Beschluss
7 Ws 46/25
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0401.7WS46.25.00
25Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für im Wege der Rechtshilfe aus Frankreich bzw. den USA erlangte Daten der Krypto-Kommunikationsdienste SkyECC bzw. Anom ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot daraus, dass zur Tatzeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbare Taten des Handeltreibens mit Cannabisprodukten in nicht geringer Menge nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes lediglich nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG strafbar sind, diese Strafvorschrift aber nicht vom Katalog des § 100b Abs. 2 StPO erfasst wird.
2. Die bei der Prüfung der Verwertbarkeit anzustellende strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht erst auf der letzten Stufe der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung, sondern bereits auf einer früheren Stufe, nämlich bei der Anforderung der Daten im Wege der Rechtshilfe, vorzunehmen.
3. Zwar liegt in der späteren Beweisverwertung ein fortwirkender eigenständiger Grundrechtseingriff; die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs ist aber - wie bei §§ 100a, 100b StPO - regelmäßig schon gewahrt, wenn auf Ebene der Anordnung der Ermittlungsmaßnahme oder des Beweismitteltransfers besondere Anforderungen gestellt werden.
Tenor
1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
2. Zur nächsten Haftprüfung des Senats sind die Akten spätestens am 1. Juli 2025 vorzulegen.
3. Bis dahin wird die weitere Haftprüfung dem nach § 126 StPO zuständigen Gericht übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für im Wege der Rechtshilfe aus Frankreich bzw. den USA erlangte Daten der Krypto-Kommunikationsdienste SkyECC bzw. Anom ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot daraus, dass zur Tatzeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbare Taten des Handeltreibens mit Cannabisprodukten in nicht geringer Menge nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes lediglich nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG strafbar sind, diese Strafvorschrift aber nicht vom Katalog des § 100b Abs. 2 StPO erfasst wird. 2. Die bei der Prüfung der Verwertbarkeit anzustellende strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht erst auf der letzten Stufe der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung, sondern bereits auf einer früheren Stufe, nämlich bei der Anforderung der Daten im Wege der Rechtshilfe, vorzunehmen. 3. Zwar liegt in der späteren Beweisverwertung ein fortwirkender eigenständiger Grundrechtseingriff; die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs ist aber - wie bei §§ 100a, 100b StPO - regelmäßig schon gewahrt, wenn auf Ebene der Anordnung der Ermittlungsmaßnahme oder des Beweismitteltransfers besondere Anforderungen gestellt werden. 1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet. 2. Zur nächsten Haftprüfung des Senats sind die Akten spätestens am 1. Juli 2025 vorzulegen. 3. Bis dahin wird die weitere Haftprüfung dem nach § 126 StPO zuständigen Gericht übertragen. 1) Der Angeschuldigte ist - nach einer Verfahrensbeschränkung - jedenfalls der ihm mit Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 13. August 2024 vorgeworfenen Taten 1, 2, 5 - 10, 12 - 15, 17 - 27 sowie 29, 30 und 33 - 41 des Haftbefehls dringend verdächtig. Rechtlich handelt es sich dabei um neun Fälle des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis, wobei der dringende Verdacht des gewerbsmäßigen Handelns mit nicht geringen Menge besteht (Fälle 1, 2, 6, 10, 14, 21, 24, 30, 36 des Haftbefehls), 19 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain, Crystal Meth und Amphetamin) in nicht geringer Menge (Fälle 5, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 19, 20, 23, 25, 27, 29, 33 - 35, 37 - 39 des Haftbefehls), jedenfalls vier Fälle des vorsätzlichen Erwerbs, Besitzes und Handeltreibens mit verbotenen vollautomatischen Schusswaffen bzw. einer verbotenen Vorderschaftrepetierflinte, wobei der dringende Verdacht des gewerbsmäßigen Handelns besteht (Fälle 7, 18, 22 und 26 des Haftbefehls) sowie sieben Fälle des Abrufens kinderpornographischer Inhalte, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Abrufen jugendpornographischer Inhalte. Die Frage, inwieweit einzelne Waffen, mit denen der Angeschuldigte umgegangen ist, zusätzlich unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, muss der weiteren Aufklärung in der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die