Beschluss
5 Ws 112/20, 5 Ws 112/20 - 121 AR 124/20
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0712.5WS112.20.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung aller Tatsachen, die die Wiederaufnahme begründen sollen.(Rn.19)
2. Die in § 366 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form des Antrags soll sicherstellen, dass dem Wiederaufnahmegericht ein nach tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geordneter, schlüssiger Wiederaufnahmevortrag unterbreitet wird, der es ihm erspart, das Ziel und die tatsächlichen Grundlagen des Wiederaufnahmeantrags selbst aus den Akten heraussuchen zu müssen. Aus diesem Geschlossenheitspostulat folgt insbesondere die grundsätzliche Unzulässigkeit von Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke oder beigefügte Anlagen.(Rn.19)
3. Gemäß § 359 Nr. 5 StPO – auf den sich der Beschwerdeführer zum einen ausdrücklich stützt – ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zu Gunsten des Verurteilten unter anderem dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind. Die Wiederaufnahme ist demgemäß nach § 359 Nr. 5 StPO auf neue Tatsachen und Beweismittel beschränkt, welche „die tatsächliche Urteilsbasis des rechtskräftigen Urteils ins Wanken bringen“ und deshalb geeignet sind, das Erreichen der vorgenannten Verfahrensziele begründen zu können.(Rn.24)
4. Tatsachen sind neu, wenn sie dem erkennenden Gericht bei der Urteilsberatung nicht bekannt waren und von ihm daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Neu sind auch solche Tatsachen, die das Gericht zwar kannte, etwa, weil sie sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus den Akten ergaben, so dass sie in der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht hätten werden können, der Überzeugungsbildung des Gerichts aber nicht zu Grunde gelegt wurden, auch wenn das möglich gewesen wäre. Ob auch diejenigen Tatsachen oder Beweismittel neu sein können, die zwar in der Hauptverhandlung erörtert, aber bei der Entscheidung, etwa unter Verstoß gegen § 261 StPO oder sonst in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt, verwertet oder bedacht wurden, lässt der Senat offen.(Rn.29)
5. Um ein im Wiederaufnahmeverfahren unzulässiges erneutes Vorbringen von Tatsachen zu verhindern, die bereits Gegenstand der Hauptverhandlung und Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht waren, ist sorgfältig zu prüfen, ob das Gericht die betreffende in der Hauptverhandlung eingeführte Tatsache mit Sicherheit nicht zur Kenntnis genommen hat. Von einer mangelnden Kenntnisnahme kann nicht schon dann die Rede sein, wenn das Gericht die Tatsache nur seinen Feststellungen in den Urteilsgründen nicht (ausdrücklich) zugrunde gelegt hat, nicht die vom Angeklagten gewünschten entlastenden Folgerungen aus ihr gezogen oder sie sonst anders gewürdigt hat, als der Verurteilte es möchte. Da die Neuheit der im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen feststehen muss, wäre der Antrag als unzulässig zu verwerfen, wenn auch nur Zweifel daran bestehen bleiben, ob das Gericht eine bestimmte Bekundung eines Zeugen, Sachverständigen oder andere Beweismittel zur Kenntnis genommen hat oder nicht.(Rn.33)
6. Bei der Zulässigkeitsprüfung eines auf § 359 Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeverfahrens hat das Wiederaufnahmegericht die Geeignetheit der neuen Tatsachen und Beweismittel, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern, vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus zu beurteilen, an dessen Beweiswürdigung es gebunden ist, soweit diese den Gesetzen der Logik entspricht. Auf dieser Grundlage hat es unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob das erkennende Gericht im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO zugunsten des Verurteilten eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn ihm die neuen Tatsachen oder Beweismittel bereits bekannt gewesen wären. Hierbei muss es die behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel gedanklich in die Urteilsgründe einbeziehen.(Rn.37)
7. Das Wiederaufnahmegericht ist im Aditionsverfahren nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern hat bei der Beurteilung der Eignung im Sinne des § 368 Abs. 1 StPO die Beweiskraft der neuen Tatsachen bzw. Beweismittel zu bewerten, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist. Danach ist die Wiederaufnahme nur zulässig, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit der Feststellungen des Urteils beweiskräftig dargetan wird. Der Wiedereinsetzungsantrag muss hierbei erkennen lassen, dass die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel im Verhältnis zu den Urteilsfeststellungen von so großer Beweiskraft sind, dass an der Vermutung deren Richtigkeit nicht mehr festgehalten werden kann, mithin ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen und hinreichender Anlass zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht.(Rn.37)
8. Bei den mit der Verkehrsdatenerhebung verbundenen Feststellungen handelt es sich um Indizien, die regelmäßig nur in Verbindung mit anderen Beweismitteln Beweiskraft entfalten können.(Rn.44)
9. § 364 Satz 2 StPO gestattet es nunmehr auch ohne entsprechende rechtskräftige Verurteilung, den Antrag nach § 359 Nr. 5 StPO auf das Vorbringen zu stützen, es lägen neue Tatsachen oder Beweismittel vor, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen ergibt.(Rn.48)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2020 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung aller Tatsachen, die die Wiederaufnahme begründen sollen.(Rn.19) 2. Die in § 366 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form des Antrags soll sicherstellen, dass dem Wiederaufnahmegericht ein nach tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geordneter, schlüssiger Wiederaufnahmevortrag unterbreitet wird, der es ihm erspart, das Ziel und die tatsächlichen Grundlagen des Wiederaufnahmeantrags selbst aus den Akten heraussuchen zu müssen. Aus diesem Geschlossenheitspostulat folgt insbesondere die grundsätzliche Unzulässigkeit von Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke oder beigefügte Anlagen.(Rn.19) 3. Gemäß § 359 Nr. 5 StPO – auf den sich der Beschwerdeführer zum einen ausdrücklich stützt – ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zu Gunsten des Verurteilten unter anderem dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind. Die Wiederaufnahme ist demgemäß nach § 359 Nr. 5 StPO auf neue Tatsachen und Beweismittel beschränkt, welche „die tatsächliche Urteilsbasis des rechtskräftigen Urteils ins Wanken bringen“ und deshalb geeignet sind, das Erreichen der vorgenannten Verfahrensziele begründen zu können.(Rn.24) 4. Tatsachen sind neu, wenn sie dem erkennenden Gericht bei der Urteilsberatung nicht bekannt waren und von ihm daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Neu sind auch solche Tatsachen, die das Gericht zwar kannte, etwa, weil sie sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus den Akten ergaben, so dass sie in der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht hätten werden können, der Überzeugungsbildung des Gerichts aber nicht zu Grunde gelegt wurden, auch wenn das möglich gewesen wäre. Ob auch diejenigen Tatsachen oder Beweismittel neu sein können, die zwar in der Hauptverhandlung erörtert, aber bei der Entscheidung, etwa unter Verstoß gegen § 261 StPO oder sonst in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt, verwertet oder bedacht wurden, lässt der Senat offen.(Rn.29) 5. Um ein im Wiederaufnahmeverfahren unzulässiges erneutes Vorbringen von Tatsachen zu verhindern, die bereits Gegenstand der Hauptverhandlung und Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht waren, ist sorgfältig zu prüfen, ob das Gericht die betreffende in der Hauptverhandlung eingeführte Tatsache mit Sicherheit nicht zur Kenntnis genommen hat. Von einer mangelnden Kenntnisnahme kann nicht schon dann die Rede sein, wenn das Gericht die Tatsache nur seinen Feststellungen in den Urteilsgründen nicht (ausdrücklich) zugrunde gelegt hat, nicht die vom Angeklagten gewünschten entlastenden Folgerungen aus ihr gezogen oder sie sonst anders gewürdigt hat, als der Verurteilte es möchte. Da die Neuheit der im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen feststehen muss, wäre der Antrag als unzulässig zu verwerfen, wenn auch nur Zweifel daran bestehen bleiben, ob das Gericht eine bestimmte Bekundung eines Zeugen, Sachverständigen oder andere Beweismittel zur Kenntnis genommen hat oder nicht.(Rn.33) 6. Bei der Zulässigkeitsprüfung eines auf § 359 Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeverfahrens hat das Wiederaufnahmegericht die Geeignetheit der neuen Tatsachen und Beweismittel, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern, vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus zu beurteilen, an dessen Beweiswürdigung es gebunden ist, soweit diese den Gesetzen der Logik entspricht. Auf dieser Grundlage hat es unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob das erkennende Gericht im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO zugunsten des Verurteilten eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn ihm die neuen Tatsachen oder Beweismittel bereits bekannt gewesen wären. Hierbei muss es die behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel gedanklich in die Urteilsgründe einbeziehen.(Rn.37) 7. Das Wiederaufnahmegericht ist im Aditionsverfahren nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern hat bei der Beurteilung der Eignung im Sinne des § 368 Abs. 1 StPO die Beweiskraft der neuen Tatsachen bzw. Beweismittel zu bewerten, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist. Danach ist die Wiederaufnahme nur zulässig, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit der Feststellungen des Urteils beweiskräftig dargetan wird. Der Wiedereinsetzungsantrag muss hierbei erkennen lassen, dass die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel im Verhältnis zu den Urteilsfeststellungen von so großer Beweiskraft sind, dass an der Vermutung deren Richtigkeit nicht mehr festgehalten werden kann, mithin ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen und hinreichender Anlass zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht.(Rn.37) 8. Bei den mit der Verkehrsdatenerhebung verbundenen Feststellungen handelt es sich um Indizien, die regelmäßig nur in Verbindung mit anderen Beweismitteln Beweiskraft entfalten können.(Rn.44) 9. § 364 Satz 2 StPO gestattet es nunmehr auch ohne entsprechende rechtskräftige Verurteilung, den Antrag nach § 359 Nr. 5 StPO auf das Vorbringen zu stützen, es lägen neue Tatsachen oder Beweismittel vor, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen ergibt.