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Beschluss

20 UF 71/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0722.20UF71.24.00
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Leitsätze
Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einer Kinderschutzsache steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Abänderung bestehen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlich ist und dieser nach rechtlicher Würdigung ein Einschreiten erfordert. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - daran, beendet das Gericht seine Vorermittlungen und lehnt die Einleitung eines Verfahrens ab.(Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 25.04.2024, Aktenzeichen 5 F 1409/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens in einer Kinderschutzsache steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Abänderung bestehen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlich ist und dieser nach rechtlicher Würdigung ein Einschreiten erfordert. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - daran, beendet das Gericht seine Vorermittlungen und lehnt die Einleitung eines Verfahrens ab.(Rn.18) 1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 25.04.2024, Aktenzeichen 5 F 1409/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerdeführerin und Mutter des am ... geborenen Sohnes C. wendet sich gegen die familiengerichtliche Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens zur Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 21.09.2022, Az. 5 F 1078/22, war der allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für C. entzogen worden. Auf ihre Beschwerde hat der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.12.2022, Az. 20 UF 128/22, den Entzug abändernd auf die Personensorge beschränkt. Diese wird nunmehr durch das Jugendamt Mannheim als Ergänzungspfleger ausgeübt. C. ist, zunächst aufgrund vorläufigen Sorgerechtsentzugs, seit November 2021 fremduntergebracht. Bis November 2023 fanden begleitete Umgangskontakte mit den Eltern statt. Seither können sie sowie inzwischen auch weitere Mitglieder beider Großfamilien C. in zweiwöchigem Abstand samstags auch unbegleitet treffen. Mit Beschluss vom 25.04.2024, Az. 5 F 1409/24, hat das Amtsgericht Mannheim nach Einholung eines Jugendamtsberichts von der von der Mutter angeregten Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach §§ 1696 Abs. 2 BGB, 166 Abs. 2 FamFG abgesehen. Der Beschluss wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der auf die Möglichkeit der binnen einer Frist von 1 Monat beim Amtsgericht einzulegenden Beschwerde hingewiesen wird. Ausweislich der Beschlussgründe sind für das Amtsgericht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die im vorausgegangenen Verfahren festgestellte Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht. Unter Zugrundelegung des Berichts des Jugendamts vom 27.03.2024 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eltern und dabei insbesondere die Mutter ihrer Erziehungsverantwortung noch nicht in dem Maße nachkommen könnten, dass für C. keine Gefahr mehr im elterlichen Haushalt bestehe. Das Gericht habe zwar positiv zur Kenntnis genommen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Jugendamt seit Herbst 2023 stabilisiert und die Mutter offensichtlich eine Therapie aufgenommen habe, wobei es hier seitens der Mutter weiterhin an der gegenüber dem Jugendamt gebotenen Transparenz fehle. Jedoch sei die positive Entwicklung im Elternverhalten lediglich von kurzer Bestandszeit und könne aufgrund der erheblichen Defizite in der Erziehungsfähigkeit und der Persönlichkeitsstruktur der Mutter als noch nicht nachhaltig angesehen werden. Die Eltern müssten noch an vielen Entwicklungsschritten (geeigneter Wohnraum, erfolgreicher Abschluss einer Therapie. Abklärung des Alkoholkonsums des Kindsvaters etc.), die auch der Sachverständige im Verfahren 5 F 1078/22 benannt habe, arbeiten. Es bleibe abzuwarten, ob die Eltern den positiven Weg weitergingen. So lange werde C. in der Einrichtung entsprechend seiner (erhöhten) Bedürfnisse sinnvoll und wirksam unterstützt. Seine Grundversorgung, die medizinische Versorgung und die Erlernung von sozialen Kompetenzen seien bei dem Ergänzungspfleger in guter Hand, bis die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit wiedererlangt hätten. Das Gericht werde in einem angemessenen Zeitabstand nach §§ 1696 Abs. 2 BGB, 166 Abs. 2 FamFG ein erneutes Überprüfungsverfahren von Amts wegen einleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde sieht die ebenso wie der Vater unter gemeinsamer Anschrift in L. wohnhafte Mutter in der Ausgangsentscheidung Verstöße