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Urteil

1 U 10/24

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0123.1U10.24.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.2.2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.2.2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, der satzungsgemäß das Ziel verfolgt, Verbraucherinteressen zu fördern. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der X1 AG und ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen des Personenfernverkehrs, das Fernverkehrsverbindungen in Deutschland betreibt. Der Kläger verlangt mit der auf § 1 UKlaG gestützten Klage von der Beklagten, die Verwendung einer Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über Rabattkarten („XCard“), die beim Erwerb von Fahrkarten für Reisen in Fernverkehrszügen eingesetzt werden können, zu unterlassen. Die von der Beklagten angebotene XCard berechtigt den Inhaber, beim Erwerb von Zugfahrkarten Rabatte in Anspruch zu nehmen. Die XCard wird in der Regel als Abonnement mit einem Geltungszeitraum von einem Jahr ausgegeben; der XCard-Vertrag verlängert sich um diesen Zeitraum, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Für den XCard-Vertrag verwendet die Beklagte die „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von XCards“ (im Folgenden: XCard-Bedingungen), die Bestandteil der „Beförderungsbedingungen X1 AG Neuausgabe 12.12.2021, Aktualisierter Stand vom 21.10.2022“ sind. Unter 2.6.4 enthalten die XCard-Bedingungen folgende Klausel: „Im Falle von Änderungen der XCard-Bedingungen wird das Verkehrsunternehmen diese dem Reisenden rechtzeitig mitteilen. Ist der Reisende mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform gegenüber dem X-Card-Service kündigen. In diesem Fall verlängert sich die Geltungsdauer der XCard nicht. Macht der Reisende von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen mit Zusendung der neuen XCard wirksam. Hierauf wird das Verkehrsunternehmen in seiner Mitteilung den Reisenden jeweils hinweisen.“ Beförderungsbedingungen der Beklagten, die diese Klausel enthalten, wurden bereits mit Schreiben vom 18.02.2021 durch das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur genehmigt (Bl. 120 d. A, Bl. 127v d. A.). Der Kläger hat mit Schreiben vom 02.12.2022 die Beklagte wegen der Verwendung der vorgenannten Klausel abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 260,00 € aufgefordert. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG zustehe, da die angegriffene Klausel nicht gemäß §§ 307 - 309 BGB unwirksam sei. Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen einschließlich der angegriffenen Klausel durch das Bundesverkehrsministerium habe eine die ordentlichen Gerichte bindende Tatbestandswirkung, da die Genehmigungsbehörde die Vereinbarkeit der von der Beklagten vorgelegten Bedingungen mit den Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 AEG bereits geprüft habe. Die streitgegenständliche Klausel betreffe Verträge über Rabattkarten, die - weil sie für die Berechnung des Beförderungsentgelts relevant seien - als Teil der Entgeltbedingungen anzusehen seien, die gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 AEG einen Teil der Beförderungsbedingungen darstellten, die gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 AEG genehmigungsbedürftig seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die angegriffene Klausel nicht Teil der Beförderungsbedingungen sei, handle es sich bei der dennoch auch auf sie bezogenen Genehmigung des Bundesverkehrsministeriums lediglich um einen rechtswidrigen und nicht nichtigen Verwaltungsakt, der die ordentlichen Gerichte binde. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, dass die streitgegenständliche Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung sei und der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte nach §§ 307 ff. BGB unterliege. Insbesondere sei die streitgegenständliche Klausel nicht Teil einer Genehmigung des Bundesverkehrsministeriums gewesen. Zudem sperre eine behördliche Genehmigung nicht die Befugnis der ordentlichen Gerichte, eine AGB-Kontrolle durchzuführen. § 15 UKlaG nehme ausdrücklich nur das Arbeitsrecht aus seinem Anwendungsbereich aus, sodass eine Genehmigung nach dem Eisenbahnrecht einem Anspruch aus § 1 UKlaG und daher einer gerichtlichen Überprüfung der AGB nicht entgegenstehen könne. Auch in § 310 BGB finde sich keine Regelung, die besage, dass das Eisenbahnrecht vom Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle ausgenommen sei. Es laufe den verbraucherschützenden Zwecken des UKlaG und der §§ 305 ff. BGB und dem gesetzlichen Auftrag des Klägers zum Verbraucherschutz zuwider, wenn der Genehmigung nach § 12 AEG ein Vorrang eingeräumt werde. Behördliche Genehmigungen führten nicht zum Ausschluss einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, wie sich aus dem Rückschluss aus § 8 Abs. 2 S. 2 UKlaG ergebe. Nach dieser Vorschrift sei bei Klagen nach § 1 UKlaG die BaFin zu hören, wenn der Gegenstand der Klage Allgemeine Geschäftsbedingungen seien, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen sei. Da in den vorgenannten Fallen die Genehmigung der Bedingungen einen Anspruch nach UKlaG nicht von vorneherein ausschließe, müsse dies im Allgemeinen und daher auch im vorliegenden Fall gelten. Zudem seien die mit der „XCard“ zusammenhängenden Klauseln keine Beförderungsbedingungen i.S.d. § 12 AEG, da der XCard-Vertrag nur ein Rabattvertrag sei und keine Entgeltbedingung darstelle, da Rabatte auf Entgelte keine Entgelte seien. Daher sei die hier gegenständliche Klausel nicht nach § 12 Abs. 3 AEG genehmigungsbedürftig. Der Kläger meint, dass die Beklagte die Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr zu den XCard-Bedingungen freiwillig einhole. Das Landgericht sei seinem dazu gestellten Beweisantrag verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Der Kläger bezweifelt zudem, dass die streitgegenständliche Klausel durch das Bundesverkehrsministerium genehmigt worden sei, weil es zu weiteren Änderungen der XCard-Bedingungen, z.B. zur Einstellung des Verkaufs der Partnerkarte, gekommen sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass diese Änderungen genehmigt worden seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, in Bezug auf Beförderungsverträge, die mit Verbrauchern und Verbraucherinnen geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. „[2.6.4] Im Falle von Änderungen der XCard-Bedingungen wird das Verkehrsunternehmen diese dem Reisenden rechtzeitig mitteilen. Ist der Reisende mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform gegenüber dem X-Card-Service kündigen. In diesem Fall verlängert sich die Geltungsdauer der XCard nicht. Macht der Reisende von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen mit Zusendung der neuen XCard wirksam. Hierauf wird das Verkehrsunternehmen in seiner Mitteilung den Reisenden jeweils hinweisen.“ die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil insbesondere, soweit es von einer Genehmigungsbedürftigkeit der XCard-Bedingungen und der Bindungswirkung einer entsprechenden Genehmigung ausgeht. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Beklagte einem Kontrahierungszwang, der Tarifaufstellungspflicht, der Genehmigungspflicht und dem Grundsatz der Tarifeinheitlichkeit unterliege. Die Annahme einer Bindungswirkung der Genehmigung sei daher sachgerecht, zumal die Beklagte eine abweichende zivilgerichtliche Entscheidung nicht umsetzen könne, da sie dann einen nicht genehmigten Tarif benutze. Dies würde eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Dieses Spannungsverhältnis werde durch die Prüfung des AGB-Rechts im Genehmigungsverfahren aufgelöst. Diese Prüfung gewährleiste hinreichenden Verbraucherschutz, da die Vereinbarkeit der Bedingungen mit den §§ 307 ff. BGB geprüft werde. Wegen des Genehmigungsvorbehalts bestehe auch keine einseitige Regelungsmacht des Unternehmers, so dass ein Ausgleich durch zivilgerichtliche Prüfung nicht erforderlich sei. Die Tatbestandswirkung ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die zivilgerichtliche Prüfungskompetenz ausgeschlossen sei, wenn der Verwender der AGB bei der Gestaltung der Verträge keinen privatautonomen Gestaltungsspielraum mehr habe. Die Beklagte habe keinen Spielraum, denn sie sei an