OffeneUrteileSuche
Urteil

1 U 7/17

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0729.1U7.17.00
5mal zitiert
20Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.11.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € zu zahlen. Die von dem Kläger gegenüber dem Beklagten erhobenen Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens (Klageantrag zu 2) und Zahlung einer monatlichen Mehrbedarfsrente (Klageantrag zu 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden, der ihm aus dem Schadensereignis vom XX.XX.2013 noch entsteht, sowie den nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen. Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des materiellen Schadens und die Höhe der monatlichen Mehrbedarfsrente sowie über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens wird die Sache an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Schmerzensgeldforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.11.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € zu zahlen. Die von dem Kläger gegenüber dem Beklagten erhobenen Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens (Klageantrag zu 2) und Zahlung einer monatlichen Mehrbedarfsrente (Klageantrag zu 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden, der ihm aus dem Schadensereignis vom XX.XX.2013 noch entsteht, sowie den nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen. Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des materiellen Schadens und die Höhe der monatlichen Mehrbedarfsrente sowie über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens wird die Sache an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Schmerzensgeldforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger nimmt das beklagte Land (nachfolgend auch: Beklagter) nach einem körperlichen Zusammenbruch während des Sportunterrichts, der zu einem irreversiblen Hirnschaden geführt hat, wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen des Lehrpersonals durch unzureichende Erste-Hilfe-Maßnahmen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Erstattung materiellen Schadens sowie auf Zahlung einer monatlichen Mehrbedarfsrente in Anspruch und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes für künftige Schäden. Wegen des Sachverhalts, des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen, der in erster Instanz gestellten Anträge, der landgerichtlichen Entscheidung sowie der zunächst im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe zu A. des am 25. Januar 2018 verkündeten Urteils des Senats einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen. Durch dieses Urteil hatte der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. November 2016 zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04. April 2019 - III ZR 35/18 - das Senatsurteil vom 25. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren beantragt der Kläger, wie folgt zu erkennen: 1. Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.11.2016 zu Az. 5 O 201/15 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und den Betrag von 500.000 € nicht unterschreiten sollte. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.999,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende monatliche Mehrbedarfsrente von 3.078 € zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Schadensereignis vom XX.XX.2013 noch entsteht, soweit der Anspruch nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht. Hilfsweise beantragt der Kläger, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.11.2016 zu Az. 5 O 201/15 aufzuheben und die Sache gemäß § 538 Absatz 2 Nr. 1 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück zu verweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, sein gesundheitlicher Zustand sei unmittelbare Folge des erlittenen hypoxischen Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns infolge unterlassener Reanimationsmaßnahmen durch die beiden Sportlehrer durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen SV1, Facharzt für Innere Medizin, Notfallmedizin, Palliativmedizin und ärztliches Qualitätsmanagement, und den Sachverständigen mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses des schriftlichen Gutachtens wird auf das Gutachten vom 29.07.2020 Bezug genommen; wegen des Ergebnisses der mündlichen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2021 verwiesen. B. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz immateriellen und materiellen Schadens sind dem Grunde nach gerechtfertigt (dazu unter I.) Dem Schmerzensgeld- und Feststellungsbegehren ist durch Teilendurteil stattzugeben (dazu unter II. und III). Hinsichtlich der Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs und der monatlich zu zahlenden Mehrbedarfsrente ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif und gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (nachfolgend unter IV.). I. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen SV1 vom 29.07.2020 und des im Übrigen unstreitigen Sachverhalts haftet das beklagte Land gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG dem Grunde nach in vollem Umfang für den immateriellen und materiellen Schaden, den der Kläger infolge der durch einen Sauerstoffmangel am XX.XX.2013 bedingten Hirnschädigung erlitten hat. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es bei dem Kläger am XX.XX.2013 zu einer Sauerstoffunterversorgung gekommen ist, die zu einem Hirnschaden geführt hat. Nach dem Ergebnis des in der Berufungsinstanz eingeholten schriftlichen Gutachtens und der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen SV1 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der gesundheitliche Zustand des Klägers Folge der hypoxischen Hirnschädigung ist, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, wenn unverzüglich nach dem Kollaps des Klägers am XX.XX.2013 gegen 15.25 Uhr mit einer Herzdruckmassage begonnen worden wäre. a) In seinem schriftlichen Gutachten vom 29.07.2020 ist der Sachverständige SV1 mit ausführlicher Begründung und inhaltlich überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass der gesundheitliche Zustand des Klägers Folge einer Hirnschädigung ist, welche unmittelbar durch eine circa sieben Minuten anhaltende, durch einen Kreislaufstillstand bedingte Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Gehirns verursacht wurde. Unter Einbeziehung und Auswertung des Einsatzprotokolls der um 15.32 Uhr eingetroffenen Rettungssanitäter und des Einsatzprotokolls des um 15.35 Uhr eingetroffenen Notarztes sowie des Arztbriefes der Intensivstation der Klinik1 vom 21.03.2021 (Anlage K4, Anlagenband), in die der Kläger unter Reanimationsbedingungen aufgenommen wurde, sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen des Notfallereignisses hat der Sachverständige eingehend und gut nachvollziehbar begründet, dass kein ernsthafter Zweifel an der Tatsache besteht, dass der beim Kläger vorhandene hypoxische Hirnschaden durch einen Kreislaufstillstand verursacht worden ist, der am XX.XX.2013 während des Sportunterrichts gegen 15.25 Uhr aufgetreten ist. Dieser Kreislaufstillstand sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Beginn der Sportstunde durch eine plötzliche schwere Herzrhythmusstörung hervorgerufen worden, habe zum Kollaps des Klägers und zu weiteren körperlichen Erscheinungen geführt, die insbesondere von den anwesenden Lehrkräften nicht als Verdachtssymptome eines Kreislaufstillstands interpretiert worden seien. Entsprechend sei nicht die tatsächlich gebotene Herzdruckmassage, sondern eine hier nicht gebotene Seitenlagerung durchgeführt worden, so dass die Durchblutung und damit die Sauerstoffversorgung des Gehirns erst mit den durch den um 15.32 Uhr eingetroffenen Rettungsassistenten unmittelbar begonnenen Reanimationsmaßnahmen wieder in Gang gesetzt worden seien. Der ausgefallene Kreislauf sei sofort mittels Herzdruckmassage überbrückend ersetzt und anschließend durch Elektroschocks (Defibrillation) und Medikamentengaben wiederhergestellt, die Sauerstoffversorgung des Blutes durch Beatmung gesichert und kurz später durch Narkose gewährleistet worden. Im weiteren Verlauf sei es zwar noch zwei Male zu erneutem komplettem Kreislaufversagen gekommen, das aber jeweils wieder unmittelbar durch Herzmassage überbrückend versorgt und nach wenigen Minuten definitiv behoben worden sei, so dass ein Eigenkreislauf vorhanden gewesen sei. Weder sei im folgenden Verlauf eine weitere unbehandelte Phase eines Kreislaufstillstands dokumentiert noch lasse die Zusammenschau der Zeugenaussagen über die Phase um den Kollaps eine andere Ursache als die eines herzbedingten Kreislaufstillstands vermuten. So sei in dem Arztbrief der Intensivstation der Klinik1 vom 21.03.2021 (Anlage K 4, Anlagenband) eine die prähospitale Phase einschließende Gesamt-Reanimationszeit von 45 Minuten ausgewiesen. Es sei im folgenden Verlauf zwar zu weiteren Kreislaufinstabilitäten wie einer erneuten schweren Rhythmusstörung „mit Blutdruckeinbruch“ und später zu einem septischen Schockgeschehen gekommen, jedoch niemals zu einem kompletten reanimationsbedürftigen Kreislaufstillstand. Nach den ersten zwei Tagen obligatorischer Intensivtherapie unter kontrollierter therapeutischer Absenkung der Körperkerntemperatur habe ein Aufwachversuch am XX.XX.2013 wegen einer unangemessenen Aufwachreaktion abgebrochen werden müssen; hierzu passend hätten sich computertomographische Zeichen einer durch Hirnschwellung im Sinne einer durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnschädigung gezeigt, die im Verlauf zugenommen und zum medikamentös behandlungsbedürftigen Anstieg des Hirninnendrucks geführt habe. Im Verlauf der ausgedehnten Intensivbehandlung seien zudem umfangreiche Maßnahmen dokumentiert (mit Langzeitbeatmung, Luftröhrenschnitt, Bauchdecken-Magensonde, Blasenkatheter, Venenkatheter- bzw. Port- Implantation, temporärer Vakuum-Bauchdeckenverschluss), deren Durchführung teils durch Verlaufskomplikationen erforderlich beschrieben seien und die teils ihrerseits als Ursache weiterer Komplikationen (Blutvergiftung, Lungenentzündung, Bauchfellentzündung, Darmeinriss, Platzbauch, Herzschwäche, Blutung aus Dünndarmgeschwür, Epilepsie, Lähmungen, Kontrakturen des Bewegungs-apparats, Dekubitalgeschwüre, Sensibilitätsstörungen, Psychosyndrom) anzusehen seien. Wie der Sachverständige weiter nachvollziehbar dargelegt hat, sei es denkbar, dass es in den Sekunden zwischen der Kopfschmerzäußerung und dem bewusstlosen Zusammensinken des Klägers an der Wand zunächst zu einer schweren Herzrhythmusstörung mit erhaltener Rest-Kreislauffunktion gekommen sei, die kurz später den kompletten Kreislaufstillstand ausgelöst habe, der sich als Bewusstlosigkeit mit Schnappatmung manifestiert habe. Allerdings hätte selbst das Zutreffen dieser Hypothese keinen relevanten Einfluss auf die gezogenen Schlussfolgerungen und die anzustellenden Kausalitätsbetrachtungen. Jede über drei