gegen das grundrechtlich geschützte Elternrecht aus Art. 6 GG und die von ihr umfänglich wiedergegebenen „UN Menschenrechte“ bzw. „Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen“ und trägt vor, es bestünden keine Gründe zur Nichteinleitung eines Abänderungsverfahrens. Die rechtliche Würdigung der Grundrechtecharta sei zwingend einzuhalten, notfalls dem EuGH vorzulegen. Der Staat vergesse gerne, dass er auch Pflichten und Verträge habe und somit auch die Verantwortung, diese einzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe es hier in Baden-Württemberg seit Jahren mit politischer Tyrannei zu tun bzgl. des Wohnraumes, zusätzlich durch das Jugendamt mit politischer Verfolgung und schließlich durch den Kindesentzug mit politischer Indoktrinierung. Hier solle eine Weltanschauung, rein nach den persönlichen und politischen Interessen der Behörden und der Justiz, mit Zwangsmittel - Kindesentzug/Sorgerechtsentzug, durchgesetzt werden. In späteren Eingaben verweist sie u.a. auf den „Bericht“ eines Dipl. Psych. R. O. mit dem Titel „Die Allmacht der Jugendämter“ sowie einen von ihr erfolglos erbetenen „Befundbericht“ eines Dipl-. Psych. D. T. Später teilt sie mit, sie wolle einen Zuständigkeitswechsel nach L. und somit „endlich die Trennung vom M. Jugendamt“. Sie wolle, dass eine Zusammenarbeit mit dem Heim weiter stattfinde „nur mit Sorgerecht“. Es sollten Umgangserweiterungen durch Übernachtungen stattfinden. Sowohl die Gruppe, in der C. lebe, wie auch die Dipl. Psych. Frau F. seien sich einig, dass von den Eltern keine „KWG“ ausgehe. Das Jugendamt M. setze sie seit der Geburt des Kindes unter Druck durch den Wohnraum, der aber, wie nun alle wüssten, nicht mit Gewalt zu erzwingen sei, aber dennoch, seither die Eskalationen mit dem, auch in diesem Thema uneinsichtigen, Jugendamt M. stattfänden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die (zahlreichen) Eingaben der Mutter im Beschwerdeverfahren verwiesen. Der Vater verweist in einem Schreiben vom 24.05.2024 auf die beigefügten Ergebnisse zweier Alkoholtests. Beide Tests ergäben den Nachweis, das keine Alkoholerkrankung vorliege bzw. kein chronischer Alkoholkonsum bzw. Missbrauch. Die Denunzierungen des Jugendamtes M. seien nach wie vor, wie von Anfang an, reine Erfindungen. Was in seiner Vergangenheit gewesen sei, habe absolut und gegenwärtig, seit geraumer Zeit, nichts mit der Realität der Gegenwart zu tun und der letzten 6 Jahre. Nach der Stellungnahme des Jugendamtes M. distanziere auch er sich weiterhin von M. Sein Wohnsitz sei nach wie vor ebenso unter der Adresse der Mutter und nicht in M. Es habe nachweislich vor der Inobhutnahme niemals eine reale Kindeswohlgefährdung gegeben und die letzten zwei Jahre ebenso nicht. Die Familienhilfe habe damals schon festgestellt, dass, auch im Umgang mit dem Kind, keine Probleme vorlägen, außer der Wohnsituation. Das Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren keine weitere Stellungnahme abgegeben. II. Das Rechtsmittel der Mutter hat keinen Erfolg. 1. Die gemäß § 58 ff. FamFG form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Mutter gemäß § 59 FamFG beschwerdebefugt, denn durch die Ablehnung der Verfahrenseinleitung über von Amts wegen zu treffende Maßnahmen wird unmittelbar in ihr gemäß Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschütztes Elternrecht eingegriffen (OLG Karlsruhe Beschl. v. 14.11.2023 - 16 UF 65/23, BeckRS 2023, 45726 Rn. 35, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 1 UF 273/23 -, Rn. 10, juris, sowie Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 6 UF 237/21 -, Rn. 7, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 39, juris; Sternal/Schäder, 21. Aufl. 2023, FamFG § 166 Rn. 9 m.w.N.). 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht von der seitens der Mutter angeregten Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach §§ 1696 Abs. 2 BGB, 166 Abs. 2 FamFG abgesehen. a) Gemäß § 1696 Abs. 2 BGB ist eine kindesschutzrechtliche Maßnahme insbesondere nach den §§ 1666 bis 1667 BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Gemäß der damit im Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 166 Abs. 2 FamFG hat das Gericht eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die Regelung verpflichtet das Familiengericht, auch nach Beendigung eines Kindesschutzverfahrens zu überprüfen, ob von Amts wegen ein Abänderungsverfahren nach Abs. 1 einzuleiten ist (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 166 FamFG, Rn. 2 m.w.N.). Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens steht im pflichtgemessen Ermessen des Gerichts, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Abänderung bestehen (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 166 FamFG, Rn. 10 m.w.N.). Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlich ist und dieser nach rechtlicher Würdigung ein Einschreiten erfordert. Fehlt es daran, beendet das Gericht seine Vorermittlungen und lehnt die Einleitung eines Verfahrens ab (Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 24 FamFG, Rn. 4a m.w.N.; vgl. weiterhin OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 1 UF 273/23 -, Rn. 16, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 13. September 2022 - 12 UF 118/22 -, Rn. 29, juris m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben sind im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 166 Abs. 2 FamFG keine Umstände ersichtlich, die einen zwischenzeitlichen Wegfall der tragenden Gründe für den ausgesprochenen Teilentzug der elterlichen Sorge als ernsthaft möglich erscheinen lassen und dadurch - bereits jetzt - Anlass zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens geben. aa) In seinem Beschluss vom 20.12.2022, Az. 20 UF 128/22, hat der Senat - unter anderem nach ergänzender Anhörung der Sachverständigen im Erörterungstermin - den Teilsorgeentzug gegenüber der Mutter auf die Überzeugung gestützt, dass das Wohl C.s durch das defizitäre Erziehungsverhalten der Mutter bereits geschädigt wurde und eine weitere Gefährdung des Kindes derzeit nur durch eine weitere Fremdunterbringung verhindert werden könne. Hierzu hat er - unter anderem - ausgeführt: Die Mutter weise nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Merkmale einer paranoiden Persönlichkeitsstruktur auf. Sie gehe grundsätzlich davon aus, dass ihre Grenzen missachtet werden und andere Menschen ihr schaden oder sie ausnutzen wollten. Sie nehme an, dass sie sich schützen müsse, um nicht geschädigt zu werden und gehe davon aus, dass andere Menschen sie bevormunden, einschränken und reglementieren wollten. Sie reagiere empfindlich gegenüber Rückschlägen, neige dazu Groll zu hegen, sei nachtragend bezüglich vermeintlicher Kränkungen, misstrauisch und habe die Neigung, Erlebtes zu verdrehen und neutrale Handlungen anderer als feindlich zu missdeuten. Sie beharre streitsüchtig und situationsunangemessen auf eigenen Rechten, entwickele Verschwörungstheorien, zeige Querulantentum und neige zu einem überhöhten Selbstwertgefühl. Die paranoide Persönlichkeitsstruktur der Mutter schränke ihre Erziehungsfähigkeit insoweit ein, als es ihr schwerfalle, um Hilfe zu bitten, Hilfe anzunehmen, abhängig von anderen Menschen und Systemen zu sein und mit anderen Menschen und Systemen (z.B. Jugendamt, Jobcenter, Arbeitgeber, Wohnungsvermittlung, Vermieter) zusammenzuarbeiten. Durch die Erziehungsdefizite der Mutter werde die kognitive und soziale Entwicklung C.s gefährdet. Zudem bestehe die Gefahr der Entwicklung von Verhaltensauffälligkeiten. Insgesamt stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass die Mutter jedenfalls derzeit nicht bereit sei, ihre Erziehungsdefizite aufzuarbeiten und ihr zudem eine Zusammenarbeit mit dem Helfersystem nicht möglich sei. Es müsse vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Eltern ohne therapeutische Behandlung der Persönlichkeitsstruktur der Mutter bei einer Rückführung des Kindes erneut versuchten, sich dem nach der Überzeugung der Mutter schädlichen Helfersystem zu entziehen. Der Entzug lediglich von Teilbereichen der Personensorge wie insbesondere der Gesundheitssorge und für Angelegenheiten betreffend den Besuch eines Kindergartens scheitere ebenfalls an der unveränderten verfestigten Ablehnung der Mutter zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Der Vater biete nach den Ausführungen der Sachverständigen keine ausgleichende Ressource. Vielmehr müsse aufgrund der fehlenden Alkoholabstinenz davon ausgegangen werden, dass auch er keine stabile und verlässliche Bezugsperson für C. darstelle. Zwar habe er bei seiner Anhörung vor dem Senat angekündigt, eine weitere Entgiftung durchführen zu wollen, konkrete Schritte zur stationären Entgiftung und einer langzeitigen Suchttherapie bisher aber nicht unternommen, obwohl hierfür längst, auch noch seit Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung, ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden hätte. Eine Übertragung der Personensorge auf den Vater (§ 1680 Abs. 3 BGB) komme derzeit nicht in Betracht. Der Vater stehe aufgrund seiner Alkoholerkrankung auf nicht absehbare Zeit nur beschränkt als stabile und verlässliche Bezugsperson für C. zur Verfügung. Zudem habe sich der Vater auch bei seiner Anhörung vor dem Senat nicht von den Aussagen der Mutter, die den Mitarbeitern des