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Urteil

14 U XV 10/17

OLG Rostock Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2018:1113.14U.XV10.17.00
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Leitsätze
1. Eine Klausel in einem Landpachtvertrag, welche nach Ablauf der Pachtzeit die Übertragung von Zahlungsansprüchen nach Maßgabe der aktuellen Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom alten auf den neuen Pächter vorsieht, verstößt nicht gegen § 307 BGB. (Rn.30) 2. Das gilt auch dann, wenn die Klausel nachträglich während der Laufzeit von den Parteien eingefügt wird und der alte Pächter dafür keine Gegenleistung wie etwa eine Vertragsverlängerung erhält. (Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 13.10.2017, Az. 19 XV 5/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klausel in einem Landpachtvertrag, welche nach Ablauf der Pachtzeit die Übertragung von Zahlungsansprüchen nach Maßgabe der aktuellen Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom alten auf den neuen Pächter vorsieht, verstößt nicht gegen § 307 BGB. (Rn.30) 2. Das gilt auch dann, wenn die Klausel nachträglich während der Laufzeit von den Parteien eingefügt wird und der alte Pächter dafür keine Gegenleistung wie etwa eine Vertragsverlängerung erhält. (Rn.34) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 13.10.2017, Az. 19 XV 5/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass eine Zusatzvereinbarung zum Landpachtvertrag, welche die Übertragung von Zahlungsansprüchen auf den Verpächter oder neuen Pächter vorsieht, unwirksam ist. Die Parteien schlossen am 22.04./02.05.2013 einen Landpachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30.09.2015. Eine Klausel über die Übertragung von Zahlungsansprüchen nach Beendigung des Pachtverhältnisses enthielt der ursprüngliche Vertrag nicht. Am 03.07.2014 unterschrieben beide Parteien eine „Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag“. Darin heißt es u. a.: „... Mit Hinblick auf die neu zu verteilenden Prämienrechte ab 2015 sind Rechte, die der Pächter aufgrund der Bewirtschaftung der Pachtfläche unentgeltlich erwirbt, bei Beendigung des Pachtvertrages an den Verpächter oder eine dritte von ihm benannte Person unentgeltlich zu übertragen. ...“ Die Hoffnung der Klägerin, dass das beklagte Land den Landpachtvertrag verlängerte, erfüllte sich nicht. Vielmehr kamen auf eine Ausschreibung des beklagten Landes zwei Landwirte aus Schleswig-Holstein zum Zuge. Nach Beendigung des Landpachtvertrages verlangte das beklagte Land von der Klägerin die Übertragung der Zahlungsansprüche. Die Klägerin übertrug die Ansprüche nur unter Vorbehalt, weil sie der Ansicht ist, dass die Zusatzvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. Die Zusatzvereinbarung sei nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Derartige Übertragungsklauseln seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin darauf, dass sie die Zusatzvereinbarung unterzeichnet habe, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Die Klausel sei nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Landpachtvertrag. Der Umstand, dass die Klägerin auf eine Verlängerung des Landpachtvertrages vertraut habe, führe ebenfalls nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 307 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft verneint habe. Die Unwirksamkeit ergebe sich schon aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel weiche von den Grundsätzen des dispositiven Rechts ab, weil gemäß § 596 BGB die Zahlungsansprüche bei dem Pächter verblieben. Das Amtsgericht habe nicht bedacht, dass die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zu erheblichen finanziellen Nachteilen geführt habe. So hätten die Zahlungsansprüche seinerzeit einen Wert von 45.000,00 EUR gehabt. Zu Unrecht wähne sich das Amtsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dem Amtsgericht sei zwar zuzugeben, dass danach eine Übertragungsverpflichtung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam begründet werden könnte. Das gelte jedoch nur, wenn die fragliche Klausel die betriebsinternen Anteile der Prämie von der Übertragung ausnehme. Eine solche Regelung enthalte die streitgegenständliche Klausel jedoch nicht. Die fragliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu sehen. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung hätte die Gewährung der Subvention an die Fläche angeknüpft, die Prämienrechte seien daher nach Pachtende an den Verpächter auch ohne entsprechende Vereinbarung zurückgefallen. Das habe sich mit dem Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung geändert, ab diesem Zeitpunkt seien die Zahlungsansprüche bei Pachtende bei dem Pächter verblieben. Um diesen Nachteil des Verpächters zu kompensieren, habe der Bundesgerichtshof es für zulässig erachtet, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Übertragung von Zahlungsansprüchen auf den Verpächter oder neuen Pächter vorzusehen. Dieser Gesichtspunkt gelte nicht für die neuen ab 2015 ausgegebenen Zahlungsansprüche. Ferner habe der Bundesgerichtshof die Angemessenheit der Klausel damit begründet, dass sie es dem Verpächter ermögliche, durch die Übertragung der Zahlungsansprüche auf den neuen Pächter den Pachtwechsel zu beschleunigen und zu vereinfachen. Auch dieser Gesichtspunkt greife nicht mehr, mittlerweile seien die Zahlungsansprüche frei handelbar, der Pächter könne sich fehlende Zahlungsansprüche auf dem Markt verschaffen. Eine Vermögenseinbuße bei Pachtwechsel habe der Verpächter daher nicht mehr zu vergegenwärtigen. Entscheidend sei, dass das beklagte Land als Verpächterin zu keinem Zeitpunkt Inhaberin von Zahlungsansprüchen gewesen sei. Auch in der Ausschreibung der Flächen zur Verpachtung sei nicht die Rede davon gewesen, die neuen Pächter mit Zahlungsansprüchen auszustatten. Ferner habe das beklagte Land treuwidrig gehandelt. Eine Treuwidrigkeit gem. § 242 BGB sei schon bei der Wertung gem. § 307 BGB zu berücksichtigen. Für das beklagte Land erkennbar habe sich die Klägerin in der Erwartung auf die Zusatzvereinbarung eingelassen, dass das beklagte Land den Pachtvertrag verlängerte. Tatsächlich habe das beklagte Land schon seinerzeit bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, die Flächen auszuschreiben und anderweitig zu verpachten. Das Amtsgericht habe übersehen, dass das beklagte Land als öffentlich-rechtliche Körperschaft erhöhten Anforderungen an die Redlichkeit unterliege. Erschwerend komme hinzu, dass das beklagte Land gegen die eigenen Vergabegrundsätze verstoßen habe. Danach habe sich das beklagte Land verpflichtet, die Beschäftigung und Wertschöpfung im ländlichen Raum durch Tierproduktion zu fördern. Das stehe im Widerspruch zur Vergabe der Flächen an Landwirte in Schleswig-Holstein. Nach dem ausdrücklichen Wunsch des Subventionsgebers, der EU, sollten die Direktzahlungen den Betriebsinhabern zugutekommen. Ohnehin sei die Zusatzvereinbarung gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig. So bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, weil die Klägerin die Zusatzvereinbarung ohne Gegenleistung unterzeichnet habe. Ferner habe das beklagte Land die Zwangslage der Klägerin ausgenutzt, die auf eine Verlängerung des Landpachtverhältnisses und damit auf eine Gewogenheit des Verpächters angewiesen gewesen sei. Schließlich habe das beklagte Land treuwidrig gehandelt. Die Klägerin habe nach der Unterschrift unter die Zusatzvereinbarung darauf vertrauen dürfen, dass das beklagte Land den Landpachtvertrag verlängere. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten aus § 10 der Zusatzvereinbarung vom 03.07.2014 zum Landpachtvertrag vom 22.04.2013/02.05.2013 (Anlage K 1 zur Klageschrift) kein Anspruch gegen die Klägerin auf Übertragung der der Klägerin im Jahre 2015 für die pachtgegenständlichen Grundstücke zugeteilten Zahlungsansprüche nach der VO (EG) 1307/2013 an den Beklagten oder einen vom Beklagten benannten Dritten zustand; hilfsweise festzustellen, dass dem Beklagten aus § 10 der Zusatzvereinbarung vom 03.07.2014 zum Landpachtvertrag vom 22.04.2013/02.05.2013 (Anlage K 1 zur Klageschrift) kein Anspruch gegen die Klägerin auf unentgeltliche Übertragung der der Klägerin im Jahre 2015 für die pachtgegenständlichen Grundstücke zugeteilten Zahlungsansprüche nach der VO (EG) 1307/2013 an den Beklagten oder einen vom Beklagten benannten Dritten zustand. Das beklagte Land beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Es verteidigt das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -. Die streitgegenständliche Klausel verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Das sei höchstrichterlich bestätigt für Zahlungsansprüche nach der EG-VO 1782/03. Für die neuen Zahlungsansprüche nach der EU-VO 1307/2013 gelte nichts anderes. Hier sei kein grundsätzlicher Systemwechsel erfolgt. Neu sei nur, dass Prämien für Junglandwirte und für die Einrichtung von „Greeningflächen“ vorgesehen seien. Diese Veränderungen wirkten sich hier jedoch nicht aus. Wie zuvor würden die Zahlungsansprüche immer noch auf der Grundlage der bewirtschafteten Fläche zugeteilt. Von einem Systemwechsel wie etwa beim Inkrafttreten der EU-VO 1782/03 könne keine Rede sein. Auch die neuen Zahlungsansprüche seien von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelt und dienten allein der Einkommensverbesserung der Landwirte. Entscheidend sei, dass die Zahlungsansprüche nach wie vor frei handelbar seien und damit die Übertragung - wie in der Klausel geschehen - rechtlich zulässig sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin führe auch nicht die Unentgeltlichkeit der Übertragung zu einer unangemessenen Benachteiligung der Pächterin. Die Klausel nehme ausdrücklich Bezug auf die neu zugeteilten Zahlungsansprüche nach der EU-VO 1307/2013. Diese habe die Klägerin unentgeltlich erhalten, deshalb spreche auch nichts gegen eine unentgeltliche Weiterübertragung auf den neuen Pächter. Die Zahlungsansprüche habe der alte Pächter nur durch den Landpachtvertrag erlangt. Ohne Übertragungsklausel müsse sich der neue Pächter die Zahlungsansprüche selbst verschaffen und wäre gegenüber der Klägerin benachteiligt. Insbesondere in der vorliegenden Konstellation sei die Klägerin nicht schutzbedürftig. Denn die Übertragungsverpflichtung sei nicht in dem ursprünglichen Landpachtvertrag enthalten gewesen, sondern sei nachträglich durch eine gesonderte Zusatzklausel verabredet, die zur Disposition der Klägerin gestanden habe. Die Klägerin hätte mithin die Übertragung ablehnen und dennoch die Flächen bis Pachtende bewirtschaften können. Ohnehin sei die Klägerin als Formkaufmann gem. § 310 Abs. 1 BGB weniger schutzbedürftig. Die Klägerin zähle nach ihrem Internetauftritt zu den größten und ältesten Arbeitgebern in der Region. Als solche sei es ihr bekannt gewesen, dass die Zahlungsansprüche Dreh- und Angelpunkt eines jeden Landpachtvertrages seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Zusatzvereinbarung nicht gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig. § 138 Abs. 2 BGB finde hier keine Anwendung, weil § 307 BGB lex specialis sei, soweit es um die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehe. Abgesehen davon fehle es an der Zwangslage, insbesondere an einer unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen erheblichen Bedrängnis. Denn bei Abschluss der Vereinbarung habe die Klägerin noch 1 Jahr aufgrund des alten Landpachtvertrages weiter wirtschaften können. Ferner habe es die Klägerin unterlassen, die Unterzeichnung der Klausel von der Verlängerung des Landpachtvertrages abhängig zu machen. Dieses Versäumnis müsse sie sich selbst zuschreiben. § 242 BGB sei nicht einschlägig. Die Beklagte habe die Flächen ordnungsgemäß nach naturschutzfachlichen Kriterien ausgeschrieben. Die Bewertungsmatrix sei der Berufungsbegründung beigefügt. Danach hätten die Bewerber … und … aus Schleswig-Holstein vorne gelegen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. A Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Sollte die Klausel unwirksam oder nichtig sein, würden der Klägerin Schadensersatzansprüche zustehen. Die