Minuten gelegene Zeitspanne sei aus medizinischer Sicht ausreichend, um die Entwicklung eines hypoxischen Hirnschadens zu erklären, während eine über zehn Minuten anhaltende unbehandelte Phase eines Kreislaufstillstandes - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen - meist mit schwersten Hirnschäden etwa im Sinne eines sog. Wachkomas oder einem Todeseintritt einhergehe. Die hier postulierte Zeitspanne von sieben Minuten liege inmitten dieser „passenden“ Spannweite und sei zudem den in den Entlassungsbriefen der Kliniken beschriebenen Krankheitsverläufen fachlich plausibel zuzuordnen. Außerdem fehlten jegliche Anhaltspunkte für ein späteres und ausreichend langes, d.h. drei Minuten andauerndes unbehandeltes Kreislaufversagen, weil die permanente Monitorüberwachung und ständige Reanimationsbereitschaft Grundprinzip sowohl der intensivmedizinischen wie auch der prähospital-rettungsdienstlichen Versorgung sei. Eine Notfallsituation zu konstruieren, die den Kollaps des Klägers und die von den Zeugen uneindeutig wahrgenommene Symptomkonstellation anderweitig erklären könnte und die erst kurz vor bzw. bei Eintreffen des Rettungsdienstes zudem in einen reanimationspflichtigen Kreislaufstillstand übergegangen sei, sei ihm - dem Sachverständigen - nicht möglich. b) Diese Ausführungen hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat in der Sitzung vom 28.06.2021 in überzeugender Weise bestätigt. Er hat seine Einschätzung bekräftigt, dass er davon ausgehe, dass die unterlassenen Wiederbelebungsmaßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dem hypoxischen Hirnschaden geführt haben. Er hat klarstellend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der in seinem schriftlichen Gutachten verwendete Ausdruck „hohe Wahrscheinlichkeit“ auf die Dauer der Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Gehirns beziehe und er es für hoch wahrscheinlich halte, dass es sich dabei um 7 Minuten gehandelt habe. Die Dauer der Unterbrechung könne zwar auch etwas geringer gewesen sein. Anknüpfungszeitpunkt sei zunächst der Augenblick, in dem der Kläger kollabiert sei. Der Kläger habe aber auch schon vorher über Kopfschmerzen geklagt und sei zunächst auch noch ansprechbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt müsse deshalb auch schon etwas passiert gewesen sein. Es könne dann sein, dass nach dem Zusammenbruch noch ein minimaler Restkreislauf vorhanden gewesen sei. Für das Ergebnis spiele das aber keine Rolle, die Dauer der Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Gehirns habe dann möglicherweise nur 5 oder 4 ½ Minuten betragen. Dass aber jedenfalls dieser unversorgte Zeitraum für den Gesamtschaden maßgeblich sei, ergebe sich auch daraus, dass der Aufwachversuch 2 Tage später nicht funktioniert habe, dass man im CT einen Schaden habe beobachten können und dass die Erinnerung des Klägers mit dem Beginn der Sportstunde aussetze. Wegen der nachfolgend erfolgten Behandlung durch die eingetroffenen Sanitäter und den Notarzt sei nur dieser einzige Zeitraum zuvor dokumentiert, der zu so einer langen Unterbrechung geführt haben könne. Zwar sei nicht auszuschließen, dass erst um 15:32 Uhr ein Atemstillstand eingetreten sei. Für die Frage, ob man mit Wiederbelebungsmaßnahmen beginnen soll, komme es aber auf eine etwa noch vorhandene Atmung gar nicht an. Hierbei sei zu bedenken, was unter Atmung in dieser Situation überhaupt zu verstehen sei. Bei einem Herzstillstand könne der Kreislauf den in die Lunge und dort ins Blut gelangenden Sauerstoff nicht in andere Körperregionen weiter transportieren. Es komme daher eigentlich auf die fortgesetzte Atmung gar nicht an. Wenn das Gehirn ohne Sauerstoffversorgung sei, sende es immer noch Atemreize, die zu unterschiedlich wahrnehmbaren Bewegungen oder Atemzügen führten. Manchmal könne man das als einzelne Atemzüge wahrnehmen, je nach Kopf und Körperhaltung könne sich das aber auch in zuckenden Zwerchfellbewegungen oder einem “Japsen“ äußern. Dies sei die sogenannte Schnappatmung. Diese lasse allmählich nach und versiege zum Schluss. Diese Restatmung könne sich über einen Zeitraum von 3-9 Minuten erstrecken. Der Restsauerstoff im Blut nach einem Herzstillstand reiche noch zur Versorgung des Gehirns für mehrere Minuten aus, deshalb komme es primär überhaupt nicht auf eine Atemspende, sondern darauf an, dass mit der Herzdruckmassage begonnen werde. Hier seien es 7 Minuten, die ohne Herzdruckmassage verstrichen seien. Hätte man hier früher mit der Herzdruckmassage begonnen, dann wäre auf jeden Fall der hier zu beobachtende schwere und protrahierte Verlauf abgewendet worden. Bei einer Herzdruckmassage ohne Beatmung über 7 Minuten könne es zwar sein, dass am Ende nur noch wenig bluteigener Sauerstoff vorhanden sei. Das könne dann zu einer verzögerten Aufwachzeit führen, aber nicht zu einem Körperschaden in der Komplexität, wie er hier eingetreten sei. Auch die mündlichen Erläuterungen, mit denen der Sachverständige zu den Fragen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten Stellung genommen hat, waren für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. So hat der Sachverständige plausibel dargelegt, dass man bei einer Herzdruckmassage nicht viel falsch machen könne. Man könne den richtigen Druckpunkt vielleicht seitlich, hoch oder tief ein wenig verfehlen. Man könne auch, wenn man zu stark drücke, die eine oder andere Rippe brechen. Das sei aber unter dem Gesichtspunkt des Erfolges dieser Herzdruckmassage