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Beschluss

1 Ws 38/12

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:1002.1WS38.12.0A
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Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 12.7.2011 wird zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Verurteilung wegen eines besonders schweren Falles der Untreue gemäß § 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 12.7.2011 wird zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Verurteilung wegen eines besonders schweren Falles der Untreue gemäß § 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht kommt. Mit Anklageschrift vom 12.7.2011 legt die Staatsanwaltschaft Darmstadt dem Angeklagten zur Last, in Februar 2009 in O1 als Landrat des Landkreises …dem Bürgermeister der Gemeinde O1, A, die Zusage erteilt zu haben, dass der Landkreis …, der wie die Gemeinde O1 Mitgesellschafter an der B GmbH war, die Kosten der Rechtswahrnehmung der finanziell schwer angeschlagenen Gemeinde O1 zur Abwendung eines Bürgerbegehrens gegen den beabsichtigten Verkauf der GmbH-Anteil der Gemeinde übernehmen werde. Im Hinblick auf diese Zusage und eine dahingehend weitere interne Anweisung des Angeschuldigten erfolgte – unter Verwendung aus einem gesperrten Etatposten – eine Anweisung der Rechtsanwaltskosten am 10.8. und am 17.12.2009 in Höhe von insgesamt 78.000,-- Euro an die Rechtsanwälte Dr. C in O2. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat dies als Untreue gemäß § 266 StGB bewertet. Die Kammer hat durch den angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass weder die in der Anklageschrift als Tathandlung aufgeführte Zusage gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde O1, noch die ebenfalls genannte spätere interne Weisung zur Begleichung der Rechtsanwaltskosten den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB erfüllten. Die Tathandlung der Untreue in Form des Missbrauchstatbestandes sah die Kammer deswegen nicht als erfüllt an, weil es bereits an der Voraussetzung eines für den Landkreis … wirksamen Handels im Außenverhältnis fehle. Die allein von dem Angeschuldigten mündlich abgegebene Erklärung sei für den Landkreis rechtlich nicht bindend, da es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele. Dies habe die schwebende Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung zur Folge gehabt, die auch nicht durch eine nachträgliche Genehmigung gemäß § 177 Abs. 1 BGB beseitigt worden sei. Die Kammer hat auch die dann tatsächlich erfolgte Auszahlung des Betrages in Höhe von 78.000,-- Euro nach erfolgter Anweisung durch den Angeschuldigten nicht als Untreue gewertet. Sie sah den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB deswegen nicht als verwirklicht an, weil sich die Begleichung der Rechtsanwaltskosten im Namen der Gemeinde O1 im Rahmen des Wirkungsbereichs des Landkreises nach § 2 Abs. 1 HKO halte. Nach dieser Vorschrift zähle die Unterstützung von Gemeinden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbst nicht in der Lage sind, zum Wirkungsbereich des Landkreises. Diesem Zweck habe die Zahlung der Rechtsanwaltskosten gedient. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft am 11.1.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main erachtet in ihrer Stellungnahme vom 4.4.2012 die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als begründet und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Anklage der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 12.7.2011 zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt zu eröffnen. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 9.1.2012 ist gemäß § 210 Abs. 2 StPO zulässig und begründet. Das Landgericht Darmstadt hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Ein hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung (BGHSt 23, 304, 306) dann, wenn die Verurteilung des Angeschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 170 Rdziff. 1 m. w. N.). Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtlose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen. Aus rechtlichen Gründen ist die Eröffnung abzulehnen, wenn eine Verurteilung des Angeschuldigten ausscheidet (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 204 Rdziff. 2). Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes hätte das Landgericht das Hauptverfahren eröffnen müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat in ihrer Stellungnahme vom 4.4.2012 insoweit folgendes ausgeführt: „ 1. Missbrauchstatbestand gemäß § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB Der Missbrauchstatbestand gemäß § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB ist, wie das Landgericht Darmstadt zutreffend darlegt, nicht erfüllt. Entscheidend dafür wäre, dass der Täter im Außenverhältnis wirksam handelt („rechtliches Können“), hierbei aber im Innenverhältnis seine Befugnisse („rechtliches Dürfen“) überschreitet (Fischer, StGB, 59. Aufl., Rn. 9 zu § 266). Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung eines für den Landkreis … wirksamen Handelns im Außenverhältnis, da entgegen der Ansicht der Verteidigung hier ein Geschäft der laufenden Verwaltung, bei dem das Schriftformerfordernis für rechtsgeschäftliche Willenerklärungen ausnahmsweise nicht gilt, nicht vorliegt. Hinsichtlich der Begründung nehme ich auf die insoweit zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Ablehnungsbeschlusses des Landgerichts Darmstadt Bezug (Bl. 142 ff. d.A.). 2. Treuebruchstatbestand gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB Entgegen der Ansicht des Landgerichts Darmstadt ist jedoch der Treuebruchstatbestand gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB erfüllt. - Dem Angeschuldigten oblag als Landrat des Landkreises .. eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Landkreis … (Fischer, a.a.O., Rn. 48 zu § 266; BGH wistra 2006, 307 ff. ). - Die Tathandlung besteht in einer beliebigen vermögensrelevanten Handlung, durch die der Täter die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt (Fischer, a.a.O., Rn. 50 zu § 266). Das Landgericht führt hierzu aus, dass eine Verletzung bereits deshalb nicht gegeben sei, da in § 2 Abs. 1 HKO geregelt sei, dass die Landkreise diejenigen öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen und die hiesige Übernahme von Rechtsanwaltskosten für eine finanzschwache Gemeinde davon umfasst sei. Es übersieht dabei zwei wesentliche Punkte. - Zum Einen handelt es sich bei § 2 HKO um die allgemeine Beschreibung des Wirkungsbereiches der Landkreise. Diese Norm kann nicht als Ermächtigungsgrundlage für Kostenübernahmen jedweder Art herhalten, erst recht nicht für Kostenanweisungen eines einzelnen Organs des Landkreises. - Zum anderen stellt § 2 HKO ausdrücklich keine Ausnahmeregelung zu den allgemein geltenden Zuständigkeitsregeln und Ermächtigungsbefugnisse der HKO dar. Die Erfüllung der in § 2 HKO niedergelegten Aufgaben erfolgt gemäß den Normen der HKO. Danach ergibt sich folgendes. Gemäß § 8 HKO ist der Kreistag das oberste Organ des Landkreises; er trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Die laufende Verwaltung besorgt der Kreisausschuss. Der Kreistag beschließt gemäß § 29 HKO über die Angelegenheiten des Landkreises, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes bestimmt. Er kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf den Kreisausschuss übertragen. Gemäß § 45 HKO vertritt der Kreisausschuss den Landkreis. Der Landrat bereitet gemäß § 44 HKO die Beschlüsse des Kreisausschusses vor und führt