Jugendamtes und weiteren am Verfahren beteiligten Personen pauschal und generalisierend krankhafte Persönlichkeitsstörungen vorwerfe, distanziert. Er habe vielmehr den Eindruck vermittelt, die Auffassung der Mutter zu teilen und zu billigen. bb) Hinreichende Umstände, die einen zwischenzeitlichen Wegfall dieser tragenden Gründe für den ausgesprochenen Teilentzug der elterlichen Sorge als ernsthaft möglich erscheinen lassen und demnach Anlass zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens geben, liegen nicht vor. Zwar hat zumindest die Mutter, wie nicht nur ihren Darlegungen, sondern auch dem Bericht des Jugendamts vom 27.03.2024 zu entnehmen ist, gewisse Bemühungen zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt entfaltet. Dadurch können nunmehr Umgänge auch unbegleitet stattfinden. Jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus weitere notwendige Entwicklungsschritte erfolgreich angegangen oder gar umgesetzt sind, die die wesentlichen Gründe für die im vorausgegangenen Kinderschutzverfahren bei einer Rückführung von C. erwartete Kindeswohlgefährdung entfallen lassen. Insoweit mag zwar den Eltern nicht (allein) angelastet werden können, dass bislang ein geeigneter Wohnraum nicht gefunden wurde. Jedoch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter inzwischen ausreichende Schritte zur Erlangung ihrer Erziehungsfähigkeit vorgenommen hat. Hierzu bedarf es - worauf auch das Amtsgericht zutreffend verwiesen hat - nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen im vorausgegangenen Verfahren einer psychotherapeutischen Behandlung mit Blick auf die paranoide Persönlichkeitsdeviation der Mutter. Diese behauptet zwar die Einleitung einer „Therapie“. Dass sie allerdings eine als notwendig erachtete geeignete psychotherapeutische Behandlung angefangen hat, kann ihren (unbelegten) Angaben nicht entnommen werden. Hiervon abgesehen bestehen jedoch schon aufgrund der verhältnismäßig geringen Dauer einer solchen etwaigen Behandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt die auf der Persönlichkeit der Mutter beruhenden erheblichen Defizite in ihrer Erziehungsfähigkeit in ausreichender Weise behoben sind. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die von der Sachverständigen seinerzeit beschriebenen „Merkmale einer paranoiden Persönlichkeitsstruktur“ auch in den Eingaben der Mutter im vorliegenden Verfahren wiederholt zum Ausdruck kommen. Insbesondere finden sich in nahezu jedem ihrer zahlreichen erst- wie zweitinstanzlichen Schreiben an das Gericht Schuldzuweisungen verschiedenster Art an Jugendämter, Gerichte und weitere Institutionen, wohingegen eine wirkliche Einsicht in ein - im Vorverfahren festgestelltes - elterliches Fehlverhalten nicht erkennbar ist. Ohne eine solche Einsicht erscheint jedoch eine erfolgreiche Therapie bzw. Behandlung kaum denkbar. Vor diesem Hintergrund muss auch die Nachhaltigkeit der, wenn auch zuletzt verbesserten, Zusammenarbeit der Eltern mit dem Jugendamt als weitere wesentliche Voraussetzung für eine Rückkehr von C. mehr als nur fraglich erscheinen. Konkrete Anhaltspunkte, die den Eintritt einer wesentlichen Veränderung möglich oder gar wahrscheinlich erscheinen lassen, sind auch beim Vater nicht ersichtlich. Im Gegenteil bestreitet er unter Vorlage unzureichender Nachweise bezüglich zweier negativer Alkoholtests die im Vorverfahren festgestellte Alkoholerkrankung und spricht in diesem Zusammenhang von „Denunzierungen des Jugendamtes M.“. Von den bei ihm nach der Einschätzung Senats im vorausgegangenen Verfahren erforderlichen konkreten Schritten zur Durchführung einer stationären Entgiftung und einer langzeitigen Suchttherapie ist er offensichtlich nach wie vor weit entfernt. Ebenso wenig deuten seine Äußerungen im Schreiben vom 24.05.2024 auf eine Einsicht in ein früheres elterliches Fehlverhalten hin. c) Nach allem hat das Amtsgericht die derzeitige Einleitung eines Abänderungsverfahrens zu Recht abgelehnt. Dass es seine Vorermittlungen im Überprüfungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Einholung eines Jugendamtsberichts beschränkt hat (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 1 UF 273/23 -, Rn. 20, juris; OLG Karlsruhe Beschl. v. 14.11.2023 - 16 UF 65/23, BeckRS 2023, 45726 Rn. 38, beck-online; Gottschalk in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 166 FamFG, Rn. 17), ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden. 3. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG entsprechend den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs.1, 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. 5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.