Urteil
1 U 305/12
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0521.1U305.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 10.10.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurück-gewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 10.10.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurück-gewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Kläger nehmen die beklagte Stadt als Trägerin des Jugendamtes wegen der Verletzung von Amtspflichten bei der Adoptionsvermittlung der Kinder A und B auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch und begehren die Feststellung der Freistellungspflicht von künftigen Unterhaltsansprüchen und Kosten für ihre beiden behinderten Adoptivkinder sowie deren etwaige Abkömmlinge. Im Jahre 1998 adoptierten der Kläger zu 1) und seine am …2014 verstorbene Ehefrau C die am …1995 geborene A und den am ...1996 geborenen B; beide Kinder befanden sich vorher bereits zur Adoptionspflege bei dem Kläger zu 1) und seiner Ehefrau. Im Jahr 2008 wurde B vom Versorgungsamt zu 100 % als behindert eingestuft (Anlage 4, Bl. 33 f. d. A.); im Jahr 2010 auch A (Anlage 5, Bl. 36 f. d. A.). Eine durch den Kläger zu 1) und seine Ehefrau im Oktober 2010 in Auftrag gegebene Begutachtung der Kinder führte zu dem Ergebnis, dass beide Kinder an „Fetalen-Alkohol-Spektrum Störungen“ leiden, d.h. an lebenslangen organischen körperlichen und geistig-emotionalen Behinderungen (Anlagen 6 und 7, Bl. 38 ff. d. A.). Die Kläger haben geltend gemacht, die Bediensteten der Beklagten hätten im Zusammenhang mit der Adoption der Kinder ihnen obliegende Amtspflichten verletzt, indem sie es unterlassen hätten, den Kläger zu 1) und seine Ehefrau über den Alkoholkonsum der Kindesmutter während der Schwangerschaften aufzuklären bzw. zu ermitteln, ob die Kindesmutter in der Schwangerschaft Alkohol konsumiert hatte. Sie haben unter Beweisantritt behauptet, die Kindesmutter, die Zeugin Z1, habe während der Schwangerschaften offenkundig und häufig Alkohol getrunken, wovon die zuständigen Jugendamtsmitarbeiterinnen, Frau Z2 und Frau Z3, Kenntnis gehabt hätten. Die Beklagte hat ein amtspflichtwidriges Verhalten ihrer Bediensteten im Zusammenhang mit der Adoptionsvermittlung in Abrede gestellt und sich gegenbeweislich auf das Zeugnis der Jugendamtsmitarbeiterinnen Z2 und Z3 bezogen. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeuginnen Z1, Z2 und Z3 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Aussage der Zeugin Z1 sei „negativ ergiebig“. Aus ihren Bekundungen ergebe sich nicht, dass die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes hätten erkennen oder zumindest den Verdacht haben müssen, dass die leibliche Mutter der Kinder während der Schwangerschaften in missbräuchlicher Weise Alkohol getrunken habe. Die gegenbeweislichen Aussagen der Zeuginnen Z3 und Z2 seien bereits nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen hätten die Zeuginnen bekundet, dass das Verhalten der Zeugin Z1 ihnen gegenüber stets unauffällig bezüglich eines möglichen Alkoholkonsums gewesen sei. Eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen Z4 und Z5 sei nicht durchzuführen gewesen. Von Klägerseite seien keine konkreten Anknüpfungstatsachen für den streitigen Vortrag dargelegt worden, aufgrund derer die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle hätten erkennen können, dass bei der Kindesmutter eine Alkoholerkrankung oder auch nur der übermäßige Genuss von Alkohol während der Schwangerschaft gegeben war, woraus sich eine Pflicht zur weiteren Ermittlung oder zur Aufklärung der Kläger ergeben hätte. Die Beiziehung der Jugendamtsakten sei als unzulässiger Ausforschungsbeweis nicht angezeigt. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie rügen eine mangelhafte Beweiserhebung und -würdigung durch das Landgericht und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör: Das Landgericht habe es versäumt, den gesamten Streitstoff, insbesondere die Briefe der Zeugin Z1, ordnungsgemäß zu würdigen und es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die weiteren Zeugen, den geschiedenen Ehemann der Kindesmutter, Herrn Z4, und ihren damaligen Lebensgefährten, Herrn Z5, zum behaupteten Alkoholkonsum der Kindermutter vor und während der Schwangerschaften und zur behaupteten Kenntnis des Jugendamtes zu vernehmen. Auch die Tatsache, dass das Landgericht ihren Antrag auf Beiziehung der Jugendamtsakten betreffend die beiden älteren Kinder der Zeugin Z1 als unzulässigen Ausforschungsbeweis abgelehnt habe, stelle einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsschrift vom 31.01.2013 (Bl. 235 ff. d. A.) verwiesen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2012 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 216.740,06 € zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Adoption der Kinder A und B mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom … künftig, insbesondere durch den gesamten Unterhaltsaufwand, entsteht, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 27.08.2013 (Bl. 261 ff. d. A.) verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z4, Z5, Z3 und Z2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28.04.2014 (Bl. 322 ff. d. A.) und vom 21.05.2014 (Bl. 384 ff. d. A.) verwiesen. B. Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. I. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB wegen Verletzung von Amtspflichten bei der Adoptionsvermittlung der Kinder A und B zu. Eine Verletzung dieser Pflichten kann nicht festgestellt werden. Zwar beanstandet die Berufung zu Recht, dass dem Landgericht Verfahrensfehler unterlaufen sind (dazu unter I. 2.1.). Das angefochtene Urteil erweist sich aber nach der vom Senat wiederholten Beweisaufnahme als zutreffend (dazu unter I. 2.2.). 1.a) Die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten werden bei der Adoptionsvermittlung auf der Grundlage des Adoptionsvermittlungsgesetzes (seinerzeit in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung, nachfolgend: AdVermiG a.F.) tätig. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit. Zu den Amtspflichten der Beklagten bei der Adoptionsvermittlung gehört auch die eingehende Beratung und Unterstützung der Adoptionsbewerber nach § 9 Abs. 1 AdVermiG a.F. Im Rahmen der Beratung ist der Adoptionsbewerber über alle das Kind betreffenden erheblichen Umstände aufzuklären. Diese Amtspflicht besteht gegenüber den Adoptionsbewerbern als Dritten (vgl. OLGR Frankfurt 1998, 243 [juris Rn. 2]; OLGR Hamm 1993, 76 [juris Rn. 25]). b) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AdVermiG a.F. hat die Adoptionsvermittlungsstelle unverzüglich die zur Vorbereitung der Vermittlung erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Die auf die Information der Bewerber bezogene Ermittlungspflicht der Adoptionsvermittlungsstelle wird umschrieben in Ziffer 4.2 der “Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in der seinerzeit gültigen Fassung der 3. Auflage 1994, die bestimmt, dass die Bewerber vor ihrer Entscheidung, das Kind mit dem Ziel der Adoption in Pflege zu nehmen, alle Informationen über das Kind und dessen Eltern erhalten müssen, die für ein Gelingen der Aufnahme notwendig sein könnten. Wenngleich es sich bei den genannten Richtlinien lediglich um eine Arbeitshilfe für die Praxis handelt, sie also keine Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen, lässt sich diesen Richtlinien jedenfalls entnehmen, welche Anforderungen an eine sachgerechte und individuelle Adoptionsvermittlung zu stellen sind: Die Adoptionsbewerber sollen sich für die Annahme eines Kindes in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen entscheiden können, damit zum Wohl des Kindes eine gedeihliche und unbelastete Eltern-Kind-Beziehung entstehen kann. Sowohl aus der Ermittlungspflicht nach § 7 Abs. 1 AdVermiG a.F. als auch aus der der Adoptionsvermittlungsstelle obliegenden Beratungspflicht (§ 9 Abs. 1 AdVermiG a.F.) folgt also, dass die Adoptionsbewerber einen Anspruch auf Mitteilung aller das Kind betreffenden erheblichen Umstände haben (vgl. OLG Hamm, a.a.O. [juris Rn. 22]). Zu diesen Informationen zählen auch solche über einen Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft, insbesondere dann, wenn die Bewerber - wie hier die Kläger - in dem Bewerberbogen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hatten, dass eine Verunsicherung bestehen würde, wenn die Eltern des Kindes alkohol -, drogen- oder medikamentenabhängig seien (Anlage 2, S. 3, Bl. 20 d. A.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger zu 1) und seine Ehefrau diese Erklärung mit einer Einschränkung versehen haben, dass sie im Einzelfall dennoch angesprochen werden möchten, wie dies die Beklagte unter Hinweis auf einen Aktenvermerk vom 13.06.1994 (Anlage B 3, Bl. 109 d. A.) geltend gemacht hat. Denn diese Einschränkung ist nicht geeignet, den Aussagegehalt ihrer Erklärung in dem Bewerbungsbogen in seinem Kern zu erschüttern. Vielmehr bestand eine Aufklärungspflicht der Jugendamtsmitarbeiterinnen bei Kenntnis oder beim Verdacht eines Alkoholmissbrauchs trotz dieser Einschränkung, um den Kläger zu 1) und seine Ehefrau in die Lage zu versetzen, über die Annahme der beiden Kinder in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen entscheiden zu können. 