die Verwendung eines genehmigten Tarifs gebunden. Individuelle Abweichungen seien gemäß § 4 Abs. 3 EVO unwirksam. §§ 305 ff. BGB und § 8 UKlaG sprächen nicht gegen die Tatbestandswirkung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 3 AEG. Die Zweifel des Klägers an der Genehmigung der XCard-Bedingungen seien unbegründet. Die Klausel 2.6.4. sei am 18.12.2021 genehmigt worden. Spätere Änderungen anderer Klauseln der XCard-Bedingungen und deren Genehmigung wirkten sich nur auf diese Änderungen aus und seien hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel unbeachtlich. Die Genehmigungsbedürftigkeit der XCard-Bedingungen sei im Übrigen eine Rechtsfrage, sodass das Landgericht mit Recht von der beantragten Beweiserhebung abgesehen habe. Das Landgericht habe auch mit Recht angenommen, dass die Genehmigung selbst dann einer zivilgerichtlichen Prüfung der AGB entgegenstehe, wenn die streitgegenständliche Klausel nicht genehmigungsbedürftig sei, weil die Genehmigung nicht nichtig und daher jedenfalls wirksam sei. Es liege auch kein Verstoß gegen §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 BGB vor. Die Klausel habe keine nachträgliche Änderung der Leistung zum Gegenstand. Sie behalte dem Verwender nur die Änderung der AGB vor. Das sei aber von § 308 Nr. 4 BGB nicht erfasst. Die vorbehaltenen Änderungen würden nur für künftige, nicht laufende Abonnementzeiträume wirksam. Aufgrund der Genehmigung durch das Verkehrsministerium sei eine Änderung der Klausel nicht ein alleiniges Recht des Verwenders, sodass § 308 Nr. 4 BGB nicht anwendbar sei. Eine nachträgliche Veränderung i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB sei dem anderen Vertragsteil zumutbar, da er ein Sonderkündigungsrecht mit einer Vier-Wochen-Frist als Ausgleich erhalte. Aus diesem Grund liege in der Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. II. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil trifft jedenfalls im Ergebnis zu. Die erteilte Genehmigung schließt die zivilgerichtliche Nachprüfung anhand der §§ 307 ff. BGB zwar nicht aus. Die beanstandete Klausel verstößt aber nicht gegen §§ 307 ff. BGB, so dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungs- und Aufwendungsersatzanspruch nicht zusteht. Die Genehmigung vom 18.02.2021 hat keine Sperrwirkung zur Folge; der Senat vermag der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden, gegenteiligen Auffassung nicht beizutreten. Im Allgemeinen wird die zivilgerichtliche Inhaltskontrolle nicht dadurch ausgeschlossen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vor ihrer Verwendung von einer Aufsichts- oder Genehmigungsbehörde geprüft werden und die Verwendung genehmigt werden muss (Staudinger/Wendland, Neubearbeitung 2022, Vor § 307 BGB, Rdn. 13). Das zeigt sich insbesondere an der Vorschrift des § 8 Abs. 2 UKlaG. Die darin bestimmte bloße Anzeigepflicht impliziert, dass auch bei diesen genehmigungsbedürftigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Inhaltskontrolle zulässig ist. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof beispielsweise eine Klausel in genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen einer Inhaltskontrolle unterworfen und wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam gehalten (BGH, U. v. 9.5.2017 - XI ZR 308/15, Rdn. 20; U. v. 8.11.2016 - XI ZR 552/15, Rdn. 11 mwNW.). Hinsichtlich der Genehmigung nach § 12 Abs. 3 AEG wird im Schrifttum angenommen, dass keine Bindungswirkung bestehe, weil die Untersagung im Ermessen der Behörde stehe, daher im übergeordneten Interesse auch eine AGB-widrige Klausel genehmigt werden könne. Die Genehmigung könne aber Indiz für eine Rechtskonformität der genehmigten Bedingungen sein (Hermes/Sellner/Gerstner, Beck’scher AEK Kommentar, 2. Aufl., § 12 Rdn. 15, 71). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 24.5.2007 - III ZR 467/04 - ausnahmsweise eine Sperrwirkung bei behördlicher Genehmigung angenommen und ausgeführt: aa) Zu den Rechtsvorschriften im Sinne von § 8 AGBG gehören entgegen der Ansicht der Revision nicht nur Gesetze im materiellen Sinn wie formelle Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen. Vielmehr kann die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 8 AGBG auch dann ausgeschlossen sein, wenn die betreffenden Bestimmungen in Umsetzung materieller Gesetze behördlich genehmigt sind. So hat der Senat die Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB für die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371 - PTRegG) durch das seinerzeitige Bundesministerium für Post und Telekommunikation genehmigten Leistungsentgelte im Monopolbereich der Telekommunikation ausgeschlossen (Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188, 3192). Für die Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG kann nichts anderes gelten. Zwar unterscheiden sich § 315 Abs. 3 BGB einerseits und §§ 9 bis 11 AGBG sowie §§ 307 bis 309 BGB andererseits nach Anwendungsbereich und Voraussetzungen (MünchKommBGB/Gottwald, 4. Aufl., § 315 Rn. 9). Allerdings dienen sowohl die Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB als auch die Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht dazu, die einseitige Ausnutzung privatautonomer Gestaltungsmacht zu verhindern (vgl. z.B.: BGHZ 126, 326, 332 m.w.N.; 38, 183, 186; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 8 und Palandt/Grüneberg aaO, § 315 Rn. 2). Soweit aber der Verwender, wie hier, infolge bindender behördlicher Entscheidung über seine Geschäftsbedingungen keinen Spielraum für privatautonome Gestaltung mehr hat, ist für eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle ebenso wenig Raum wie für eine auf § 315 Abs. 3 BGB beruhende Billigkeitsprüfung. bb) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG und die Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht schon allein dadurch ausgeschlossen sind, dass die entsprechenden Regelungen auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben beruhen, zu denen auch behördliche Genehmigungsvorbehalte gehören (z.B. Senat BGHZ 115, 311, 317 zu Abwasserentgelten; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2920 zu Abfallentsorgungsentgelten, insoweit nicht in BGHZ 163, 321 abgedruckt; BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04 - NJW 2005, 1774 zu Beförderungsbedingungen eines Busreiseunternehmens; Senatsurteil vom 23. Januar 1997 - III ZR 27/96 - NJW-RR 1997, 1019 zu Entgeltbestimmungen von Flughafenunternehmern; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 185 zu Strompreisbestimmungen; BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - IX ZR 72/90 - NJW 1991, 2559, 2560 zu Klauseln, die nach dem Bausparkassengesetz der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen unterlagen; hierzu auch OLG Karlsruhe NJW 1991, 362, 363; siehe ferner: Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Vorb. v. § 307 Rn. 21; Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 Rn. 47). Die Inhalts- und die Billigkeitskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG und § 315 Abs. 3 BGB sind jedoch ausgeschlossen, soweit die behördliche Aufsicht und Genehmigung - anders als in den oben aufgeführten Fallgestaltungen - die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezwecken und somit der privatautonome Spielraum des Verwenders beseitigt ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1998 aaO; ferner auch BGHZ 105, 160, 161 ff; 73, 114, 116 f zu behördlich verbindlich festgesetzten Krankenhauspflegesätzen). Nach diesen Grundsätzen könnte ein Ausschluss der zivilgerichtlichen Inhaltskontrolle der genehmigten Beförderungsbedingungen eines Eisenbahnunternehmens in Betracht gezogen werden. Denn wegen der Pflicht, einen Tarif, also im Voraus festgelegte Entgelte und Beförderungsbedingungen, aufzustellen und mit den Kunden darauf beruhende Verträge abzuschließen, ist das jeweilige Bahnunternehmen an den durch die genehmigten Beförderungsbedingungen gezogenen Rahmen gebunden. Es kann keine davon abweichenden Verträge mit Verbrauchern schließen. Die Genehmigung bindet das Bahnunternehmen an diese Beförderungsbedingungen und schließt einen autonomen Gestaltungsspielraum aus. Dennoch hält der Senat die Grundsätze dieser Entscheidung hier nicht für anwendbar. Denn anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betrifft