bedeutungslos. Man könne das einem Menschen auch in wenigen Minuten beibringen. Deshalb führe seiner Einschätzung nach auch eine durch Laien durchgeführte Herzdruckmassage im Allgemeinen zu der Aufrechterhaltung eines Restkreislaufs, der einen schweren hypoxischen Hirnschaden verhindern könne. Hier wäre seiner Einschätzung nach bei Vornahme der Herzdruckmassage der schwere Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet worden. c) Der Senat schließt sich den in sich schlüssigen, nachvollziehbar begründeten und inhaltlich überzeugenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen an. Nach dem Ergebnis des schriftlichen Gutachtens und den erläuternden und ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin vom 28.06.2021 besteht kein Zweifel, dass der gesundheitliche Zustand des Klägers Folge einer Hirnschädigung ist, die durch eine circa sieben Minuten anhaltende, durch einen Kreislaufstillstand bedingte Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Gehirns verursacht worden ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, wenn unverzüglich nach dem Zusammenbruch des Klägers mit einer Herzdruckmassage begonnen worden wäre. 2. Das für den Schadenseintritt demnach ursächliche Unterlassen der gebotenen Herzdruckmassage stellt eine Amtspflichtverletzung dar. a) Den Sportlehrern V und W oblag die Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste Hilfe rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise zu leisten. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 ausgeführt hat, haben Lehrer im Rahmen ihrer Amtspflicht nicht nur für die geistige, körperliche und charakterliche Erziehung der Schüler zu sorgen; die hoheitliche Aufsichtspflicht umfasst vielmehr auch die Pflicht, die ihnen anvertrauten Schüler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden zu bewahren, und es bestand auch vor Inkrafttreten der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013 (AufsVO) außer der Pflicht, Schülerinnen und Schüler im Schulsport nicht in einer die Gesundheit gefährdenden Weise zu belasten, die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste Hilfe rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise zu leisten. b) Dass die Sportlehrer keine Herzdruckmassage durchgeführt haben, ist unstreitig. Durch das Unterlassen dieser gebotenen Maßnahme haben die Sportlehrer ihre Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten, objektiv verletzt. 3. Dass die geeigneten und erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen unterblieben sind, beruht auf einem Verschulden von Amtsträgern des beklagten Landes. a) Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs aus § 839 Abs. 1 BGB gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB, so dass grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung begründet (BGH, Urteil vom 04. April 2019 - III ZR 35/18 -, Rn. 30, juris). Für die Verschuldensfrage kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt; es gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab (BGH, Urteil vom 04. April 2019 - III ZR 35/18 -, Rn. 32, juris). Jeder Beamte muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Kenntnisse besitzen oder sich verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87 -, Rn. 28, juris). Bei den zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts berufenen Lehrkräften gehören zur Führung des übernommenen Amtes Kenntnisse der im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Um dies zu gewährleisten, mussten die Sportlehrer des beklagten Landes über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen (BGH, Urteil vom 04. April 2019 - III ZR 35/18 -, Rn. 32, juris). Nach dem Erlass des Hessischen Kultusministeriums zu Arbeitsschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz an Schulen vom 15. Oktober 2009 haben alle Lehrkräfte unter anderem die Aufgabe, sich in Erster Hilfe ausbilden zu lassen und an fachlich geeigneten Fortbildungen teilzunehmen (Nr. 3.5). Lehrkräfte, die das Fach Sport unterrichten, müssen über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen (Nr. 5 Satz 3). b). Über eine derartige aktuelle Ausbildung verfügten die Sportlehrer jedoch ersichtlich nicht. Der Senat sieht dies als grobes Versäumnis an. Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar und überzeugend zu der Feststellung gelangt, dass die Fehlinterpretation der Lehrkräfte, es liege kein Kreislaufstillstand und damit kein Bedarf für die Herzdruckmassage vor, mit veralteten Erste-Hilfe-Kenntnissen zu erklären sei, und er hat ausgeführt, wäre die beim Kläger aufgetretene Notfallsituation nach den Regeln interpretiert und versorgt worden, wie sie ab dem Jahre 2007 für die Erste-Hilfe-Ausbildung vorgesehen seien, so wäre sofort mit der Herzdruckmassage begonnen worden und es somit nicht zu dem Hirnschaden gekommen. Hierzu hat er erläutert, dass seit ca. Anfang des Jahres 2007 in der Erste-Hilfe-Ausbildung bundesweit vermittelt werde, dass die Herzdruckmassage immer dann durchgeführt werden soll, wenn eine Person auf Ansprache und Anfassen nicht mehr reagiere und keine normale Atemtätigkeit aufweise. Von April 2003 bis Ende 2006 habe ein Bewusstloser hingegen lediglich auf das Vorhandensein der Atmung (schlichtweg im Sinne einer „ja / nein“ - Entscheidung) überprüft werden sollen. Bei vorhandener Atmung habe die stabile Seitenlage hergestellt werden sollen, bei nicht vorhandener Atmung habe zunächst die Atmung durch zweimalige