Klägerin macht geltend, dass sie die Zahlungsansprüche veräußert hätte, wenn sie diese nicht an die neuen Pächter übertragen hätte. Das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht etwa wegen einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rdn. 7 a). Zwar bestünde hier die Möglichkeit, dass die Klägerin ihren Schaden beziffert, indem sie darlegt, welche Erlöse sie bei der Veräußerung der Zahlungsansprüche erzielt hätte. Jedoch wird ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise trotz möglicher Leistungsklage bejaht, wenn schon das Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt (Zöller/Greger, a. a. O., § 256 Rdn. 8). Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Parteien vorab darüber verständigt hätten, dass das beklagte Land Schadensersatz leiste, wenn die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Klausel rechtskräftig festgestellt sei. Soweit das beklagte Land erstinstanzlich moniert hat, dass es an der Unterschrift des Geschäftsführers Schöne der Klägerin unter der entsprechenden Vereinbarung (Anlage B 1, Bl. 37 d.A.) fehle, ist dies ohne Belang. Unstreitig haben sich die Parteien dahingehend geeinigt. Auf die Schriftform kommt es nicht an (vgl. dazu die Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 25.04.2017, Bl. 33 d. A.). B Haupt- und Hilfsantrag der Feststellungsklage sind jedoch unbegründet. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche aus der Zusatzvereinbarung vom 03.07.2014 (Anlage K 1, Bl. 18 d.A.). 1. Die Klausel in der Zusatzvereinbarung ist nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. a) Gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. So liegt es hier nicht. Insbesondere weicht die Klausel nicht von § 596 Abs. 1 BGB ab. Danach ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Der Anspruch auf eine Subvention ist nicht Gegenstand des Landpachtrechts des BGB. § 596 Abs. 1 BGB ist daher auf Subventionen, die wie die Zahlungsansprüche nicht die Bewirtschaftung der Pachtsache fördern sollen, sondern als eine Einkommensbeihilfe für Landwirte gedacht sind, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08 -, Rdn. 24). b) Gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt eine Unwirksamkeit der Klausel in Betracht, wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Auch diese Bestimmung findet keine Anwendung, weil die in der Klausel begründete Verpflichtung des Pächters, bei Pachtende Ansprüche auf eine Subvention zu übertragen, die vertragswesentlichen Rechte des Pächters zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (§ 585 Abs. 2 i. V. m. § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht berührt (BGH, a.a.O., Rdn. 27). c) Schließlich ergibt sich die Unwirksamkeit der Klausel nicht aus dem Auffangtatbestand für die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob eine Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Leistungen, Rechten und Pflichten zu entscheiden. Dabei ist auf eine Abwägung der Interessen abzustellen, bei der die typischen Belange der beteiligten Verkehrskreise im Vordergrund stehen (BGH, a.a.O., Rdn. 29). Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den bisherigen Pächter verpflichten, nach Pachtende Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Verordnung-(EG) 1782/2003, danach (EG) 73/2009, auf den neuen Pächter zu übertragen, nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt diese höchstrichterliche Rechtsprechung auch für Zahlungsansprüche auf der Grundlage der neuen und nunmehr gültigen Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. aa) Eine Übertragung der neuen Zahlungsansprüche ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Wirksamkeit einer Klausel, welche die Übertragung alter Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Verordnung (EG) 1782/2003, danach (EG) 73/2009, an den neuen Pächter vorsah, nur anzunehmen war, wenn von der Übertragung der betriebsindividuelle Anteil ausgenommen war (BGH, a. a. O., Rdn. 16 und 35). Danach war nur die teilweise Übertragung der