2. Dass die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes ihnen nach den vorstehenden Grundsätzen bei der Adoptionsvermittlung der Kinder A und B obliegende Amtspflichten verletzt haben, haben die Kläger nach dem Ergebnis der durch den Senat wiederholten Beweisaufnahme nicht bewiesen. 2.1. Eine erneute Beweisaufnahme durch den Senat war geboten, weil konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz begründet waren, und das Urteil des Landgerichts wegen schwerwiegender Verfahrensfehler keine hinreichende Entscheidungs-grundlage darstellt. a) Zwar ist ein Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO). b) Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Da im Zivilprozess der gesamte Streitstoff und die angebotenen Beweise zu erschöpfen sind (vgl. BGHZ 53, 245 [juris Rn. 228]), liegt ein solcher Verfahrensfehler unter anderem dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 158, 269 [juris Rn. 8, 9]), oder wenn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet und deshalb gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG NJW 2003, 1655 [juris Rn. 15], WM 2009, 671 [juris Rn. 21]); auch im Zivilverfahren darf das Gericht von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen. wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat (vgl. BVerfG, WM 2009, 671 [juris Rn. 24 u. 26] NJW 1993, 254 [juris Rn. 10]), oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BVerfG ZIP 1996, 1761 [juris Rn. 14]). c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des Landgerichts, wonach es den Klägern nicht gelungen sei, eine Amtspflichtverletzung nachzuweisen, nicht frei von Verfahrensfehlern. aa) Die Beweiswürdigung ist insoweit lücken- und damit verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO), als das Landgericht nicht den gesamten Streitstoff in seine Beurteilung mit einbezogen hat. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass sich aus einem von ihnen zu Beweiszwecken vorgelegten Brief (Anlage 9, Bl. 69 f. d. A.) der Kindesmutter, der Zeugin Z1, vom 02.12.2010 an die Ehefrau des Klägers zu 1) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kindesmutter ein Alkoholproblem hatte und die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes hiervon Kenntnis hatten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10.10.2012 (Bl. 177 ff. d. A.) wurde der Zeugin Z1 zwar ein Brief an ihre Tochter, nicht jedoch der Brief vom 02.12.2010 an die Ehefrau des Klägers zu 1) vorgehalten. Auch in den Urteilsgründen finden sich keine beweiswürdigenden Ausführungen zu dem Inhalt des Briefes vom 02.12.2010. bb) Erneute Feststellungen des Senat waren auch deshalb geboten, weil das Landgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG eine Vernehmung des Zeugen Z5, des leiblichen Vaters der Kinder, abgelehnt und die in sein Wissen gestellten - streitigen - Tatsachen nicht berücksichtigt hat, wonach der ältere Sohn der Zeugin Z1, Z6 unter anderem wegen der Alkoholprobleme der Kindesmutter in eine Pflegfamilie gekommen sei, und das Alkoholproblem der Zeugin Z1 immer Bestandteil der wöchentlichen Treffen gewesen sein soll. Die Ablehnung dieses Beweisantrags findet im Prozessrecht keine Stütze mehr. Denn hier lag keiner der möglichen Gründe vor, derentwegen der Beweisantritt der Kläger hätte unbeachtet bleiben dürfen: Die Kläger hatten durch ihren Sachvortrag unter Inbezugnahme eines an den Kläger zu 1) und seine Ehefrau gerichteten Briefes des Zeugen Z5 vom 17.06.2011 hinreichend deutlich gemacht, welche (Indiz-) Tatsachen für eine Kenntnis der Mitarbeiterinnen des Jugendamtes vom Alkoholmissbrauch der Kindesmutter in das Wissen dieses Zeugen gestellt werden sollten. Die Beachtlichkeit dieser Indiztatsachen lag auf der Hand. Dass der Zeuge Z5 nach dem Inhalt des Briefes möglicherweise nur als ein Zeuge vom Hörensagen anzusehen war, rechtfertigte nicht die Annahme, es handele sich um ein von vornherein ungeeignetes Beweismittel. Denn auch der Zeuge vom Hörensagen ist Zeuge, da er seine eigene konkrete Wahrnehmung bekunden soll, wenngleich dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit anhaftet (vgl. BGHZ 168, 79 [juris Rn. 21]). 