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Beschluss

1 Ws 3/12

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0629.1WS3.12.0A
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern durch die sofortige Beschwerde erwachsenden notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern durch die sofortige Beschwerde erwachsenden notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. I. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Verurteilten am 9.4.2003 wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe. Es stellte ferner die besondere Schwere der Schuld fest. (Von dem Abdruck der tatbestandlichen Feststellungen wurde abgesehen - die Red.) Die gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.5.2004 (Az: 2 StR 35/04) als offensichtlich unbegründet gem. § 349 Abs. 2 StPO. Eine vom Verurteilten erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg mit Beschluss vom 14.12.2004 (Az: 2 BvR 1249/04) gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat durch Urteil vom 1.6.2010 festgestellt, dass dem Verurteilten während seiner polizeilichen Vernehmung am ….2002 mit Folter gedroht wurde, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes seines Opfers zu veranlassen und dass diese Vernehmungsmethode zwar keine Folter, aber eine nach Artikel 3 EMRK verbotene unmenschliche Behandlung darstellte. Einen Verstoß gegen Artikel 6 der EMRK (faires Verfahren) hat der Gerichtshof nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die Kausalkette zwischen den verbotenen Ermittlungsmethoden und der Verurteilung des Beschwerdeführers in Bezug auf die beanstandeten sachlichen Beweismittel aufgrund seines zweiten Geständnisses in der Hauptverhandlung, das durch weitere makellose Sachbeweismittel bestätigt worden sei, unterbrochen worden sei. Der Gerichtshof verneint auch einen Zusammenhang zwischen den Geständnissen in der Hauptverhandlung und den Verstoß gegen Artikel 3 EMRK. Die Verteidigungsrechte des Verurteilten und sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit seien gewahrt worden, so dass das Verfahren insgesamt als fair anzusehen sei. Der Verurteilte begehrt mit seinem Antrag vom 18.10.2010 die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens und Beiordnung eines Verteidigers für dieses Verfahren bzw. zu dessen Vorbereitung. Zur Begründung seines Antrages berief sich der Verurteilte auf die Entscheidung des EGMR vom 1.6.2010, durch die er den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO als gegeben ansieht. In Abweichung von der Entscheidung des EGMR ist der Verurteilte der Ansicht, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt auf dem konventionswidrigen Zwang im Ermittlungsverfahren beruhe. Nur aufgrund dieses Zwanges habe der Verurteilte den Fundort der Leiche offenbart und damit den Zugriff auf eine Vielzahl von Beweismitteln ermöglicht. Nachdem das Landgericht am ersten Verhandlungstag zwar die Geständnisse des Verurteilten, nicht aber die daraufhin aufgefundenen Beweismittel als nicht verwertbar angesehen habe, habe die Verurteilung festgestanden. Das Geständnis des Verurteilten habe auf die ohnedies unabwendbare Verurteilung keine eigenständige Bedeutung gehabt. Der Verurteilte habe lediglich das gestanden, was durch die objektiven Beweise bewiesen gewesen sei. Der Verurteilte bezog sich zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages ferner auf den Wiederaufnahmegrund gemäß § 359 Nr. 5 StPO. Zur Begründung berief er sich in seinem Antrag vom 18.10.2010 auf „die in dem Verfahren gegen C und D erst nach rechtskräftiger Verurteilung des Verurteilten bekannt gewordenen Tatsachen über die Art und Weise der Beweiserhebung, die insbesondere nach dem Eilverfahren gemäß § 32 BVGG (Az.: …/06) und während des Verfahrens vor dem EGMR durch den gegnerischen Vortrag bekannt gewordenen neuen Tatsachen über die Art und Weise der Beweismittelerlangung“. Der Verurteilte nahm insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Sachvortrag in dem Staatshaftungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt …/05. Er verwies in vollem Umfang auf die dem Antrag beigefügten Klageschrift und regte die Beiziehung der Akte des Landgerichts Frankfurt an. Auf Seite 11 der Antragsschrift heißt es unter Ziffer 7: (Vom Abdruck wurde abgesehen – die Red.) In dem Schriftsatz vom 10.7.2011 hat der Verteidiger des Verurteilten dann ergänzend ausgeführt, dass „neu“ im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO„ insbesondere der klare Beweis sei, dass dem Antragsteller nicht etwa aus irgendwelchen Belangen der Rettungsabsicht, sondern allein aus rechtswidriger Beweissicherungsabsicht zuwider § 137 StPO und zuwider dem Verfassungsgrundsatz „Nemo tenetur se ibsum prodere“ absichtlich, bewusst und gezielt während der gesamten entscheidenden Ermittlungen am ….2002 bis in den späten Nachmittag der erweislich – aktenförmig mehrfach dokumentiert – geforderte Verteidiger vorenthalten worden ist“ . Das Landgericht hat die Anträge mit Beschlüsse vom 9.11.