Beschluss
1 WF 157/22
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0111.1WF157.22.00
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Leitsätze
1. Einer zur Berufsergänzungspflegerin bestellten Rechtsanwältin steht für ihre Vergütung ein Wahlrecht zu zwischen einem Anspruch nach anwaltlichen Gebührenrecht einerseits und einem Anspruch, der nach Zeitaufwand bemessen ist.
2. Eine als Pflegerin bestellte Rechtsanwältin kann ihre Pflegertätigkeit gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn die zu bewältigende Aufgabe über die bloße Amtsausübung hinausgeht und eine Pflegerin ohne die hierfür erforderliche Qualifikation einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin heranziehen würde. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig gegeben, wenn es um die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Erklärungen im Rahmen eines Grundstücksübergabevertrages geht.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Ergänzungspflegerin vom 25.11.2022, eingegangen bei dem Familiengericht am 28.11.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Seligenstadt vom 21.10.2022 (AZ: 31 F 41/22 PF) wird dieser abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Auf ihren Vergütungsantrag vom 2.6.2022 wird der Ergänzungspflegerin und Beschwerdeführerin eine Vergütung für die Ergänzungspflegschaft für Vorname1 A i.H.v. 1.219,33 € festgesetzt.“
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer zur Berufsergänzungspflegerin bestellten Rechtsanwältin steht für ihre Vergütung ein Wahlrecht zu zwischen einem Anspruch nach anwaltlichen Gebührenrecht einerseits und einem Anspruch, der nach Zeitaufwand bemessen ist. 2. Eine als Pflegerin bestellte Rechtsanwältin kann ihre Pflegertätigkeit gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn die zu bewältigende Aufgabe über die bloße Amtsausübung hinausgeht und eine Pflegerin ohne die hierfür erforderliche Qualifikation einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin heranziehen würde. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig gegeben, wenn es um die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Erklärungen im Rahmen eines Grundstücksübergabevertrages geht. I. Auf die Beschwerde der Ergänzungspflegerin vom 25.11.2022, eingegangen bei dem Familiengericht am 28.11.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Seligenstadt vom 21.10.2022 (AZ: 31 F 41/22 PF) wird dieser abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Auf ihren Vergütungsantrag vom 2.6.2022 wird der Ergänzungspflegerin und Beschwerdeführerin eine Vergütung für die Ergänzungspflegschaft für Vorname1 A i.H.v. 1.219,33 € festgesetzt.“ II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Vergütung der Ergänzungspflegerin für ihre Tätigkeit im Rahmen der Genehmigung eines notariellen Vertrages, mit dem den minderjährigen Kindern Vorname1 und Vorname2 A Miteigentumsanteile an der vormaligen Familienwohnung seitens der Mutter übertragen werden sollten. Mit notariellem Vertrag vom 25.11.2021 zu Urkundenrolle Nr. … der Notarin D hatten die Eltern von Vorname1 A, geboren am XX.XX.2009, und Vorname2 A, geboren am XX.XX.2013, die Übertragung von Grundbesitz auf ihre gemeinsamen Kinder protokollieren lassen. Bei dem Grundbesitz handelt es sich um Miteigentumsanteile an einem Grundstück als Teile einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Für den Ehemann und Vater der minderjährigen Kinder wurde ein Nießbrauch an den Miteigentumsanteilen protokolliert. Der Vertragsgegenstand ist vermietet, und die Mietverhältnisse sollten von dem Nießbrauchsberechtigten übernommen werden. Des Weiteren wurde eine Freistellungsvereinbarung des Vaters gegenüber der Mutter bzgl. der noch auf der Immobilie lastenden Darlehen vereinbart. Die Übergabe erfolgte schenkweise. Wegen der weiteren Einzelheiten des protokollierten Vertrages wird auf die der Akte beigefügte Urkunde vom 25.11.2021 verwiesen. Unter dem 6.12.2021 regte die Notarin im Hinblick auf die notwendige familiengerichtliche Genehmigung des Vertrages die Bestellung eines Ergänzungspflegers bzw., soweit erforderlich, je eines gesonderten Ergänzungspflegers für die minderjährigen Kinder an. Mit Beschluss vom 26.1.2022 wurde für die beiden minderjährigen Kinder Ergänzungspflegschaft angeordnet mit dem Wirkungskreis: „Genehmigung des Vertrags, Urkundenrolle Nr. …, der in Stadt1 dienstansässigen Notarin D, betreffend die Übertragung von Miteigentumsanteilen an dem im Grundbuch von Stadt1, Blätter … und … eingetragenen Grundbesitz inkl. Auflassungsvormerkung.