Beschluss
7 ORs 27/23
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1130.7ORS27.23.00
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Leitsätze
Kommt der Tatrichter zu dem vertretbaren Ergebnis, dass der Angeklagte einen selbstgebastelten „Judenstern“ mit der Aufschrift „Nicht geimpft“ nicht getragen hat, um den Holocaust zu verharmlosen, sondern um einen Vergleich zu ziehen zwischen den die Juden während des Nationalsozialismus treffenden Ausgrenzungs- und Restriktionsmaßnahmen und der angeblichen Situation von ungeimpften Personen während der Coronapandemie, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn sonstige Tatsachen fehlen, die zu anderen Deutungsmöglichkeiten drängen.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn - 4. kleine Strafkammer - vom 30. März 2023 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt der Tatrichter zu dem vertretbaren Ergebnis, dass der Angeklagte einen selbstgebastelten „Judenstern“ mit der Aufschrift „Nicht geimpft“ nicht getragen hat, um den Holocaust zu verharmlosen, sondern um einen Vergleich zu ziehen zwischen den die Juden während des Nationalsozialismus treffenden Ausgrenzungs- und Restriktionsmaßnahmen und der angeblichen Situation von ungeimpften Personen während der Coronapandemie, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn sonstige Tatsachen fehlen, die zu anderen Deutungsmöglichkeiten drängen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn - 4. kleine Strafkammer - vom 30. März 2023 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. I. Das Amtsgericht Limburg an der Lahn erließ entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Limburg an der Lahn mit Datum vom 28. Februar 2022 einen Strafbefehl, mit welchem der Angeklagte wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 50 € belegt wurde. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Limburg an der Lahn hat den Angeklagten daraufhin mit Urteil vom 29. September 2022 wegen Volksverhetzung abermals zu einer Geldstrafe verurteilt. Aufgrund der seitens des Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat das Landgericht Limburg an der Lahn ihn mit Urteil vom 30. März 2023 aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der Angeklagte am Abend des 24. Januar 2002 (berichtigt: 2022 - die Red.) in der Innenstadt von Stadt1 in Begleitung einer Bekannten auf eine Bank am Marktplatz setzte. Dabei trug er an seiner Jacke auf der Höhe der linken Brust einen deutlich sichtbaren, aus gelbem Papier selbstgebastelten Davidstern mit der Aufschrift „Nicht geimpft“. Der Angeklagte wusste, dass an diesem Montag in Stadt1 ein sogenannter Montagsspaziergang von Impfgegnern stattfinden sollte, der allerdings zum Zeitpunkt des Erscheinens des Angeklagten auf dem Marktplatz den letzteren noch nicht erreicht hatte. Ob die Teilnehmer dieses „Spaziergangs“ den Marktplatz an diesem Abend noch erreichten, konnte das Landgericht nicht aufklären und hat dies in der Folge zu Gunsten des Angeklagten verneint. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Angeklagte als Ungeimpfter mit dem selbstgebastelten, bewusst dem „Judenstern“ aus der Zeit des Nationalsozialismus nachgebildeten Abzeichen in der Öffentlichkeit zeigte, um gegen die aus seiner Sicht diskriminierende Behandlung Ungeimpfter durch Politik und Massenmedien zu protestieren. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte zum Ausdruck bringen, dass er die Lage der Ungeimpften in der aktuellen politischen Lage angesichts der geplanten Restriktionen mit der gesellschaftlichen Ausgrenzung der Juden in der Zeit des Nationalsozialismus als vergleichbar erachtet. Dass der Angeklagte darüber hinaus habe zum Ausdruck bringen wollen, den Impfgegnern drohe eine dem Holocaust vergleichbare staatlich gelenkte Massenermordung wie den Juden im Nationalsozialismus, konnte die Strafkammer hingegen nicht feststellen. In rechtlicher Hinsicht hat die Kammer ausgeführt, dass der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB bereits auf objektiver Tatbestandsebene nicht erfüllt sei. Der Angeklagte habe mit der festgestellten Handlungsweise nicht den Völkermord an den Juden verharmlost. Zwar könne unterstellt werden, dass der Angeklagte sich als ungeimpfter, offenkundiger Impfgegner als Opfer staatlicher Willkür gesehen und mit dem Tragen des in Rede stehenden Symbols bewusst einen Vergleich zur Lage der Juden in den Zeiten des Nationalsozialismus habe ziehen wollen. Dies stelle aber nur dann eine Verharmlosung des Holocausts dar, wenn der Angeklagte mit der Verwendung des Symbols zwingend auf den Holocaust Bezug genommen habe. Die Kammer hat aber keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass der Angeklagte zum Ausdruck habe bringen wollen, ihm oder anderen Ungeimpften drohe im Zuge der geplanten Restriktionen die staatlich gelenkte systematische Ermordung; naheliegend sei vielmehr die Absicht eines Vergleichs mit den dem Holocaust vorausgegangenen gesellschaftlichen massiven Schikane- und Ausgrenzungsmaßnahmen. Ferner hat die Kammer die Auffassung vertreten, dass es selbst bei Annahme einer Mehrdeutigkeit der Gedankenerklärung angesichts der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit, insbesondere von Minderheitsmeinungen in kritischen Phasen wie der vorliegenden Coronapandemie, der günstigeren - der strafrechtlich nicht relevanten - Deutung der Vorzug zu geben sei. Mit am selben Tag beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 30. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft Limburg an der Lahn gegen das Urteil Revision eingelegt. Mit Datum vom 17. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft die Revision unter Erhebung der Sachrüge begründet und die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt. Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass eine Auslegung, wonach der Judenstern nicht untrennbar mit dem Genozid an sechs Millionen Juden verbunden sei, fernliegend sei. Die von dem Angeklagten abgegebene Gedankenerklärung sei daher nicht mehr- sondern eindeutig. Die Pflicht zum Tragen des Judensterns sei durch die „Polizeiverordnung über die Kennzeichnung von Juden“ im Reichsgebiet erst zum 1. September 1941 - und in den besetzten Gebieten noch später - eingeführt worden, also zu einem Zeitpunkt, in dem sowohl die Massenerschießungen der jüdischen Zivilbevölkerung als auch die Deportationen von Jüdinnen und Juden bereits begonnen hatten. Ferner bestehe eine innere Konnexität zwischen der Zwangskennzeichnung und dem Massenmord. Diese Konnexität habe nicht nur psychologisch im Sinne einer Opfermarkierung bestanden, sondern auch praktisch-exekutiv insofern, als eine Trägerin oder ein Träger dieses Zeichens im Reichsgebiet jederzeit zur Deportation habe ergriffen und insbesondere im Osten auch ohne Weiteres an Ort und Stelle hätte erschossen werden können. Ferner erfasse die in § 130 Abs. 3 StGB in Bezug genommene Genozid-Vorschrift nicht nur Massentötungen im engeren Sinne, sondern zum Beispiel auch die Auferlegung exterminatorischer Lebensbedingungen. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2023 dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Limburg an der Lahn beigetreten, wobei sie im Kern die Argumentation der Revisionsführerin in Bezug nimmt. II. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft Limburg an der Lahn hat in der Sache keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Die Strafkammer hat ausführlich und zutreffend - sowie von der Revision unbeanstandet - gewürdigt, dass der aus gelbem Papier selbst gebastelte Stern mit der Aufschrift „Nicht geimpft“ entgegen der Einlassung des Angeklagten an den sogenannten Judenstern aus der Zeit des Nationalsozialismus erinnert und dieser Vergleich von dem Angeklagten auch beabsichtigt war. Ob der Angeklagte durch das Tragen dieses Sterns in der festgestellten Art und Weise den Holocaust verharmlost hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dies ist Aufgabe des Tatrichters. Kommt er zu einem vertretbaren Ergebnis, hat das Revisionsgericht dessen Auslegung hinzunehmen, sofern sie sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist, etwa weil die Erwägungen lückenhaft sind, gegen Sprach- und Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Kriterien der Auslegung sind neben dem Wortlaut der Äußerungen und ihrem sprachlichen Kontext auch sämtliche nach außen hervortretende Begleitumstände, namentlich die etwa erkennbare politische Grundhaltung der Zuhörer und ihr Vorverständnis, aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 3 StR 449/15 = NStZ 2017, 146). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Zweifelssatz ausgerichtete Auslegung auf die günstigere Deutungsmöglichkeit abzustellen, wenn diese nicht ihrerseits ausgeschlossen ist (BGH a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 - 1 BvR 10569/95 = NJW 2001, 61, 62; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 205 StRR 240/20 = BeckRS 2020, 52510 Rn 7; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Februar 2023 - 1 Ss 166/22). Daran gemessen ist das Landgericht zu einem Ergebnis gelangt, das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zuzugestehen ist der Revisionsführerin, dass der sogenannte Judenstern untrennbar mit dem Genozid an der jüdischen Bevölkerung einschließlich der Auferlegung exterminatorischer Lebensbedingungen während der Zeit des Nationalsozialismus verbunden ist. Zu Recht geht die Strafkammer im Ergebnis aber davon aus, dass der Judenstern eben nicht nur hierfür ein Symbol war und ist. Ungeachtet des von Seiten der Revisionsführerin aufgezeigten Zeitpunkts der damaligen Einführung der Pflicht zum Tragen des Judensterns, hat die Kammer der Sache nach darauf abgestellt, dass der Judenstern (auch) für die gesellschaftlichen Schikane- und Ausgrenzungsmaßnahmen in der nationalsozialistischen Diktatur stand und steht. Wenn die Strafkammer es vor diesem Hintergrund als naheliegend erachtet, dass der Angeklagte einen Vergleich zwischen sich und anderen Ungeimpften mit den die Juden damals treffenden Ausgrenzungs- und Restriktionsmaßnahmen habe ziehen und eben nicht den Holocaust habe verharmlosen wollen, hat der Senat diese mögliche Auslegung als Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt am Main a.a.O.). Die Staatsanwaltschaft zeigt auch keine sonstigen Tatsachen auf, etwa hinsichtlich des Adressatenkreises, der Gesinnung des Angeklagten oder der weiteren Begleitumstände seines Auftretens, die zu anderen Deutungsmöglichkeiten drängen würden. Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantrage Differenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG war nicht veranlasst. Die Vorlegungspflicht wird lediglich im Falle einer beabsichtigten Abweichung in entscheidungserheblichen Rechtsfrage ausgelöst (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 AR (VS) 2/99 = NStZ 2000, 222). Maßgeblich war vorliegend jedoch nicht ein von der ständigen Rechtsprechung anerkanntes Verständnis des Tatbestandsmerkmals des „Verharmlosens“ im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04 = NJW 2005, 689, 691), sondern die von der erkennenden Kammer vorgenommene (vertretbare) Würdigung der zutage getretenen Gedankenäußerung im Einzelfall.