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Beschluss

6 UF 98/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2017:0712.6UF98.15.0A
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Leitsätze
1. Der Vorrang des - letztentscheidenden - Kindeswohls (superior interest of the child) ist auch noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden HKÜ-Rückführungsbeschluss zu beachten.(Rn.23) 2. Sind nach Erlass der Rückführungsanordnung neue Umstände aufgetreten, aufgrund derer die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist, so hat das Gericht auszusprechen, dass eine Vollstreckung der im Erkenntnisverfahren erlassenen Rückführungsanordnung nicht mehr stattfindet. Insoweit kann es genügen, dass sich der gegen die Rückführung gerichtete Wille der Kinder zwischenzeitlich in dramatischer Weise verstärkt hat und die Kinder zwischenzeitlich - anders als noch im Erkenntnisverfahren - eine ausreichende Verstandesreife haben, um die Konsequenzen einer Rückführung zu überblicken, so dass nunmehr die Voraussetzungen des Rückführungshindernisses des Art. 13 Abs. 2 HKÜ vorliegen (hier: fast 13 Jahre alte Zwillinge und u.a. Suiziddrohungen).(Rn.24) 3. Der Aspekt der Vermeidung einer Geschwistertrennung kann es in einem solchen Fall gebieten, auch hinsichtlich eines weiteren jüngeren, u.U. noch nicht hinreichend verstandesreifen Kindes (hier: 9 Jahre alt) von der Vollstreckung der Rückführung abzusehen, wenn es diese ebenfalls durchweg ablehnt.(Rn.35)
Tenor
1. Eine Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 21. Juli 2015 – 2 F 127/15 HK – in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2015 – 6 UF 98/15 – findet nicht mehr statt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens. 3. Der Verfahrenswert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorrang des - letztentscheidenden - Kindeswohls (superior interest of the child) ist auch noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden HKÜ-Rückführungsbeschluss zu beachten.(Rn.23) 2. Sind nach Erlass der Rückführungsanordnung neue Umstände aufgetreten, aufgrund derer die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist, so hat das Gericht auszusprechen, dass eine Vollstreckung der im Erkenntnisverfahren erlassenen Rückführungsanordnung nicht mehr stattfindet. Insoweit kann es genügen, dass sich der gegen die Rückführung gerichtete Wille der Kinder zwischenzeitlich in dramatischer Weise verstärkt hat und die Kinder zwischenzeitlich - anders als noch im Erkenntnisverfahren - eine ausreichende Verstandesreife haben, um die Konsequenzen einer Rückführung zu überblicken, so dass nunmehr die Voraussetzungen des Rückführungshindernisses des Art. 13 Abs. 2 HKÜ vorliegen (hier: fast 13 Jahre alte Zwillinge und u.a. Suiziddrohungen).(Rn.24) 3. Der Aspekt der Vermeidung einer Geschwistertrennung kann es in einem solchen Fall gebieten, auch hinsichtlich eines weiteren jüngeren, u.U. noch nicht hinreichend verstandesreifen Kindes (hier: 9 Jahre alt) von der Vollstreckung der Rückführung abzusehen, wenn es diese ebenfalls durchweg ablehnt.(Rn.35) 1. Eine Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 21. Juli 2015 – 2 F 127/15 HK – in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2015 – 6 UF 98/15 – findet nicht mehr statt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens. 3. Der Verfahrenswert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller (fortan: Vater), der US-Amerikaner ist, und die Antragsgegnerin (Mutter), deutsche Staatsangehörige, schlossen am 21. März 2002 in Deutschland miteinander die Ehe. Damals war der Vater als US-Soldat auf dem Militärstützpunkt Baumholder stationiert. Im selben Jahr wurde der Vater aus der US-Army entlassen. Aus der Ehe gingen am 26. August 2004 die Zwillinge M. K. und T. D. sowie am 16. April 2008 die Tochter A. Ch. hervor; alle drei Kinder haben sowohl die deutsche als auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Die Familie lebte zeitweise in Deutschland, überwiegend aber – und ab 2005 dauerhaft – in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: USA). Die Eltern trennten sich im Jahr 2010; seitdem leben alle drei Kinder durchgehend bei der Mutter, der Vater hatte – unregelmäßigen – Umgang mit ihnen. Am 14. März 2011 erließ der Superior Court of Arizona, Mariopa County eine einstweilige Verfügung, in der den Eltern untersagt wurde, die Kinder ohne schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils oder des Gerichts aus dem Bundesstaat Arizona zu verbringen. Durch Entscheidung des Trial Courts of Arizona, Superior Court, M. County vom 1. Juli 2011 wurde die Ehe der Eltern einverständlich geschieden und u.a. gemeinsames Sorgerecht der Eltern – mit primärer Sorge der Mutter – sowie ein periodisches Umgangsrecht des Vaters angeordnet. Ein Antrag der Mutter vom 27. Mai 2014 auf Anpassung der Sorgerechtsregelung und des Kindesunterhalts – in der Fassung einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung vom 8. April 2014 –, der mit ihrer Absicht begründet worden war, mit den Kindern nach Deutschland zurückzukehren, wurde durch Entscheidung des Superior Court of Arizona, M. County vom 11. Juni 2014 abgewiesen. Am 2. August 2014 verzog die Mutter mit den Kindern – ohne dies dem Vater zuvor mitgeteilt zu haben – aus den USA nach I.. Auf den am 21. April 2015 eingegangenen Antrag verpflichtete das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken die Mutter durch Beschluss vom 21. Juli 2015 – 2 F 127/15 HK –, der in Bezug genommen wird, die Kinder in die USA in den Bezirk des für den Wohnort des Vaters zuständigen Gerichts zurückzuführen (Ziffer 1. der Entscheidungsformel). Für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht bis zum 10. August 2015 nachkommt, wurde die Mutter und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, diese an den Vater oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung in die USA herauszugeben (Ziffer 2.). Die Mutter wurde darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR sowie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann (Ziffer 3.). In Ziffer 4. wurden Vollstreckungsanordnungen zum Vollzug der Herausgabeverpflichtung erlassen, insoweit äußerte sich das Familiengericht allerdings nicht zur Frage einer eventuellen Gewaltanwendung gegen die Kinder. Mit Beschluss vom 2. September 2015 – 6 UF 98/15 – wies der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter mit der Maßgabe zurück, dass die in Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses gesetzte Frist auf den 16. September 2015 erstreckt wurde. Nach Erlass der Senatsentscheidung vom 2. September 2015 hatte die Mutter – nach suizidalen Äußerungen der Jungen – alle drei Kinder in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums des Saarlandes in Homburg (fortan: KJP) vorgestellt; diese hatte auf Aufforderung des Senats unter dem 25. September 2015 bzw. 7. Oktober 2015 über den Verlauf der dortigen Behandlung der Kinder berichtet; eine akute Suizidalität habe nicht festgestellt werden können. Nachdem der Senat auf Antrag des Vaters durch Beschluss vom 30. September 2015 zunächst vorläufig von der Vollstreckung abgesehen hatte, hat er diesen Beschluss auf Antrag des Vaters mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 aufgehoben und den Gerichtsvollzieher ersucht, die Herausgabevollstreckung durchzuführen, weil der Vater zum Zweck der Rückführung der Kinder am selben Tag nach Deutschland eingereist war. Ein auf dieser Grundlage am 13. Oktober 2015 erfolgter Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers ist laut dessen Bericht am Widerstand der Kinder gescheitert. Nachdem die Kinder am selben Tag erneut in der KJP aufgenommen worden waren und der Vater die Zulassung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Kinder zum Zwecke der Herausgabevollstreckung beantragt hatte, hat der Senat einen ergänzenden Bericht der KJP angefordert, der unter dem 15. Oktober 2015 erstellt wurde. Darin wurde hinsichtlich M. und T. jeweils die vorläufige Diagnose und hinsichtlich A.s die vorläufige Verdachtsdiagnose einer akuten Belastungsreaktion (F 43.0) gestellt und angenommen, dass im Falle der Anwendung unmittelbaren Zwangs hinsichtlich M. mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit und hinsichtlich T. mit einem erhöhten Risiko eine gegenwärtige, nicht nur vorübergehende Gefahr einer dauerhaften, schwerwiegenden seelischen Schädigung bestehe. Auch bezüglich A. wurde dies mit einer erhöhten, zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht abschätzbaren Wahrscheinlichkeit bejaht. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Kinder derzeit vorbehaltlich des Ergebnisses eines – sodann durch Beweisbeschluss vom 26. Oktober 2015 angeordneten – Sachverständigengutachtens nicht zugelassen werden kann. In ihrem unter dem 10. Dezember 2015 erstellten Gutachten ist die Sachverständige Prof. Dr. M. zu dem Ergebnis gekommen, dass derzeit die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit einem erhöhten Risiko einer gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Gefahr einer dauerhaften, schwerwiegenden seelischen Schädigung verbunden sei. Die Kinder widersetzten sich aus eigenem, nicht induziertem Willen der Rückführung. Wann eine Besserung der Symptomatik einsetzen werde, sei schwer vorauszusagen und hänge insbesondere von der Kooperationsbereitschaft der Eltern ab. Es sei daher ratsam, von der Vollstreckung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr abzusehen, damit die Kinder durch therapeutische Angliederung für eine Rückführung vorbereitet werden könnten. Die Installation einer sozialpädagogischen Fachkraft des Jugendamts könnte insoweit unterstützend wirken. Der Vater hat mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 beantragt, das Vollstreckungsverfahren für die Dauer einer zwischen den Beteiligten durchgeführten Mediation vorläufig auszusetzen. Nachdem die Mutter sich zu dieser Mediation zunächst nicht bereitgefunden hatte, hat der Senat die Mutter mit Beschluss vom 14. März 2016 darauf hingewiesen, dass der gegen sie rechtskräftig titulierten Rückführungs- bzw. Herausgabeverpflichtung das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 10. Dezember 2015 – unabhängig von der Frage, in welchem Umfang dieses verwertbar sei – nicht entgegenstehe. Dieses Gutachten betreffe allein die Frage, ob die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die drei beteiligten Kinder zwecks Vollstreckung der Herausgabe dieser Kinder an den Vater mit einer akuten Gefahr einer – die bloße Vollstreckungssituation überdauernden und damit nicht nur vorübergehenden – schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Schädigung eines der oder aller Kinder verbunden wäre. Nach Maßgabe dessen müsse die Mutter u.a. an allen die Rückkehr der Kinder in die USA förderlichen Maßnahmen nach besten Kräften mitwirken. Dazu gehöre im vorliegenden Fall auch die aktive Teilnahme an der vom Vater vorgeschlagenen Mediation über die MIKK e.V. in Berlin. Der Mutter werde aufgegeben, binnen zwei Wochen verbindlich zu erklären, ob sie an einer solchen Mediationsmaßnahme teilzunehmen bereit sei. Sollte dies nicht der Fall sein, kündige der Senat ihr die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 3.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft an, wobei ein Tag Ordnungshaft einem Betrag von 200 EUR entspräche. Die Mutter hat sich daraufhin durch Schriftsatz vom 29. März 2016 mit der Mediation einverstanden erklärt. Diese wurde – vom Bundesamt für Justiz finanziert – durchgeführt, ist aber ausweislich des Schreibens des Bundesamts für Justiz vom 3. August 2016 erfolglos geblieben. Mit Blick darauf hat der Vater mit Schriftsatz vom 2. September 2016 die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragt. Durch Entscheidung vom 5. September 2016 – FC 2011-091315 – übertrug der Superior Court of Arizona – M. County – dem Vater die Alleinsorge für die drei Kinder, ordnete deren Rückkehr in die USA an und erkannte der Mutter ein begleitetes Umgangsrecht mit diesen in Arizona zu. Der Senat hat die Sachverständige Prof. Dr. M. mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 beauftragt, ihr