Beschluss
1 Ws 159/17
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0814.1WS159.17.00
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Tenor
Der Beschluss der 22. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.04.2017 wird aufgehoben, soweit damit unter Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2015 der Haftbefehl des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2015 wieder in Vollzug gesetzt worden ist.
Der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2015, zuletzt geändert mit Beschluss vom 20.10.2015 wird unter (teilweiser) Abänderung der darin angeordneten - im Folgenden neu gefassten - Auflagen und Weisungen wieder in Kraft gesetzt:
Der Angeklagte hat unter der Anschrift Straße1, Stadt2 erneut festen Wohnsitz zu nehmen und beizubehalten.
Er hat jeden Wohnsitzwechsel unter Übersendung einer amtlichen Ummeldebescheinigung unverzüglich schriftlich zu den Akten mitzuteilen.
Er hat sich einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeistation zu melden. Die Meldezeiten bestimmt die Polizei.
Er hat seinen türkischen Pass unverzüglich zu den Akten zu geben.
Er darf die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen.
Er hat jeder in dieser Sache an ihn ergehenden Ladung Folge zu leisten.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss der 22. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.04.2017 wird aufgehoben, soweit damit unter Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2015 der Haftbefehl des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2015 wieder in Vollzug gesetzt worden ist. Der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2015, zuletzt geändert mit Beschluss vom 20.10.2015 wird unter (teilweiser) Abänderung der darin angeordneten - im Folgenden neu gefassten - Auflagen und Weisungen wieder in Kraft gesetzt: Der Angeklagte hat unter der Anschrift Straße1, Stadt2 erneut festen Wohnsitz zu nehmen und beizubehalten. Er hat jeden Wohnsitzwechsel unter Übersendung einer amtlichen Ummeldebescheinigung unverzüglich schriftlich zu den Akten mitzuteilen. Er hat sich einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeistation zu melden. Die Meldezeiten bestimmt die Polizei. Er hat seinen türkischen Pass unverzüglich zu den Akten zu geben. Er darf die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. Er hat jeder in dieser Sache an ihn ergehenden Ladung Folge zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und begründet, soweit mit ihr die erneute Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2015, ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2015, verfolgt wird. Soweit die Aufhebung des Haftbefehls insgesamt angestrebt wird, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt1 am XX.XX.2015 in Untersuchungshaft genommen, wegen des dringenden Verdachts am XX.XX.2015 einen Totschlag zum Nachteil des Geschädigten X (Ziffer 1) und einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten Y (Ziffer 2) begangen zu haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und im Rahmen der vom Angeklagten beantragten mündlichen Haftprüfung fasste das Amtsgericht Stadt1 am XX.XX.2015 den Haftbefehl neu, wonach der Angeklagte nunmehr einer Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil X (Ziffer 1) und einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil Y (Ziffer 2) dringend verdächtigt wurde. Zugleich wurde der Angeklagte unter Auflagen und Weisungen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont, u.a. sich bei der Polizei zu melden, zuletzt gemäß Beschluss vom 20.10.2015 einmal wöchentlich. Der Angeklagte wurde sodann am 28.04.2017 durch die 22. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - als Schwurgerichtskammer - wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Vom weiteren Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wurde der Angeklagte frei gesprochen. Mit der Urteilverkündung beschloss die Kammer zugleich, den erneuten Vollzug der Untersuchungshaft aus dem Haftbefehl vom XX.XX.2015 anzuordnen, wobei dem Angeklagten nur noch Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt wird. Der von der Kammer nach Durchführung der Hauptverhandlung ausgesprochene Widerruf der Außervollzugsetzung durfte nur unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 1 - 3 StPO erfolgen. Diese liegen nicht vor. Der Angeklagte hat weder den ihm auferlegten Pflichten und Beschränkungen gröblich zuwider gehandelt (Nr. 1), noch Anstalten zur Flucht getroffen, noch ist er auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben oder hat auf andere Weise gezeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt worden ist (Nr. 2). Er war vielmehr nach seiner Haftentlassung am XX.XX.2015 bis zur erneuten Festnahme am Ende der Hauptverhandlung am 28.04.2017 auf freiem Fuß, wohnte in der im Verschonungsbeschluss angegebenen Straße2 in Stadt2 und seit dem 14.09.2015 Straße1 in Stadt2. Er war dort für Zustellungen und Ladungen erreichbar und erschien zu den Hauptverhandlungsterminen vor dem Landgericht Frankfurt am 09.12.2016, 20.12.2016, 22.12.2016, 10.01.2017, 27.01.2017, 06.02.2017, 08.02.2017, 13.02.2017, 15.02.2017, 03.03.2017, 10.03.2017, 17.03.2017, 31.03.2017 und 28.04.2017. Auch nachdem die Staatsanwältin in ihrem Plädoyer am 17.03.2017 die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls beantragt hatte und die Sitzung für zwei Wochen bzw. am 31.03.2017 nachfolgend für weitere vier Wochen unterbrochen war, nutzte der Angeklagte diese Pausen nicht zur Flucht. Er erschien auch am letzten Verhandlungstag zur Hauptverhandlung. Auch die Voraussetzung einer Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf eine Haftverschonung aufgehoben und der Haftbefehl trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung des Haftverschonungsbeschlusses (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Auflage, § 116 Rn. 44) wieder in Vollzug gesetzt werden, wenn neu hervorgetretene, d.h. nach Erlass des Haftverschonungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände die tatsächliche Grundlage der Verschonungsentscheidung wesentlich erschüttern. Grundsätzlich rechtfertigt lediglich eine nachträgliche andere Beurteilung der Umstände, die der Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls zugrunde gelegt worden sind, die Aufhebung der Haftverschonung nicht. Die Grenzen, innerhalb der eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, sind eng gesteckt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07 - juris; Senatsbeschluss vom 03.06.2004 - 1 Ws 46/04 - StV 2004, 493; LR-Hilger, StPO 26. Auflage, § 116 Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage 2017, StPO, § 116 Rn. 28). Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwischenzeitlich Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren, so dass die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch sein muss. Ein - wie hier - nach Haftverschonung ergangenes Urteil kann geeignet sein, die Aufhebung zu rechtfertigen, wenn der Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil des Angeklagten erheblich von seiner bisherigen Sanktionserwartung abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch wesentlich erhöht. Ist dies nicht der Fall und musste der Angeklagte während der Haftverschonung bereits mit einer Verurteilung in der Größenordnung des Rechtsfolgenausspruchs des ergangenen Urteils rechnen, so vermag der Ausspruch der Freiheitsstrafe in der zu erwartenden Größenordnung die Aufhebung der Haftverschonung nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2004 - 1 Ws 46/04 - StV 2004, 493; 16.04.2004 - 1 Ws 32/04; 30.06.2009 - 1 Ws 59/09; 24.03.2010 - 1 Ws 38/10; 10.09.2014 - 1 Ws 125/14). Im vorliegenden Fall hat sich durch die Verurteilung vom 28.04.2017 nur die Sanktionserwartung realisiert, von der der Angeklagte bereits nach Neufassung des Haftbefehls am XX.XX.2015 und nach der Anklageschrift vom 05.04.2016 ausgehen musste. Im Gegenteil hat sich der erhobene Tatvorwurf nicht in vollem Umfang bestätigt, so dass der Angeklagte im Übrigen frei gesprochen wurde. So wurde dem Angeklagten mit Haftbefehl vom XX.XX.2015 und in der Anklageschrift vom 05.04.2016 Körperverletzung mit Todesfolge und gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Verurteilt wurde der Angeklagte schließlich "nur" wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil X. Allein auf der