(Rn.48) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2020 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Das Landgericht Berlin – Schwurgerichtskammer – hat den Beschwerdeführer sowie T. V. L. am 12. Februar 2010 unter dem Aktenzeichen (540) 1 Kap Js 2129/08 Ks (12/09) wegen Anstiftung zum versuchten Mord und zum Mord jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist nach der Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof seit dem 24. November 2010 rechtskräftig. Nach den Urteilsfeststellungen erschoss der am 1. Februar 2013 in dem weiteren Verfahren – (529) 234/1 Kap Js 1109/09 Ks (6/12) – ebenfalls rechtskräftig – wegen Mordes – Verurteilte A. M. das Opfer F. S. am 3. November 2008 auf der „F.-Insel“, einem Wohngebiet auf dem südlichen Teil der Spreeinsel in Berlin-Mitte, heimtückisch und aus Habgier mit einer Pistole. Zuvor hatte A. M. bereits einmal mit einer Armbrust versucht, den Geschädigten heimtückisch und aus Habgier zu töten. Der Beschwerdeführer sowie der Mitverurteilte V. L. wurden der mittäterschaftlich begangenen Anstiftung zu diesen Taten für schuldig befunden. Ausweislich der Feststellungen der 40. Schwurgerichtskammer waren der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und V. L. als gewinnbeteiligter Bauleiter bei der Sanierungsfirma W. GmbH tätig und führten ab 2007 Wohnungssanierungen in allen Objekten der T. G., eines Immobilienunternehmens, das in Berlin in großem Umfang sanierungsbedürftige Wohnhäuser aufkaufte und sanierte, durch, womit ein Auftragsvolumen von mehreren Millionen Euro für die vormals kleine Baufirma verbunden war. F. S., ein für sein rücksichtloses und harsches Agieren bekannter Geschäftsmann, warf der W. GmbH in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der für die Immobilien der T. G. zuständigen Wohnungsverwaltungsgesellschaft Abrechnungsbetrug zum Nachteil der T. G. vor, woraufhin deren Geschäftsführer ausstehende Zahlungen von etwa 1,3 Millionen Euro an die W. GmbH einstellte und die Überprüfung der Rechnungen beauftragte. Die Kammer gelangte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer und sein Kompagnon L. sich versprachen, durch einen Vergleich mit der T. G. die durch die Zahlungseinstellung für ihre Firma entstandene existenzbedrohende Situation abzuwenden; hierbei stand ihnen als „Hauptstörfaktor“ nur F. S. im Weg, da dieser die – einer Weiterbeauftragung der W. GmbH nicht abgeneigten – Verantwortlichen bei der T. G. zu einer Beendigung dieser Geschäftsbeziehung drängte und hierbei sehr energisch agierte. Daraufhin fassten der Beschwerdeführer und der Mitverurteilte L. Ende August oder Anfang September 2008 den gemeinsamen Tatplan, S. aus den Weg räumen zu lassen. Als Tatmotiv für die Anstiftung des M. zu dem Auftragsmord an dem F. S. machte die Kammer ein Motivbündel von Verärgerung und Wut über das bisherige Treiben S. einerseits und dem Bestreben andererseits, die Verhandlungsposition gegenüber der T. G. zu verbessern und eine Fortführung der Geschäftsbeziehung zu erreichen, aus. Nachdem ein zunächst von dem Beschwerdeführer angesprochener Bekannter mit Verbindungen ins kriminelle Milieu – der Zeuge H. – gezögert hatte, den Auftrag anzunehmen, gelang es dem Mitverurteilten L., den A. M. – einen ehemaligen Fremdenlegionär und „Geldeintreiber“ – für die Ausschaltung des S. für einen Betrag in Höhe von 10.000,- Euro nebst Spesen zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer – der selbst mit dem M. nie in Kontakt trat – wurde fortlaufend durch den Mitverurteilten L. über die Beauftragung des M., die Vorbereitungshandlungen und schließlich die Durchführung des Auftrags informiert; der Beschwerdeführer stellte in der Folge die in Raten erfolgenden Geldzahlungen für den M. aus den Mitteln der W. GmbH bereit. An einem nicht näher bestimmbaren Tag Anfang Oktober 2008 ließ sich der M. von dem als Fahrer angeheuerten M. T. in eine Sackgasse bei einem Park an der S./A. J. auf der F.-Insel fahren. Sein Versuch, den F. S., der wie gewöhnlich in den frühen Abendstunden mit seinem Hund auf der F.-Insel spazieren ging, etwa gegen 19:30 Uhr mit einer Armbrust zu erschießen, scheiterte, weil der Pfeil sein Ziel verfehlte. Am 3. November 2008 begab sich der diesmal mit einer Pistole Beretta, Modell 1934, Kaliber 9 mm Browning kurz, bewaffnete M. erneut zur F.-Insel, um dort seinen Auftrag zu vollenden, und traf das Opfer um 19:23 Uhr mit insgesamt drei Schüssen, von denen ein Schuss in den Rücken und ein Kopfschuss aus kurzer Distanz jeweils für sich genommen tödlich waren. Der Schütze M. teilte seinem direkten Ansprechpartner L. noch am selben Abend die „Erledigung“ des Auftrags mit, der unmittelbar darauf den Beschwerdeführer telefonisch von der Ausführung des Tötungsauftrags in Kenntnis setzte. In der Folge bezahlte V. L. dem M. bzw. dem von diesem mit der Empfangnahme beauftragten Berliner Bordellbetreiber R. C. in zwei Teilzahlungen die ausstehenden Restbeträge der ausgemachten Auftragssumme. Der Beschwerdeführer hat insofern auch eingeräumt, dem L. einen der W. GmbH gehörenden Verrechnungsscheck der Firma S. über 10.000 Euro zur Verfügung gestellt zu haben, um die „Hintermänner“ zu bezahlen. Anschließend ergriff der M. die Flucht aus Deutschland, indem er am 19. November 2008 nach Indien flog; der Beschwerdeführer wurde am 19. Dezember 2008 – bei seiner Rückkehr nach Deutschland aus dem Jamaikaurlaub – vorläufig festgenommen. Der Beschwerdeführer und der Mitverurteilte L. haben sich in dem zu der Verurteilung führenden Strafverfahren zur Sache eingelassen und das Vortatgeschehen und die der beauftragten Einwirkung auf den Geschädigten zugrundeliegende Motivlage auch nicht in Abrede gestellt, allerdings behauptet, es sei von ihnen immer nur bezweckt worden, dass der S. vorübergehend an der Ausübung weiterer Geschäftstätigkeiten gehindert („geschäftsunfähig“ gemacht oder „verhauen“) werde; von einer Tötung sei hingegen niemals die Rede gewesen. Die Kammer hat ihre gegenteilige Überzeugung, dass von den Verurteilten L. und L. die Tötung des Friedhelm S. beauftragt worden sei, auf die – durch Beweismittel, wie die Angaben der Zeugen H., W., K. und B., und weitere aussagekräftige Indizien bestätigte – weitgehend geständige Einlassung des Mitverurteilten L. in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gestützt, in der er auch seinen Mittäter L. belastet hat. Dieser sei von Anfang an voll eingebunden gewesen und habe angesichts der Probleme mit S. und der T. Group auf eine schnelle Erledigung des Auftrags gedrängt; es sei insbesondere mit dem Beschwerdeführer abgestimmt gewesen, dass der M. F. S. mangels Praktikabilität einer sich in einer Körperverletzung erschöpfenden Einwirkung töten solle. Der Haupttäter A. M. wurde in der zugrundeliegenden Hauptverhandlung nicht als Zeuge gehört, weil er sich seinerzeit in Auslieferungshaft in Indien befand und erst nach Rechtskraft des hier verfahrensgegenständlichen Urteils die Auslieferung des Haupttäters nach Deutschland erfolgte. Obwohl er vor dem Landgericht Berlin seine Täterschaft in Abrede gestellt und in seiner am Ende der Beweisaufnahme abgegebenen Einlassung die Zeugen L., C., T. und C. H. sowie deren unbekannte Helfer der Tat bezichtigt hatte, wurde er – nach Teileinstellung des Verfahrens wegen des vorangegangenen versuchten Mordes – am 1. Februar 2013 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitstrafe verurteilt und es wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. 2. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 30. Januar 2014 einen auf § 359 Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrag, mit welchem er unter Berufung auf die Angaben des Haupttäters M. in dem gegen diesen gerichteten Verfahren vor der 29. Schwurgerichtskammer geltend machte, der M. werde bekunden, dass er – der Beschwerdeführer – nicht Anstifter des an F. S. begangenen versuchten und vollendeten Mordes gewesen sei. Darüber hinaus hat er als Grund für die begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens angeführt, dass die Feststellungen hinsichtlich des Tötungsvorsatzes in dem Urteil den Zeugen M. betreffend in Widerspruch zu denen im Urteil den Beschwerdeführer betreffend stünden. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 2. Juli 2014 den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen; der Senat hat der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss vom 13. November 2014 (Az. 5 Ws 20/14) den Erfolg versagt. 3. Mit Schriftsatz der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwältin R. vom 13. Januar 2020, dem eine Daten-CD mit insgesamt sechzehn Anlagen, davon zwölf Excel-Tabellen mit vom Beschwerdeführer nach bestimmten Kriterien tabellarisch geordneten Telefonverbindungsdaten, beigefügt ist, beantragt der Verurteilte nunmehr mit dem Ziel eines Freispruchs, hilfsweise einer milderen Bestrafung, erneut, die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Maßgabe der § 359 Nr. 1 und Nr. 5 StPO zuzulassen. Er trägt vor, der A. M. habe die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen, so dass er – der Beschwerdeführer – auch nicht der Anstifter des zum Nachteil des F. S. begangenen versuchten und vollendeten Mordes gewesen sein könne; darum sei er freizusprechen, zumindest milder zu bestrafen. In dem Antragsschriftsatz beruft sich der Beschwerdeführer auf eine von ihm selbst vorgenommene Auswertung der auf der von der Polizei erstellten Daten-CD befindlichen 542.251 Telefonverbindungs- und Funkzellenstandortdatensätze, die bereits der damals erkennenden 40. Schwurgerichtskammer in Gänze vorgelegen hätten, allerdings nach Meinung des Beschwerdeführers nur „rudimentär“ bzw. „unsachgemäß“ ausgewertet und dementsprechend bei der Urteilsfindung offenkundig nicht zur Kenntnis genommen bzw. berücksichtigt worden seien. Es handele sich deshalb um „neue Tatsachen“ im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Unter Benennung eines mit der Auswertung der Kommunikationsdaten zu betrauenden IT-Sachverständigen als „neues Beweismittel“ im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm persönlich ausgewerteten Telekommunikationsdaten entzögen der Beweiswürdigung der seinerzeit erkennenden Schwurgerichtskammer den Boden, weil diese mehreren gerichtlich festgestellten (Tat-)Handlungen des A. M. widersprächen und eine Verwicklung der damals als Zeugen gehörten M. T. und R. C. in den Mord belegten. Er meint einerseits, es werde dadurch, dass das von dem als Haupttäter verurteilten M. regelmäßig genutzte Mobiltelefon kurz nach der Tatzeit im Funkzellenbereich seiner Wohnung eingeloggt gewesen sei, widerlegt, dass er sich zur gleichen Zeit am Tatort aufgehalten habe [II. 2. a)]. Zudem nimmt er an, durch die von ihm generierten Ergebnisse der Telefondatenauswertung die Unglaubwürdigkeit des damaligen Belastungszeugen T. nachweisen zu können, weil mehrere von dem Zeugen berichtete Geschehnisse (Armbrustschuss [II. 2. b)] und Erwerb der Tatwaffe [II. 2.c)]) sich nicht mittels eines anhand der Verbindungsdaten belegbaren Bewegungsprofils der Protagonisten nachvollziehen ließen und deshalb – so die Theorie des Beschwerdeführers – nie oder jedenfalls nicht in der von dem Zeugen geschilderten Weise stattgefunden hätten. Ferner ist er der Auffassung, aus diversen von ihm ermittelten „auffälligen“ Telefonkontakten zwischen dem Zeugen T. und unbekannt gebliebenen Rufnummernnutzern (von dem Beschwerdeführer als „Tschechien 6“, „Tschechien 7“ und „Tschechien 1“ bezeichnet), die kurz nach der Tötung des S. im Funkzellenbereich des Tatorts eingeloggt gewesen seien, den sicheren Rückschluss ziehen zu können, dass der Mord durch diese unbekannten Täter und nicht den M. verübt worden und die Zeugen C. und T. darin verstrickt gewesen seien; durch deren Einbindung in die Tat lasse sich auch das von der Schwurgerichtskammer als tragendes Indiz gewertete „Täterwissen“ des Zeugen C. zum Typ der Tatwaffe erklären. Darüber hinaus bezieht sich der Beschwerdeführer auf einen Abgleich der Kontaktdaten aus dem durch die Polizei ausgelesenen Speicher des Mobiltelefons des am 25. Juni 2009 erschossenen Waffenhändlers C. H. mit den im Zusammenhang mit dem F.