die Genehmigungsbedürftigkeit nur die Beförderungsbedingungen, zu denen gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 AEG auch die Entgeltbedingungen, aber nicht die Entgelte als solche zählen. Die Beklagte ist daher zwar bei der Gestaltung der Beförderungsverträge oder - wie hier - bei der Ausgestaltung der Rahmenverträge über Rabatte in Gestalt der XCard an die Genehmigung gebunden. Gerade bei dem besonders wichtigen Element des Entgelts ist sie aber der Genehmigung nicht unterworfen. Das unterscheidet diesen Sachverhalt von der bindenden Entgeltregulierung nach dem TKG. Vor allem wäre ein solcher Ausschluss mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Der Bundesgerichtshof hat sich in der bezeichneten Entscheidung bereits mit dem für eine zivilgerichtliche Prüfungskompetenz sprechenden Gesichtspunkt beschäftigt, dass eine Überprüfung genehmigter Bedingungen durch die Zivilgerichte zur Wahrung der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich sein kann. Da in dem entschiedenen Fall die dortige Klägerin, die von der genehmigten Regelung nachteilig betroffen war, als Beigeladene am Genehmigungsverfahren beteiligt worden war und in diesem Rahmen ihre Rechte geltend machen konnte, hat der Bundesgerichtshof diesem Aspekt keine streitentscheidende Bedeutung beigemessen. Im vorliegenden Fall können die Kunden der Beklagten, also eine Vielzahl von Verbrauchern, sich aber an dem Verfahren über die Genehmigung der Beförderungsbedingungen nicht beteiligen; das wäre auch praktisch gar nicht möglich. Würde man die zivilgerichtliche Prüfungskompetenz verneinen, wären für die Kunden der Beklagten daher Vertragsbedingungen maßgebend, die einerseits nicht auf einem gesetzgeberischen Rechtssetzungsakt beruhen, aber andererseits keiner gerichtlichen Überprüfung der davon nachteilig betroffenen Kunden unterzogen werden können. Das hält der Senat für einen Verstoß gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Der Einwand der Beklagten, dass die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Klauseln mit der Folge ihrer Unanwendbarkeit im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zu Regelungswidersprüchen führen würde, weil die Beklagte, wenn sie Klauseln wegen Verstößen gegen §§ 307 ff. BGB nicht anwenden dürfte, dann ein ungenehmigtes Regelwerk anwenden müsste, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Nichtigkeit einzelner Klauseln lässt die Wirksamkeit anderer AGB-Bestimmungen unberührt. Lücken können im Wege der Anwendung dispositiven Gesetzesrechts oder ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden. Eine zivilgerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einzelner Klauseln wäre auch als Rechtfertigungsgrund für die - teilweise - Nichtanwendung der genehmigten Bedingungen anzusehen, so dass auch die Befürchtung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit durch Verwendung ungenehmigter Bedingungen unbegründet erscheint. Außerdem hat die Beklagte die Möglichkeit, ihre Bedingungen gesetzeskonform anzupassen und einer erneuten Genehmigung zuzuführen. Dass wegen einer gerichtlich beanstandeten AGB-Klausel die XCard-Verträge massenhaft nichtig wären, ist daher nicht zu befürchten. Nach allem ist die von dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterworfen. Auf die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Klausel kommt es daher nicht an. Daher kann auch die in dem angefochtenen Urteil erörterte Frage, welche Bedeutung einer Genehmigung, die - überschießend - auch für nicht genehmigungsbedürftige Bedingungen erteilt ist, auf sich beruhen. Desgleichen muss den Zweifeln der Beklagten, ob die Genehmigung vom 18.2.2021 wegen späterer Änderungen der XCard-Bedingungen noch gilt, nicht nachgegangen werden. Geht man von der Zulässigkeit einer Inhaltskontrolle aus, kommt es zunächst auf den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel an. Für die Auslegung ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden maßgeblich, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird, wobei auch Sinn und Zweck einer Klausel und systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Bei mehrdeutigem Inhalt