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Urteil

10 U 146/18

OLG Frankfurt 10 . Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1220.10U146.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.8.2018 - 2-20 O 268/17- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich im Wege der Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten den Zugang zu den akademischen Titeln, den Namen und Adressen und den Beteiligungshöhen sowie gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft A mbH und Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft B mbH & Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft C mbH & Co. und - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft D mbH & Co. zu gewähren. Dieser Verpflichtung wird hilfsweise durch Erstellung und Herausgabe einer Liste der akademischen Titel, der Namen und Adressen und der Beteiligungshöhe sowie der gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft A mbH und Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft B mbH & Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft C mbH & Co. und - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft D mbH & Co. Genüge getan. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin ¼ und hat die Beklagte ¾ zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.8.2018 - 2-20 O 268/17- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich im Wege der Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten den Zugang zu den akademischen Titeln, den Namen und Adressen und den Beteiligungshöhen sowie gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft A mbH und Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft B mbH & Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft C mbH & Co. und - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft D mbH & Co. zu gewähren. Dieser Verpflichtung wird hilfsweise durch Erstellung und Herausgabe einer Liste der akademischen Titel, der Namen und Adressen und der Beteiligungshöhe sowie der gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft A mbH und Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft B mbH & Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft C mbH & Co. und - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft D mbH & Co. Genüge getan. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin ¼ und hat die Beklagte ¾ zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft über die Treugeber eines Fonds. Die Klägerin ist Teil des Fondshauses E, einer Initiatorin zahlreicher Zweitmarktfonds. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, auf dem sog. Zweitmarkt Anteile von Ersterwerbern an geschlossenen Fonds zu erwerben und am Ende der Fondslaufzeit gewinnbringend zu veräußern. Die Beklagte ist jeweils Treuhänderin der Beteiligungsgesellschaften des Einkaufs-Center-Fonds, der aus den vier Gesellschaften Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft A mbH und Co., Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft B mbH & Co., Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft C mbH & Co. und Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft D mbH & Co. besteht. Zugleich hält die Beklagte selbst jeweils 20 % Anteile an den Beteiligungsgesellschaften. Den Beteiligungsgesellschaften liegen wortlautgleiche Gesellschaftsverträge zugrunde. Wegen deren Inhalts wird auf die Anlage B 5 (Bl. 76 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte verwaltet die Kommanditbeteiligungen an den vier Kommanditgesellschaften des Fonds als Treuhandkommanditistin. Anleger können sich an den Gesellschaften über die Beklagte als Treuhänderin mittelbar beteiligen. Grundlage des Treuhandverhältnisses sind die im Beteiligungsangebot abgedruckten Treuhandbedingungen. § 2 Nr. 2 der Treuhandbedingungen regelt die Dauer der Treuhandverhältnisse und Einzelheiten zur Kündigung des Treuhandverhältnisses aus wichtigem Grund. In § 2 Nr. 4 der Treuhandbedingungen ist geregelt, dass die Beklagte ein Register mit Namen, Vornamen, Anschrift, Bankverbindung, Finanzamt und Steuernummer der Anteilinhaber führt. Wegen der weiteren Regelungen wird auf die Treuhandbedingungen (Anlage K 1, Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist eine der Treugeberinnen. Sie erwarb ihre Kapitalbeteiligung in Höhe von nominal 51.129,19 € am Einkaufs-Center-Fonds über den Zweitmarkt im Jahr 2016. Dafür musste sie als Zweitmarkterwerberin insgesamt 153.387,57 € aufwenden (vgl. Anlagenkonvolut K 2, Bl. 13 ff. der Akte). Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch zu. Sie hat behauptet, sie benötige die begehrte Auskunft über die akademischen Titel, die Namen, die Adressen und die Beteiligungshöhe sowie die E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten, um sich mit ihren Mitgesellschaftern insbesondere wegen der Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen zu beraten und abzustimmen. Der Auskunftsanspruch setze allein das Vorliegen einer Innen-gesellschaft voraus, die hier gegeben sei. Die Klägerin hat in erster Instanz Auskunftserteilung über sämtliche Treugeberkommanditisten, die an den vier Kommanditgesellschaften des Einkaufs-Center-Fonds beteiligt sind, verlangt (Klageantrag zu I.), ihr im Wege der Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten den Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren bzw. hilfsweise durch die Beklagte eine Liste mit den Informationen zu erstellen und an sie herauszugeben (Antrag zu II.). Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat gemeint, der Klägerin stünden die geltend gemachten Auskunfts-ansprüche nicht zu. Ihre Auskunftspflicht setze voraus, dass die Anleger untereinander eine BGB-Innengesellschaft bildeten oder dass die Treuhandverhältnisse so ausgestaltet seien, dass die Rechte der Treugeber nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich denen der unmittelbar beteiligten Anleger entsprächen. Dies sei hier nicht der Fall. Für die Annahme einer Innengesellschaft fehle der erforderliche gemeinsame Zweck. Den einzelnen Anlegern seien keine Rechte eingeräumt worden, die über Ansprüche gegenüber dem Treuhänder hinausgingen. Es liege auch keine sog. qualifizierte Treuhand vor. Die Klägerin und die Treugeber hätten nicht die rechtliche Stellung von Kommanditisten. Die Treugeber seien nach § 1 Ziffer 2 Satz 2 der Treuhandbedingungen an der Fondsgesellschaft lediglich „wirtschaftlich“, aber nicht rechtlich wie Kommanditisten beteiligt. Nach § 2 Ziffer 3 Satz 1 der Treuhandbedingungen würden die mit der Kommanditbeteiligung verbundenen Rechte, insbesondere das Stimmrecht, ausschließlich von ihr wahrgenommen. Das Auskunftsbegehren sei zudem rechtsmissbräuchlich. Die Auskunft diene alleine dem Zweck, Beteiligungen der übrigen Treugeber erwerben zu können. Bereits im Jahr 2016 habe eine andere Gesellschaft aus der E Gruppe über sie Schreiben an die Anleger versenden lassen, in denen diesen Kaufangebote für eine andere geschlossene Beteiligung („DG Anlage 22“) unterbreitet worden seien (vgl. Anlage B 6, Bl. 84 f. d.A.). Es sei ausreichend, dass sie im Wege der angebotenen sog. „Sekretariatslösung“ Schreiben der Klägerin an die anderen Anleger des Fonds weiterleite (vgl. das Schreiben der DG Anlage Gesellschaft mbH vom 5.5.2017, Anlage B 4, Bl. 75 d.A.). Zudem würde die Herausgabe der verlangten Daten gegen das Datenschutzrecht verstoßen und sei bußgeldbewehrt. Jedenfalls sei ihr Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu gewähren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu. Zum einen fehle es an einer Innengesellschaft zwischen den Treugebern. Eine solche sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch. Zum anderen werde dem Interesse der Klägerin an einer möglichen Kontaktaufnahme dadurch Genüge getan, dass ihre Schreiben von der Beklagten an die übrigen Treugeber weitergeleitet würden. Bei Bedarf und Interesse könnten diese dann mit der Klägerin Kontakt aufnehmen. Durch eine solche Vorgehensweise würden insbesondere auch die Interessen der übrigen Treugeber am Schutz ihrer Daten und vor möglicherweise wirtschaftlich unerwünschten Kaufangeboten gewahrt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 147 ff. d.A.) verwiesen. Gegen das am 27.8.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.9.2018 Berufung eingelegt und diese am 25.10.2018 begründet. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung und verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Auskunftsanspruch abgelehnt. Für den hier geltend gemachten Auskunftsanspruch des Treugebers gegenüber der Treuhänderin sei nur das Vorliegen einer Innengesellschaft notwendig. Etwas anderes gelte nur bei einem Auskunftsbegehren des Treugebers gegen die Fondsgesellschaft. Nur dafür sei ein qualifiziertes Treuhandverhältnis (Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis) erforderlich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei vorliegend eine Innengesellschaft gegeben. In seiner Entscheidung vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - gestehe der Bundesgerichtshof den Treugebern grundsätzlich einen Auskunftsanspruch zu. Im Treuhandvertrag seien Regelungen getroffen worden, aus denen sich ergebe, dass das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander das einer Innengesellschaft sei. Gemäß § 4 der Treuhandbedingungen erhalte die Beklagte für ihre Tätigkeit als Treuhänderin eine laufende Gebühr von jährlich brutto ½ % bis 1 %, bezogen auf das Fondsvermögen. Diese Gebühr werde von den Treugebern zur Förderung und Erfüllung des gemeinsamen Zwecks, nämlich der Durchführung des Treuhandverhältnisses und zur erfolgreichen Gestaltung der Beteiligung, entrichtet. Zudem sei unter § 2 Nr. 2 geregelt, dass das Treuhandverhältnis durch die Anteilsberechtigten (Treugeber) gekündigt werden könne, wenn die Kündigung durch eine Mehrheit i.H. von 75 % des Nennbetrags der im Register eingetragenen Anteile erklärt werde. Daraus werde deutlich, dass zur Abstimmung einer etwaigen Kündigung im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung ein Informationsaustausch zwischen den Treugebern erforderlich sei. Dafür bedürfe es der Bekanntgabe von Namen und Anschriften der Treugeber. Des Weiteren werde unter § 2 Nr. 3 betont, dass das Stimmrecht „im Interesse der Anteilinhaber“, d.h. im Sinne des gemeinsamen Gesellschaftszwecks ausgeübt werde. Die Treugeber hätten sich über die Beklagte als Treuhänderin ja gerade zum Zwecke einer gemeinsamen Zweckverfolgung, nämlich dem Erfolg der Beteiligung, zusammengeschlossen. Im Übrigen sei der in § 2 Nr. 3 unterstellte Stimmrechtsausschluss der Treugeber unwirksam. Das Bestehen einer Weisungsmöglichkeit des Treugebers sei dem Treuhandverhältnis als Substitutionsverhältnis schlechterdings immanent. Im Rahmen der Weisungsbefugnis verfügten die Treugeber über eigene Rechte bei der Ausübung des Stimmrechts. Um das Weisungsrecht beraten und koordinieren zu können, bedürfe es notwendigerweise der Kenntnis der Mitgesellschafter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts müsse sie sich nicht auf eine sog. „Sekretariatslösung“ vertrösten lassen. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09) habe der Treugeber das Recht, seine Mitgesellschafter zu kennen. Durch die Sekretariatslösung würden die höchstrichterlich als Kernbereiche des Gesellschaftsrechts bezeichneten Rechte des Treugebers unzulässig beschnitten. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung und Abänderung des am 23.8.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-20 O 268/17: I. Die Beklagte wird verurteilt, an sie (die Klägerin) Auskunft über den akademischen Titel, die Namen und Adressen und die Beteiligungshöhe sowie gespeicherte E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft A mbH und Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft B mbH & Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft C mbH & Co. und - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft D mbH & Co. zu erteilen. II. Die Beklagte wird verurteilt, ihr (der Klägerin) unverzüglich im Wege der Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten den Zugang zu den akademischen Titeln, den Namen und Adressen und die Beteiligungshöhe sowie gespeicherter E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft A mbH und Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft B mbH & Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft C mbH & Co. und - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft D mbH & Co. zu gewähren. Dieser Verpflichtung wird hilfsweise durch Erstellung und Herausgabe einer Liste der akademischen Titel, der Namen und Adressen und der Beteiligungshöhe sowie der gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft A mbH und Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft B mbH & Co., - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft C mbH & Co. und - der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft D mbH & Co. Genüge getan. Hilfsweise beantragt die Klägerin weiter, das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.8.2018 - 2-20 O 268/17 - aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Hilfsweise für den Fall der Berufungszurückweisung wird angeregt, das Rechtsmittel der Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte für den Fall der Stattgabe der Berufung, - die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, - ihr Schuldnerschutz nach § 712 ZPO zu gewähren. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch zustehe. Dem vorgeblichen Interesse der Klägerin an einer möglichen Kontaktaufnahme sei durch die sog. Sekretariatslösung Genüge getan. Eine Anleger-Innengesellschaft, die Voraussetzung für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs wäre, liege hier nicht vor. Insbesondere seien bei den Einkaufs-Center-Fonds keine Treugeberversammlungen eingerichtet. Die vom BGH in seiner Entscheidung vom 11.1.2011, Az. II ZR 187/09, statuierte Voraussetzung des gemeinsamen Zwecks aufgrund der Durchführung einer Anlegerversammlung sei gerade nicht erfüllt. In § 2 Nr. 3 der Treuhandbedingungen werde im Gegenteil klargestellt, dass alle mit der Kommanditbeteiligung verbundenen Rechte ausschließlich vom Treuhänder und nicht in einer Treugeberversammlung wahrgenommen würden. Den Treugebern stünden gerade keine unmittelbaren Rechte, wie Stimmrechte, zu. Zudem sei das Auskunftsbegehren der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Die Auskunft diene alleine dem Zweck, die Beteiligungen der übrigen Treuhänder erwerben zu können. Die rechtsmissbräuchlichen Absichten der Klägerin würden erneut bestärkt dadurch, dass die mit der Klägerin verwandte E1 GmbH, die ebenfalls als Treugeberin an dem streitgegenständlichen Einkaufs-Center-Fonds beteiligt sei, mit E-Mail vom 17.7.2018 auf die DG Anlage Gesellschaft mbH zugekommen sei und um die Weiterleitung eines Kaufangebots vom 5.7.2018 an die Mitgesellschafter gebeten habe. Die Klägerin und auch die F GmbH seien als Ersatzkäufer vorgesehen gewesen (vgl. das Kaufangebot der E1 GmbH vom 5.7.2018, Anlage B 9, Bl. 241 ff. d.A.). Ein weiteres Kaufangebot bezüglich des streitgegenständlichen Fonds vom 10.12.2018 habe die F GmbH, die auch Treugeberin des Fonds sei, an die Mitgesellschafter weiterleiten lassen wollen (vgl. Anlage B 14, Bl. 255 ff. d. A.). Auch hinsichtlich der Beteiligung an dem DGI-Fonds Nr. 20 habe E1 GmbH über eine mit der E-Gruppe verwandte Gesellschaft ein Kaufangebot vom 17.10.2018 unterbreitet und die DG Anlage Gesellschaft mbH um Weiterleitung an die Gesellschafter des Fonds im Wege der Sekretariatslösung gebeten (vgl. Anlage B 10, Bl. 246 ff. d.A.). Die Kaufangebote belegten, dass die Gesellschaften der E-Gruppe die Treugeberdaten ausschließlich dafür begehrten, um den übrigen Treugebern Kaufangebote unterbreiten zu können. Die Herausgabe der persönlichen Daten sei zudem mit den Grundsätzen der Art. 5 ff. der DSGVO nicht vereinbar. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung und Auslegung der DSGVO rege sie an, gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Auskunft des hessischen Datenschutzbeauftragten einzuholen. Vorsorglich beruft sich die Beklagte darauf, dass die begehrte Auskunft der Klägerin zu weitgehend sei. Sie könne jedenfalls keine Auskunft über die Beteiligungshöhe sowie gespeicherte E-Mail-Adressen verlangen. Nach Ansicht der Beklagten sei die Revision zuzulassen, da die Kammern des Landgerichts Frankfurt am Main zum Auskunftsanspruch bei vergleichbaren Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien. Zudem handele es sich um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die in einer Mehrzahl von Fällen auftreten könne und aufgetreten sei. Ihr sei ferner Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu gewähren. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des vermeintlichen Auskunftsanspruchs würde vollendete Tatsachen schaffen und zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führen. Die Einlegung eines Rechtsmittels hätte keinen Sinn, da die einmal erfolgte Herausgabe der Daten nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Die Herausgabe der sensiblen Daten würde bei ihr zudem zu einem spürbaren Reputationsverlust führen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet. Die Berufung ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Gewährung von Einsicht in die persönlichen Daten der Mit-Treugeber verlangen. Wie der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21.9.2009 - II ZR 264/08 (in NJW 2010, 439) entschieden und durch die Urteile vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 (in DStR 2011, 418) und vom 5.2.2013 - II ZR 134/11 (in NJW 2013, 2190) bestätigt hat, ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus § 716 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. 1. Dieses Auskunftsrecht steht jedenfalls einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (vgl. BGH, Urteile vom 5.2.2013 - II ZR 134/11 - in NJW 2013, 2190, Rn. 12, vom 16.12.2014 - II ZR 277/13 - in NZG 2015, 269, Rn. 11 und vom 21.7.2015 - II ZR 163/15 - zitiert nach BeckRS, Rn. 15). Eine Gleichstellung kann dadurch erfolgen, dass zwischen dem auskunftsbegehrenden Treugeber, den übrigen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis besteht, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Anspruchsteller über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5.2.2013 - II ZR 134/11 - in NJW 2013, 2190, Rn. 13). Durch diese Einbeziehung in den Gesellschaftsverband unterscheidet sich diese Gestaltung, die als sog. „offene“ oder „qualifizierte“ Treuhand zu bezeichnen ist, von dem klassischen bzw. einfachen Treuhandverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen (vgl. BGH, wie vor, Rn. 13 f. und Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., Vor § 230 Rn. 78). Den Auskunftsansprüchen des Treuhänders bejahenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5.2.2013 - II ZR 134/11 - und vom 16.12.2014 - II ZR 277/13 - lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen die Gesellschaftsverträge vorsahen, dass die Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden und die Regelungen des Gesellschaftsvertrages auch für die Treugeber gelten sollten. Überdies erklärten die Treuhandverträge die Bestimmungen der Gesellschaftsverträge auch auf das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber für anwendbar. Auch das Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung vom 16.1.2019 - 7 U 342/18 - (in NZG 2019, 540) einen Auskunftsanspruch der Treugeberin, der im Gesellschaftsvertrag die Stellung einer Direktkommanditistin eingeräumt wurde, gegen die Treuhandkommanditistin bejaht. An der erforderlichen Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis und der Gleichstellung der Treugeber-Klägerin mit den unmittelbaren Gesellschaftern der im Berufungsantrag angeführten Grundstücks-Kommanditgesellschaften fehlt es vorliegend. Die Gesellschaftsverträge der Kommanditgesellschaften, die nach dem Vortrag der Beklagten jeweils inhaltlich gleichlauten, enthalten keine Regelung zu den Treugeber-Kommanditisten. Diese sind in den Verträgen noch nicht einmal erwähnt (vgl. den Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft A m.b.H. & Co., Anlage B 5, Bl. 76 ff. d.A.). Die Beteiligungsrechte und -pflichten der Gesellschafter richten sich gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nach der Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage der Kommanditisten. Diese wird für die Klägerin und die weiteren Treugeber von der Beklagten gehalten. Deswegen stehen die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich der Beklagten und den weiteren unmittelbaren Kommanditisten zu. Soweit die Treuhandbedingungen in § 1 Nr. 2 Satz 2 vorsehen, dass die Treugeber durch den Erwerb der Anteile (lediglich) „wirtschaftlich“ die Stellung als Kommanditisten erhalten, werden die Treugeber dadurch nicht auch rechtlich den unmittelbaren Gesellschaftern gleichgestellt, ganz abgesehen von der fehlenden Verankerung im Gesellschaftsvertrag. 