-Insel-Mord erhobenen Verbindungsdaten. Hieraus folgert er, dass neben den Zeugen C. und T. auch der C. H. als Hintermann des von den unbekannten Tätern begangenen Mordes fungiert habe, die Tat dem M. somit zu Unrecht zur Last gelegt worden sei [II. 2. d)]. Des Weiteren verweist er auf Äußerungen des im Verfahren gegen den A. M. gehörten Zeugen E. M., aus welchen sich nach der Interpretation des Beschwerdeführers ergebe, dass der Waffenlieferant C. H. die Tatwaffe an einen von ihm so bezeichneten „kleinen Pisser-Türken“ verkauft habe. Daraus zieht er den Schluss, dass der polnischstämmige M. nicht – wie dessen Verurteilung zugrunde gelegt wurde – die zur Ermordung des F. S. verwendete Pistole gekauft haben könne, wobei er im Rahmen der Beschwerdebegründung explizit klarstellt, dass nicht beabsichtigt sei, E. M. als neuen Zeugen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO beizubringen [II. 2. e)]. Weiter begründet er sein Wiederaufnahmegesuch damit, dass er mittels der abgeglichenen Telefonverbindungsdaten der Zeugen C. und T. nachweisen könne, dass diese eine deutlich engere Verbindung gehabt hätten, als es der Letztgenannte in seiner Vernehmung durch das LKA eingeräumt habe [II. 2. f)]. Auch wird vorgebracht, dass sich von den insgesamt 83 gerichtlichen Anordnungen zur Telekommunikationsüberwachung sowie Erhebung von Verkehrsdaten „ausschließlich 31 TKÜ-Protokolle […] in den Verfahrensakten“ befänden, nach der Berechnung des Verurteilten also „52 TKÜ-Protokolle“ fehlten [II. 2. g)]. Zudem habe er im Zuge der Datenauswertung Hinweise gefunden, dass er und weitere Personen schon seit „Anfang Dezember 2018“ [Anm. des Senats: gemeint sein dürfte 2008] „illegal abgehört sowie geortet“ worden seien [II. 2. h)]. Schließlich trägt der Beschwerdeführer mit Blick auf den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO vor, dass die den Auswertungsvermerken der Beamten des Landeskriminalamts Berlin (LKA) zugrunde gelegten Daten nicht mit den Originaldatensätzen übereinstimmten, so dass in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten eine verfälschte Urkunde verwendet worden sei [II. 3 a)]. Zudem habe der Ermittlungsführer KHK Isenberg unzutreffende Angaben in einem „Vernehmungsprotokoll vom 15.12.2008“ niedergelegt und damit nach Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls eine Urkunde gefälscht [II. 3 b)]. 4. Durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2020 hat das Landgericht den Antrag des Verurteilten, das Verfahren wiederaufzunehmen, als unzulässig verworfen. Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Gegen den vorbezeichneten Beschluss, der seiner Rechtsanwältin am 18. Mai 2020 zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Mai 2020, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Begründung verweist der Senat auf die Schriftsätze der Rechtsanwältin R.. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 372 Satz 1, 311 Abs. 2, 306 Abs. 2 StPO statthaft, form- und fristgerecht angebracht worden, mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Wiederaufnahmeantrag im Ergebnis zu Recht nach § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 1. Der Antrag weist zum einen bereits grundlegende Verstöße gegen die Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO auf, die nach § 368 Abs. 1 StPO die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrages als unzulässig nach sich ziehen. Nach überwiegender Ansicht ist in Analogie zum Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3 Satz 1) oder einer Verfahrensrüge in der Revisionsrechtfertigung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung aller Tatsachen im Antrag erforderlich, die die Wiederaufnahme begründen sollen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juni 2012 – 1 Ws 3/12 –, juris Rn. 31; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 1999 – 1 Ws 157/99 –, juris Rn. 6; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 366 Rn. 2; jeweils m.w.N.; a.A. bezüglich des Geschlossenheitspostulats: Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen 3. Aufl., Rn. 129 f.; Engländer/Zimmermann in: Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 366 Rn. 6 f.). Anhand dieses Vorbringens muss das Gericht unter Berücksichtigung des Urteils der letzten Tatsacheninstanz und der Akten in der Lage sein zu prüfen, ob geeignete Gründe bestehen, die zu einer Freisprechung des Verurteilten, einer Einstellung des Verfahrens oder zu einer milderen Verurteilung auf Grund eines anderen Strafgesetzes führen können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 1979 – 4 Ws 695/79 –, juris Rn. 5). Darin liegt kein bloßer Formalismus, vielmehr entspricht diese Auslegung dem aus § 366 Abs. 2 StPO abzuleitenden Sinn des Gesetzes. Die dort vorgeschriebene Form des Antrags soll sicherstellen, dass dem Wiederaufnahmegericht ein nach tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geordneter, schlüssiger Wiederaufnahmevortrag unterbreitet wird, der es ihm erspart, das Ziel und die tatsächlichen Grundlagen des Wiederaufnahmeantrags selbst aus den Akten heraussuchen zu müssen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O; OLG Stuttgart, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Aus diesem Geschlossenheitspostulat folgt insbesondere die grundsätzliche Unzulässigkeit von Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke oder beigefügte Anlagen (vgl. Marxen/Tiemann, a.a.O.; Temming in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Aufl., § 366 Rn. 2; Schmidt in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 366 Rn. 1 m.w.N.). Da der Wiederaufnahmeantrag einen Angriff auf die Rechtskraft des Urteils als eines der Rechtssicherheit dienenden Instituts enthält, ist es dem Antragsteller – will er diese Rechtskraft im Interesse der Individualgerechtigkeit ausnahmsweise durchbrochen sehen – zuzumuten, darzulegen, inwiefern das Urteil auf einem so schweren Fehler beruhen kann, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem der in § 359 StPO genannten Wiederaufnahmegründe gerechtfertigt ist (LG Cottbus, Beschluss vom 26. September 2019 – 23 KLs 24/19 –, juris Rn. 20). Das Vorbringen in dem anwaltlichen Antragsschriftsatz ist nach Maßgabe dieser Vorgaben nicht substantiiert vorgetragen. Denn der Beschwerdeführer beschränkt sich überwiegend darauf, seine verschiedenen Hypothesen im Antrag pauschal in den Raum zu stellen und zur Untermauerung seiner Behauptungen auf entsprechend bezeichnete Anlagen zu verweisen, bei denen es sich um tabellarisch geordnete Auflistungen einer Vielzahl von Verkehrsdatensätzen handelt, die in insgesamt zwölf Excel-Tabellen – gespeichert auf einer dem Antrag beigefügten Daten-CD – enthalten sind. In den Excel-Tabellen sind – je nach verfolgtem Beweisziel – teils hunderte unterschiedliche Datensätze mit den jeweiligen Angaben zu Datum und Uhrzeit, Dauer und Art (Telefonat, SMS) der Verbindung, Rufnummer, IMSI und Gerätekennung (IMEI) des A- und B-Teilnehmers sowie den Geo-Standortkoordinaten der jeweiligen Standorte der Funkzellen, die der Beschwerdeführer soweit möglich in die entsprechenden Straßennamen konvertiert hat, aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat in (teils) farbig hinterlegten Tabellen-Spalten selbst gewählte Namen der vermeintlichen Nutzer der Telefone (z.B. „M. 2“; „L. 1“, „Leute bei M.“) vergeben, die seiner Einschätzung nach mit den in der Liste aufgeführten Mobiltelefonnummern korrespondierten. Selbst wenn manche der Excel-Tabellen in den Antragsschriftsatz hineinkopiert wurden, findet sich keine Erläuterung oder gar eine mit Angabe von konkreten Aktenfundstellen versehene Begründung für die von ihm vorgenommene Zuordnung zwischen Mobilfunknummer und angeblichem Nutzer – etwa durch Voranstellung einer Legende. Diese Form der Darstellung im Wiederaufnahmeantrag genügt nicht einmal ansatzweise den strengen Anforderungen des § 366 Abs. 1 StPO: Dass die Bezugnahme auf eine mit einer unüberschaubaren Vielzahl von Datensätzen versehene Excel-Tabelle ohne nähere Konkretisierung nicht der Form der Antragstellung genügt, ist offenkundig, weil es somit dem Gericht obliegt, sich aus einer Vielzahl von tabellarisch aufgelisteten Telefonverbindungsdaten die (möglicherweise) vom Beschwerdeführer zum „Nachweis“ seiner Hypothese in den Blick genommenen Einzelverbindungsdaten aus der in Bezug genommenen Excel-Tabelle selbst herauszusuchen. Weil auch jeweils die zum Verständnis der Zusammenhänge essentielle Angabe fehlt, auf welche Erkenntnisgrundlage der Beschwerdeführer die von ihm vorgenommene Zuordnung zwischen Telefonnummer und (mutmaßlichem) Nutzer stützt, bleibt es dem Gericht überlassen, dies durch entsprechende Aktenrecherche zu verifizieren, um die dargelegten Schlussfolgerungen nachvollziehen und auf ihre Richtigkeit prüfen zu können. Soweit teilweise vertreten wird, dass es die prozessuale Fürsorgepflicht dem Wiederaufnahmegericht gebiete, dem Antragsteller bei einfachen und leicht heilbaren Mängeln seines Antrags Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (vgl. Marxen/Tiemann, a.a.O., m.w.N.), so ist dieser Fall bereits angesichts der schieren Menge an in Bezug genommenen Daten ersichtlich nicht gegeben. Zudem hat die Strafkammer mit einem an die Rechtsanwältin R. gerichteten Schreiben vom 20. Januar 2020 sogar darauf hingewiesen und mitgeteilt, dass nur ein Teil der in Bezug genommenen Anlagen dem Antrag