kommt es auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit an, wenn sie zur Nichtigkeit der Klausel führen würde (Grüneberg-Grüneberg, 84. Aufl., § 305c Rdn. 16, 18 mNw.). Nach diesen Maßstäben ist die Klausel so zu verstehen, dass die Beklagte auch nachteilige Änderungen der XCard-Bedingungen nicht im Wege eines beiderseitigen, der Änderung vorausgehenden Einverständnisses herbeiführen will, sondern durch einseitige Änderung seitens des Verwenders, die bei Ausbleiben einer Kündigung im nächsten Abonnement-Jahr wirksam wird. Die Klausel setzt mit den Worten „bei einer Änderung“ eine seitens des Verwenders erklärte Änderung voraus und verlangt für deren Wirksamkeit nicht das vorherige Einverständnis des Kunden. Vielmehr muss der Kunde, wenn er mit der Änderung nicht einverstanden ist, den Vertrag kündigen. Es besteht daher nur die Möglichkeit, die Änderung hinzunehmen oder den Vertrag zu beenden. Von dem gesetzlichen Regelfall, dass geschlossene Verträge nur konsensual geändert werden können, weicht die Klausel daher ab. Dass die Klausel, wie die Beklagte meint, ihr keine einseitige Änderungsbefugnis einräumt, sondern nur das Verfahren nach einer Änderung regelt, entspricht nicht dem Verständnis, das ein durchschnittlicher Kunde von dieser Klausel haben wird. Denn in dem restlichen Bedingungswerk findet sich keine andere Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Bedingungen geändert werden können. Auch der Umstand, dass die Beförderungsbedingungen genehmigungsbedürftig sind, ändert nichts daran, dass die Beklagte im Verhältnis zum Kunden eine Änderung ohne dessen vorherige Einwilligung herbeiführen will. Der Senat hält es für naheliegend und geht deshalb davon aus, dass die Klausel so zu verstehen ist, dass sie das Recht zur einseitigen Änderung enthält oder jedenfalls voraussetzt. Umfang und Reichweite der denkbaren Änderungen sind in der Klausel nur mit dem Ausdruck „Änderung der XCard-Bedingungen“ beschrieben. Ein durchschnittlicher Verbraucher wird, wenn er die Gesamtheit des Texts, den die Beklagte unter der Bezeichnung „XCard-Bedingungen“ verwendet, zur Kenntnis nimmt, feststellen, dass darin auch die mit der XCard versprochene Leistung, also der Rabatt beim Erwerb von Fahrkarten, und der jährlich zu entrichtende Preis für die XCard enthalten sind. Ein Verbraucher wird daher die Änderungsklausel so verstehen, dass die Beklagte sich nicht nur nachteilige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch nachteilige Änderungen des Umfangs der von ihr zugesagten Rabatte und des Kaufpreises der XCard vorbehält. Bei diesem Verständnis des Inhalts der Klausel kommt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB in Betracht, weil die Klausel auch die Änderung der Hauptleistung des Verwenders, also der versprochenen Rabatte, erlaubt (vgl. BGH, U. v. 17.3.1999 - IV ZR 218/97, NJW 99,1865). Allerdings beschränkt § 308 Nr. 4 BGB nicht das Recht des Verwenders, sich vollständig von seiner Leistungspflicht zu lösen (BGH, U. v. 10.2.2015 - XI ZR 187/13, NJW-RR 15, 885, Rdn. 33). Da die von dem Verwender gewünschte Änderung nur eintritt, wenn der Kunde nicht kündigt, enthält die vorliegende Klausel aber kein Lösungsrecht des Verwenders, sondern macht den Fortbestand des Vertrags von dem Verhalten des Kunden abhängig. § 308 Nr. 4 BGB setzt jedoch voraus, dass die Änderung nicht von der freiwilligen Mitwirkung des Kunden abhängt (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, AGB-Recht, 7. Aufl., § 308 Nr. 4 BGB, Rdn. 14), z.B. bei der Fiktion, dass das Schweigen des Kunden als Einverständnis gilt (BGH, U. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134, Rdn. 28). So liegt es hier, denn eine von der Beklagten intendierte Änderung kann nur wirksam werden, wenn der über sein Sonderkündigungsrecht informierte Kunde keine Kündigung vornimmt. Dieses Unterlassen erfolgt freiwillig und führt zur Wirksamkeit der Änderung. Demnach ist § 308 Nr. 4 BGB auf die streitgegenständliche Klausel nicht anwendbar. Die Unzulässigkeit der Klausel ergibt sich auch nicht aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die streitgegenständliche Klausel eine Zustimmung des Kunden zur Veränderung fingiere und deshalb auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.4.2021 - XI ZR 26/20 - verweist, greift das nicht durch, denn eine von der Beklagten intendierte Klauseländerung wird - anders als in dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Sachverhalt - nicht durch Schweigen des Kunden wirksam, sondern nur, wenn er von einem ihm eingeräumten Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Änderungsklauseln, die zu nachteiligen Preisänderungen führen können, sind nach § 307 Abs. 1 BGB zu beanstanden, wenn sie es dem Verwender ermöglichen, den vereinbarten Preis ohne Beschränkung auf Kostensteigerungen anzuheben (vgl. BGH, U. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Rdn. 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch ein Sonderkündigungsrecht eine Änderungsklausel rechtfertigen (vgl. BGH, aaO., Rdn. 27; U. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134; U. v. 06.04.1989 - III ZR 281/87, NJW 1989, 1796). Will der Verwender aber die Wirksamkeit der nachteiligen Vertragsänderung schon für die Zeit vor dem Wirksamwerden einer Sonderkündigung herbeiführen oder verursacht die vorzeitige Lösung vom Vertrag unzumutbare Folgekosten, ist ein Sonderkündigungsrecht kein ausreichender Interessenausgleich (BGH, U. v. 13.12.2006, aaO., Rdn. 27 f.). Danach ist das dem Kunden eingeräumte Sonderkündigungsrecht ein angemessener Ausgleich für das von der Beklagten in Anspruch genommene Recht zur Änderung der vereinbarten Rabatte, des Preises der XCard und anderer Bestimmungen der XCard-Bedingungen. Dem Verbraucher steht ein Sonderkündigungsrecht zu. Umstände, die dieses Recht als keinen angemessenen Ausgleich erscheinen lassen, bestehen nicht. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 4 Wochen ab Mitteilung der beabsichtigten Änderung ausgeübt werden. Dieser Zeitraum erscheint ausreichend lang, damit der Verbraucher prüfen kann, ob er das XCard-Abonnement zu den geänderten Bedingungen fortführen möchte. Für die XCard gibt es keine vergleichbaren Produkte anderer Anbieter, so dass ein besonderer Zeitbedarf zur Einholung anderer Angebote hier nicht berücksichtigt werden muss. Aus der Bestimmung, dass die geänderten Bedingungen mit Zusendung der neuen Xcard wirksam werden, wenn der Reisende von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, ergibt sich auch für das Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden eindeutig, dass die intendierten Änderungen nicht schon im laufenden Abonnement-Jahr, sondern erst mit dem nächsten Jahr wirksam werden sollen. Denn die Versendung der neuen Karte erfolgt jeweils zum nächsten Abonnementzeitraum (2.6.1.1 a.E. der XCard-Bedingungen). Es ist daher ausgeschlossen, dass Preis-, Leistungs- oder sonstige Bedingungsänderungen vor der Beendigung des Vertrags durch Kündigung wirksam werden. Eine unzumutbare Erschwerung der Ausübung des Kündigungsrechts kann auch nicht mit der von dem Kläger angeführten Begründung angenommen werde, es sei nicht sichergestellt, dass die neue XCard erst nach Ablauf von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung versendet werde. Selbst wenn das geschehen sollte, was die Beklagte im Hinblick auf entsprechend gestaltete Geschäftsprozesse bestritten hat, würde das nichts an der Regelung in Ziffer 2.6.4 Satz 4 ändern, dass die geänderten Bedingungen (nur) wirksam werden, wenn der Reisende von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Dass die vorzeitige Zusendung einer neuen XCard den Zeitraum von 4 Wochen verkürzen könnte, ist ein fernliegendes, weder im Wortlaut angelegtes noch ihrem Zweck entsprechendes Verständnis der Klausel, das sich bei einem redlichen und verständigen Kunden daher auch nicht einstellen wird. Die Klausel ist unter diesem Gesichtspunkt auch nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Da ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Verzinsung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, damit die Bedeutung der behördlichen Genehmigung für die Prüfungsbefugnis der Zivilgerichte und die Konformität der streitgegenständlichen Klausel mit den §§ 307 ff. BGB höchstrichterlich beurteilt werden kann.