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Urteil

4 K 292/15.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:1002.4K292.15.NW.0A
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Leitsätze
1. Bei der Adoptionsvermittlung nimmt ein Jugendamt öffentliche Aufgaben im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit wahr; das Führen der Akten und die Entscheidung über Auskunftsbegehren unterliegt als Annexaufgabe dem öffentlichen Recht. (Rn.19) 2. Ein potenzieller leiblicher Vater hat zwar gegen eine Adoptionsvermittlungsstelle keinen unmittelbaren Anspruch auf konkrete Benennung der Personen, die das Kind adoptiert haben. Er hat aber einen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch auf Auskunftserteilung, über den das Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat. (Rn.25) (Rn.26) 3. Die Adoptionsvermittlungsstelle muss bei ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Feststellung der rechtlichen Beziehungen eines Mannes zu seinem vermeintlichen Kind ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt und die pauschale Annahme eines Vorrangs von Rechten des Kindes und der Adoptiveltern auf Wahrung ihrer Anonymität nach einer Inkognito Adoption gegenüber den Rechten des potenziellen leiblichen Vaters nicht konventionskonform ist.(Rn.30) 4. Anstelle vollständiger Auskunftsverweigerung durch die Adoptionsvermittlungsstelle ist als milderes Mittel in Betracht zu ziehen, beim Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind anzuregen und den potenziellen leiblichen Vater darüber zu benachrichtigen, um ihm auf diese Weise eine Durchsetzung seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechte unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Rechte der Adoptiveltern zu ermöglichen.(Rn.37)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Auskunft darüber, an wen das am 27. April 2005 von Frau B, geboren am …, frühere Anschrift ..., geborene Kind im Rahmen eines Adoptionsverfahrens vermittelt wurde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Adoptionsvermittlung nimmt ein Jugendamt öffentliche Aufgaben im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit wahr; das Führen der Akten und die Entscheidung über Auskunftsbegehren unterliegt als Annexaufgabe dem öffentlichen Recht. (Rn.19) 2. Ein potenzieller leiblicher Vater hat zwar gegen eine Adoptionsvermittlungsstelle keinen unmittelbaren Anspruch auf konkrete Benennung der Personen, die das Kind adoptiert haben. Er hat aber einen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch auf Auskunftserteilung, über den das Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat. (Rn.25) (Rn.26) 3. Die Adoptionsvermittlungsstelle muss bei ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Feststellung der rechtlichen Beziehungen eines Mannes zu seinem vermeintlichen Kind ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt und die pauschale Annahme eines Vorrangs von Rechten des Kindes und der Adoptiveltern auf Wahrung ihrer Anonymität nach einer Inkognito Adoption gegenüber den Rechten des potenziellen leiblichen Vaters nicht konventionskonform ist.(Rn.30) 4. Anstelle vollständiger Auskunftsverweigerung durch die Adoptionsvermittlungsstelle ist als milderes Mittel in Betracht zu ziehen, beim Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind anzuregen und den potenziellen leiblichen Vater darüber zu benachrichtigen, um ihm auf diese Weise eine Durchsetzung seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechte unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Rechte der Adoptiveltern zu ermöglichen.