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Beschluss

10 U 67/20

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0422.10U67.20.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.2.2020 - Az.: 2-21 O 238/19 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt den Klägern nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf bis 95.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.2.2020 - Az.: 2-21 O 238/19 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt den Klägern nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf bis 95.000,- € festgesetzt. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.3.2021 Bezug genommen (Bl. 252 - 264 d.A.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der weiteren Stellungnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 12.4.2021, zu deren Einzelheiten auf Bl. 275 ff. d.A. verwiesen wird. Soweit die Kläger zunächst darauf abstellen, dass gegenüber dem Mustertext die Widerrufsbelehrung unter der Rubrik „Widerrufsfolgen“ in Abs. 2 die Einfügung „für das Unterkonto Nr. ...“ enthält (Bl. 246 d.A.), handelt es sich - ebenso wie beim individuell einzusetzenden Tageszinsbetrag - um eine Anpassung des Musters an den Vertragsgegenstand, die sich zwanglos mit der Vertragsurkunde selbst (dort unter II. / Unter-Konto-Nr. ...; Anl. K1 S. 1) einordnen und nachvollziehen lässt. Eine (inhaltliche) Abweichung vom Mustertext ist hiermit nicht verbunden. Es bleibt im Übrigen aus den dargestellten Grundsätzen auch dabei, dass die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 BGB („… alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB…“) im Bereich der Immobiliarkredite klar und verständlich ist (s. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris, Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 31.3.2020 - XI ZR 299/19, juris; vom 9.6.2020 - XI ZR 381/19, juris). Dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.3.2020 (C-66/19, juris - Kreissparkasse Saarlouis) den Kaskadenverweis als Verstoß gegen die Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.4.2008 angesehen hat, ist für die hier im Streit stehenden Immobiliendarlehensverträge aus den genannten Gründen nicht maßgeblich, da die Richtlinie für derartige Verbraucherkreditverträge nicht gilt. Deshalb verhelfen den Klägern auch die ins Feld geführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 (Az.: XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19, juris) nicht zum Erfolg, denn diese bezogen sich nicht auf die hiesige Konstellation eines Immobiliardarlehensvertrags, wie dies die Kläger auch selbst erkennen. Unabhängig davon entsprach die hervorgehobene und deutlich gestaltete Widerrufsinformation der Beklagten dem gesetzlichen Muster, weshalb der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (i.d.F. vom 27.7.2011) zugutekommt (ausführlich BGH, Beschluss vom 31.3.2020 - XI ZR 198/19, juris, Rn. 10 ff.). Die Belehrung ist dabei auch gegenüber dem übrigen Vertragstext hinreichend deutlich hervorgehoben und deutlich gestaltet. Zwar sind auf Bl. 7 des Vertragstextes (Bl. 22 d.A.) zwei vergleichbare Umrahmungen vorhanden. In der Gesamtschau der 8-seitigen Urkunde ergibt sich jedoch eine ausreichend deutliche Hervorhebung. Mit dem Einwand eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten aus Art. 247 § 8 Abs. 2 a.F. EGBGB hat sich der Senat auf S. 9 seines Hinweisbeschlusses auseinandergesetzt. Wie ausgeführt, betrifft die Vorschrift des Art. 247 § 8 Abs. 2 a.F. EGBGB in Gänze v.a. den Fall, dass ein (endfälliges) Darlehen aufgenommen wird, bei dem während der Laufzeit des Darlehens nur Zinsen zu zahlen sind, die Tilgung allerdings gegen Abschluss einer Kapitallebensversicherung oder eines Bausparvertrages ausgesetzt wird [Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 492, Rn. 76]. Es soll für den Verbraucher (in Anbetracht der Rückzahlungsendfälligkeit) eine Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit der laufenden