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung der Versagung der Wiederaufnahme hat es ausgeführt, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt nicht auf dem vom EGMR festgestellten Konventionsverstoß beruhe und der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO nicht zulässig vorgetragen sei, da es an einer in sich geschlossenen und aus sich heraus verständlichen schlüssigen Darlegung der Tatsachen, die die Wiederaufnahme begründen sollen, fehle. Darüber hinaus seien die vorgebrachten Tatsachen weder neu noch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, die Freisprechung des Verurteilten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetztes eine geringere Bestrafung zu begründen. Den Beiordnungsantrag hat das Landgericht mit der Begründung, der Verurteilte habe mehrere Verteidiger, zurückgewiesen. Gegen die Beschlüsse vom 9.11.2011 richten sich die sofortige und einfache Beschwerde des Verurteilten vom 22.11.2011. Die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung begründet der Verurteilte damit, dass das Mandatsverhältnis zu den Verteidigern Dr. RA1 und RA2 beendet sei, zudem habe der Verurteilte das Vertrauen zu den früheren Verteidigern aufgrund des Scheitern einer Absprachestrategie verloren. Letztlich verfüge RA Dr. RA3 über eine besondere Sachnähe und Detailkenntnis in dem Verfahren. II. Die gegen die Versagung der Wiederaufnahme statthafte sofortige Beschwerde (§ 372 StPO) ist zwar zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Das Landgericht Darmstadt hat den Wiederaufnahmeantrag in der Sache zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden Gründen nach § 368 StPO verworfen. 1.) Die Voraussetzungen, unter denen nach § 359 Nr. 6 StPO die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig ist, liegen nicht vor. Die durch das Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens vom 09. Juli 1998 neu eingeführte Bestimmung des § 359 Nr. 6 StPO lässt die Wiederaufnahme zu, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Der Wiederaufnahmegrundsatz des § 359 Nr. 6 StPO steht insofern ebenso wie der durch § 79 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz normierte außerhalb der Systematik der in § 359 Nr. 1 – 5 StPO geregelten Wiederaufnahmegründe, als er nicht an die tatsächliche Unrichtigkeit der Urteilsgrundlage anknüpft, sondern an die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils. Die Einführung des § 359 Nr. 6 StPO trägt im Prinzip der konventionsfreundlichen Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts Rechnung und eröffnet zu diesem Zweck die nach früher geltenden Recht nicht bestehende Möglichkeit rechtskräftig gewordene konventionswidrige Strafurteile aufzuheben (Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Auflage, Rdziff. 272). Es rechtfertigt daher nicht schlechthin jede Konventionsverletzung die Wiederaufnahme, es ist vielmehr vorauszusetzen, dass das Urteil auf dem vom EGMR festgestellten Verstoß beruht. Kann hingegen sicher davon ausgegangen werden, dass sich die Konventionsverletzung auf die rechtskräftig gewordene Entscheidung nicht ausgewirkt haben kann, weil sie etwa im weiteren Verlauf des Verfahrens korrigiert worden ist oder aber schon im Hinblick auf die Art der Verletzung keinen Niederschlag in der abschließenden Entscheidung finden konnte, so bleibt eine Wiederaufnahme nach den allgemeinen Prinzipien des Wiederaufnahmerechts ausgeschlossen, weil der Verurteilte durch das rechtskräftig gewordene Urteil nicht unrechtmäßig beschwert und auch aus Sicht der Konvention eine Korrektur der strafgerichtlichen Entscheidung nicht veranlasst ist ( BT-Drucks 13/10333, S4; KK-Schmidt, 6. Auflage, § 359 StPO Rdziff. 40). Der EGMR hat zwar in seinem Urteil vom 01.06.2010 eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte gegenüber dem Verurteilten im Ermittlungsverfahren festgestellt, in dem er ausgeführt hat, dass die am Morgen des ….2002 von der Polizei vorgenommene Drohung, dem Verurteilten würden unerträgliche Schmerzen zugefügt, um ihn zur Preisgabe von As Aufenthaltsort zu veranlassen, eine Behandlung darstellt, die unter den Umständen seines Falles schwerwiegend genug war, um eine nach Art. 3 der Konvention verbotene unmenschliche Behandlung darzustellen (Rdnrn. 