Atemspende ersetzt und erst bei dann noch weiterhin ausbleibenden Lebenszeichen mit der Herzdruckmassage begonnen werden sollen. Vor 2003 sei in der Erste-Hilfe-Ausbildung noch die Pulskontrolle der Herzdruckmassage vorgeschaltet gewesen. Unter Einbeziehung der Angaben der Sportlehrer V und W, die ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 14.09.2016 im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugen vor dem Landgericht insoweit übereinstimmend angegeben haben, selbst - nur - den Puls des Klägers kontrolliert zu haben und erklärt haben, sie hätten mit Wiederbelebungsmaßnahmen begonnen, wenn der Pulsschlag aufgehört hätte, ist der Sachverständige zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, der Erste-Hilfe-Kenntnisstand der beiden Lehrkräfte habe einem zumindest vor dem Jahre 2003 gelegenen Aktualitätsgrad entsprochen, weil ihnen sonst die Sinnlosigkeit der Pulskontrolle hätte bewusst sein müssen. Zudem hat der Sachverständige unter zusätzlicher Berücksichtigung der internen Stellungnahme an die Schulleitung vom 19.10.2014 (K 12, Anlagenband), in der die Lehrkräfte auf „Aus- und Fortbildlungen im Bereich der Ersten Hilfe“ in den Jahren 2005 und 2007 (Zeugin V) bzw. 2005 (Zeuge W) hingewiesen haben, ausgeführt, nach der in dem Merkblatt der Unfallkasse Hessen (Anlage K 7, Anlagenband) erwähnten Kooperationsvereinbarung des hessischen Kultusministeriums und der Unfallkasse Hessen zur „Erste Hilfe Ausbildung für Lehrkräfte“ vom 1. Januar 2005, die ein Auffrischungstraining in regelmäßigen Abständen von drei bis fünf Jahren für alle Sportlehrer vorsehe, hätten vom Ereigniszeitpunkt zurückgerechnet beide Lehrkräfte später als Januar 2008 an einem solchen Training teilnehmen müssen. Wäre dies geschehen, wären ihnen die Ausbildungsinhalte vermittelt worden, die die unmittelbare Durchführung der Herzdruckmassage bei nicht normaler Atmung vorsehen. Unterstelle man ferner, dass die Schilderung der Notfallzeugen über die Atemtätigkeit des Klägers dann als „keine normale Atmung“ gedeutet worden wären, sei zu vermuten, dass eine(r) der Anwesenden mit der Herzmassage begonnen und eine weitere Person den Notruf etwa mit den Worten „Hier wird ein Schüler reanimiert“ abgesetzt hätte, was vermutlich nicht mehr zu einer Empfehlung der Leitstelle, eine stabile Seitenlage herzustellen, hätte führen können. c) Für die Frage der Haftung des beklagten Landes spielt es keine Rolle, ob das für den Schadenseintritt ursächliche, objektiv fehlerhafte Vorgehen der Zeugen V und W allein auf grob fahrlässigen Versäumnissen der Lehrkräfte beruht. Zwar mag auf der Grundlage der Angaben des Zeugen W in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.09.2016 die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Umstand, dass die Lehrkräfte nicht über einen aktuellen Erste-Hilfe-Ausbildungsstand verfügten, nicht - allein - auf den Lehrkräften vorwerfbaren Versäumnissen beruht. Denn den Angaben des Zeugen zufolge sei es zur Erlangung eines Auffrischungskurses für Erste Hilfe erforderlich gewesen sei, entsprechende „Scheine“ zu beantragen; zum damaligen Zeitpunkt seien diese Scheine jedoch für einen anderen Fachbereich verbraucht worden, so dass erst nach den Herbstferien wieder solche Scheine zur Verfügung gestanden hätten und demzufolge erst dann ein entsprechender Auffrischungskurs erfolgt sei. Unter Berücksichtigung dieser Angaben beruht der Umstand, dass die Sportlehrer zum Vorfallzeitpunkt nicht über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügten, aber jedenfalls auf einem dem beklagten Land zuzurechnenden - groben -Organisationsfehler der Schulleitung. Entsprechende Lehrgänge wurden von den Rettungsdienstorganisationen oder anderen anerkannten Stellen durchgeführt und konnten von den Schulen selbst organisiert werden, wobei die Unfallkasse Hessen in einem mit dem Hessischen Kultusministerium vereinbarten Umfang Kosten der Aus- und Fortbildungen übernahm (siehe Nr. 5 des Erlasses vom 15. Oktober 2009). Da die Sportlehrer, wie ausgeführt, über einen aktuellen Ausbildungsstand verfügen mussten, um zu gewährleisten, die zur Führung des übernommenen Amtes im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen auch durchführen zu können, hatte die Schulleitung sicherzustellen, dass die Sportlehrer an entsprechenden Lehrgängen auch teilnehmen können. d) Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob der Rettungsdienstleitstelle Versäumnisse vorzuwerfen sind, auf die sich der Beklagte in dem Schriftsatz vom 08.07.2021 beruft. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, zur Beurteilung der Qualität der Atmung des Klägers hätten die Zeugen V und W keine „Qualifikation“ gehabt, so dass für sie kein Spielraum bestanden habe, von der unstreitig gebliebenen Empfehlung der Rettungsleitstelle, den Kläger in die stabile Seitenlage zu bringen, abzuweichen. Es sei Aufgabe der Rettungsdienstleitstelle gewesen, Fragen nach der Qualität der Atmung zu stellen und in diesem Zusammenhang den Lehrkräften entsprechende telefonische Hilfestellung zu geben. aa) Der Senat folgt der fachlichen Bewertung des medizinischen Sachverständigen, wonach die Sportlehrer bei einem aktuellen Ausbildungsstand unverzüglich nach dem Zusammenbruch des Klägers mit einer Herzdruckmassage begonnen hätten, weil sie die möglicherweise noch vorhandene Atemtätigkeit dann als „keine normale Atmung“ eingestuft hätten. Wie der Senat bereits im Urteil vom 25. Januar 2018 angedeutet hat, ist der den Sportunterricht leitenden Zeugin V vorzuwerfen, dass sie die Atemkontrolle zwei Schülerinnen überlassen hat, anstatt selbst tätig zu werden. Auch der Zeuge W hat keine Atemkontrolle durchgeführt. Warum die Sportlehrer, hätten sie selbst die Atmung kontrolliert, nicht in der Lage gewesen sein sollten, eine sog. Schnappatmung von einer normalen Atmung zu unterscheiden, erschließt sich nicht. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Sportlehrer, hätten sie die Atmung selbst kontrolliert, die von den Zeuginnen X und Y geschilderten Wahrnehmungen nicht gemacht hätten. So haben diese beiden Zeuginnen im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Landgericht übereinstimmend angegeben haben, dass der Kläger „blau angelaufen“ gewesen sei, und dass sie bei Überprüfung der Atmung nicht feststellen konnten, dass überhaupt noch eine Atmung vorhanden war. Unter Berücksichtigung dieser Angaben ist die Annahme gerechtfertigt, dass die beiden Sportlehrer bei eigener Kontrolle diese Anzeichen ebenfalls wahrgenommen und bei aktuellem Ausbildungsstand als Verdachtsmomente eines Kreislaufstillstands interpretiert und unverzüglich mit einer Herzdruckmassage begonnen hätten. Es spricht dann auch alles dafür, dass die Leitstelle beim Absetzen des Notrufs entsprechend informiert worden wäre, so dass es nicht mehr zu der Empfehlung der Leitstelle gekommen wäre, eine stabile Seitenlage herzustellen. bb) Selbst wenn man annehmen wollte, dass den Mitarbeitern der Leitstelle durch die fehlende Nachfrage nach der Qualität der Atmung eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sein könnte, lässt eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls die Haftung des beklagten Landes nicht entfallen. Unterstellt, es wäre eine entsprechende Nachfrage und dann eine Anleitung zur sog. „Telefonreanimation“ erfolgt, so dass mit der Herzdruckmassage noch innerhalb des Drei-Minuten-Intervalls begonnen worden wäre, wäre damit zwar der Eintritt des Schadens verhindert worden. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Sportlehrer selbst schon unverzüglich nach dem Kollaps des Klägers am XX.XX.2013 mit einer Herzdruckmassage hätten beginnen müssen, diese notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen amtspflichtwidrig unterlassen haben und ein Ursachenzusammenhang mit dem danach eingetretenen Schaden jedenfalls zu bejahen ist, weil dieser - wie ausgeführt - bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Dass durch ein rechtzeitiges und sachgemäßes Eingreifen eines Dritten dieser Ursachenzusammenhang möglicherweise unterbrochen worden und der Eintritt eines Schadens verhindert worden wäre, ist für die Frage der Haftung des beklagten Landes nicht erheblich. II. Das beklagte Land ist dem Kläger demnach wegen der erlittenen immateriellen Schäden zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. In Ansehung des geltend gemachten Schmerzensgeldkapitalbetrages ist der Rechtsstreit auch entscheidungsreif. Bei einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände erscheint das geforderte Mindestschmerzensgeld von 500.000 € erforderlich, aber auch ausreichend. 1. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Verpflichteten (BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 -, BGHZ 163, 351-362, Rn. 41). Auch wenn der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefinden mit Vermögenswerten grundsätzlich inkommensurabel ist, soll doch der Geschädigte durch die Zubilligung von Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die Beschwernisse, die er durch die immaterielle Beeinträchtigung erfährt, lindern (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2007 - VI ZR 150/06 -, Rn. 8, juris). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich, gleichwohl kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1969 - VI ZR 81/68 -, Rn. 33, juris). 2. Unter Berücksichtigung der Art der Primärverletzung, der erforderlichen Klinikaufenthalte und Therapieverfahren, des Ausmaßes der Beeinträchtigungen und des dem beklagten Land anzulastenden Grad des Verschuldens erscheint ein Schmerzensgeld von 500.000 € angemessen. Die Rechtsgutsverletzung (Primärschaden), auf die sich die haftungsbegründende Kausalität ausrichtet, ist nicht allein die durch Sauerstoffmangel bedingte, sog. „hypoxische“ Hirnschädigung, sondern auch die dadurch herbeigeführte gesundheitliche Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 2013 - VI ZR 554/12 -, Rn. 16, juris). Primärschaden in diesem Sinne ist somit die hypoxische Hirnschädigung und die damit typischerweise einhergehenden körperlichen und geistigen Folgen. Wie der medizinische Sachverständige eingehend dargelegt hat, ist die dem Kollapsereignis zuzuordnende Hirnschädigung als Grundursache für die lange Intensivbehandlung und eine Reihe dadurch erforderlicher Therapieverfahren (wie Langzeitbeatmung, Luftröhrenschnitt, Bauchdecken-Magensonde, Blasenkatheter, Venenkatheter- bzw. Port-Implantation) sowie für weitere teils erst sekundär durch diese Prozeduren bedingte Folgekomplikationen (Blutvergiftung, Lungenentzündung, Bauchfellentzündung, Darmeinriss, Platzbauch, Blutung aus Dünndarmgeschwür, Epilepsie, Lähmungen, Kontrakturen des Bewegungsapparats, Dekubitalgeschwüre, Sensibilitätsstörungen, Psychosyndrom) anzusehen. Unter Auswertung der eingereichten ärztlichen Berichte hat der Sachverständige ausgeführt, dass der intensivstationäre Aufenthalt in der Klinik1 über zwei Monate bis zum