2. Auch ohne Vorliegen eines qualifiziertes Treuhandverhältnis im oben dargestellten Sinne steht einem Treugeber, der sich über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikums-Kommanditgesellschaft beteiligt hat, ein Auskunftsanspruch aus § 716 Abs. 1 BGB und dem Gesellschaftsvertragsverhältnis zu, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (so BGH, Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - in DStR 2011, 418, Tz. 11). Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Gesellschafts-vertrag geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einigkeit darüber enthält, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09; BGH, Urteil vom 12.11.2007 - II ZR 183/06; BGH, Beschluss vom 20.10.2008 - II ZR 207/07). Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 2 Nr. 5 der Treuhandbedingungen die Anteilinhaber als Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB qualifiziert, auf die die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB unanwendbar sein sollen. Die rechtliche Einordnung der Beziehung der Anleger untereinander beurteilt sich nach den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen und Umständen und nicht nach der ggf. auch unrichtigen Bezeichnung des Rechtsverhältnisses im Vertrag. a. Die Voraussetzungen einer GbR-Innengesellschaft sind hier erfüllt. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger des streitgegenständlichen Einkaufs-Center- Fonds ist der wirtschaftliche Erfolg ihrer Beteiligungen. Dies beinhaltet die etwaige Ausübung gemeinsamer gesellschaftsrechtlicher Rechte, die aus der Beauftragung der Beklagten resultieren. Als Beitragspflicht der Anleger genügt regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - in DStR 2011, 418, Tz. 15). Die vertraglichen Vereinbarungen erschöpfen sich auch nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem einzelnen Anleger. Die Auslegung der für alle Treugeber gleichlautenden Treuhandbedingungen ergibt vielmehr, dass diese jedenfalls auch das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als einer gesellschaftlichen Verbindung im Sinne einer GbR-Innengesellschaft regeln, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - in DStR 2011, 418, Tz. 13). Für die gesellschaftsrechtliche Natur der Anlegergemeinschaft ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich, dass den Anlegern im Treuhandvertrag das Recht auf Durchführung einer Anlegerversammlung eingeräumt wurde. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 (in DStR 2011, 418) ein Auskunftsrecht des Treugebers gegen die Treuhandkommanditistin bejaht und das Vorliegen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts auch darauf gestützt, dass der Anleger in der vertraglich vorgesehenen Anlegerversammlung Rechte wahrnehmen konnte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgingen. Der Entscheidungsbegründung lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Vereinbarung einer Anlegerversammlung für die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwingend ist. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr ausgeführt, dass „insbesondere § 8 („Versammlung der Anleger“), § 9 („Beschluss-fassung der Anlegerversammlung“) und § 14.5 des Treuhandvertrags („Neuwahl eines Treuhänders“) … der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte“ verleihen, die „neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-KG bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhand-kommanditistin“ (Unterstreichungen durch die Unterzeichner). Die Wahrnehmung einer Anlegerversammlung ist danach, wie die Wortwahl („insbesondere“, „u.a.“) zeigt, nur ein Umstand, der Rechte des Anlegers über die unmittelbare Treuhandbeziehung mit der Beklagten hinaus zu begründen geeignet ist. Daraus folgt aber nicht, dass weitere Umstände nicht ebenfalls organschaftliche Rechte des Anlegers begründen könnten. Im vorliegenden Fall ergibt sich die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit der Anleger zwar nicht aus einer vereinbarten Anlegerversammlung, sondern aus § 2 Nr. 2 der Treuhandbedingungen. Danach sind die Anteilinhaber berechtigt, die Treuhänderin, die die Anteile für jeden Anteilinhaber als Treuhandkommanditistin hält, unter bestimmten Umständen auswechseln zu lassen. Nach § 2 Nr. 2 Satz 2 der Treuhandbedingungen können die Anteilinhaber die auf unbestimmte Dauer bestehenden Treuhandverhältnisse aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung setzt nach § 2 Nr. 2 Satz 3 die Einwilligung der Anteilinhaber mit einer Mehrheit von 75 % der Kommanditeinlagen des Fonds voraus. Bei (wirksamer) Kündigung bestellt die Beklagte unverzüglich einen anderen geeigneten Treuhänder (§ 2 Nr. 2 Satz 4), der in ihre Rechte und Pflichten eintritt (§ 2 Nr. 2 Satz 5). Nach diesen Regelungen kann die Absetzung der Beklagten nur von den Anteilinhabern gemeinschaftlich und nach erfolgter Meinungs- und Mehrheitsbildung betrieben werden. Zur Abstimmung eines außerordentlichen Kündigungsrechts ist eine in den Treuhandregelungen nicht erwähnte Abstimmung bzw. Beschlussfassung der Anleger erforderlich. Die Kündigung der Treuhänderin durch einen einzelnen Anteilinhaber, der keine Mehrheit von 75 % der Kommanditeinlagen hält, wäre wirkungslos. Auch aus weiteren Bestimmungen des Treuhandvertrages ergibt sich die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit der Anleger. So sehen die Treuhandbedingungen die Verpflichtung der Beklagten vor, im Interesse aller Anteilinhaber zu handeln. Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 der Treuhandbedingungen obliegen dem Treuhänder insbesondere die ihm nach den Gesellschaftsverträgen und den Treuhandbedingungen „im Interesse der Anteilinhaber“ vorgeschriebenen Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben, wie die Ausübung des mit der Kommanditbeteiligung verbundenen Stimmrechts. Die Aufgaben hat die Beklagte nach § 2 Nr. 3 Satz 3 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach eigenem „pflichtgemäßen Ermessen“ wahrzunehmen. In § 4 der Treuhandbedingungen ist weiter die Vergütung der Beklagten für die Ausführung der ihr obliegenden Aufgaben geregelt. Diese soll bis zum 31.12.1985 0,5 % p.a. und im Zeitpunkt des Erstbeitritts 1 % p.a. auf das Fondsvermögen betragen. Die Beklagte soll berechtigt sein, die Gebühr „unter angemessener Berücksichtigung“ der zwischenzeitlichen Kostenentwicklung neu festzusetzen und auch sonst zu erhöhen, soweit die Erhöhung unter Berücksichtigung seiner Interessen für den Anleger „zumutbar“ ist. Änderungen der Treuhandbedingungen dürfen vom Treuhänder nach § 7 Nr. 1 Satz 1 nur vorgenommen werden, soweit sie „den Interessen der Anteilinhaber nicht zuwiderlaufen“. Sämtliche Regelungen betreffen die gemeinschaftlichen Interessen aller Anleger und nicht isolierte Interessen einzelner Anleger. Zwar enthalten die Treuhandbedingungen keine Regelungen für den Fall, dass die Beklagte den Interessen der Anteilinhaber zuwiderhandelt und/oder die Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnimmt oder ihr Ermessen bei diesen Aufgaben und bei der Festsetzung oder Erhöhung ihrer Vergütung fehlerhaft ausübt. Auch ist nicht geregelt, welche Rechte den Anlegern zustehen, falls die Beklagte Änderungen der Treuhandbedingungen vornimmt, die den Interessen der Anteilinhaber zuwiderlaufen. Da die in §§ 2, 4, 7 der Treuhandbedingungen geregelten Pflichten der Beklagten die Gesamtheit der Anleger und deren gemeinschaftliches Interesse betrifft („Interesse der Anteilinhaber“), kann der einzelne Anleger Rechte bei Pflichtverletzungen oder im Falle des Ermessensfehlgebrauchs der Beklagten nicht wahrnehmen. Für die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Beklagte auf Einhaltung der Treuhandbestimmungen bedarf es eines planmäßig organisierten Vorgehens der Anleger, das regelmäßig eine Willensbildung im Wege der Beschlussfassung voraussetzt. Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des im Beteiligungsangebot enthaltenen Treuhandvertrages. Dass der Treuhandvertrag auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt, ist den Treuhandbestimmungen, wie ausgeführt, hinreichend deutlich zu entnehmen. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - in DStR 2011, 418, Tz. 15). Der Auskunftsanspruch des Gesellschafters besteht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen jeden Gesellschafter der Fondsgesellschaft, der die Auskunft unschwer erteilen kann, wie hier gegen die das Anlegerregister führenden Treuhänderin (vgl. auch BGH, Urteile vom 16.12.2014 - II ZR 277/13 - in NZG 2015, 269, Rn. 29 f., vom 21.7.2015 - II ZR 163/15 - zitiert nach BeckRS, Rn. 15). b. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen. Noch unter der Geltung des BDSG war das Übermitteln personenbezogener Daten gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG a.F. im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die nunmehr geltenden Regelungen der DSGVO. Diese sieht in Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO eine § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG a.F. vergleichbare Regelung vor. Nach Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO ist die Verarbeitung der Daten, wozu auch deren Offenlegung durch Übermittlung und Bereitstellung gehört (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO), rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, deren Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist. Noch unter der Geltung des BDSG wurde angenommen, dass die Erforderlichkeit der Übermittlung personenbezogener Daten gegeben ist, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - in DStR 2011, 418, Tz. 17). Nichts anderes gilt nunmehr unter Art. 6 Abs. 1 b DSGVO, der sogar von Vertrags“erfüllung“ spricht. Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung und Auslegung von Art. 6 b) DSGVO bestehen nicht. Es bedarf daher auch nicht der Einholung einer amtlichen Auskunft des hessischen Datenschutzbeauftragten. Ausgehend davon, dass - wie oben bereits ausgeführt - dem Gesellschaftsvertrag das Recht auf Kenntnis der Mitgesellschafter immanent ist, es sich um ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem handelt, ist die geforderte Auskunft zur Durchführung/Erfüllung des Gesellschaftsvertrags notwendig (vgl. OLG München, Urteil vom 16.1.2019 - 7 U 342/18 - NZG 2019, 540; Rn: 28). Auch wenn die Treugeber in der vorliegenden Konstellation im Innenverhältnis rechtlich nicht den unmittelbar am Fonds beteiligten Kommanditisten gleichgestellt sind, sondern nur wirtschaftlich