(Rn.37) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Auskunft darüber, an wen das am 27. April 2005 von Frau B, geboren am …, frühere Anschrift ..., geborene Kind im Rahmen eines Adoptionsverfahrens vermittelt wurde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegverweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 40 Rn. 6). Das Jugendamt wird bei der Adoptionsvermittlung auf der Grundlage des Adoptionsvermittlungsgesetzes tätig und nimmt hierbei öffentliche Aufgaben im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit wahr; das Führen der Akten und die Entscheidung über Auskunftsbegehren unterliegt als Annexaufgabe dem öffentlichen Recht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Mai 2014 – 1 U 305/12 –, juris; Reinhardt, JAmt 2015, 2). Nach Ansicht der Kammer ist allein aufgrund der in § 2 Abs. 2 AdvermiG vorgesehenen Möglichkeit, dass auch anerkannte private Stellen als Adoptionsvermittlungsstelle tätig werden können, nicht auch bei der Tätigkeit des Jugendamtes in diesem Zusammenhang von einer privatrechtlichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt auszugehen (a.A. VG Frankfurt, Beschluss vom 09. April 2014 – Az. 7 K 683/14.F –, juris). 2. Der Klageantrag ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft. Der Beklagte hat die Erteilung der begehrten Auskunft wiederholt abgelehnt. Die Entscheidung darüber, ob eine Auskunft erteilt wird, ist eine Regelung und erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 5 K 949/08 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 – AN 4 K 13.01194 –, juris). In dem Begehren des Klägers ist, da es ihm erkennbar darum geht, die notwendigen Informationen vom Beklagten zur Realisierung der Klagemöglichkeit vor den Familiengerichten nach § 1686a BGB, § 167a FamFG zu erlangen, ein Antrag auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über das Auskunftsbegehren in dem – weitergehenden – explizit gestellten Antrag als Minus enthalten. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Kläger die Erteilung der Auskunft begehrt, an welche Personen das im April 2005 geborene Kind von Frau B vermittelt wurde, muss der Klage der Erfolg versagt bleiben, da ihm ein solcher Anspruch nicht zusteht (1.). Der Kläger hat indes einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Auskunft ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten als Träger der Adoptionsvermittlungsstelle auf Erteilung einer konkreten Auskunft über Name und Anschrift der Personen, die das im April 2005 geborene Kind im Adoptionsvermittlungsverfahren angenommen haben. 1.1. Mangels Beteiligung des Klägers am Adoptionsvermittlungsverfahren stehen ihm die Rechte für Beteiligte des Verfahrens auf Auskunft bzw. auf Akteneinsicht aus §§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 SGB X bzw. aus § 83 SGB X i.V.m. § 9d AdVermiG nicht zu. 1.2. Das Auskunftsbegehren gegenüber dem Beklagten kann auch nicht auf § 1686a BGB gestützt werden. Nach dem klaren Wortlaut der Norm richtet sich der zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB allein gegen die Eltern des Kindes und nicht gegen das Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle. 2. Der Kläger hat indes einen unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, über den der Beklagte als Träger der Adoptionsvermittlungsstelle nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat (vgl. ohne explizite grundrechtliche Bezugnahme auch OVG Niedersachen, Beschluss vom 9. März 1994 – 5 L 6725/93 –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 3. November 1993 – W 3 K 92.713 –, FamRZ 1994, 1201). Das Gericht darf die Ermessensentscheidung des Beklagten nur darauf überprüfen, ob das Ermessen zweckentsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen eingehalten wurden (§ 114 Satz 1 VwGO, § 1 LVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG). Die Entscheidung über das Auskunftsbegehren des Klägers erfolgte vorliegend ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat die Reichweite des verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden Wunsches eines potenziellen leiblichen Vaters nach Auskunft über das Kind und die zentrale Funktion der Adoptionsvermittlungsstelle für die verfahrensrechtliche Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte potenzieller leiblicher Väter verkannt. Der Wunsch eines potenziellen leiblichen Vaters auf Auskunft über das Kind ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Dieses sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 1170/14 –, FamRZ 2015, 1263 und juris Rn. 39 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72 –, BVerfGE 35, 202, 220; BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 