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Beschluss

1 UF 273/23

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0226.1UF273.23.00
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Leitsätze
1. Die in der Form einer Verfügung getroffene Entscheidung des Amtsgerichts, von der Einleitung eines sorgerechtlichen Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 2 BGB abzusehen, kann jedenfalls dann mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden, wenn sie das nach § 166 Abs. 2 FamFG durchzuführende Überprüfungsverfahren der Sache nach beendet hat und wenn sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. 2. Ein Abänderungsverfahren ist einzuleiten, wenn Tatsachen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Abänderungsvoraussetzungen nach § 1696 Abs. 2 BGB gegeben sind. 3. Welche Aktivitäten das Familiengericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht im Überprüfungsverfahren entfaltet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei die Art der kindesschutzrechtlichen Maßnahme, seine Einschätzung von der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Änderung sowie Umfang und Ergebnis bereits durchgeführter Überprüfungen einzubeziehen sind. Im Einzelfall kann die Einholung einer aktuellen Stellungnahme des Jugendamts genügen.
Tenor
I. Die Beschwerden der Mutter und des Vaters werden zurückgewiesen. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in der Form einer Verfügung getroffene Entscheidung des Amtsgerichts, von der Einleitung eines sorgerechtlichen Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 2 BGB abzusehen, kann jedenfalls dann mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden, wenn sie das nach § 166 Abs. 2 FamFG durchzuführende Überprüfungsverfahren der Sache nach beendet hat und wenn sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. 2. Ein Abänderungsverfahren ist einzuleiten, wenn Tatsachen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Abänderungsvoraussetzungen nach § 1696 Abs. 2 BGB gegeben sind. 3. Welche Aktivitäten das Familiengericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht im Überprüfungsverfahren entfaltet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei die Art der kindesschutzrechtlichen Maßnahme, seine Einschätzung von der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Änderung sowie Umfang und Ergebnis bereits durchgeführter Überprüfungen einzubeziehen sind. Im Einzelfall kann die Einholung einer aktuellen Stellungnahme des Jugendamts genügen. I. Die Beschwerden der Mutter und des Vaters werden zurückgewiesen. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt. I. Die Eltern des Kindes sind verheiratet und leben getrennt. Das Kind wurde im September 2020 durch das Jugendamt in Obhut genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1, … vom 05.05.2022, Az. …, wurde den Eltern nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens die Sorge für das Kind entzogen und das Jugendamt des Kreises1 als Amtsvormund bestellt. Der Entzug der elterlichen Sorge wurde insbesondere damit begründet, dass es infolge von Defiziten in der Erziehungsfähigkeit der Mutter zu erheblichen Entwicklungsrückständen im kognitiven und sozial-emotionalen Bereich des Kindes gekommen sei. Unter anderem inszeniere die Mutter zur Erfüllung eigener Bindungsbedürfnisse Krankheitsbilder bei dem Kind; sie negiere dabei die Bedürfnisse des Kindes und hindere seine Autonomieentwicklung. Der Vater stehe als Ressource nicht zur Verfügung, da er sich nicht um die Belange des Kindes gekümmert oder deutlich gemacht habe, hierzu künftig in der Lage zu sein. Eine gegen den Beschluss erhobene Beschwerde der Mutter, welche beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen ... geführt wurde, wurde in einem Anhörungstermin am 25.11.2022 zurückgenommen. Dem Vater, der im vorgenannten Termin anwesend war, konnte der Beschluss mangels bekannter zustellungsgeeigneter Anschrift nicht zugestellt werden. Der Vater hat mit Schreiben an das Amtsgericht vom 17.05.2023 darum gebeten, das Kind an die Mutter zurückzugeben. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 18.09.2023 hat auch die Mutter eine Rückführung des Kindes an sie gefordert. Das Amtsgericht hat das Jugendamt um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Dieses hat mit Schreiben vom 21.06.2023 unter Bezugnahme auf eine in einem familiengerichtlichen Umgangsverfahren eingereichte Stellungnahme vom 26.05.2023 und einen dort am 17.05.2023 erfolgten Anhörungstermin berichtet und Stellung genommen, insbesondere dahingehend, dass eine Rückführung des Kindes in das unverändert bestehende Familiensystem weiterhin eine Gefährdung des Kindeswohls darstelle. Die Mutter sei nicht gewillt oder in der Lage, mit dem Jugendamt zu kooperieren, um die familiäre Situation zu verbessern. Das Amtsgericht verfügte am 09.11.2023, dass von der Einleitung eines Abänderungsverfahrens abgesehen wird. Es zeige sich nach Abschluss der Überprüfung, dass die Kindeswohlgefährdung weiterhin fortbestehe und die Sorgerechtsentziehung weiterhin erforderlich sei. Die Verfügung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen wird. Sie wurde am 25.11.2023 dem Vater und der Mutter zugestellt. Am 27.12.2023 ging beim Amtsgericht ein Schreiben der Mutter vom 20.12.2023 ein, wonach „Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.11.2023 Az.: 1 AR 15/23 AR“ eingelegt werde. Ferner ging beim Familiengericht zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ein vom Vater unterschriebenes und nicht mit einem Eingangsstempel versehenes Schreiben vom 17.12.2023 ein, in dem ebenfalls angeführt wird, dass „Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.11.2023 Az.: 1 AR 15/23 AR“ eingelegt werde. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 31.01.2024 darauf hingewiesen, dass die Schwelle für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens nicht überschritten sein dürfte. Die Beteiligten hatten abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Einleitung eines Abänderungsverfahrens abzusehen, ist die Beschwerde gem. § 58 ff FamFG statthaft. Der Statthaftigkeit steht weder entgegen, dass die erstinstanzliche Entscheidung in der Form einer Verfügung ergangen ist, noch, dass mangels ganz oder teilweiser Erledigung des Verfahrensgegenstandes der elterlichen Sorge an sich keine Endentscheidung gem. §§ 38 Abs. 1 S. 1, 58 Abs. 1 FamFG vorliegt. a) Zwar stellt eine Verfügung grundsätzlich keine Endentscheidung dar, weil sie das Verfahren nicht abschließt (OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1635). Gegen eine als Verfügung bezeichnete und abgefasste Entscheidung findet jedoch dann die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statt, wenn sich die Entscheidung nicht lediglich als eine auf verfahrensrechtliche Vorfragen beschränkte Zwischenentscheidung, sondern als eine über den materiellen Verfahrensgegenstand befindende Sachentscheidung darstellt (Göbel, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 58 Rn. 19; vgl. BGH NJW-RR 2006, 656). Vorliegend wurde mit der angefochtenen Verfügung eine Sachentscheidung über die Eröffnung eines Abänderungsverfahrens getroffen. In Bezug auf das Überprüfungsverfahren hat sie verfahrensbeendenden Charakter. Sie wurde zudem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Beschwerde verwiesen wird, und den Eltern förmlich zugestellt. Unabhängig von ihrer Bezeichnung stellt die angefochtene Verfügung mithin weder ihrem Inhalt noch ihrer Form nach eine auf verfahrensrechtliche Vorfragen beschränkte Zwischenentscheidung dar, sondern ist vielmehr unzweifelhaft auf den Abschluss des Überprüfungsverfahrens gerichtet. b) Zwar konnte keine den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigende Entscheidung (Endentscheidung) gem. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG ergehen. Denn mit Eintritt der formellen Rechtskraft der sorgerechtlichen Entscheidung vom 05.05.2022 wurde der Verfahrensgegenstand der elterlichen Sorge vollständig erledigt. Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Mutter hat diese wirksam zurückgenommen, § 67 Abs. 4 FamFG. Zwar konnte der Beschluss vom 05.05.2022 dem Vater nicht zugestellt werden, da dessen zustellungsfähige Anschrift zunächst nicht bekannt war. Jedenfalls ist aber die gem. § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG nach Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Entscheidung beginnende Beschwerdefrist ohne Einlegung einer Beschwerde durch den Vater verstrichen, sodass der sorgerechtliche Beschluss vom 05.05.2022 gem. § 45 S. 1 FamFG in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Der Verfahrensgegenstand der elterlichen Sorge ist dem Gericht vor Eröffnung eines Abänderungsverfahrens auch nicht wieder zur Entscheidung angefallen, sodass mit der angefochtenen Verfügung dieser Verfahrensgegenstand auch nicht ganz oder teilweise erledigt werden konnte i.S.d. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG. Liegt eine Entscheidung vor, die mangels eines dem Gericht zur Regelung angefallenen Verfahrensgegenstandes einen solchen nicht ganz oder teilweise erledigen kann, etwa bei der Ablehnung der Verfahrenseinleitung in einem Amtsverfahren, kann sie jedoch dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn in subjektive Rechte eingegriffen wird (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2022, 545; ZKJ 2015, 275; Gottschalk, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 166 FamFG Rn. 18; Dürbeck, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 58 FamFG Rn. 3; Schäder, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 166 Rn. 9; vgl. auch BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn. 39). Dies ist hier der Fall, denn das Begehren der Eltern ist auf eine Aufhebung der Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge gerichtet und betrifft damit auch ihr Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. 