100, 108 des Urteils). Auf diesem im Ermittlungsverfahren vorgenommenen Konventionsverstoß beruht nach den weiteren Ausführungen des EGMR das Urteil indes nicht. Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt (Rdnrn. 181ff des Urteils), dass der im Ermittlungsverfahren erfolgte Verstoß gegen Artikel 3 der Konvention keinen Einfluss auf das Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hatte, auf den die Verurteilung des Verurteilten ausweislich der Urteilsgründe in der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt im Wesentlichen beruht. Dementsprechend stellt auch die Verwertung des Geständnisses des Verurteilten keinen Verstoß gegen die Konvention dar. Der Gerichtshof hat in der zur Begründung des Wiederaufnahmebegehren herangezogenen Entscheidung schließlich ausgeführt, dass unter den besonderen Umständen des Falles des Verurteilten die Tatsache, dass kein Verwertungsverbot für die beanstandeten sachlichen Beweismittel ausgesprochen wurde, die nach einer durch unmenschliche Behandlung abgepressten Aussage sichergestellt worden waren, keinen Einfluss auf die Verurteilung des Verurteilten hatte. Da auch die Verteidigungsrechte des Verurteilten und sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit gewahrt wurden, ist sein Verfahren nach den Feststellungen des EGMR insgesamt als fair anzusehen (Rdnr. 187 des Urteils). Folge dieser Entscheidung ist, dass lediglich ein im Ermittlungsverfahren erfolgter Konventionsverstoß vorgelegen hat, der indes keinen Einfluss auf das folgende Strafverfahren und die Verurteilung hatte. Ausgehend von dem eingangs genannten Normzweck kann sich der Verurteile bereits deshalb zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags nicht erfolgreich auf die Entscheidung des EGMR vom 01.06.2010 berufen, weil der Gerichtshof zwar eine Konventionsverletzung im Ermittlungsverfahren festgestellt hat, gleichzeitig aber ausgeschlossen hat, dass die Verurteilung auf dieser Verletzung beruht. Die Regelung des § 359 Nr. 6 StPO dient der Korrektur konventionswidriger Urteile, nicht der Sanktionierung jeglicher Konventionsverstöße. Dass der Verurteilte den im Ermittlungsverfahren erfolgten Verstoß gegen Artikel 3 der Konvention mit dessen Folgen anders bewertet wissen will, eröffnet aber nicht das Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 Nr. 6 StPO. Wenn bereits der EGMR feststellt, dass das Urteil konventionsgemäß gegangen ist, besteht im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Folgen eines im Ermittlungsverfahren erfolgten Konventionsverstoßes durch die innerstaatlichen Gerichte. Das in § 359 Nr. 6 StPO enthaltene Kausalitätserfordernis eines festgestellten Konventionsverstoßes dient letztlich der Einschränkung der Wiederaufnahmegründe auf die Fälle, in denen sich ein Konventionsverstoß auf das gerichtliche Verfahren ausgewirkt hat. Es stellt kein Korrektiv der Rechtsprechung des EGMR auf innerstaatlicher Ebene dar, unabhängig davon, dass der Senat die Kausaliätserwägungen des EGMR teilt. Die Verurteilung des in der Hauptverhandlung verteidigten Verurteilten erfolgte aufgrund seines ohne Zwang abgelegten Geständnisses in der Hauptverhandlung. Die Auffassung, dass die Entscheidung des EGMR vom 01.06.2010 die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Verurteilten nicht rechtfertigt, wird auch – zum Teil unter Darlegung erheblicher Kritik an der Entscheidung – von Vertretern des Schrifttums geteilt. So führt Weigend in seiner Entscheidungsbesprechung (StV 2011, S. 325 – 329) aus, dass nur ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 EMRK die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ermöglicht hätte. Sauer (Völkerrechtliche Folgenbeseitigung im Strafverfahren, JZ 2011 S. 23 – 31) kommt zu der Überzeugung, dass nach der Entscheidung des EGMR die Wiederaufnahme des gegen den Verurteilten gerichteten Strafverfahrens ausgeschlossen werden kann. Auch Esser u. a. (Esser/Gaede/Tsambikakis, Übersicht zur Rechtsprechung des EGMR in den Jahren 2008 bis Mitte 2010 – Teil 1, NStZ 2011 Seite 78 -82) kommen in ihrer Entscheidungsbesprechung letztlich zu dem Ergebnis, dass der Fall K mit der Entscheidung des EGMR vom 1.6.2010 abgeschlossen sei. 2.) Die Wiederaufnahme ist auch nicht nach § 359 Nr. 