2.2. Nach der im Berufungsrechtszug gemäß §§ 398, 529 Abs. 1 ZPO wiederholten Beweisaufnahme lässt sich nicht mit der für die Überzeugung des Senats nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes ihnen obliegende Amtspflichten dadurch verletzt haben, dass sie den Kläger zu 1) und seine Ehefrau auf einen ihnen bekannten oder vermuteten Alkoholmissbrauch der Kindesmutter während der Schwangerschaften nicht hingewiesen haben. Es verbleiben vielmehr Zweifel, die zu Lasten der beweisbelasteten Kläger gehen. a) Mit der Aussage der von ihnen hierzu benannten Zeugin Z1 haben die Kläger nicht bewiesen, dass die zuständigen Jugendamtsmitarbeiterinnen, die Zeuginnen Z2 und Z3, Kenntnis von einem übermäßigen Alkoholkonsum der Kindesmutter während der Schwangerschaften hatten. aa) Die Zeugin Z1 hat die Behauptung der Kläger nicht bestätigt, wonach sie den Jugendamtsmitarbeiterinnen mitgeteilt haben soll, dass sie während der Schwangerschaften Alkohol getrunken hat, sondern bekundet, dass sie das nicht getan habe. Des Weiteren hat die Zeugin auf Vorhalt ihrer anderslautenden Angaben in dem Brief an die Ehefrau des Klägers zu 1) vom 02.12.2010 unwiderlegbar erklärt, diesen nach deren Angaben verfasst zu haben. Es ergeben sich aus den weiteren Angaben der Zeugin Z1 auch keine konkreten Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, den Jugendamtsmitarbeiterinnen müsse sich der Verdacht aufgedrängt haben, dass die Zeugin Z1 während der Schwangerschaften übermäßig Alkohol konsumiert. Hierzu reichen die Angaben bzw. die Mutmaßung der Zeugin, „sie hätten es zu 80 %, ja sogar zu 90 % merken müssen“, nicht aus. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin selbst ihren Alkoholkonsum während der Schwangerschaften als eher geringfügig dargestellt und angegeben hat, „mal einen sauergespritzten Aeppler“, aber mit „viel Wasser im Glas“, oder „vielleicht mal ein Gläschen Sekt“ getrunken zu haben, ist nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin gleichwohl meinte, die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes hätten „etwas riechen“ müssen, wie es die Zeugin ausdrückte. Zwar ist anzunehmen, dass die Zeugin versucht hat, ihren tatsächlichen Alkoholkonsum während der Schwangerschaften vor dem Senat zu verharmlosen. Denn zunächst gab die Zeugin an, während der Schwangerschaften nichts getrunken zu haben, führte sodann aus, sie „ mache da einen Unterschied zwischen Trinken und Trinken“ und räumte ein, mal einen sauergespritzten Aeppler mit viel Wasser und mal ein Gläschen Sekt getrunken zu haben; sie sei aber nicht „besoffen“ gewesen. Schließlich gab sie an, der Ehefrau des Klägers zu 1) gegenüber erklärt zu haben, manchmal auch „eine Flasche Aeppler“ getrunken zu haben. Selbst wenn die Zeugin aber während der Schwangerschaften entgegen ihrer Darstellung im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Senat beträchtliche Mengen an Alkohol konsumiert haben sollte, ist damit nicht bewiesen, dass die Jugendamtsmitarbeiterinnen Kenntnis von einem übermäßigen Alkoholkonsum der Zeugin hatten oder sich ihnen auch nur der Verdacht eines solchen hätte aufdrängen müssen. bb) Denn es kann auch nicht festgestellt werden, dass es bei Besuchen der Zeugin Z3 in der Wohnung der Zeugin Z1 Anzeichen für einen übermäßigen Konsum gab, wie dies die Kläger behauptet haben. Die Zeugin Z1 hat auch die weiteren von den Klägern behaupteten und in ihr Wissen gestellten Tatsachen nicht bestätigt, wonach bei solchen Besuchen „Bierflaschen herumstanden und die Zeugin Z1 alkoholisiert gewesen“ sei. Die Zeugin hat vielmehr mit ersichtlichem Stolz und ohne jeden Zweifel glaubhaft versichert, dass ihre Wohnung bei derartigen Besuchen und auch sonst penibel sauber gewesen sei. Ihre Angaben werden zudem bestätigt durch die Angaben der Zeugin Z3, die angegeben hat, es habe sich um eine „hübsche“ Wohnung gehandelt, die aufgeräumt gewesen sei; Alkoholflaschen hätten bei ihren Besuchen nie herumgestanden. Unter Berücksichtigung der weiteren Aussage der Zeugin Z1, wonach sie sich während der Schwangerschaften auch nie - so wörtlich - „den Kopf voll gesoffen“ haben will, sowie der Angaben des Zeugen Z5, der bekundet hat, man habe der Zeugin Z1 nicht „sofort“ angemerkt, dass sie etwas getrunken habe, es sei auch nicht so gewesen, „dass sie durch die Gegend gestolpert“ sei, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, den Zeuginnen Z2 und Z3 hätte sich aufgrund bestimmter Umstände der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs aufdrängen müssen. b) Eine Kenntnis der Mitarbeiterinnen des Jugendamtes von einem übermäßigen Alkoholkonsum der Kindesmutter während der Schwangerschaften ist auch nicht allein auf Grund der Bekundungen des Zeugen Z5, des leiblichen Vaters der Adoptivkinder A und B, erwiesen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Indiztatsachen zutreffen. aa) Um eine solche handelt es sich zunächst bei der Behauptung der Kläger, bereits der ältere Sohn der Zeugin Z1, Z6 sei unter anderem wegen der Alkoholprobleme der Kindesmutter in eine Pflegefamilie gegeben worden. Diese Indiztatsache ist nicht bewiesen. Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf einen Brief des Zeugen Z5 vom 17.06.2011 (Anlage K 10, Bl. 71 d. A.) beziehen, in dem der Zeuge eine gleichlautende Erklärung abgegeben hat, hat der Zeuge diese Angaben gleichsam als Zeuge vom Hörensagen gemacht. Der Zeuge hat auf Vorhalt dieses Briefes im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat glaubhaft erklärt, dass ihm dies so von der Zeugin Z1 und deren Mutter berichtet worden sei. Damit steht aber nicht fest, dass diese ihm gegenüber gemachten Äußerungen der Zeugin Z1 und deren Mutter tatsächlich der Wahrheit entsprochen haben und bereits Alkoholprobleme der Kindesmutter vor der hier streitgegenständlichen Adoptionsvermittlung der Grund für die Maßnahme waren, den älteren Sohn der Zeugin Z1 – Z6 - in einer Pflegefamilie unterzubringen. Für das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen gibt es keine anderen Anhaltspunkte. Die Zeugin Z1 hat - wie ausgeführt - einen übermäßigen Alkoholkonsum in Abrede gestellt. An Vorfälle aus der Vergangenheit hatte die Zeugin, die im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Senat angegeben hat, sie sei in psychologischer Behandlung und müsse sich demnächst in eine „…-Klinik“ begeben, wo sie auf … untersucht werde, eigenen Bekundungen zufolge teilweise keine Erinnerung mehr. So hat sie zum Grund für die Unterbringung ihres Sohnes Z6 in einer Pflegefamilie angegeben, es habe damals schon mit ihren Depressionen angefangen, sie sei mit der Situation nicht „klar gekommen“, er sei „halt ein schwieriges Kind“ gewesen, so genau wisse sie das heute nicht mehr. bb) Auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen Z5 hat der Senat auch nicht die nach § 286 ZPO erforderliche sichere Überzeugung gewinnen können, dass das Alkoholproblem der Zeugin Z1 immer Bestandteil von wöchentlichen Treffen gewesen ist, wie dies die Kläger behaupten. bb.1.) Zwar hat der Zeuge Z5 den Vortrag der Kläger bestätigt, wonach bei wöchentlichen Treffen zwischen der Zeugin Z1 und der Zeugin Z3 - auch - das Alkoholproblem der Zeugin Z1 thematisiert worden sei, und bekundet, die Zeugin Z1 habe ihren älteren Sohn Z6 „wieder nach Hause haben wollen“. Es habe dann Auflagen des Jugendamtes gegeben, und bei den wöchentlichen Treffen sei erörtert worden, dass die Zeugin Z1 ihren Alkoholkonsum und ihre Essstörung in den Griff bekommen müsse und eine größere Wohnung und Arbeit benötige. Er wisse dies deshalb, weil er an diesen Treffen mehrfach teilgenommen habe. Er selbst habe die Frage „in den Raum gestellt“, was Frau Z1 machen könne, damit Z6 wieder zu ihr zurückkehren könne. Die Zeugin Z3 habe dann gesagt, Frau Z1 müsse den Alkohol in den Griff kriegen, sie müsse ihre Essstörung in den Griff kriegen, und sie brauche eine größere Wohnung und Arbeit oder jemanden, der Arbeit habe. bb.2.) Demgegenüber haben die Zeuginnen Z3 und Z2 den Vortrag der Beklagten bestätigt, wonach eine Alkoholerkrankung der Zeugin Z1 bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens im Jahr 1998 nicht bekannt geworden sei, und es weder in den Gesprächen noch bei gemeinsamen Treffen Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch der Zeugin Z1 gegeben habe. Die Zeugin Z3, die eigenen Angaben zufolge für die Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist, und deren Aufgabe es ist, bei Adoptionen die Herkunftsfamilien zu betreuen, hat in Abrede gestellt, dass es bei den wöchentlichen Treffen auch um ein Alkoholproblem der Zeugin Z1 gegangen sei, und bekundet, sie sei sich ganz sicher, dass die Zeugin Z1 damals kein Alkoholproblem gehabt habe. Es habe keinen einzigen Anhaltspunkt dafür gegeben. Die Zeugin Z1 habe Depressionen gehabt und an Magersucht gelitten. Bei diesen Angaben ist die Zeugin Z3 auch nach Vorhalt der anderslautenden Bekundungen des Zeugen Z5 geblieben und hat bekräftigt, nie etwas zum Thema Alkohol gesagt zu haben, weil sie nie einen Ansatzpunkt für ein Alkoholproblem gesehen habe. Auch die Zeugin Z2, die eigenen Angaben zufolge für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Adoptionen zuständig ist, hat bekundet, sie habe die Zeugin Z1 nie in Verbindung mit Alkohol gebracht. Bei Treffen mit ihr habe immer die schwere Essstörung der Zeugin Z1 im Vordergrund gestanden, und sie habe die Zeugin Z1 auch „sehr viel rauchend erlebt“. Sie habe die Zeugin Z1 wegen des Rauchens angesprochen und nachgefragt, wie viel sie rauche. In diesem Zusammenhang habe ihr die Zeugin Z1 auch erzählt, dass sie „mal ein Cola-Bier“ trinke. Diese Angabe, so bekundete die Zeugin Z2, habe für sie aber keine Relevanz gehabt, und sie habe „das nicht festgehalten“, weil sie nicht den Eindruck gehabt habe, dass ein „unkontrollierter Umgang mit Alkohol“ vorgelegen habe. Sie habe die Zeugin Z1 als „klar und gut orientiert und gepflegt gekleidet“ erlebt. Des Weiteren hat die Zeugin Z2 bekundet, auch zwischen ihr und der Zeugin Z3 sei ein Alkoholproblem der Zeugin Z1 