Grundlage des Haftbefehls vom XX.XX.2015 stand wegen Körperverletzung mit Todesfolge eine zu verhängende Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren gemäß § 227 Abs. 1 StGB sowie eine solche wegen gefährlicher Körperverletzung zwischen 6 Monaten und 10 Jahren gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bereits zu diesem frühen Zeitpunkt im Raum. Insbesondere ging der jeweilige Ermittlungsrichter bei Abfassung der Haftbefehle vom XX.XX.2015 und XX.XX.2015 jeweils von einer "hohen Straferwartung" aus, was angesichts der gemäß Bundeszentralregister-Auszug vom 28.05.2015 bekannten - auch einschlägigen Vorstrafen - des Angeklagten unter anderem wegen Körperverletzung (Strafbefehle vom 17.12.2001 und 19.01.2015; Verurteilungen zu Geldstrafen) durchaus nahe lag und sich nunmehr durch die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten realisierte. In ihren Schlussvorträgen beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren für die Körperverletzung mit Todesfolge und die Nebenklagevertreterin eine solche von nicht unter 8 Jahren. An diese Anträge war die Kammer nicht gebunden. Das Überschreiten des Strafantrags der Staatsanwaltschaft um 2 1/2 Jahre vermag aus Sicht des Senats keinen zusätzlichen erheblichen Fluchtanreiz zu begründen, da auch deren Antrag sich als "hohe Straferwartung" erweist. Der Angeklagte hat die ihm im Haftverschonungsbeschluss erteilten Auflagen trotz der während des gesamten Verfahrens im Raum stehenden Anordnung einer hohen Freiheitstrafe bisher ganz überwiegend korrekt befolgt. Er hat lediglich entgegen der Auflagen seinen am 14.09.2015 erfolgten Umzug nicht mitgeteilt, so dass ihm die Anklageschrift nicht sogleich zugestellt werden konnte und zunächst eine Einwohnermeldeamtsauskunft eingeholt werden musste. Bei Berücksichtigung seines dokumentierten Verhaltens gegenüber dem Strafverfahren unter der ständigen Drohung der Anordnung einer hohen Freiheitsstrafe bestehen somit keine Anhaltspunkte für eine nunmehr wesentlich erhöhte Fluchtgefahr. Auch sind keine sonstigen Umstände ersichtlich, wonach der Angeklagte von einer konkret niedrigeren Strafe als der verhängten bzw. der von der Staatsanwaltschaft beantragten hätte ausgehen dürfen, so dass auch sonst kein gesteigerter Fluchtanreiz anzunehmen ist (vgl. dazu OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2011 - 2 Ws 148/11 und 2 Ws 149/11; BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05 - jeweils juris). Zwar hat der Verteidiger in seinem Schlussvortrag am 31.03.2017 umfassend Freispruch beantragt. Aus diesem Umstand kann aber - entgegen der Auffassung der Kammer im Beschluss vom 28.04.2017 und der Generalstaatsanwaltschaft - nicht darauf geschlossen werden, es läge damit nunmehr ein neu hervorgetretener Umstand und eine dadurch erheblich gesteigerte Fluchtgefahr vor. Insoweit hat der Verteidiger in seiner Zuschrift an den Senat vom 24.07.2017 glaubhaft dargelegt, dass er dem Angeklagten im Rahmen seiner internen Beratungen deutlich gemacht habe, dass das Gericht aufgrund der bisher durchgeführten Hauptverhandlung wohl eher zu einer Verurteilung neige. Daraus kann nur geschlossen werden, dass dem Angeklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme und den Schlussplädoyers aller Verfahrensbeteiligten durchaus die Möglichkeit der Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe jedenfalls auch hinsichtlich der Körperverletzung mit Todesfolge konkret bewusst war. Ein nunmehr anderer, neu hinzutretender Haftgrund, ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Eine Inhaftierung des Angeklagten kann auch nicht auf den Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO gestützt werden, da § 227 StGB nicht zu den dort genannten Katalogtaten wider das Leben gehört. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben, soweit mit ihr die erneute Außervollzugsetzung des Haftbefehls erstrebt wurde. Im Übrigen war die unbeschränkt erhobene Beschwerde im tenorierten Umfang zu verwerfen. Eine vollständige Aufhebung des Haftbefehls kam vorliegend nicht in Betracht. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin dringender Tatverdacht wegen Körperverletzung mit Todesfolge und der Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Fortdauer der außer Vollzug gesetzten Untersuchungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2015 nunmehr nach Maßgabe des - nicht rechtskräftigen - Urteils des Landgerichts Frankfurt zur Last gelegten Straftat der Körperverletzung mit Todesfolge dringend verdächtig. Der Angeklagte wurde wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die Feststellungen im Urteil. Gegen dieses Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte zwar Revision eingelegt, doch ist auch bei einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung grundsätzlich für die Annahme des dringenden Tatverdachts auf die Würdigung in dem angegriffenen Urteil zurückzugreifen (BGH NStZ 2006, 297; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt unter anderem Beschlüsse vom 17.07.2015, 1 Ws 97/15, vom 08.07.2015, 1 Ws 92/15, vom 19.06.2015, 1 Ws 63/15 und vom 06.03.2015, 1 Ws 21/15; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl. 2017, § 112 Rn. 7; KK-Graf, 7. Aufl. 2013, § 112 Rn. 7a; BeckOK-StPO-Krauß, 21. Edition Stand 01.05.2015, § 112 Rn. 5a). Es besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, davon abzusehen. Für eine ihm günstige Prognose auf das Endergebnis fehlen derzeit ausreichende Anhaltspunkte. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Fluchtgefahr liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände des Einzelfalles es wahrscheinlicher macht, dass der Angeklagte sich dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (vgl. Senatsbeschluss vom 22.04.2013 - 1 Ws 77/13; Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 60. Auflage 2017, § 112 Rn. 17 m. w. N.). Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (Meyer-Goßner/Schmidt, a. a. O., Rn. 19). Maßgebliche Bedeutung kommt auch der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe zu (vgl. Senatsbeschluss vom 22.04.2013 - 1 Ws 77/13). Die nicht rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten begründet - auch unter Berücksichtigung der bereits verbüßten Untersuchungshaft von nunmehr insgesamt ca. 4 Monaten sowie der Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zum 2/3 Zeitpunkt - einen erheblichen Fluchtanreiz, dem keine hinreichenden Bindungen des Angeklagten entgegen stehen. An den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat sich seit dem Erlass der Haftbefehle wenig verändert. Der Angeklagte ist in Stadt3 geboren und hier aufgewachsen. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Geschwister und seine Mutter leben ebenfalls in Stadt1. Seine schwangere Lebensgefährtin starb im August 2014 an einer Hirnblutung (Aneurysma). Die noch ungeborene Tochter litt unter Sauerstoffmangel und liegt seit ihrer Geburt im Koma. Sie lebt seitdem bei der Mutter der Lebensgefährtin und wird von dieser und zeitweise von einem Palliativteam betreut. Derzeit ist der Gesundheitszustand der Tochter stabil. Der Angeklagte selbst zog wieder zu seiner Mutter. Der Angeklagte verfügt über einen erweiterten Hauptschulabschluss, jedoch keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er ging verschiedenen Hilfstätigkeiten nach. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am XX.XX.2015 arbeitete der Angeklagte als Teilzeitkraft als Sicherheitsmitarbeiter für 800,00 € monatlich. Der Vertrag war bis zum 30.06.2017 befristet. Er konsumiert gelegentlich Joints und ist Vorstandsmitglied der rockerähnlichen Vereinigung A. Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Darunter zwei Geldstrafen wegen Körperverletzung aus den Jahren 2001 und 2015 und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in 7 Fällen. Diesbezüglich wurde er im Jahre 2004 vom Landgericht Stadt4 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Ladung zum Strafantritt leistete er keine Folge, so dass ein Vollstreckungshaftbefehl erging. Der Angeklagte verfügt zwar über einen festen Wohnsitz und persönliche Bindungen in Deutschland. Auch hat er sich dem Verfahren nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2015 bislang nicht zu entziehen versucht. Allerdings dürften die persönlichen Bindungen des Angeklagten zu seiner Familie, insbesondere zu seiner schwer kranken und pflegebedürftigen Tochter, nicht derart "außerordentlich" sein, wie der Verteidiger in seiner Zuschrift an den Senat vom 24.07.2017 ausführt. Die Tochter des Angeklagten lebt nicht im Haushalt des Angeklagten, sondern wird mit fachlicher Unterstützung durch deren Großmutter, der Mutter seiner verstorbenen Lebensgefährtin, versorgt. Hinzu kommt, dass das Arbeitsverhältnis des Angeklagten zum Ende des Monats Juni 2017 ausgelaufen ist und der Angeklagte in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er Ladungen zum Strafantritt nicht unbedingt gewillt ist Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Angeklagte türkischer Staatsangehöriger und verlegte auch bereits für einen längeren Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt nach Rumänien, so dass bei Würdigung der Gesamtumstände es nach wie vor wahrscheinlicher ist, dass sich der Angeklagte angesichts der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht zu den Tatvorwürfen und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Liegt schon eine nicht rechtskräftige Verurteilung vor, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft grundsätzlich auf die Höhe der verhängten Strafe abzustellen, wobei im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft, die sowohl der Verfahrens- als auch der Vollstreckungssicherung dient, anerkannt ist, dass die Verhältnismäßigkeit grundsätzlich dann noch gewahrt ist, wenn die erlittene Untersuchungshaft die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe erreicht, jedoch nicht überschreitet (st. Rspr. d. Senats, vgl. etwa Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 1 Ws 67/06 - m. w. N.). Ungeachtet des Umstandes, dass es einen Automatismus, wonach im Zeitpunkt von 2/3 einer nicht rechtskräftig verhängten bzw. zu erwartenden Strafe der Haftbefehl unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit aufzuheben wäre, nicht gibt, ist bei einer in der Größenordnung von 8 Jahren und 6 Monaten zu erwartenden Strafe dieser Zeitpunkt bei dem Angeklagten - wie ausgeführt - noch lange Zeit nicht erreicht. Der verfassungsgemäße Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes gewahrt. Dass dieser Grundsatz in Haftsachen auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 120 StPO mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass ein erheblicher Verstoß dagegen der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen kann, steht außer Streit (vgl. z. B. Beschluss des Senats v. 28.06.2006, a. a. O., m. w. N.). Der § 121 StPO findet insoweit keine Anwendung, da diese Regelung nur bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils gilt. Für den Zeitpunkt danach verbleibt es bei der Geltung des § 120 StPO und somit der umfassenden Abwägung aller auch sonst für die Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Gesichtspunkte. Gegeneinander abzuwägen sind danach auch das Gewicht der Straftaten und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß einer etwaigen Verfahrensverzögerung und dem Grad eines die Justiz möglicherweise hieran treffenden Verschuldens (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 28.06.2006, a. a. O., m. w. N.). Bei Beachtung dieser Grundsätze verstößt die Fortdauer der Untersuchungshaft nach den Umständen des vorliegenden Falls nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich mit einer Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung der Straftaten durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist (Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - 1 Ws 99/06). Dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung des Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächst höhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2005, Az.: 2 BVR 109/05). Auch das im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Haftsachen stets zu beachtende Beschleunigungsgebot führt nicht zu einer Aufhebung des Haftbefehls. Das Verfahren ist durch Staatsanwaltschaft und Gericht wie folgt gefördert worden: Nach der Festnahme des Angeklagten wurden die begonnenen Zeugenvernehmungen, Tatortarbeiten und Spurenauswertungen fortgesetzt. Am 26.05.2015 wurde der Geschädigte Y gerichtsmedizinisch untersucht. Am 27.05.2015 wurde allen Verteidigern erstmalig Akteneinsicht zum Zwecke des rechtlichen Gehörs gewährt. Die Obduktion des Geschädigten X erfolgte am 29.05.2015. Der diesbezügliche Bericht war am 09.06.2015 fertig gestellt. Dieser ging am 15.06.2015 bei der Staatsanwaltschaft ein. Aufgrund des Obduktionsberichts wurde eine Nachbegutachtung zur Frage, ob eine Gefäßaussackung (sog. Aneurysma) zum Tode des Geschädigten X beigetragen haben kann in Auftrag gegeben (sog. neuropathologisches Zusatzgutachten). Zudem wurden die Aufnahmen der Raumüberwachungskamera vom Tatort, dem B in Stadt1, gesichert und zur weiteren Auswertung, zunächst an die Fachabteilung im Polizeipräsidium, sodann aber auch zur Verbesserung der Qualität Anfang Juni 2015 an das Bundeskriminalamt gesandt. Gleichzeitig wurde die Erstellung eines Vergleichsgutachtens zwischen vermuteten Schuhabdrücken am Getöteten und der im Verfahren sichergestellten Schuhe des Angeklagten und der weiteren Beteiligten C und D veranlasst. Am 08.06.2015 wurde den Verteidigern erneut Akteneinsicht gewährt. An diesem Tag erfolgte auch eine Kurzauswertung der Aufzeichnungen der Raumüberwachungskamera. Mit am 29.05.2015 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Verteidiger des Angeklagten mündliche Haftprüfung. Diese wurde am 12.06.2015 durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Änderung des Haftbefehls vom XX.XX.2015 von Totschlag auf Körperverletzung mit Todesfolge. Den diesbezüglichen Änderungsbeschluss erließ das Amtsgericht am XX.XX.2015. Der Angeklagte wurde zeitgleich vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Ermittlungen wurden fortgesetzt. Bis zum 26.06.2015 waren die abgesetzten Notrufe verschriftet und die Untersuchung der bei den Beschuldigten und Geschädigten sichergestellten Bekleidung auf Schuhspuren, DNA-Spuren und Textilfasern nach vorheriger Besprechung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft am 01.07.2015 in Auftrag gegeben worden. Am 17.07.2015 wurde den Verteidigern erneut Akteneinsicht in die Nachgänge gewährt. Bis zum 19.08.2015 waren die in diesem Verfahren aufgrund der Eilanordnung der Staatsanwaltschaft abgehörten Telefonate des Angeklagten und der weiteren Beteiligten ausgewertet. Der Bericht ging am 20.08.2015 ein. Am 19.08.2015 gelangte ein weiteres gerichtsmedizinisches Gutachten bezüglich des Getöteten zur Akte. Bereits am 10.09.2015 traf die Staatsanwaltschaft erste Vorbereitungen zur Anklageerhebung. Nachdem am 29.09.2015 bekannt wurde, dass an 2 Paar der sichergestellten Schuhe Blutspuren festgestellt wurden, erfolgte der weitere Auftrag den Verursacher zu ermitteln. Am 01.10.2015 stellte die Staatsanwaltschaft einen ersten Anklageschriftentwurf fertig. Die weitere Auswertung der Blutspuren ergab, dass die beiden Schuhpaare den Mitangeklagten C und D gehörten. Außerdem konnte ermittelt werden, dass an der Bekleidung des Getöteten Faserspuren vom T-Shirt des Angeklagten zu finden seien. Dies wurde in einem Vermerk vom 28.10.2015 festgehalten. Die weiteren diesbezüglichen Auswertungen waren aber noch nicht abgeschlossen. Bis zum 11.11.2015 waren die DNA-analytischen Untersuchungen abgeschlossen. Das diesbezügliche Gutachten gelangte jedoch aus nicht mehr aufklärbaren Gründen und erst auf Nachfrage am 01.04.2016 zur Akte. Am 07.12.2015 erfolgte eine Besprechung zwischen den Sachverständigen des HLKA, der Staatsanwaltschaft und dem K11 über die bisher gewonnenen Erkenntnisse zu den Blut- und Faserspuren an Schuhen und Kleidung. Dabei wurde erörtert, dass ein diesbezügliches Gutachten nicht mehr im Jahre 2015 erarbeitet werden könne. Außerdem sollte beim Institut für Rechtsmedizin nach dem Sachstand zu dem neuro-pathologischen Zusatzgutachten gefragt werden. Eine entsprechende Anfrage erfolgte sodann am 15.01.2016, wobei die Staatsanwaltschaft darauf hinwies, dass es sich - trotz Verschonung des Angeklagten vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft -nach wie vor um eine eilbedürftige Maßnahme handele. Bis zum 15.01.2016 und 21.01.2016 waren sodann die textilkundlichen Gutachten erstellt. Sie gingen am 19.02.2016 ein. Am 19.01.2016 und 20.01.2016 fertigte die Polizei einen Vermerk über die Auswertung der abgehörten Telefonate an. Am 22.01.2016 war das Schuhspurengutachten des HLKA erstellt, das am 04.02.2016 bei der Staatsanwaltschaft einging. Diese fragte sodann am 23.02.2016 nach dem Sachstand bezüglich der weiteren noch ausstehenden Gutachten. In einem Vermerk vom 02.03.2016 hielt sie fest, dass das DNA-Gutachten sowie das neuro-pathologische Zusatzgutachten weiterhin fehlen würden. Am 01.04.2016 hielt die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk fest, dass in Erfahrung gebracht worden sei, dass das DNA-Gutachten längst vorliegen müsste. Es sei bereits Ende des Jahres 2015 übersandt worden. Das neuro-pathologische Zusatzgutachten solle spätestens in drei Wochen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft überarbeitete die Anklageschrift und erhielt sodann noch am 01.04.2016 das DNA-Gutachten per Telefax übersandt. Daraufhin stellte die Staatsanwältin ohne auf das Eintreffen des neuro-pathologischen Zusatzgutachtens zu warten die Anklageschrift unter dem 05.04.2016 fertig und erhob Anklage zum Landgericht Frankfurt - Schwurgericht -, wo die Akten am 11.04.2016 eingingen. Am nächsten Tag verfügte die Vorsitzende der Schwurgerichtskammer die Zustellung der Anklageschrift und setzte eine Erklärungsfrist von vier Wochen. Die Zustellungen der Anklageschrift waren bis zum 21.04.2016 bewirkt. Der Angeklagte war - ohne dies mitzuteilen - verzogen, so dass nach Einholung einer Meldeamtsauskunft eine erneute Zustellung der Anklageschrift veranlasst werden musste. Am 21.04.2016 und 22.04.2016 beantragten die Verteidiger der Mitangeklagten C und D Akteneinsicht. Die Rückgabe der Akten erfolgte durch den Verteidiger des Mitangeklagten C am 29.04.2016. Am 06.05.2016 ging das neuro-pathologische Zusatzgutachten vom 25.04.2016 bei der Kammer ein. Der Verteidiger des Angeklagten D beantragte unter dem 01.06.2016 telefonisch eine Verlängerung der Erklärungsfrist aufgrund vorrangig zu bearbeitender anderer Mandate, die ihm sodann wegen des unmittelbar anstehenden Urlaubs des Berichterstatters bis zum 20.06.2016 bewilligt wurde. Sodann eröffnete die Schwurgerichtskammer das Hauptverfahren mit Beschluss vom 24.06.2016. Am 04.08.2016 fragte die Vorsitzende bei den Verteidigern freie Termine ab dem 07.12.2016 und die Einlassungsbereitschaft der Angeklagten ab. Parallel beauftragte die Kammer am 10.08.2016 die polizeiliche Vernehmung weiterer Zeugen. Die (unvollständigen) Antworten der Verteidiger lagen bis zum 24.08.2016 vor. Gleichwohl bestimmte die Vorsitzende Hauptverhandlungstermine zunächst für den 09.12.2016, 20.12.2016, 22.12.2016, 10.01.2017 und 27.01.2017. Zudem erinnerte sie an die vollständige Beantwortung ihrer Termins- und Einlassungsanfrage. Hierauf antworteten sodann der Verteidiger des Angeklagten C am 01.09.2016 und am 19.09.2016 auch der Verteidiger des Angeklagten D, der die Anfrage verlegt hatte. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten bis zum 26.09.2016 nicht geantwortet hatte, wurde er hieran erinnert. Auf das ihm zugesandte Telefax meldete sich dieser und erklärte, dass er den Angeklagten derzeit für eine Besprechung nicht erreichen könne, so dass er ihn angeschrieben habe. Am 04.10.2016 verfügte die Vorsitzende die Einholung eines aktuellen Bundeszentralregisterauszugs. Am 05.10.2016 gelangten ein Teil der in Auftrag gegebenen Nachvernehmungen zur Akte. Des Weiteren verfügte die Vorsitzende am 06.10.2016 die Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen. Sodann terminierte sie die Hauptverhandlung auf den 09.12.2016, 20.12.2016, 22.12.2016, 10.01.2017, 27.01.2017, 06.02.2017, 08.02.2017, 13.02.2017, 15.02.2017 und jeden Freitag ab März 2017. Die Hauptverhandlung fand nachfolgend an den benannten Tagen sowie am 03.03.2017, 10.03.2017, 17.03.2017, 31.03.2017 und 28.04.2017 statt. Die Verteidiger haben Revision gegen das Urteil eingelegt. Das Urteil gelangte fristgerecht am 27.06.2017 zur Akte. Derzeit laufen die Revisionsbegründungsfristen. Vor diesem Hintergrund sind bei der Staatsanwaltschaft keine Verfahrensverzögerungen festzustellen. Insbesondere wurden durch die Ergebnisse der Obduktion, der Schuh-, Blut- und Faserspuren weitere Gutachten erforderlich, die bis zum 19.02.2016 vorlagen. Dass das am 01.07.2015 beauftragte und am 11.11.2015 fertig gestellte DNA-Gutachten erst am 01.04.2016 zur Akte gelangte, ist jedenfalls nicht den Ermittlungsbehörden anzulasten. Dieses ging offenbar aus nicht bekannten Gründen auf dem Postweg verloren. Der späte Eingang des DNA-Gutachtens ist auch insofern ohne relevante Auswirkung auf die Förderung des Verfahrens, da die Staatsanwaltschaft Frankfurt parallel auch noch auf das Eintreffen des neuro-pathologischen Zusatzgutachtens wartete, das zur genaueren Abklärung der Todesursache des Geschädigten X erforderlich war. Als sich sodann am 01.04.2016 ergab, dass das Rechtsmedizinische Institut für das neuro-pathologische Zusatzgutachten noch etwa drei Wochen benötige, wartete die Staatsanwaltschaft dessen Eingang nicht mehr ab, sondern stellte zügig unter dem 05.04.2016 die Anklageschrift fertig und erhob Anklage zum Landgericht. Beim landgerichtlichen Verfahren ist jedoch eine Verfahrensverzögerung von ca. 6 Wochen festzustellen. Nach der bis zum 21.04.2016 bewirkten Zustellung der Anklage, dem Ablauf der auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten D bewilligten Verlängerung der Erklärungsfrist und dem Urlaub des Berichterstatters trat Ende Juni 2016 Eröffnungsreife ein, so dass die Kammer auch zügig am 24.06.2016 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschloss. Damit wäre - übliche Terminstände vorausgesetzt - mit einem Beginn der Hauptverhandlung Ende September 2016 zu rechnen gewesen. Demgegenüber bot die Kammervorsitzende erst rund 6 Wochen nach Eröffnung Termine für die Hauptverhandlung ab dem 07.12.2016 an. Aber auch die festgestellte Verfahrensverzögerung von insgesamt etwa 1 1/2 Monaten rechtfertigt nicht die Aufhebung des Haftbefehls. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht der strenge Prüfungsmaßstab des § 121 StPO zur Anwendung kommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut gilt diese Vorschrift nur bei vollzogener Untersuchungshaft, nicht jedoch bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls, Überhaft und nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung. In diesen Fällen gilt das Beschleunigungsgebot zwar nach ganz herrschender Meinung ebenfalls, jedoch kommt ihm nur eingeschränkte Bedeutung zu (st. Rspr. d. Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 16.08.2013 - 1 Ws 128/13 - m. w. N.). Außerhalb der Haftprüfung des § 121 StPO verbleibt es bei der Geltung des § 120 StPO und damit der angemessenen Berücksichtigung auch der sonstigen, die Verhältnismäßigkeit bestimmenden Kriterien (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2013 - 1 Ws 127/13 -). Von daher und wegen des weit geringeren Gewichts der mit der Überhaftnotierung oder Außervollzugsetzung verbundenen Beschränkungen verglichen mit dem schweren Gewicht des unmittelbaren Freiheitsentzuges beim Vollzug der Untersuchungshaft kann dem Beschleunigungsgebot nur eingeschränkte Bedeutung zu kommen. Es kann sich somit grundsätzlich nur ein offensichtlicher, schlechthin nicht vertretbarer Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auswirken. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der bereits erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten dem staatlichen Strafanspruch ein ganz erhebliches Gewicht beizumessen ist. Das Gewicht der abgeurteilten Tat der Körperverletzung mit Todesfolge wiegt ebenfalls ganz besonders schwer. Demgegenüber wiegt eine Verfahrensverzögerung von ca. 1 1/2 Monaten, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Untersuchungshaft bisher nur ca. vier Monate vollzogen wurde, und der eingeschränkten Bedeutung des Beschleunigungsgebotes während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht derart schwer, dass diese Verzögerung die Aufhebung des Haftbefehls nach sich ziehen müsste. Danach beurteilt der Senat die Verzögerung von ca. 1 1/2 Monaten noch nicht als einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der die Aufhebung des Haftbefehls im Rahmen des § 120 StPO zur Folge hat. Nach alledem war der Beschwerde des Angeklagten nur im tenorierten Umfang stattzugeben und im Übrigen zu verwerfen.