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Urteil

11 K 125/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2011:0713.11K125.10.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2009, mit dem er den Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2005 für die Sonderprämie für männliche Rinder 2004 aufgehoben und die Anträge auf Gewährung von Sonderprämie für männliche Rinder 2004 abgelehnt hat, wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2009, mit dem er den Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2005 für die Sonderprämie für männliche Rinder 2004 aufgehoben und die Anträge auf Gewährung von Sonderprämie für männliche Rinder 2004 abgelehnt hat, wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Im Januar 1990 verstarb der Vater des Klägers und vererbte seinen landwirtschaftlichen Betrieb an seine Ehefrau. Im gleichen Jahr schloss der Kläger mit seiner Mutter einen Pachtvertrag über den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb. Im September 1991 wurde er Eigentümer dieses Betriebes. Am 01. Juli 1997 vereinbarten der Kläger sowie Frau B. S. zunächst mündlich und im Oktober 1998 schriftlich, dass sich Frau B. S. am landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers als stille Gesellschafterin beteilige. In dem Gesellschaftsvertrag heißt es u.a., dass der Inhaber, d.h. der Kläger, von den Gewinnen der Gesellschaft 70 % und Frau B. S. als stille Gesellschafterin 30 % erhalte. Im gleichen Verhältnis trügen die Vertragspartner auch etwaige Verluste (Blatt 427, BA I zum Verfahren 11 K 99/10). Ab dem Jahr 1998 wurden im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von dem Kläger nicht mehr als Einzelunternehmer, sondern unter der M. -S. GbR erklärt (Blatt 422 – 424, BA I zum Verfahren 11 K 99/10). Am 02. Oktober 2001 schlossen der Kläger sowie die B. S. /I. M. GbR einen Pacht- und Nutzungsvertrag hinsichtlich des Flurstücks 34; Flur 1 der Gemarkung T. (Anlage 14 der BA VI zu 11 K 897/09). Unter dem 28. Oktober 2001 schlossen der Kläger sowie die M. -S. GbR ferner einen Nutzungsvertrag über landwirtschaftliche Flächen (Anlage 13, BA VI zu 11 K 897/09). In diesem heißt es u.a.: „Der Nutzungsgeber bewirtschaftet unter der Betriebsnummer 080284207 bei der Landwirtschaftskammer X. -M1. die im Anhang dieses Vertrages ausgeschriebenen Acker- und Grünlandflächen. Die Flächen stehen teilweise im Eigentum, teilweise sind sie angepachtet von Dritten. Der Nutzungsgeber überlässt diese Flächen ab September 2001 mit allen aufstehenden Früchten für 25 Jahre an die Nutzungsnehmerin. Die Nutzungsnehmerin verpflichtet sich, alle die für die ordentliche Bewirtschaftung benötigten Maschinen und Geräte, sowie alle benötigten Dünger, Saatgut und Spritzmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Nutzungsnehmerin verpflichtet sich alle landwirtschaftlichen Produkte und Nebenprodukte abzunehmen. Sie verpflichtet sich weiter, alle anfallenden Versicherungen, Treibstoffe und Steuern die darauf anfallen zu zahlen. ...“. Bereits im Januar 2001 hatte die M. -S. GbR einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage gestellt. Am 19. Januar 2002 wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers durch einen Brand in erheblichem Umfang beschädigt. Der Kläger gab in diesem Zusammenhang an, das Feuer habe im Büro sämtliche relevanten Unterlagen vernichtet. Im Mai 2002 legte der Kläger beim Beklagten Vollmachten vor, wonach er u.a. seine Ansprüche auf sog. EU-Beihilfen an Frau B. S. (Vollmacht vom 15. Mai 2002) und Frau B. S. ihre Ansprüche wiederum an die M. -S. GbR abtrete (Vollmacht vom 16. Mai 2002). Unter dem 01. November 2002 wurde die Beigeladene zu 1., die I1. -F. Q. T1. GmbH gegründet. Gesellschaftszweck sollte dabei die Errichtung einer Biogasanlage auf im Eigentum des Klägers stehenden Flächen sein. Mit Beschluss des Amtsgerichts M2. vom 26. November 2002 – 14 L 30/02 – wurde auf Betreiben der Sparkasse C. das Grundeigentum des Klägers in gewissem Umfang unter Zwangsverwaltung durch Herrn Rechtsanwalt V. gestellt (Anlage 22, BA VI zum Verfahren 11 K 897/09). Das Landgericht E. änderte unter dem 28. Januar 2003 den Beschluss des Amtsgerichts M2. - 3 T 384/02 – (Blatt 160, BA I zum Verfahren 11 K 99/10) und bestimmte, dass der Kläger zum Verwalter bestellt würde, für diesen sei Rechtsanwalt C1. als Aufsichtsperson bestellt. Zur Begründung führte es u.a. an: „Der Nutzungsvertrag vom 28.10.2001, der sich über den größten Teil der Acker- und Grünflächen verhält, kann nicht als Pachtvertrag qualifiziert werden. Zwar heißt es im zweiten Absatz dieses Vertrages, dass der Nutzungsgeber, der Schuldner, die genannten Flächen ab September 2001 mit allen aufstehenden Früchten für 25 Jahre der Nutzungsnehmerin überlasse. Die folgenden Absätze enthalten jedoch Regelungen, die von einem Pachtvertrag wesentlich abweichen. Danach verpflichtete sich die Nutzungsnehmerin, dem Schuldner alle für die ordentliche Bewirtschaftung erforderlichen Maschinen, Dünger, Saatgut usw. zur Verfügung zu stellen und ihm alle landwirtschaftlichen Produkte und Nebenprodukte abzunehmen. Dies lässt sich nur so verstehen, dass der Schuldner die landwirtschaftlichen Flächen weiter selbständig bearbeiten sollte, wobei er sich allerdings eng an die Nutzungsnehmerin als Lieferantin bzw. Abnehmerin gebunden hatte. Die Entscheidung darüber, wie er die Flächen bewirtschaftete und welche Produkte er anbaute, sollte offensichtlich bei dem Schuldner verbleiben. Dies widerspricht dem Kerngehalt eines Pachtvertrages, wonach gerade der Pächter die Bewirtschaftung und die Nutzziehung übernimmt.“ Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger auf seine entsprechenden Anträge, in denen er als Antragsteller aufgeführt war, eine Sonderprämie für männliche Rinder 2004 in Höhe von 4.032,00 €. Als Adressat des Bescheides war die „Firma I. M. B. S. “ aufgeführt (Bl. 13, BA I zum Verfahren 11 K 125/10). Mit Vertrag vom 05. Januar 2007 (Anlage 1, BA VI zu 11 K 897/09) übertrug der Kläger seinen gesamten Betrieb einschließlich sämtlicher Zahlungsansprüche, Betriebsprämienrechte sowie Zuwendungen aller Art, die unter der Betriebsnummer der Landwirtschaftskammer 080284207 zugeteilt und gewährt worden seien, zum 01. April 2007 an die Beigeladene zu 1. Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 24. April 2008 – 10 IN 453/07 – wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt P. T2. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen der Betriebsinhabereigenschaft habe er anhand der ihm vorliegenden Unterlagen Unregelmäßigkeiten festgestellt. Aus dem Nutzungsvertrag vom 28. Oktober 2001 zwischen dem Kläger und der M. -S. GbR ergebe sich, dass ab September 2001 alle die im Anhang des Vertrages ausgeschriebenen Acker- und Grünlandflächen mit allen aufstehenden Früchten der M. -S. GbR für 25 Jahre überlassen worden seien. Die der M. -S. GbR überlassenen Acker- und Grünlandflächen seien jedoch nach Abschluss dieses Nutzungsvertrages nicht von der GbR, sondern weiterhin vom Kläger als Einzelunternehmer beantragt worden. Er – der Beklagte – gehe daher davon aus, dass die Betriebsinhabereigenschaft des Klägers nicht mehr gegeben gewesen sei. Es entstehe der Eindruck, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht im Namen des Klägers und auf eigene Rechnung des Klägers geführt worden sei, sondern der Kläger diesen vielmehr lediglich für die M. -S. GbR verwaltet habe. Für die in den Jahren 2001 bis 2008 beantragten und zum Teil gewährten Prämie sei jedoch gerade die Betriebsinhabereigenschaft bzw. Erzeugereigenschaft Zuwendungsvoraussetzung gewesen. Da die Betriebsinhabereigenschaft derzeit nicht nachgewiesen sei, beabsichtige er, die in den Jahren 2001 bis 2008 gestellten Anträge abzulehnen und bislang gewährte Prämien zurückzufordern sowie die zugeteilten Zahlungsansprüche einzuziehen. Dem Kläger werde die Möglichkeit gegeben, sich hierzu bis zum 31. Oktober 2008 schriftlich zu äußern (Anlage 18, BA VI zum Verfahren 11 K 897/09). Am 05. Februar 2009 fand in den Räumen der Landwirtschaftskammer in C2. ein Anhörungstermin statt (Anlage 32, BA VI zum Verfahren 11 K 897/09). Im Rahmen der dort vereinbarten Stellungnahmefrist trug ein Rechtsanwalt X1. unter dem 07. Juli 2009 für die Beigeladene zu 1. vor (Blatt 387 der BA I zu 11 K 99/10), Eigentümer der Hofgrundstücke sei der Kläger. Unter diesem Inhaber werde der Hof nach wie vor geführt, obgleich der Landwirtschaftskammer seit geraumer Zeit der Nachweis vorliege, dass die Bewirtschaftung des Hofes vor Jahren auf die M. -S. GbR übergegangen sei, danach auf die Beigeladene zu 1. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2009 hob der Beklagte seinen Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2005 für die Sonderprämie für männliche Rinder 2004 auf und lehnte die Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder 2004 ab. Seine Entscheidung begründete er damit, im Rahmen einer Verwaltungskontrolle habe er festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2004 Anträge auf Sonderprämie für männliche Rinder gestellt habe, obwohl er den landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt nicht bewirtschaftet habe. Nach den ihm vorliegenden Unterlagen sei zum Zeitpunkt der Antragstellung die M. -S. GbR die Bewirtschafterin gewesen. Dies habe der Kläger auch noch einmal im Anhörungstermin am 05. Februar 2009 deutlich gemacht. Außerdem habe dies Rechtsanwalt X1. in seinem Schreiben vom 07. Juli 2009 ausdrücklich bestätigt. Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 müsse der Beihilfeantrag Tiere alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten. Dies gelte insbesondere für die Identifizierung des Betriebsinhabers. Erzeuger im Sinne der Prämienregelung sei nach Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person oder Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform dieser Gemeinschaft und ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht, dessen Betrieb sich in einer Gemeinschaft befindet und der Rinderhaltung betreibe. Der Betrieb sei die Gesamtheit der von dem Erzeuger geleiteten auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Produktionseinheiten (Artikel 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999). Nach dem derzeitigen Sachstand habe der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2004 keinen Anspruch auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder, da nicht er, sondern die M. -S. GbR Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei und diesen auch bewirtschaftet habe. Sowohl für die Gewährung der Sonderprämie gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als auch für die Gewährung der allgemeinen Schlachtprämie gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sei es erforderlich, dass der Antragsteller Erzeuger im Sinne der Verordnung sei und auf seinem Betrieb Rinder halte. Nach Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 i.V.m. § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen - Marktorganisationsgesetz (MOG) - habe der Kläger die zu Unrecht gezahlten Beträge bezüglich Zinsen zurückzuzahlen. Ein Rückforde-rungsbescheid habe vorliegend nicht zu ergehen, sondern aufgrund des Insolvenzverfahrens sei die Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter nach § 174 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung anzumelden, dem hiermit nachgekommen werde. Am 18. Januar 2010 hat der Insolvenzverwalter für den Kläger Klage erhoben. Mit Beschluss vom 02. März 2010 ist die Beigeladene zu 1. beigeladen worden. Mit Beschluss vom 01. Juni 2011 hat das Gericht den Beigeladenen zu 2. beigeladen. Der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts M2. vom 05. November 2009 verurteilt worden, an den Beigeladenen zu 2. von den ihm zum 01. Januar 2005 zugeteilten Zahlungsansprüchen solche im Werte von 7.654,11 € auf den Beigeladenen zu 2. bzw. einen von diesem zu benennenden Dritten zu übertragen und die dafür erforderlichen Erklärungen gegenüber der ZID abzugeben (17 Lw 45/08). Die Berufung des Klägers hiergegen hat das Oberlandesgericht I2. mit Urteil vom 15. Juni 2010 – I-10 U 162/09 – zurückgewiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 29. April 2011 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers mangels kostendeckender Masse eingestellt worden. Daraufhin hat der Kläger unter dem 23. Mai 2011 erklärt, dass er den vom Insolvenzverwalter angestrengten Rechtsstreit weiterführen wolle. Da sich der Insolvenzverwalter in der Klageschrift vom 18. Januar 2010 auch gegen weitere Bescheide des Beklagten vom 16. Dezember 