1 BvL 17/87 –, BVerfGE 79, 256, 268; BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 – 1 BvR 1299/89, 1 BvL 6/90 –, BVerfGE 90, 263, 270; BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 – 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 –, BVerfGE 108, 82, 195; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2007 – 1 BvR 421/05 –, BVerfGE 117, 202, 225 f.). Dieses Recht verbürgt einem potenziellen leiblichen Vater auch das Recht, die Voraussetzungen klären zu lassen, die zur Herstellung einer sozial-familiären Beziehung erfüllt sein müssen; es muss danach die Möglichkeit eröffnet sein, in einem Verfahren die Abstammung eines Kindes von ihm klären und feststellen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 1170/14 –, FamRZ 2015, 1263 und juris Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 BvR 2843/14 –, NJW 2015, 542 und juris Rn. 10; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2007 – 1 BvR 421/05 –, BVerfGE 117, 202, 225 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2013 – 1 BvR 2059/12 –, FamRZ 2013, 1195 und juris Rn. 29 f. unter Hinweis auf eine notwendige – zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretene – gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines Abstammungsgutachtens zur Klärung der Vaterschaft des potenziell leiblichen Vaters zur Auflösung des mehrpoligen Grundrechtsverhältnisses). Dieses von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht folgt auch aus Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –, wonach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Der Konventionstext, der innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht, und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind auch für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. st. Rspr. des BVerfG, s. z.B. Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 1170/14 –, FamRZ 2015, 1263 und juris Rn. 46 f. sowie bereits grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 – 2 BvR 589/79 –, BVerfGE 74, 358, 370). Auch auf der Ebene des einfachen Rechts sind die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen und das nationale Recht in den Grenzen der nationalen Methodenlehre konventionskonform auszulegen sowie anzuwenden. Die Pflicht zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis genommen werden und in den Entscheidungsprozess eingestellt werden. Bei einer Abweichung muss nachvollziehbar begründet werden, warum der völkerrechtlichen Rechtsauffassung nicht gefolgt wird (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 1170/14 –, FamRZ 2015, 1263 und juris Rn. 47 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 – 2 BvR 1380/08 –, NJW 2013, 3714 und grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 –, BVerfGE 111, 307, 317). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR fallen wichtige Aspekte der persönlichen Identität von Menschen und dementsprechend enge Beziehungen, bei denen es sich nicht um Familienleben handelt, grundsätzlich unter den Begriff des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Feststellung der rechtlichen Beziehungen eines Mannes zu seinem vermeintlichen Kind ist als wichtiger Aspekt nach der Rechtsprechung des EGMR jedenfalls von der Persönlichkeit von Menschen umfasst (vgl. EGMR, I.S. ./. Deutschland, Urteil vom 5. Juni 2014 – 31021/08 –, NJW 2015, 2319, Rn. 69; EGMR, A. ./. Deutschland, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 20578/07 –, NJW 2011, 3565 und juris Rn. 58 f.; EGMR, Schneider ./. Deutschland, Urteil vom 15. September 2011 – 17080/07 –, NJW 2012, 2781 und juris Rn. . 