nicht thematisiert worden. Es habe diesbezüglich auch keine Auflage des Jugendamtes gegeben. Im Rahmen einer „besonderen Fachteamsitzung“ - nach der Geburt von A - seien Auflagen dahingehend festgelegt worden, dass die Zeugin Z1 an ihren Essstörungen arbeiten solle, dass an Partnerschaftskonflikten gearbeitet und eine Wohnungssuche betrieben werden müsse, und dass der Zeuge Z5 den Familienunterhalt sichern müsse; als weitere Auflage sei beschlossen worden, dass die Zeugin Z1 regelmäßig Gespräche mit der Zeugin Frau Z3 führen solle. Hintergrund dieser „Fachteamsitzung“ sei der Wunsch der Zeugen Z1 und Z5 gewesen, das Kind A, das sich seinerzeit bereits zur Pflege bei dem Kläger zu 1) und seiner Ehefrau befunden habe, wieder zurückzubekommen. bb.3.) Die Gewissheit, dass allein die Angaben des Zeugen Z5 zutreffend, die Angaben der Zeuginnen Z3 und Z2 hingegen unwahr sind, hat der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gewonnen. Denn bei einer Gesamtschau der Angaben dieser Zeugen kann bereits nicht sicher ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Angaben des Zeugen Z5, wonach das Alkoholproblem der Zeugin Z1 bei wöchentlichen Treffen mit der Zeugin Z3 thematisiert worden sei, und wonach es die Auflage gegeben haben soll, dass die Zeugin Z1 ihr Alkoholproblem in der Griff bekommen müsse, um durch einen Irrtum beeinflusste Aussagen handelt. Der Zeuge Z5 hat zunächst glaubhaft geschildert, dass und in welchem Ausmaß die Beziehung zwischen ihm und der Zeugin Z1 durch den aus seiner Sicht übermäßigen Alkoholkonsum der Zeugin Z1 belastet gewesen sei, dass bei Auseinandersetzungen - auch gewalttätigen - Alkohol eine Rolle gespielt habe, und dass das Alkoholproblem der Zeugin Z1 für ihn der Grund gewesen sei, sich von ihr zu trennen. Er habe schließlich - wie es der Zeuge plastisch zum Ausdruck gebracht hat - die Zeugin Z1 vor die Wahl gestellt: „Entweder die Bierflasche dort oder ich“. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat im Verlaufe der Vernehmung des Zeugen Z5 gewonnen hat, ist auch anzunehmen, dass der Zeuge um die Darstellung der Wahrheit bemüht war, und seine Angaben zu dem Inhalt der Gespräche mit der Zeugin Z3 subjektiv wahr sind. Der Senat hat aber Zweifel daran, dass seine Angaben irrtumsfrei und damit auch objektiv wahr sind: Es ist bereits nicht auszuschließen, dass der Zeuge Z5 in der Erinnerung das aus seiner Sicht bestehende Alkoholproblem der Zeugin Z1 mit den bei den wöchentlichen Treffen mit der Zeugin Z3 tatsächlich thematisierten Problemen - Essstörung und Depressionen - verknüpft bzw. vermengt hat. Denn das Alkoholproblem der Zeugin Z1 stand seinerzeit nach seinem Empfinden ersichtlich im Vordergrund, was sich schon aus dem Umstand erschließt, dass der Zeuge Z5 - nur - das Alkoholproblem der Zeugin als Grund für Auseinandersetzungen und als Trennungsgrund benannt hat. Auch die weiteren Angaben des Zeugen Z5 im Zusammenhang mit einem Klinikaufenthalt belegen anschaulich, dass in seiner Erinnerung durch das - von ihm als massiv wahrgenommene - Alkoholproblem andere Probleme der Zeugin überlagert werden. So hat der Zeuge zunächst angegeben, Frau Z1 sei seiner Erinnerung nach wegen ihres Alkoholproblems in einer Klinik gewesen, aus der er sie dann abgeholt habe. Auf ausdrückliche Nachfrage nach dem Grund für den Klinikaufenthalt hat er schließlich angegeben, er könne sich heute nicht mehr daran erinnern, ob es der Alkoholkonsum oder der psychische Zustand der Zeugin Z1 oder ihre Essstörung gewesen seien; allerdings sei er der Meinung, dass selbst dann, wenn die Zeugin Z1 nur wegen der Essstörung dort gewesen sei, dem Personal aufgefallen sein müsste, „dass sie schluckte“. Tatsächlich war der Grund für den Klinikaufenthalt aber die Essstörung der Zeugin Z1. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Z3, die - für den Senat ohne jeden Zweifel glaubhaft - bekundet hat, sie selbst habe die Zeugin Z1 dazu bewegt, sich wegen ihrer Magersucht in eine stationäre Therapie zu begeben. Allerdings habe die Zeugin diese Maßnahme nach 2 oder 3 Tagen abgebrochen, sie habe es dort nicht ausgehalten, und der Zeuge Z5 habe sie dann dort abgeholt. Die weiteren Angaben des Zeugen Z5 belegen zudem, dass er keine zuverlässige Erinnerung mehr daran hat, was bei den wöchentlichen Treffen mit Frau Z3 tatsächlich besprochen worden ist. So hat der Zeuge bekundet, er wisse nicht, ob Frau Z3 „offiziell“ gewusst habe, dass Frau Z1 Alkohol trinke, „inoffiziell“ habe sie es aber sicher gewusst. Auf nochmalige Nachfrage, ob die Zeugin Z3 vom Alkoholkonsum der Zeugin Z1 während der Schwangerschaften gewusst habe, hat der Zeuge Z5 schließlich erklärt, er wisse nicht genau, was Frau Z3 gewusst habe, meine