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Leitsatz

II ZB 3/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:241023BIIZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:241023BIIZB3.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/23 vom 24. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DS-GVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diese Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsaus- übung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbe- gehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entge- gen. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born und die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, V. Sander und die Richterin Adams beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 9. Januar 2023 wird auf ihre Kosten verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 €. Gründe: I. Die Klägerin ist eine Zweitmarktfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft und gehört neben anderen Zweitmarktfondsgesellschaf- ten der H. -Unternehmensgruppe an. Sie ist mit einem Anteil von nominal 20.000 € über einen Treuhand- und Servicevertrag mit der Beklagten als Treu- handkommanditistin an der I. GmbH & Co. geschlossene lnvestment-KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) beteiligt. Die Beklagte führt im Auftrag der Fondsgesellschaft ein Register mit 1 - 3 - den personenbezogenen Daten sowie der Beteiligungshöhe sämtlicher Treuge- ber. Nach § 6 Nr. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags (GV) der Fondsgesell- schaft sind die Treugeber mittelbar beteiligte Anleger im Sinne des KAGB und haben im lnnenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Die Bestimmungen des Ge- sellschaftsvertrags gelten nach § 6 Nr. 4 Satz 2 GV entsprechend für die Treu- geber. Gemäß § 6 Nr. 2 GV werden die Treugeber von der Treuhandkomman- ditistin bevollmächtigt, deren Mitgliedschaftsrechte im Umfang ihrer Treuhand- einlage selbst auszuüben. Dies schließt ausdrücklich die Befugnis ein, an Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft direkt teilzunehmen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2021 begehrte die Klägerin von der Beklagten vergeblich Auskunft über persönliche Daten sowie die Beteili- gungshöhen der an der Fondsgesellschaft beteiligten Treugeberkommanditis- ten. Zur Begründung hieß es, die Klägerin benötige die Gesellschafterliste, um mit diesen zur Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung und zum Zwecke des Meinungsaustauschs in Kontakt zu treten. Es sei auch nicht ausgeschlos- sen, dass die Daten dazu benötigt würden, den Mitgesellschaftern ein Kaufan- gebot zu unterbreiten. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über den akademischen Titel, die Namen und die Adressen sowie die Beteiligungs- höhe sämtlicher Treugeberkommanditisten der Fondsgesellschaft zu erteilen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es den Wert des Beschwerdegegenstands für das Berufungsverfahren auf 300 € festgesetzt, die Berufung nicht zugelas- sen und die Beklagte darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung 2 3 - 4 - als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht zugelas- sen sei und der Wert des Berufungsgegenstands nach den eigenen Ausführun- gen der Beklagten 600 € nicht übersteige. Für die Bemessung der Beschwer sei auf das Abwehrinteresse der beklagten Partei abzustellen, welches sich grund- sätzlich aus ihrem voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand ergebe, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Dieser sei auf maximal 300 € zu schät- zen, da die Daten der Treugeber der Beklagten vorlägen, die zuvor alle Treu- geber angeschrieben habe, und unproblematisch ohne größeren Aufwand an die Klägerin herausgegeben werden könnten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem behaupteten hohen Zeit- und Kostenaufwand, der mit der Abfrage des Einverständnisses der Treugeber zu der Weitergabe ihrer Daten an die Mitgesellschafter verbunden gewesen sei. Es handele sich nicht um notwendige Kosten, da die Beklagte weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet noch aus einem anderen Grund gehalten gewesen sei, eine solche Befragung vorzunehmen. Das fehlende Einverständnis einzel- ner Treugeber mit der Weitergabe ihrer Daten ändere nichts daran, dass die Klägerin einen aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertrags- verhältnis folgenden Anspruch auf Auskunft über ihre Mitgesellschafter habe; diese Auskunft