Gutachten vom 10. Dezember 2015 binnen eines Monats schriftlich zu aktualisieren und zu ergänzen. Das Kreisjugendamt Neunkirchen hat mit Schreiben vom 10. November 2016 mitgeteilt, dass die Mutter seit Dezember 2015 weder dort noch bei dem seit ihrem Umzug nach F. zuständigen Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken eine Jugendhilfeleistung in Anspruch genommen habe. Sie habe das damit begründet, dass sie für ihre Kinder keinen Bedarf nach Hilfe für Erziehung habe. Das Kreisjugendamt hat – von der Mutter bestritten – vorgetragen, diese habe gegenüber dem Sachbearbeiter, Herr A., offen kommuniziert, dass sie die Rückkehr ihrer Kinder in die USA nicht fördern möchte. Die Sachverständige Prof. Dr. M. hat unter dem 27. Januar 2017 eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2015 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Der Senat hat die Sachverständige mit Verfügung vom 21. Februar 2017 darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme unverwertbar sei, und der Sachverständigen aufgegeben, binnen drei Wochen eine ordnungsgemäße Gutachtensergänzung vorzulegen. Unter dem 20. März 2017 hat die Sachverständige ein „Kinder- und Jugendpsychiatrisches Gutachten“ vorgelegt, auf das verwiesen wird. Der Senat hat am 22. Juni 2017 – in voller Besetzung und im Beisein der Verfahrensbeiständin und des die Sachverständige Prof. Dr. M. vertretenden forensischen Sachverständigen O. K., der auch an den vorangegangenen Gutachten bzw. sachverständigen Stellungnahmen mitgewirkt hatte – die drei beteiligten Kinder persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörungen, zu welchem die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben, wird auf den Vermerk vom 22. Juni 2017 Bezug genommen. II. Der Vollstreckungsantrag des Vaters, der im Lichte der dem Senat amtswegig obliegenden (§ 44 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 IntFamRVG) Vollstreckung aus dem Hauptsachebeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 21. Juli 2015 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 2. September 2015 als bloße Anregung auszulegen ist, führt zu der Feststellung, dass eine Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Familiengerichts vom 21. Juli 2015 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 2. September 2015 – nicht mehr stattfindet. Die Vollstreckung richtet sich hier, soweit die Anordnung von Ordnungsgeld bzw. (Ersatz-)Ordnungshaft anbetroffen ist, nach § 44 Abs. 1 IntFamRVG, wobei die §§ 89 ff. FamFG gemäß § 14 Nr. 2 IntFamRVG ergänzend gelten (siehe dazu BT-Drucks. 16/12063, S. 13 und 16/9733, S. 303; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff, FamFG, 2. Aufl., § 44 IntFamRVG, Rz. 1). Soweit die Zulassung unmittelbaren Zwangs gegen die Kinder in Rede steht, gilt – wie im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2015 ausgeführt – wegen § 14 Nr. 2 IntFamRVG die Vorschrift des § 90 FamFG (siehe dazu BT-Drucks. a.a.O.). Jedweder Vollstreckung steht indes nunmehr entscheidend entgegen, dass sich die Umstände, welche noch für die vom Senat bestätigte Rückführungsanordnung des Familiengerichts leitend gewesen sind, in der Nachfolge in einem Ausmaß geändert haben, die eine Rückführung der Kinder in die USA als evident kindeswohlwidrig erscheinen lässt. Ziel des HKÜ ist es, das Elternrecht des anderen Elternteils zu schützen, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. Leitgedanke des HKÜ ist allerdings das Kindeswohl. Dabei geht das HKÜ von der Vermutung aus, dass eine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt (BVerfG FamRZ 1999, 85; siehe zum Ganzen eingehend Völker, FamRZ 2010, 157 m.z.w.N.). Im Einzelfall kann diese Vermutung unter den Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ jedoch widerlegt werden. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. 