“ Zur berufsmäßigen Ergänzungspflegerin für das minderjährige Kind Vorname1 A wurde Frau Rechtsanwältin B, die hiesige Beschwerdeführerin bestellt. Zur berufsmäßigen Ergänzungspflegerin für das minderjährige Kind Vorname2 A wurde Frau Rechtsanwältin C bestellt. Unter dem 9.2.2022 wurden beide Ergänzungspflegerinnen bestallt und ihnen die Bestallungsurkunden ausgehändigt. Unter dem 14.3.2022 teilte die für Vornam1 A bestellte Ergänzungspflegerin und hiesige Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass die für Vorname1 A abgegebenen Erklärungen genehmigt würden, da sie im Interesse des Kindes lägen. Es folgten Ausführungen zu den dieser Einschätzung zugrundeliegenden Erwägungen, insbesondere betreffend die Frage des Nießbrauchs, die Frage der dinglichen Belastungen, zur Thematik eventueller Nachschüsse von Wohngeld für die Wohnungseigentümergemeinschaft, zur Freistellungsvereinbarung im Hinblick auf die auf den Immobilien noch lastenden Darlehen, zur Frage der Mietverhältnisse sowie zur Frage der bevorstehenden Mitgliedschaft des minderjährigen Kindes an der bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Beschluss vom 6.4.2022 wurden die abgegebenen Erklärungen der Ergänzungspflegerinnen betreffend die Grundbesitzübertragung familiengerichtlich genehmigt. Der Verfahrenswert wurde festgesetzt auf 87.724,- €. Unter dem 2.6.2022 beantragte die Beschwerdeführerin als Ergänzungspflegerin für das minderjährige Kind Vorname1 A unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 26.1.2022 und die Bestallung vom 9.2.2022 die Festsetzung der Vergütung für die Ergänzungspflegschaft. Aus einem Verfahrenswert i.H.v. 87.724,- € berechnete sie eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VVRVG zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,- €, mithin insgesamt 2.049,30 € zuzüglich Umsatzsteuer (= 2.438,67). Hiervon zog sie eine bereits erfolgte Zahlung des Vaters i.H.v. 1.219,34 € ab. Hintergrund ist derjenige, dass der Vater den auf ihn entfallenden Anteil der Rechnung bereits bezahlt hatte, die Mutter jedoch der Auffassung war, dass die Ergänzungspflegerin nicht nach RVG abrechnen dürfe. Mit Beschluss vom 21.10.2022 wies das Familiengericht den Antrag der Ergänzungspflegerin vom 2.6.2022 zurück. In den Gründen führte das Familiengericht aus, grundsätzlich sei die Tätigkeit von berufsmäßigen Pflegern mit den Stundensätzen des VBVG i.V.m. den §§ 1909, 1915, 1836 BGB zu vergüten. Es könne nicht erkannt werden, worin vorliegend die besondere Schwierigkeit gelegen haben sollte, die ausnahmsweise die Anwendbarkeit des RVG rechtfertigen würde. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 31.10.2022 zugestellt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin ging am 28.11.2022 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Seligenstadt ein. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor der Ansicht, dass ihr ein Wahlrecht zwischen der Vergütung nach VBVG und dem Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. den Vorschriften des RVG zustehe. Vorliegend habe die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit seitens der Eltern im notariellen Vertrag vom 25.11.2021 abgegebenen Erklärungen besondere Schwierigkeiten mit sich gebracht mit der Folge, dass bei der Prüfung ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise ebenfalls einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Die Mutter tritt der Beschwerde entgegen. Vorliegend habe eine einfache juristische Frage geklärt werden müssen. Aus dem Vertrag hätten sich eindeutig keinerlei wirtschaftliche Nachteile für die Kinder ergeben. Bei der Bestellung einer Ergänzungspflegerin habe es sich allein um eine Formsache gehandelt. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Die Vergütung für die Ergänzungspflegschaft für das minderjährige Kind Vorname1 A war gemäß der Rechnung vom 2.6.2022 in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VVRVG inkl. Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer, abzüglich des bereits vom Vater gezahlten Betrages festzusetzen. Dabei ergibt sich der Verfahrenswert, den die Beschwerdeführerin ihrer Rechnung zugrunde gelegt hat, aus dem Beschluss vom 6.4.2022, mit dem die Erklärungen der Ergänzungspflegerinnen familiengerichtlich genehmigt worden sind. 1. Verfahrensrechtlich gelten zunächst für das vorliegende Verfahren und die Festsetzung der geltend gemachten Kosten die Vorschriften der §§ 168 d, 168 f, 292 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.d.F. des zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl. I Nr. 21, S. 882-937 - BtRRefG), denn das Betreuungsrechtsreformgesetz enthält keine einschlägige Überleitungsvorschrift, sodass geltendes Verfahrensrecht anzuwenden ist. 2. In der Sache gründet sich der Anspruch auf Vergütung der Ergänzungspflegerin und Beschwerdeführerin vorliegend auf §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB a.F. i.V.m. dem RVG. a) Gemäß § 18 VBVG n.F. findet auf die Vergütung der Ergänzungspfleger i.S.v. § 1836 BGB § 3 VBVG in seiner