Sollzinsen als Kosten (ohne Tilgung) gewährleistet werden (Art. 247 § 8 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F.) und es muss im Vertrag zudem ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass die Ablaufleistung des Vertrages zur Vermögensbildung nicht ausreichen kann, um das Darlehen bei (End-)Fälligkeit zurückzuführen (Art. 247 § 8 Abs. 2 a.F. EGBGB; dazu Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 3. Abschnitt. Einlagen- und Kreditgeschäft, 16. Kapitel, Kreditvertrag § 81, Verbraucherdarlehensrecht Rn. 121, zit. nach beck-online). Denn der weitere Vertrag neben dem Darlehensvertrag ist in diesen Fällen lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens, nicht aber dazu bestimmt, dessen vollständige Tilgung unabhängig von der Höhe der später ausbezahlten Versicherungsleistung zu bewirken [§ 364 Abs 2 BGB; Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 492, Rn. 76 m.w.N.]. Das Risiko, dass diese Mittel nicht ausreichen und eine Unterdeckung entsteht, trägt mithin der Darlehensnehmer. Im streitgegenständlichen Fall liegen die Dinge allerdings anders. Die Kläger schuldeten nach der vertraglichen Ausgestaltung - wie üblich - monatliche Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der Beklagten, wobei die vereinbarungsgemäß neu abzuschließenden Risikolebensversicherungsverträge im Wege der Anspruchsabtretung als zusätzliche Sicherheiten dienen sollten (Darlehensvertrag VI.). Die Risikolebensversicherungsprämien waren hier Kosten dieser vorausgesetzten Sicherheitengestellung und als solche angegeben - auch in der vorvertraglichen Information (Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB; Bl. 62 d.A.). Hierin liegen weder eine Vermögensbildung noch ein (mit einem erhöhten Restschuldrisiko behaftetes) Tilgungsersatzmodell bzw. eine Tilgungsaussetzung. Der Darlehensrückzahlungsanspruch war auch nicht endfällig, sondern sogleich ratierlich fällig. Dass die anfallenden Zusatzkosten der noch bei einem Dritten abzuschließenden Versicherungsverträge verbindlich nicht festzulegen waren und überdies unter der Rubrik III. der Darlehensvertragsurkunde und im Rahmen der vorvertraglichen Information (Bl. 62 d.A.) dargestellt waren (so bereits S. 10 f. des Hinweisbeschlusses), gilt außerdem auch hier. Es ist hier jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Drittanbieterkosten bei erst noch abzuschließenden Verträgen hätte genauer angeben können und müssen, als sie dies im Darlehensvertrag unter der Rubrik III. (Anl. K1, S. 2) mit den jährlichen Kosten von 363,24 € getan hat (vgl. auch OLG Hamburg Beschluss vom 11.2.2019 - 13 U 114/18 = BeckRS 2019, 44552, beck-online). Der Betrag von 363,24 € entspricht retrospektiv dem späteren Jahresbetrag der Beiträge der Kläger für die abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Bl. 203 Rs, 206 Rs d.A.). Auch für diesen Zusammenhang weist die Beklagte nachvollziehbar darauf hin (Bl. 248 d.A.; vgl. auch Bl. 243 d.A.), dass dies hingegen verbindlich im Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses ex ante nicht festzulegen war, zumal zwischen den Beteiligten auch branchentypischerweise eine jährliche oder monatliche Zahlweise vereinbart werden kann. Schon ausweislich der Darlehensvertragsurkunde erschließt sich, dass die betreffenden Risikolebensversicherungsverträge bei der Aa.G. in jenem Zeitpunkt erst noch neu abzuschließen sein würden (Darlehensvertrag VI. Nr. 4). Im Einklang steht dies mit den Daten der Darlehensvertragsunterzeichnung (10.5.2013/14.5.2013; Bl. 7 der Darlehensvertragsurkunde) und der erst späteren verbindlichen Policierung und Übersendung der Versicherungsscheine am 24.5.2013 (Bl. 206 d.A.) und 6.6.2013 (Bl. 203 d.A.) nach Prüfung und Annahme durch den Versicherungsanbieter. Den tragenden Ausführungen im Hinweisbeschluss zu einer nicht feststellbaren Fehlerhaftigkeit des effektiven Jahreszinses bzw. einem nicht feststellbaren Verstoß gegen Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB a.F. sind die Kläger nicht mehr entgegengetreten, so dass sich demgemäß die in der Stellungnahme aufgeworfene Frage nach einer hieran im Einzelfall anschließenden Sanktion an sich im Weiteren nicht stellt. Der von den Klägern ins Feld geführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2019 (Az. XI ZR 650/18, Rn. 36, 41) lässt sich aber jedenfalls auch nicht entnehmen, dass eine - unterstellte - marginale Fehlerhaftigkeit der Berechnung des effektiven Jahreszinses ein Fortbestehen des Widerrufsrechts wie bei einer gänzlich fehlenden Angabe zu bedingen hätte. Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag - wie bereits im Hinweisbeschluss dargestellt - die Angabe der Vertragslaufzeit (Anl. K1, Bl. 1), welche sich wie aus VIII.8. ersichtlich berechnete. Auf bestehende Kündigungsmöglichkeiten waren die Kläger zum einen unter Ziff. 12 des ESM (Bl. 62 d.A.) sowie in der Vertragsurkunde unter VIII.7.3. (Anl. K1, Bl. 4) hingewiesen. Die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F., welcher unter Nr. 5 die Angabe des bei der Kündigung des Vertrags einzuhaltenden Verfahrens vorsah, war bei Immobiliendarlehensverträgen wie dem hiesigen nicht anwendbar (Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009). Auch aus der Vorschrift des § 494 Abs. 6 BGB a.F. sind darüberhinausgehende Pflichten zu entsprechenden Informationen nicht abzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 = BGHZ 213,52-64; OLG Hamm, Urteil vom 11.9.2017 - 31 U 27/16 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 22.2.2018 und 28.3.2018 - 17 U 211/17 -, vorgelegt Bl. 78 ff. d.A.). Soweit die Kläger hier dennoch im Hinblick auf eine Informationspflicht zu § 314 BGB auf eine Entscheidung des OLG Koblenz aus dem Jahre 2015 abstellen (Urteil vom 15.10.2015 - 8 U 241/15 - juris), hat der Bundesgerichtshof (sogar) für den Fall eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages entschieden, dass zu den - hier schon nicht obligatorischen - Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB gehört (BGH, Urteil vom 5.11. - XI ZR 650/18 - Leitsatz, BGHZ 224, 1-20). Darüber hinaus findet sich im Vertragstext unter VIII.8. aber auch der klarstellende Passus: „Gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehensnehmers bleiben unberührt.“ (Anl. K1 S. 4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vgl. Heßler in Zöller, 33. Aufl. 2020, § 522 Rn. 42). Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 4.7.2002 - V ZR 75/02 = NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.3.2003 - V ZR 291/02 = NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Der Streitwert war wie geschehen festzusetzen (vgl. Bl. 21 d.A.; BGH, Beschlüsse vom 21.2.2017 - XI ZR 398/16 - und vom 4.3.2016 - XI ZR 39/15 – juris). --- Vorausgegangen ist unter dem 11.3.2021 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.2.2020 - Az.: 2-21 O 238/19 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Gründe I. Die Parteien streiten in der Berufung weiter um den Widerruf, hilfsweise die Kündigung, eines Immobiliarverbraucherdarlehensvertrages. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 10.5.2013 / 14.5.2013 einen Darlehensvertrag, zu dessen Inhalt auf die vorgelegte Anl. K1 verwiesen wird und der im Vorfeld durch die B-Gesellschaft ..., Stadt1, vermittelt worden war. Der Ausdruck des Darlehensvertrags weist in der Fußzeile das Datum des 3.5.2013 auf. Des Weiteren existiert eine ebenfalls auf den 3.5.2013 datierende Unterlage „Baufinanzierung“ (Bl. 55 ff. d.A.), welche unter anderem neben den Eckdaten des Finanzierungsvorschlags (Bl. 57 ff. d.A.) auch ein sogenanntes „Europäisches Standardisiertes Merkblatt“ (Bl. 59 ff. der Akte) mitumfasste. Zu den Einzelheiten wird entsprechend verwiesen. Die Beklagte verlangte von den Klägern zum Abschluss des Darlehensvertrages, dass die Kläger je eine neue Risikolebensversicherung über jeweils 150.000,00 € beim Drittanbieter der A AG abschließen sollten. Die