OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 92/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0706.1WS92.15.0A
3mal zitiert
10Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Von der nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgesehenen mündlichen Anhörung des Verurteilten kann gemäß § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO analog auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden. Ein bloßer Verzicht des Verurteilten auf seine mündliche Anhörung reicht hingegen nicht aus.(Rn.15) 2. Eine nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotene eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts kommt nicht in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht im Vollstreckungsverfahren eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten unterlassen hat oder es seine Entscheidung entgegen § 34 StPO nicht begründet hat.(Rn.19)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 2. Juni 2015 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2015   a u f g e h o b e n   und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen, an die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken   z u r ü c k v e r w i e s e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgesehenen mündlichen Anhörung des Verurteilten kann gemäß § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO analog auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden. Ein bloßer Verzicht des Verurteilten auf seine mündliche Anhörung reicht hingegen nicht aus.(Rn.15) 2. Eine nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotene eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts kommt nicht in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht im Vollstreckungsverfahren eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten unterlassen hat oder es seine Entscheidung entgegen § 34 StPO nicht begründet hat.(Rn.19) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 2. Juni 2015 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2015 a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen, an die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n. I. Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. August 2012 (Az.: 4 KLs 14/12) wurde der Untergebrachte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zugleich ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie darüber hinaus an, dass ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Nach den Urteilsfeststellungen begann der Untergebrachte im Jahr 2001 und nach einer Unterbrechung nochmals im Jahr 2004 mit dem Konsum von Cannabis, den er in der Folge kontinuierlich steigerte. Etwa ab dem Jahr 2006 konsumierte er bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2011 2 g bis 5 g Cannabis pro Tag. Seit dem Jahr 2011 diente der Konsum auch dem Ziel, die durch einen Anfang des Jahres 2011 erlittenen schweren Arbeitsunfall aufgetretenen psychischen Probleme abzumildern. Im Zeitraum von Februar bis Juni 2011 fuhr der bis dahin nicht vorbestrafte Untergebrachte zusammen mit seinem älteren, mitverurteilten Bruder, der den Kopf der Bande bildete, sowie einer dritten Person insgesamt 15 Mal in die Niederlande, um dort zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs in Deutschland sowie zur Deckung und Finanzierung des eigenen Drogenkonsums jeweils Marihuana im Kilogrammbereich zu erwerben. Die Strafkammer hat - sachverständig beraten - die Voraussetzungen des § 64 StGB für gegeben erachtet, da der Untergebrachte in den letzten Jahren eine zunehmende Neigung gezeigt habe, vor allem in Anspannungs- und Belastungssituationen Cannabis zu konsumieren, die begangenen Taten in symptomatischem Zusammenhang mit dem Rauschmittelkonsum stünden, die Gefahr erneuter, ähnlich gelagerter Taten trotz des ausgesprochenen Willens, künftig drogenfrei zu leben, ohne entsprechende Therapie erfahrungsgemäß nicht gebannt sei und die Aussichten einer Behandlung, die auf zwei Jahre zu veranschlagen sei, hinreichend konkret seien. Seit dem 21.03.2013 wird die Maßregel in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in Merzig (SKFP) vollzogen. Nach positivem Behandlungsverlauf arbeitete der Untergebrachte seit dem 28.07.2014 extern bei der Firma pp., wo er zum 01.09.2014 eine Festanstellung erhielt, als Lokführer und befand sich seit dem 15.10.2014 im entlassungsvorbereitenden Probewohnen bei seinen Eltern in D.. Mit Schreiben vom 16. März 2015 (Bl. 187 f. d. A.) teilte die SKFP mit, dass der Untergebrachte am 26.11.2014 einen schweren Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei bei einer Rangierfahrt als Lokführer zwischen seine Lok und eine Rampenwand geraten und sei dort eingeklemmt gewesen, so dass die Lok mit einem Hebekissen habe geneigt werden müssen, um den Untergebrachten zu bergen. Der Untergebrachte habe einen vierfachen Beckenbruch erlitten, Harnblase und Prostata seien gerissen und vier Rippen gebrochen. Er sei in die Winterbergkliniken in Saarbrücken gebracht, dort sofort notoperiert und anschließend in ein künstliches Koma versetzt worden. Im weiteren Verlauf sei er zu Bewusstsein gekommen und sein Zustand habe sich nach mehreren Operationen zunehmend stabilisiert, wobei die SKFP in Kontakt mit der Familie, dem Arbeitgeber und dem Untergebrachten gestanden habe. Ende Dezember 2014 sei der Untergebrachte zur weiteren Rehabilitation in die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L. verlegt worden, wo er inzwischen Fortschritte gemacht habe. So könne er mittlerweile stundenweise im Rollstuhl sitzen, sei mobil, mache ergotherapeutische Kräftigungsübungen und sei hinsichtlich seiner Zukunftsperspektive optimistisch und guter Dinge. Sein Arbeitgeber habe ihm auch schon Unterstützung zugesagt und ihm für später einen Arbeitsplatz als Disponent in Aussicht gestellt. Die Klinik bleibe weiterhin in telefonischer Verbindung mit dem Untergebrachten und werde ihn regelmäßig im Krankenhaus besuchen. Ein persönliches Erscheinen im Rahmen der anstehenden Regelanhörung zur Fortdauer der Unterbringung sei nach Einschätzung der SKFP nicht möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt könne noch nicht verantwortet werden, zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, zumal die jetzige Situation der Kon-stellation vor dem Eingangsdelikt (Cannabiskonsum nach Arbeitsunfall) ähnele und die weitere Rehabilitation bzw. die sich daraus ergebende Sozialperspektive abgewartet werden müsse. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat daraufhin mit Verfügung vom 9. April 2015 (Bl. 189 d. A.) beantragt, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen. Mit Schreiben vom 14. April 2015 (Bl. 191 d. A.) bat die Strafvollstreckungskammer die SKFP, „von dem Untergebrachten eine schriftliche Erklärung zu erhalten, ob er weiterhin mit einer Unterbringung im Hinblick auf die Stellungnahme der SKFP vom 26.03.2015 einverstanden ist, sowie auf eine mündliche Anhörung verzichtet und ein abgekürzter Beschluss ergehen kann.“ Am 04.05.2015 ging eine maschinengeschriebene, von dem Untergebrachten unterzeichnete „ERKLÄRUNG“ vom 16.04.2015 (Bl. 192 d. A.) folgenden Inhalts beim Landgericht ein: „Hiermit erkläre ich mich im Hinblick auf die Stellungnahme der SKFP vom 26.03.2015 mit einer weiteren Unterbringung einverstanden. Ich verzichte auf eine mündliche Anhörung und bin damit einverstanden, dass ein verkürzter Beschluss ergehen kann.“ Daraufhin hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 5. Mai 2015 (Bl. 193 d. A.) „aus den Gründen der Stellungnahme der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in Merzig vom 26.03.2015“ die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Am selben Tag hat die zuständige Richterin die Zustellung dieses Beschlusses unter anderem an den Untergebrachten in der „SKFP MZG“ verfügt (Bl. 194 d. A.). Der Nachweis einer Zustellung des Beschlusses an den Untergebrachten ist nicht zur Akte gelangt. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 (Bl. 196 f. d. A.) - eingegangen beim Landgericht am selben Tag - hat sich Rechtsanwalt pp. zum Verteidiger des Untergebrachten bestellt und gegen den Beschluss vom 5. Mai 2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, eine Zustellung jenes Beschlusses unter der Anschrift der SKFP habe nicht erfolgen können, da sich der Untergebrachte in stationärer Behandlung in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. befinde. Er habe bei dem Arbeitsunfall unter anderem eine Querschnittlähmung erlitten, weshalb eine Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht geboten erscheine. Vorsorglich hat er bezüglich der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden des Senats vom 23.06.2015 hat der Verteidiger erklärt, die Mutter des Untergebrachten habe ihm am 02.06.2015 den Beschluss vom 5. Mai 2015 einschließlich des dem Schriftsatz vom 2. Juni 2015 beigefügten, nicht ausgefüllten Formulars einer Zustellungsurkunde (Bl. 202 f. d. A.) übergeben. Wann und wie die Mutter des Untergebrachten in den Besitz dieser Schriftstücke gekommen sei, wisse er nicht (vgl. den Vermerk des Senatsvorsitzenden vom 23.06.2015, Bl. 205 d. A.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1, Abs. 2 StPO zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Denn diese Frist, die gemäß § 311 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO i. V. mit § 35 Abs. 2 StPO bei - wie hier - in Abwesenheit der betroffenen Person ergangenen Entscheidungen mit der Bekanntgabe im Wege der Zustellung beginnt, hat vorliegend überhaupt noch nicht zu laufen begonnen, da eine formgerechte Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Untergebrachten nicht erfolgt ist und auch eine Heilung der nicht formgerechten Zustellung nach § 37 Abs. 1 StPO i. V. mit § 189 ZPO nicht in Betracht kommt, weil der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des angefochtenen Beschlusses an den Untergebrachten nicht nachgewiesen werden kann. Auf den lediglich hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag kommt es daher nicht an. In der Sache hat die sofortige Beschwerde (vorläufig) Erfolg. Der angefochtene Beschluss leidet aufgrund der unterbliebenen mündlichen Anhörung des Untergebrachten (vgl. hierzu nachfolgend unter 1.) sowie im Hinblick auf seine fehlende Begründung (vgl. hierzu nachfolgend unter 2.) an schwerwiegenden Mängeln, die zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer führen (vgl. hierzu nachfolgend unter 3.), da der Senat diese Mängel nicht selbst beheben kann und daher an einer grundsätzlich gebotenen eigenen Sachentscheidung gehindert ist (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16, 18; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 309 Rn. 8). 1. a) Nach § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. mit § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ist der Untergebrachte vor einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch die hierfür zuständige Strafvollstreckungskammer (§ 462a Abs.1 StPO i. V. mit § 463 Abs. 1 StPO) mündlich anzuhören. Die mündliche Anhörung dient nicht nur der verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 GG) gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr soll sie dem erstinstanzlichen Gericht auch einen aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten und damit eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138, 141; BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 2 nach juris; NJW 2000, 1663; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 1 Ws 41/05 -, vom 3. Februar 2011 - 1 Ws 12/11 - und vom 8. September 2014 - 1 Ws 124/14 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454 Rn. 16; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454 Rn. 18). Die Vorschrift dient daher letztlich dem auch im Verfahren der Überprüfung einer Unterbringung nach § 67e StGB geltenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. hierzu BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff. - Rn. 40 nach juris; BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 2 nach juris; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -; vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 22 f. für das Verfahren der Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB). b) Die Voraussetzungen, unter denen nach § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. mit § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ausnahmsweise von einer mündlichen Anhörung des Untergebrachten abgesehen werden kann, liegen hier nicht vor. Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass es in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO dem Zweck der Bestimmung gemäß auch in anderen Fällen zulässig sein kann, von der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung eines Verurteilten oder Untergebrachten abzusehen (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454 Rn. 24). Um einer Aushöhlung der Regelung vorzubeugen, ist indes bei der Zulassung weiterer Ausnahmen außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle Zurückhaltung geboten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663, 1664). Ausgehend hiervon kann von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten dann abgesehen werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663, 1664; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454 Rn. 24), was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn das Gericht nach Aktenlage eine negative Prognose stellt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 28; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O). Anzunehmen ist dies indes dann, wenn der Verurteilte oder Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663, 1664; KK-Appl, a. a. O., § 454 Rn. 27). Denn eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten oder Untergebrachten kann nicht erzwungen werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663, 1664). Aus diesem Grund unterbleibt die mündliche Anhörung des Verurteilten auch dann, wenn er bereits in einer schriftlichen Eingabe an das Gericht oder bei der Anhörung durch die Justizvollzugsanstalt die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung in die Aussetzung des Strafrestes verweigert hat; denn einem Verurteilten, der kein Interesse an der Strafaussetzung hat, wird die mündliche Anhörung und die dieser nachfolgende Sachentscheidung nicht aufgedrängt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1981, 454; Senatsbeschluss vom 8. September 2014 - 1 Ws 124/14 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454 Rn. 30 m.w.N.). c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte der Untergebrachte im vorliegenden Fall vor Erlass des angefochtenen Beschlusses durch die Strafvollstreckungskammer mündlich angehört werden müssen. aa) Anders als die Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung hängt die Aussetzung der Vollstreckung der weiteren Unterbringung zur Bewährung nicht von der Einwilligung des Untergebrachten ab, so dass selbst die Verweigerung einer Einwilligung in die Aussetzung der Vollstreckung der weiteren Unterbringung zur Bewährung die mündliche Anhörung des Untergebrachten nicht entbehrlich machen würde. Auch hat der Untergebrachte im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden. Vielmehr hat er in der entsprechend den Vorgaben der Strafvollstreckungskammer abgefassten Erklärung vom 16. April 2015 lediglich erklärt, er verzichte auf eine mündliche Anhörung. bb) Ob im Falle eines solchen bloßen Verzichts des Verurteilten oder Untergebrachten auf seine mündliche Anhörung in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO von der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörung abgesehen werden kann, ist streitig. Zum Teil wird dies unter Hinweis auf den Zweck der mündlichen Anhörung, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Verurteilten oder Untergebrachten zu verschaffen, verneint (vgl. OLG Hamm MDR 1980, 870 - Rn. 3 nach juris; KK-Appl, a. a. O., § 454 Rn. 27). Nach anderer Ansicht wird dies ohne nähere Begründung bejaht (vgl. OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 10 nach juris unter bloßer Bezugnahme auf Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 454 Rn. 30, ohne den hiervon abweichenden Beschluss desselben Senats aus dem Jahr 1980 zu erwähnen; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454 Rn. 30 unter unzutreffender Bezugnahme auf BGH NJW 2000, 1663; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 454 Rn. 29 unter Gleichsetzung von ausdrücklicher und unmissverständlicher Ablehnung einer mündlichen Anhörung und Verzicht auf eine solche). Die zuletzt genannte Auffassung ist abzulehnen. Der bloße Verzicht eines Verurteilten oder Untergebrachten auf seine mündliche Anhörung rechtfertigt für sich allein das Absehen von einer solchen nicht. Die gegenteilige Auffassung lässt unberücksichtigt, dass der Zweck der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten neben der Gewährleistung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch darin liegt, dem Gericht durch die Vermittlung eines aktuellen persönlichen Eindrucks von dem Verurteilten oder Untergebrachten eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und damit seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Sachaufklärung zu genügen. Anders als im Falle einer ausdrücklichen und eindeutigen Ablehnung einer mündlichen Anhörung durch den Verurteilten oder Untergebrachten kann im Falle seines bloßen Verzichts auf eine mündliche Anhörung gerade nicht angenommen werden, eine gleichwohl durchgeführte mündliche Anhörung werde ohne jeden Aufklärungswert bleiben. So liegt es im vorliegenden Fall auf der Hand, dass sich die Strafvollstreckungskammer einen persönlichen Eindruck von dem Untergebrachten hätte verschaffen müssen, um die Frage beantworten zu können, ob aufgrund des zwischenzeitlichen Gesundheitszustandes des Untergebrachten nach einem Arbeitsunfall von ihm außerhalb des Maßregelvollzugs weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die dem Untergebrachten von der Strafvollstreckungskammer angesonnene Erklärung auch deshalb Bedenken begegnet, weil sie den mit dem Gesetz nicht in Einklang stehenden und damit unzutreffenden Eindruck erweckt, die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung hänge von dem Einverständnis des Untergebrachten ab und bedürfe keiner Begründung, wenn der Untergebrachte auf eine solche verzichtet. 2. Darüber hinaus leidet der angefochtene Beschluss auch deshalb an einem schwerwiegenden Mangel, weil er entgegen der Vorschrift des § 34 StPO nicht begründet worden ist, sondern sich die Begründung der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in einer Bezugnahme auf die Stellungnahme der SKFP vom 26. März 2015 erschöpft. Damit ist die Strafvollstreckungskammer der ihr obliegenden Verpflichtung zur eigenständigen Überprüfung der Fortdauer der angeordneten Maßregel nicht gerecht geworden. 3. Die gemäß § 309 Abs. 2 StPO im Falle der Begründetheit der (sofortigen) Beschwerde grundsätzlich gebotene eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Eine Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzlich zuständige Gericht anstatt einer eigenen Entscheidung in der Sache ist dann ausnahmsweise zulässig und notwendig, wenn das Beschwerdegericht aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, den Fehler zu korrigieren, an dem die angefochtene Entscheidung leidet (vgl. KK-Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 309 Rn. 7; LR-Matt, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 13 ff.). So verhält es sich in den Fällen eines durch das Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels, beispielsweise wenn das Erstgericht eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 309 Rn. 8 m. w. N.), etwa die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen (vgl. Thüringer OLG NStZ 2007, 421 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2009, 394 - Rn. 1 f., 9 ff., 25 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, vom 25. Juli 2014 - 1 Ws 99/14 -, vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -) oder aber - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, 2964 f.), unterlassen hat. Ebenso unterliegen solche außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen, die nicht nur mangelhaft, sondern - wie im vorliegenden Fall - überhaupt nicht begründet worden sind, der Aufhebung und der Zurückverweisung an das erstinstanzlich zuständige Gericht (vgl. KG, Beschl. v. 23.06.2009 - 1 Ws 64/09, zit. nach juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 325 f. - Rn. 2 ff. nach juris). Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen - an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.