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Beschluss

1 UF 188/23

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0206.1UF188.23.00
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Leitsätze
1. Die Teilung eines Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung bringt aufgrund der nach § 97a SGB VI vorzunehmenden Prüfung der Einkommensanrechnung einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. 2. Bei der Ermessensausübung sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation und die wirtschaftliche Bedeutung eines Ausgleichs einzubeziehen. 3. Ist der Ausgleichsberechtigte auf den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung nicht dringend angewiesen, ist dieses Anrecht regelmäßig nicht auszugleichen.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 10.05.2023, Az. 1 F 395/22 S, im Tenor zum Versorgungsausgleich abgeändert und ergänzt wie folgt: Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. …) aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung in der Ehezeit erworbenen Anrechts unterbleibt der Versorgungsausgleich. II. Im Übrigen verbleibt es - auch hinsichtlich des Kostenausspruchs - bei der Entscheidung aus dem angefochtenen Beschluss. III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. IV. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.014 Euro. V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Teilung eines Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung bringt aufgrund der nach § 97a SGB VI vorzunehmenden Prüfung der Einkommensanrechnung einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. 2. Bei der Ermessensausübung sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation und die wirtschaftliche Bedeutung eines Ausgleichs einzubeziehen. 3. Ist der Ausgleichsberechtigte auf den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung nicht dringend angewiesen, ist dieses Anrecht regelmäßig nicht auszugleichen. I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 10.05.2023, Az. 1 F 395/22 S, im Tenor zum Versorgungsausgleich abgeändert und ergänzt wie folgt: Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. …) aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung in der Ehezeit erworbenen Anrechts unterbleibt der Versorgungsausgleich. II. Im Übrigen verbleibt es - auch hinsichtlich des Kostenausspruchs - bei der Entscheidung aus dem angefochtenen Beschluss. III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. IV. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.014 Euro. V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Beschwerdeverfahren hat den Ausgleich eines Anrechts bei der gesetzlichen Rentenversicherung aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung zum Gegenstand. Mit Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts vom 10.05.2023 wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und der Versorgungsausgleich bezogen auf die Ehezeit vom 01.09.1972 bis zum 31.07.2022 durchgeführt. Dabei wurden unter anderem zu Lasten eines Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 10,3035 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 74.551,86 Euro) und zu Lasten eines Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 33,4451 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 241.994,90 Euro) übertragen. Die Antragstellerin hat bei der Beschwerdeführerin ein weiteres Anrecht aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung in Höhe von 0,5726 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 0,2863 Entgeltpunkten erworben. Dieses Anrecht findet im Scheidungsverbundbeschluss keine Erwähnung. Die beteiligten Eheleute erhalten beide eine Vollrente wegen Alters. Die monatlichen Renteneinkünfte der Antragstellerin belaufen sich auf ca. 680 Euro netto, diejenigen des Antragsgegners auf ca. 2.700 Euro netto. Nach ihrer Trennung haben die Eheleute ein gemeinsames, nicht mehr durch Finanzierungsverbindlichkeiten belastetes, Immobilienvermögen auseinandergesetzt, welches sie in einer notariellen Vereinbarung vom 22.11.2021 mit einem Verkehrswert von 550.000 Euro angegeben haben. Gegen den, ihr am 03.07.2023 zugestellten, Scheidungsverbundbeschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer beim Amtsgericht am 14.07.2023 eingegangenen Beschwerde. Sie begründet diese damit, dass das Amtsgericht über das bei ihr begründete Anrecht der Antragstellerin aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung nicht entschieden habe. Sie beantragt daher, den Versorgungsausgleich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.08.2023 beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass hinsichtlich des vorgenannten Anrechts ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die hier einschlägige Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG unterschritten werde. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 19.01.2024 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, das Anrecht der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung vom Versorgungsausgleich auszunehmen. Die Eheleute haben dem zugestimmt, die Beschwerdeführerin hat binnen nachgelassener Frist nicht mehr Stellung genommen. II. 1. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Beschwerde und die gem. § 66 S. 1 FamFG erhobene Anschlussbeschwerde der Antragstellerin führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Ergänzung der angefochtenen Entscheidung. Hinsichtlich des vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigten Anrechts der Antragstellerin bei Beschwerdeführerin aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung war gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG von der Durchführung des Ausgleichs abzusehen. a) Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die nach § 3 Abs. 1 VersAusglG zu berechnende Ehezeit dauerte vorliegend vom 01.09.1972 bis 31.07.2022. b) Das Anrecht der Antragstellerin aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI unterfällt grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. aa) Der Zuschlag nach § 76g SGB VI stellt ein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht dar (BGH, Beschluss v. 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris, Rn. 8; Beschluss v. 28.06.2023 - XII ZB 81/23, juris, Rn. 7). Es ist auf eine Rente gerichtet, dient der Absicherung im Alter oder bei Invalidität und wird auch durch Arbeit geschaffen und aufrechterhalten, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Höhe des Rentenanspruchs mit der Höhe der erbrachten Beitragszahlungen korrespondiert (BGH, Beschluss v. 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris, Rn. 11, 13). An seiner vormaligen gegenläufigen Rechtsprechung (OLG Frankfurt FamRZ 2023, 1017) hält der Senat angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr fest. bb) Das Anrecht ist auch hinreichend verfestigt im Sinne des § 19 Abs. 2 Ziffer 1 VersAusglG und somit ausgleichsreif. Die in der Leistungsphase vorzunehmende Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI wirkt sich von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - aus und stellt daher die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage (BGH, Beschluss v. 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris, Rn. 19). cc) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausgleich für den Antragsgegner unwirtschaftlich wäre i.S.d. § 19 Abs. 2 Ziffer 3 VersAusglG. Auch im hier vorliegenden Fall, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, kann - selbst im Falle einer Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI - nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausgleich sich auch künftig nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten auswirkt, dies vor dem Hintergrund der jährlichen Prüfung der Einkommensanrechnung und insbesondere den berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben, individuellen Freibeträgen und außergewöhnlichen Belastungen, wobei sich etwa Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) oder Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen (§ 33b EStG) jährlich ändern können (BGH, Beschluss v. 28.06.2023 - XII ZB 81/23, juris, Rn. 8 ff.). c) Das Anrecht ist jedoch nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszunehmen. aa) Entgeltpunkte für langjährige Versicherung stellen ein eigenständiges Anrecht dar, das im Versorgungsausgleich gesondert intern zu teilen ist und deshalb den allgemeinen Entgeltpunkten weder hinzugerechnet noch im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenübergestellt werden darf (BGH, Beschluss v. 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris, Rn. 25; Beschluss v. 01.03.2023 - XII ZB 444/22, juris, Rn. 14; Beschluss v. 28.06.2023 - XII ZB 81/23, juris, Rn. 14). bb) Der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts der Antragstellerin aus dem Grundrentenzuschlag beträgt vorliegend 2.071,55 Euro und ist somit im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.290,00 Euro; 120 % hiervon: 3.948,00 Euro). cc) Der Senat übt sein Ermessen dahingehend aus, dass von einem Ausgleich abzusehen ist. (1) Bei der Ausübung des nach § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens sind in erster Linie Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers und das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten und der Erlangung auch geringfügiger Anrechte gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss v. 22.06.2016 - XII ZB 490/15, juris Rn. 7). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes; eine solche liegt vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (BGH, Beschluss v. 22.06.2016 - XII ZB 490/15, juris Rn. 8). Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung zudem die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen (BGH, Beschluss v. 12.10.2016 - XII ZB 372/16, juris, Rn. 8). (2) Wie sich der Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers für die Teilung eines geringfügigen Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auswirkt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der in der Leistungsphase vorzunehmenden Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI unterschiedlich beurteilt. (a) Teilweise wird angeführt, ein Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG komme regelmäßig nicht in Betracht, da der Verwaltungsaufwand für die Teilung von Grundrentenpunkten gering sei (OLG Celle FamRZ 2023, 1017; OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.07.2022 - 4 UF 111/22, BeckRS 