Lebensversicherungen sollten als Sicherheiten im Betreff der Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten dienen. Die monatlichen Kosten der Lebensversicherungen für beide Kläger sind entsprechend unter III. („Weitere Kosten ohne Berücksichtigung im effektiven Jahreszins“) des Darlehensvertragstextes sowie unter Nr. 11 des ESM (Bl. 62 d.A.) mit jeweils 363,24 € ausgewiesen. Die Kläger unterzeichneten die Vertragsurkunde am 10.5.2013 in der Filiale der Beklagten in Stadt2 und bestätigten hierbei unter anderem auch per Unterschrift den Erhalt der vorvertraglichen Information zur Darlehensvermittlung sowie des „Europäisches Standardisiertes Merkblatt“ - im Folgenden: ESM. Hierzu wird auf Bl. 8 der Anl. K1 verwiesen. Mit Schreiben vom 14.2.2019 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen, hilfsweise die Kündigung gemäß § 494 BGB. Die Kläger haben vorgebracht, sie hätten den Darlehensvertrag widerrufen können, weil die Widerrufsfrist nicht abgelaufen sei. Denn die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Es habe sich um einen Fernabsatzvertrag gehandelt. Der Vertrag lasse die erforderlichen Pflichtangaben vermissen. Auch stehe ihnen wegen fehlender Pflichtangaben ein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB a.F. zu. Die Kläger haben vor dem Landgericht beantragt festzustellen, dass sie wegen des Widerrufs - hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 BGB - vom 14.2.2019 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 3.5.2013 über 360.000,00 € (Kto.-Nr. ...) verpflichtet sind, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen, sowie ferner die Beklagte zu verurteilen - hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist - an die Kläger eine Ausfertigung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten für Dienstleistungen bei Immobiliardarlehensverträgen - hilfsweise: Verbraucherdar-lehensverträgen - das für den Monat Mai 2013 - hilfsweise: Juni 2013; hilfsweise April 2013 - galt, herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat entgegnet, dass ein Widerruf nicht mehr in Betracht komme, weil die Widerrufsbelehrung wirksam und ordnungsgemäß gewesen sei und alle erforderlichen Pflichtangaben erteilt worden seien. So hätten bei dem hiesigen Vertrag als einem Immobiliardarlehensvertrag lediglich reduzierte Pflichtangaben erteilt werden müssen. Ein Kündigungsrecht stehe den Klägern nicht zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag gehandelt habe, weil die Kläger den Vertrag nach Vermittlung durch die B-Gesellschaft ..., Stadt1, in der Filiale der Beklagten in Stadt2 abgeschlossen hätten. Die Widerrufsinformation der Beklagten entspreche wortwörtlich dem gesetzlichen Muster nach Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 27.7.2011, gültig vom 4.8.2011 bis zum 12.6.2014. Zudem hätten gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. i.V.m. § 503 BGB a.F. lediglich reduzierte Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-7, 10, 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB a.F. gegolten. Diese seien erteilt worden. Hierbei sei insbesondere auch nicht erkennbar, dass der effektive Jahreszins falsch berechnet worden sei. So ergebe sich ohne Berücksichtigung der monatlichen Beiträge für die Risikolebensversicherungen als Sicherheit ein effektiver Jahreszins von 2,511 % p.a., weshalb eine Unrichtigkeit so nicht hinreichend dargetan sei. Auch ein Kündigungsrecht bestehe nicht. Insbesondere die Sanktion des jederzeitigen Kündigungsrechts gemäß § 494 Abs. 6 BGB greife nur in den Fällen, in denen der Darlehensgeber keinerlei Angaben zu Laufzeit oder zum Kündigungsrecht gemacht habe, soweit sich diesbezüglich eine Verpflichtung aus Art. 247 § 6 und 9-13 EGBGB a.F. ergebe. Zudem seien nähere Angaben zu Kündigungsrechten bei dem hiesigen Immobiliardarlehensvertrag gemäß den reduzierten Pflichtangaben nicht notwendig gewesen. Auch die kostenlose Herausgabe eines (weiteren) Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten könnten die Kläger nicht verlangen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung unter Fortführung ihre erstinstanzlichen Anträge und führen insbesondere gegen das landgerichtliche Urteil ins Feld, die Beklagte habe entgegen Art. 247 § 8 Abs. 2 EGBGB a.F. eine Aufstellung über die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten in Betreff der Kosten der Risikolebensversicherungen ebenso wenig mitgeteilt wie sie darauf hingewiesen habe, dass hierdurch die Tilgung des Darlehens nicht gewährleistet werde. Ferner sei der Passus in der Widerrufsbelehrung „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; […]“ als missverständlich zu rügen. Auch sei der Kaskadenverweis auf die einschlägigen Pflichtangaben nicht hinreichend klar und bedinge eine Missverständlichkeit der Widerrufsbelehrung, zumal für den Verbraucher ex ante nicht ersichtlich sein könne, ob es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag zu marktüblichen Bedingungen handle. Auch würde sich - so die Kläger - ein höherer Effektivzins als 2,52 % ergeben, würde man die Kosten für die Risikolebensversicherungen in die Berechnung miteinbeziehen; die Berechnung des effektiven Jahreszinses sei hier gemäß § 6 PAngV falsch. Auch bestehe ein Anspruch auf die Herausgabe des verlangten Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.2.2020 - 2-21 O 238/19 - abzuändern und 1. festzustellen, dass sie wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 BGB] vom 14.2.2019 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 3.5.2013 über 360.000,00 € (Kto.-Nr. ...) verpflichtet sind, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen; 2. die Beklagte zu verurteilen [hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist], an die Kläger eine Ausfertigung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten für Dienstleistungen bei Immo-biliardarlehensverträgen [hilfsweise: Verbraucherdarlehensverträgen] das für den Monat Mai 2013 [hilfsweise: Juni 2013; hilfs-hilfsweise April 2013] galt, herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien wechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und ist offensichtlich unbegründet. Die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation genügt den einschlägigen Erfordernissen. Sie hat die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt und der Widerruf der Kläger ist verfristet. Ferner bestehen weder ein Kündigungsrecht noch ein Anspruch auf Herausgabe des begehrten Preis- und Leistungsverzeichnisses. (1) Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009 galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB in der Fassung vom 29.7.2009 über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte Mitteilungspflichten. Ein solcher Immobiliardarlehensvertrag gem. § 503 BGB a.F. liegt hier vor (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteile vom 4.7.2017 - XI ZR 741/16 = NJW-RR 2017, 1077, vom 19.1.2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 = NJW 2016, 1379 Rn. 17). Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung durch eine Grundschuld abhängig. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (s. unter www.bundesbank.de) - betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für besicherte Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 5 Jahren bis 10 Jahren bei Vertragsschluss (Mai 2013) 2,56 %. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins lag bei 2,52 % und damit weniger als einen Prozentpunkt unter der MFI-Zinsstatistik, so dass die Beklagte den Klägern ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich und letztlich sogar günstig waren. Dass - wie die Kläger u.a. beiläufig ins Feld führen (Bl. 185 ff. d.A.) - die Marktüblichkeit zumal für den Verbraucher hierbei u.U. verlässlich erst retrospektiv zu beurteilen ist, liegt in der Natur der Sache der festgeschriebenen gesetzlichen Anknüpfungsregelung. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der maßgeblichen Fassung waren damit nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung zwingend. Der abgeschlossene Immobiliardarlehensvertrag enthielt diese Angaben: Name und Anschrift des Darlehensgebers, die Art des Darlehens (Annuitätendarlehen), den effektiven Jahreszins (2,52 %), den Nettodarlehensbetrag (360.000,00 €), den Sollzinssatz (2,49 %), die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung (gebunden für 10 Jahre) sowie die Art und Weise seiner Anpassung nach Ablauf der Zinsbindung (Nr. 6f. der Darlehensbedingungen), die (voraussichtliche / unbestimmte) Vertragslaufzeit (bei gleichbleibendem Sollzinssatz, s. Nr. 8.6 der Darlehensbedingungen), Betrag, Zahlung, Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (II.), alle sonstigen Kosten sowie Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts. (2) Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass die Verweisung auf § 492 BGB nebst beispielhafter Benennung von Pflichtangaben nicht ausreiche. Nach einschlägiger Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 BGB („… alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB…“) im Bereich der Immobiliarkredite klar und verständlich ist (s. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 31.3.2020 - XI ZR 581/18). Dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.3.2020 (C-66/19, juris - Kreissparkasse Saarlouis) den Kaskadenverweis als Verstoß gegen die Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.4.2008 angesehen hat, ist für die hier im Streit stehenden Immobiliendarlehensverträge aus den genannten Gründen nicht maßgeblich, da die Richtlinie für derartige Verbraucherkreditverträge nicht gilt (BGH, Beschlüsse vom 31.3.2020 - XI ZR 299/19, juris; vom 9.6.2020 - XI ZR 381/19, juris). Unabhängig davon entsprach die Widerrufsinformation der Beklagten dem gesetzlichen Muster, weshalb der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (i.d.F. vom 27.7.2011) zugutekommt. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation stimmt mit dem damals geltenden Muster Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (i.d. Fassung vom 27.7.2011) überein. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Kaskadenverweis nicht in klarer, prägnanter Form über die Frist informieren würde, wie es der Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.3.2020 (C-66/19) für den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG entschieden hat, würde doch die Bindung des nationalen Richters an das innerstaatliche Recht Vorrang genießen (dazu ausführlich und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts BGH, Beschluss vom 31.3.2020 - XI ZR 198/19, juris, Rn. 10 ff.). Zwar mag in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mitunter eine teleologische Reduktion vorgenommen worden sein, wenn sich aus den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen ließ, dass der Gesetzgeber die Unionsrechtswidrigkeit eines Gesetzes nicht erkannt hatte. Dies auf den Geltungsbereich des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. anzuwenden, kann jedoch nicht überzeugen. Der Bundesgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers durch die gesetzliche Regelung von Musterwiderrufsinformationen im EGBGB Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden sollte. Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nicht richtlinienkonform sei (BGH a.a.O. Rn. 14). Dies gilt umso mehr für Immobilienkredite, die nicht in den Regelungsbereich der herangezogenen Verbraucherkredit-Richtlinie fallen. Insoweit kann von einer Unionsrechtswidrigkeit des Musters nicht die Rede sein. (3) Die Belehrung ist auch hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie ist - wie das Muster - durch einen Kasten umrandet, übersichtlich gegliedert und enthält fette (Zwischen-)Überschriften. (4) Ein von den Klägern gerügter Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus Art. 247 § 8 Abs. 2 a.F. EGBGB liegt nicht vor. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass ein endfälliges Darlehen aufgenommen wird, bei dem während der Laufzeit des Darlehens nur Zinsen zu zahlen sind, die Tilgung allerdings gegen Abschluss einer Kapitallebensversicherung oder eines Bausparvertrages ausgesetzt wird. Hier muss im Vertrag ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass die Ablaufleistung des Vertrages zur Vermögensbildung nicht ausreichen kann, um das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuführen (dazu Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 3. Abschnitt. Einlagen- und Kreditgeschäft, 16. Kapitel, Kreditvertrag § 81, Verbraucherdarlehensrecht Rn. 121, zit. nach beck-online). Die Kläger schuldeten nach der vertraglichen Ausgestaltung indessen monatliche Zins- und Tilgungsleistungen, wobei die vereinbarungsgemäß noch neu abzuschließenden Risiko-Lebensversicherungsverträge im Wege der Anspruchsabtretung als Sicherheiten dienen sollten (Darlehensvertrag VI.). Hierin liegt keine Vermögensbildung. (5) Auch soweit die Kläger die in der Widerrufsinformation enthaltene Passage „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; […]“ monieren, kann der Belehrungstext die Gesetzlichkeitsfiktion für sich beanspruchen. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach wörtlich der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 4.8.2011 und dem 12.6.2014 geltenden Fassung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 -, Rn. 7, juris). Auch in Bezug auf den Fristbeginn lässt sich damit ein fehlerhafter oder verwirrender Inhalt der musterkonformen Widerrufsbelehrung nicht ableiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64, Rn. 16f. m.w.N.; s.a. Beschluss vom 9.4.2019 - XI ZR 511/18 -, juris). (6) Auch ein Verstoß gegen Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB a.F. ist nicht festzustellen. Denn in die Berechnung des effektiven Jahreszinses im anzugebenden Vomhundertsatz waren gemäß Umkehrschluss zu § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV in der maßgeblichen Fassung vom 1.8.2012 zwar grundsätzlich Kosten für Versicherungen und andere Zusatzleistungen (des Kreditgebers) im Falle einer hierin bestehenden Voraussetzung für die Kreditvergabe, gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 6 PAngV allerdings explizit nicht auch Kosten für (die Gestellung von) Sicherheiten bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzubeziehen. Als eine solche zusätzliche Sicherheit haben die Parteien indes die noch neu abzuschließenden Risikolebensversicherungen ausdrücklich und zulässigerweise vereinbart (III. und VI. der Vertragsurkunde; Bl. 2f. der Anl. K1), so dass es im hiesigen Falle keinen Bedenken begegnet, die zusätzlichen Kosten in Höhe von jährlich 363,24 € nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 PAngV a.F. zu beurteilen, wie dies die Parteien getan haben. Die Vorschrift unterschied bei Immobiliendarlehensverträgen nicht etwa nach der Art der Sicherheit oder beschränkte sich auf geschäftstypisch grundpfandrechtliche Sicherheiten. Überdies verlangte § 6 Abs. 3 PAngV a.F. schon im Ausgangspunkt lediglich die Berücksichtigung solcher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichtenden Kosten, die dem Kreditgeber bekannt sind. Nachvollziehbar weist die Beklagte hier darauf hin (Bl. 248 d.A.; vgl. auch Bl. 243 d.A.), dass dies verbindlich nicht festzulegen war. So mögen mit dem Betrag von 363,24 € zwar Kosten im Darlehensvertrag unter der Rubrik III. angegeben sein, die summarisch tatsächlich dem Jahresbetrag der Summe der späteren Monatsbeiträge der Kläger für die abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge entsprachen (Bl. 203 Rs, Bl. 206 Rs d.A.). Eine exakt verbindliche Auskunft über die gegenüber dem Versicherungsanbieter als einem Dritten anfallenden Kosten konnte die Beklagte indes im Voraus nicht geben. Schon ausweislich der Darlehensvertragsurkunde erschließt sich, dass die betreffenden Risikolebensversicherungsverträge