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Urteil

1 Ss 180/18

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0128.1SS180.18.00
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Leitsätze
Liegen die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) oder - wie hier - der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen (§ 73c Abs. 1 StGB) vor, hat die Anordnung der entsprechenden Vermögensabschöpfung auch im jugendgerichtlichen Verfahren zu erfolgen. Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts erfordern es nicht, die Anwendung der §§ 73, 73c StGB im Jugendstrafrecht dahingehend einzuschränken, dass lediglich der Betrag abgeschöpft werden darf, der im Vermögen des Jugendlichen noch vorhanden ist. Ein Wegfall der Bereicherung kann im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden (459g StPO).
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 7. kleine Strafkammer - vom 3. April 2018 aufgehoben. Gegen die Angeklagte wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 24.100 Euro angeordnet. Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen (§ 74 JGG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) oder - wie hier - der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen (§ 73c Abs. 1 StGB) vor, hat die Anordnung der entsprechenden Vermögensabschöpfung auch im jugendgerichtlichen Verfahren zu erfolgen. Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts erfordern es nicht, die Anwendung der §§ 73, 73c StGB im Jugendstrafrecht dahingehend einzuschränken, dass lediglich der Betrag abgeschöpft werden darf, der im Vermögen des Jugendlichen noch vorhanden ist. Ein Wegfall der Bereicherung kann im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden (459g StPO). Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 7. kleine Strafkammer - vom 3. April 2018 aufgehoben. Gegen die Angeklagte wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 24.100 Euro angeordnet. Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen (§ 74 JGG). Das Amtsgericht Stadt1 - Jugendrichterin - hat die Angeklagte am 18. Oktober 2017 wegen "Fundunterschlagung" verwarnt und die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 24.100 Euro gemäß § 73c StGB angeordnet. Dagegen hat die Angeklagte Berufung eingelegt und das Rechtsmittel in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft "auf den Rechtsfolgenausspruch" beschränkt. Das Landgericht hat das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertersatzes entfällt. Hiergegen richtet sich die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Überprüfung des Senats beschränkt sich auf die Entscheidung zur Einziehung. Die wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist dahin zu verstehen, dass ausschließlich noch die Entscheidung über die Einziehung von dem Rechtsmittel umfasst war, da die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts im Übrigen schon aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden konnte (§ 55 Abs. 1 JGG). Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB nicht angeordnet hat. Das Landgericht hat folgendes zum Absehen von einer Einziehung ausgeführt (UA 4 ff): "Die Kammer hat davon (von der Einziehung) abgesehen und sich von folgenden Erwägungen leiten lassen. Die Angeklagte ist vermögenslos. Von ihrer Ausbildungsvergütung verbleibt ihr ein geringes Taschengeld. Danach hätte die Staatsanwaltschaft bereits im vorbereitenden Verfahren gemäß § 421 Abs. 3 StPO wegen der Vermögenslosigkeit das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken können (...). Weshalb dies im Jugendstafverfarhen nicht geschehen ist, ist nicht ersichtlich. Wie sich aus der Vorschrift des § 74 JGG ergibt, ist die Belastung von Jugendlichen mit Kosten eine pädagogische Ermessensvorschrift des Gerichtes. Im Jugendgerichtsverfahren gibt es auch grundsätzlich kein Adhäsionsverfahren oder eine Nebenklage. In Verbindung mit § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts des einmaligen Fehlverhaltens und der Vermögenslosigkeit der Angeklagten eine Verwarnung ausreichend ist. Die noch junge Angeklagte, die sich nunmehr gerade stabilisiert, würde angesichts der hohen Summe, um die es vorliegend geht, mit einiger Wahrscheinlichkeit aus der Bahn geworfen. Hinzu kommt, dass die Geschädigte einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Angeklagte hat, den sie allerdings seit nunmehr mehr als zwei Jahren nicht geltend geamcht hat, so dass bereits zweifelhaft ist, ob der materielle Schaden für sie von Belang ist". Diese Argumentation vermag ein Absehen von der Anordnung der Einziehung von Werterersatz gemäß § 73c StGB nicht zu rechtfertigen. Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn der Täter durch eine rechtswidrige Tat etwas erlangt hat, die Einziehung ist danach zwingend (BGH, Urteil vom 27.09.2018, NStZ-RR 2019, 22, 23) und lässt keinen Raum für eine Ermessensentscheidung, was das Landgericht verkennt. Ebenfalls verkennt das Gericht, dass die Einziehung für das gesamte Strafrecht gilt, auch im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende. Über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG sind die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB auch im Jugendstrafrecht anwendbar. Die Maßnahme der Einziehung gehört zu den zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen im Sinne des § 8 Abs. 3 JGG und ist nicht nach § 6 JGG ausgenommen. Mittelbar lässt sich auch der Vorschrift des § 76 S. 1 JGG entnehmen, dass im Bereich des Jugendstrafrechts die Einziehung vorgesehen und zulässig ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2010, also vor der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung entschieden, dass sich aus den Vorschriften des JGG ergebe, dass "die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, zulässig ist". Das gelte auch "wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist". Diese gesetzgeberische Entscheidung könne nicht unter Berufung auf erzieherische Interessen unterlaufen werden. § 6 JGG sei eine Ausnahmevorschrift. Deshalb sei nicht nur die Anordnung des Verfalls, sondern auch diejenige des Verfalls des Wertersatzes zulässig (BGHSt 55, 174, unter Verweis auf Altenhain, in: MünchKomm-StGB, § 6 JGG Rn. 8). Insbesondere kommt ein Absehen von der Einziehung nicht, wie das Landgericht meint, unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 74 JGG in Betracht. Dieser weist - worauf die Generalstaatsanwaltschaft bereits in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2018 zu Recht hingewiesen hat - keinen vergleichbaren Regelungsgegenstand auf: "§ 74 JGG eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, um den Jugendlichen vor einer schädlichen Beeinträchtigung zu schützen... Soweit der Rechtsgedanke auf die Einziehungsentscheidung in Jugendverfahren übertragen würde, würde nicht nur die durch den Gesetzgeber vorgesehene zwingende Regelung in eine Ermessensregelung verkehrt, sondern zudem das Interesse des Täters, hier eines Jugendlichen, über die Opferbelange gestellt, für die der Gesetzgeber mit der Neuregelung der §§ 73 ff. StGB eine Verfahrensvereinfachung schaffen wollte (Fischer, StGB, 65. Aufl., Vor § 73 Rn. 3)." Soweit das Landgericht auf § 421 Abs. 1 StPO abgestellt hat, fehlt es bereits an der erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Die - ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und ohne Vorliegen der weiteren erforderlichen Voraussetzungen - erfolgte Heranziehung des Rechtsgedankens dieser Norm im Zusammenhang mit dem Rechtsgedanken des § 74 JGG - ohne eine Regelungslücke festzustellen - durch das Gericht ist schlicht gesetzeswidrig. Die in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, auf die der Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung hingewiesen hat, dass gleichwohl eine Notwendigkeit bestehe, die Besonderheiten des Jugendstrafrechts und den Zweck der Vermögensabschöpfung miteinander in Einklang zu bringen, etwaige Härten die die Entwicklung des Jugendlichen beeinträchtigen könnten, auszugleichen und insbesondere die Anwendung der §§ 73, 73 c StGB n.F. im Jugendstrafverfahren dahingehend einzuschränken, dass lediglich der Betrag abgeschöpft werden dürfe, der im Vermögen des Jugendlichen noch vorhanden sei (LG Münster, Urt. vom 12.07.2018 - 10 Ns 14/18 mit Verweis auch auf AG Rudolstadt, Urt. vom 29.08.2017, 312 Js 11104/17 1 Ds jug.; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 6 Rn. 7) lässt sich mit dem gesetzgeberischen Willen, wie er in den Vorschriften des JGG und der StPO Eingang gefunden hat und oben dargestellt ist, nicht in Einklang bringen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vorschrift des § 73c StGB a.F. gestrichen wurde mit der Folge, dass ein etwaiger Wegfall der Bereicherung und mögliche unbillige Härten im Erkenntnisverfahren nunmehr keine Rolle mehr spielen. Insoweit hat lediglich eine Verlagerung in das Vollstreckungsverfahren stattgefunden (vergl. BGH, Beschl. vom 22.03.2018, 3 StR 577/17; BT-Drs. 18/9525 S. 57, 94). Nach § 459g Abs. 5 StPO unterbleibt die Vollstreckung im Falle der Entreicherung sowie bei Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung; die Angeklagte steht demnach nicht schlechter da (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 241 ff. ). Dass die §§ 73 ff. StGB in der seit 01.07.2017 gültigen Fassung entsprechend der bisherigen Rechtslage im Falle der Ahndung nach Jugendrecht anzuwenden sind, ist inzwischen auch höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrags gegen einen Täter, der zugleich zu Jugendstrafe verurteilt worden war, nach umfassender Sachprüfung nicht beanstandet (BGH, Beschl. vom 07.08.2018 - 3 StR 104/18). Das Revisionsgericht entscheidet gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache, weil auf eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge zu erkennen ist und ordnet gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe des Wertes des Erlangten an (BGH, Urt. vom 27.09.2018, NStZ-RR 2019, 22, 23).