in ausgedruckter Form beigefügt worden sei. Die der Verfahrensbevollmächtigten damit eingeräumte Möglichkeit, die Mängel durch Nachreichen eines vervollständigten Antrags auszubessern, hat sie verstreichen lassen; in der Beschwerdeinstanz können die erforderlichen Tatsachen nicht mehr nachgeschoben werden (Schmidt, a.a.O., § 366 Rn. 2). Soweit Rechtsanwältin R. mit ihrem an die Kammer gerichteten Schriftsatz vom 27. Januar 2020 vorgetragen hat, dass sämtliche Anlagen sich auf der beigefügten CD befänden, weil die vorhandenen Daten in ausgedruckter Form einen Umfang von 35.000 Seiten umfassten und eine analoge Auswertung in Papierform „unmöglich“ sei, hat sie ersichtlich die ihr als mit der Wiederaufnahme betrauter Rechtsanwältin obliegende Aufgabe, den Antrag in Bezug auf das angegebene Wiederaufnahmeziel unter Angabe der die Argumentation tragenden, wesentlichen Aspekte hinreichend zu substantiieren, verkannt. Denn das in § 366 Abs. 2 StPO postulierte Gebot, dass der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) angebracht werden kann, dient gerade dem Zweck, dem Wiederaufnahmegericht die Prüfung grundloser oder – wie vorliegend – unverständlicher Anträge zu ersparen (KG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 – 4 Ws 228/00 –, juris Rn. 2; Gössel, a.a.O., § 366 Rn. 5). Der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers hätte es insoweit oblegen, die für ihre Beweisführung relevanten Verbindungsdaten sowie die vorgenommene Verknüpfung der jeweiligen Telefonnummern zu den damit in Verbindung gebrachten Personen im Antragsschriftsatz selbst darzulegen, um dem Gericht auf diese Weise zu ermöglichen, das Vorbringen auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen; daran mangelt es hier. 2. Unabhängig von dem festgestellten Formmangel – der für sich betrachtet keinen Verbrauch des Wiederaufnahmevorbringens nach sich zöge (vgl. hierzu Gössel, a.a.O., § 372 Rn. 22f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 372 Rn. 9) – hat das Landgericht den Wiederaufnahmeantrag aus sachlichen Erwägungen im Ergebnis zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen als unzulässig verworfen. Gemäß § 359 Nr. 5 StPO – auf den sich der Beschwerdeführer zum einen ausdrücklich stützt – ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zu Gunsten des Verurteilten unter anderem dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind. Die Wiederaufnahme ist demgemäß nach § 359 Nr. 5 StPO auf neue Tatsachen und Beweismittel beschränkt, welche „die tatsächliche Urteilsbasis des rechtskräftigen Urteils ins Wanken bringen“ und deshalb geeignet sind, das Erreichen der vorgenannten Verfahrensziele begründen zu können (Gössel in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 359 Rn. 56). Die Voraussetzungen des § 359 Nr. 5 StPO liegen nicht vor. Im Einzelnen: a) Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die von ihm vorgenommene Auswertung der ermittelten Telefonverbindungs- und Funkzellenstandortdaten der dem A.M. zugeordneten Mobilfunknummer xxx ergeben habe, dass das von diesem damals regelmäßig genutzte Mobiltelefon (nachfolgend bezeichnet als Mobilfunktelefon M.) kurz nach der Tatzeit in einer der Wohnung des M. in Berlin-Friedenauzuzuordnenden Funkzelle (-straße 1, - ... B.) eingeloggt gewesen sei, so dass nach Auffassung des Beschwerdeführers der M. sich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten habe und damit auch nicht der Mörder des S. gewesen sein könne, sind diese Tatsachen weder neu noch geeignet, die Beweisfeststellungen zu erschüttern. Ungeachtet des Umstands, dass ein Gutachten eines zum Zwecke der Auswertung der Telekommunikationsdaten (erstmals) heranzuziehenden IT-Sachverständigen, dessen Einholung der Verurteilte mit dem vorliegenden Wiederaufnahmegesuch erstrebt, ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO sein mag (vgl. zur umstrittenen Frage der Neuheit des Sachverständigenbeweises nur: Gössel, a.a.O., Rn. 113 ff. m.w.N.), ist der Antrag in Bezug auf die Verbindungsdaten betreffend das Mobiltelefon des A. M. bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil – worauf das Landgericht und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen haben – die insoweit auszuwertenden Daten keine „neuen“ Tatsachen darstellen, die Zielrichtung der angestrebten Begutachtung angesichts der bereits erfolgten Auswertung der relevanten Daten durch die KHK‘in H. unklar ist und das vom Beschwerdeführer erwartete und vorgetragene Ergebnis der Auswertung die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils nicht zu erschüttern vermag. aa) Die vorgetragenen Tatsachen sind nicht „neu“ im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. (1) Tatsachen sind neu, wenn sie dem erkennenden Gericht bei der Urteilsberatung nicht bekannt waren und von ihm daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (OLG Rostock, Beschluss vom 7. April 2004 – I Ws 117/04 –, juris Rn. 19; OLG Düsseldorf NJW 1987, 2030). Neu sind auch solche Tatsachen, die das Gericht zwar kannte, etwa, weil sie sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus den Akten ergaben, so dass sie in der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht hätten werden können, der Überzeugungsbildung des Gerichts aber nicht zu Grunde gelegt wurden, auch wenn das möglich gewesen wäre (OLG Rostock, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 359 Rn. 30; Gössel, a.a.O., Rn. 93; Engländer/Zimmermann, a.a.O., § 359 Rn. 44; jeweils m.w.N.). In Rechtsprechung und Literatur gibt es schließlich unterschiedliche Auffassungen, ob auch diejenigen Tatsachen oder Beweismittel neu sein können, die zwar in der Hauptverhandlung erörtert, aber bei der Entscheidung, etwa unter Verstoß gegen § 261 StPO oder sonst in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt, verwertet oder bedacht wurden, etwa, weil das Gericht den Inhalt einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens übersehen oder missverstanden hat (bejahend: Engländer/Zimmermann, a.a.O., § 359 Rn. 50 (betreffend Beweismittel), Rn. 93; Gössel, a.a.O.; verneinend: OLG Rostock, Beschluss vom 18. November 2005 – I Ws 345/05 –, juris Rn. 10; vgl. zum Meinungsstand auch Senat, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 5 Ws 174-175/18 –). (2) Der Senat braucht diese Frage vorliegend nicht zu entscheiden. Auch wenn diese Einschätzung – entgegen den der Entscheidung des Landgerichts zugrunde gelegten Erwägungen – nicht pauschal für alle im Wiederaufnahmeantrag argumentativ herangezogenen Telefonverbindungsdatensätze abgegeben werden kann, sind jedenfalls die Telekommunikationsdaten des Mobilfunktelefons M. von der damals erkennenden 40. Schwurgerichtskammer – wenngleich nicht mit den gleichen Schlussfolgerungen wie der Beschwerdeführer – ihrer Entscheidung bereits zugrunde gelegt worden und damit selbst nach der weitergehenden Auffassung keine neuen Beweistatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Die ermittelnde Polizeibeamtin KHK’in H. hat die erhobenen Daten zum Mobilfunktelefon M. einer umfassenden Auswertung unterworfen, die daraus gewonnenen maßgeblichen Erkenntnisse in Auswerteberichten zusammengefasst und eine Verbindungsdatentabelle erstellt, in denen die aus damaliger Sicht ermittlungsrelevanten Rohdatensätze mit Datum, Uhrzeit und Anschlussinhaber für den Zeitraum vom 31. Oktober 2008 bis 3. November 2008 erfasst wurden. Der im Beschwerdevorbringen erhobene Vorwurf, KHK‘in H. habe nicht über die erforderliche Technik und Qualifikation verfügt, um die Daten auslesen zu können (Hervorhebung durch den Senat), entbehrt jeder Grundlage – eine Abweichung zu der von dem Beschwerdeführer angewandten Methode besteht neben der besseren Übersichtlichkeit einer Excel-Tabelle gegenüber der vor mehr als zehn Jahren noch angewandten Darstellungsweise in einem Fließtext lediglich darin, dass er sämtliche damals erhobenen Daten in verschiedenen Excel-Tabellen erfasst hat, während sich die Polizeibeamtin auf eine Auswahl beschränkt hat. Dass die Ermittlungsbehörden bei der Auswertung von hunderttausenden Daten ihr Augenmerk auf die Verbindungsdaten gelegt haben, die nach dem damaligen Ermittlungsstand eine ersichtliche Relevanz zu den Taten aufwiesen – hier also überwiegend auf die Kontakte des Opfers und der Tatverdächtigen sowie auf Telefonate im Zusammenhang mit einem Funkzellen-Standort in der Nähe des Tatorts – ist wegen der ansonsten zu erwartenden Unübersichtlichkeit sachgerecht. Die erkennende Schwurgerichtskammer hat durch die Angaben der Zeugin KHK’in H. zu ihrer Auswertung des Datenbestandes und durch die Verlesung von Vermerken über die Datenauswertungen unter anderem das Kommunikationsverhalten des A. M. – insbesondere in Bezug auf andere in den Fokus der Polizei geratene Personen – und sein Bewegungsprofil in der Zeit von Anfang September 2008 bis zum 3. November 2008 – soweit sich dies aus dem mit dem den Behörden bekannten Mobilfunkgerät stattgefundenen Nutzungsverhalten rekapitulieren ließ – in die Hauptverhandlung eingeführt und ihre daraus gezogenen Schlüsse im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil dargelegt. Eine Verknüpfung zwischen den ausgewerteten Telefondaten und dem von der Kammer – aufgrund anderer Beweismittel und Indizien – gezogenen Schluss auf die Anwesenheit des A. M. am 3. November 2008 um 19:23 Uhr auf der F.