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Urteil

1 Ss 166/22

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0213.1SS166.22.00
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Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Strafrichter - vom 16. März 2022 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Strafrichter - vom 16. März 2022 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Mit Urteil vom 16. März 2022 hat das Amtsgericht - Strafrichter - Frankfurt am Main den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen veröffentlichte der Angeklagte am 20. August 2021 über sein privates Facebook-Profil eine Abbildung, die einen Judenstern zeigt, in dessen Mitte sich die Worte „Nicht geimpft“ befinden. Oberhalb der Abbildung heißt es: „Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen“. Anlässlich einer Überprüfung durch die Meldestelle „HessenGegenHetze“ am 26. August 2021 war der Eintrag bereits gelöscht. Dem Angeklagten war die Bedeutung des Judensterns in Grundzügen bewusst. Er hatte auch erkannt, dass er durch die Abbildung einen Vergleich zwischen der Situation der Juden während der Zeit des Nationalsozialismus und der Situation der gegen Covid-19 ungeimpften Menschen herstellt. Durch die Veröffentlichung der Abbildung wollte er auf die von ihm empfundene Diskriminierung als Ungeimpfter hinweisen. Dieser Vergleich bezog sich nach der Vorstellung des Angeklagten jedoch nur auf die damalige soziale, wirtschaftliche und rechtliche Ausgrenzung der jüdischen Bevölkerung, nicht jedoch auf deren Deportation und Vernichtung. Er wollte den Holocaust nicht verharmlosen. Wegen seiner Ablehnung der Impfung hatte er bereits zwei Freunde verloren. Das Amtsgericht war nicht davon überzeugt, dass unter den gegebenen Umständen die Abbildung ein Verharmlosen des Völkermordes an den Juden im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB bedeutet. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zunächst genügt das Urteil entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft den Begründungsanforderungen im Falle eines Freispruchs. Die Darlegung des Anklagevorwurfs ist zwar in aller Regel geboten, jedoch kein Selbstzweck. Maßstab ist, dass das Urteil aus sich heraus verständlich ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 1 StR 552/08). Wenn sich der Anklagevorwurf auf einen einfachen Sachverhalt bezieht, kann es genügen, dass sich das Gericht auf die Auseinandersetzung mit der inneren Tatseite beschränkt (BGH NJW 1980, 2423; Kuckein/Bartel in KK 8. Aufl. § 267 Rn. 41 a.E.). Ausweislich des Strafbefehlsantrags, der der Erhebung der öffentlichen Klage gleichsteht (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO), und deswegen vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen ist (BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 5 StR 223/21; BGH NStZ 2020, 370), entsprechen die Feststellungen des Amtsgerichts zum objektiven Tatgeschehen dem konkreten Anklagesatz. Das Amtsgericht hat den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, auch erschöpfend gewürdigt und sorgfältig begründet, weshalb es gleichwohl die für eine Verurteilung notwendigen weiteren Feststellungen nicht treffen konnte (vgl. BGH GA 1974, 61). Ob der Angeklagte durch die festgestellte Veröffentlichung den Holocaust verharmlost hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dies ist Aufgabe des Tatrichters. Kommt er zu einem vertretbaren Ergebnis, hat das Revisionsgericht dessen Auslegung hinzunehmen, sofern sie sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist, etwa, weil die Erwägungen lückenhaft sind, gegen Sprach- und Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Kriterien der Auslegung sind neben dem Wortlaut der Äußerungen und ihrem sprachlichen Kontext auch sämtliche nach außen hervortretende Begleitumstände, namentlich die etwa erkennbare politische Grundhaltung der Zuhörer und ihr Vorverständnis, aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden (BGH NStZ 2017, 146). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Zweifelssatz ausgerichtete Auslegung auf die günstigere Deutungsmöglichkeit abzustellen, wenn diese nicht ihrerseits ausgeschlossen ist (BGH aaO; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 205 StRR 240/20; BVerfG NJW 2001, 61). Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist das Amtsgericht zu einem Ergebnis gelangt, das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es hat alle maßgeblichen Umstände bedacht und bei seiner Entscheidung eingestellt. Das Amtsgericht führt dazu im Wesentlichen aus, die Abbildung richte sich erkennbar gegen die Maßnahmen zur Einschränkung der Corona-Pandemie, insbesondere gegen Einschränkungen, die Ungeimpfte durch die 2-G- und 3-G-Regeln erfahren hatten. Ein Vergleich mit der millionenfachen Ermordung von Menschen sei fernliegend. Allerdings werde ein Vergleich zu der sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Ausgrenzung der Juden gezogen, für die der Judenstern auch stehe. Insoweit sei der von dem Angeklagten hergestellte Zusammenhang geschichtsvergessen, geschmacklos und dramatisiere die Situation der Ungeimpften maßlos, verfolge aber nicht das Ziel, den Schrecken des Holocaust als weniger schwerwiegend darzustellen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Zusatz, dass die „Jagd“ auf Menschen nun wieder beginnen könne. Zumindest erscheine möglich, dass damit gemeint sei, die Ungeimpften würden für die Verlängerung der Pandemie und die Folgen der Corona-Welle verantwortlich gemacht und sich die Äußerung auf die Debatte um die Einführung einer Impfpflicht beziehe, deren Umsetzung mit Vollstreckungsmaßnahmen gegen Ungeimpfte einhergehen könne. Die nach den oben genannten Maßstäben mögliche Auslegung durch das Amtsgericht ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGH NStZ 2017, 146). Die Staatsanwaltschaft zeigt auch keine sonstigen Tatsachen auf, etwa hinsichtlich des Adressatenkreises, der Gesinnung des Angeklagten oder der weiteren Begleitumstände der Veröffentlichung, die zu anderen Deutungsmöglichkeiten drängen würden. Letztlich setzt die Staatsanwaltschaft unter teilweiser Heranziehung urteilsfremder Tatsachen ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Damit kann sie revisionsrechtlich nicht gehört werden.