82 f. und bereits EGMR, Rasmussen ./. Dänemark, Urteil vom 28. November 1984 – 8777/79 –, juris). Der Gerichtshof hat im Jahr 2011 festgestellt, dass eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens in einer demokratischen Gesellschaft gemäß Art. 8 EMRK vorliegt, wenn ein Umgangs- und Auskunftsrecht eines leiblichen Vaters hinsichtlich eines Kindes, das mit seiner biologischen Mutter und dem rechtlichen Vater zusammenlebt, wegen des Fehlens einer sozial-familiären Beziehung verweigert wird, und im Einzelfall nicht geprüft wird, ob der Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind dem Kindeswohl entsprechen könnte. Ein leiblicher Vater dürfe nicht allein auf die Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verwiesen werden (EGMR, Schneider ./. Deutschland, Urteil vom 15. September 2011 – 17080/07 –, NJW 2012, 2781 und juris Rn. 82 f. und Rn. 91 ff.). In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2176) in § 1686a Abs. 1 BGB ein Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters gegenüber den rechtlichen Eltern geregelt, wenn dieser ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind zeigt und das Kindeswohl nicht entgegensteht, und besondere Verfahrensregeln in § 167a FamFG normiert. Innerhalb dieses neuen Verfahrens wird die Feststellung der leiblichen Vaterschaft unter Vorbehalt des Kindeswohls inzident ermöglicht, vgl. § 167a Abs. 2 FamFG und BT-Drucksache 17/12163, Seite 13; Rauscher, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1686a, Rn. 11.; Hammer, FamRB 2013, 298, 301 f). Nach der Rechtsprechung des EGMR fällt auch das Interesse der leiblichen Eltern am Umgang mit ihrem Kind nach dessen Adoption grundsätzlich unter den Schutzbereich des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Feststellung etwaiger verbleibender oder neu begründeter Rechte im Verhältnis zwischen den biologischen Eltern, den Adoptiveltern und ihren leiblichen Kindern, betreffen nach dieser Rechtsprechung einen wichtigen Teil der Persönlichkeit der leiblichen Eltern (vgl. EGMR, I.S. ./. Deutschland, Urteil vom 5. Juni 2014 – 31021/08 –, NJW 2015, 2319 und juris Rn. 69). Die Verweigerung von Umgang und Auskunft über das adoptierte Kind kann im Einzelfall nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein. Danach darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Inkognito-Adoption, die kein Recht auf Umgang und Auskunft mit dem adoptierten Kind vorsieht, stellt in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein grundsätzlich legitimes Ziel zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dar und kann die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK der leiblichen Eltern demgemäß ausnahmsweise einschränken. Im Vordergrund steht das Recht, das adoptierte Kind zu schützen, sich zu entwickeln und eine Bindung zu seinen Adoptiveltern einzugehen. Auch den Adoptiveltern kommt das anerkannte Recht zu, eine Bindung zu den Adoptivkindern aufzubauen und ein ungestörtes Familienleben zu entwickeln (vgl. EGMR, I.S. ./. Deutschland, Urteil vom 5. Juni 2014 – 31021/08 –, NJW 2015, 2319 und juris Rn. 76 ff.). Der mit der Inkognito-Adoption verbundene Eingriff ist indes nur dann gerechtfertigt, wenn er nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dies setzt voraus, dass der Eingriff notwendig ist, um das legitime Ziel zu verfolgen und ein gerechter Ausgleich im Einzelfall zwischen den Rechten des Kindes, der Adoptivfamilie, und dem Privateben der leiblichen Eltern des Kindes herbeigeführt wird. Maßgeblich vom Gerichtshof in die Abwägung eingestellten Aspekte, ob der mit einer Inkognito-Adoption verbundene Eingriff im Einzelfall gerechtfertigt ist, waren: Das Vorliegen eine verfahrensfehlerfreien freiwilligen Einwilligungserklärung der biologischen Mutter vor einem Notar nach einer rechtlichen Aufklärung und Belehrung über die Folgen einer Adoption des Kindes; ein Hinweis auf Regelungen zur Pflegeunterbringung, die ermöglichen die rechtliche Stellung als Eltern weitgehend zu behalten, war erfolgt; und abweichende mündliche Vereinbarungen zwischen der biologischen Mutter und den Adoptiveltern waren erst nach einer förmlichen Rechtsberatung getroffen worden (vgl. EGMR, I.S. ./. Deutschland, Urteil vom 5. Juni 2014 – 31021/08 –, NJW 2015, 2319 und juris Rn. 80 ff.). Der Beklagte als Träger der Adoptionsvermittlungsstelle hat diese Maßstäbe und Grundsätze nicht ermessensfehlerfrei beachtet. Die Reichweite der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitenden Rechte des Klägers als potenzieller Vater wurde verkannt. Insbesondere wurden mildere Mittel als eine vollständige Auskunftsverweigerung nicht in Betracht gezogenen. Dabei