5 StPO geboten. Zwar ist der Wiederaufnahmegrund gem. § 359 Nr. 5 StPO noch in einer § 366 StPO entsprechenden Form vorgebracht worden. Hiernach müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden. Dazu ist ebenso wie bei der Antragsschrift im Klageerzwingungsverfahren ( § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO) eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche schlüssige Darstellung der Tatsachen erforderlich, die die Wiederaufnahme begründen sollen. Darin liegt kein bloßer Formalismus, vielmehr entspricht diese Auslegung dem aus § 366 Abs. 2 StPO abzuleitenden Sinn des Gesetzes. Die dort vorgeschriebene Form des Antrags (Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt oder Anbringung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) soll sicherstellen, dass dem Wiederaufnahmegericht ein nach tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geordneter, schlüssiger Wiederaufnahmevortrag unterbreitet wird, der es ihm erspart, das Ziel und die tatsächlichen Grundlagen des Wiederaufnahmeantrags selbst aus den Akten heraussuchen zu müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.1999 - 1 Ws 157/99). Trotz der in der Antragsschrift erfolgten Verweise auf Akten anderer Verfahren war dem Antrag des Verurteilten die Angriffsrichtung seines Wiederaufnahmevorbringens noch zu entnehmen. Verbleibende Defizite in der Sachverhaltsdarstellung, die indes nicht die Schwelle zu einer § 366 StPO nicht mehr entsprechenden Darstellung überschritten haben, hat der Verurteilte in noch zulässiger Weise in der Beschwerdeinstanz ergänzt. Zwar ist ein Nachschieben gänzlich neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerdeinstanz nicht zulässig, die bereits vorgebrachten Beweismittel und Tatsachen können in der Beschwerdeinstanz aber näher erläutert und ergänzt werden (vgl. KK – Schmidt, a.a.O. § 372 StPO Rz. 6, KMR, § 372 StPO Rz. 10). Der Schriftsatz des Verteidigers des Verurteilten vom 27.2.2012 enthält auf den Seiten 8 – 17 eine zwar mit Rechtausführungen durchsetzte aber im wesentlichen geschlossene Darstellung der erstinstanzlich ausfüllungsbedürftig beschriebenen Tatsachen, mit denen der Verurteilte den Entzug eines Verteidigers begründet hat. Bei diesen Tatsachen handelt es sich auch um neue Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, denn sie wurden bei Erlass der angefochtenen Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht berücksichtigt (vgl. vgl. KK – Schmidt, a.a.O. § 359 StPO Rz. 24). Aus dem in dem Hauptverhandlungstermin vom 9.4.2003 gestellten Antrag des Verteidigers RA2, das Verfahren gegen den Verurteilten einzustellen, ergibt sich zwar, dass bei der Vernehmungen am Morgen des …2002 kein Verteidiger anwesend war (Seite 8 des Antrages ), was die Ursache dafür war, wurde nicht mitgeteilt. Auch verhält sich der Beschluss der Strafkammer vom 9.4.2003 betreffend die Beweisverwertung nicht zu der im Wiederaufnahmeverfahren dargestellten Problematik des Verteidigerentzuges. Die neuen Tatsachen sind aber nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine – hier allein in Betracht zu ziehende – geringere Bestrafung auf Grund eines anderen und milderen Strafgesetzes herbeizuführen. Bei der Prüfung der Geeignetheit von neuen Tatsachen und Beweismittel ist eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung auf der Grundlage der Annahme vorzunehmen, dass die in dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die beigebrachten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 368 Rdnr. 8). Dabei bedarf es nicht zwingend der Einengung auf eine rein abstrakte Schlüssigkeitsprüfung. Es ist vom Standpunkt des erkennenden Gerichts im Freibeweis zu prüfen, ob das Urteil bei Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre. Zu diesem Zweck muss das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung gesetzt werden (vgl. Meyer-Goßner a. a. O. Rdnr. 9). Erheblich ist das Wiederaufnahmevorbringen dann, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Gerichts zu erschüttern. Das muss nicht sicher, aber genügend wahrscheinlich sein. Es müssen ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen, wobei der Zweifelssatz in diesem Zusammenhang keine Bedeutung hat (vgl. Meyer-Goßner a. a. O. Rdnr. 10; Senatsbeschlüsse v. 14.5.2010 – 1 Ws 47/10, v. 6.8.2003 – 1 Ws 42/03; v. 12.9.2006 – 1 Ws 75/06 und v. 29.12.2008 – 1 Ws 91/08). Nach diesen Grundsätzen sind die vom Verurteilten vorgetragenen neuen Tatsachen nicht geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern und in Anwendung eines milderen Gesetzes eine geringere Bestrafung herbeizuführen. Denn die Strafkammer hat die Angaben des Verurteilten in den ohne Verteidiger durchgeführten Vernehmungen nicht verwertet. Sie hat in dem Beschluss vom 9.4.2002 ausgeführt, dass die Vernehmungen wegen eines Verstoßes gegen § 136a Abs. 2 S. 2 StPO nicht verwertet werden dürfen. Auch der behauptete Verstoß gegen die Regelung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zieht allenfalls ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben in der Beschuldigtenvernehmung nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 StR 126/92, Beschluss vom 27.2.1992 - 5 StR 190/91, KK-Diemer, a.a.O. § 136 StPO Rz. 26). Ein weitergehendes Beweisverwertungsverbot ist auch nicht für den Fall der Entziehung eines Verteidigers vorgesehen. Da die Angaben des Verurteilten aus dem Ermittlungsverfahren nicht verwertet wurden, sind auch die im Wiederaufnahmeverfahren vorgebrachten Tatsachen nicht geeignet, eine geringere Bestrafung auf Grund eines anderen und milderen Strafgesetzes herbeizuführen. Darüber hinaus vermag der Senat auch aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen und aus den Erwägungen des EGMR zum Fortwirken des Verstoßes gegen Artikel 3 der Konvention durch die Bedrohung des Verurteilten auszuschließen, dass sich der Umstand, dass der Verurteilte ohne Verteidiger vernommen worden ist, auf die Verurteilung ausgewirkt hat. Denn der im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens und selbstverständlich in der Hauptverhandlung verteidigte Verurteilte wurde aufgrund seines – im Übrigen bislang nicht widerrufenen – Geständnisses verurteilt. Nach alledem ist der sofortigen Beschwerde des Verurteilten der Erfolg zu versagen. III. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist die unbefristete Beschwerde gem. § 304 StPO der statthafte Rechtsbehelf. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch aus mehreren Gründen ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Soweit der Verurteilte die Beiordnung zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrages begehrt, steht dem bereits entgegen, dass er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.10.2010 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt hat. Die Bestellung eines Verteidigers nach §§ 364 a, 364 b StPO kommt nur dann in Betracht, wenn zuvor kein Verteidiger mitgewirkt hat oder dessen Vollmacht erloschen oder die Beiordnung als Pflichtverteidiger aufgehoben worden ist. Bis zur Rechtskraft des die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses gemäß § 370 Abs. 2 StPO dauern die Vollmacht für den Wahlverteidiger und die Pflichtverteidigerbestellung fort (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 30.07.2010 – 1 Ws 71/10 m. w. N.). Vorliegend wurden dem Verurteilten mit Beschluss vom 4.11.2002 Rechtsanwalt Dr. RA1, O1, und mit Beschluss vom 21.11.2002 zusätzlich Rechtsanwalt RA2, O1 als Pflichtverteidiger bestellt, deren Beiordnung nicht aufgehoben wurde. Der Verurteilte hat jedenfalls hinsichtlich Rechtsanwalt RA2 keine Gründe vorgebracht, die es rechtfertigen könnten, ihn als Verteidiger zu entpflichten. Er hat insoweit weder eine ernsthafte und nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses noch eine gravierende Pflichtverletzung dargetan. Sämtliche tatsächlichen Ausführungen, die gegebenenfalls eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses rechtfertigen könnten, beziehen sich auf Rechtsanwalt Dr. RA1. Hinsichtlich Rechtsanwalt RA2 wird lediglich vorgetragen, er sei „seit seinem Handeln in der Tatsacheninstanz (und da nur an wenigen Tagen) 2003“ nicht mehr in Erscheinung getreten. Ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen teilweise unrichtig ist, denn aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass Rechtsanwalt RA2 an sämtlichen 17 Verhandlungstagen anwesend war (lediglich am 6.5.2003 nahm er verspätet an der Hauptverhandlung teil) und zudem auch den umfangreichen Schriftsatz vom 4.4.2007, mit dem die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde, verfasste, rechtfertigt das Vorbringen, RA RA2 sei nur in der Tatsachen Instanz tätig geworden, nicht die Entbindung als Pflichtverteidiger. Zudem sind die weiteren Voraussetzungen, unter denen einem Verurteilten auf seinen Antrag hin ein Verteidiger bestellt werden kann (§§ 364a, 364b StPO) nicht gegeben, denn aus den vorgenannten Gründen liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.