2022, 18544), dies insbesondere angesichts des automatischen Datenabgleichs mit dem Finanzamt nach §§ 97a Abs. 2 S. 2 und 3, 151b SGB VI (OLG Bamberg FamRZ 2022, 1769, 1771; Beschluss v. 31.08.2022 - 7 UF 161/22, juris). (b) Andererseits wird der durch die Einkommensanrechnung entstehende Verwaltungsaufwand trotz des automatischen Datenabgleichs mit dem Finanzamt gegen einen Ausgleich angeführt (OLG Braunschweig Beschluss v. 06.06.2023 - 1 UF 25/23, NJW 2023, 2951; Hinweisbeschluss v. 26.05.2023 - 1 UF 38/23, juris; zustimmend Siede, FamRB 2023, 496; OLG Oldenburg BeckRS 2023, 225; OLG Nürnberg FamRZ 2023, 126, 126 f.). (c) Der zweitgenannten Auffassung ist beizutreten. Die in der Leistungsphase nach § 97a SGB VI vorzunehmende Prüfung einer Einkommensanrechnung auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag nach § 76g SGB VI bringt einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich, der auch im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmenden Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Anzurechnen ist nach § 97a Abs. 1, 4 SGB VI das Einkommen der Versicherten und seines Ehegatten. Angerechnet werden dabei das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Anteil von Renten und Versorgungsbezügen und Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht bereits dem zu versteuernden Einkommen zuzuordnen sind, § 97a Abs. 2 SGB VI. Als Einkommen zugrunde zu legen sind dabei die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b SGB VI automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September des vorvergangenen Kalenderjahres vorliegenden Festsetzungsdaten, in Ermangelung solcher die Daten des vorvorvergangenen Kalenderjahres, § 97a Abs. 2 S. 2, 3 SGB VI. Fehlen Festsetzungsdaten, sind im Einzelnen bezeichnete Renten, Versorgungsbezüge und Einkommen zu berücksichtigen, § 97a Abs. 2 S. 4 SGB VI. In Bezug auf den mit der Prüfung der Einkommensanrechnung erforderlichen Verwaltungsaufwand ist zum einen zu berücksichtigen, dass trotz des an sich vorgesehen automatisierten Datenabgleichs keine Festsetzungsdaten vorliegen können, wenn trotz Steuererklärungspflicht nicht erklärt wurde oder nicht erklärt werden muss, weil der Grundfreibetrag nicht überschritten ist, s. § 56 S. 1 Ziffer 1a) und 2a) EStDV 2000 (Strube NZFam 2023, 584, 588). Dann hat eine Prüfung nach § 97a Abs. 2 S. 4 SGB VI zu erfolgen, die erheblich sein kann (Strube NZFam 2023, 584, 588). Zum anderen löst selbst im Falle eines automatisierten Datenabgleichs ein sich hieraus ergebender Leistungsbezug einen weiteren Verwaltungsaufwand aus, da der Berechtigte dann gemäß § 97a Abs. 6 S. 2 SGB VI aufzufordern ist, ein etwaiges noch nicht berücksichtigtes Einkommen aus Kapitalvermögen i.S.v. § 97a Abs. 2 Ziffer 3 SGB VI mitzuteilen. Bei positiver Rückmeldung wäre der Rentenbescheid dann erneut zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss v. 26.05.2023 - 1 UF 38/23, juris Rn. 17). (3) Gegen eine Teilung spricht vorliegend zudem, dass der Antragsgegner auf die Teilung des Anrechts der Antragstellerin aus dem Grundrentenzuschlag nicht dringend angewiesen ist (sh. Schüßler, in: BeckOGK, Stand: 01.11.2023, § 18 VersAusglG Rn. 79). Die beteiligten Eheleute haben nach ihrer Trennung ein gemeinsames nicht mehr durch Finanzierungsverbindlichkeiten belastetes Immobilienvermögen auseinandergesetzt, welches sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vom 22.11.2021 mit einem Verkehrswert von 550.000 Euro angegeben haben. Der Antragsgegner erzielt zudem auskömmliche monatliche Renteneinkünfte, welche er im Scheidungsverfahren mit einer Höhe von ca. 2.700 Euro angegeben hat. Aufgrund seiner eher als günstig anzusehenden Versorgungslage ist der Antragsgegner auf den zusätzlichen Ausgleich des geringfügigen Anrechts der Antragstellerin aus dem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung - zum Auskunftszeitpunkt am 30.12.2022 gerichtet auf eine Monatsrente von 10,31 Euro - nicht angewiesen. Im Ergebnis war dem mit der Teilung verbundenen Nachteil eines nicht unerheblichen Verwaltungsaufwandes somit der Vorrang gegenüber der Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes einzuräumen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs.1 FamFG und entspricht billigem Ermessen. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG war von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen. 2. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs.1, 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG. Danach war der Wert auf 1.014 Euro (3* (2.700 Euro + 680 Euro) * 0,1) festzusetzen. Denn der Antragsgegner vereinnahmte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens 2.700 Euro netto monatlich, die Antragstellerin 680 Euro netto monatlich. Das Beschwerdeverfahren wurde hinsichtlich des Ausgleichs einer Anwartschaft geführt. IV. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Ziffer 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die obergerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes des Versorgungsträgers für die interne Teilung eines geringfügigen Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung bei der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG durchzuführenden Prüfung divergiert.