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Beschluss

1 Ss 365/06

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2007:0502.1SS365.06.0A
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten mit Urteil vom 11.07.2006 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 15.11.2006. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Revision ist zulässig. Der Angeklagte hatte zwar die Frist zur Einlegung der Revision versäumt, der Senat hat ihm aber durch Beschluss vom 18.12.2006 insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in ihrer Stellungnahme vom 24.04.2007 u. a. ausgeführt: „Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Sie ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht die Beweisergebnisse anders gewürdigt hätte. Insoweit ist das Revisionsgericht in der Regel an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden, auch soweit es sich um nur mögliche Schlussfolgerungen tatsächlicher Art handelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2003, 2 Ss 261/01). Demgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert sind, das Urteil widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Insbesondere muss die Beweiswürdigung erschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2001, 1 StR 190/01; BGH, NStZ 1999, 153 ; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 261 Rz. 182). Diesen Anforderungen hält das angefochtene Urteil nicht stand. Die Einlassung des Angeklagten ist im Urteil nicht wiedergegeben. Aus den Urteilsgründen lässt sich schon nicht entnehmen, ob sich der Angeklagte überhaupt zur Sache eingelassen hat. Grundsätzlich hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten zum Schuldvorwurf in den Urteilsgründen erschöpfend aufzunehmen und zu würdigen. Ohne die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und ihre Würdigung kann das Revisionsgericht in der Regel nicht erkennen, ob der Beurteilung des Sachverhalts rechtlich fehlerfreie Erwägungen zugrunde liegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2000 – 3 Ss 17/00). Nur in sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann unter Umständen auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß gegen die materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichtet werden (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 11.04.1995 – 3 Ss 82795 -; Beschluss v. 05.05.1999 – 3 Ss 327/98 -; Beschluss v. 26.02.2002 – 1 Ss 382/01 -). Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist eine erschöpfende Wiedergabe und Würdigung der Einlassung des Anklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf – gefährliche Körperverletzung mit einem gesetzlichen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren - und die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe (1 Jahr ohne Bewährung) geboten. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung maßgeblich auf die Aussage der Zeugin Z1 gestützt. Ob diese rechtsfehlerfrei gewürdigt worden ist, lässt sich nur beurteilen, wenn auch mitgeteilt wird, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte eingelassen hat. Steht nämlich „Aussage gegen Aussage“, werden besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung gestellt. (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 261 Rz. 11 a m. w. N.). Gegebenenfalls müssen im Urteil Entstehungsgeschichte und Inhalt der belastenden Zeugenaussage ebenso ausführlich dargestellt werden wie alle aus der Beweisaufnahme erwachsenen „Gegenindizien“ (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 15; StV 1996, 249; Meyer-Goßner, a.a.O.). Das Urteil lässt überdies nicht erkennen, ob die Zeugin überhaupt Angaben in der Hauptverhandlung gemacht hat oder ob das Landgericht lediglich die Bekundungen der Polizeibeamten zur Aussage der Zeugin am Tattag gegenüber diesen seiner Überzeugungsbildung zu Grunde gelegt hat. Angaben zum Inhalt der Zeugenaussage finden sich ebenfalls nicht im Urteil. Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite des Angeklagten halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,48 und höchstens 3,30 Promille gehabt habe. Er sei aufgrund des Alkoholgenusses und psychischen Hintergrundes der angespannten Grundstimmung in der Beziehung enthemmt und in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Er sei aber dennoch schuldfähig und bewusst und gezielt vorgegangen. Das Gericht ist dabei den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt. Auf Grund welcher Überlegungen es zu dieser Annahme gekommen ist, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Auch wenn sich der Tatrichter dem Gutachten eines Sachverständigen anschließt, ist es erforderlich, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die der Sachverständige anknüpft, und die Art seiner Folgerungen insoweit anzugeben, als es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung der gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist; denn nur dann kann das Revisionsgericht beurteilen, ob die auf das Gutachten gestützte Annahme des Tatrichters auf einer rechtlich einwandfreien Grundlage beruht oder ob Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGHSt 12, 312; OLG Köln VRS 66, 352; OLG Frankfurt a. M. – 3 Ss 282/97 -). Für die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes bedeutet dies, dass im Urteil Angaben über den Zeitpunkt der Tat, über den Zeitpunkt einer etwaigen Blutentnahme, über den Blutalkoholgehalt zur Zeit der Entnahme und über den zu Grunde gelegten Rückrechnungswert enthalten sein müssen (st. Rspr., vgl. BGH VRS 31, 36; OLG Frankfurt a. M. a. a. O. m. w. N.). Ist eine Blutentnahme nicht durchgeführt worden, muss mitgeteilt werden, wie die Blutalkoholkonzentration auf Grund des genossenen Alkohols errechnet worden ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 20 Rz. 15, 16). Diesen Anforderungen genügt das Urteil des Landgerichts nicht. Durch das Revisionsgericht kann nicht nachvollzogen werden, ob das Gericht zutreffend von mindestens 2,48 und höchstens 3,30 Promille ausgegangen ist. Danach besteht die Möglichkeit einer erheblich höheren oder niedrigeren Blutalkoholkonzentration.“ Dem tritt der Senat bei. Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 StPO). Nur ergänzend weist der Senat für die erneute Hauptverhandlung darauf hin, dass die Strafkammer im angefochtenen Urteil die Vorstrafen des Angeklagten in nicht ausreichender Form dargestellt hat. Will der Tatrichter Vorstrafen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, so ist er grundsätzlich gehalten, den Zeitpunkt der Verurteilungen, die Tatzeiten sowie die Art und Höhe der erkannten Rechtsfolgen im Einzelnen mitzuteilen, wobei in der Regel auch Ausführungen zu den Sachverhalten, die den Verurteilungen zu Grunde liegen, zu machen sind. Ansonsten kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob das Tatgericht die Vorstrafen in ihrer Bedeutung und Schwere für den Schuldspruch richtig gewertet hat.