sie aus. Dieses Gesetz beinhaltet im Ergebnis, dass grundsätzlich der Kreistag, in bestimmten Angelegenheiten der Kreisausschuss, über die Angelegenheiten des Landkreises beschließt. Es lässt sich keiner Norm der HKO entnehmen, dass der Landrat – außer in den hier nicht vorliegenden Geschäften der laufenden Verwaltung (s.o.) – allein, ohne Beteiligung zumindest des Kreisausschusses über solche Maßnahmen entscheiden darf. Im Gegenteil: Gemäß § 44 Abs. 3 HKO kann der Landrat in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Landrat dies in den übrigen Fällen nicht darf. (Der vorliegende Fall kann im Übrigen nicht unter § 44 Abs. 3 HKO subsumiert werden, da die Einholung einer Entscheidung des Kreisausschusses hier sehr wohl noch möglich war.) Dies findet auch in § 45 Abs. 2 Satz 3 HKO Bestätigung, wonach Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, der Schriftform bedürfen sowie vom Landrat und von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet werden müssen. Auch dieser Norm ist im Umkehrschluss klar zu entnehmen, dass der Landrat eben gerade nicht allein entscheiden durfte. Indem er vorliegend ohne Beteiligung zumindest des Kreisausschusses die Kostenübernahme erklärte und in der Folge wiederum ohne jedwede Beteiligung die Anweisung erteilte, die Kosten an den Rechtsanwalt anzuweisen, mithin über Vermögen verfügte, hat er seine Pflichten gegenüber dem Landkreis verletzt. Ein Trennen der beiden Handlungen (mündliche Kostenübernahme / Anweisung Kosten), wie es das Landgericht vornimmt, kann aus hiesiger Sicht nicht erfolgen. Es handelt sich dabei zwar um zwei Teilschritte, jedoch einer Handlung. Insofern muss das Geschehen insgesamt betrachtet werden. Durch die Kostenübernahme handelte der Angeschuldigte auch pflichtwidrig , indem er oben genannte ihm obliegende Pflichten missachtete. Auf den Verwendungszweck der Mittel durch den Täter kommt es nicht an. Ein möglicherweise subjektiv verfolgter Zweck, dem Treugeber „letztlich“ irgendwie zu nutzen, hat keine Bedeutung, wenn eine solche eigene Zwecksetzung nach dem Treueverhältnis gerade verboten ist (Fischer, a.a.O., Rn. 83 zu § 266). Dies ist hier der Fall. Dem Angeschuldigten oblag es aufgrund der gesetzlichen Umrahmung seiner Tätigkeit gerade nicht, eigenmächtig, aus eigenen Zweckerwägungen heraus, Mittel zu verwenden. Vielmehr kommt als tatbestandliche Handlung nur die einzelne vermögensmindernde Handlung in Betracht. In der Anweisung der Auszahlung, die sich vermögensmindernd auswirkte, ist eine pflichtwidrige Handlung beinhaltet. Die im Deckungskreis 92 enthaltenen Mittel waren zwar grundsätzlich von der Zweckbestimmung her auch für Sachverständige, Gerichts- und ähnliche Kosten zu verwenden, jedoch übersieht das Landgericht, dass diese Gelder dem Landkreis zugeordnet waren und gerade nicht einzelnen Gemeinden, die dafür eigene Gelder erhalten. Diese Mittel sind zweckbestimmt, mithin zur Erfüllung der Aufgaben des Landkreises selbst. Diese Mittel waren nunmehr durch die Entnahme der Rechtsanwaltskosten zumindest geschmälert. Auch erfolgte keine bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel, da diese nicht zugunsten von Forderungen gegen den Landkreis, sondern zugunsten einer einzelnen Gemeinde eingesetzt wurden. Hinzu kommt, dass dieser Etat mit einer Haushaltssperre belegt war, die der Angeschuldigte als Landrat in Person entgegen der Ansicht der Verteidigung sowie des Landgerichts nicht eigenmächtig aushebeln durfte. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Pflichten des Landrats, nämlich die Beteiligung zumindest des Kreisausschusses an Ausgabe - Entscheidungen, ist es nur denklogisch, dass er ohne Beteiligung weiterer Personen/Gremien eine Haushaltssperre erst recht nicht eigenmächtig aufheben durfte, um dann auch noch Gelder anzuweisen, die ebenfalls nicht bewilligt waren. Eine Zustimmung des Kreisausschusses bzw. des Kreistags lag nicht vor, so dass ein tatbestandsausschließendes Einverständnis nicht gegeben ist. Im Ergebnis hat der Angeschuldigte pflichtwidrig gehandelt. - Als weitere Voraussetzung ist ein Vermögensnachteil bzw. eine nicht kompensierte Vermögensminderung gegeben. Hierzu nehme ich Bezug auf die Ausführungen der Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (Bl. 78 f. d.A.). Ergänzend ist folgendes festzuhalten. Bei der Frage eines Vermögensnachteils ist davon auszugehen, dass allein die Vorschriftswidrigkeit solchen Verhaltens noch keinen Vermögensnachteil begründet (BGHSt 40, 287 ff.). Nicht jede zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel führt bereits einen Vermögensnachteil herbei (NStZ 1984, 549 f.). Werden etwa solche Mittel für die Erfüllung von Aufgaben verwendet, die der Vermögensträger gleichfalls wahrnehmen muss, und erspart dies die sonst unumgängliche Inanspruchnahme anderweitiger, dafür im Haushaltsplan bewilligter Mittel, so bedeutet die Fehlleitung der Mittel noch keinen Vermögensnachteil (BGHSt 40, 287 ff.). Entscheiden ist, ob das Handeln des Täters die Zuordnung der Mittel in einer Weise verändert, dass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – das Vermögen des Vermögensträgers gemindert ist (BGHSt 40, 287 ff.). Diese Maßstäbe angesetzt, ist festzustellen, dass in der Entnahme der Gelder aus dem Haushalt des Landkreises … und Begleichung von Forderungen der Gemeinde O1, die eigentlich aus dem Haushalt der Gemeinde O1 hätten gezahlt werden müssen, die rechtliche Zuordnung der Mittel geändert wird. Die Haushalte der Gemeinden und Landkreise bilden keine Einheit, sondern sind getrennt voneinander zu betrachten und erhalten auch von Bund und Ländern getrennt voneinander Mittel zur Verfügung. Eine rein „haushaltstechnische Verlagerung“ ist hier nicht vorliegend. Vor der Anweisung standen dem Landkreis die Mittel des Deckungskreises 92 in voller Höhe zur Verfügung. Nach der Entnahme der Mittel ist die Höhe der dem Landkreis zur Verfügung stehenden Mittel gemindert um die Summe der entnommenen Mittel. Bei Berücksichtigung des Anliegens, dass die von der Allgemeinheit aufzubringenden Mittel sachgerecht im Sinne der vom Gesetzgeber zur Vergabe berufenen Institutionen zu verwalten sind, erscheint bereits die unter Missachtung der Dispositionsfreiheit dieser Organe vorgenommene Zweckentfremdung von Geldmitteln als vermögensschädigend (NStZ 1984, 549 f.). Danach ist ein Vermögensnachteil eingetreten. Eine schadensverhindernde Kompensation ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht eingetreten. An einem Vermögensschaden fehlt es auch dann, wenn der Nachteil durch gleichzeitig eintretende wirtschaftliche Vorteile für das betreute Vermögen ausgeglichen wird (Fischer, a.a.O., Rn. 164 zu § 266; vgl. BGHSt 31, 232 ff.). Der ausgleichende Vorteil muss jedoch unmittelbar mit der (zugleich) schädigenden Handlung zusammenhängen; ein Ausgleich durch andere, rechtlich selbstständige Handlungen lassen den Schaden nicht entfallen (Fischer, a.a.O., Rn. 166 zu § 266; vgl. Bay. NJW 1996, 271). Es kommt also weder objektiv noch subjektiv darauf an, ob sich „letzten Endes“ ein Ausgleich einstellen wird (Fischer, a.a.O., Rn. 166 zu § 266; vgl. NStZ RR 2002, 237). Hiesigen Fall unter diese Maßstäbe subsumiert, führt zu der Feststellung, dass weder der (behauptete) Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde O1, noch der der Beteiligungsgesellschaft des Landkreises …, der E, später zugeflossene Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der D zu einer unmittelbaren Kompensation hinsichtlich der Vermögensminderung im Haushalt des Landkreises … geführt hat. Dies kann entgegen der