-Insel wurde im Urteil nicht hergestellt, weil die Auswertung keine Verbindungsdaten, die derartige Rückschlüsse erlaubt hätten, ergeben hatte. Mangels einer Konkretisierung im Wiederaufnahmeantrag vermutet der Senat nach Durchsicht aller in der „Anlage 10 – Tabelle Observation.xlsx“ tabellarisch aufgelisteten Verbindungsdaten vom 3. November 2008, dass der Beschwerdeführer seine These darauf stützt, dass es an diesem Tag um 20:05:33 Uhr und 20:06:21 Uhr zwei ein- und zwei abgehende – jeweils nur vier Sekunden dauernde – Telefonverbindungen zwischen den Telefonen der O. M. (Nummer xxx) und dem Mobiltelefon M. gab und das letztgenannte Telefon in einem Funkzellenstandort in der H-straße/F-straße unweit der Wohnanschrift des M. eingeloggt war. Der Umstand, dass das Urteil sich nicht ausdrücklich mit dieser Beweistatsache befasst, bedeutet allerdings nicht, dass es sich hierbei um eine „neue“, von der Kammer nicht im Zuge der Hauptverhandlung zur Kenntnis genommene und anschließend gewürdigte Tatsache handelt. Um ein im Wiederaufnahmeverfahren unzulässiges erneutes Vorbringen von Tatsachen zu verhindern, die bereits Gegenstand der Hauptverhandlung und Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht waren, ist – auch nach der oben dargestellten, weitergehenden Auffassung – sorgfältig zu prüfen, ob das Gericht die betreffende in der Hauptverhandlung eingeführte Tatsache mit Sicherheit nicht zur Kenntnis genommen hat (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2019 – a.a.O. –). Von einer mangelnden Kenntnisnahme kann nicht schon dann die Rede sein, wenn das Gericht – wie im vorliegenden Fall – die Tatsache nur seinen Feststellungen in den Urteilsgründen nicht (ausdrücklich) zugrunde gelegt hat, nicht die vom Angeklagten gewünschten entlastenden Folgerungen aus ihr gezogen oder sie sonst anders gewürdigt hat, als der Verurteilte es möchte (OLG Thüringen, Beschluss vom 2. April 2013 – 1 Ws 391/12 –, juris Rn. 41; Senat, – a.a.O. –). Der Beweis dafür, dass das Gericht Vorgänge in der Hauptverhandlung nicht wahrgenommen hat, ist dabei schwer zu führen. So kann etwa der Umstand, dass eine Tatsache vor der Urteilsfindung bereits aktenkundig war oder zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, als ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür herangezogen werden, dass sie in der Entscheidung berücksichtigt wurde und damit selbst nach der weitergehenden Auslegung nicht „neu“ im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO ist (Marxen/Tiemann, a.a.O., Rn. 263; Engländer/Zimmermann, a.a.O. Rn. 47). Da die Neuheit der im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen feststehen muss, wäre der Antrag als unzulässig zu verwerfen, wenn auch nur Zweifel daran bestehen bleiben, ob das Gericht eine bestimmte Bekundung eines Zeugen, Sachverständigen oder andere Beweismittel zur Kenntnis genommen hat oder nicht (vgl. OLG Thüringen, a.a.O.; Senat, a.a.O.). So liegt der Fall hier: Denn – entgegen dem Beschwerdevorbringen – sind die vorbezeichneten Beweistatsachen bereits in dem von der Zeugin KHK’in H. gefertigten Auswertebericht „Verbindungsdaten“ vom 16. Dezember 2008 ausdrücklich aufgeführt und damit aktenkundig worden; dafür, dass sie nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind, sind nachvollziehbare Anknüpfungspunkte weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer benannt. Insbesondere kann die im Wiederaufnahmeantrag vertretene Auffassung nicht damit begründet werden, dass diese Details in dem schriftlichen Urteil nicht erwähnt sind. Die Urteilsgründe müssen zwar eine Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen enthalten, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung zu ermöglichen; die Beweiswürdigung erfordert aber – gerade nach einer sich über mehr als 24 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung – keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme. Bleibt ein Beweismittel unerwähnt, ist hieraus nicht zu schließen, dass es übersehen worden ist, denn die Darstellung der Beweiswürdigung im Urteil dient nicht dazu, für alle Sachverhaltsfeststellungen einen Beleg zu erbringen oder mitzuteilen, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben worden sind (BGH NStZ 2012, 49). Mit dem Umstand, dass das Mobiltelefon M. am 3. November 2008 ab 20:05 Uhr in einem Funkzellenbereich in Berlin-Friedenau – und nicht am Tatort – eingeloggt war, musste sich die Kammer im Urteil nicht ausdrücklich auseinandersetzen. Denn aus dem Bericht der Zeugin KHK’in H. ergibt sich, dass es sich bei den Anrufen der O. M. um 20:05 Uhr und 20:06 Uhr um fruchtlose Versuche gehandelt habe, ihren Mann zu erreichen, und ein Telefongespräch nicht zustande gekommen sei. Die registrierten, von dem Mobiltelefon M. abgehenden Anrufe seien nach Einschätzung der Ermittlungsbeamtin Anrufweiterleitungen auf die Mailbox des M. Diese insbesondere im Hinblick auf die jeweils nur vier Sekunden zählende Dauer der Verbindung plausiblen Erwägungen lassen – in Verbindung mit den Funkzellendaten – allenfalls den Schluss zu, dass sich das Mobilfunkendgerät des A. M. zu der Zeit, als die bezeichneten Kommunikationsvorgänge stattfanden, im Funkzellenbereich seiner Wohnung befand; die vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, dass sich auch A. M. in persona in seiner Wohnung (oder deren Funkzellenbereich) aufgehalten haben müsse, wo er telefoniert habe, und deshalb nicht der um 19:23 Uhr auf der F.-Insel agierende Schütze gewesen sein könne, ist damit allerdings nicht zwingend verbunden. Sie ist vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um die geplante Tat eines langjährig in kriminelle Machenschaften verstrickten Auftragsmörders gehandelt hat, sogar eher fernliegend. Dass A. M., der sich der Möglichkeit der Erhebung von Telekommunikationsverbindungsdaten bewusst gewesen sein und deshalb Vorkehrungen getroffen haben dürfte, um seine Verwicklung in die Tat zu verschleiern, das regelmäßig genutzte und ihm eindeutig zuzuordnende Mobiltelefon während der Begehung des Mordes in seiner Wohnung zurückließ, ist mehr als einleuchtend. bb) Aus den letztgenannten Erwägungen ergibt sich noch ein weiterer, die Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags begründender Umstand: Die vorgebrachten Umstände sind nicht im Sinne der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern (vgl. dazu KG, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 2 Ws 260/13 – m.w.N.). (1) Bei der Zulässigkeitsprüfung eines auf § 359 Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeverfahrens hat das Wiederaufnahmegericht die Geeignetheit der neuen Tatsachen und Beweismittel vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus zu beurteilen, an dessen Beweiswürdigung es gebunden ist, soweit diese den Gesetzen der Logik entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 – 4 StR 385/62 – BGHSt 18, 225-227, juris Rn. 18 m.w.N; BGH, Urteil vom 19. Juni 1962 – 5 StR 189/62 –, BGHSt 17, 303, juris Rn. 3 m.w.N.; KG, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 2 Ws 200/09 –, juris Rn. 49). Auf dieser Grundlage hat es unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob das erkennende Gericht im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO zugunsten des Verurteilten eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn ihm die neuen Tatsachen oder Beweismittel bereits bekannt gewesen wären. Hierbei muss es die behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel gedanklich in die Urteilsgründe einbeziehen (vgl. KG, Beschluss vom 3. Juni 2019 – 4 Ws 84/19 –; OLG Rostock Beschluss vom 2. März 2006 – I Ws 13/06 –, juris Rn. 11 m.w.N). Entgegen der im Beschwerdevorbringen angeführten Rechtsauffassung, wonach es dem Wiederaufnahmegericht im Aditionsverfahren verwehrt sein soll, die Beweise im Wege der Eignungsprüfung zu würdigen, ist das Wiederaufnahmegericht nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern hat bei der Beurteilung der Eignung im Sinne des § 368 Abs. 1 StPO die Beweiskraft der neuen Tatsachen bzw. Beweismittel zu bewerten, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (BGH, NStZ 2000, 218; KG, a.a.O.). Danach ist die Wiederaufnahme nur zulässig, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit der Feststellungen des Urteils beweiskräftig dargetan wird. Der Wiedereinsetzungsantrag muss hierbei erkennen lassen, dass die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel im Verhältnis zu den Urteilsfeststellungen von so großer Beweiskraft sind, dass an der Vermutung deren Richtigkeit nicht mehr festgehalten werden kann, mithin ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen und hinreichender Anlass zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht (KG, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 – a.a.O. – und 12. Juni 2013 – a.a.O. –). (2) Unter Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Umstand, dass das Mobiltelefon M. am Tattag nach 20:05 Uhr in einer Funkzelle in Berlin-Friedenau eingeloggt war, nicht geeignet, den von ihm gewünschten Schluss, dass A. M. nicht zur Tatzeit den Mord an F. S. begangen haben könne, er – der Beschwerdeführer – somit auch nicht als Anstifter zu der (vollendeten) Haupttat in Betracht komme, zu untermauern. Es kann zusammenfassend auf die treffende Erwägung der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, dass es keinen „Erfahrungssatz dahingehend“ gibt, „dass Täter bei der Begehung von Straftaten, insbesondere von Tötungsdelikten, in der Regel ihr eingeschaltetes Mobiltelefon bei sich tragen“. b) Soweit der Verurteilte in dem Wiederaufnahmegesuch vorträgt, anhand der von ihm vorgenommenen Auswertung der Verbindungsdaten der beteiligten Personen A. M. und M. T. „eindeutig“ beweisen zu können, dass der von der 40. Schwurgerichtskammer festgestellte Mordversuch mittels einer Armbrust und somit auch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte (vollendete) Anstiftung zum Mordversuch nicht stattgefunden haben könne, gilt – ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung – Folgendes: aa) Der Senat schließt sich der Einschätzung des Landgerichts an, dass – selbst wenn man diese Verbindungsdaten als „neue Tatsachen“ bzw. den benannten IT-Sachverständigen als „neues Beweismittel“ sehen wollte – die vorgetragenen Umstände nicht geeignet erscheinen, den vom Verurteilten erhobenen neuen Sachvortrag beweiskräftig zu belegen und damit dem Urteil die tatsächliche Grundlage zu entziehen; denn die im Wiederaufnahmeantrag dargelegte Hypothese, man könne anhand der von dem Beschwerdeführer erstellten Telefon-Datenauswertung nachweisen, dass der von dem Zeugen T. geschilderte und von der Schwurgerichtskammer ihren Feststellungen zugrunde gelegte Mordversuch des A. M. mittels einer Armbrust nie stattgefunden habe, basiert auf einer fehlerbehafteten Grundannahme. Der Verurteilte trägt vor, dass er in einer Tabelle sämtliche ein- und ausgehenden Anrufe sowie SMS von bzw. auf die bekannten Mobiltelefone des A. M. sowie des M. T. für den gesamten Oktober 2008 im vermeintlichen Tatzeitraum aufgelistet habe. Daraus werde ersichtlich, dass M. und T. an keinem Tag im Oktober 2008 gemeinsam – wie von T. behauptet und vom erkennenden Gericht als glaubhaft angenommen – zur vermeintlichen Tatzeit am vermeintlichen Tatort auf der F.-Insel gewesen seien und anschließend nach einem mehrstündigen Kneipenbesuch in Friedenau in der Wohnung des M. übernachtet hätten, weil sich anhand der Telefondaten einschließlich der entsprechenden Funkzellenstandorte dieses gemeinsame Agieren nicht abbilden lasse. bb) Diese Schlussfolgerung basiert jedoch auf einer mit einem grundsätzlichen Denkfehler behafteten Prämisse. Für die Erhebung und die beweismäßige Aussagekraft von Telekommunikationsverbindungsdaten gilt Folgendes: Die Verkehrsdaten, die während eines Telefonats übertragen werden, werden vom jeweiligen Netzbetreiber (im Interesse einer nachvollziehbaren Entgeltabrechnung) automatisch aufgezeichnet und für eine begrenzte Zeit gespeichert und können aufgrund richterlicher Anordnung auch noch im Nachhinein (= retrograd) durch die Ermittlungsbehörden abgefragt werden. Das LKA Berlin hat nach dem Mord an F. S. davon Gebrauch gemacht und von den Telekommunikationsdienstleistern einerseits alle noch bei den Providern gespeicherten, zeitlich zurückliegenden Verbindungsdaten der Mobilfunkgeräte bestimmter, in den Fokus der Ermittlungen gerückter Personen, z.B. von A. M., Vito L., dem Verurteilten L. etc., abgefragt. Ferner wurde eine allgemeine Funkzellenabfrage bezüglich des Tatorts F.