wurde auch die besondere Stellung der Adoptionsvermittlungsstelle für die Durchsetzung der Rechte des Klägers nicht beachtet. Nach der dargestellten aktuellen Rechtsprechung des EGMR ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Schutz der Rechte anderer im Falle einer Inkognito-Adoption es unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit erfordert, die Rechte (potenzieller) leiblicher Eltern aus Art. 8 Abs. 1 EMRK einzuschränken. Die generelle Annahme eines Vorrangs der Rechte des Kindes und der Adoptiveltern im Falle einer Inkognito-Adoption vor den Rechten des potenziellen leiblichen Vaters ist danach nicht konventionskonform. Eine Auseinandersetzung mit diesem Maßstab und eine Begründung für eine Abweichung sind durch den Beklagten nicht erfolgt. Auch der Umstand, dass der Kläger mangels Kenntnis nicht am Adoptionsvermittlungsverfahren beteiligt war und dieses nicht beeinflussen konnte, wurde durch den Beklagten nicht in die Entscheidung eingestellt. Im Unterschied zum vom Gerichtshof im Verfahren I.S. ./. Deutschland entschiedenen Fall hatte der Kläger nicht die Möglichkeit, freiwillig nach einer umfassenden rechtlichen Aufklärung in die Adoption einzuwilligen. Der Beklagte hat in die Ermessenserwägungen eingestellt, dass im Falle einer Inkognito-Adoption ohne Kenntnis des potenziellen leiblichen Vaters dieser ohne Auskunft der Adoptionsvermittlungsstelle kein zivilrechtliches Verfahren gegen die Adoptiveltern auf Auskunft vor den Familiengerichten nach § 1686a BGB i.V.m. § 167a FamFG betreiben kann. Dem Einwand des Beklagten, das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot gemäß § 1758 Abs. 1 BGB stünde generell einem Auskunftsanspruch nach Abschluss einer Adoption entgegen, kann indes nach Ansicht der Kammer nicht gefolgt werden. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde durch den Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des EGMR mit dem Ziel eingeführt, die Rechte leiblicher Väter zu stärken. Den Gesetzesmaterialien lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass dieses Recht zeitlich bis zum Abschluss eines Adoptionsvermittlungsverfahrens beschränkt sein soll. Lediglich im speziellen Fall, dass ein leiblicher Vater infolge einer Adoption mit seiner Einwilligung die rechtliche Vaterstellung verloren hat, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Umgangs- und Auskunftsrechte i.S.v. § 1686a BGB nicht anwendbar sein (BT-Drucksache 17/12163, Seite 12). Der Ausschluss der Rechte soll der Gefahr vorbeugen, dass mittels der Auskunfts- und Umgangsrechte eine „Vaterschaft light“ angestrebt werden könnte und damit die Pflichten einer rechtlichen Vaterschaft umgangen werden können (BT-Drucksache 17/12163, Seite 12). Diese Gefahr ist bei einem Auskunftsersuchen eines potenziellen leiblichen Vaters nach einer Inkognito-Adoption ohne dessen Kenntnis prinzipiell nicht begründet. In verfassungs- bzw. konventionskonformer Auslegung können deshalb unter dem Vorbehalt des Kindeswohls im Einzelfall besondere Gründe des öffentlichen Interesses i.S.v. § 1758 Abs. 1 BGB anzunehmen sein, um die verfahrensrechtliche Durchsetzung der Rechte potenzieller leiblicher Väter aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 8 Abs. 1 EMRK im Verfahren nach § 1686a BGB i.V.m. § 167a FamFG zu ermöglichen (in diese Richtung unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK auch Rauscher, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1686a, Rn. 10; und Löhnig/Riege, FamRZ 2015, 10). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl das Kindeswohl als auch die Rechte der Adoptiveltern in diesem Verfahren angemessen berücksichtigt werden können (vgl. in diese Richtung auch Coester-Waltjen, FamRZ 2013, 1695 unter Betonung auch des Interesses des Kindes an der Kenntnis der eigenen Abstammung). So können etwa die Interessen und Rechte der Adoptiveltern bis zu einer Feststellung der leiblichen Vaterschaft unter Abwägung des Kindeswohls und der berechtigten Interessen der Adoptiveltern auch darüber hinaus durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach §§ 1909 f. BGB gewahrt werden. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ermöglicht dem Kläger die Durchführung des zivilrechtlichen Verfahrens nach § 1686a BGB i.V.m. § 167a FamFG vor den Familiengerichten und wahrt zugleich die berechtigten Interessen der Adoptiveltern und des Kindes vor einer im Ergebnis nicht gerechtfertigten Aufdeckung der Inkognito-Adoption. Der Beklagte hat insoweit auch seine besondere Funktion verkannt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII – besteht für Jugendämter eine Mitwirkungspflicht in Kindschaftssachen in Verfahren vor den Familiengerichten. Diese Mitwirkungspflicht umfasst grundsätzlich entsprechend § 1909 Abs. 2 BGB auch die Information des Familiengerichts über einen zur Kenntnis des Jugendamtes gelangten Fall einer Kindschaftssache, in dem die Bestellung einer Pflegschaft erforderlich ist (vgl. Bettin, in: Bamberger/Roth, BGB, 36. Auflage 2015, § 1909 Rn. 14; Lochner, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., BGB, 7. Auflage 2014, § 1909 Rn. 82). Der Beklagte hat nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt, dass eine Information der Familiengerichte über die Notwendigkeit, einen Ergänzungspfleger zu bestellen, und eine Benachrichtigung des Klägers von dieser Vorgehensweise dem Kläger auch ohne konkrete Kenntnis des Wohnortes und des Namens der Adoptiveltern ermöglichen könnte, seine verfassungsrechtlich geschütztes Recht feststellen zu lassen und gegebenenfalls bestehende Auskunftsansprüche unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Rechte der Adoptiveltern durchzusetzen. Der Beklagte hat demgemäß unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut ermessensfehlerfrei über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskunft über ein Adoptionsverfahren. Der Kläger, libanesischer Staatsangehöriger, führte im Jahr 2004 bis Anfang 2005 mit Frau B, einer türkischen Staatsangehörigen, eine enge Beziehung. Frau B wurde während dieser Beziehung schwanger. Nach Abbruch des Kontaktes zum Kläger gebar Frau B am 27. April 2005 ein Kind. Sie informierte den Kläger nicht über die Geburt und das Kind. Das Amtsgericht Frankenthal verurteilte Frau B (Az. ...) zur Auskunft über Geburtsort und -datum, Aufenthalt und Namen ihres im Jahr 2005 geborenen Kindes an den Kläger. Aufgrund verschiedener Umzüge war Frau B zunächst nicht mehr erreichbar. Im August 2011 gab sie im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens an, weder ein Kind zu haben, noch gehabt zu haben. Sie sei von ihrem damaligen Chef sexuell missbraucht worden und schwanger gewesen, habe aber einen Schwangerschaftsabbruch in der Türkei vornehmen lassen. Später erfuhr der Kläger, dass Frau B in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankenthal bereits im Oktober 2006 mitgeteilt hatte, dass das Kind zur Adoption freigegeben und eine Adoptionsvermittlung bereits im April 2005 durchgeführt worden sei. Im Rahmen eines ersten Rechtsstreits vor dem erkennenden Gericht (Az.: 4 K 83/14.NW) auf Auskunft erklärte sich der Beklagte am 22. Juli 2014 bereit, innerhalb von acht Wochen einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen und übernahm die Kosten des Verwaltungsrechtsstreites. Den Rechtsstreit erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt. Mit Schreiben vom 4. August 2014 wendete sich der Kläger erneut an den Beklagten und begehrte Auskunft über Namen und Aufenthaltsort des Kindes. Er vermute, der biologische Vater des im Jahre 2005 geborenen Kindes zu sein und versuche seit fast zehn Jahren, Auskunft über das Kind zu erhalten. Er wolle gegebenenfalls finanzielle Verantwortung für das Kind übernehmen sowie, falls dies dem Kindeswohl nicht widersprechen sollte, es kennenlernen und mit diesem in vertretbarem Maße Umgang haben. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 erhalte der biologische Vater u.a. auch ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit es dem Wohl des Kindes nicht widerspreche. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stelle das Gesetz eine verfahrensrechtliche Flankierung in Form der neuen Vorschriften des § 167a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – zur Verfügung. Die Voraussetzungen der mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters installierten Vorschriften des § 1686a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – lägen vor. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. September 2014 den Antrag auf Auskunft über ein Adoptionsverfahren ab. Mit der Erledigungs- und Kostenübernahme im Verwaltungsgerichtsverfahren habe er kein Anerkenntnis der Auskunftsberechtigung abgegeben. Ein Auskunftsanspruch nach öffentlichem Recht beschränke sich nach § 12 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – auf Beteiligte des Verfahrens. Als nicht festgestellter vermeintlicher leiblicher Vater habe der Kläger im durchgeführten Adoptionsvermittlungsverfahren keinen Status als Beteiligter. Ein Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X beziehe sich nur auf eigene Daten. Solche lägen nicht vor, da der Kläger im Adoptionsvermittlungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei und insoweit keine eigenen Daten ins Verfahren eingebracht habe. Ein Recht auf Akteneinsicht aus dem Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz – AdvermiG –) ergebe sich nicht. Für die Umsetzung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des § 1686a BGB und § 167a FamFG sei nicht er, der Beklagte, als Adoptionsbehörde, sondern das Familiengericht beim Amtsgericht zuständig. Das Kind habe kraft Adoption gesetzliche Vertreter, die auch Inhaber der vollen elterlichen Sorge seien. Die Rechte des § 1686a BGB stünden der Beklagten als Adoptionsvermittlungsstelle nicht zu. Eine weitere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für eine Akteneinsicht oder Auskunftsberechtigung sei nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht worden. Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid am 16. Oktober 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die gewünschte Auskunft lediglich Vorfrage für ein sodann nach erteilter Auskunft einzuleitendes Verfahren nach § 167a FamFG i.V.m. § 1686a BGB sei. Die rechtlichen Eltern als Inhaber der vollen elterlichen Sorge seien nicht bekannt und können damit auch nicht als Antragsgegner eines Verfahrens nach den genannten Vorschriften mitgeteilt werden. Diese Vorfrage könne nur von dem Beklagten als Adoptionsvermittlungsstelle beantwortet werden. Mit der gewünschten Auskunft über die rechtlichen Eltern werde nicht in die rechtliche Position des Kindes eingegriffen, da eine eventuell in Betracht kommende Beeinträchtigung des Kindeswohls im Verfahren nach § 1686a BGB geprüft werde. Das Bundesverfassungsgericht habe am 13. Februar 2007 ausgeführt, dass der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – abgeleitete Schutz des Persönlichkeitsrechtes auch das Recht des Mannes auf Kenntnis einräume, ob ein Kind von ihm abstamme. Dies betreffe ausdrücklich auch die Annahme eines Mannes, er könne Erzeuger eines ihm rechtlich nicht zugeordneten Kindes ein. In zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte würden die Rechte mutmaßlicher leiblicher Väter insoweit gestärkt, als dass ihnen die Möglichkeit gegeben sein müsse, eine Klärung der Vaterschaft herbeizuführen, um ggf. auch ein Umgangsrecht ausüben zu können. Mit dem Kläger am 7. März 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 5. März 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück und gab zur Begründung an, dass der Bescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebe sich kein Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des angenommenen Kindes und der annehmenden Eltern stehe einer Information über den Namen des Kindes und darüber, an wen das Kind im Rahmen des Adoptionsvermittlungsgesetzes vermittelt worden sei, entgegen. § 9d AdVermiG verweise auf die Datenschutzbestimmungen des Zweiten Kapitels des SGB X. Bei der begehrten Auskunft handele es sich um Sozialdaten nach § 67 Abs. 1 SGB X und die Übermittlung gespeicherter Sozialdaten an einen Dritten sei nach § 67 Abs. 6 SGB X Datenverarbeitung. Die Voraussetzungen des § 67b SGB X und der §§ 67c ff. SGB X lägen mangels Einwilligung der Betroffenen nicht vor. Aus § 9b Abs. 2 AdVermiG ergäbe sich insbesondere, dass ein