alten Fassung Anwendung. Hinsichtlich der weiteren materiell-rechtlichen Vorschriften finden hingegen die bis zum Inkrafttreten des neuen Vormundschaftsgesetzes vom 4.5.2021 zum 1.1.2023 (BtRRefG) geltenden Fassungen Anwendung, denn die Übergangsvorschrift, die das neue Vormundschaftsrecht in Art. 229 § 54 EGBGB vorsieht, ist vorliegend nicht einschlägig, und hier betrifft die verfahrensgegenständliche Vergütung Zeiträume, die in der Vergangenheit liegen und bereits abgeschlossen sind. Rechtsverhältnisse, die beim Inkrafttreten eines neuen Gesetzes bereits abschließend geregelt waren, werden von den neuen gesetzlichen Regelungen nämlich nicht erfasst. Hierzu gehören auch Rechtsverhältnisse, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer bislang gültigen Rechtsnorm in der Vergangenheit erfüllt haben, ohne dass die gesetzlichen Folgen bereits eingetreten oder noch nicht eingetreten sind. Auch für diese Rechtsverhältnisse bleibt also die Rechtslage ausschlaggebend, die bei ihrem Entstehen galt (vgl. u.a. „Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit“ (HdRJ), 3. Aufl., Teil C, 7, Rn. 412 ff). b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Mutter steht der zur Berufsergänzungspflegerin bestellten Rechtsanwältin für ihre Vergütung ein Wahlrecht zu zwischen einem Anspruch gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1909 Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht einerseits und einem Anspruch, der nach Zeitaufwand bemessen ist nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1909 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2, 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 VBVG (vgl. BGH v. 16.12.2020 - XII ZB 410/20 = FamRZ 2021, 549, Rn. 23; BGH v. 24.9.2014 - XII ZB 444/13 = FamRZ 2015, 137 Rn. 9 ff; BGH v. 14.5.2014 - XII ZB 683/11 = FamRZ 2014, 1628 Rn. 9 ff; BGH v. 4.12.2013 - XII ZB 57/13 = FamRZ 2014, 472 Rn. 11 ff; BGH v. 17.11.2010 - XII ZB 244/10 = FamRZ 2011, 203; OLG Frankfurt am Main v. 21.6.2016 - 1 WF 78/16, nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt am Main v. 12.2.2015 - 4 WF 209/14 = JurBüro 2015, 420; OLG Frankfurt am Main v. 21.1.2010 - 4 WF 209/10, nicht veröffentlicht). Es ist anerkannt, dass eine als Pflegerin bestellte Rechtsanwältin ihre Pflegertätigkeit gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, wenn die zu bewältigende Aufgabe über die bloße Amtsausübung hinausgeht und ein Pfleger ohne die hierfür erforderliche Qualifikation einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin heranziehen würde. Ein anwaltlicher Ergänzungspfleger kann somit insbesondere für Tätigkeiten im Rahmen seiner Bestellung, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen (BGH v. 24.9.2014 a.a.O. Rn. 5). Die Frage, unter welchen Umständen ein Pfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt insofern einer wertenden Betrachtung (vgl. BGH v. 24.9.2014 a.a.O. Rn. 10). Die Voraussetzungen sind regelmäßig gegeben, wenn es um die Vertretung des Pfleglings in einem gerichtlichen Klageverfahren geht oder auch, wie hier, um die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Erklärungen im Rahmen eines Grundstücksübergabevertrages (vgl. hierzu BGH v. 16.12.2020, a.a.O. oder BGH v. 24.9.2014, a.a.O.). Nach diesen Maßgaben durfte die Beschwerdeführerin vorliegend nach dem RVG abrechnen (§§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. dem RVG). Denn ihr steht insoweit ein Wahlrecht zu zwischen der Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht und der Vergütung nach Zeitaufwand gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. dem VBVG. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der seitens der Eltern im notariellen Vertrag vom 25.11.2021 abgegebenen Erklärungen handelt es sich, anders als das Familiengericht meint, nicht lediglich um Prüfungsgegenstände, die ein Laie ohne ein weiteres hätte vornehmen können. Denn es ging nicht nur um die Übertragung von Grundbesitz auf die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten, sondern es ging auch um die Eintragung eines Nießbrauchs, ferner um die Frage, wer für die Darlehensverpflichtungen, die noch auf dem Grundstück lasten, einzustehen habe, es ging zudem um die Rechte und Pflichten an den auf dem Grundstück noch bestehenden Mietverhältnissen und nicht zuletzt um die Prüfung etwaiger Nachteile im Zusammenhang mit dem Eintritt der Mündel in die bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft mit allen daraus entstehenden Rechten und Pflichten. Insofern war seitens der Ergänzungspflegerin sorgfältig zu prüfen, ob bzw. inwieweit durch den Vertrag den Interessen des Kindes entgegenstehende Nachteile entstehen können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, dass jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.