deren Stellung einnehmen (vgl. § 1 Nr. 2 Satz 2 des Treuhandvertrages), stehen dem Anleger, wie oben ausgeführt, Rechte und Einflussmöglichkeiten in Bezug auf ein Kündigungsrecht nach § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags und weiterer, auch in seinem Interesse bestehenden Treuhandregelungen zu. Die Klägerin hat daher ein beachtenswertes Interesse daran, sich über die Zusammensetzung des Gesellschafter- und Treugeberkreises zu informieren, um zu wissen, wie die Stimmen- und Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind (vgl. BGH, Urteil vom 5.2.2013 - II ZR 134/11 - NJW 2013, 2190, Rn. 33 zum Interesse des einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellten Treugebers). In diesem Sinne ist die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich; es besteht ein berechtigtes Interesse des Treugebers, seine Rechte als Mitglied der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - in DStR 2011, 418, Tz. 17; BGH, Urteil vom 5.2.2013 - II ZR 134/11 - in NJW 2013, 2190, Rn. 41; BGH, Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13 - NZG 2015, 269, Rn. 24). Es bleibt ihm überlassen, auf welchem Weg und in welcher Weise er sich an die Mitgesellschafter wenden will (BGH, Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - in DStR 2011, 418, Tz. 17). Die Klägerin braucht sich auch nicht auf die von der Beklagten angebotene „Sekretariatslösung“ verweisen lassen. Durch die Weiterleitung von Schreiben der Klägerin nur über die Beklagte würden die mitgliedschaftlichen Rechte der Klägerin nicht ausreichend gewahrt. Die Sekretariatslösung würde zudem nicht sicherstellen, dass Schreiben der Klägerin umgehend und zuverlässig an die Mitgesellschafter weitergeleitet würden. Abgesehen von der durch die Einschaltung der Beklagten zwangsläufig eintretenden Verzögerung des Informationsflusses hätte es die Beklagte in der Hand, die Weiterleitung von Schreiben, die sie selbst betreffen, wie die Vorbereitung einer Kündigung des Treuhandverhältnisses, zu verzögern, zu unterlassen oder die Wirkung der weiterzuleitenden Informationen z.B. durch Beifügung weiter Unterlagen abzuschwächen. Zudem erhielte die Beklagte dadurch ggf. Kenntnis von sie betreffenden Umständen, was sich negativ auf das Verhältnis der Beklagten zur Klägerin auswirken könnte. c. Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Grundsätzlich setzt die Pflicht zur Mitteilung von Namen und Adressen der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 716 Abs. 1 BGB keinen besonderen Anlass voraus. Ein gesetzlich geregelter Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. zu alledem: BGH, Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - in DStR 2011, 418, Tz. 22; BGH, Urteil vom 5.2.2013 - II ZR 134/11 - in NJW 2013, 2190, Rn. 43; BGH, Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13 - NZG 2015, 269, Rn. 26). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, Urteil vom 5.2.2013 - II ZR 134/11 - in NJW 2013, 2190, Rn. 43 und BGH, Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13 - NZG 2015, 269, Rn. 26). Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist keine unzulässige Rechtsausübung und auch nicht schikanös. Einer Begründung für die begehrte Auskunft bedurfte es nach obigen Grundsätzen grundsätzlich nicht. Soweit die Klägerin in erster Instanz vorgetragen hat, sie benötige die begehrte Auskunft, um sich mit ihren Mitgesellschaftern insbesondere wegen der Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen zu beraten und abzustimmen, dürften ihr Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaften (vgl. dazu die Regelungen in § 3 Abs. 2 und § 6 des Gesellschaftsvertrages, Anlage B 5, Bl. 76 ff. d.A.) nicht zustehen, da diese gemäß § 2 Nr. 3 des Treuhandvertrages von der Beklagten, die die Beteiligungen der Anleger als Treuhandkommanditistin hält, wahrgenommen werden. Ein die Annahme unzulässiger Rechtsausübung ggf. begründender bewusst unwahrer Vortrag kann darin aber nicht gesehen werden, da die Klägerin - wenngleich diese Bewertung rechtlich unzutreffend sein dürfte, da die Beklagte als Gesellschafterin originäre Inhaberin des Stimmrechts ist (vgl. zum Stimmrecht des Treuhänders auch Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage, Vor § 230, Rn. 61) - den Stimmrechtsausschluss für unwirksam hält und ein Stimmrecht für gegeben erachtet. Eine unzutreffende rechtliche Bewertung begründet keinen Rechtsmissbrauch, jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier der Fall, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte die Rechtsauffassung wider besseres Wissen nur deswegen äußert, um an die Daten der übrigen Anleger zu kommen. Zudem können die Anleger Stimm- bzw. Beteiligungsrechte zwar nicht innerhalb der Fonds- Beteiligungskommanditgesellschaften, aber innerhalb der hier vorliegenden Innengesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls in Bezug auf eine etwaige Kündigung des Treuhandverhältnisses nach § 2 Nr. 2 der Treuhandbedingungen ausüben und im Hinblick auf mögliche, oben dargestellte Pflichtverletzungen der Beklagten, sofern die Interessen aller Anleger betroffen sind. Dafür ist eine Abstimmung der Treuhänder untereinander nötig. Eine unzulässige Rechtsausübung folgt auch nicht daraus, dass andere Gesellschaften, z.T. auch aus der E-Gruppe, den Anlegern der streitgegenständlichen Beteiligung und anderer Beteiligungen Kaufangebote unterbreitet haben bzw. unterbreiten wollten. Zwar erscheint es nach den von der Beklagten in erster und zweiter Instanz vorgetragenen Vorgängen nicht fernliegend, dass die Klägerin die Auskünfte über die Treugeberdaten nutzen wird, um den Mittreuhändern aktuell oder in Zukunft Kauf-angebote zu unterbreiten. Selbst wenn dies das vorrangige Ziel des Auskunfts-verlangens der Klägerin sein sollte, wäre ein solches Ansinnen nicht per se als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen ist kein missbilligenswerter Umstand, ebenso wie eine Kontaktaufnahme zu diesen Zwecken nicht schikanös wäre. Ein Anleger ist nicht verpflichtet, stets zum Wohle aller Anleger tätig zu sein. Schließlich steht es den übrigen Anlegern frei, etwaige Kaufangebote der Klägerin anzunehmen oder abzulehnen. Einzelnen Anlegern mag ein gutes Kaufangebot sogar gelegen kommen. Die „Belästigung“ der anderen Treugeber durch den Erhalt unerwünschter Kaufangebote ist lediglich geringfügiger Art. 3. Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist in Bezug auf den Berufungsantrag zu II. weit überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 716 Abs. 1 BGB die Duldung der Einsichtnahme in die Bücher zwecks Zugangs zu den akademischen Titeln, den Namen und den Adressen und die Beteiligungshöhe sowie gespeicherter E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten verlangen. Der Kläger steht auch ein Auskunftsanspruch über die Beteiligungshöhe der Mit-Treugeber zu, da sie eine Kenntnis darüber benötigt, um im Falle einer Kündigung des Treuhandverhältnisses die nach § 2 Nr. 2 der Treuhandbedingungen erforderliche Mehrheit von 75 % der Kommanditeinlagen festzustellen. Der Beklagten steht es aber frei, der Klägerin die Auskunft durch Erstellung und Herausgabe einer Liste mit diesen Daten zu erteilen. Der Berufungsantrag zu I. ist unbegründet. Neben dem stattzugebenden Anspruch auf Gewährung der Einsicht in die Daten der Mit-Treugeber kann die Klägerin von der Beklagten nicht zusätzlich weitere (aktive) Auskunftserteilung über die Daten verlangen. § 716 Abs. 1 BGB begründet regelmäßig ein Recht auf Duldung eigenständiger Informationsbeschaffung durch den Berechtigten und keinen Anspruch auf Auskunftserteilung durch den Verpflichteten. 4. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sind gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis von ¼ zu Lasten der Klägerin und ¾ zu Lasten der Beklagten zu verteilen. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Berufungsantrag zu II. auf Duldung der Einsichtnahme in die Bücher mit der der Beklagten gewährten Möglichkeit zur Vorlage einer Liste erfolgreich war und der unbegründete Berufungsantrag zu I. auf Auskunftserteilung dem Begehren auf Duldung der Einsichtnahme in die Bücher wirtschaftlich größtenteils entsprach. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Der Auskunftsanspruch ist vermögensrechtlicher Natur, da er einem Rechtsverhältnis entspringt, welches auf Gewinn bzw. auf Erhaltung der Kapitalanlage gerichtet ist (vgl. Vorwerk/Wolf-Ulrici, ZPO, 34. Edit., § 708 Nr. 23.1). Dem Antrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO ist nicht stattzugeben. Der Umstand, dass mit der Vollstreckung endgültige Verhältnisse geschaffen werden, weil die einmal gewährte Einsichtnahme in die Daten der Treugeber nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, reicht für die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9.11.1995 - I ZR 220/95 in GRUR 1996, 78; Zöller/Herget, § 712, Rn. 1 i.V. mit § 719, Rn. 6). Auch ein „spürbarer Reputationsverlust“ steht durch die Herausgabe der Daten aufgrund eines Titels nicht zu erwarten. Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es liegen keine voneinander abweichenden Entscheidungen von Berufungsgerichten vor. Soweit die Beklagte Entscheidungen erstinstanzlicher Kammern des Landgerichts Frankfurt am Main zitiert, die, wie das angefochtene Urteil, einen Auskunftsanspruch überwiegend ablehnten, betrafen diese andere Fondsbeteiligungen mit z.T. anderen Treuhandbedingungen. Zudem stützten die Instanzgerichte ihre Entscheidungen vorwiegend auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines qualifizierten Treuhand-verhältnisses (Gleichstellung der Treugeber mit den unmittelbar beteiligten Kommanditisten). Mit diesem Auskunftsanspruch befasst sich auch der überwiegende Teil der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 5.2.2013 - II ZR 134/11 - NJW 2013, 2190; BGH, Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13 - in NZG 2015, 269; BGH, Urteil vom 21.7.2015 - II ZR 163/15). Für den hier bejahten Auskunftsanspruch kommt es auf ein qualifiziertes Treuhandverhältnis nicht an. Maßgeblich für den Auskunftsanspruch ist vielmehr die Frage, ob eine GbR-Innengesellschaft vorliegt (vgl. zum Auskunftsanspruch eines GbR-Gesellschafters BGH, Urteil vom 11.1.2011 - II ZR 187/09 - DStR 2011, 418). Dies beurteilt sich nach dem jeweiligen Einzelfall und richtet sich insbesondere nach den vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten, insbesondere der Anwendung und Auslegung der Treuhandbedingungen.