1b HKÜ ist ungeachtet des Art. 12 HKÜ das Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind in anderer Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ kann das Gericht es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Das Wohl des Kindes ist demgemäß auch im Rahmen der Anwendung des HKÜ von vorrangiger Bedeutung. Das HKÜ betont diese Bedeutung des Kindeswohls in der Präambel und gewährleistet seine Beachtung im Zusammenspiel von Rückführung als Regel (Art. 12) und Ausnahmen nach Art. 13 und Art. 20 HKÜ, wonach Rückführungsentscheidungen unterbleiben, wenn sie mit dem Kindeswohl unvereinbar sind (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Daraus ergibt sich, dass das konkrete Kindeswohl den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel hat, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Dieser Vorrang ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, sogar noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluss (OGH Wien, ZfRV 1997, 33), weshalb von der Anordnung einer Vollzugsmaßnahme abzusehen ist, wenn sie mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgebenden Umstände – worauf im rechtlichen Ausgangspunkt auch das den Vater im vorliegenden Verfahren wegen der in § 6 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG enthaltenen Vollmachtsfiktion vertretende Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 zutreffend hingewiesen hat – zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eingetreten sind (OGH Wien a.a.O.; siehe zum Ganzen OLG Hamburg FamRZ 2015, 64; vgl. auch OLG Stuttgart OLGR 2009, 401; Schweizerisches Bundesgericht SJZ 2004, 420). Letzteres ist – abweichend von der Sicht des Vaters – der Fall; die Änderung der Sachlage ist erst nach Erlass der Senatsentscheidung im Erkenntnisverfahren eingetreten. Denn erst in deren Folge – und aufgrund des zumindest unglücklichen Vollstreckungsversuchs des Vaters vom 13. Oktober 2015 – sind Suizidäußerungen der Zwillinge aufgetreten. Außerdem ist dem Vater nunmehr durch die Entscheidung des Superior Court of Arizona – M. County – vom 5. September 2016 die Alleinsorge für die drei Kinder übertragen worden, so dass die Mutter selbst dann, wenn sie sich bereitfände, die Kinder in die USA zurückzubegleiten, sofort von den Kindern getrennt und diese nur noch – wie vom Superior Court of Arizona parallel angeordnet – im Rahmen gelegentlicher begleiteter Umgangskontakte sehen würde. Und schließlich – und für den Senat ausschlaggebend – hat sich der gegen die Rückführung gerichtete Wille aller drei Kinder zwischenzeitlich in dramatischer Weise verstärkt. Hatte der Senat es in seinem Beschluss vom 2. September 2015 noch gebilligt, dass das Familiengericht den Kindern die ausreichende Verstandesreife abgesprochen hat, um die Konsequenzen einer Rückführung in die USA zu überblicken, so muss der Wille der Kinder nunmehr Beachtung finden, nachdem die Zwillinge nun fast 13 Jahre alt sind, für den Senat außer Frage steht, dass bei den gegebenen Umständen der Wille der Zwillinge keinesfalls mehr gebrochen werden kann und auch eine Rückkehr allein A. in die USA und die damit verbundene Geschwistertrennung unvertretbar wäre. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob mit einer zwangsweisen Rückführung der Kinder gegen deren Willen auch dann eine greifbare Gefahr einer schweren seelischen Schädigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. 1b HKÜ einherginge, wenn sie in den USA sogleich intensiv psychotherapeutisch behandelt würden. Denn jedenfalls steht der Vollstreckung entgegen, dass sich die Kinder in ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat am 22. Juni 2017 vehement und mit überzeugenden Gründen gegen eine Rückkehr in die USA ausgesprochen haben, so dass nunmehr – abweichend von der Beurteilung des Familiengerichts und auch des Senats in der Ausgangsentscheidung – jedenfalls die Voraussetzungen des Rückführungshindernisses gemäß Art. 13 Abs. 2 HKÜ vorliegen. Durch Art. 13 Abs. 2 HKÜ wird den Kindern die Möglichkeit zur Wahrnehmung der eigenen Interessen gegeben. Dem Kindeswillen kommt aber nicht die Bedeutung zu, die er in einem Sorgerechtsverfahren hat. Bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 2 HKÜ ist zu prüfen, ob sich das Kind aus freien Stücken, also nicht erkennbar maßgeblich durch den Entführer beeinflusst, und mit Nachdruck der Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes widersetzt. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, auch, welche Umstände auf das Kind einwirken und wie es den Loyalitätskonflikt im Verhältnis zu den Eltern verarbeiten kann. Hat ein Kind das entsprechende Alter und die Reife, angesichts derer es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen, muss von der Rückgabe abgesehen werden, wenn sich das Kind dieser Maßnahme widersetzt (Völker/Clausius, FamRMandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 11, Rz. 121). Das Gericht hat im Rahmen der Anwendung des Art. 13 Abs. 2 HKÜ Ermessen („kann“). Kriterien für die Ermessensausübung sind (siehe dazu eingehend Völker/Clausius, a.a.O., Rz. 121; Tischler/Walker, NZFam 2014, 241, jeweils m.z.w.N. aus der Rechtsprechung) etwa die Ziele und Zwecke des HKÜ, insbesondere des Gedankens der Generalprävention, und der besondere Schutz von Kindern vor internationalen Kindesentführungen. Ferner das Alter des Kindes – regelmäßig: je älter, desto eher – und die Stärke der ablehnenden Haltung. Insoweit müssen die Gerichte versuchen, das gegen eine Rückkehr eingestellte Kind umzustimmen (EGMR, Urt. v. 7.6.2013 – Individualbeschwerde Nr. 10131/11 [Raw u.a. ./. Frankreich] m. krit. Bespr. Heiderhoff, IPRax 2014, 525). Von Bedeutung sind außerdem die vom Kind genannten Gründe für sein Widersetzen. Diese müssen sachbezogen sein und sich auf die Lebensumstände und die Verwurzelung am neuen Aufenthaltsort beziehen; denn Art. 13 Abs. 2 HKÜ gibt dem Kind insbesondere kein Wahlrecht zwischen beiden Elternteilen. Anerkennenswerte Motive sind insbesondere eine gute soziale Einbindung, Sprachkenntnisse, Freunde, die schulische Situation, Engagement in Sportvereinen und Arbeitsgemeinschaften sowie die Möglichkeit sonstiger privater Aktivitäten. Zu berücksichtigen ist auch der gesamte Kontext der ablehnenden Haltung, insbesondere der Grad der Beeinflussung des Kindes durch den entführenden Elternteil. Schließlich sind das Wohlergehen des Kindes zu wägen und der Aspekt der Vermeidung einer Geschwistertrennung zu bedenken. Trotz einer hinreichend reifen Entscheidung eines Kindes kann wegen des anderen Kindes eine Rückführung beider Geschwister angeordnet werden; umgekehrt können auch sämtliche Geschwister am neuen Aufenthaltsort verbleiben, wenn die Trennung aufgrund einer intensiven emotionalen Bindung zwischen den Geschwistern mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens verbunden ist. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ unterliegen nach § 14 Nr. 2 IntFamRVG, § 26 FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz (AG Saarbrücken FamRZ 2003, 398, Anm. Witteborg, IPRax 2005, 330; Völker/Clausius, a.a.O., Rz. 122). Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 HKÜ enthält keine starre Altersgrenze im Sinne eines Mindestalters für die Berücksichtigung des Kindeswillens (BVerfG FamRZ 1999, 1053; siehe zu dieser Entscheidung auch Niemeyer, FuR 1999, 362; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 1238; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 949; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 689; OLG Celle FamRZ 1995, 955; Niethammer-Jürgens, DAVorm 2000, 1071; Weitzel, DAVorm 2000, 1059). Auch ein Höchstalter, ab dem der Kindeswille stets zu berücksichtigen wäre, existiert nicht (So inzident BVerfG, FamRZ 2006, 1261, 1263 zu einem im Entscheidungszeitpunkt 12-jährigen Kind, Anm. Menne, ZKJ 2007, 111; Anm. Schulz, FamRBint 2007,10; Anm. Völker, jurisPR-FamR 12/2007, Anm. 3). Eine bei der Anhörung geäußerte „strikte Ablehnung“ der entführten Kinder, zum anderen Elternteil in ihr Herkunftsland zurückzugehen, kann im Einzelfall ausreichen, die Rückführung gemäß Art. 13 Abs. 2 HKÜ abzulehnen. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder erst ein Alter haben, bei dem die Gerichte üblicherweise dem Kindeswillen eher indizielle (vgl. z.B. BGH FamRZ 1990, 392 m. Anm. Henrich) als streitentscheidende Bedeutung zumessen (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 949 für ein achtjähriges Kind; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 689 für zwei zehn und sechs Jahre alte Kinder). Hier ist aber aufgrund der besonderen psychischen Situation, in der sich die Kinder befinden, erhebliche Zurückhaltung geboten. Je mehr sich das Kind der abkommensrelevanten Altersgrenze von 16 Jahren nähert, umso beachtlicher wird regelmäßig sein Wille sein (Bach, FamRZ 1997, 1051). Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Reife eines Kindes sind (siehe dazu Völker/Clausius, a.a.O., Rz. 123; Tischler/Walker, a.a.O., jeweils m.z.w.N. aus der Rechtsprechung) der Umstand, dass das Kind bereits in der Vergangenheit wesentliche Entscheidungen für sich selbst gut getroffen hat, ferner die Fähigkeit des Kindes, das Leben und die Verhältnisse in beiden Staaten zu vergleichen und die kurz- und langfristigen Folgen seiner Entscheidung zu bedenken. Insbesondere erlangen hier mögliche besonders schmerzhafte Konsequenzen wie die Trennung vom anderen Elternteil – aber auch von Geschwistern – sowie der Umstand Bedeutung, dass die Möglichkeit eines Lebens mit dem anderen Elternteil im Herkunftsstaat in Betracht gezogen und gewogen wurde. Nicht reiferelevant ist hingegen eine differenzierte, klare und eloquente Ausdrucksweise eines Kindes oder dessen weit überdurchschnittliche Intelligenz oder gar Hochbegabung. An diesen Maßstäben gemessen, liegen die Voraussetzungen des Rückführungshindernisses nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ nunmehr zur Überzeugung des Senats vor. Die Zwillinge sind mit nunmehr fast 13 Jahren in einem Alter, das es geboten erscheinen lässt, ihren strikt gegen eine Rückkehr in die USA gerichteten Willen zu beachten. Der Senat hat diesen Willen – ebenso wie den As. – in der Anhörung vom 22. Juni 2017 hinterfragt und erfolglos versucht, die Kinder umzustimmen; der Wille insbesondere der beiden Jungen hat sich als außerordentlich fest und intensiv dargestellt, und zwar in einem Ausmaß, wie es den Senatsmitgliedern in ihrer bisherigen Praxis mit HKÜ-Fällen – der Senat ist für alle HKÜ-Beschwerdeverfahren aus dem Saarland zuständig – noch nicht untergekommen ist. Die Kinder haben angekündigt, sich einer Vollstreckung massiv zu widersetzen; sie würden alle weglaufen, M. und T. sich zudem wehren, T. sogar mit einem Messer. Dieser bekundete außerdem, sollten Polizisten ihn abholen kommen, werde er sich so schwer verletzen, dass er in Deutschland bleiben müsse; wenn er nach Amerika müsse, werde er sich dort umbringen, indem er vor ein Auto renne. Die von den Kindern genannten Gründe für ihre Weigerung, in die USA zurückzukehren, sind leicht verständlich und lassen – soweit die Zwillinge in Rede stehen – erkennen, dass sie inzwischen – anders als noch im Zeitpunkt der Entscheidung im Erkenntnisverfahren – ein Leben in Deutschland mit einem solchen in den USA ausreichend vergleichen und die Folgen ihrer Entscheidung hinreichend langfristig bedenken können. Sie haben bereits in den USA vor dem widerrechtlichen Verbringen bei ihrer Hauptbezugsperson – der Mutter – gelebt und mit dem Vater lediglich – und nicht völlig stetige – Umgangskontakte gehabt. Der Umzug nach Deutschland hat also keinen Wechsel der Bezugsperson zur Folge gehabt. Die Jungen verbinden mit dem Vater nur negative Erinnerungen; A. kann sich altersbedingt gar nicht richtig an ihren Vater erinnern. Selbstredend haben die Kinder während dieser Zeit unter dem Einfluss ihrer Mutter gestanden, welche eine Rückkehr in die USA durchgehend ausgeschlossen hat. Der Senat kann indessen zugunsten des Vaters sogar unterstellen, dass die Mutter die Willensbildung der Kinder in ihrem Sinne massiv beeinflusst hat, ohne dass dies im vorliegenden Einzelfall zu einer dem Vater günstigeren Sicht führte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welcher sich der Senat angeschlossen hat, kommt zwar einem maßgeblich durch einen Elternteil beeinflussten Kindeswillen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Das