-Insel durchgeführt, bei der alle Verbindungsdaten der zugehörigen Funkzellen, die zur fraglichen Zeit angefallen sind, übermittelt wurden, um zu ermitteln, welche Mobilfunkteilnehmer sich zur Tatzeit in den sich überlappenden Funkzellen rund um den Tatort aufgehalten haben. Auf diese Weise lässt sich nicht nur feststellen, welcher Mobiltelefon-Benutzer wann, in welcher Funkzelle und mit welchem Anschluss ein Telefonat geführt oder eine SMS geschrieben hat, sondern es werden auch ohne aktive Telekommunikationsverbindung alle eingeschalteten Mobiltelefone, die sich in der Reichweite einer bestimmten Funkzelle befinden, registriert, weil zwischen der Basisstation und dem Mobiltelefon, das sich lediglich im betriebsbereiten Zustand (sog. „stand-by“-Betrieb) befindet, in kurzen Intervallen ein regelmäßiger Funkkontakt stattfindet, um das Mobiltelefon für potenzielle Gespräche empfangsbereit zu halten (vgl. Ruhmannseder, JA 2007, 47, 48). Aus dem Vorgenannten ergeben sich jedoch auch die dieser Erkenntnisquelle immanenten Grenzen. Weil es keine gesetzliche Regelung zur Speicherdauer gibt, werden die Daten – nach Maßgabe der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung – von den unterschiedlichen Providern zwischen drei und 180 Tagen gespeichert (vgl. Grafe, Die Auskunftserteilung über Verkehrsdaten nach §§ 100g, 100h StPO - Staatliche Kontrolle unter Mitwirkung Privater, Dissertation 2007, S. 251). Mit der Verkehrsdatenabfrage können nie direkte, d.h. unmittelbare Ermittlungserfolge erzielt werden. Die Abfrage der Daten lässt immer nur Aussagen darüber zu, ob sich z.B. ein Mobiltelefon an einem bestimmten Ort befunden hat. Es ist nicht möglich, dem Täter direkt nachzuweisen, dass er sich zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts befunden hat. Man kann nur Aussagen über das Mobiltelefon treffen. Des Weiteren ist es möglich, den Standort des überwachten Mobilfunkgeräts zur Tatzeit zu bestimmen. Wiederum sind allerdings keine Aussagen darüber möglich, ob wirklich der Beschuldigte am Tatort war, allenfalls zusammen mit anderen Beweismitteln wie einer Zeugenaussage oder einem dadurch erwirkten Geständnis entfaltet die Datenabfrage eine Beweiswirkung. Bei den mit der Verkehrsdatenerhebung verbundenen Feststellungen handelt es sich demnach um Indizien, die regelmäßig nur in Verbindung mit anderen Beweismitteln Beweiskraft entfalten können (vgl. zum Ganzen: Grafe, a.a.O., S. 165). cc) Nach Maßgabe dieser Grenzenwürde die von dem Beschwerdeführer intendierte Ermittlung eines zutreffenden und lückenlosen, Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort zum Tatzeitpunkt erlaubenden Bewegungsprofils des A. M. und des M. T. im Oktober 2008 voraussetzen, dass die beteiligten Personen zu jeder Zeit – auch zum Zeitpunkt der Durchführung des versuchten Auftragsmordes an F. S. – ihr betriebsbereites Mobiltelefon stets bei sich getragen hätten, es sich um die Endgeräte gehandelt hätte, die ihnen durch die Behörden aufgrund weiterer Erkenntnisse eindeutig hätten zugeordnet werden können, zugleich weitere Beweismittel dafür vorhanden gewesen wären, dass die betroffene Person dieses Mobilfunkgerät am Tatort auch selbst genutzt hätte, und nicht einige der Verkehrsdaten von den Providern bereits gelöscht gewesen wären. Ein solches – aus Sicht der Behörden im Hinblick auf die damit deutlich vereinfachten Möglichkeiten der Ermittlungen durch die Überwachung des Mobilfunkverkehrs sicher wünschenswertes – Szenario ist indes illusorisch. Neben den mit der möglichen Löschung von einigen Verkehrsdaten ohnehin einhergehenden Unwägbarkeiten ist auf die bereits aufgezeigten kriminalistischen Erfahrungswerte hinzuweisen, dass es fast auszuschließen ist, dass ein konspirativ agierender Berufskrimineller wie A. M. sich mit einem ihm zuzuordnenden Mobiltelefon zu einem Tatort begibt, an dem er plant, einen Mord zu begehen; realitätsnah ist nach Lage der Dinge die Verwendung eines der Zurückverfolgung nicht zugänglichen Prepaid-Handys. Ebenso wenig kann mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Zeuge M. T. zu der Zeit, in der er mit einem Täter zum Tatort fährt, sein Mobiltelefon bei sich führt oder dass es eingeschaltet ist. Dass sich anhand von Telekommunikationsdaten kein vollständiges Bewegungsprofil der Nutzer abbilden lässt, zeigt sich nicht zuletzt an den Lücken in der vom Verurteilten als „Tabelle ‚Unmöglichkeit Armbrustschuss und Tatwaffenkauf‘, Anlage 2“ bezeichneten Auflistung, in der beispielsweise vom 1. Oktober bis 4. Oktober 2008 keine Daten des Geräts von M. T. und vom 24. Oktober bis 31. Oktober 2008 keine Verbindungsdaten des dem M. zuzuordnenden Mobiltelefons gespeichert sind. Mit Wegfall der vom Verurteilten zugrunde gelegten Prämisse fällt auch das von ihm in dem Wiederaufnahmeantrag dargelegte Beweisgerüst wie ein Kartenhaus in sich zusammen: Nur weil keine Verbindungsdaten eruiert werden können, die einen gemeinsamen Aufenthalt von A. M. und M. T. im Oktober 2008 auf der F.-Insel und anschließend in Friedenau positiv belegen, lässt dies nicht den – vom Beschwerdeführer gezogenen – Rückschluss zu, dass es die von dem Zeugen T. berichteten Ereignisse, insbesondere den Mordversuch mittels Armbrust durch M., nicht gegeben haben könne. c) Auch das im Wiederaufnahmeantrag unter dem Stichwort „Unmöglichkeit Tatwaffenkauf“ diskutierte Vorbringen verhilft dem Wiederaufnahmeantrag mangels Eignung, die Beweisgrundlage des rechtskräftigen Urteils in Frage zu stellen, nicht zum Erfolg. Der Verurteilte bezieht sich dabei auf Feststellungen zum Erwerb der Schusswaffe durch den Schützen A. M. von dem Waffenhändler C. H., die erst in dem 2013 gegen ihn von der 29. Schwurgerichtskammer geführten Verfahren zur Sprache gekommen sind, während die im hiesigen Verfahren erkennende 40. Schwurgerichtskammer keinerlei Feststellungen zur Herkunft, sondern nur zum Typ der von A. M. verwendeten Schusswaffe (Beretta, Modell 1934, Kaliber 9 mm Browning kurz) getroffen hatte. Er meint, die in dem späteren Verfahren durch den Zeugen T. geschilderten Vorgänge rund um den Kauf der Tatwaffe aufgrund der von ihm vorgenommenen Telefondatenauswertung als unzutreffend entlarven und hierdurch die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen T. erschüttern zu können. aa) Zwar sind mit „neue Tatsachen“ im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO grundsätzlich nur die im rechtskräftigen Urteil als existierend festgestellten Tatsachen oder die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen Vorgänge, Verhältnisse oder Zustände gemeint (Meyer/Goßner/Schmitt, a.a.O., § 359 Rn. 22). Allerdings können sich „neue Tatsachen“ in diesem Sinne auch auf Beweisfragen beziehen, insbesondere auf die Zuverlässigkeit der benutzten Beweismittel, z.B. die Glaubwürdigkeit eines Zeugen (Meyer/Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 23). Nachdem vor der Einfügung des § 364 Satz 2 StPO noch streitig war, ob die Wiederaufnahme auf die Unglaubwürdigkeit eines Belastungszeugen nur gestützt werden könne, wenn der Zeuge wegen Falschaussage nach den §§ 153 ff. StGB verurteilt wurde, gestattet § 364 Satz 2 StPO es nunmehr auch ohne entsprechende rechtskräftige Verurteilung, den Antrag nach § 359 Nr. 5 StPO auf das Vorbringen zu stützen, es lägen neue Tatsachen oder Beweismittel vor, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen ergibt (Gössel a.a.O., § 364 Rn. 5 m.w.N.). bb) Das Vorbringen ist indes nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer gezogenen Schluss zu belegen. Der Verurteilte stellt mit Verweis auf seine tabellarische Aufstellung aller Telefonverbindungen der bekannten Mobiltelefone des M., H. sowie T. von Anfang Oktober bis zum 2. November 2008 die Schilderungen des Zeugen T., wonach es vor der Tat zu einem Telefongespräch zwischen ihm und M. sowie zu mehreren Treffen des M. mit dem Waffenhändler C. H. gekommen sei, bei denen er als Fahrer fungiert habe, in Frage. Auch hier verkennt der Verurteilte die Aussagekraft der Verkehrsdaten. Denn der Umstand, dass sich aus der vorgenommenen Datenauswertung keine sich hinsichtlich des laut Zeugenaussage bezeichneten Orts und der Zeit der Treffen überschneidenden Verbindungsdaten für den M., H. und T. ergeben haben, ist mit Blick auf die Beweisrelevanz allenfalls neutral und vermag die von dem Verurteilten aufgezeigte Beweisführung nicht zu stützen. Er lässt sich vielmehr – wie bereits oben ausgeführt – zwanglos damit erklären, dass die Daten beim Provider bereits gelöscht oder die entsprechenden (bekannten) Mobiltelefone ausgeschaltet waren oder dass die Personen – soweit sie laut den Schilderungen des Zeuge T. in seiner Gegenwart im Fahrzeug telefoniert haben sollen – mit einem den Ermittlungsbehörden nicht anhand der IMEI-Nummer und Telefonnummer bekannten weiteren Mobiltelefon ausgestattet waren, so dass eine Zuordnung nicht erfolgen konnte. Das gleiche gilt auch für ein von dem Zeugen T. geschildertes Telefonat mit A. M., das der Verurteilte anhand der Telefondatenauswertung nicht zu rekapitulieren vermochte – auch dieses kann von einem unbekannten Mobiltelefon geführt worden sein. Eine weitere Schwäche des Beweisgerüsts des Beschwerdeführers liegt darin, dass auch nicht zustande gekommene Anrufversuche auf ein von dem Nutzer in der Wohnung oder im Auto zurückgelassenes Mobiltelefon als Verbindung registriert werden, ohne dass daraus der zwingende Schluss gezogen werden könnte, dass sich auch der Inhaber des Telefons im Bereich der dortigen Funkzelle aufgehalten haben muss. d) Auch soweit der Verurteilte – ersichtlich in Anlehnung an das von A. M. in dem gegen ihn geführten Verfahren vor der 29. Schwurgerichtskammer, auf deren Urteilsgründe wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, geschilderte Alternativtäter-Szenario – vorträgt, entweder R. C. oder T. hätten die Tatwaffe von C. H. erworben und den wahren Tätern, bei denen es sich um zwei, mit tschechischen (Mobilfunk-)Telefonnummern kommunizierende, unbekannte Personen gehandelt habe, zur Verfügung gestellt und sich hierbei auf die von ihm vorgenommene Datenauswertung stützt, kann dies – auch wenn es sich hierbei um „neue“, vom erkennenden Gericht noch nicht konkret berücksichtigte, Tatsachen handeln mag – dem Wiederaufnahmegesuch nicht zum Erfolg verhelfen. aa) Hierbei kann es letztlich offenbleiben, ob – worauf das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss abhebt – die Angaben des A. M., der der seinerzeit erkennenden Schwurgerichtskammer nicht als Beweismittel zur Verfügung stand, im Wiederaufnahmeverfahren schon deshalb zurückzuweisen wären, weil die Beweisgrundlage des Urteils nicht durch die Berücksichtigung dieser Angaben erschüttert werden könnte bzw. weil A. M. bereits im durch den Senat mit Entscheidung vom 13. November 2014 rechtskräftig zurückgewiesenen Wiederaufnahmeverfahren erfolglos als „neuer“ Zeuge eingeführt wurde, so dass er deshalb als Beweismittel verbraucht wäre (vgl. Gössel, a.a.O., § 372 Rn. 22f.