könne auch nicht aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften, namentlich der Datenschutz-Grundverordnung verweigert werden. Die Daten- 4 5 - 5 - übermittlung sei gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) zulässig. Ein den Beschwerdewert erhöhendes schützenswertes Geheimhaltungs- interesse der Beklagten bestehe nicht. Derjenige, der mit einem anderen einen Gesellschaftsvertrag schließe, habe keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, weshalb er auch bei fehlendem Einverständnis nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Der Beklagten drohten deshalb bei einer Erteilung der Auskunft auch keine Schadensersatzansprüche seitens der Treugeber. III. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe- schwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nicht zulässig. Die Sache hat weder grund- sätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung erforderlich. Soweit die Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf Gewährleistung effektiven Rechts- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, liegen solche Rechts- verletzungen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen und ihr den Zugang zur Rechts- mittelinstanz mithin nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtferti- gender Weise erschwert. Der Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung der Beklagten übersteigt 600 € nicht. 6 7 - 6 - 1. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage auf, ob einem - auf das Recht zur Kenntnis der Mitgesellschafter (bzw. Mittreugeber) gestützten - Anspruch eines Kommandi- tisten (bzw. Treugebers) einer Publikumspersonengesellschaft auf Auskunft über bzw. Einsichtnahme in personenbezogene Daten seiner Mitgesellschafter (bzw. Mittreugeber) der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB, insbesondere wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, entgegensteht, wenn mit dem Verlangen nach Auskunft bzw. Einsichtnahme ausdrücklich - jedenfalls auch - der Zweck verfolgt wird, den betreffenden Mit- gesellschaftern (bzw. Mittreugebern) anschließend Kaufangebote für ihre eige- ne (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung an der Publikumspersonengesell- schaft zu unterbreiten. Es bedarf insoweit auch nicht der Rechtsfortbildung. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985 Rn. 3; Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 396/12, ZIP 2014, 191 Rn. 2). Klärungsbedürftig in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage, wenn sie vom Bundesgerichtshof nicht ent- schieden und von Oberlandesgerichten oder in der Literatur unterschiedlich be- antwortet wird (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 396/12, ZIP 2014, 191 Rn. 2). Der Klärungsbedarf entfällt, wenn abweichende Ansichten im Schrifttum 8 9 - 7 - vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985 Rn. 3). b) Eine klärungsbedürftige umstrittene Rechtsfrage stellt sich nicht. aa) Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung stellt ein Aus- kunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, An- schriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, die- sen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, keine unzulässige Rechts- ausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz- Grundverordnung entgegen (OLG München, NZG 2019, 540 Rn. 23, 27 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 10 U 146/18, BeckRS 2019, 67300 Rn. 44 ff., 54 f.; KG, Beschluss vom 15. April 2020 - 23 U 149/18, juris Rn. 30, 34 f.; NZG 2020, 985 Rn. 16 aE). Diese Rechtspre- chung ist in der Literatur auf Zustimmung gestoßen (MünchKomm- HGB/Grunewald, Bd. 2, 5. Aufl., § 166 Rn. 15; Chatard/Horn, ZIP 2019, 2242, 2244, 2247 f.; Kunkel/Kunkel, jurisPR-HaGesR 41/2021 Anm. 6; Schultheis, GWR 2019, 93; Vosberg/Klawa, EWiR 2019, 231, 232; Wehmeyer, PinG 2019, 182). Eine Grundsatzbedeutung i.S.d. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht durch die abweichende, zumal nicht rechtskräftig gewordene Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 22. Dezember 2017 - 15 O 3391/17, BeckRS 2017, 15416 als Vorinstanz zu OLG München, NZG 2019, 540) begründet werden. Ebenso wenig vermag die von der Rechtsbeschwerde angeführte abweichende Literaturstimme (Paul, GWR 2019, 413, 415), welche die Kenntnis der Beteiligungshöhe der übrigen Mitgesellschafter lediglich für sinnvoll, nicht aber für erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO erachtet, grundsätzlichen Klärungsbe- 10 11 - 8 - darf begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985 Rn. 3). bb) Diese obergerichtliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 11). Danach muss, wer sich an einer Perso- nen- bzw. Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publi- kumsgesellschaft beteiligt, damit rechnen, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter bzw. diesen gleichgestellten Mit- treugebern mitgeteilt wird. Aufgrund des durch den Gesellschaftsvertrag be- gründeten Vertragsverhältnisses ist es ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht des Gesellschafters, die Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu erfahren. Zwar bezogen sich die bisherigen Entscheidungen des Bundesge- richtshofs ausdrücklich nur auf die Kenntnis der Mitgesellschafter, d.h. deren Namen und Anschriften. Aus der Begründung des Auskunftsrechts durch den Bundesgerichtshof ergibt sich aber mit hinreichender Klarheit, dass auch die Mitteilung der Beteiligungshöhe datenschutzrechtlich zulässig ist. In jeder Ge- sellschaft ist das Zusammenwirken der Gesellschafter ein elementarer Bestand- teil der Willensbildung. Deshalb muss insbesondere der Anleger einer Publi- kumsgesellschaft, wenn seine Stimmkraft von der Höhe der gezeichneten Kapi- taleinlage abhängig ist, wie hier nach § 11 Nr. 3 GV, wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind, um seine Mit- gliedschaftsrechte informiert ausüben zu können. Es macht für die Stellung des die Auskunft begehrenden Gesellschafters gerade einen entscheidenden Un- terschied, ob neben ihm nur Kleinanleger oder auch ein oder mehrere Großan- leger beteiligt sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 33). Infolgedessen ist auch die Kenntnis vom Umfang der 12 - 9 - Beteiligungen der Mitgesellschafter für die informierte Ausübung der Mitglied- schaftsrechte erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO. cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird der Rahmen der üblichen gesellschaftlichen Belange nicht verlassen, wenn darüber hinaus die Auskunft auch zu dem weiteren Zweck verlangt wird, Kaufangebote für Anteile von Mitgesellschaftern vorzubereiten. Es ist ein legitimes, aus dem Gesell- schaftsverhältnis und dem daraus entstandenen Vertragsverhältnis entstande- nes Interesse eines Gesellschafters, seinen Einfluss auf die Gesellschaft durch den Ankauf weiterer Anteile zu vergrößern (vgl. OLG München, NZG 2019, 540 Rn. 30; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 10 U 146/18, BeckRS 2019, 67300 Rn. 54 f.; KG, Beschluss vom 15. April 2020 - 23 U 149/18, juris Rn. 34 f.). Aufgrund der Verwendung der Daten in Angele- genheiten der Gesellschaft(er) sowie nur gegenüber Mitgesellschaftern kann ein solches Erwerbsangebot auch nicht mit einer Weitergabe der Daten an Drit- te oder eine Nutzung zu gesellschaftsfremden Zwecken verglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 44). dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebietet das Merkmal der Erforderlichkeit in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO auch nicht, diese Auskunftsansprüche anstatt einer Übermittlung der personen- bezogenen Daten an den Anspruchsteller in der Weise zu erfüllen, dass der Anspruchsgegner oder ein Dritter als Informationstreuhänder die Information über die Erwerbsabsicht eines Gesellschafters zum jederzeitigen Abruf bereit- hält oder den anderen Gesellschaftern bei entsprechender vorheriger Einwilli- gung proaktiv mitteilt. Die Rechtsbeschwerde legt bereits die von ihr hierfür gel- tend gemachte grundsätzliche Bedeutung bzw. den Rechtsfortbildungsbedarf gemäß § 574 Abs. 2 nicht dar. 13 14 - 10 - Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich der die Auskunft begehrende Gesellschafter nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum oder auf die Einrichtung eines Datentreuhänders als milderes Mittel verweisen lassen muss. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlas- sen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesell- schafter wenden wollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17; Beschluss vom 22. Februar 2016 - II ZR 48/15, ZD 2016, 586 Rn. 13 mwN). In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 10 U 146/18, BeckRS 2019, 67300 Rn. 49 f.; ebenso vor Inkrafttreten des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 14 U 13/12, juris Rn. 202 f.) und im Schrifttum (Chatard/Horn, ZIP 2019, 2242, 2245) wird dem- entsprechend die Erfüllung der Auskunfts- bzw. Einsichtnahmeansprüche eines Gesellschafters über einen lnformationstreuhänder nicht für hinreichend erach- tet, da auf diesem Weg die mitgliedschaftlichen Rechte des die Auskunft begeh- renden Gesellschafters nicht ausreichend gewahrt werden. Das einzige abwei- chende, zumal nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2018 (2-20 O 268/17, BeckRS 2018, 23648 Rn. 11 als Vorinstanz zu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 10 U 146/18, BeckRS 2019, 67300 Rn. 49 f.) kann keine Grundsatzbedeutung i.S.d. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründen. Ebenso wenig besteht der geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf. In der Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch an- zuwenden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Belästigung der anderen Treugeber durch die Übermittlung unerwünschter Kaufangebote auch nicht erheblicher, sondern vielmehr lediglich geringfügiger Art. Es steht ihnen 15 - 11 - frei, etwaige Kaufangebote der Klägerin anzunehmen oder abzulehnen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 10 U 146/18, BeckRS 2019, 67300 Rn. 55). ee) Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die Absicht der Klägerin, mithilfe der begehrten personenbezogenen Daten der übrigen Gesellschafter deren Beteiligungen an der Fondsgesellschaft zum Zwecke der Errichtung eines eige- nen Immobilienfonds zu erwerben und so in Konkurrenz zu der Fondsgesell- schaft zu treten, nicht hinreichend dargetan sei, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Eine nur abstrakte Missbrauchsgefahr gewährt kein Recht, gegenüber dem Mitge- sellschafter anonym zu bleiben (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 13; Beschluss vom 19. November 2019 - II ZR 263/18, WM 2020, 458 Rn. 36). 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), und ihr den Zugang zur Rechtsmitte- linstanz mithin nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen- der Weise erschwert. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerde- wert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentli- chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse 16 17 18 - 12 - daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 9/22, NZG 2023, 1233 Rn. 4 mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO einge- räumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesonde- re dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerde- gegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat. Denn der Sinn des dem Berufungsgericht einge- räumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht be- rechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 9/22, NZG 2023, 1233 Rn. 5 mwN). b) Gemessen hieran ist die Festsetzung des Werts des Beschwerdege- genstands durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsge- richt hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. aa) Das Berufungsgericht hat insbesondere ein den Beschwerdewert steigerndes Geheimhaltungs- und Datenschutzinteresse der Beklagten rechts- fehlerfrei mit der Begründung verneint, dass die verlangte Auskunft selbst unter Berücksichtigung des von der Klägerin ausdrücklich nicht ausgeschlossenen Zwecks, den übrigen Treugebern Kaufangebote für ihre mittelbaren Beteiligun- gen an der Fondsgesellschaft zu unterbreiten, datenschutzrechtlich unbedenk- lich und somit nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sei. Ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten ergibt sich namentlich nicht daraus, dass die Erteilung der Auskunft bzw. Gewährung der Einsicht mit einem 19 20 21 22 - 13 - Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung verbunden wäre oder ihr Schadensersatzansprüche der 458 Treugeber, die mit einer Wei- tergabe ihrer personenbezogenen Daten an Mitgesellschafter bzw. -treugeber nicht einverstanden sind, gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO sowie wegen Verlet- zung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG drohen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem Gesell- schaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehba- res mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begrün- deten Vertragsverhältnis als solchem. Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot ge- mäß § 226 BGB begrenzt. Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der - wie hier - im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 11). Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Auskunftsan- spruchs hat der Bundesgerichtshof zu § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG aF entschieden, dass das Übermitteln personenbezogener Daten im Rahmen eines rechtsge- schäftlichen Schuldverhältnisses zulässig ist, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Antragsteller auskunftsberech- tigt und bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der 23 24 - 14 - Pflicht oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis ange- wiesen ist. Dabei ist für den Gesellschafter die Kenntnis seiner Mitgesellschaf- ter zur effektiven Nutzung seiner Rechte in der Gesellschaft erforderlich (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 41; Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 24; Beschluss vom 22. Februar 2016 - II ZR 48/15, ZD 2016, 585 Rn. 12). An diesen Grundsätzen hat sich auch mit Inkrafttreten der Datenschutz- Grundverordnung nichts geändert. Die personenbezogenen Daten der Gesell- schafter werden gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO für festgelegte, ein- deutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet. Ihre Verarbeitung zum Zwecke der Weitergabe an andere Treugeber entspricht der gesetzlichen Ver- pflichtung aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO erlaubt die Verarbeitung der Daten zur Erfül- lung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Dazu ge- hört auch die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gefahr eines Bußgeldes wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen berufen (BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - II ZR 263/18, WM 2020, 458 Rn. 29 f.). bb) Ohne Erfolg bleiben die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Ein- wendungen. (1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es unerheblich, dass der überwiegende Anteil der Treugeber einer Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin widersprochen hat. Das Auskunftsrecht kann weder durch Regelungen 25 26 27 - 15 - im Gesellschaftsvertrag noch durch Regelungen im Treuhandvertrag ausge- schlossen werden; eine entsprechende Vereinbarung wäre nach § 242 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 24). Dies muss erst recht für eine einseitige Widerspruchserklärung der im Innenverhältnis gleichgestellten Treugeber gelten, so dass entgegen der An- sicht der Rechtsbeschwerde die für die Befragung der Mittreugeber entstande- nen Eigen- und Fremdkosten für die Bemessung der Beschwer außer Betracht bleiben. (2) Soweit die Rechtsbeschwerde eine Werterhöhung mit einer von der Beklagten befürchteten Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch die Treu- geber wegen der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten trotz des nicht erteilten Einverständnisses begründen will, betreffen diese Risiken bei der Wertfestsetzung ohnehin nicht zu berücksichtigende Drittbeziehungen. Drittbe- ziehungen stellen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar und haben deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts für den Auskunftsanspruch, son- dern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8, 12; Beschluss vom 27. April 2021 - II ZR 110/20, juris Rn. 3; jeweils mwN). 3. Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Notwendigkeit, nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Die Vorlagepflicht setzt voraus, dass in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, dass die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, NJW 1983, 1257; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., 28 29 - 16 - Art. 267 AEUV Rn. 33; acte claire). Von letzterem ist hier auszugehen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - II ZR 263/18, NZG 2020, 381 Rn. 37). Danach ergibt sich offenkundig bereits aus Nr. 48 der Erwägungen zur Datenschutz- Grundverordnung, worin die Datenverarbeitung sogar innerhalb einer Unter- nehmensgruppe als mögliches berechtigtes Interesse aufgeführt wird, dass der Kenntnisnahme von Daten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme zu Mitge- sellschaftern die Datenschutz-Grundverordnung und insbesondere Art. 5 und Art. 6 DS-GVO nicht entgegensteht. Dies gilt erst recht innerhalb der Gesell- schaft zwischen den Gesellschaftern und zwar auch in dem Fall, dass der Ge- sellschafter im Rahmen der Wahrnehmung seiner eigenen Beteiligungsrechte - 17 - seinen Mitgesellschaftern u.a. ein Kaufangebot unterbreiten möchte. Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2022 - 32 C 315/21 - LG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2023 - 309 S 24/22 -