2. Die Beschwerden sind auch form- und, jedenfalls die Beschwerde der Mutter, auch fristgerecht eingelegt. a) Bei den unterschriebenen Schreiben der Mutter vom 20.12.2023 und des Vaters vom 17.12.2023 handelt es sich um formgerechte Beschwerdeschriften i.S.d. § 64 Abs. 2 FamFG dar. Dass darin jeweils ein Beschluss vom 23.11.2023 angeführt wird, ist auch im Hinblick auf § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG unschädlich. Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdeschrift für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (BGH FamRZ 2023, 1733). Dies ist hier der Fall. Nachdem ein Beschluss vom 23.11.2023 im vorliegenden Überprüfungsverfahren, dessen Aktenzeichen in den vorgenannten Schreiben angeführt wird, nicht ergangen ist und andere Entscheidungen als diejenige vom 09.11.2023 über das Absehen von der Einleitung eines Abänderungsverfahrens nicht getroffen wurden, steht nicht in Zweifel, dass sich die Beschwerden gegen diese Entscheidung richten. b) Die Beschwerde der Mutter ist am 27.12.2023 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG beim Familiengericht eingegangen. Ob die auf den 17.12.2023 datierte Beschwerde des Vaters noch binnen der am 27.12.2023 abgelaufenen Beschwerdefrist beim Familiengericht eingegangen ist, konnte nicht mehr nachvollzogen werden. Dies konnte vorliegend jedoch ausnahmsweise dahinstehen, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. 3. Die Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung von der Einleitung eines Abänderungsverfahrens abgesehen. a) Gemäß § 1696 Abs. 2 BGB ist eine Maßnahme nach den § 1666 bis 1667 BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Voraussetzung für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens ist, dass Tatsachen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Abänderungsvoraussetzungen nach § 1696 Abs. 2 BGB gegeben sind (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2022, 545, 546; ZKJ 2015, 275, 276). b) Vorliegend sind im Rahmen des Überprüfungsverfahrens i. S. v. § 166 Abs. 2 FamFG keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden, dass sich die Gefährdung des Kindeswohls im elterlichen Haushaltes maßgeblich reduziert haben oder dass der Entzug der elterlichen Sorge nicht mehr erforderlich sein könnte. aa) Bereits der ausführlichen Stellungnahme des Jugendamtes im Überprüfungsverfahren ist zu entnehmen, dass die mit Beschluss vom 05.05.2022 festgestellte Kindeswohlgefährdung im elterlichen Haushalt unverändert fortbesteht. In seinem Bericht vom 26.05.2023 führt das Jugendamt unter Berufung auf aktuelle Erkenntnisse, die es auch im Zuge eines beim Amtsgericht geführten Umgangsverfahren gewonnen hat, unter anderem und im Ergebnis überzeugend aus, dass die Mutter weiterhin ihre Bedürfnisse über diejenigen des Kindes stelle. So habe sie etwa wiederholt gegen ein ausgesprochenes Kontaktverbot verstoßen und das Kind mit einem Schweigegebot zur Geheimnisträgerin gemacht. Sie sei auch nicht bereit, ihre Haltung zu reflektieren und mit dem Jugendamt und dem Amtsvormund zusammenzuarbeiten. Das Angebot eines gemeinsamen Gesprächs habe sie abgelehnt. Ihr Bedürfnis, in Konflikt mit dem Jugendamt zu gehen, sei größer als dasjenige, die Voraussetzungen für begleitete Umgänge zu schaffen. Die Mutter sei weiterhin nicht in der Lage, die Bedarfe und Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und angemessen zu handeln. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat aus dem gesamten Vorbringen der Mutter im Überprüfungsverfahren gewinnt. Aus diesem lässt sich entnehmen, dass sie in hohem Maße mit ihrem eigenen Anerkennungsbedürfnis befasst ist. Es sind auch ansonsten keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar, aus denen sich schlussfolgern ließe, dass die Kindeswohlgefährdung im elterlichen Haushalt nicht mehr bestehen oder maßgeblich reduziert sein könnte. Woraus sich eine Verbesserung der Erziehungseignung ergeben könnte, wird von den Eltern nicht erläutert. Diese beschränken ihr Vorbringen im Wesentlichen auf eine scharfe Kritik des staatlichen Handelns, ohne dazu vorzutragen, dass sich seit der sorgerechtlichen Entscheidung tatsächliche Umstände in maßgeblicher Weise geändert hätten. Dass die Mutter, worauf sie im Überprüfungsverfahren verweist, weitere Kinder hat, die inzwischen volljährig