bei der A a.G. in jenem Zeitpunkt erst noch neu abzuschließen sein würden (Darlehensvertrag VI. Nr. 4). Im Einklang steht dies mit den Daten der Darlehensvertragsunterzeichnung (10.5.2013/14.5.2013; Bl. 7 der Darlehensvertragsurkunde) und der erst späteren verbindlichen Policierung und Übersendung der Versicherungsscheine am 24.5.2013 (Bl. 206 d.A.) und 6.6.2013 (Bl. 203 d.A.) nach Annahme durch den Versicherungsanbieter. Die Kläger zeigen auch einen konkreten Fehler bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses entgegen den Feststellungen des Landgerichts (Bl. 123 d.A.) nicht auf (Bl. 198 ff. d.A.). Bereits das Landgericht hat darauf verwiesen, der effektive Jahreszins belaufe sich bei einem Sollzinssatz i.H.v. 2,49 % p.a. auf 2,511 % p.a. ohne Berücksichtigung der jährlichen Kosten in Höhe von 363,24 € für die abgeschlossenen Risikolebensversicherungen als ausbedungene Sicherheiten. Selbst wenn man hier eine marginale Fehlerhaftigkeit der Berechnung des effektiven Jahreszinses unterstellt, ist jedenfalls für den hiesigen Einzelfall nicht ersichtlich, inwiefern sich ein angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher hierdurch von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten sehen könnte, wenn doch die betreffenden Kosten im Vertrag sowie im ESM ausdrücklich als Zusatzkosten „ohne Berücksichtigung im effektiven Jahreszins“ (Anl. K1, Bl. 62 d.A.) ausgewiesen sind. Die Angebotsvergleichbarkeit war hier zu jedem Zeitpunkt gegeben. Überdies sah § 494 Abs. 3 BGB in der ab dem 30.7.2010 gültigen Fassung als Sanktion für eine fehlerhaft zu niedrige Angabe des effektiven Jahreszinses vor, dass sich der Sollzinssatz entsprechend verringere und dass nicht angegebene Kosten nicht geschuldet seien. Auch dies spricht gegen ein Fortbestehen des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Berechnung statt gänzlich fehlender Angabe (vgl. Hölldampf, WM 2018, 114, 115 m.w.N.). (7) Des Weiteren steht den Klägern auch kein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB in der ab dem 30.7.2010 gültigen Fassung zu. Hiernach ist der Darlehensnehmer zu Kündigung berechtigt, wenn Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht fehlten. Der Darlehensvertrag enthält indessen die Angabe der Vertragslaufzeit (Anl. K1, Bl. 1), welche sich wie aus VIII.8. ersichtlich berechnete. Auf bestehende Kündigungsmöglichkeiten waren die Kläger zum einen unter Ziff. 12 des ESM (Bl. 62 d.A.) sowie in der Vertragsurkunde unter VIII.7.3. (Anl. K1, Bl. 4) hingewiesen. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F., welcher unter Nr. 5 die Angabe des bei der Kündigung des Vertrags einzuhaltenden Verfahrens vorsah, war bei Immobiliendarlehensverträgen wie dem hiesigen nicht anwendbar (Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der Fassung vom 29.7.2009) Auch aus der Vorschrift des § 494 Abs. 6 BGB a.F. sind darüberhinausgehende Pflichten zu entsprechenden Informationen nicht abzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 = BGHZ 213,52-64; OLG Hamm, Urteil vom 11.9.2017 - 31 U 27/16 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 22.2.2018 und 28.3.2018 - 17 U 211/17 -, vorgelegt Bl. 78 ff. d.A.). (8) Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz weiterhin ein Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten für Dienstleistungen bei Immobiliardarlehens-verträgen, welches im Monat Mai 2013 galt, verlangen, ist dies nicht begründet. Jedenfalls hat die Beklagte in der Berufungsinstanz erneut darauf verwiesen, dass es ein solch spezielles Verzeichnis nicht gebe und sie den Klägern bereits im Juni 2019 das auch im Prozess erneut vorgelegte allgemeine Verzeichnis habe zukommen lassen (Bl. 250 ff. d.A.). Näheres führen die Kläger zu Begründung ihrer Berufung demgegenüber nicht ins Feld (Bl. 201 d.A.). (9) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung an einer einheitlichen Rechtsprechung fordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist.