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Urteil

10 U 162/09

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0309.10U162.09.0A
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Leitsätze
Ein Reisebüro, das für einen Kunden anstatt des gewünschten 5-Sterne-Hotels ein 4-Sterne-Hotel hat buchen lassen, ist nicht verpflichtet, ihm eine Unterbringung in einem 5-Sterne-Hotel zu beschaffen, wenn das Reisebüro dafür ein nahezu 6-fachen Kostenaufwand in Vergleich zu dem vereinbarten Preis treffen würde.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.6.2009 – Az.: 2/19 O 324/08 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Reisebüro, das für einen Kunden anstatt des gewünschten 5-Sterne-Hotels ein 4-Sterne-Hotel hat buchen lassen, ist nicht verpflichtet, ihm eine Unterbringung in einem 5-Sterne-Hotel zu beschaffen, wenn das Reisebüro dafür ein nahezu 6-fachen Kostenaufwand in Vergleich zu dem vereinbarten Preis treffen würde. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.6.2009 – Az.: 2/19 O 324/08 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte ein Reisebüro betreibt, verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Sie beauftragt die Beklagte im Kundenauftrag mit der Buchung von Zimmern in einem 5-Sterne-Hotel in Stadt1 für den Zeitraum 26. bis 29.6.2008 während der Fußball-Europameisterschaft. Die Beklagte vermittelt ihr Ende November 2007 die Buchung eines 4-Sterne-Hotels – des A - Hotels –, wobei die Klägerin behauptet hat, dass dies mit der Angabe der Beklagten geschehen sei, es handele sich um ein 5-Sterne-Hotel. Die Klägerin hat weiter behauptet, da ihr Kunde auf einem 5-Sterne-Hotel bestanden habe, habe sie im Juni 2008 ein Hotel dieser Kategorie buchen müssen, was wegen der fortgeschrittenen Zeit 9.444,00 EUR teurer gewesen sei. Mit der Klage hat sie Ersatz dieser Mehrkosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes, der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.6.2009, Aktenzeichen 2/19 O 324/08, aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.444,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.9.2008 zu bezahlen, die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltsgebühren für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 631,80 EUR zu bezahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien und der Streithelferin wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag lediglich eine Buchung des Hotels A - zum Gegenstand hatte. Die Klägerin hat schon in der Klage vorgetragen, dass die Beklagte auf die dem Vertragsschluss vorangegangene Anfrage der Klägerin antwortete, sie könne zwei Doppelzimmer mit Frühstück im A - Hotel, bei dem es sich um ein 5-Sterne-Hotel handele, anbieten. Sie (Klägerin) habe das Angebot angenommen. Der geltend gemachte Schaden beruht aber nicht darauf, dass das A - Hotel keine 5-Sterne-Hotel in dem von der Klägerin gewünschten Sinne ist. Vielmehr leitet sie einen Schadensersatzanspruch daraus her, dass sie in der irrigen Annahme, das A - Hotel habe 5 Sterne, nicht schon Ende November 2007 die Unterkünfte in einem solchen Hotel buchte, als die Buchung noch preisgünstiger gewesen wäre.. Die Beklagte hat aber möglicherweise eine vorvertragliche oder vertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Eine solche Pflichtverletzung läge zwar nicht vor, wenn die Beklagte gemäß ihrer Behauptung den Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen hat, dass ausweislich der Ausschreibung von Y das Hotel mit fünf Rauten oder sechs Sternen klassifiziert worden sei. Denn die Klägerin als Fachunternehmen muss wissen, was diese Klassifizierung des bekannten Anbieters Y bedeutet. Die Beklagte hat ihren Vortrag jedoch nicht unter Beweis gestellt. Mit Recht hat das Landgericht aber ein ganz überwiegendes Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB) bejaht, demgegenüber das Verschulden der Beklagten zurücktritt. Die Klägerin hätte den Schaden durch die Mehrkosten für die kurzfristige Buchung eines 5-Sterne-Hotels vermeiden können und im Verhältnis zur Beklagten auch vermeiden müssen. Der Kunde der Klägerin hätte das gebuchte Hotel nicht zurückweisen können. Das von der Beklagten vermittelte Hotel A - war zwar innerhalb der üblichen Hotelkategorien nur mit vier Sternen eingestuft. Es gehörte dort aber nach eigener Darstellung als „4 Sterne-Deluxe-Hotel“(Anlage K 2) in den oberen Bereich dieser Kategorie, da der Service des Hotels dem 5-Sterne-Standard entsprach. Die Klägerin war gemäß § 275 Abs. 2 BGB bzw. in entsprechender Anwendung von § 651c Abs. 2 Satz 2 BGB (zur Anwendbarkeit bei der Buchung von Einzelleistungen Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., Einf. vor § 651a BGB Rdn. 3a) nicht verpflichtet, dem Kunden eine Ersatzunterbringung zu beschaffen, die nahezu sechsmal so teuer (5,83-facher Preis) war wie das gebuchte Hotel. Nach § 275 Abs. 2 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Desgleichen regelt § 651c Abs. 2 Satz 2 BGB, dass der Reiseveranstalter (bei entsprechender Anwendung: das Reisbüro) die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Ersatzbeschaffung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (Staudinger/Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651c Rdn. 155; Erman/H. H. Seiler, BGB, 12. Aufl., § 651c Rdn. 10). Dabei ist zu fragen, ob zwischen dem Gewicht des Mangels und dem Aufwand für eine geeignete Abhilfemaßnahme ein auffälliges Missverhältnis besteht (Führich, Reiserecht, 5. Aufl., § 7 Rdn. 266, S. 210). Ein solches Missverhältnis ist vorliegend zu bejahen. Zwischen dem gebuchten 4-Sterne-Hotel der oberen Klasse und einem 5-Sterne-Hotel bestand kein derart großer Qualitätsunterschied, der einen solchen finanziellen Aufwand gerechtfertigt hätte. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile an der Schadensverursachung ist zudem zu berücksichtigen, dass das Verschulden der Beklagten eher gering in Gewicht fällt. Sie hätte zwar die Klägerin auf die abweichende Qualifikation des vermittelten Hotels hinweisen müssen, jedoch wäre es für die Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, mit geringem Aufwand die wirkliche Einstufung des A - Hotels zu ermitteln. Die Klägerin hat gemäß §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.