Verteidigeransicht nicht pauschal in einer zusammenfassenden nachträglichen Betrachtungsweise geprüft werden. Gerade wegen der Erforderlichkeit einer unmittelbaren Kompensation muss dies im Detail betrachtet werden. Ein möglicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB gegen die Gemeinde O1 bildet nicht unmittelbar eine Kompensation. Ein solcher wäre seitens des Landkreises erst geltend zu machen, wofür wiederum Kosten entstehen würde. Von einer werthaltigen Forderung kann auch erst dann gesprochen werden, wenn hier zum Zeitpunkt der Entnahme der Gelder ein erfolgversprechender durchsetzbarer Anspruch in gleicher Höhe entgegenstand. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, da Grund für die Begleichung der Rechtsanwaltskosten für die Gemeinde O1 gerade das Unvermögen, Zahlungen in dieser Höhe zu leisten war. Hier kann zugunsten des Angeschuldigten höchstens von einer minderwertigen Ausgleichsforderung gesprochen werden, die die Vermögensminderung gerade nicht voll kompensiert. Hinsichtlich des Gewinns aus dem Verkauf der Anteile der D ist zu berücksichtigen, dass nicht der Landkreis selbst Anteilseigner war, sondern deren eigenständige Beteiligungsgesellschaft E. Durch den Verkauf der Anteile floss dieser der Gewinn zu. Ob und inwiefern dieses Geld mittelbar in den Haushalt des Landkreises geflossen ist, kann dahinstehen, da selbst bei einem direkten Zufluss in den Haushalt des Landkreises von einer unmittelbaren Kompensation nicht auszugehen ist, da hier ein Ausgleich erst durch andere, rechtlich selbstständige Handlungen erfolgt wäre. - Der Angeschuldigte hat wissentlich und gewollt, mithin vorsätzlich , bzgl. aller oben aufgeführten Tatbestandsmerkmale gehandelt. Er war von 1998 bis 2010 Landrat des Landkreises … und hat insofern umfangreiche Erfahrung was seine Tätigkeit sowie sein Können und Dürfen betrifft. Er hat mithin vorsätzlich bzgl. einer Pflichtenverletzung gehandelt. Insbesondere aufgrund seiner Erfahrung im Amt kann er auch nicht irrtümlich von einem Einverständnis des Kreisausschusses bzw. Kreistags ausgegangen sein. Er wusste um den Ablauf der Geschäfte gemäß der HKO und die Mitwirkungspflicht weiterer Gremien. Gerade indem er hier entgegen dem sonstigen Vorgehen unter Nichtberücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen handelte, muss ihm dies auch bewusst gewesen sein. Er nahm dies jedoch zumindest billigend in Kauf. Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass er vorsätzlich hinsichtlich eines Vermögensnachteils gehandelt hat. Ein bedingter Vorsatz genügt dafür. Indem der Angeschuldigte Geldmittel entgegen der Zweckbestimmung dafür versprach und anwies, dass Kosten für Rechtsbeistände bezahlt werden hinsichtlich eines Rechtsstreits dessen Ausgang ungewiss war – der im Übrigen im Ergebnis nur zum kleinen Teil für die Gemeinde erfolgreich war und daher kostenmäßig zu 2/3 von der Gemeinde auch zu tragen war – hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Rechtsstreit im Ganzen zu Lasten der Gemeinde ausgeht, ein Verkauf der D – Anteile, wie geplant, nicht stattfinden kann und im Ergebnis kein Geld hereinkommt, sondern der Landkreis auf dem Vermögensnachteil „sitzen bleibt“. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung konnte er gar nichts anderes, als dies billigend in Kauf zu nehmen. Von einem Erfolg konnte er realistischerweise nicht sicher ausgehen, was sich ja auch in der tatsächlichen Entscheidung des VGH Kassel gezeigt hat. Von einem Irrtum des Angeschuldigten kann hier nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht ausgegangen werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass er zum Zeitpunkt der Handlung bereits seit über 10 Jahren Landrat war, kann er nicht davon überzeugt gewesen sein, dass sein Handeln mit der HKO vereinbar