2009 gewandt hat – mit diesen wurden der Zuwendungsbescheid vom 15. Juni 2004 für die Sonderprämie für männliche Rinder 2003 aufgehoben und die Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder 2003 abgelehnt; der Zuwendungsbescheid vom 11. Oktober 2004 hinsichtlich der Milchprämie 2004 aufgehoben und der Antrag auf Gewährung von Milchprämie 2004 vom 12. Mai 2004 abgelehnt; der Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2005 hinsichtlich der Allgemeinen Schlachtprämie 2004 aufgehoben und die Anträge auf Gewährung der Allgemeinen Schlachtprämie 2004 abgelehnt; der Zuwendungsbescheid vom 01. Juli 2003 hinsichtlich der Allgemeinen Schlachtprämie 2002 aufgehoben und die Anträge auf Gewährung der Allgemeinen Schlachtprämie 2002 abgelehnt; der Bescheid über die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen zur Beantragung der Betriebsprämie vom 18. April 2006 widerrufen und die dort zugewiesenen Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2005 in die Nationale Reserve eingezogen; der Zuwendungsbescheid vom 08. Juli 2004 für die Allgemeine Schlachtprämie 2003 aufgehoben und die Anträge auf Gewährung der Allgemeinen Schlachtprämie 2003 abgelehnt –, hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Juli 2011 die Verfahren insoweit abgetrennt. Diese werden unter den Aktenzeichen 11 K 1589/11, 11 K 1590/11, 11 K 1591/11, 11 K 1592/11, 11 K 1593/11 und 11 K 1594/11 fortgeführt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, bis Ende 2006 sei er der Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes und damit auch Erzeuger gewesen. Im Jahre 1997 sei mit Frau B. S. eine sogenannte stille BGB-Gesellschaft betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb gegründet worden, die noch heute existiere. Die M. -S. GbR sei im Jahre 2001 gegründet und Ende 2006/Anfang 2007 aufgelöst worden, als die Beigeladene zu 1., die im Jahr 2002 gegründet worden sei, den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen habe. Die stille BGB-Gesellschaft sei nie nach außen aufgetreten. Die M. -S. GbR sei zwar nach außen aufgetreten, habe aber lediglich den Zweck der Errichtung der abgebrannten Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes gehabt. Der Kläger beantragt sinngemäß, der Aufhebungs- und Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2009, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2005 für die Sonderprämie für männliche Rinder 2004 aufgehoben und die Anträge auf Gewährung von Sonderprämie für männliche Rinder 2004 abgelehnt worden sind, wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er Betriebsinhaber gewesen sei und die Flächen ihm als Einzelunternehmer zur Verfügung gestanden hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die M. -S. GbR Betriebsinhaberin und insgesamt Erzeugerin gewesen sei. Da der Kläger die Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für das Jahr 2004 als Einzelunternehmer und gerade nicht für die M. -S. GbR gestellt habe, habe er mangels Betriebsinhabereigenschaft und damit auch aufgrund der fehlenden Erzeugereigenschaft keinen Anspruch auf die Gewährung einer solchen Prämie. Soweit der Kläger im Klageverfahren vortrage, es habe eine stille BGB-Gesellschaft und eine nach außen auftretende M. -S. GbR zwecks Errichtung der abgebrannten Gebäudeteile gegeben, widerspreche dies seinen bisherigen Ausführungen im Anhörungsverfahren und zeige insgesamt, dass der Kläger seinen Vortrag entsprechend anpasse, wenn ihm dies nützlich erscheine. Die Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2. haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 K 897/09, 11 K 99/10 sowie den hierzu übersandten Verwaltungsvorgängen des Beklagten (für das Verfahren 11 K 125/10 ein Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 16. Dezember 2009, mit dem der Beklagte seinen Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2005 für die Sonderprämie für männliche Rinder 2004 aufgehoben und die Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder 2004 abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist an den Vorschriften des § 10 Abs. 1 MOG zu messen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 - 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die Sonderprämie für männliche Rinder stellt eine Erzeugerprämie im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f) MOG dar. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Januar 2010 - 10 LC 148/09 -, juris. Im vorliegenden Fall sind allerdings die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MOG nicht gegeben. Der Beklagte hat die Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 27. Juni 2005 darauf gestützt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Sonderprämie für männliche Rinder für das Wirtschaftsjahr 2004 gehabt, da nicht er, sondern die M. -S. GbR Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei und diesen bewirtschaftet habe. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Nach Art. 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist Erzeuger der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Rinderhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Als Betrieb ist nach Art. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 die Gesamtheit der in einem Mitgliedsstaat ansässigen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten anzusehen. Der Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Erzeugerbegriffs eine zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Sonderprämie ist. Denn nur Erzeuger von Rindfleisch sollen wegen wirtschaftlicher Erschwernisse infolge der Senkung des Rindfleischpreises einen Ausgleich erhalten. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 L 6040/95 -, juris. Erzeuger sind dabei die Betriebsinhaber. Dies sind nicht nur die traditionell als Einzelpersonen mit ihren Familien wirtschaftenden Landwirte, sondern auch Vereinigungen natürlicher Personen ohne Rücksicht auf die Rechtsform dieser Vereinigungen (GmbH, KG, GbR etc.). Mit Blick darauf, dass allen Erzeugern von Rindfleisch ein Ausgleich für die Senkung des Rindfleischpreises durch Gewährung einer Sonderprämie für eine begrenzte Zahl von Rindern gewährt werden soll, sollen alle von der negativen Preisentwicklung betroffenen Betriebsinhaber anspruchsberechtigt sein. Die Rechtsform, in der sich die Gesellschafter organisiert haben, ist dabei ohne Auswirkung auf die Anspruchsberechtigung. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 L 6040/95 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 19. Juni 2003 - 4 A 4106/01 -, juris. Betriebsleiter kann daher sowohl der einzelne Landwirt, der den Hof mit Familienangehörigen führt, als auch eine juristische Person oder eine GbR sein, soweit sie als sog. Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 L 6040/95 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 19. Juni 2003 - 4 A 4106/01 -, juris. Unabhängig von der Rechtsform der Person oder Vereinigung ist dabei nur derjenige als Betriebsinhaber anzusehen, der einen Betrieb tatsächlich betreibt und bewirtschaftet. Dies setzt voraus, dass der Betriebsinhaber den Betrieb in eigener Verantwortung leitet und die Produktionseinheiten selbständig bewirtschaftet. Dies erfordert, dass er die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten inne hat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt. Ferner muss sich bei ihm sowohl der Erfolg als auch der Misserfolg seiner Tätigkeit wirtschaftlich auswirken; mithin muss er das Unternehmerrisiko tragen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 10 LA 264/07 - m.w.N., juris. Hiervon ausgehend kommt es für die Frage, wer Anspruchsberechtigter einer Sonderprämie im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist, nicht auf das Auftreten einer Gesellschaft im Rechtsverkehr an, sondern darauf, wer die maßgebliche Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten und damit die verantwortliche Leitung des Betriebes inne hat und demnach den Betrieb tatsächlich bewirtschaftet. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht - so wie der Beklagte dies angenommen hat - die M. -S. GbR im Wirtschaftsjahr 2004 Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern der Kläger weiterhin Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes und damit Erzeuger im Sinne der o.g. Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 war. Ausweislich des Gesellschaftervertrages aus dem Jahre 1998 hat sich Frau B. S. zunächst als sog. stille Gesellschafterin am weiterhin existenten Betrieb des Klägers beteiligt. Nach dieser vertraglichen Vereinbarung wurde das Unternehmerrisiko, d.h. Gewinne und Verluste in einem Verhältnis von 70 % (Kläger) zu 30 % (Frau B. S. ) aufgeteilt. Das Gericht kann offen lassen, ob - wie Frau B. S. dies in der mündlichen Verhandlung angeführt hat - die M. -S. GbR nachfolgend nur zwecks Errichtung der abgebrannten Hofteile gegründet und auch nur in diesem Umfang nach außen aufgetreten ist, denn - wie bereits oben dargetan - ist für die Annahme der Betriebsinhabereigenschaft nicht das Auftreten im Rechtsverkehr entscheidend, sondern es ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass der Kläger - trotz des Auftretens der M. -S. GbR in einem gewissen Umfang - weiterhin die Entscheidungsbefugnis über die Produktionseinheiten in seinem Betrieb inne hatte und - anders als beispielsweise die Mitgesellschafterin Frau B. S. - verantwortlicher Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes war. Gegenteiliges folgt nicht aus dem Nutzungsvertrag zwischen dem Kläger und der M. -S. GbR vom 28. Oktober 2001. Zwar ist darin aufgeführt, dass der Kläger die Flächen ab September 2001 der M. -S. GbR für 25 Jahre überlässt, das Landgericht E. hat jedoch insoweit in seinem Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 T 384/02 - nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei nicht um einen Pachtvertrag handelt, sondern der Kläger die landwirtschaftlichen Flächen weiter selbständig bearbeiten sollte. Ferner sollte auch die Entscheidung darüber, wie die Flächen bewirtschaftet und welche Produkte angebaut werden, beim Kläger verbleiben. Gegen einen Pachtvertrag spricht auch, dass die M. -S. GbR hinsichtlich der Arbeiten des Klägers keinerlei Weisungsrecht hatte. Der Nutzungsvertrag vom 28. Oktober 2001 enthält zudem die Bestimmung, dass - hierauf ist im Rahmen der Gewährung von Sonderprämie für männliche Rinder besonders abzustellen - die in den Stallungen gehaltenen Nutztiere weiterhin vom Kläger gefüttert und gepflegt werden sollten. Insgesamt ist daher anzunehmen, dass im Wirtschaftsjahr 2004 nicht die M. -S. GbR, sondern der Kläger der eigenverantwortliche Betriebsleiter und damit Erzeuger war. Gegen die Annahme der Betriebsinhabereigenschaft des Klägers spricht auch nicht, dass er ab dem Jahr 1998 im Rahmen der Einkommensteuererklärung seine landwirtschaftlichen Gewinne und Verluste nicht als Einzelunternehmer, sondern für die M. -S. GbR geltend gemacht hat. Die steuerrechtliche Bewertung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsform, die der Kläger und Frau B. S. gewählt haben, ist für das Prämienrecht unverbindlich, da im Steuerrecht über die Belastung des Betroffenen mit Abgaben entschieden wird. Im Steuerrecht darf der Steuerpflichtige mit angemessenen rechtlichen Gestaltungen sein wirtschaftliches Verhalten frei wählen. Für die Entscheidung über die steuerrechtliche Anerkennung von wirtschaftlichen Gestaltungen gelten andere Maßstäbe als im landwirtschaftlichen Subventionsrecht. Das landwirtschaftliche Prämienrecht als Teil des Subventionsrechts hat sozial ausgleichende und marktlenkende Zwecksetzungen, die unter bestimmten Bedingungen finanzielle Vorteile für den Begünstigten zum Gegenstand haben. So sollen beispielsweise durch die Sonderprämie für männliche Rinder Einkommensverluste ausgeglichen und Anreize für eine Steigerung der Gesamterzeugung an Rindfleisch geschaffen werden. Steuerersparnisse mit legalen Mitteln zu erzielen, ist ein übliches und wichtiges Mittel der Steuerung jeden Gewerbebetriebes und Unternehmens gleich welcher Rechtsform, prämienrechtlich ist diese Maßnahme indessen ohne jede Aussagekraft. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 L 6040/95 -, juris. Mit Blick darauf, dass der Kläger mithin Anspruchsberechtigter der Sonderprämie für männliche Rinder im Jahr 2004 war, ist der angegriffene Bescheid vom 16. Dezember 2009 auch insoweit rechtswidrig, als der Beklagte darin die Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder 2004 abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.