecht erst im Juli 2020 geschlossen, und bereits Anfang August 2020 verließ die Mutter zusammen mit A die USA. A hat nunmehr einen Großteil seines Lebens, nämlich zwei von drei Jahren, in der Obhut der Mutter und in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Der Zeitablauf hat insbesondere mit Blick auf das noch sehr junge Alter des Kindes, für das seine Bindungen entwicklungspsychologisch von besonderer Bedeutung sind (hierzu in Dottenborn/ Walter, Familienrechtspsychologie, S. 39) besondere Berücksichtigungsgründe. Abgesehen von den wenigen persönlichen Kontakten noch vor seiner Ausreise aus den USA und einigen Umgangskontakten im Zusammenhang mit dem Termin vor dem Familiengericht im Oktober 2021 hat A seinen Vater nicht persönlich gesehen und lediglich Videotelefonie mit ihm gehabt. Sollte A nunmehr durch unmittelbaren Zwang der Mutter weggenommen und an den Vater zum Zwecke der Rückführung herausgenommen werden, würde A von seiner einzigen und Hauptbezugsperson getrennt werden, was insbesondere angesichts seines Alters mit dem Kindeswohl schlechthin unvereinbar wäre. 3. Die Entscheidung über die Ablehnung der Vollstreckung aus dem Rückführungsbeschluss des Familiengerichts vom 8.10.2021 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 16.12.2021 konnte auch nicht lediglich für einen konkret bezeichneten Zeitraum vorläufig eingestellt werden (vgl. hierzu Erb-Klünemann, a.a.O., S. 336). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin zu einem späteren Zeitpunkt wieder über eine legale Einreisemöglichkeit in die USA verfügen wird und dann in der Lage wäre, das gemeinsame Kind in die USA zurückzuführen und es dabei zu begleiten; allerdings wäre dann in jedem Fall auch die soziale Integration des Kindes in Deutschland weiter fortgeschritten und unter besonderer Berücksichtigung des noch sehr jungen Alters des jetzt dreijährigen Kindes eine Rückführung aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit der Ausreise aus den USA mit dem Kindeswohl unvereinbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. §§ 84, 81 FamFG. Vorliegend entspricht es mit Blick auf die grundsätzliche Verpflichtung der Mutter zur Rückführung, der sie nicht nachgekommen ist, billigem Ermessen, wenn sie die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt. Der Beschwerdewert richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG i.V.m. § 14 Nr. 2 IntFamRVG. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles und mit Blick auf den Umfang des Vollstreckungsverfahrens war nicht lediglich von dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG auszugehen. Der Senat hält im Rahmen seiner Ermessungsausübung einen Wert in Höhe des Doppelten des Auffangwerts für angemessen.