waffenrechtliche Einordnung der Waffen betreffend die Fälle 3, 4, 11, 16, 31 und 32 des Haftbefehls. a) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den im Haftbefehl und den in der Anklageschrift vom 5. Februar 2025 bezeichneten Beweismitteln. Für die Fälle des Abrufs kinderpornographischer und jugendpornographischer Inhalte sind dies vor allem die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung für die durch den Angeschuldigten genutzte Mobilfunknummer … (vgl. Bericht KHK A vom 31. Juli 2024, SB KiPo, Bl. 4 ff). Der dringende Tatverdacht für die übrigen Taten gründet dagegen maßgeblich auf den Erkenntnissen aus den aus den Krypto-Systemen SkyECC und Anom gewonnen Chatinhalten für den Nutzer mit der SkyECC Kennung … und … sowie der Anom JID-Kennung … (Username B) und liecrowd (Username D), bei dem es sich entsprechend der Auswertung der Chatinhalte sowie der Geo-Standortdaten mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Angeschuldigten handelt; für die Waffendelikte ergibt sich der dringende Tatverdacht außerdem aus der waffenrechtlichen Einschätzung des POK C vom 12. September 2024 (HA Bd. IV, Bl. 960 ff). b) Die Erkenntnisse aus den über die Krypto-Kommunikationsdienste erhaltenen Daten sind verwertbar und können deshalb für die Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden. Dies gilt auch für die Daten, aus denen sich ein dringender Verdacht für ein gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge ergibt. Insoweit besteht auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes zum 1. April 2024 und den damit verbundenen Änderungen in der rechtlichen Bewertung der den Handel mit Cannabis betreffenden Taten kein Anlass für eine andere Beurteilung der Verwertbarkeit (wie hier OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2024 - 5 Ws 489-490/24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2004 - 7 Ws 29/24; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - 1 Ws 171/24 [zu Anom und SkyECC]; BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 - 5 StR 528/24; OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 3 Ws 55/24; KG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2024 - 2 Ws 146/24 [zu EncroChat]; aA KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2024 - 5 Ws 67/24; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juni 2024 - 2 Ws 251/24; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2024 - 1 Ws 175/24). aa) Vorliegend haben die deutschen Ermittlungsbehörden die Beweiserhebung nicht selbst veranlasst, sondern im Ausland bereits erhobene Daten nachträglich im Wege der Rechtshilfe, nämlich aus den USA (Anom) und Frankreich (SkyECC) erhalten (vgl. Vermerk HLKA vom 18. September 2023, HA Bd. I, Bl. 4 f.; Antrag BKA vom 5. Oktober 2023 nebst Verfügung der GStA Frankfurt am Main vom 20. Mai 2021 und Datenlieferungsberichte MLAT, MLAT 2 und MLAT 3, SB ZIT Akte …; Vermerk HLKA vom 4. Oktober 2023, HA Bd. I, Bl. 18; Vermerk vom 1. August 2024 HA Bd. III, Bl. 700; SB Rechtshilfe … RH; zum Ablauf der SkyECC- und Anom-Ermittlungen im allgemeinen vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2004 - 7 Ws 29/24, NStZ 2025, 113, 114 Rn. 9 ff.). Rechtsgrundlage für die Verwertung solcher Daten in der Hauptverhandlung und damit mittelbar auch für die Heranziehung zur Begründung des dringenden Tatverdachts ist § 261 StPO. Für die Frage, ob ein Verwertungsverbot besteht, ist in Fällen, in denen im Ausland bereits erhobene Daten im Wege der Rechtshilfe übermittelt wurden, wegen der unions- und völkerrechtsfreundlichen Vermutung rechtmäßigen Handelns die Beweiserhebung des ausländischen Staates nicht vorgelagert nach ausländischem Recht zu überprüfen. Vielmehr richtet sich die Frage der Verwertbarkeit der Beweise ausschließlich nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchenden Staates, soweit der um Rechtshilfe ersuchte Staat - wie vorliegend - die unbeschränkte Verwendung der von ihm erhobenen und übermittelten Beweisergebnisse gestattet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, juris Rn. 21; Beschluss vom 09. April 2014 - 1 StR 39/14; Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, juris Rn. 26; Beschluss vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24, Rn. 18; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2024 - 5 Ws 489-490/24, juris Rn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2004 - 7 Ws 29/24, NStZ 2025, 113, 114 Rn. 8). Ausdrückliche Verwendungsbeschränkungen für solche