gewesen wäre. Hierfür sind jedoch seitens der Verteidigung nur wenige Argumente vorgetragen worden (S. 105 f. d.A.), so dass dieser Punkt – wie auch der subjektive Tatbestand insgesamt - ausführlicher im Rahmen einer Hauptverhandlung geprüft und erörtert werden müsste. Gegen einen Irrtum spricht jedoch, dass der Angeschuldigte bevor es zu einer Anweisung aus dem Haushalt des Landkreises kam, zunächst versucht hatte, die Rechtsanwaltskosten bei der E anzuweisen. Erst als dies seitens des Verwaltungsvorstandes, durch den Zeugen F, abgelehnt wurde (im Übrigen unter Hinweis auf die mangelnde Gremienbeteiligung) entschied sich der Angeschuldigte zu einer Anweisung durch den Landkreis (Bl. 37 BMO). Soweit dies seitens der Verteidigung in Abrede gestellt wird, wäre auch dieser Punkt unter Heranziehung der dafür benannten Beweismittel im Rahmen einer Hauptverhandlung zu klären. - Aufgrund der Höhe des Schadens (€ 78.000,-) ist hier auch von einem besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 2 i.V.m. 263 Abs.3 Nr. 2 StGB auszugehen. Da dieser Vorwurf jedoch in der Anklage noch nicht enthalten ist, hat ggfs. in einem Eröffnungsbeschluss ein rechtlicher Hinweis gemäß § 265 StPO zu erfolgen. Vor dem Hintergrund dieser Rechts- und Beweislage ist ein hinreichender Tatverdacht gemäß § 266 Abs. 1 StGB anzunehmen. Ein Hauptverfahren wäre demnach zu eröffnen gewesen. Eine Hauptverhandlung ist darüber hinaus im vorliegenden Fall auch zur Klärung der oben genannten Punkte erforderlich. Die Stellungnahme des Verteidigers vom 22.02.2012 (Bl. 163 ff. d.A.) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Nach h. M. (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., Rn. 6a zu § 266) ist der Missbrauchstatbestand nur ein Spezialfall des umfassenden Treubruchstatbestands. Eine Trennung zwischen Kostenzusage und Anweisung der Kosten kann nach hiesiger Auffassung gerade nicht vorgenommen werden. Ein Geschäft der laufenden Verwaltung lag schon noch dem Beschluss des Landgerichts nicht vor. „ Dem tritt der Senat bei. Das Vorbringen des Verteidigers in dem hierzu ergangenen Stellungnahmeschriftsatz vom 11.5.2012 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein Geschäft der laufenden Verwaltung lag vorliegend nicht vor. In diesem Zusammenhang wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Geschäft der laufenden Verwaltung auch deshalb nicht gegeben sein dürfte, da bereits mit Blick auf die beträchtliche Summe von 78.000,00 EURO auch angesichts eines Haushaltsvolumens von 500 Millionen EURO nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Geschäft in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommt und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.9.1984, Az.: III ZR 47/83, Rn 3 – zitiert nach Juris). Hinsichtlich der fehlenden Kompensation und des Vorsatzes teilt der Senat die zutreffenden und oben wiedergegebenen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft. Nach alledem war die Anklage der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 12.7.2011 zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt zu eröffnen. Mit Blick auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 4.4.2012 zu einem in Betracht kommenden besonders schweren Fall der Untreue, die vom Senat geteilt werden, ist der gebotene Hinweis hierauf (§ 265 Abs. 1 StPO) in die Beschlussformel aufgenommen worden (vgl. BGHSt 23, 304 ff.). Der Senat hat davon abgesehen, gemäß § 210 Abs. 3 StPO die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts Darmstadt zu eröffnen. Es besteht keine Veranlassung für die Annahme, dass von der Kammer nicht erwartet werden kann, dass sie sich die Auffassung des Senats innerlich voll zu eigen machen werde (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 210 Rdziff. 10 m. w. N.).