aber, dass sie es mitgekriegt haben müsse. Diese Bekundungen des Zeugen sind vor dem Hintergrund, dass es nach seiner Darstellung noch vor der Geburt von A wegen des Alkoholproblems der Zeugin Z1 sogar eine Auflage gegeben haben soll, die auch noch von der Zeugin Z3 kommuniziert worden sein soll, nicht nachvollziehbar. Denn falls die Zeugin Z3 im Rahmen von Treffen geäußert haben sollte, dass die Zeugin Z1 ihr Alkoholproblem in den Griff bekommen müsse, dann hatte sie auf der Hand liegend auch Kenntnis von einem Alkoholmissbrauch der Zeugin Z1. Berücksichtigt man, dass der Zeuge Z5 von Bemühungen um eine Rückführung seines Kindes A, die es tatsächlich gegeben hat, in seiner Vernehmung vor dem Senat nichts berichtet und zudem erklärt hat, er habe die Tatsache, dass er zwei weitere Kinder - A und B - habe, „verdrängt“, so kann außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge Z5 sich auch im Irrtum darüber befunden hat, in welchem Zusammenhangt es überhaupt Auflagen des Jugendamtes gab, zumal weder die Zeugin Z1 noch die Zeuginnen Z3 oder Z2 bestätigen konnten, dass es tatsächlich auch Bemühungen um eine Rückführung von Z6 gegeben hat. Abgesehen davon, dass den Angaben des Zeugen Z5 bereits aus vorbezeichneten Gründen keine maßgebliche Beweiskraft zukommt, stehen seinen Angaben auch die Angaben der Zeuginnen Z3 und Z2 gegenüber. Die Zeugin Z3 hat - wie ausgeführt - in Abrede gestellt, dass ein Alkoholproblem der Zeugin Z1 Gegenstand der wöchentlichen Gespräche gewesen sei. Die Zeugin Z2 hat auf Vorhalt der Angaben des Zeugen Z5, wonach es die Auflage gegeben haben soll, dass die Zeugin Z1 ihr Alkoholproblem in der Griff bekommen müsse, bekundet, sie könne ausschließen, dass es eine solche Auflage gab, und sie hat dies nachvollziehbar und plausibel damit begründet, dass sie bei der Fachteamsitzung, welche die Auflagen beschlossen habe, dabei gewesen sei und „hellhörig“ geworden wäre, wenn es um das Thema Alkohol gegangen wäre. Außerdem habe sie sich die Auflagen, die den Zeugen Z1 und Z5 gemacht worden seien, gut eingeprägt, was daran liege, dass die Fachteamsitzungen ein „solch wichtiges Gremium“ seien und man anhand von Auflagen - seien sie vom Familiengericht oder von der Jugendhilfe beschlossen – im Nachhinein immer belegen könne, dass den Eltern bestimmte Vorgaben gemacht worden seien. Weiterhin hat die Zeugin glaubhaft bekundet, dass diese Auflagen schriftlich fixiert worden seien, dass es sich dabei um Auflagen im Zusammenhang mit der Rückführung des Kindes A gehandelt habe, und dass sich der Zeuge Z5 an dem Tag, an dem A in der Beraterwohnung der Zeugin Z1 übergeben worden sei, noch erboten habe, Fotokopien der Auflagen anzufertigen, weil in der Beratungswohnung kein Kopierer vorhanden gewesen sei. Dass die Angaben der Zeugin Z2 von einem Irrtum beeinflusst sein könnten, ist auszuschließen, denn die Zeugin hat eigenen Bekundungen zufolge die Jugendamtsakte vor ihrer Vernehmung nochmals eingesehen, und sie hat glaubhaft versichert, in der Akte finde sich kein einziger Hinweis auf ein Alkoholproblem der Zeugin Z1. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin sind nicht zutage getreten. Dass die Zeugin bewusst die Unwahrheit gesagt haben könnte, ist aufgrund ihres Aussageverhaltens ausgeschlossen. 2.3. Weiteren Beweisangeboten bzw. -anregungen der Kläger war nicht nachzugehen. a) Soweit die Kläger in erster Instanz für ihre Behauptung, Frau Z1 habe während der Schwangerschaften offenkundig und häufig Alkohol getrunken, Beweis durch Vernehmung des Zeugen Z4 angeboten und ausgeführt haben, der Zeuge könne bestätigen, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes immer wieder Anzeichen von Alkoholismus sehen konnten, ist das Landgericht diesem Beweisantritt zu Recht nicht nachgegangen. Zwar ist eine Beweisführung mittels Hilfstatsachen grundsätzlich zulässig. Für die Hilfstatsachen gelten aber die gewöhnlichen Beweisanforderungen. Sie müssen von der Partei, die die Beweislast für die Haupttatsache trägt, hinreichend substantiiert dargelegt werden. Ein Beweisantritt, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, und der stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat, ist - wie dargelegt - abzulehnen. So liegt der Fall hier. Dem diesbezüglichen Beweisantritt der Kläger mangelt es an der notwendigen Bestimmtheit, und eine Beweiserhebung würde auf einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Nach dem Inhalt des von den Klägern in Bezug genommenen Briefes des Zeugen Z4 vom 07.04.2011 (Anlage 11, Bl. 72 d. A.) kann dieser Zeuge zum Alkoholkonsum der Zeugin Z1 während der Schwangerschaften Angaben machen, nicht aber zu einer Kenntnis der Zeuginnen Z3 und Z2 hiervon; für Letzteres ergeben sich aus diesem Brief nicht die geringsten Anhaltspunkte. Das Landgericht konnte daher von der Vernehmung dieses Zeugen absehen; insoweit liegt kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. b) Das Landgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, die Jugendamtsakten betreffend die beiden älteren Kinder der Zeugin Z1 beizuziehen. Denn für eine Anordnung, diese Akten beizuziehen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage: aa) Eine Anordnung nach § 432 ZPO kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht Dritter im Sinne des § 428 ZPO, sondern Prozessgegner ist. bb) Es bestand auch keine Pflicht der Beklagten zur Urkundenvorlage nach §§ 422, 423 ZPO. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Gegner selbst auf die Urkunde im Prozess Bezug genommen hat (§ 423 ZPO) oder wenn dem Beweisführer gegen den Gegner ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe oder Vorlage zusteht (§ 422 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall. cc) Auch im Wege einer Anordnung gem. § 142 ZPO war nicht darauf hinzuwirken, dass die Beklagte die Jugendamtsakten vorlegt. cc.1.) Die Anordnung einer Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht die möglichen Erkenntniswerte und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung aber auch berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, aber grundsätzlich nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast und gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabhängig von einem schlüssigen Vortrag Urkunden der nicht beweisbelastete Partei anzufordern. Denn grundsätzlich muss keine Partei das Vorbringen des Gegners ergänzen und ist keine Partei gehalten, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (vgl. BGH, NJW 1990, 3151 [juris Rn. 9]). Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrages der Partei anordnen (vgl. BGH, WM 2010, 1448 [juris Rn. 25]; BGHZ 173, 23 [juris Rn. 20]; die Regelung dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (BGH, NJW-RR 2007, 1393-1395 [juris Rn. 10]). cc.2.) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem “Antrag“ der Kläger auf Beiziehung der Jugendamtsakten bzw. ihrer Anregung, die Vorlage gemäß § 142 ZPO anzuordnen, nicht zu entsprechen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass hier die Geheimhaltung dieser Behördenakten mit Rücksicht auf berechtigte Interessen Dritter (insbesondere Datenschutzinteressen) als gerechtfertigt erscheint, liefe eine solche Anordnung auf eine unzulässige Ausforschung hinaus: Es fehlt an einem schlüssigen Vortrag der Kläger dazu, dass Grund für die vorangegangenen Adoptionen eine Alkoholabhängigkeit der Kindesmutter oder ein übermäßiger Konsum von Alkohol war. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger stellt sich als Mutmaßung und nicht als konkrete Tatsachenbehauptung dar. Die Kläger beziehen sich u.a. auf ein Schreiben des Zeugen Z5 vom 17.06.2011, in dem dieser klarstellt, dass er zu einem Alkoholproblem der Kindesmutter nie befragt worden sei, und in dem es dann heißt: „ Das Alkoholproblem war dem Jugendamt aber schon bekannt, denn wie mir gesagt wurde, wurde Z6 zu einer Pflegefamilie aus Alkoholgründen und ihrer Essstörung gegeben.“ Diese vage Erklärung haben die Kläger zum Anlass genommen, eine aus ihrer Sicht günstige Behauptung (Kenntnis der Jugendamtsmitarbeiterinnen) aufzustellen und die Beiziehung der Akten zu beantragen. An dieser Einschätzung hat sich auch nach der Vernehmung des Zeugen Z5 durch den Senat nichts geändert. Der Zeuge hat - wie ausgeführt - diese Angaben als Zeuge vom Hörensagen gemacht, und es sind keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorhanden, die die Richtigkeit dieser Angaben belegen. Bereits aus diesem Grund war auch der erneuten Anregung im Senatstermin vom 21.05.2014, die Vorlage der „Jugendamtsakten von Z6 “ anzuordnen, nicht nachzukommen. Dass eine solche Anordnung auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe, wird im Übrigen eindrucksvoll durch die - insoweit nicht protokollierten - Erklärungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger belegt, die hierzu ausgeführt hat: Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich aus der Akte hierzu etwas ergebe. Wenn man nicht wisse, wer die Wahrheit gesagt habe, dann könne sich aus der Akte ja vielleicht etwas ergeben, und dies sei keine Ausforschung; es bestehe die Möglichkeit, dass die Wahrheit dort zu finden sei. Es sei wahrscheinlich, dass in der Akte etwas vermerkt sei, und die Kläger hätten - anders als die Jugendamts-mitarbeiterinnen - die Möglichkeit der Einsicht in diese Akte nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).