betroffenes Kind erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres mit seiner Herkunft und seiner Lebensgeschichte konfrontiert werden solle; sinnvollerweise setze damit auch eine mögliche Einwilligungserklärung die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus. Es müssten zudem die Einschränkungen in § 9d Abs. 2 AdVermiG beachtet werden, wonach nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz erhobene personenbezogene Daten nur für die in § 9d AdVermiG genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden dürften. Die begehrte Auskunft verfolge keine der dort genannten Zwecke. Mangels Beteiligung des Klägers im Adoptionsvermittlungsverfahren ergebe sich auch kein Auskunftsanspruch nach § 83 Abs. 1 SGB X. Auch ein Akteneinsichtsrecht nach § 25 Abs. 1 SGB X bestehe nur für Beteiligte des Verfahrens nach § 12 SGB X. Ein Akteneinsichtsrecht aus dem Adoptionsvermittlungsgesetz stehe nach § 9b Abs. 2 AdVermiG nur den gesetzlichen Vertretern des Kindes und dem Kind ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Die Regelungen in § 1686a BGB und § 167a FamFG seien aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Gesetzgeber mit dem Ziel, die Rechtsstellung des biologischen Vaters zu stärken, normiert worden. Umgangs- und Auskunftsrechte des biologischen Vaters seien dadurch erweitert worden und das Interesse des biologischen Vaters daran, über die persönliche Entwicklung seines Kindes informiert zu werden und damit auch an der Entwicklung des Kindes Teil zu haben, rechtlich anerkannt worden. Der putativ-biologische Vater müsse in diesem Zusammenhang die Möglichkeit haben, seine biologische Vaterschaft klären zu lassen. Mit der Neuregelung in § 167a FamFG solle im gerichtlichen Verfahren eine inzidente Prüfung der leiblichen Vaterschaft über dazu notwendige Untersuchungen ermöglicht werden. Zuständig für diese Entscheidung sei aber das Amtsgericht als Familiengericht und nicht der Beklagte als Adoptionsbehörde. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass die Geltendmachung dieser Auskunftsansprüche die vom Beklagten verlangten Auskünfte voraussetze und das Auskunftsersuchen der Vorbereitung dieses zivilrechtlichen Verfahrens diene. Trotz dieses nachvollziehbaren Interesses sei die Beklagte indes rechtlich an der Auskunftserteilung gehindert, da keine Anspruchsgrundlage für die Übermittlung der gewünschten Daten ersichtlich sei und deshalb das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die Übermittlung verhindere. Weiter gelte im Rahmen des Adoptionsvermittlungsverfahrens das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot nach § 1758 Abs. 1 BGB. Ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes dürften Tatsachen, die geeignet seien, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, nicht offenbar und ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten. Ein möglicherweise bestehendes privates Recht des Klägers sei kein öffentliches Interesse in diesem Sinne. Der Kläger hat am 7. April 2015 Klage erhoben und verweist zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die Rechtsstellung des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gestärkt und erweitert worden seien. Danach sei unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes vorgesehen. Ohne die Auskunft von der Adoptionsvermittlungsstelle sei er nicht in der Lage, das Verfahren vor dem Familiengericht auf Auskunft zu betreiben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2015 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Auskunft zu erteilen, an wen das am 27. April 2005 von Frau B, geboren am ..., frühere Anschrift ..., geborene Kind im Rahmen eines Adoptionsvermittlungsverfahrens vermittelt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Bescheid vom 19. September 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 5. März 2015 und trägt ergänzend vor, dass die Entscheidung der Empfehlung der Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 28. Juli 2014 entspreche. Weiter sei auch die leibliche Mutter in der Lage, dem Kläger die begehrte Auskunft zu erteilen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.