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 372 Rn. 9; jeweils m.w.N.). bb) Denn jedenfalls ist der Beweiswert der vom Beschwerdeführer zur Begründung des von ihm in den Raum gestellten Alternativgeschehens herangezogenen Tatsachen so gering zu veranschlagen, dass diese auch in ihrer Gesamtheit nicht im Ansatz geeignet sind, die Grundlagen des Urteils zu erschüttern und ein anderes Beweisergebnis herbeizuführen. (1) Der Beschwerdeführer trägt sinngemäß vor, er habe anhand der Telefondatenauswertung einen „auffälligen“ telefonischen Kontakt des Zeugen M. T. am 29. November 2008 zu einem von ihm als „Tschechien 1“ bezeichneten Kontaktmann ermittelt. Dieser Kontaktmann „Tschechien 1“ habe wiederum am 3. November 2008, kurz nach dem Mord an F. S., mit einem weiteren Mobiltelefon – vom Beschwerdeführer mit dem Namen „Tschechien 6“ betitelt – in Kontakt gestanden. Aus dem Umstand, dass die Rufnummer „Tschechien 6“ um 19:24 Uhr, also zur Tatzeit, und auch noch wenige Minuten später von einer dem Tatort zuzuordnenden Funkzelle (F.-Insel 1) aus mit einer weiteren tschechischen Rufnummer („Tschechien 7“) im telefonischen Kontakt gestanden habe, zieht der Verurteilte den von ihm als „naheliegend“ bezeichneten Schluss, dass es sich bei der Person, der das Mobiltelefon „Tschechien 7“ zuzuordnen sei, um den Schützen und bei der mit der Rufnummer „Tschechien 6“ agierenden Person um den vom Schützen telefonisch herbeigerufenen Fahrer des Fluchtwagens handeln müsse. Die telefonische Verbindung des T. zu dem Kontaktmann des vermeintlichen Fluchtwagenfahrers weise nach Meinung des Beschwerdeführers auf die Verstrickung des Zeugen T. in die Tat hin und erkläre auch plausibel dessen – nach irriger Auffassung der Schwurgerichtskammer durch den M. vermitteltes – Täterwissen. Ferner zieht er zur Bestätigung der damaligen Einlassung des M. ein angeblich am Tatabend von C. H. in der Nähe der Wohnung des M. geführtes Telefongespräch mit einem der mutmaßlichen Tatbeteiligten heran. Schließlich habe sich aus dem Abgleich der aus dem Telefonnummernspeicher des C. H. ausgelesenen Telefonkontakte mit den erhobenen Telefonverbindungsdaten ergeben, dass sich mehrere Telefon-Kontakte des H. zur Tatzeit in dem Tatort zuzuordnenden Funkzellen aufgehalten hätten. (2) Die vom Verurteilten vorgetragene, durch die Telefondaten vermeintlich belegte Alternativtäter-Hypothese erweist sich bei näherer Betrachtung der von ihm herangezogenen Grundlagen als reine Spekulation und ist – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – völlig ungeeignet, den „wahren“ Täter zu überführen und somit zugleich den Beschwerdeführer zu entlasten. Denn der Umstand, dass unbekannt gebliebene Nutzer, von denen nur die Rufnummern bekannt sind, im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Mord in einer tatortnahen Funkzelle eingebucht waren und telefoniert haben, entfaltet – ohne weitere stichhaltige Beweise – keinerlei belastbare Aussagekraft für die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung. Es handelt sich allenfalls um den – isoliert betrachtet nicht tragfähigen – Ausgangspunkt einer möglichen Indizienkette, welche nur im Zusammenhang mit weiteren (hier indes nicht vorliegenden) Beweistatsachen und Indizien – etwa der durch Observationsmaßnahmen, IMSI-Catcher oder Zeugenaussagen ermittelten Identität der die Rufnummer nutzenden Person oder einer belegbaren Verbindung zu weiteren tatrelevanten Geschehnissen oder Personen etc. – geeignet erschiene, auf ein bestimmtes Geschehen zu schließen.Insofern ist die vom Beschwerdeführer dargelegte These, es müsse sich um unbekannte dritte Täter gehandelt haben, genauso denkgesetzlich möglich wie die These, dass die ermittelten Telefonkontakte am 3. November 2008 um 19:24 Uhr und 19:39 Uhr in der Funkzelle F.-Insel 1 von A. M. selbst (und gegebenenfalls einem unbekannten Fahrer / Mittäter) ausgingen, der aus konspirativen Gründen bei der Verübung des Mordes mit einem oder gar mehreren, nicht auf seine Person zurückführenden Prepaid-Handy(s) – möglicherweise beschafft aus Tschechien – ausgestattet war und seine Flucht vom Tatort telefonisch koordiniert hat. Mit dem letztgenannten Szenario ließe sich zugleich auch der im Beschwerdevorbringen als „auffällig“ bezeichnete Kontakt der Rufnummer „Tschechien 1“ zu dem Zeugen T. zwanglos in Einklang bringen. (3) Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte Hypothese, dass C. H. am Tattag um 19:57:25 in einer Funkzelle in der Nähe der Wohnanschrift des M. ein 1:52 Minuten langes Telefonat mit dem (unbekannten) Inhaber der Rufnummer xxx geführt habe, welcher in der tatortnahen Funkzelle F.-Insel 1, 10179 Berlin, eingebucht gewesen sei, erweist sich bei näherer Betrachtung als eine haltlose Behauptung des Verurteilten. Denn dass die erfasste Telefonnummer xxx des A-Teilnehmers dieses Gesprächs dem C. H. zuzuordnen sei, wird durch nichts belegt. Die Nummer korrespondiert nicht mit der in der Tabelle „Unmöglichkeit Armbrustschuss und Tatwaffenkauf“ aufgeführten, als „H. 1“ bezeichneten Rufnummer xxx und der Beschwerdeführer hat seine eigene Unsicherheit bei der Zuordnung dadurch kenntlich gemacht, dass er die erstgenannte Rufnummer in der Excel-Tabelle „Anlage 10 – Tabelle Observation“ mit dem Nutzernamen „H.?“ [Hervorhebung durch den Senat] versehen hat. Zudem stimmt die Nummer des B-Teilnehmers dieses Gesprächs weder mit einer der Mobilfunknummern der vom Beschwerdeführer angeblich ausgemachten Tatbeteiligten Tschechien 1, 6 und 7 noch derjenigen der vermeintlich in die Tat verstrickten T. und C. überein. Es drängt sich nach Lage der Dinge auf, dass durch die Heranziehung der Telefondaten irgendeines, zufällig in der Datenliste aufgetauchten und zeitlich und funkzellenbezogen passenden Telefongesprächs der Versuch unternommen werden sollte, einen von A. M. geschilderten Besuch des C. H. in seiner Wohnung am 3. November 2008 gegen 20:00 Uhr, bei welchem er auch von dem Mord an F. S. und der hierfür verwendeten Schusswaffe vom Typ Beretta erfahren haben will, zu verifizieren. Es irritiert insbesondere, dass das Telefongespräch des C. H. in der Antragsschrift prima facie als feststehende Tatsachenbehauptung in die Argumentationsführung eingestellt wurde und die Unsicherheiten in dieser „Beweiskette“, insbesondere der Umstand der nicht einmal ansatzweise belegbaren Zuordnung der Telefonnummern, offensichtlich dadurch verschleiert werden sollte, dass – entgegen der ansonsten durchgängig in der Antragsschrift angewandten Darstellungsweise – die Namenseintragung „H.?“ aus der Original-Excel-Tabelle unerwähnt blieb und das Feld mit den Namensbezeichnungen frei gelassen wurde. (4) Auch der vom Verurteilten gezogene Schluss, dass C. H. in den Mord verwickelt gewesen sei, weil einige – wiederum nicht konkreten Personen zugeordnete – Rufnummern, die er aus dem Telefonnummernspeicher des Waffenlieferanten H. entnommen habe, zur Tatzeit in der tatortnahen Funkzelle F.-Insel 10 eingebucht gewesen seien, erweist sich als eine auf tönernen Füßen stehende Vermutung. Hier kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden, wonach Funkzellendaten zum konkreten Beleg genauer Standorte einzelner Personen ungeeignet sind, weil die Funkzellen je nach Topographie und Besiedlungsdichte eine Größe von einigen hundert Metern haben können und sich in Innenstadtbereichen mit einer hohen Dichte an Funkzellen Überlappungen zwischen den unterschiedlichen Funkzellen ergeben, so dass anhand der Standortdaten aus einer Funkzelle allenfalls eine ungefähre Lokalisierung des Mobiltelefons möglich erscheint. Bei den aufgeführten Adressen in Berlin-Mitte handelt es sich um dicht besiedelte, mit vielen Hochhäusern bebaute Innenstandbereiche und die Anschrift F.-Insel 10 ist mehrere hundert Meter von der tatortnahen Funkzelle F.-Insel 1 entfernt, so dass die Tatsache, dass irgendein Kontakt des C. H. am Tattag aus dem erstgenannten Funkzellenbereich telefoniert hat, faktisch keinerlei Aussagekraft zu entfalten vermag; die in der Antragsschrift aufgestellte Behauptung, dass sich sowohl die Personen „Tschechien 1, 6 und 7“ als auch Kontakte des C. H. zur Tatzeit am Tatort aufgehalten und telefoniert bzw. Kurzmitteilungen versandt hätten, kann vor diesem Hintergrund nur als abwegig bezeichnet werden. cc) Es ist hiernach folgendes Fazit zu ziehen: Entgegen den für eine logische Beweisführung geltenden Grundsätzen, wonach aufgrund valider, für unzweifelhaft gehaltener Fakten die historische Rekonstruktion des Tatgeschehens zu erfolgen hat, hat der Verurteilte – metaphorisch gesprochen – „das Pferd von hinten aufgezäumt“. Er hat als Ausgangspunkt seiner „Beweisführung“ nicht die vorhandenen Beweistatsachen gewählt, sondern das von ihm favorisierte Beweisergebnis, d.h. die ihn entlastende Einlassung des A. M. zum angeblichen Tatgeschehen am 3. November 2008, an den Anfang seiner Überlegungen gestellt. Um dieses – laut Urteil der 29. Schwurgerichtskammer – „offensichtliche[s] Konstrukt, das darauf ausgerichtet ist, sämtliche sich aus der Beweisaufnahme ergebenden belastenden Elemente, insbesondere die objektiven Beweisergebnisse, wie sie sich aus den Telefonverbindungsdaten ergeben haben, aufzunehmen und in einen Alternativkontext einzuordnen“ verifizieren zu können, hat der Verurteilte aus den ihm zur Verfügung stehenden 542.251 Telefonverbindungs- und Funkzellenstandortdatensätzen diverse, offenkundig zufälligerweise zeitlich und räumlich in sein „Beweisgefüge“ passende Telefonverbindungen herausgesucht und sie dahingehend (um-)interpretiert, dass dies die Telefonkontakte der von M. als Alternativtäter benannten Zeugen und unbekannten Täter gewesen sein müssten. Hierbei wurden zur Verstärkung der „Überzeugungskraft“ der Argumentation Unsicherheiten hinsichtlich der Zuordnung von Telefonnummern im Antragsschriftsatz überspielt, etwa indem dem C. H. ohne tatsachenfundierte Anknüpfungspunkte eine Telefonnummer zugeordnet wurde, um auf diese Weise ein Gespräch zu fingieren, das geeignet erschien, die favorisierte Argumentationskette zu untermauern. Angesichts dieser Ungereimtheiten und der damit einhergehenden gänzlich fehlenden Überzeugungskraft der von dem Verurteilten herangezogenen Tatsachen vermag der Senat auszuschließen, dass die Schwurgerichtskammer die Schuldfrage abweichend beurteilt hätte, wenn ihr die in dieser Form präsentierte Telefondatenauswertung schon damals bekannt gewesen wäre. Die Beweisgrundlage wird in ihrer Gesamtheit hierdurch in keiner Weise erschüttert. e) Soweit die Beschwerde – ersichtlich mit dem Ziel, der Einlassung des A. M. folgend, den Tatverdacht auf die türkischstämmigen Zeugen C. und T. zu lenken – darauf abhebt, dass laut Aussage des Zeuge E. M. der C. H. die Schusswaffe an einen Türken verkauft habe, ist – gleichgültig, ob hiermit eine neue Tatsache oder ein neues, indes nicht konkret genug bezeichnetes Beweismittel in Form des Zeugenbeweises beigebracht werden sollte – jedenfalls die Erheblichkeit des Vorbringens nach § 359 StPO zu verneinen. Der Senat teilt die in der angefochtenen Entscheidung abgegebene Einschätzung, dass die zitierte Äußerung des E. M. nicht zwingend den im Wiederaufnahmeantrag gezogenen Schluss zulässt, dass die Pistole Beretta nicht an den A. M. verkauft worden sei. Die von dem Zeugen M. mitgeteilte Äußerung des C. H. („Ja, die Waffe habe ich dem kleinen Pisser-Türken auch besorgt.