Daten gibt es im nationalen Recht nicht. Ein Verwertungsverbot außerhalb von gesetzlich geregelten Fällen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies kann bezüglich durch Rechtshilfe erlangte Beweismittel entweder aus rechtshilfespezifischen Gründen wie der Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze mit Individualrechtsschutz, der Verletzung des nationalen oder europäischen „ordre public“ (§ 73 Satz 1 IRG) oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen der Fall sein (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, juris Rn. 32; Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24, Rn. 15 ff.). Solche Verstöße sind für die durch die amerikanischen Behörden übermittelten Anom-Daten und die durch die französischen Behörden übermittelten SkyECC-Daten nicht ersichtlich. Insoweit schließt sich der Senat der ganz überwiegenden Rechtsprechung zur grundsätzlichen Verwertbarkeit von Daten des Kryptodienstes Anom (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24, Rn. 15 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. November 2021 - 1 HEs 427/21; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 HEs 35/22; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2023 - 2 Ws 304/23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Januar 2024 - 3 Ws 353/23; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2024 - 5 Ws 489-490/24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2004 - 7 Ws 29/24) und des Kryptodienstes SkyECC (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15. November 2021 - 2 HEs 24 - 30/21, juris Rn. 23 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2023 - III-5 Ws 341 - 344/22, juris Rn. 42; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2024 - 5 Ws 489-490/24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2004 - 7 Ws 29/24; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - 1 Ws 171/24) zur Aufklärung besonders schwerwiegender Straftaten an. Die hiernach gebotene strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, juris Rn. 65 ff.; Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24, Rn. 40 ff [kein Eingriff in den Wesenskern von Grundrechten]), führt auch im konkreten Fall nicht zur Unverwertbarkeit der aus den Krypto-Kommunikationsdiensten erlangten Daten. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach der Grundsatzentscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2025 zur Übermittlung von EncroChat-Daten auf Grundlage einer Europäischen Ermittlungsanordnung, in der der 5. Strafsenat seine bisherige Rechtsprechung gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH (und des Bundesverfassungsgerichts) zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b RL EEA (EuGH, Urteil vom 30. April 2024 - C-670/22; BVerfG, Beschluss vom 1. November 2024 - 2 BvR 684/22) geändert hat, nicht erst auf der letzten Stufe der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung, sondern bereits auf einer früheren Stufe, nämlich beim Erlass der auf den Beweismitteltransfer gerichteten Europäischen Ermittlungsanordnung, vorzunehmen. Maßstab dabei ist, ob die Datenübermittlung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 - 5 StR 528/24, Rn. 35). Für die SkyECC-Daten, die aufgrund einer Europäischer Ermittlungsanordnung erlangt wurden, kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Datenanforderung an. Auch für die Anom-Daten, die im Wege der Rechtshilfe aus den USA erlangt wurden, kann betreffend den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne einer einheitlichen Handhabung und zur Vermeidung von Wiedersprüchen in Fällen, in denen bereits vorhandene Beweismittel im Wege der Rechtshilfe angefordert werden, nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten. Da die Bewertung als solche allein nach innerstaatlichem Recht erfolgt, kann es für den hierfür relevanten Zeitpunkt keinen Unterschied machen, ob die Daten aus einem Staat der Europäischen Union oder einem Drittstaat angefordert werden. Im Fall der Anom-Daten kommt hinzu, dass die Daten ursprünglich ebenfalls in einem europäischen Staat erhoben und zunächst von dort an die USA übermittelt wurden, etwas anderes sich also nur aus diesem erfolgten Zwischenschritt ergeben würde (im Ergebnis anders BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24, allerdings unter Bezugnahme auf die frühere, mit Beschluss vom 30. Januar 2025 nunmehr geänderte Rechtsprechung des 5. Strafsenats - 5 StR 528/24 - ; wobei es für die Entscheidung des 1. Strafsenats, die