XX.XX.2013 (Anlage K 4) dauerte, danach erfolgte eine Verlegung auf eine andere Station und weitere zwei Monate später die Verlegung in das neurologische Krankenhaus und Klinik2 in Stadt1. Der dortige; insgesamt elfmonatige, bis zur Entlassung des Klägers am 25.04.14 andauernde Klinikaufenthalt wurde durch zwei insgesamt siebenwöchige, meist intensivstationäre Aufenthalte in Stadt2 unterbrochen (Anlage K 5). In dem Arztbericht vom 25.04.2014 sei zwar eine beeindruckende Besserung der Gesamtsituation dokumentiert, die allerdings nach Einschätzung der entlassenden Rehabilitationsklinik „trotz weiter zu erwartenden Verbesserungen“ mit dem Vorzustand eines gesunden Oberstufenschülers bei weitem nicht vergleichbar sei. Der Kläger werde „vermutlich langfristig auf intensive pflegerische Unterstützung angewiesen und nicht in der Lage sein, ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben zu führen“. Letztlich seien, so der Sachverständige, somit nahezu sämtliche der zahlreichen, umfangreich in den Arztbriefen aktenkundigen gesundheitlichen Störungen kausal dem am XX.XX.2013 zwischen ca. 15.25 und 15.32 Uhr bestehenden und zugleich während dieser Zeit unbehandelten Kreislaufstillstand zuzuordnen. Einwendungen gegen diese Feststellungen des Sachverständigen hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Sachverständige hat auch diese Feststellungen für den Senat nachvollziehbar und frei von Widersprüchen begründet. Der Senat legt sie seiner Entscheidung daher zugrunde. Dem Beklagten sind danach auch die in dem Bericht Klinik2 vom 25.04.2014 dokumentierten Beeinträchtigungen zuzurechnen, wonach der Kläger infolge des hypoxischen Hirnschadens sowohl hinsichtlich seiner motorischen als auch seiner kognitiven Fähigkeiten hochgradig eingeschränkt ist und an einer links- und armbetonten Tetraparese und schweren visuellen Wahrnehmungsstörungen leidet. Zudem ist der Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen und vollständig von pflegerischer Hilfe abhängig. Unstreitig ist der Kläger seit dem 24.10.2013 auch als schwerstbehindert anerkannt, und er steht unter gerichtlich angeordneter Betreuung. Die unfallbedingten Primärverletzungen und bestehenden Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigen im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes ein Schmerzensgeld von 500.000 €, zumal der Kläger durch einen langwierigen Rechtsstreit um ein angemessenes Schmerzensgeld und durch das lange Warten auf dieses zusätzlich belastet worden ist. Dabei hat der Senat bei der Bewertung der genannten Beeinträchtigungen insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Alter von 18 Jahren aus seinem bisherigen Leben gerissen wurde, kein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben wird führen können und selbst in seinem privaten Lebensbereich erheblich beeinträchtigt und auf ständige Hilfeleistungen angewiesen ist. Insbesondere Ausmaß und Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen und dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen, die Dauer der stationären Behandlungen und Behandlungsmaßnahmen sowie der Umstand, dass das Unterlassen der gebotenen Hilfeleistung - wie ausgeführt - auf grob fahrlässigen Versäumnissen beruht, lassen das zuerkannte Schmerzensgeld als angemessen erscheinen. Der Senat bewegt sich bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes auch im Rahmen - bedingt - vergleichbarer Entscheidungen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2017 - I-26 U 122/09 -, juris: 500.000 € - hypoxischer Hirnschaden einer 47jährigen Frau mit linksbetonter Parese nebst Spasmen, Sprach- und Schluckstörungen sowie erheblichen Hirnleistungsstörungen bei sich schleichend verschlechternder Situation -, m.w.N.; OLG Oldenburg, Urteil vom 08. Juli 2015 - 5 U 28/15 -, juris: 350.000 € - hypoxische Hirnschädigung eines 42jährigen Mann infolge einer Sauerstoffunterversorgung -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2013 - I-8 U 24/12 -, juris; 350.000 € - schwerste Hirnschädigung in Form einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie durch Versäumnisse bei der Geburtsleitung -; KG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2012 - 20 U 157/10 -, juris: 650.000 € - hypoxe Hirnschädigung eines 4jährigen Kindes infolge eines Behandlungsfehlers -; OLG Köln, Urteil vom 06. Juni 2012 - I-5 U 28/10 -, juris: 200.000 € - Hirnschädigung eines 23jährigen Mannes infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers -; OLG München, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 1 U 1913/10 -, juris: 300.000 - Hirnschädigung eines 54jährigen Mannes infolge einer Sauerstoffunterversorgung -; OLG München, Urteil vom 08. Juli 2004 - 1 U 3882/03 -, juris: 200.000 € - hypoxische Hirnschädigung einer 17jährigen Frau infolge eines Behandlungsfehlers). Soweit der Kläger auf jüngere Entscheidungen der Landgerichte Limburg - 1 O 45/15 - und Gießen - 5 O 376/18 - verweist, ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger aus Gründen der Vergleichbarkeit ein höheres Schmerzensgeld zustünde. Diesen Entscheidungen liegen Schadensbilder zugrunde, die mit den in dem Arztbrief vom 25.04.2014 dokumentierten, nach Wertung des medizinischen Sachverständigen beeindruckenden Besserung der Gesamtsituation und „weiter zu erwartenden Verbesserungen“ nicht vergleichbar sind. Soweit das Landgericht Limburg dem dortigen, zum Vorfallzeitpunkt einjährigen Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000.000 € zuerkannt hat, lag der Bemessung des Schmerzensgeldes offensichtlich zugrunde, dass der dortige Kläger weder sprechen noch laufen kann und ihm eine normale Kindheit weitgehend verwehrt geblieben ist. Soweit das Landgericht Limburg auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 € erkannt hat, liegt dem zugrunde, dass der dortige Kläger durch eine etwa 25-minütige Sauerstoffunterversorgung während der Operation einen schweren hypoxischen Hirnschaden erlitten hat und neben einem apallischen Syndrom und einer spastischen Tetraparese unter anderem an einer posthypoxischen Epilepsie, einem nahezu vollständige Verlust des Sprechvermögens leidet, über eine Magensonde ernährt werden muss und zu erblinden droht (LG Gießen, Urteil vom 06. November 2019 - 5 O 376/18 -, Rn. 25 ff., juris). In dem Arztbericht vom 25.04.2014 ist hingegen dokumentiert, dass der Kläger kommunikationsfähig sei, seine Befindlichkeit und Bedürfnisse des Alltags mitteilen könne, und dass auch Gespräche über andere Lebensbereiche möglich seien. Er habe im sprachlichen Bereich viele Verbesserungen erzielen können, sein sprachlicher Ausdruck sei flüssig. Dies hat der Kläger mit der Klageschrift auch entsprechend vorgetragen. III. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO folgt daraus, dass bei der Art seines Gesundheitsschadens auch künftige Schadensfolgen zu erwarten, ihre Art und ihr Umfang aber noch ungewiss sind. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Es erscheint angesichts der eingetretenen Beeinträchtigungen und des bisherigen Verlaufs nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger weitere materielle Schäden sowie derzeit noch nicht absehbare immaterielle und deshalb nicht vom ausgeurteilten Schmerzensgeld umfasste Beeinträchtigungen entstehen werden. Auf die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden kommt es nicht an. Da der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16 -, BGHZ 216, 149-174, Rn. 49). IV. Im Hinblick auf das weitere Zahlungsbegehren ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif und auf den Hilfsantrag des Klägers gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Frage, in welcher Höhe dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch und eine Mehrbedarfsrente (§ 843 Abs. 1 BGB) zustehen, wird noch zu aufzuklären sein, gegebenenfalls auch durch Beweiserhebungen. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO kommt in Betracht, wenn bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch die Fragen zur Höhe des Anspruchs in erster Instanz ungeprüft geblieben sind, das Urteil erster Instanz sich gewissermaßen einen Teil des Prozessstoffs vorbehalten hat. Das ist etwa der Fall, wenn - wie hier - die erste Instanz die Klage abgewiesen hat, weil nach ihrer Ansicht der Beklagte zum Ersatz eines Schadens überhaupt nicht verpflichtet ist, das Berufungsgericht das Bestehen einer solchen Verpflichtung aber annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1997 - XII ZR 290/95 -, Rn. 11, juris). Dabei ist der mit der Zurückverweisung verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand gegen den Verlust einer Tatsacheninstanz abzuwägen (BGH, Urteil vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99 -, Rn. 13, juris). Wenngleich eine Zurückverweisung des Betragsverfahrens regelmäßig zu einer Verteuerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann, erschien dem Senat im vorliegenden Fall eine Zurückweisung sachdienlich und geboten. Dabei hat der Senat im Rahmen der erforderlichen Abwägung berücksichtigt, dass die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs und der Mehrbedarfsrente im erstinstanzlichen Verfahren bislang nicht einmal ansatzweise erörtert worden ist und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Senatstermin vom 28.06.2021 auf Nachfrage unwidersprochen vorgetragen hat, dass eine Auseinandersetzung über die Höhe des materiellen Schadens auf Vorschlag des Landgerichts bis zur Klärung des Haftungsgrundes zurückgestellt werden sollte, so dass der Beklagte davon abgesehen habe, zur Höhe des geltend gemachten materiellen Schadens Stellung zu nehmen. Es erscheint daher geboten, die Klärung der Höhe der Ansprüche, zu der es gegebenenfalls auch umfangreicher Beweiserhebungen bedarf, nicht erst in der zweiten Instanz beginnen zu lassen, womit die gebotene Aufklärung im Wesentlichen auf einen Rechtszug beschränkt wäre und die Parteirechte beeinträchtigt wären. Außerdem ist eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat angesichts seiner Geschäftsbelastung keinesfalls zu erwarten, so dass die Zurückverweisung auch nicht mit einer wesentlichen Verfahrensverzögerung verbunden sein wird. Die bei der Ermessensausübung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gebotene Abwägung führt deshalb zu dem Ergebnis, dass mit der Durchführung des Betragsverfahrens in der Berufungsinstanz durch den damit einhergehenden Verlust einer Tatsacheninstanz größere Nachteile verbunden wären als mit einer Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. V. Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg des Berufungs- und Revisionsverfahrens erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten. Vorliegend war auch ein Ausspruch zur Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO veranlasst, da der Kläger aus dem Urteil hinsichtlich des zuerkannten Schmerzensgeldes die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).