und bei ihr aufgewachsen sind, stellt keinen neuen Umstand dar, war im bisherigen Verfahrensverlauf bereits bekannt und liegt auch der zu überprüfenden Entscheidung und dem im Verfahren eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten zugrunde. bb) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sorgerechtsentzug nicht mehr erforderlich sein könnte. Aus dem vorgenannten Jugendamtsbericht und dem Vorbringen der Mutter im Beschwerdeverfahren wird insgesamt deutlich, dass diese weiterhin nicht gewillt oder in der Lage ist, die Gefährdung des Kindeswohls durch Inanspruchnahme von Hilfen maßgeblich zu reduzieren. Sie sieht die Fremdunterbringung des Kindes, die ergangene kindesschutzrechliche Maßnahme und die Tätigkeit des Jugendamtes trotz der vielfach, unter anderem durch ein Sachverständigengutachten, dargelegten Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit als willkürlich und ungerechtfertigt an, ohne eigene Anteile an der Entwicklung zu reflektieren. Auch für eine sekundäre Kindeswohlgefährdung liegen keine belastbaren Anzeichen vor. Dass sich die Gesundheit des Kindes nach Angabe der Mutter seit der Inobhutnahme verschlechtert hat und dieses im April 2021 mit einem Bleistift am Auge verletzt wurde, lässt sich den von der Mutter zu Beweiszwecken eingereichten Lichtbildern nicht im Ansatz entnehmen und hat sich auch sonst nicht ergeben. Wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt wurde, deutet der Umstand der Einreichung der vorgenannten Fotos vielmehr darauf hin, dass die Mutter in Übereinstimmung mit den Feststellungen des im Vorverfahren eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens Situationen konstruiert, aus denen sie eine Gefährdung des Kindes in der von ihm besuchten Einrichtung ableitet. Aus diesem Umstand lässt sich wiederum der Schluss ziehen, dass die Mutter ihre eigenen Bedürfnisse weiterhin voranstellt und dabei nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse des Kindes, welche sich aus seiner tatsächlichen Lebenswirklichkeit ergeben, zu erkennen. Auch die Möglichkeit, dass der Vater inzwischen in der Lage sein könnte, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden, ist nicht erkennbar. Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst dafür ersichtlich, dass der Vater inzwischen das Kind bedürfnisgerecht versorgen könnte. Er regt im Überprüfungsverfahren denn auch allein eine Rückführung zur Mutter an. c) Das Amtsgericht konnte sich hier auch auf die Einholung eines aktuellen Berichts des Jugendamtes beschränken. Das Gericht hat in von Amts wegen durchzuführenden Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG die Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt, d.h. das Vorliegen eventueller Abänderungsgründe, von Amts wegen zu ermitteln (Schäder, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 166 Rn. 9). Die nähere Ausgestaltung, d.h. welche Aktivitäten das Gericht im Rahmen des Überprüfungsvorgangs entfaltet, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei Art der kindesschutzrechtlichen Maßnahme, seine Einschätzung von der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Änderung sowie Umfang und Ergebnis bereits durchgeführter Überprüfungen einzubeziehen sind (Heilmann, in: MüKo, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 166 Rn. 22). Die Einholung einer aktuellen Stellungnahme des Jugendamtes kann den gesetzlichen Anforderungen genügen (Gottschalk, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 166 Rn. 17). Vorliegend genügte die Einholung eines aktuellen Jugendamtsberichts, da im sorgerechtlichen Verfahren umfangreiche Ermittlungen, unter anderem in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens, erfolgt sind, dem Gericht Erkenntnisse aus einem nach der sorgerechtlichen Entscheidung geführten Umgangsverfahren, die durch das Jugendamt in das vorliegende Überprüfungsverfahren eingebracht wurden, zur Verfügung stehen und keinerlei Tatsachen vorgetragen wurden, die das Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen als möglich erscheinen lassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 S. 2, 84 FamFG. Zwar sind die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels regelmäßig vom Beschwerdeführer zu tragen. Die Norm eröffnet jedoch zugleich die Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen die Kosten nicht dem im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittelführer aufzuerlegen (BT-Drs.16/6308, S. 216). In diesen Fallgestaltungen kann auf die Grundsätze des § 81 FamFG zurückgegriffen werden (Schneider, in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl. 2015, § 84 Rn. 21). Hier war zu berücksichtigen, dass die Eltern, aus ihrer Sicht letztlich im Interesse des Kindes, eine Klärung anstrebten.