Zahlungsansprüche an den neuen Pächter durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich. Diese Beschränkung ist in Wegfall geraten, weil die Zahlungsansprüche nach der aktuellen Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einen betriebsindividuellen Betrag nicht mehr beinhalten. Damit ist der gesamte Zahlungsanspruch Gegenstand der Übertragung. Das führt jedoch zu keiner unangemessenen Benachteiligung des weichenden Pächters. Der betriebsindividuelle Betrag war seinerzeit von der Übertragung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgenommen, weil er dem Vermögen des alten Pächters zugewiesen war (BGH, a.a.O., Rdn. 35). Die betriebsindividuellen Beträge richteten sich nämlich nach dem durchschnittlichen Prämienaufkommen im Referenzzeitraum 2002 - 2003 nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG a.F. bzw. der verfügbaren Milchquote (OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.02.2018 - 4 U 111/17 Lw -, Rdn. 28). Mit dem Wegfall des betriebsindividuellen Betrags fehlt es an einer anteiligen Zuordnung des Zahlungsanspruchs zum Vermögen des alten Pächters. Damit kommt eine unangemessene Benachteiligung des alten Pächters durch die Verpflichtung zur Übertragung der gesamten Prämie nicht mehr in Betracht. Die Klägerin vergisst hier ohnehin, dass schon die alten Zahlungsansprüche ab 2013 keinen betriebsindividuellen Anteil mehr beinhalteten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfG i. d. F. vom 22.12.2011). bb) Ohne Erfolg gibt die Klägerin zu bedenken, dass die neuen Zahlungsansprüche nach Maßgabe der aktuellen Verordnung (EU)1307/2013 frei handelbar seien. Das galt auch für die alten Zahlungsansprüche, wie sich aus Artikel 46 der Verordnung (EG) 1782/2003 ergibt. Nicht zu folgen vermag der Senat der Klägerin darin, dass dem Verpächter ohne eine Übertragungsklausel keine Nachteile entstünden, weil der neue Pächter Zahlungsansprüche auf dem Markt erwerben könne. Die Klägerin vergisst, dass der neue Pächter dafür finanzielle Mittel aufwenden muss. Er wird daher eine höhere Pacht zahlen, wenn der Verpächter ihn mit den notwendigen Zahlungsansprüchen ausstattet. cc) Es hilft der Klägerin nicht, wenn sie darauf verweist, dass vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1783/2003 das Recht, Ausgleichszahlungen zu beantragen, an die Fläche geknüpft war und deshalb nach Beendigung der Pacht mit der Fläche wieder zum Verpächter oder Nachfolgepächter gelangte. Die Klägerin zeigt nicht auf, wieso dieses Kompensationsinteresse der Verpächter durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Wegfall geraten sein sollte. Der Klägerin ist zuzugeben, dass das beklagte Land zu keinem Zeitpunkt eigene Zahlungsansprüche erlangt hat. Das war jedoch schon nach der alten Förderung so und rechtfertigt mithin keine andere rechtliche Beurteilung. Nach der Logik der Klägerin wäre es auch nicht zulässig, die Pflicht zur Übertragung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EG) 73/2009 an den neuen Pächter durch AGB zu regeln. Das wird - soweit ersichtlich - jedoch nirgends vertreten. dd) Hier hat sich die Klägerin zwar nachträglich ohne Gegenleistung zur Abtretung der Zahlungsansprüche verpflichtet. Jedoch benachteiligt es den alten Pächter jedenfalls nicht unangemessen, wenn er Zahlungsansprüche unentgeltlich abgeben muss, für die er selbst nichts aufgewendet hat (BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08 -, Rdn. 35). Von der Klausel profitiert neben dem Beklagten, der einen höheren Pachtzins erzielen kann , auch der neue Pächter, der die Zahlungsansprüche bei Bedarf auf den streitgegenständlichen Flächen aktivieren kann. Ohne Erfolg hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.10.2018 zu bedenken gegeben, dass sie anders als bei einer Neuverpachtung, bei der sie Land zur Nutzung erhält, bei dem Abschluss der Zusatzvereinbarung keine Gegenleistung des Beklagten erhalten habe. Die Klägerin übersieht, dass ihre Verhandlungsposition bei dem Abschluss der Zusatzvereinbarung eine andere war. Der potentielle Pächter, der sich bei einer Neuverpachtung dem Wunsch des Verpächters nach Aufnahme einer Klausel, welche die Übertragung der Zahlungsansprüche vorsieht, verschließt, läuft Gefahr, dass der Vertrag nicht zustande kommt, weil andere Interessenten sich auf die Klausel einlassen und daher den Zuschlag erhalten. Anders verhält es sich bei der nachträglichen Einfügung einer solchen Klausel. Hier kann der Pächter ablehnen und dennoch den Pachtgegenstand bis zum Ende der Pachtzeit nutzen. Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, dass das beklagte Land den Abschluss der Zusatzvereinbarung kurz vor Ablauf der Pachtzeit vorgeschlagen habe. Bei der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht auf die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall, sondern auf eine überindividuell-generalisierende Betrachtung abzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rdn. 39). Daher kann die Klägerin eine unangemessene Regelung auch nicht daraus herleiten, dass das beklagte Land trotz der Unterzeichnung der streitigen Klausel das Pachtverhältnis nicht verlängert hat. Denn auch hierbei handelt es sich um einen Einzelfall, der bei der Prüfung der Unangemessenheit außer Betracht zu bleiben hat. ee) Festzuhalten ist, dass die verpächterfreundliche höchstrichterliche Rechtsprechung auch auf nachträglich vereinbarte Klauseln Anwendung findet, die eine Übertragung von Zahlungsansprüchen nach Maßgabe der aktuellen Verordnung (EU) 1307/2013 regeln. Denn es hat kein grundsätzlicher Systemwechsel stattgefunden (OLG Zweibrücken, a.a.O., Rdn. 31). Im Vergleich zu den Verordnungen (EG) 1782/2003 und 73/2009 hat der Verordnungsgeber nicht etwas grundlegend Neues konzipiert, sondern nur eine Modifizierung bzw. geänderte Gewichtung der gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik vorgenommen. Nunmehr können Landwirte neben der auf den Zahlungsansprüchen beruhenden Basisprämie auch noch Prämien für Junglandwirte und für die Einrichtung von sogenannten Greeningflächen geltend machen. Ein Paradigmenwechsel im EU-Förderrecht ergibt sich hieraus jedoch nicht (OLG Zweibrücken, a.a.O., Rdn. 34). 2. Die Zusatzklausel ist auch nicht gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Dabei kann offen bleiben, ob § 138 BGB auf Allgemeine Geschäftsbedingungen neben den §§ 307 - 309 BGB Anwendung finden kann (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Sack/Fischinger [2017] BGB, § 138, Rdn. 38). Denn schon der Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt. Diese Bestimmung setzt Verträge voraus, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind, sei es zwischen den Parteien, sei es zugunsten Dritter (Staudinger/Sack/Fischinger, a.a.O., § 138 Rdn. 240). Nicht erfasst vom Wuchertatbestand sind dagegen unentgeltliche Geschäfte wie es etwa Bürgschaftsverpflichtungen sein können (Staudinger/Sack/Fischinger [2017], a. a. O., § 138 Rdn. 241). So liegt es hier. Hier war von vornherein eine unentgeltliche Vertragsänderung vorgesehen. Auf das Fehlen einer Gegenleistung der Beklagten kann sich die Klägerin mithin nicht berufen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf verwiesen hat, es könne nicht darauf ankommen, ob die Klägerin der Klausel unentgeltlich oder für einen symbolischen Betrag von einem Euro zugestimmt haben, hilft ihr das nicht. Entscheidend ist, dass für die Parteien erkennbar die Klausel keinen Austausch von Leistungen vorsieht. Ohnehin fehlt es an der für die Erfüllung des Wuchertatbestandes vorausgesetzten Ausbeutung einer beim anderen Teil bestehenden Schwächesituation, wie es etwa bei einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, dem mangelnden Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche des Vertragspartners der Fall sein kann (Pldt./Ellenberger, BGB, 77. Auflg., § 138 Rn. 69 ff). Eine Zwangslage - die einzig in Betracht kommende Alternative - ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach einer Geld- oder Sachleistungen besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem Betroffenen schwere