auf den Zeitpunkt der tatgerichtlichen Entscheidung im Gegensatz zur rechtlichen Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht abstellt, auf den wiederum für das Tatgericht relevanten Prüfungsmaßstab [Datenanforderung oder Hauptverhandlung] nicht entscheidungserheblich ankam). Liegen aufgrund staatlicher Beweiserhebung bereits Beweismittel bei Behörden oder Gerichten vor, kann die Staatsanwaltschaft diese in einem innerdeutschen Fall im Rahmen eines von ihr geführten Ermittlungsverfahrens auf der Rechtsgrundlage von § 161 Abs. 1 StPO anfordern (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 161 Rn. 1, 1e). Dies gilt auch, soweit sich das Verfahren noch gegen Unbekannt richtet, also noch kein spezifischer Verdacht gegen eine konkrete Person besteht (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 152 Rn. 5; Schnabl in SSW-StPO, 5. Aufl., § 152 Rn. 10). Abzustellen ist auf die Verdachtslage im Anordnungszeitpunkt (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 161 Rn. 18c; Singelstein in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 479 Rn. 39 mwN), wobei die in Rede stehenden Daten Berücksichtigung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 - 5 StR 528/24, Rn. 36; Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, juris Rn. 70; vom 16. Februar 2023 - 4 StR 93/22, juris Rn. 9). Insoweit ergeben sich bereits aus dem Geschäftsmodell der Kryptohandy-Anbieter erhebliche konkrete Verdachtsmomente für die Begehung schwerwiegender Straftaten (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24, juris Rn. 32 [zu Anom]; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2024 - 5 Ws 489-490/25, juris Rn. 28 [zu SkyECC], Urteil vom 30. Januar 2025 - 5 StR 528/24, Rn. 36 [zu EncroChat]). Verwendungsbeschränkungen wie § 161 Abs. 3, § 479 Abs. 2 und § 100e Abs. 6 StPO können auch schon für die Entscheidung über eine Datenanforderung mit dem Ziel der Zweckumwidmung Relevanz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. November 2024 - 2 BvR 684/22 Rn. 85; Gieg in KK-StPO, 9. Aufl., § 479 Rn. 3). Auch wenn diese Vorschriften bei in eigener Kompetenz eines ausländischen Staates durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen nicht direkt anwendbar sind, sind - wie bislang auf der Ebene der Beweisverwendung in der Hauptverhandlung geprüft - zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diejenigen Verwendungsbeschränkungen fruchtbar zu machen, die dem Gewicht der ausländischen Ermittlungsmaßnahme am ehesten gerecht wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 - 5 StR 518/24, Rn. 37). bb) Hieran gemessen sind die aus den Anom- und SkyECC-Chats erlangten Daten insgesamt verwertbar. Die Ermittlungsmaßnahmen betreffend die Kryptodienste Anom und SkyECC waren wie dargelegt auf die Aufklärung von Straftaten der organisierten Kriminalität im Bereich des banden- und gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Waffen gerichtet. Dieser Verdacht bestand auch konkret mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren übermittelten Anom-Daten (vgl. Vermerk des HLKA vom 13. September 2023, HA Bd. I, Bl. 5) sowie für die aufgrund der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse anschließend im Februar 2024 im Wege der Rechtshilfe angeforderten SkyECC-Daten (vgl. EEA vom 7. Februar 2024, SB Rechtshilfe … RH). Die Daten selbst erhielten Hinweise auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darunter Kokain, Crystal Meth, Amphetamin und Cannabis sowie gewerbsmäßigen Waffenhandel (darunter Vollautomaten und mögliche Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz), die angesichts des Organisierungsgrades und Umfangs (gehandelte Mengen im Kilobereich) auch im Einzelfall schwer wiegen. Die Daten durften deshalb selbst bei Heranziehung der Grundgedanken der Verwendungsschranke mit dem höchsten Schutzniveau angefordert werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensführung sind nicht betroffen. Die Erforschung des Sachverhalts wäre auf andere Weise nicht möglich. Die demnach rechtmäßig erlangten Daten sind in einer künftigen Hauptverhandlung - unabhängig von den mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes zum 1. April 2024 verbundenen oder aus anderen Gründen eingetretenen Änderungen in der rechtlichen Bewertung der verfahrensgegenständlichen Taten, verwertbar. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass strafprozessual rechtmäßig erlangte und damit rechtmäßig in das konkrete Strafverfahren eingeführte Daten uneingeschränkt als Beweismittel genutzt werden können, auch wenn sich im Laufe der Ermittlungen der zu ermittelnde Sachverhalt letztlich nicht als Katalogstraftat, sondern als anderer Straftatbestand darstellt; dies gilt auch, wenn sie aus einer Ermittlungsmaßnahme außerhalb des Strafprozessrechts stammen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 352/18 Rn. 20 mwN, StV 2020, 805; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. August 1987 - 2 BvR 400/86, NJW 1988, 1075; vgl. zu § 100a StPO BGH, Urteile vom 23. Januar 1979 - 1 StR 642/78, NJW 1979, 1370; vom 30. August 1978 - 3 StR 255/78, BGHSt 28, 122; vom 5. März 1974 - 1 StR 365/73). Eine Änderung der rechtlichen Bewertung derselben prozessualen Tat hat bei einer rechtmäßigen Datenerhebung oder -übermittlung also nicht ohne Weiteres Auswirkungen auf die Zulässigkeit anschließender Beweisverwertung. Zwar liegt in der Beweisverwertung ein fortwirkender eigenständiger Grundrechtseingriff (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, juris Rn. 67; Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24; jeweils mwN). Die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs ist aber - wie bei §§ 100a, 100b StPO - regelmäßig schon gewahrt, wenn auf Ebene der Anordnung der Ermittlungsmaßnahme oder des Beweismitteltransfers besondere Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, juris Rn. 67; Urteil vom 30. Januar 2025 - 5 StR 528/24, Rn. 40). Zudem stellen Straftaten wie die verfahrensgegenständlichen Taten auch nach heutiger Wertung Straftaten von Gewicht dar. Dies gilt auch für das Handeltreiben mit Cannabis, da das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG jeweils erfüllt wäre. 2) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren und der Strafvollstreckung entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 112 Rn. 17). Dabei sind die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen, wobei in der Regel die Erwartung einer hohen Strafe allein ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Fluchtgefahr begründen kann, die Anforderungen an zusätzliche Umstände jedoch umso geringer sind, je höher die Straferwartung ausfällt (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 24). Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer gravierenden Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge als besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren und der gewerbsmäßige Umgang mit verbotenen vollautomatischen Schusswaffen bzw. einer verbotenen Vorderschaftrepetierflinte als besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wobei mit Blick auf die gehandelten Mengen und den Umfang der Taten ein Absehen von der Regelwirkung jeweils fernliegend erscheint und insgesamt mit Einzelstrafen zumindest im mittleren Bereich des Strafrahmens zu rechnen ist. Hinzu kommt das Abrufen kinder- und jugendpornographischer Inhalte in mehreren Fällen, für das das Gesetz Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Aufgrund der Vielzahl gravierender Einzeltaten hat der Angeschuldigte deshalb mit einer mehrjährigen, weit über dem bewährungsfähigen Bereich liegenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem aus dieser Straferwartung resultierenden massiven Fluchtanreiz, der durch die dem Angeschuldigten mit der Anklage vorgeworfenen weiteren Taten, insbesondere den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, noch ganz erheblich erhöht wird, stehen keine hinreichend fluchthemmenden Bindungen des Angeschuldigten gegenüber. Zwar lebte der Angeschuldigte bis zu seiner Verhaftung mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern gemeinsam in Stadt1 und ging einer geregelten Beschäftigung als Flurförderfahrzeugmechaniker bei der der Firma E nach. Die Beziehung zu seiner Ehefrau war jedoch bereits vor der Verhaftung belastet, wobei es bereits einmal zu einer vorübergehenden Trennung gekommen war und die Eheleute eine Trennung ausweislich der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung weiter in Erwägung zogen. Aus den Ermittlungen ist außerdem bekannt, dass der Angeschuldigte seine Arbeit mehrfach hinter seine illegalen Geschäfte zurückstellte und sich im Bedarfsfall krankmeldete oder Urlaub nahm. Nachdem die Erlangung von Daten des Kryptohandy-Anbieters SkyECC durch Ermittlungsbehörden bekannt geworden war, schloss der Angeschuldigte ausweislich der vorliegenden Ermittlungserkenntnisse vorübergehend seine Werkstatt und gab seiner Frau Anweisungen, wie sie mit den entsprechenden Krypto-Handys umgehen sollte. Danach begab er sich aus Furcht vor einer möglichen Strafverfolgung ins Ausland und kehrte erst einige Wochen später, nachdem er sich wieder sicher fühlte, zurück. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte über Kontakte zu gut organisierten im Bereich des Betäubungsmittel- und Waffenhandels tätigen kriminellen Gruppierungen sowie über erhebliche finanzielle Mittel verfügt. Nach alledem spricht bei der gebotenen Gesamtabwägung eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Angeschuldigte im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird. Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 StPO erreicht werden. 3) Die besonderen Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus gemäß § 121 Abs. 1 StPO sind gegeben. Das Ermittlungsverfahren wurde entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BVR 2652/07 mwN.) durchgehend mit der in Haftsachen stets gebotenen besonderen Beschleunigung betrieben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verfahrensverzögerung, die die Aufhebung des Haftbefehls gebieten würde. Nach der Verhaftung des Angeschuldigten am 20. August 2024 wurden, wie sich aus dem in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Februar 2024 im einzelnen dargestellten Verfahrensablauf ergibt, die Ermittlungen unter Berücksichtigung des für Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebots bis zur Fertigung der Anklageschrift am 5. Februar 2025 zügig geführt. Die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen wurden jeweils zeitnah in Auftrag gegeben, bearbeitet und abgeschlossen. Insbesondere war die Auswertung der im Zuge der bei Verhaftung des Angeschuldigten durchgeführten Durchsuchungen sichergestellten zahlreichen Mobiltelefone beziehungsweise der darauf befindlichen Daten erforderlich. Diese bezog sich nicht nur auf die Ermittlung weiterer Taten, sondern auch auf den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum, insbesondere da unter anderem zwei der verwendeten Anom-Handys aufgefunden wurden, und diente damit auch der weiteren Aufklärung der vom Haftbefehl umfassten Taten. Angesichts der großen Datenmengen erfolgte die Auswertung priorisiert unter Einsatz mehrerer Beamter und unter Fokussierung auf Waffen und große Betäubungsmittelmengen (ab Kilogramm bzw. 10 Kilogramm Cannabis) und bezogen auf die Zeiträume um verfahrensrelevante Tage (vgl. Vermerk StA Darmstadt vom 6. November 2024, HA Bd. V, Bl. 1005). Für die Mobiltelefone 1.37, 2.22, 2.24 lag der Auswertebericht am 14. November 2024, für das Mobiltelefon 2.20 am 2. Dezember 2024, für das Mobiltelefon 2.21 am 19. Dezember 2024, für das Mobiltelefon 1.12 am 7. Januar 2025, für das Mobiltelefon 1.26 am 13. Januar 2025, für das Mobiltelefon 1.23 am 29. Januar 2025 und für die Mobiltelefone 2.25 und 3.1 am 31. Januar 2025 vor. Parallel erfolgten waffenrechtliche Beurteilungen, die Auswertung von daktyloskopischen und DNA-Spuren, Finanzermittlungen und die Erstellung von Wirkstoffgutachten. Die Fertigstellung der Anklage am 5. Februar 2025 war angesichts des Umfangs des Verfahrens vor diesem Hintergrund äußerst zeitnah. Auch nach Eingang der Anklageschrift beim Landgericht Darmstadt wurde das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben gefördert. Nach Eingang der Anklageschrift am 10. Februar 2025 verfügte der Vorsitzende am 11. Februar 2025 die Zustellung mit einer angesichts des Verfahrensumfangs angemessenen Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Die Zustellungen erfolgten zeitnah zwischen dem 14. und 17. Februar 2025. Auf Antrag des Verteidigers des Angeschuldigten Rechtsanwalt F und der Verteidigerin des Mitangeschuldigten Rechtsanwältin G gewährte der Vorsitzende beiden mit Verfügung vom 19. Februar 2025 erneut Akteneinsicht. Da aufgrund zweier laufender Hauptverhandlungen in anderer Sache im März, wegen Urlaubs des Vorsitzenden während der hessischen Osterferien und Verhandlung einer anderen Haftsache in dieser Zeit durch den stellvertretenden Vorsitzenden sowie Beginn einer anderen Umfangssache nach den hessischen Osterferien keine früheren Termine verfügbar waren, bot der Vorsitzende mit Verfügung vom 12. März 2025 Hauptverhandlungstermine ab dem 26. Mai 2025 an. Der vorgesehene Beginn der Hauptverhandlung ist zeitgemäß. Im Hinblick auf die Bedeutung der Strafsache und die Höhe der im Verurteilungsfall zu erwartenden Gesamtfreiheitsstrafe ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung rechtfertigt die weitere Anordnung der Untersuchungshaft.