völlige Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist indes nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 210; Senatsbeschluss vom 15. März 2017 – 6 UF 140/16 –). Letzteres kann der Senat nach dem sich ihm darbietenden Sach- und Streitstand ausschließen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Kindeswille hier psychische Realität der Kinder ist (siehe dazu auch OLG Hamburg FamRZ 2015, 64; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 344) und die wahren Bindungsverhältnisse wiederspiegelt, was nicht zuletzt der in die gesamte Begutachtung eingebundene forensische Sachverständige O. K. ausgangs der Kindesanhörung vom 22. Juni 2017 ausdrücklich unter Einbeziehung seiner sämtlichen vorangegangenen Explorationen der Kinder bestätigt hat. Die Kinder leben nunmehr seit nahezu drei Jahren in Deutschland, besuchen hier – mit gutem Erfolg – die Schule, sprechen inzwischen sehr gut Deutsch und haben sich sozial integriert. Allen drei Kindern geht es in ihrer jetzigen Lebenssituation sehr gut; belastet werden sie nur – dies allerdings erheblich – durch die bislang drohende Rückführung in die USA. Der Senat sieht es als notwendig an, diese Last von den Schultern der Kinder zu nehmen, um ihnen endlich ein relativ unbeschwertes Aufwachsen zu ermöglichen. Dies erfasst zwangsläufig auch A. Es steht für den Senat außer Frage, dass diese nicht alleine zum Vater zurückgeführt und von ihren Brüdern getrennt werden kann, zumal sie in ihrer persönlichen Anhörung am 22. Juni 2017 ausdrücklich erklärt hat, sie wolle auf alle Fälle mit diesen zusammenleben und dass dies sehr wichtig für sie sei. Eine Geschwistertrennung unter Missachtung ihres erklärten, leicht nachvollziehbaren Willens wäre hier für A. zweifelsfrei mit einer schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens verbunden (siehe dazu auch OLG Frankfurt FamRZ 1996, 689). Die Versagung der Vollstreckung aus der Rückführungsentscheidung muss auch nicht zu einem Abbruch der Beziehung zu ihrem Vater führen. Die Kinder haben sich in ihrer Anhörung für Kontakte zum Vater offen gezeigt, sofern dieser von seinen Rückführungsbestrebungen Abstand nimmt. Es spricht also nichts dagegen, dass der Vater künftig die Kinder in Deutschland in bestimmten Abständen besuchen kommt. Sollte die Mutter dies nicht zulassen, könnte der Vater in Deutschland eine Umgangsregelung veranlassen. Die Ablehnung der Vollstreckung der Rückführungsanordnung ist auch bei Wägung des dem HKÜ innewohnenden Gedankens der Generalprävention und des den Kindern geschuldeten besonderen Schutzes vor internationalen Kindesentführungen gerechtfertigt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Rückkehr der Kinder in die USA vorliegend maßgeblich aufgrund des seit der Entscheidung im Erkenntnisverfahren verstrichenen Zeitraums von knapp zwei Jahren scheitert. Indessen kann Ziel und Maßstab der vorliegenden Entscheidung nicht die Sanktionierung des – evidenten – Fehlverhaltens der Mutter auf Kosten der Kinder sein. Denn letztentscheidend (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) bleibt stets deren allüberstrahlendes Wohl (superior interest of the child). Nach alledem ist zu erkennen, dass eine Vollstreckung der genannten Rückführungsanordnung nicht mehr stattfindet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 81 FamFG und aus Art. 26 Abs. 4 HKÜ. Es entspricht in HKÜ-Verfahren regelmäßig und so auch hier der Billigkeit, dass der Elternteil, der sich widerrechtlich verhalten hat, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt. Dass letztlich eine Rückführung nicht mehr stattfindet, ist allein dem Zeitablauf geschuldet, welcher der Mutter nach dem Rechtsgedanken von § 97 Abs. 2 ZPO nicht zugutekommen soll. Den Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren veranschlagt der Senat aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der Sache gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG auf 5.000 EUR (ebenso OLG Hamburg FamRZ 2015, 64). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.