Nachteile drohen (Pldt./Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 79). Solche schweren Nachteile hat die Klägerin nicht dargetan. Dazu hätte die Klägerin näher zu ihrem Betrieb, der insgesamt zur Verfügung stehenden Fläche, ihrem Eigenlandanteil, den übrigen Pachtverträgen, insbesondere zu deren Laufzeit, vortragen müssen. Gegen einen drohenden schweren Nachteil spricht, dass die Klägerin nicht von der Möglichkeit des § 595 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB Gebrauch gemacht hat. Danach kann der Pächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses über ein Grundstück mit einer Laufzeit bis zu 12 Jahren (§ 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB) verlangen, wenn er auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die vorgenannte Bestimmung findet auch auf juristische Personen wie die Klägerin Anwendung (Staudinger/Bleckwenn/von Jeinsen (2018) BGB § 595, Rn. 24). 3. Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf § 242 BGB, insbesondere liegt keine unzulässige Rechtsausübung vor. So kann missbräuchliches Verhalten gegeben sein, wenn das Verhalten des Berechtigten (hier das beklagte Land) einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 56). Hier hat das beklagte Land schon keinen Vertrauenstatbestand begründet. Mündliche Zusagen behauptet die Klägerin nicht. Somit kommt allein der Umstand, ein Jahr vor Pachtende um Zustimmung zur Vertragsänderung zu bitten, als vertrauensbildende Maßnahme in Betracht. Das allein reicht jedoch nicht. Zunächst ist klarzustellen, dass die Parteien den Vertrag Anfang Mai 2013 abgeschlossen und die Zusatzklausel Anfang Juli 2014 unterschrieben haben. Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, dass die Klägerin die Unterzeichnung der Klausel von einer Verlängerung des Pachtvertrages hätte abhängig machen können. Jedenfalls hätte der Geschäftsführer der Klägerin sich vor der Unterschrift unter die Klausel telefonisch nach den Aussichten für eine Vertragsverlängerung erkundigen können. Von diesen Möglichkeiten hat die Klägerin, Formkaufmann gemäß § 310 Abs. 1 BGB, keinen Gebrauch gemacht und sich auf die Zusatzklausel eingelassen. Daran muss sie sich festhalten lassen. 4. Soweit die Klägerin rügt, das beklagte Land hätte gegen eigene Vergabegrundsätze verstoßen, hilft ihr das nicht. Zum einen hat die Klägerin Verstöße gegen die Bewertungsmatrix (Anlage BB 1) nicht dargetan. Ohnehin muss sich die Klägerin fragen lassen, wieso sie nicht gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrige Vergabe an andere Landwirte wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Vergaberichtlinien vorgegangen ist (vgl. dazu OLG Naumburg, Urteil vom 25. Juni 2015, Az.: 2 U 17/15 Lw, Rdn. 37, juris).Wird von einem Träger der öffentlichen Verwaltung wie hier von dem beklagten Land eine Ausschreibung zum Neuabschluss eines Pachtvertrages veranstaltet, so wird zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, welches den Ausschreibenden u.a. verpflichtet, die grundsätzlich geltenden und die selbst gesetzten Verfahrensregeln einzuhalten, und - hierzu äquivalent - den Teilnehmern ein subjektives Recht verschafft, vom Ausschreibenden die Unterlassung aller Handlungen verlangen zu können, welche zu einer Verletzung der vorgenannten Verfahrensregeln führen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 56/07 -, Rn. 9, juris). Entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kommt es nicht darauf an, dass für das beklagte Land rechtlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, den neuen Pachtvertrag ohne ein Auswahlverfahren abzuschließen (vgl. dazu: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 40, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 17. August 2017 - 1 U 7/17 -, Rn. 21, juris). Daher kann dahinstehen, ob das beklagte Land die streitgegenständlichen Flächen - wie offensichtlich von der Klägerin gewünscht - nur für in Mecklenburg-Vorpommern ansässige Landwirte ausschreiben durfte. C Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.