“) lässt sich ohne weiteres auch dahingehend verstehen, dass sich C. H. hiermit nur auf die Waffenlieferung für die in dem Gespräch neben dem F.-Insel-Mord an dem „Makler“ ebenfalls thematisierte weitere Tat (Tötung eines „Bulle[n]“ „in der Hasenheide“) bezog, die letztgenannte Tat also möglicherweise durch einen derart beschriebenen Täter begangen worden sei. Der Senat vermag auch der im Beschwerdevorbringen angebrachten Argumentation, dass die im Vernehmungsprotokoll niedergelegte Frage des M. an C. H. „Wie, die Waffe hast Du ihm auch besorgt?“ wegen des Wortes „ihm“ nur in dem Sinne ausgelegt werden könne, dass es sich bei dem Abnehmer der Waffen um ein- und dieselbe Person gehandelt haben müsse, nicht zu folgen. Tragfähige Schlüsse, an wen der H. die Waffen jeweils verkaufte, lässt die Aussage nicht zu. Vielmehr lässt sich die Äußerung genauso gut dahingehend interpretieren, dass der Zeuge M. seinem Erstaunen, dass C. H. nicht nur die Waffe für den F.-Insel-Mord, sondern auch für die Tat in der Hasenheide zur Verfügung gestellt habe, Ausdruck verliehen hat. Es ist nicht zuletzt darauf hinzuweisen, dass die Vornahme derart eng am Wortlaut ausgerichteter Deutungsversuche von in einem polizeilichen Vernehmungsprotokoll niedergelegten Wortäußerungen, zumal bei der hier ohne Wiedergabe des Kontextes zitierten Teilpassage, wegen der damit verbundenen Unwägbarkeiten äußerst fragwürdig erscheint. f) Nichts anderes ergibt auch das unter Bezugnahme auf die Excel-Tabelle „Kontakte C.-T.“ erfolgte Beschwerdevorbringen, dass aus den seit dem 1. Juli 2008 erfassten Telefonverbindungsdaten ein deutlich engerer Kontakt zwischen den Zeugen C. und T. stattgefunden habe, als dies die Angaben des Zeugen T. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor dem LKA 117 am 13. Dezember 2008 nahegelegt hätten. Insoweit ist indes auf den Prüfungsmaßstab für die Neuheit und Erheblichkeit eines Beweises (§ 359 Nr. 5 i. V. m. § 368 Abs. 1 StPO) hinzuweisen: Dieser ist allein das schriftliche Urteil. Festlegungen des Erstgerichts über die Bedeutsamkeit eines Beweismittels bleiben im Gesamtgefüge der Beweisführung für den Wiederaufnahmeführer verbindlich und für das Wiederaufnahmegericht maßgeblich (Strate in: Strafverteidigung 2. Aufl., § 27 Rn. 65). Wie die Verfahrensbevollmächtigte im Antragsschriftsatz selbst ausführt, ist entscheidend, welche Bedeutung das frühere Gericht dem in Frage gestellten Beweisgrund beigemessen hat. In dem Urteil wurde zum Verhältnis der Zeugen C. und T. nur festgestellt, dass der M. den M. T. Mitte September 2008 über den R. C. kennen gelernt hatte, während die Beziehung der Zeugen zueinander oder die Häufigkeit ihrer Kontakte überhaupt nicht thematisiert wurde. Der Beschwerdeführer nimmt insoweit eine eigene Bewertung der Glaubwürdigkeit der im Zuge des Strafverfahrens vernommenen Zeugen C. und T. vor, ohne indes neue Tatsachen anzuführen, die eine Erschütterung der tatsächlichen Urteilsgrundlagen nach sich ziehen könnten. g) Der Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten, in den Verfahrensakten befänden sich trotz der insgesamt 83 ergangenen gerichtlichen Anordnungen in Bezug auf die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) sowie die Erhebung von Verkehrsdaten von diversen Anschlüssen nur 31 TKÜ-Protokolle, so dass 52 TKÜ-Protokolle fehlten und gegen die Pflicht, dem Strafverteidiger das im Ermittlungsverfahren angefallene Beweismaterial zugänglich zu machen, in rechtsstaatswidriger Weise verstoßen worden sei, erschließt sich nicht. Die Mehrzahl der ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten lautete auf die Herausgabe der – vollständig auf der der Verteidigung vorliegenden Daten-CD-ROM „Verkehrsdaten des LKA“ gespeicherten – retrograden Verkehrsdaten. TKÜ-Protokolle im Sinne von Protokollen über den Inhalt von abgehörten Telefongesprächen bzw. von verschrifteten Aufzeichnungen dieser Gespräche sind demgemäß nicht bei allen gerichtlich angeordneten TKÜ-Maßnahmen, sondern nur bei tatsächlich stattgefundenen Abhörmaßnahmen von Telefongesprächen zu erwarten, wobei zur Vermeidung einer Überfrachtung der Akten auch – wie vorliegend geschehen – nur Gespräche mit ermittlungsrelevanten Inhalten zur Akte genommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass TKÜ-Protokolle „verheimlicht“ wurden, sind weder ersichtlich noch durch die Verfahrensbevollmächtigte anhand konkreter Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Unabhängig hiervon ist irgendeine Relevanz für den Wiederaufnahmeantrag ohnehin nicht erkennbar, denn zum einen stützt sich das Urteil nicht auf die Inhalte von abgehörten Telefongesprächen, zum anderen werden im Wiederaufnahmeantrag allenfalls Spekulationen über den mutmaßlichen Inhalt der dem Beschwerdeführer bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten angeblich vorenthaltenen, also inhaltlich unbekannten, „TKÜ-Protokolle“ angestellt, die durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung in tatsächlicher Hinsicht nicht begründen könnten. h) Auch die in der Antragsschrift vorgetragenen Spekulationen, der Verurteilte sowie weitere Personen seien bereits vor Erlass der entsprechenden Beschlüsse zur TKÜ durch das Amtsgericht Tiergarten „illegal abgehört sowie geortet“ worden, verfangen nicht. Die zum „Beweis“ für diese Behauptung vorgetragenen Datensätze (z.B. ein Telefonat des Verurteilten vom 2. Dezember 2008) sind ersichtlich aufgrund der durch die Provider zum Zeitpunkt der Abfrage noch gespeicherten und nachträglich übermittelten retrograden Verkehrsdaten der Anschlüsse des Verurteilten und der weiteren ermittlungsrelevanten Personen bekannt geworden, denn auf den Beschwerdeführer und den Mitverurteilten L. war erst mit den Hinweisen des Zeugen C. vom 6. Dezember 2008 ein konkreter Tatverdacht gefallen. 3. Auch hinsichtlich des auf den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrags ist das Landgericht zutreffend von der Unzulässigkeit des Vorbringens ausgegangen. a) Soweit der Verurteilte behauptet, das LKA Berlin habe Rohdaten manipuliert, also nachträglich Telefonnummern, etwa die Telefonnummer des A-Teilnehmers eines am 3. November 2008 um 12:11:33 Uhr auf dem Mobiltelefon des F. S. eingehenden Gesprächs verfälscht, und die „Original-Rufnummer xxx „in die Aliasnummer xxx“ geändert, ist dieser Vortrag schon objektiv nicht nachvollziehbar. Die in dem Auswertevermerk von KHK’in H. [Bl. 22 Bd. VI d. A.] aufgelisteten Details des vorbezeichneten Telefonats entstammen der Auswertung des Datenspeichers des beim Tatopfer aufgefundenen Mobiltelefons Nokia 6233. In dem Auswertungs-Untersuchungsbericht des LKA 721 vom 4. November 2008, in welchem alle aus diesem Datenspeicher ausgelesenen Rohdatensätze niedergelegt sind, sind die Verbindungsdaten identisch mit denjenigen in dem Aktenvermerk. Zudem ergibt sich aus einem Vermerk des Ermittlungsbeamten KHK I. vom 7. November 2008, dass es sich um einen – mit den Mordermittlungen nicht in Verbindung stehenden – Rückruf des Raubdezernats 442 des LKA Berlin (Telefonnummer xxx) gehandelt habe, weil am Vormittag des 3. November 2008 mit dem Mobiltelefon des S. ein Telefonat mit der Polizei wegen eines im August 2008 stattgefundenen Raubüberfalls geführt worden war. Angesichts dessen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Unterstellung des Verurteilten, das LKA Berlin habe zu seinen Ungunsten Daten manipuliert, beruht. Abgesehen davon kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Hiernach liegen die Voraussetzungen des § 359 Nr. 1 StPO schon nicht vor, weil – unabhängig von der umstrittenen Frage der Auslegung des Urkundenbegriffs im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO (vgl. zum Meinungsstand: Gössel, a.a.O., § 359 Rn. 13 ff. m.w.N.) – technische Aufzeichnungen, wie die vorliegend in Rede stehenden Telekommunikationsdaten, jedenfalls nicht als Urkunden im Sinne des Wiederaufnahmerechts anerkannt werden, weil sie mangels einer Gedankenerklärung weder unter den materiell-rechtlichen Urkundenbegriff noch unter den prozessualen im Sinne des § 249 zu subsumieren sind und ihre Einbeziehung zu einer Ausweitung der Wiederaufnahmegründe führen würde, die schon angesichts der bestehenden verfassungsrechtlichen Grenzen allein dem Gesetzgeber zusteht, nicht aber der Rechtsprechung (Gössel, a.a.O., Rn. 18). Ferner hat der Verurteilte auch nicht konkret dargetan, in welcher Weise die von ihm als Urkunde bezeichneten Datensätze in der Hauptverhandlung verwendet worden seien. Dies wäre indes ausweislich des Wortlauts des § 359 Nr. 1 StPO, wonach die unechte oder verfälschte Urkunde in der Hauptverhandlung „vorgebracht“ worden sein müsste, zwingende Voraussetzung eines zulässigen Wiederaufnahmeantrags. b) Der Senat folgt schließlich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, dass der Verurteilte auch mit seiner Behauptung, der Zeuge KHK I. habe ein „Vernehmungsprotokoll vom 15. Dezember 2008 (…) gefälscht“ und hierdurch sei eine gefälschte Urkunde im Sinne von § 359 Nr. 1 StPO verwendet worden, seinem Wiederaufnahmeantrag nicht zum Erfolg verhelfen kann. Es handelt sich bei dem angeblich mit unzutreffenden inhaltlichen Angaben versehenen „Vernehmungsprotokoll“ (gemeint ist offenbar ein Bericht vom 15. Dezember 2008) schon mangels Täuschung über die Identität des Ausstellers nicht um eine unechte oder verfälschte Urkunde im Sinne von § 359 Nr. 1 StPO; zudem ist ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich, wie das nach Ansicht des Beschwerdeführers „gefälschte“ Schriftstück zu seinen Ungunsten in die Entscheidungsfindung des Gerichts eingeflossen sein könnte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.